V. - Cultus ggmbh Dresden
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Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich die genannten Stellen gegenseitig<br />
informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie sich über Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />
und Mängelbeseitigung verständigen (§ 20 Abs. 1 HeimG). Dies geschieht in<br />
Arbeitsgemeinschaften (§ 20 Abs. 5 Satz 1 HeimG).<br />
Diese Arbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten mit den<br />
Verbänden<br />
yder Freien Wohlfahrtspflege,<br />
yder kommunalen und sonstigen Träger und ihren Vereinigungen,<br />
yder Bewohnerinnen und Bewohner,<br />
yder Pflegeberufe sowie<br />
yden Betreuungsbehörden.<br />
4.3.6 Sonstige Ansprechpartner außerhalb des Heims<br />
Neben den oben genannten Behörden, Organisationen und Verbänden wirken noch andere<br />
Stellen zum Schutze der Bewohnerinnen und Bewohner auf den Heimbetrieb ein, zum Beispiel<br />
ydas Gesundheitsamt,<br />
ydie Gewerbeaufsicht,<br />
ydie Bauaufsicht und<br />
ydie Brandschutzbehörde.<br />
Auch diese Behörden verfügen über sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den<br />
Bewohnerinnen und Bewohnern beratend zur Seite stehen.<br />
Information und Beratung erteilen auch die im Anhang aufgeführte Bundesinteressenvertretung<br />
der Altenheimbewohner (BIVA) sowie die sonstigen Seniorenorganisationen<br />
und Verbände, je nach dem Schwerpunkt ihrer Verbandstätigkeit.<br />
4.4 Die Mitwirkung<br />
Die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sind berechtigt, in den Angelegenheiten, die<br />
ihr Leben im Heim berühren, mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt nicht unmittelbar<br />
durch sie selbst, sondern über<br />
yden Heimbeirat (§ 10 Abs.1 HeimG) oder<br />
yeinen Heimfürsprecher (§ 10 Abs. 4 Satz 1– 4 HeimG) oder<br />
Kapitel IV – Das Heimgesetz – welchen Schutz bietet es? 45<br />
yein Ersatzgremium (§ 10 Abs. 4 Satz 5 HeimG).<br />
Mitwirkung bedeutet Mitsprache, nicht Mitbestimmung, das heißt, die Entscheidungsbefugnis<br />
und damit die Verantwortung für die Entscheidung bleibt beim Heimträger. Allerdings<br />
sind der Heimträger und die Heimleitung verpflichtet, die Angelegenheiten „vor ihrer<br />
Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern“ (§ 32 Abs. 3<br />
HeimmwV).