Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ab 01.08.2011 - LBV NRW
Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ab 01.08.2011 - LBV NRW
Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ab 01.08.2011 - LBV NRW
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L.20.32.45 – Stand 01/2013<br />
Landesamt für Besoldung und Versorgung <strong>NRW</strong> – 40192 Düsseldorf<br />
Tel.: 0211/6023-06<br />
Stand:<br />
01/2013<br />
M e r k b l a t t<br />
Beihilfe zu <strong>Arzneimitteln</strong><br />
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur<br />
<strong>Beihilfefähigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Arzneimitteln</strong> geben. Bitte h<strong>ab</strong>en Sie jedoch Verständnis dafür, dass<br />
dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann.<br />
Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht <strong>ab</strong>leiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die<br />
Beihilfevorschriften (BVO) des Landes <strong>NRW</strong> in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.<br />
Grundsätzlich sind die <strong>von</strong> den Behandlern bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder<br />
schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel beihilfefähig. Nicht schriftlich verordnete<br />
Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.<br />
Die Beihilfebestimmungen unterscheiden im Wesentlichen zwischen verschreibungspflichtigen<br />
und nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimitteln</strong>:<br />
1. Verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />
Verschreibungspflichtige Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. I. S. 3394)] sind<br />
grundsätzlich beihilfefähig. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en, sind solche<br />
verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, die nach den Richtlinien des<br />
gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung <strong>von</strong><br />
<strong>Arzneimitteln</strong> in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) <strong>von</strong> der<br />
Versorgung ausgeschlossen sind. Dies sind u. a.:<br />
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten<br />
einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel,<br />
hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende<br />
Gesundheitsstörungen (z. B. Asthma) handelt.<br />
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen<br />
Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen- und<br />
Ohrenbereich.<br />
Abführmittel, ausgenommen zur Behandlung <strong>von</strong> Erkrankungen im Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphat-bindender Medikation bei<br />
chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der<br />
Terminalphase.
L.20.32.45 – Stand 01/2013<br />
2. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />
Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel<br />
sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en, grundsätzlich nicht beihilfefähig.<br />
Unter folgenden Voraussetzungen können zugelassene nicht verschreibungspflichtige und nicht<br />
apothekenpflichtige Arzneimittel jedoch als beihilfefähig anerkannt werden:<br />
Sie werden begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit<br />
verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimitteln</strong> eingesetzt (Begleitmedikation), wenn das nicht<br />
verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als<br />
Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.<br />
Wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines<br />
verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen,<br />
unbe<strong>ab</strong>sichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen).<br />
Sie gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard.<br />
Diese Therapiestandards sind <strong>ab</strong>schließend festgelegt und in der Anlage I der Arzneimittel-<br />
Richtlinie aufgeführt.<br />
3. Medizinprodukte<br />
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2<br />
des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im<br />
menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses gemäß 91 SGB V über die Verordnung <strong>von</strong> <strong>Arzneimitteln</strong> in der<br />
vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) nach den dort genannten Maßg<strong>ab</strong>en<br />
zur Verordnung zugelassen sind.<br />
Aufwendungen für folgende Mittel sind nicht beihilfefähig:<br />
Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.<br />
Dies sind z.B. Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, sowie Kosmetika<br />
Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der<br />
Lebensqualität im Vordergrund steht. Hierzu gehören u.a. Aufwendungen für<br />
Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung<br />
und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder<br />
zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts, zur Verbesserung des<br />
Haarwuchses angewandt werden, sowie Geriatrika,<br />
Arzneimittel, welche nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:<br />
„Traditionell angewendet:<br />
a) zur Stärkung oder Kräftigung,<br />
b) zur Besserung des Befindens,<br />
c) zur Unterstützung der Organfunktion,<br />
d) zur Vorbeugung,<br />
e) als mild wirkendes Arzneimittel“<br />
in den Verkehr gebracht werden.
L.20.32.45 – Stand 01/2013<br />
Hinweis:<br />
Legen Sie bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimitteln</strong> eine vom verschreibenden Arzt<br />
ausgestellte Bescheinigung mit der Ang<strong>ab</strong>e der Diagnose vor. Dies erleichtert die Bearbeitung.<br />
In Zweifelsfällen wird Ihnen die Beihilfestelle einen Vordruck zukommen lassen, den Sie bitte<br />
vom verschreibenden Arzt ausfüllen lassen und der Beihilfestelle wieder vorlegen.<br />
Dieser Vordruck steht Ihnen auch unter folgendem Link zur Verfügung:<br />
http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/vordrucke/beih_besch_medikamente.pdf<br />
Für weitere Fragen oder bei Zweifeln über die <strong>Beihilfefähigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Arzneimitteln</strong> stehen Ihnen<br />
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle des Landesamtes für Besoldung und<br />
Versorgung gerne zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung