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V. - Cultus ggmbh Dresden

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Im Rahmen dieser engen Zusammenarbeit sollen sich die genannten Stellen gegenseitig<br />

informieren, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie sich über Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />

und Mängelbeseitigung verständigen (§ 20 Abs. 1 HeimG). Dies geschieht in<br />

Arbeitsgemeinschaften (§ 20 Abs. 5 Satz 1 HeimG).<br />

Diese Arbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten mit den<br />

Verbänden<br />

yder Freien Wohlfahrtspflege,<br />

yder kommunalen und sonstigen Träger und ihren Vereinigungen,<br />

yder Bewohnerinnen und Bewohner,<br />

yder Pflegeberufe sowie<br />

yden Betreuungsbehörden.<br />

4.3.6 Sonstige Ansprechpartner außerhalb des Heims<br />

Neben den oben genannten Behörden, Organisationen und Verbänden wirken noch andere<br />

Stellen zum Schutze der Bewohnerinnen und Bewohner auf den Heimbetrieb ein, zum Beispiel<br />

ydas Gesundheitsamt,<br />

ydie Gewerbeaufsicht,<br />

ydie Bauaufsicht und<br />

ydie Brandschutzbehörde.<br />

Auch diese Behörden verfügen über sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den<br />

Bewohnerinnen und Bewohnern beratend zur Seite stehen.<br />

Information und Beratung erteilen auch die im Anhang aufgeführte Bundesinteressenvertretung<br />

der Altenheimbewohner (BIVA) sowie die sonstigen Seniorenorganisationen<br />

und Verbände, je nach dem Schwerpunkt ihrer Verbandstätigkeit.<br />

4.4 Die Mitwirkung<br />

Die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sind berechtigt, in den Angelegenheiten, die<br />

ihr Leben im Heim berühren, mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt nicht unmittelbar<br />

durch sie selbst, sondern über<br />

yden Heimbeirat (§ 10 Abs.1 HeimG) oder<br />

yeinen Heimfürsprecher (§ 10 Abs. 4 Satz 1– 4 HeimG) oder<br />

Kapitel IV – Das Heimgesetz – welchen Schutz bietet es? 45<br />

yein Ersatzgremium (§ 10 Abs. 4 Satz 5 HeimG).<br />

Mitwirkung bedeutet Mitsprache, nicht Mitbestimmung, das heißt, die Entscheidungsbefugnis<br />

und damit die Verantwortung für die Entscheidung bleibt beim Heimträger. Allerdings<br />

sind der Heimträger und die Heimleitung verpflichtet, die Angelegenheiten „vor ihrer<br />

Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern“ (§ 32 Abs. 3<br />

HeimmwV).

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