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Antrag auf Reitpferdekennzeichen - Landratsamt Freising

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An<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong><br />

Untere Naturschutzbehörde<br />

Landshuter Straße 31<br />

85350 <strong>Freising</strong><br />

1. <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Zuteilung eines Pferdekennzeichens<br />

Pferdehalter bzw. Pferdeeigentümer<br />

Familienname, Vorname Alter Telefon-Nummer<br />

Straße, Haus-Nummer<br />

PLZ, Ort<br />

Angaben über das Pferd<br />

Name Rasse/Farbe Geburtsjahr<br />

Standort (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nummer)<br />

bei<br />

Telefon-Nummer<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift (bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten)<br />

Nicht vom <strong>Antrag</strong>steller ausfüllen<br />

2. Verfügung<br />

2.1 Für das o.a. Pferd wird Ihnen das folgende Kennzeichen zugeteilt:<br />

FS -_________________<br />

2.2 Für die Zuteilung des Kennzeichens wird eine<br />

Gebühr von __________ Euro erhoben.<br />

3. Kennzeichen mit Kostenfestsetzung und Anlagen<br />

versandt/ausgehändigt am<br />

___________________<br />

<strong>Freising</strong>, ___________________<br />

<strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong><br />

____________________


Hinweise:<br />

1. Gemäß § 3 der Verordnung des <strong>Landratsamt</strong>es <strong>Freising</strong> über die Kennzeichnung von Reitpferden<br />

–VO- ist der <strong>Antrag</strong>steller zur Abgabe der entsprechenden Angaben verpflichtet.<br />

2. Pferdehalter – und Pferdeeigentümerwechsel sind dem <strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong> innerhalb eines<br />

Monats schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 2 VO). Werden Pferden Dritten zum Reiten überlassen, so<br />

hat der Pferdehalter deren Namen und Adresse vorher festzustellen und in eine Liste einzutragen,<br />

die zwei Jahre <strong>auf</strong>zubewahren ist (§ 1 Abs. 2 VO).<br />

3. Das Kennzeichen verbleibt im Eigentum des Landratsames <strong>Freising</strong>. Der Pferdehalter ist zur<br />

Rückgabe an das <strong>Landratsamt</strong> <strong>Freising</strong> verpflichtet, wenn das Kennzeichen nicht mehr benötigt<br />

wird (§ 3 Abs. 3 VO). Ein Missbrauch der amtlichen Schilder kann als Urkundenfälschung nach §<br />

267 Strafgesetzbuch mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben<br />

werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten <strong>Landratsamt</strong><br />

<strong>Freising</strong> einzulegen.<br />

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von Oberbayern,<br />

Maximilianstraße 39, 80539 München, eingelegt wird.<br />

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht<br />

entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München,<br />

Bayerstraße 30, 80335 München) Postanschrift: 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur<br />

Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage<br />

kann nicht vor Abl<strong>auf</strong> von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer<br />

wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten <strong>Antrag</strong> enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage<br />

und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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