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V. - Cultus ggmbh Dresden

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nur dann unterbleiben, wenn der Zinsvorteil bei der Entgeltberechnung berücksichtigt wird,<br />

das heißt das Heimentgelt sich um die Zinsen verringert. Die Verzinsung und der Vorteil der<br />

Kapitalnutzung sind durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen (§ 14 Abs.3 HeimG).<br />

Finanzierungsbeiträge müssen grundbuchlich oder durch Bankbürgschaft gesichert werden,<br />

um die Geldgeber im Falle eines Konkurses des Heimträgers zu schützen. Näheres, auch<br />

zur Beratungs- und Informationspflicht des Heimträgers regelt die Heimsicherungsverordnung.<br />

Sie ist im Anhang abgedruckt.<br />

3.4.4 Angemessenheit der Preise<br />

Das Heimgesetz schreibt vor, dass das Heimentgelt im Verhältnis zu den Leistungen angemessen<br />

sein muss und für alle Bewohnerinnen und Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen<br />

zu errechnen ist (§ 5 Abs.7 Satz 1). Es darf also keinen Unterschied machen, wer oder<br />

welche Stelle die Heimkosten bezahlt, das heißt ob jemand so genannter Selbstzahler ist oder<br />

zum Beispiel das Sozialamt einen Teil der Heimkosten übernimmt.<br />

Um festzustellen, ob das Preis-Leistungs-Verhältnis angemessen ist, können z. B. auch Vergleiche<br />

helfen, bei denen das Heimentgelt eines Heimes mit dem Heimentgelt eines anderen<br />

Heimes verglichen wird, das ein ähnliches Leistungsangebot vorhält.<br />

Für die Höhe der Pflegesätze von Pflegeheimen gilt zusätzlich, dass ein Pflegesatz leistungsund<br />

aufwandsgerecht sein muss und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung<br />

ermöglichen muss, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 SGB XI). Fragen nach<br />

der Leistungs- und Aufwandsgerechtigkeit eines Pflegesatzes sollten im Zweifelsfall der<br />

Pflegekasse gestellt werden. Diese hat auch eine Leistungs- und Preisvergleichsliste vorzuhalten<br />

(§ 7 Abs. 3 SGB XI).<br />

3.4.5 Kostenträger<br />

Kapitel III – Die Entscheidung für ein Heim – ein Weg in sechs Schritten 19<br />

Grundsätzlich ist derjenige, der Leistungen des Heimträgers in Anspruch nimmt, verpflichtet,<br />

das hierfür vereinbarte Entgelt aus eigenen Mitteln zu zahlen.<br />

In den Fällen, in denen das eigene Einkommen nicht ausreicht, um für die Heimkosten selbst<br />

aufzukommen, tritt die Sozialhilfe mit ergänzenden Leistungen ein. Ob ein Anspruch gegeben<br />

ist, überprüft das Sozialamt anhand der vorzulegenden Einkommens- und Vermögensnachweise.<br />

Personen mit niedrigem Einkommen haben darüber hinaus auch Anspruch auf Wohngeld.<br />

Hierüber berät und entscheidet die Wohngeldstelle. Einige Länder zahlen spezifisches Pflegewohngeld.<br />

Sozialhilfe und Wohngeld sind keine Almosen – Sie haben ein Recht darauf.<br />

Wer pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, erhält Leistungen von<br />

seiner Pflegekasse. Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig

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