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Prüfungsordnung - der Studienakademie Bautzen

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§ 10 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen, Wie<strong>der</strong>holung von Prüfungen<br />

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn <strong>der</strong> Student mindestens die Note 4,0 erreicht hat.<br />

(2) Wer in einer Prüfung nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht, hat die Möglichkeit,<br />

auf Antrag, ohne Unterbrechung des weiteren Studiums, die Prüfung einmal zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

Fehlversuche an an<strong>der</strong>en <strong>Studienakademie</strong>n sind anzurechnen. Die Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong><br />

Prüfung muss spätestens drei Monate nach Beendigung des entsprechenden<br />

Studienhalbjahres abgeschlossen sein, es sei denn, dass vom Studenten nicht zu<br />

vertretende Gründe eine Fristverlängerung erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

(3) Die zweite Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfung ist in beson<strong>der</strong>s begründeten Ausnahmefällen und<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses <strong>der</strong> ersten<br />

Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Prüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Dem Antrag<br />

ist die schriftliche Zustimmung des Praxispartners beizufügen. Die zweite Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong><br />

Prüfung soll spätestens sechs Monate nach Beendigung des entsprechenden<br />

Studienhalbjahres abgeschlossen sein, es sei denn, dass vom Studenten nicht zu<br />

vertretende Gründe eine Fristverlängerung erfor<strong>der</strong>lich machen. Die zweite<br />

Wie<strong>der</strong>holungsprüfung entscheidet in jedem Fall nur noch über bestanden (Note 4,0) o<strong>der</strong><br />

nicht bestanden (Note 5,0).<br />

(4) Die zweite Wie<strong>der</strong>holungsprüfung kann als mündliche Prüfung von mindestens einem<br />

fachlich zuständigen Prüfer und einem Beisitzer abgenommen werden. Sie dauert dann in<br />

<strong>der</strong> Regel mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten.<br />

(5) Wird vom Studenten aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, die Wie<strong>der</strong>holung einer<br />

Prüfung nicht innerhalb <strong>der</strong> in Absatz 2 und 3 genannten Frist beantragt o<strong>der</strong> abgelegt, so<br />

wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.<br />

(6) Die Prüfungsaufgaben je<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holung einer Prüfung werden aus dem Stoff <strong>der</strong><br />

Studienhalbjahre gestellt, auf die sich die erste Prüfungsleistung bezog. Die Note einer<br />

ersten Wie<strong>der</strong>holung ergibt die Note <strong>der</strong> Prüfungsleistung. Erreicht ein Student bei <strong>der</strong><br />

letzten Wie<strong>der</strong>holungsmöglichkeit nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), so hat er<br />

im Grundstudium die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden bzw. im<br />

Vertiefungsstudium die Diplomprüfung nicht bestanden.<br />

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