V. - Cultus ggmbh Dresden
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nur dann unterbleiben, wenn der Zinsvorteil bei der Entgeltberechnung berücksichtigt wird,<br />
das heißt das Heimentgelt sich um die Zinsen verringert. Die Verzinsung und der Vorteil der<br />
Kapitalnutzung sind durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen (§ 14 Abs.3 HeimG).<br />
Finanzierungsbeiträge müssen grundbuchlich oder durch Bankbürgschaft gesichert werden,<br />
um die Geldgeber im Falle eines Konkurses des Heimträgers zu schützen. Näheres, auch<br />
zur Beratungs- und Informationspflicht des Heimträgers regelt die Heimsicherungsverordnung.<br />
Sie ist im Anhang abgedruckt.<br />
3.4.4 Angemessenheit der Preise<br />
Das Heimgesetz schreibt vor, dass das Heimentgelt im Verhältnis zu den Leistungen angemessen<br />
sein muss und für alle Bewohnerinnen und Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen<br />
zu errechnen ist (§ 5 Abs.7 Satz 1). Es darf also keinen Unterschied machen, wer oder<br />
welche Stelle die Heimkosten bezahlt, das heißt ob jemand so genannter Selbstzahler ist oder<br />
zum Beispiel das Sozialamt einen Teil der Heimkosten übernimmt.<br />
Um festzustellen, ob das Preis-Leistungs-Verhältnis angemessen ist, können z. B. auch Vergleiche<br />
helfen, bei denen das Heimentgelt eines Heimes mit dem Heimentgelt eines anderen<br />
Heimes verglichen wird, das ein ähnliches Leistungsangebot vorhält.<br />
Für die Höhe der Pflegesätze von Pflegeheimen gilt zusätzlich, dass ein Pflegesatz leistungsund<br />
aufwandsgerecht sein muss und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung<br />
ermöglichen muss, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 SGB XI). Fragen nach<br />
der Leistungs- und Aufwandsgerechtigkeit eines Pflegesatzes sollten im Zweifelsfall der<br />
Pflegekasse gestellt werden. Diese hat auch eine Leistungs- und Preisvergleichsliste vorzuhalten<br />
(§ 7 Abs. 3 SGB XI).<br />
3.4.5 Kostenträger<br />
Kapitel III – Die Entscheidung für ein Heim – ein Weg in sechs Schritten 19<br />
Grundsätzlich ist derjenige, der Leistungen des Heimträgers in Anspruch nimmt, verpflichtet,<br />
das hierfür vereinbarte Entgelt aus eigenen Mitteln zu zahlen.<br />
In den Fällen, in denen das eigene Einkommen nicht ausreicht, um für die Heimkosten selbst<br />
aufzukommen, tritt die Sozialhilfe mit ergänzenden Leistungen ein. Ob ein Anspruch gegeben<br />
ist, überprüft das Sozialamt anhand der vorzulegenden Einkommens- und Vermögensnachweise.<br />
Personen mit niedrigem Einkommen haben darüber hinaus auch Anspruch auf Wohngeld.<br />
Hierüber berät und entscheidet die Wohngeldstelle. Einige Länder zahlen spezifisches Pflegewohngeld.<br />
Sozialhilfe und Wohngeld sind keine Almosen – Sie haben ein Recht darauf.<br />
Wer pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, erhält Leistungen von<br />
seiner Pflegekasse. Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig