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Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ab 01.08.2011 - LBV NRW

Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln ab 01.08.2011 - LBV NRW

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L.20.32.45 – Stand 01/2013<br />

Landesamt für Besoldung und Versorgung <strong>NRW</strong> – 40192 Düsseldorf<br />

Tel.: 0211/6023-06<br />

Stand:<br />

01/2013<br />

M e r k b l a t t<br />

Beihilfe zu <strong>Arzneimitteln</strong><br />

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur<br />

<strong>Beihilfefähigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Arzneimitteln</strong> geben. Bitte h<strong>ab</strong>en Sie jedoch Verständnis dafür, dass<br />

dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann.<br />

Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht <strong>ab</strong>leiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die<br />

Beihilfevorschriften (BVO) des Landes <strong>NRW</strong> in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.<br />

Grundsätzlich sind die <strong>von</strong> den Behandlern bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder<br />

schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel beihilfefähig. Nicht schriftlich verordnete<br />

Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.<br />

Die Beihilfebestimmungen unterscheiden im Wesentlichen zwischen verschreibungspflichtigen<br />

und nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimitteln</strong>:<br />

1. Verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />

Verschreibungspflichtige Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. I. S. 3394)] sind<br />

grundsätzlich beihilfefähig. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en, sind solche<br />

verschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht beihilfefähig, die nach den Richtlinien des<br />

gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung <strong>von</strong><br />

<strong>Arzneimitteln</strong> in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) <strong>von</strong> der<br />

Versorgung ausgeschlossen sind. Dies sind u. a.:<br />

Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten<br />

einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel,<br />

hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich nicht um schwerwiegende<br />

Gesundheitsstörungen (z. B. Asthma) handelt.<br />

Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen<br />

Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals, Nasen- und<br />

Ohrenbereich.<br />

Abführmittel, ausgenommen zur Behandlung <strong>von</strong> Erkrankungen im Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphat-bindender Medikation bei<br />

chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der<br />

Terminalphase.


L.20.32.45 – Stand 01/2013<br />

2. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel<br />

Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel<br />

sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet h<strong>ab</strong>en, grundsätzlich nicht beihilfefähig.<br />

Unter folgenden Voraussetzungen können zugelassene nicht verschreibungspflichtige und nicht<br />

apothekenpflichtige Arzneimittel jedoch als beihilfefähig anerkannt werden:<br />

Sie werden begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit<br />

verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimitteln</strong> eingesetzt (Begleitmedikation), wenn das nicht<br />

verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als<br />

Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.<br />

Wenn es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines<br />

verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen,<br />

unbe<strong>ab</strong>sichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte Arzneimittelwirkungen).<br />

Sie gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard.<br />

Diese Therapiestandards sind <strong>ab</strong>schließend festgelegt und in der Anlage I der Arzneimittel-<br />

Richtlinie aufgeführt.<br />

3. Medizinprodukte<br />

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2<br />

des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im<br />

menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses gemäß 91 SGB V über die Verordnung <strong>von</strong> <strong>Arzneimitteln</strong> in der<br />

vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) nach den dort genannten Maßg<strong>ab</strong>en<br />

zur Verordnung zugelassen sind.<br />

Aufwendungen für folgende Mittel sind nicht beihilfefähig:<br />

Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.<br />

Dies sind z.B. Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, sowie Kosmetika<br />

Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der<br />

Lebensqualität im Vordergrund steht. Hierzu gehören u.a. Aufwendungen für<br />

Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung<br />

und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder<br />

zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts, zur Verbesserung des<br />

Haarwuchses angewandt werden, sowie Geriatrika,<br />

Arzneimittel, welche nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:<br />

„Traditionell angewendet:<br />

a) zur Stärkung oder Kräftigung,<br />

b) zur Besserung des Befindens,<br />

c) zur Unterstützung der Organfunktion,<br />

d) zur Vorbeugung,<br />

e) als mild wirkendes Arzneimittel“<br />

in den Verkehr gebracht werden.


L.20.32.45 – Stand 01/2013<br />

Hinweis:<br />

Legen Sie bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimitteln</strong> eine vom verschreibenden Arzt<br />

ausgestellte Bescheinigung mit der Ang<strong>ab</strong>e der Diagnose vor. Dies erleichtert die Bearbeitung.<br />

In Zweifelsfällen wird Ihnen die Beihilfestelle einen Vordruck zukommen lassen, den Sie bitte<br />

vom verschreibenden Arzt ausfüllen lassen und der Beihilfestelle wieder vorlegen.<br />

Dieser Vordruck steht Ihnen auch unter folgendem Link zur Verfügung:<br />

http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/vordrucke/beih_besch_medikamente.pdf<br />

Für weitere Fragen oder bei Zweifeln über die <strong>Beihilfefähigkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Arzneimitteln</strong> stehen Ihnen<br />

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beihilfestelle des Landesamtes für Besoldung und<br />

Versorgung gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung

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