IM P R ESSU M - Bad Schmiedeberg
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IM P R ESSU M - Bad Schmiedeberg
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Amtsblatt der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
bestehend aus den Ortschaften <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Pretzsch (Elbe), Trebitz,<br />
Söllichau, Meuro, Korgau, Schnellin und Priesitz<br />
Staatlich anerkanntes Moor-, Mineral- und Kneippheilbad<br />
Frohes und besinnliches Weihnachtsfest<br />
wünscht Ihnen, liebe Bürgerinnen<br />
und Bürger der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />
Ihr Bürgermeister<br />
Stefan Dammhayn<br />
und alle Ortsbürgermeister<br />
und ein gesundes<br />
Neujahr<br />
1. Jahrgang · Mittwoch, den 16. Dezember 2009 · Nummer 6
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 2-<br />
Nr. 6/2009<br />
Telefonnummern für Notrufe<br />
und Störungsmeldungen<br />
Notrufe<br />
Polizei 110<br />
Feuerwehr 112<br />
Leitstelle Landkreis Wittenberg 0 34 91/1 92 22<br />
Polizeistation <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (03 49 25) 73 50<br />
Energieversorgung<br />
enviaM<br />
- Entstör-Hotline 01 80/2 30 50 70<br />
- Kunden-Hotline 01 80/2 04 05 06<br />
Gasversorgung Mitgas<br />
- Entstördienst 01 80/2 20 09<br />
- Service 01 80/2 60 06 00<br />
Trinkwasserversorgung<br />
Störstelle Midewa 0 34 93/30 21 11<br />
(außerhalb der Dienstzeit Wasserverband)<br />
Wasserverband Heiderand Meuro<br />
- Erreichbarkeit während Dienstzeit 03 49 25/5 00 12<br />
Wasser-/Abwassereigenbetrieb Söllichau<br />
- Erreichbarkeit während Dienstzeit 03 49 25/5 00 12<br />
oder 08 00/1 18 80 11<br />
- Bereitschaftsdienst 0 34 93/60 83 13<br />
Abwasserentsorgung<br />
Abwasserzweckverband Kemberg<br />
- Erreichbarkeit während der Dienstzeit 03 49 21/61 80<br />
- bei Störungen an zentralen Anlagen 0 34 93/30 21 11<br />
(Störstelle Midewa)<br />
- bei Störungen dezentrale Anlagen 03 49 27/7 00 28<br />
(Alba Rackith in Dienstzeit)<br />
außerhalb der Dienstzeit:<br />
Bereitschaftsdienst 01 60/7 76 03 59<br />
oder 01 72/3 58 26 21<br />
<strong>IM</strong>PR<strong>ESSU</strong>M<br />
Nächster Erscheinungstermin:<br />
Mittwoch, der 20. Januar 2010<br />
Nächster Redaktionsschluss:<br />
Freitag, der 8. Januar 2010<br />
Amtsblatt der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt.<br />
Auch nachzulesen unter www.bad-schmiedeberg.de.<br />
- Herausgeber, Druck und Verlag:<br />
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg,<br />
An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15,<br />
Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-155<br />
- Verantwortlich für den redaktionellen Teil sind der Bürgermeister (Amtlich)<br />
und die Verfasser der Einsendungen (Allgemeine Mitteilungen/Aus den Ortschaften)<br />
- Der redaktionelle Teil des Amtsblattes wird durch die Beauftragten der Stadtverwaltung<br />
zusammengestellt. Einsendungen können nur berücksichtigt werden,<br />
wenn diese rechtzeitig zum Redaktionschluss vorliegen bei: Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong>, Redaktion Amtsblatt , Markt 10, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />
Tel. 03 49 25/680,<br />
Fax: 03 49 25/6 82 00, E-Mail amtsblatt@bad-schmiedeberg.de<br />
- Verantwortlich für den Anzeigenteil:<br />
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG,<br />
vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller<br />
- Anzeigenannahme/Beilagen:<br />
Frau Berger, Telefon: 03 49 54/2 15 39 Funk: 0171/4144035<br />
oder Geschäftsstelle Delitzsch, Telefon: 03 42 02/6 25 98 Fax: 5 13 03<br />
- Verantwortlich für die Verteilung des Amtsblattes ist die Verlag + Druck Linus<br />
Wittich KG<br />
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen.<br />
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht<br />
gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur<br />
der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
Herzliche Glückwünsche<br />
allen Jubilaren<br />
im Monat Dezember<br />
zum 100. Geburtstag<br />
Herrn Walter Bartnick <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
zum 96. Geburtstag<br />
Frau Berta Langer <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
zum 90. Geburtstag<br />
Frau Gerda Rauchfuß <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Herrn Karl Valdeig <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
zum 85. Geburtstag<br />
Herrn Erich Schöne Pretzsch (Elbe)<br />
Herrn Joachim Zelke <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Herrn Heinz Zander Söllichau<br />
Herrn Helmut Audorf <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Charlotte Lonkowski <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Erna Hildebrandt Schnellin<br />
zum 80. Geburtstag<br />
Herrn Werner Mockschan Pretzsch (Elbe)<br />
Frau Zäzilia Bill Meuro<br />
Herrn Horst Hönicke Reinharz<br />
Herrn Walter Hübler <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Herrn Hans-Lothar Hergotzik <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
zum 75. Geburtstag<br />
Herrn Heinz Pantel Pretzsch (Elbe)<br />
Frau Edith Fleck Söllichau<br />
Frau Liesbeth Krüger Körbin-Alt<br />
Herrn Manfred Müller <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Eva-Maria Böhme Pretzsch (Elbe)<br />
Herrn Wilhelm Gründler Pretzsch (Elbe)<br />
Frau Christa Busse <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Edith Mehne <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Herrn Eckhard Damme Pretzsch (Elbe)<br />
Herrn Helmut Augsten <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Inge Boritzki Bösewig<br />
Herrn Reinhard Mahlo <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Herrn Manfred Krüger Schnellin<br />
zum 70. Geburtstag<br />
Herrn Walter Horn <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Ingeborg Mehlitz <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Karin Eppert Pretzsch (Elbe)<br />
Herrn Gerhard Barth <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Herrn Rolf Bauersachs Trebitz<br />
Herrn Arthur Sauer Trebitz<br />
Frau Christa Nitzschke Trebitz<br />
Frau Brigitte Wildner <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Frau Erika Rettel Sackwitz<br />
Frau Christa Pilatzki Großkorgau<br />
zum 50. Hochzeitstag<br />
Herrn Horn, Helmut und Frau Horn, Gerda,<br />
Pretzsch (Elbe)<br />
zum 50. Hochzeitstag<br />
Herrn Klauß, Wolfgang und Frau Klauß, Inge,<br />
Trebitz<br />
zum 50. Hochzeitstag<br />
Herrn Müller, Heinz und Frau Müller, Ilse,<br />
Söllichau<br />
zum 40. Hochzeitstag<br />
Herrn Hentschel, Willi und Frau Hentschel, Ingrid,<br />
Pretzsch (Elbe)<br />
Jubilare, welche nicht genannt werden möchten, legen dies bitte<br />
schriftlich beim Einwohnermeldeamt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> nieder.<br />
Anschrift: Einwohnermeldeamt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Markt<br />
10, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>
Nr. 6/2009 - 3-<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Amtlich<br />
Satzung<br />
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> für das Haushaltsjahr 2010<br />
(Hebesatzsatzung)<br />
Auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-<br />
Anhalt vom 05.10.1993 in der derzeit gültigen Fassung, §§ 6 und 92<br />
Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom<br />
07.08.1973 in der derzeit gültigen Fassung und § 16 des Gewerbesteuergesetzes<br />
vom 21.03.1991 in der derzeit gültigen Fassung sowie<br />
in Verbindung mit § 13 des Gebietsänderungsvertrages „Einheitsgemeinde<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“ hat der Stadtrat in seiner Sitzung am<br />
26.11.2009 nachfolgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer<br />
werden für das Gebiet der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in Übereinstimmung<br />
mit § 13 des Gebietsänderungsvertrages „Einheitsgemeinde<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“ wie folgt festgesetzt:<br />
Ortschaft Grundsteuer Gewerbesteuer<br />
(ehemalige Stadt A B<br />
bzw. Gemeinde) v. H. v. H. v. H.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> 300 380 350<br />
Pretzsch (Elbe) 280 370 350<br />
Korgau 287 355 275<br />
Meuro 270 340 300<br />
Priesitz 285 375 355<br />
Schnellin 280 370 340<br />
Söllichau 250 300 250<br />
Trebitz 235 335 315<br />
§ 2<br />
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2010.<br />
§ 3<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />
in der Einheitsgemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Erschließungsbeitragssatzung)<br />
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA<br />
S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erhebung des Erschließungsbeitrages<br />
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für<br />
Erschließungsanlagen erhebt die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> entsprechend<br />
den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge<br />
nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Art der Erschließungsanlagen<br />
Erschließungsanlagen sind:<br />
(1) die zum Anbau bestimmten oder die für entsprechend den<br />
baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen<br />
erforderlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze;<br />
(2) die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb<br />
der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)<br />
(3) die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen;<br />
(4) öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge alle Art sowie Grünanlagen<br />
mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil<br />
der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder<br />
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu<br />
deren Erschließung notwendig sind;<br />
(5) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />
i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch<br />
wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.<br />
§ 3<br />
Umfang der Erschließungsanlagen<br />
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für<br />
1. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken<br />
in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit<br />
einer zulässigen Bebauung von<br />
a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 14 m,<br />
b) über zwei bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,<br />
c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 22 m,<br />
wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind;<br />
2. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken<br />
in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit<br />
einer zulässigen Bebauung von<br />
a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 8 m,<br />
b) über zwei bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 12 m,<br />
c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 15 m,<br />
wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind;<br />
3. Straßen, Wege und Plätze im Kerngebiet, im Gewerbegebiet<br />
und im Industriegebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1<br />
BauGB) bis zu einer Breite von 18 m, wenn sie beidseitig und<br />
bis zu 12 m, wenn sie einseitig zum Anbau oder zur gewerblichen<br />
Nutzung bestimmt sind;<br />
4. Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2<br />
BauGB) bis zu einer Breite von 5 m;<br />
5. Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis<br />
zu einer Breite von 21 m;<br />
6. Parkflächen und Grünanlagen soweit sie zu Verkehrsanlagen<br />
im Sinne von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören, bis zu einer Breite<br />
5 m und Grünanlagen bei Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer<br />
Breite von 2 m;<br />
7. Parkflächen und Grünanlagen soweit sie nicht Bestandteil der<br />
in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen<br />
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren<br />
Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H. der Summe der<br />
Grundstücksflächen der durch sie erschlossenen Grundstücke;<br />
8. Der Umfang von Anlagen nach § 2 Ziff. 5 wird durch eine<br />
ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.<br />
(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Breiten umfassen<br />
Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde<br />
und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen<br />
und Grünanlagen.<br />
(3) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfasst nicht eventuelle<br />
Grünanlagen.<br />
(4) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind die Durchschnittsbreiten,<br />
sie ermittelt werden, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage<br />
durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird.<br />
(5) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den<br />
Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen<br />
Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen<br />
der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in<br />
der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 4-<br />
Nr. 6/2009<br />
(6) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von<br />
Abs. 1 unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte<br />
Breite beitragsfähig.<br />
(7) Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößern<br />
sich die in Abs. 1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers<br />
um 50 v. H., mindestens aber um 8 m.<br />
§ 4<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes<br />
(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten<br />
1. für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen,<br />
2. für die Freilegung,<br />
3. für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich<br />
des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche<br />
sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen,<br />
4. für die Herstellung der Rinnen und Randsteine,<br />
5. für die Radfahrwege mit Schutzstreifen,<br />
6. für die Gehwege,<br />
7. für kombinierte Rad- und Gehwege<br />
8. für die Beleuchtungseinrichtungen,<br />
9. für die Entwässerung der Erschließungsanlagen,<br />
10. für die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />
11. für den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,<br />
12. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,<br />
13. für die erstmalige Herstellung von Parkflächen,<br />
14. für die Herrichtung der Grünanlagen,<br />
15. für Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen Schall und<br />
Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br />
16. der Fremdfinanzierung,<br />
17. die zum Ausgleich oder zum Ersatz durch eine beitragsfähige<br />
Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft<br />
zu erbringen sind,<br />
18. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.<br />
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch den<br />
Wert der von der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> aus ihrem Vermögen<br />
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.<br />
(3) Zu den Kosten für den Erwerb von Flächen für Erschließungsanlagen<br />
gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen<br />
Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58<br />
Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.<br />
(4) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen<br />
Kosten ermittelt.<br />
§ 5<br />
Art der Ermittlung des beitragsfähigen<br />
Erschließungsaufwandes<br />
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne<br />
Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage<br />
ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen,<br />
die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden,<br />
kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.<br />
§ 6<br />
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen<br />
Erschließungsaufwand<br />
Von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> 15 v. H.<br />
§ 7<br />
Grundstück<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das<br />
Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.<br />
(2) Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches<br />
Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von<br />
dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als<br />
Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet,<br />
die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche<br />
Dokumente, nachzuweisen.<br />
§ 8<br />
Verteilung des beitragsfähigen<br />
Erschließungsaufwand<br />
(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug<br />
des Anteils der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (§ 6) auf die durch die<br />
einzelne Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefassten<br />
Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit<br />
bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.<br />
Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt<br />
im Verhältnis der Nutzfläche, die sich für diese Grundstücke aus<br />
der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit den<br />
nach § 9 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben.<br />
(2) Als maßgebliche Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,<br />
1. die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte<br />
Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche<br />
oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;<br />
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen,<br />
die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese<br />
darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;<br />
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen,<br />
und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen<br />
Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;<br />
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34<br />
Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 fallen,<br />
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles (§ 14 BauGB) liegen die Gesamtfläche<br />
des Grundstücks,<br />
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34<br />
BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
die Fläche des Grundstücks zwischen der Erschließungsanlage<br />
und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von<br />
50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die<br />
Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen<br />
zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die<br />
Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen<br />
Abstand von 50 m zu ihr verläuft;<br />
5. die über die sich nach Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 Bstb. b) ergebenden<br />
Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind,<br />
die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von<br />
Nr. 4 Bstb. b) der der Erschließungsanlage zugewandten<br />
Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen<br />
Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung<br />
oder gewerblichen Nutzung entspricht;<br />
6. die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer<br />
Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,<br />
Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, die<br />
Gesamtfläche des Grundstücks.<br />
(3) Bei den in Abs. 2 Nr. 6 genannten Grundstücken wird nur die<br />
Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt. Im Übrigen wird<br />
bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten<br />
oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten<br />
Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25 v. H. der Grundstücksfläche<br />
hinzugezählt.<br />
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />
Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchen werden stets als<br />
eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine<br />
Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht<br />
feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten<br />
Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer<br />
Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m<br />
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.<br />
(4) Die nach Abs. 2 und 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht
Nr. 6/2009 - 5-<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
1. mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder<br />
gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Friedhöfe,<br />
Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar<br />
ist oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />
tatsächlich so genutzt wird;<br />
2. mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich<br />
bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Wohngebietes (§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes<br />
(§ 5 BauNVO), Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder ohne<br />
ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes<br />
überwiegend gewerblich oder überwiegend<br />
in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-,<br />
Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für<br />
freie Berufe) genutzt wird;<br />
3. mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich<br />
bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes<br />
(§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes<br />
(§ 11 BauNVO) liegt;<br />
4. die vorstehenden Regelungen zu Nr. 2 und 3 gelten nicht für<br />
die Abrechnung von selbstständigen Grünanlagen.<br />
(5) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt bei Grundstücken,<br />
1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die<br />
darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;<br />
2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die<br />
Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie-<br />
und Sonder- gebieten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauN-<br />
VO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch<br />
2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen<br />
gerundet;<br />
3. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />
noch die Höhe der baulichen Anlage sondern nur eine Baumassenzahl<br />
festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige<br />
Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet;<br />
4. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,<br />
die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;<br />
5. für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung<br />
festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;<br />
6. für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung<br />
festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;<br />
7. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />
noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl<br />
bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend<br />
festgesetzten und/oder tatsächlich vorhandenen (§ 34 BauGB)<br />
Berechnungswerte nach Nr. 1 bis Nr. 3;<br />
8. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 bzw. Nr. 4<br />
bis 7 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl<br />
nach Nr. 2 bzw. Nr. 3 überschritten wird, die tatsächlich<br />
vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich<br />
nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden<br />
Berechnungswerte nach Nr. 2 bzw. Nr. 3;<br />
9. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen,<br />
wenn sie<br />
a) bebaut sind, die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;<br />
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend<br />
vorhandenen Vollgeschosse;<br />
§ 9<br />
Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen<br />
(1) Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen<br />
im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen<br />
werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig.<br />
(2) Sind solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines<br />
Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden<br />
sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke<br />
genutzt, so wird die nach § 8 Abs. 3 ermittelte und bei der Ver-<br />
teilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche<br />
bei jeder beitragsfähigen Erschließungsanlage nur zu 50 % in<br />
Ansatz gebracht.<br />
(3) Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn<br />
1. für das Grundstück § 8 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 anzuwenden<br />
ist;<br />
2. Erschließungsbeiträge für die weitere Erschließungsanlage im<br />
Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB nach geltendem recht nicht<br />
erhoben werden konnten und auch künftig nicht erhoben werden.<br />
(4) Werden Grundstücke durch Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2<br />
BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach<br />
erschlossen, so wird die nach § 8 Abs. 3 ermittelte und der<br />
Verteilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche<br />
bei der Abrechnung jedes Wohnweges bzw. jeder Grünanlage<br />
nur zu 2/3 in Ansatz gebracht.<br />
§ 10<br />
Kostenspaltung<br />
Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag<br />
erhoben werden für<br />
1. den Erwerb der Erschließungsflächen,<br />
2. die Freilegung der Erschließungsflächen,<br />
3. die Herstellung der Fahrbahn,<br />
4. die Herstellung der Gehwege mit Schutzstreifen oder eines<br />
von ihnen,<br />
5. die Herstellung der Radwege mit Schutzstreifen oder eines<br />
von ihnen,<br />
6. die Herstellung der Erntwässerungseinrichtungen,<br />
7. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,<br />
8. die Herstellung der Parkflächen,<br />
9. die Herstellung der Grünanlagen.<br />
§ 11<br />
Merkmale der endgültigen Herstellung<br />
von Erschließungsanlagen<br />
(1) Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie<br />
Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 1 bis 3 BauGB) sind<br />
endgültig hergestellt, wenn<br />
1. sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen<br />
sind,<br />
2. die Stadt die Eigentümerin ihrer Flächen ist,<br />
3. die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden<br />
sind.<br />
(2) Dabei sind hergestellt<br />
1. Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie Mischflächen (Kombination<br />
aus Fahrbahn und Gehweg ohne Abgrenzung untereinander),<br />
wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke<br />
aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material<br />
neuzeitlicher Bauweise aufweisen,<br />
2. die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit<br />
Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen<br />
Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben,<br />
3. die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe<br />
oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers<br />
erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt<br />
sind,<br />
4. die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage<br />
und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von<br />
Beleuchtungskörpern hergestellt ist.<br />
(3) Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie<br />
eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Stadt<br />
Eigentümerin ihrer Flächen ist und<br />
1. die Parkflächen die in Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 aufgeführten Herstellungsmerkmale<br />
aufweisen,<br />
2. die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.<br />
(4) Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile<br />
und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend<br />
von Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 6-<br />
Nr. 6/2009<br />
§ 12<br />
Entstehung der Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragpflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der<br />
Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB).<br />
(2) In den Fällen einer Kostenspaltung entsteht die Beitragspflicht mit<br />
Abschluss der Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbetrag<br />
gedeckt werden soll, und der Anordnung der Kostenspaltung.<br />
(3) Bei der Abrechnung von bestimmten Abschnitten einer Erschließungsanlage<br />
entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung<br />
der Abschnittsmaßnahme und der Anordnung der<br />
Abschnittsbildung.<br />
§ 13<br />
Immissionsschutzanlagen<br />
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen gemäß § 2<br />
Abs. 5 werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.<br />
§ 14<br />
Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag<br />
(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder<br />
nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen<br />
auf den Erschließungsbeitrag bis zu 80 v. H. des<br />
voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag verlangen,<br />
wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder<br />
wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen<br />
worden ist und die Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb<br />
von vier Jahren zu erwarten ist.<br />
(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu<br />
verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig<br />
ist.<br />
§ 15<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das<br />
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des<br />
Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das<br />
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233<br />
§ 4 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch belastet,<br />
so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes<br />
beitragspflichtig.<br />
Satzung<br />
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als<br />
Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />
der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des<br />
Vermögenszuordnungsgesetzes.<br />
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs-<br />
und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />
nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
§ 16<br />
Veranlagung und Fälligkeit<br />
(1) Der Erschließungsbeitrag und die Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag<br />
werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.<br />
(2) Der festgesetzte Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheids fällig.<br />
§ 17<br />
Ablösung des Erschließungsbeitrages<br />
(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden<br />
ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.<br />
(2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die endgültige<br />
Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand<br />
anhand der Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu<br />
ermitteln und nach Maßgabe der §§ 8 und 9 auf die durch die Erschließungsanlage<br />
erschlossenen Grundstücke zu verteilen.<br />
(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages ist die Beitragspflicht<br />
endgültig abgegolten.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten folgende Erschließungsbeitragssatzungen außer<br />
Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> vom 28.09.2006, Gemeinde Meuro<br />
vom 28.09.2006, Gemeinde Söllichau, vom 24.05.2006.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009<br />
über notwendige Stellplätze der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Stellplatzsatzung)<br />
Auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom<br />
20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.<br />
Oktober 1993 (GVBl. LSA Seite 568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung<br />
am 26.11.2009 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
§ 2<br />
Notwendige Stellplätze<br />
(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA (Vorhaben) sind Stellplätze<br />
im Sinne des § 48 Abs. 1 der BauO LSA zu verlangen:<br />
Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)<br />
Davon in % für Besucher oder<br />
Besucherinnen auzuweisen<br />
_______________________________________________________________________________________________________________________<br />
1. Wohngebäude<br />
1.1. Einfamilienhäuser 1 - 2 Stpl. je Wohnung<br />
1.2. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung
Nr. 6/2009 - 7-<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)<br />
Davon in % für Besucher oder<br />
Besucherinnen auzuweisen<br />
_______________________________________________________________________________________________________________________<br />
.3. Mehrfamilienhäuser und sonstige<br />
Gebäude mit Wohnungen 1 - 1,5 Stpl. je Wohnung<br />
1.4. Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung<br />
1.5. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 - 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.<br />
1.6. Studentenwohnheime 1 Stpl. je 2 bis 3 Betten<br />
1.7. Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />
1.8. Arbeitnehmerwohnheim 1 Stpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />
1.9. Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume<br />
2.1. Büro- und Verwaltungsräume<br />
Allgemein 1 Stpl. je 30 bis 40 qm Nutzfläche<br />
2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr<br />
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume,<br />
Arztpraxen u. dergleichen) 1 Stpl. je 20 bis 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />
3. Verkaufsstätten<br />
3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30 bis 40 qm Verkaufsnutzfläche,<br />
jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden<br />
3.2. Geschäftshäuser mit geringem<br />
Besucherverkehr 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche<br />
3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
außerhalb von Kerngebieten 1 Stpl. je 10 bis 20 qm Verkaufsnutzfläche<br />
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen<br />
4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher<br />
Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser,<br />
Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze<br />
4.2. Sonstige Versammlungsstätten<br />
(z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen,<br />
Vortragssäle) 1 Stpl. je 5 bis 10 Sitzplätze<br />
4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20 bis 30 Sitzplätze<br />
4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 bis 20 Sitzplätze<br />
5. Sportstätten<br />
5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze<br />
(z. B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche<br />
5.2. Sportplätze und Sportstadien mit<br />
Besucherplätzen 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzlich<br />
1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />
5.3. Spiel- und Sporthallen ohne<br />
Besucherplätze 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche<br />
5.4. Spiel- und Sporthallen mit<br />
Besucherplätzen 1. Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich<br />
1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />
5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 bis 300 qm<br />
Grundstücksfläche<br />
5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen<br />
5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich<br />
1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />
5.8. Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld<br />
5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich<br />
1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />
5.10. Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage<br />
5.11. Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn<br />
5.12. Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 bis 5 Boote<br />
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />
6.1. Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 8 bis 12 Sitzplätze<br />
6.2. Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 8 Sitzplätze<br />
6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere 1 Stpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen<br />
Beherbergungsbetiebe Restaurationsbetrieb<br />
Zuschlag nach Nr. 6.1. oder 6.2.<br />
6.4. Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten<br />
7. Krankenanstalten<br />
7.1. Universitätskliniken 1 Stpl. je 2 bis 3 Betten<br />
7.2. Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung<br />
(z. B. Schwerpunktkrankenhäuser),<br />
Privatkliniken 1 Stpl. je 3 bis 4 Betten<br />
7.3. Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 6 Betten
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 8-<br />
Nr. 6/2009<br />
Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)<br />
Davon in % für Besucher oder<br />
Besucherinnen auzuweisen<br />
_______________________________________________________________________________________________________________________<br />
7.4. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für<br />
langfristig Kranke 1 Stpl. je 2 bis 4 Betten<br />
7.5. Altenpflegheime 1 Stpl. je 6 bis 10 Betten<br />
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung<br />
8.1. Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schülerinnen oder Schüler<br />
8.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen,<br />
Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 25 Schülerinnen oder Schüler<br />
zusätzlich 1 Stpl. je 5 bis 10 Schülerinnen oder<br />
Schüler über 18 Jahre<br />
8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schülerinnen oder Schüler<br />
8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 2 bis 4 Studierende<br />
8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und<br />
dergleichen 1 Stpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl.<br />
8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze<br />
9. Gewerbliche Anlagen<br />
9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 bis 70 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte<br />
9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs-<br />
und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 bis 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte<br />
9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand<br />
9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz<br />
9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage<br />
9.6. Kraftfahrzeugwaschstraße zur<br />
Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz<br />
10. Verschiedenes<br />
10.1. Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten<br />
10.2. Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 qm Grundstücksfläche,<br />
jedoch mindestens 10 Stpl.<br />
10.3. Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 qm Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA, die in der Tabelle<br />
nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den Verhältnissen im Einzelfall unter entsprechender Berücksichtigung der Richtzahlen<br />
für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf nach der Tabelle zu ermitteln.<br />
(2) Der Stellplatzbedarf ist nach dem für das Vorhaben maßgebenden Werte nach Absatz 1 zu berechnen. Ergibt sich dabei in den<br />
Fällen der Nummer 9.1 und 9.2 ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, ist die Zahl der Beschäftigten<br />
zu Grunde zu legen. Bei Vorhaben der Nummer 9.5. soll zusätzlich auf dem Baugrundstück eine Fläche für Stauraum für mindestens<br />
10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.<br />
(3) Soweit in der Tabelle nach Absatz 1 Spalte 3 Mindest- und Höchstzahlen angegeben sind, sind die örtlichen Verhältnisse und die<br />
besonderen Eigenheiten des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern,<br />
wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die besondere Art oder Nutzung der<br />
baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten.<br />
(4) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.<br />
Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.<br />
(5) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für<br />
Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.<br />
(6) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1.3 bis 4.4 und 6.1 bis 7.5 ist der jeweilige in Spalte 4 angegebene Anteil Stellplätze für<br />
Besucher oder Besucherinnen auszuweisen.<br />
(7) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen nach Abs. 1 oder Teilen davon, sind Stellplätze nur für den Mehrbedarf<br />
und entsprechend der Mindestzahl nach Absatz 1 Spalte 3 notwendig.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01. Januar 2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Korgau vom 23.09.2004 außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009
Nr. 6/2009 - 9-<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
für die Kindertagesstätten<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Kindertagesstättensatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA<br />
S. 383) und des Kinderförderungsgesetzes LSA (KiFöG) vom<br />
05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />
Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat der Stadtrat<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Träger, Rechtsform und Geltungsbereich<br />
(1) Die in Abs. 2 aufgeführten Kindertagesstätten werden von der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> als öffentliche Einrichtung unterhalten.<br />
Durch Abschluss eines Vertrages kann die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
einem freien Träger diese Aufgabe übertragen. Durch ihre<br />
Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein<br />
öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />
(2) Für folgende Kindertagesstätten der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
gilt diese Satzung:<br />
- Kindertagesstätte „Teddybär“ Pretzsch<br />
- Kindertagesstätte „Micky Maus“ Trebitz<br />
- Kindertagesstätte „Heidespatzen“ Meuro<br />
- Kindertagesstätte „Heidespatzen“ Söllichau.<br />
§ 2<br />
Ziele und Aufgaben<br />
(1) In den Kindertagesstätten soll die Entwicklung jedes Kindes<br />
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit<br />
gefördert werden.<br />
(2) Die Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen altersund<br />
entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit<br />
des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die<br />
Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch<br />
allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die<br />
körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen,<br />
seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen<br />
ausgleichen.<br />
(3) Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen,<br />
wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit,<br />
Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen<br />
Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie die Ausbildung von<br />
geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb<br />
von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen<br />
fördern.<br />
§ 3<br />
Anspruch<br />
(1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die<br />
in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ihren Wohnsitz haben, offen. Die<br />
Aufnahme kann ab 0 Jahren bis zur Versetzung in das 7. Schuljahr<br />
erfolgen. Kinder, die in den 7. Schuljahrgang versetzt wurden<br />
und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die<br />
Angebote in den Kindertagesstätten wahrnehmen, soweit Plätze<br />
vorhanden sind.<br />
(2) Jedes in Abs. 1 genannte Kind hat Anspruch auf einen ganztägigen<br />
Platz in einer Kindertagesstätte, wenn aus Gründen der<br />
Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme<br />
der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach<br />
§ 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche<br />
Förderung besteht. In allen anderen Fällen besteht der<br />
Anspruch nur auf 5 Stunden täglich.<br />
(3) In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder aus anderen<br />
Gemeinden aufgenommen werden, wenn diese Gemeinden<br />
sich an den Kosten beteiligen.<br />
(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätten<br />
erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden<br />
der Plätze erfolgen.<br />
(5) Körperlich und/oder geistig behinderte Kinder können in die<br />
Kindertagesstätte aufgenommen werden, sofern die Gegebenheiten<br />
in der Kindertagesstätte den Pflege- und Förderungsansprüchen<br />
dieser Kinder genügen.<br />
(6) Bei Neuaufnahme kann eine Eingewöhnungszeit von höchstens<br />
einer Woche vereinbart werden.<br />
(7) Die Aufnahme von Gastkindern ist möglich.<br />
§ 4<br />
Aufnahme<br />
(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der<br />
Kindertagesstättenleitung.<br />
(2) Mit der Anmeldung des Kindes erkennen die Erziehungsberechtigten<br />
die Verpflichtungen aus dieser Satzung an.<br />
(3) Vor Aufnahme sowie nach Erkrankung eines Kindes ist eine<br />
ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des<br />
Kindes der Kindertagesstättenleitung vorzulegen.<br />
§ 5<br />
Öffnungs- und Betreuungszeiten<br />
(1) Die Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertagesstätte werden<br />
durch die jeweilige Betriebserlaubnis festgelegt.<br />
(2) Die unterschiedlichen Betreuungszeiten in den Kindertagesstätten<br />
sind in der Anlage Gebührentarif jeweils geregelt.<br />
§ 6<br />
Schließungszeiten<br />
(1) Die Kindertagesstätten bleiben während der Schulferien im Sommer<br />
für einen Zeitraum von 2 zusammenhängenden Wochen und<br />
zum Jahreswechsel für einen Zeitraum von 2 zusammenhängenden<br />
Wochen geschlossen. Der genaue Termin wird bis zum 30.11. für das<br />
folgende Kalenderjahr durch den Träger der jeweiligen Kindertagesstätte<br />
in der Kindertagesstätte bekannt gegeben.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn andere bereits beschlossene Schließungszeiten<br />
in der Kindertagesstätte gelten. Diese sind in der<br />
Anlage Gebührentarif festgelegt.<br />
(3) Betriebsferien sowie Schließungen an Brückentagen (z. B. Freitag<br />
nach Himmelfahrt) können vom jeweiligen Träger im Benehmen mit<br />
dem Elternkuratorium und den Beschäftigten festgelegt werden.<br />
§ 7<br />
Pflichten der Erziehungsberechtigten<br />
(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder dem Kindertagesstättenpersonal<br />
und holen sie wieder bei diesem ab. Die<br />
Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der<br />
Kinder auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und endet mit<br />
der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten.<br />
(2) Die Kinder werden ausschließlich an die Eltern oder erziehungsberechtigte<br />
Elternteile übergeben. Anderen Personen wird<br />
ein Kind nur dann anvertraut, wenn sie ein schriftliches Einverständnis<br />
der Erziehungsberechtigten der Leiterin vorlegen.<br />
(3) Für Kinder, die allein in die Kindertagesstätte kommen und/oder<br />
diese auch wieder allein verlassen sollen, bedarf es der schriftlichen<br />
Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.<br />
(4) Das Kindertagesstättenpersonal ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene<br />
Erklärungen auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt<br />
zu überprüfen.<br />
(5) Das Fehlen des Kindes ist der Kindertagesstätte bis 8.00 Uhr<br />
mitzuteilen.<br />
(6) Ist ein Kind nach Ende der vertraglich geregelten Betreuungszeit<br />
(Betreuungsvereinbarung) nicht abgeholt worden, verbleibt das<br />
Kind bis zur Abholung in der Kindertagesstätte. Die Erziehungsberechtigten<br />
haben für jede begonnene Aufsichtsstunde eine<br />
zusätzliche Aufsichtsgebühr von 15 EUR zu entrichten.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 10 -<br />
Nr. 6/2009<br />
§ 8<br />
Versicherung<br />
(1) Der Träger versichert alle Kinder, die die Kindertagesstätte<br />
besuchen, gegen Haftpflichtschäden.<br />
(2) Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sind die Kinder gesetzlich<br />
versichert.<br />
§ 9<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Für die Benutzung einer Kindertagesstätte wird von den gesetzlichen<br />
Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr<br />
erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet<br />
sich nach dem jeweiligen Gebührentarif der Anlage dieser Satzung.<br />
Die Benutzungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu<br />
entrichten.<br />
(2) Die Benutzungsgebühren sind bis zum 10. eines jeden Monats<br />
an den Träger der Kindertagesstätte zu entrichten. Sie unterliegen<br />
der Betreibung nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden<br />
Vorschriften (Einzugsermächtigungsverfahren).<br />
(3) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur<br />
durch Abmeldung. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende<br />
ist die Benutzungsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.<br />
(4) Die Benutzungsgebühr ist bei vorübergehender Schließung der<br />
Kindertagesstätte (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.<br />
(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung<br />
die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als einem<br />
Kalendermonat nicht besuchen, entfällt auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten<br />
die Gebührenentrichtung für diesen Kalendermonat.<br />
(6) Nach § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII - KJHG - kann die<br />
Benutzungsgebühr auf Antrag beim zuständigen Jugendamt<br />
(Landkreis Wittenberg) ganz oder teilweise erlassen werden.<br />
(7) Für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte sind<br />
monatlich Verpflegungsgebühren zu entrichten. Die Höhe der Verpflegungsgebühr<br />
legt der jeweilige Essenanbieter fest. Ebenso<br />
erfolgt die Abrechnung dieser Gebühr über den jeweiligen Essenanbieter.<br />
§ 10<br />
Um- und Abmeldung<br />
(1) Eine schriftliche Abmeldung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten<br />
vom Besuch der Kindertagesstätte kann spätestens<br />
zum Jahresende für das kommende Schuljahr erfolgen,<br />
wenn nicht wichtige Gründe geltend gemacht werden.<br />
(2) Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder öfters oder ununterbrochen,<br />
länger als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch<br />
der Kindertagesstätte fernhalten, müssen damit rechnen, dass<br />
die Plätze für Neuaufnahmen verwendet werden. Mit der Zusage<br />
der Neubesetzung gilt der bisherige Platzinhaber als abgemeldet.<br />
(3) Werden die Benutzungsgebühren zweimal hintereinander nicht<br />
ordnungsgemäß bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch der<br />
Einrichtung ausgeschlossen werden.<br />
(4) Eine Ummeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.<br />
Diese ist zwei Wochen vorher der Einrichtung schriftlich mitzuteilen.<br />
(5) Bei Fristversäumnis ist die Benutzungsgebühr für einen weiteren<br />
Monat zu zahlen.<br />
(6) Bei einer kurzzeitigen Unterbrechung des Besuches der Kindertagesstätte<br />
ist bei Wiederanmeldung der Elternbeitrag für die<br />
unterbrochene Zeit nachzuzahlen.<br />
§ 11<br />
Gemeinnützigkeit<br />
(1) Die Kindertagesstätten sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht<br />
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
(2) Die Mittel der Kindertagesstätten dürfen nur für die satzungsgemäßen<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
(3) Der Träger der Kindertagesstätte erhält keine Zuwendungen<br />
aus Mitteln der Kindertagesstätte.<br />
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der<br />
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden.<br />
§ 12<br />
Auflösung<br />
Bei Auflösung einer nach § 1 Abs. 2 genannten Kindertagesstätte<br />
fällt das Vermögen an die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, die es<br />
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden<br />
hat.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 01.01.2010 in<br />
Kraft.<br />
Damit treten die folgenden Benutzungs- und Gebührensatzungen<br />
der Kindertagesstätten außer Kraft:<br />
- Stadt Pretzsch vom 16.04.2003 und 1. Änderung vom<br />
19.11.2004<br />
- Gemeinde Trebitz vom 10.04.2003 und 1. Änderung vom<br />
02.06.2009<br />
- Gemeinde Söllichau vom 01.02.2006<br />
- Gemeinde Meuro vom 14.06.2001<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009
Nr. 6/2009 - 11 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Anlage Gebührentarif<br />
zur Kindertagesstättensatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
1. Betreuungsgebühr Kindertagesbetreuung<br />
1.1. Die Betreuungsgebühr beträgt je Monat und Kind in den Einrichtungen:<br />
1.2. Ab dem 4. und jedem weiteren Kind wird die in 1.1. als 3. Kind festgelegte Betreuungsgebühr erhoben.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 12 -<br />
Nr. 6/2009<br />
2. Betreuungsgebühr Hortbetreuung<br />
Die Betreuungsgebühr beträgt je Kind in den Einrichtungen:<br />
3. Betreuungsgebühr für Gastkinderbetreuung<br />
3.1. Die Betreuungsgebühr beträgt je Monat und Kind nach dem in 1. und 2. jeweils festgelegten Höchstsätze der jeweiligen Einrichtung<br />
bei einem Betreuungszeitraum ab der 2. Woche.<br />
3.2. Bei einer Betreuung bis zu einer Woche beträgt die Betreuungsgebühr je Kind und je Tag in den Einrichtungen:<br />
4. Gesonderte Schließungszeiten nach § 6 Abs. 2 der Satzung<br />
Schließungszeiten, die abweichend der Regelung nach § 6 Abs. 1 der Satzung bereits festgelegt sind, sind:
Nr. 6/2009 - 13 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Benutzungs- und Entgeltsatzung<br />
für die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Raumnutzungssatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-<br />
Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in Verbindung<br />
mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom<br />
13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) beschließt der Stadtrat <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Räumlichkeiten nach Abs. 3, die im Eigentum der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> stehen, können für Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung,<br />
der Gemeinschaftspflege, der Förderung des kulturellen<br />
und politischen Lebens, der Heimatpflege, der Bildung, der sozialen<br />
Betreuung und für familiäre Zwecken nach Maßgabe dieser Satzung<br />
genutzt werden.<br />
(2) Für die Überlassung und Nutzung werden Entgelte nach Maßgabe<br />
der Anlage Entgelte dieser Satzung erhoben. Mit dem Entgelt sind folgende<br />
Verbrauchskosten abgegolten: Wasser, Abwasser, Energie, Heizung<br />
und vorhandenes Mobiliar/Einrichtungsgegenstände.<br />
(3) Folgende Räumlichkeiten stehen zur Nutzung zur Verfügung:<br />
- Bürger- und Vereinshaus in Pretzsch (Elbe) mit ganzer oder teilweiser<br />
Nutzung<br />
- Bürgerhaus in Meuro mit Raum im Erdgeschoss und im Kellergeschoss<br />
- Bauernstube im Mehrzweckgebäude in Merkwitz<br />
- Jugendclub in Priesitz<br />
- Gemeinderaum im Gemeindehaus in Priesitz<br />
§ 2<br />
Entgeltpflichtige Veranstaltungen<br />
Für die Nutzung der in § 1 Abs. 3 genannten Räumlichkeiten werden<br />
Benutzungsentgelte erhoben, die in der Anlage Entgelte festgelegt<br />
sind. Entgeltpflichtig sind alle Veranstaltungen soweit sie<br />
nicht unter § 3 aufgeführt sind.<br />
§ 3<br />
Entgeltfreie Veranstaltungen<br />
(1) Für nachfolgende Veranstaltungen werden keine Benutzungsentgelte<br />
erhoben:<br />
- Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Sitzungen<br />
der Ortschaftsräte<br />
- Bürger- und Einwohnerversammlungen sowie sonstige Veranstaltungen,<br />
die vom Bürgermeister oder dem Ortsbürgermeister<br />
einberufen sind<br />
- Veranstaltungen von Einrichtungen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
- Nutzungen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr, in Notsituationen<br />
oder im Katastrophenfall durch den Bürgermeister angeordnet<br />
werden<br />
- Veranstaltungen von Verbänden und Organisationen der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
- Veranstaltungen von eingetragenen Vereinen der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> mit nachweisbarer Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit<br />
(2) Sämtliche Pflichten dieser Satzung bleiben davon unberührt<br />
(Reinigung, Anmeldung, Haftung usw.).<br />
§ 4<br />
Reinigung der Räume<br />
(1) Die Reinigung der genutzten Räume hat der Benutzer nach<br />
Beendigung der Nutzung selbst vorzunehmen.<br />
(2) Bei den unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Veranstaltungen, die durch<br />
die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> einschließlich jeweiliger Ortschaftsräte/Ortsbürgermeister<br />
veranstaltet werden, übernimmt die Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> die Reinigung bzw. die Kosten.<br />
(3) Für andere Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 (Verbände, Organisationen,<br />
Vereine), die nicht von der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
veranstaltet werden, gilt Abs. 1.<br />
(4) Erfolgt keine oder nur ungenügende Reinigung der Räume wird<br />
die Reinigung durch die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> oder eines Beauftragten<br />
auf Kosten des Benutzers durchgeführt. Erfolgt die Reinigung<br />
durch die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> wird ein Reinigungsentgelt<br />
nach Anlage Entgelte je Räumlichkeit erhoben.<br />
§ 5<br />
Anmeldung, Überlassung, Entgeltentrichtung<br />
(1) Die Nutzung der Räume ist langfristig, mindestens jedoch 1<br />
Woche vor Veranstaltungsbeginn, durch den Benutzer beim jeweiligen<br />
Ortsbürgermeister unter Angaben von Tag, Zeit und Art der<br />
Veranstaltung anzumelden. Ausgenommen von der Mindestzeit der<br />
Anmeldung sind Veranstaltungen aus Anlass von Trauerfeiern und<br />
sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen. Die Ortsbürgermeister<br />
führen dazu einen Belegungsplan für die Nutzung der betreffenden<br />
Räumlichkeiten.<br />
(2) Über den Zuspruch zur Durchführung der Veranstaltung und Nutzung<br />
der Räume (Überlassung) entscheidet der jeweilige Ortsbürgermeister<br />
nach Maßgabe freier Belegung der Räume, wobei im Zweifelsfall<br />
der Zeitpunkt der Anmeldung des Benutzers herangezogen wird.<br />
(3) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Anmeldung durch einen<br />
Erziehungsberechtigten zu beantragen. Diesem obliegt auch die<br />
Aufsichtspflicht während der Nutzung und Veranstaltung.<br />
(4) Bei Übergabe der Räumlichkeiten kann eine Kaution verlangt<br />
werden.<br />
(5) Das Benutzungsentgelt und die mögliche Kaution ist vor Beginn der<br />
Veranstaltung beim Ortsbürgermeister durch den Benutzer zu entrichten.<br />
Wird die Zahlung eines Reinigungsentgeltes nach § 4 Abs. 4 fällig,<br />
so ist auch dieses beim Ortsbürgermeister vom Nutzer zu entrichten.<br />
(6) Die Ortsbürgermeister zahlen die eingenommen Entgelte bei<br />
der Kasse der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in regelmäßigem Zeitabständen<br />
nach Maßgabe der Belegungen ein.<br />
(7) Die Nachkontrolle und Schlüsselgewalt der Räume obliegen den<br />
jeweiligen Ortsbürgermeistern eigenverantwortlich.<br />
§ 6<br />
Pflichten der Benutzer<br />
(1) Der Benutzer hat in eigener Zuständigkeit dafür zu sorgen, dass<br />
im Bedarfsfall „erste Hilfe“ bzw. ärztliche Versorgung bei der Veranstaltung<br />
in dem jeweiligen Raum geleistet werden kann.<br />
(2) Die Änderung der Aufstellung von Tischen, Stühlen und anderem<br />
Mobiliar muss vom Benutzer selbst vorgenommen werden.<br />
Nach der Veranstaltung ist die Aufstellung dieser in den ursprünglichen<br />
Zustand zurück zu setzen.<br />
(3) Die Räumlichkeiten werden dem Benutzer am Tage der Veranstaltung<br />
ab 6.00 Uhr zur Verfügung gestellt und sind spätestens<br />
am Tage nach der Veranstaltung bis 10.00 Uhr zurückzugeben.<br />
Hierfür wird das Entgelt für einen Tag berechnet. Anderweitige<br />
Absprachen zur Nutzungszeit sind mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters<br />
zulässig.<br />
(4) Das Anfertigen von Zweitschlüsseln ist bei möglicher Schlüsselübergabe<br />
untersagt.<br />
(5) Für die gastronomische Versorgung im Bürger- und Vereinshaus<br />
in Pretzsch gelten bereits gesonderte Reglungen, diese sind in der<br />
Anlage Entgelte festgelegt.<br />
(6) Der bei der Nutzung anfallende Müll und Abfall ist durch den<br />
Benutzer selbst zu entsorgen.<br />
§ 7<br />
Schadenshaftung<br />
(1) Für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäße Behandlung der<br />
Räume einschließlich des vorhandenen Mobiliars entstehen, haftet der<br />
Benutzer in voller Höhe. Dieses gilt auch für schuldhafte Beschädigungen.<br />
Der Benutzer hat die Kosten der Wiederbeschaffung zu erstatten.<br />
(2) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> haftet nicht für Schäden, die den<br />
Besuchern und Benutzern bei den Veranstaltungen der Benutzer<br />
entstehen. Die Benutzer übernehmen hinsichtlich der Durchführung<br />
ihrer Veranstaltungen die Haftung für Schäden Dritter.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 14 -<br />
Nr. 6/2009<br />
(3) Abgelegte Garderobe, abgestellte Fahrzeuge aller Art, sonstige<br />
Gegenstände und Materialien sowie Versorgungsmittel, die abhanden<br />
kommen oder beschädigt werden, sind in Eigenverantwortung des<br />
Benutzers zu regeln und dem Geschädigten zu ersetzen.<br />
§ 8<br />
Verbote<br />
(1) Es ist nicht gestattet, die Räume zu Reklamezwecken irgendwelcher<br />
Art zu benutzen.<br />
(2) Abzeichen, Flaggen, politische Symbole oder sonstige Embleme<br />
dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers nicht angebracht<br />
oder aufgestellt werden.<br />
(3) Nicht auf der Basis der demokratischen Grundordnung tätigen<br />
Gruppen/Vereinigungen ist die Benutzung der Räume nicht gestattet.<br />
§ 9<br />
Benutzungsausschluss<br />
Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> hat jederzeit das Recht Benutzer bei<br />
Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung von der Nutzung<br />
der Räume ganz oder zeitweilig auszuschließen. Der Ausschluss<br />
ist durch den Bürgermeister zu erklären.<br />
1. Entgelte<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten folgende Benutzungs- und Entgeltsatzungen für<br />
die Nutzung von Räumen außer Kraft: Stadt Pretzsch (Elbe) vom<br />
28.09.2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom<br />
19.02.2009; Gemeinde Meuro vom 06.12.2001; Gemeinde Schnellin<br />
vom 13.11.2001; Gemeinde Priesitz vom 16.11.2005.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009<br />
Anlage Entgelte<br />
zur Raumnutzungssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
2. Sonderregelungen<br />
2.1. für Bürger- und Vereinshaus Pretzsch gilt zusätzlich:<br />
Gastronomische Versorgung, Unterbringung Vereinseigentum<br />
1. Für die gastronomische Versorgung bei Veranstaltungen von Vereinen, Betrieben, Institutionen und Einrichtungen usw. sind<br />
nur die in der Ortschaft Pretzsch (Elbe) ansässigen Versorger- und Beherbergungsbetriebe zugelassen.<br />
2. Für private Familienfeiern ist die Möglichkeit der gastronomischen Versorgung sowohl nach 1., als auch der Selbstversorgung<br />
gestattet.<br />
3. Die Benutzer haben eigenständig geeignete Versorgungsverträge dazu zu vereinbaren.<br />
4. Die kurzfristige Unterbringung von Eigentum der örtlichen Vereine kann auf Antrag gestattet werden.
Nr. 6/2009 - 15 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Benutzungs- und Entgeltsatzung für die<br />
Nutzung<br />
und den Besuch des Heimatmuseums Pretzsch (Elbe)<br />
(Museumssatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.<br />
383) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-<br />
LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) beschließt der Stadtrat<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />
Satzung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Das Heimatmuseum Pretzsch (Elbe) ist eine öffentliche Einrichtung<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> und dient vorwiegend der<br />
Ausstellung von Gegenständen, Darstellungen, Zeitdokumenten<br />
u. Ä. der Heimat- und Stadtgeschichte der Ortschaft Pretzsch.<br />
(2) Diese Ausstellung kann von jedermann gemäß den Regelungen<br />
dieser Satzung und unter Aufsicht des Ortschronisten oder<br />
einer anderen dazu bestellten Person besichtigt werden.<br />
(3) Für die Besichtigung der Ausstellung des Heimatmuseums<br />
werden Entgelte nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Ortschronist<br />
(1) Das Heimatmuseum wird von einem bestellten Ortschronisten<br />
verwaltet. Er hat für die Ordnung innerhalb und außerhalb der Einrichtung<br />
zu sorgen und die Ausstellungen der Heimat- und Stadtgeschichte<br />
zu pflegen und zu erweitern. Des Weiteren ist er verantwortlich<br />
für die ständige Vervollständigung der Stadtchronik<br />
Pretzsch (Elbe) und führt diese auch aktuell weiter. Der Ortschronist<br />
übt im Auftrag des Eigentümers das Hausrecht aus. Bei<br />
besonderen Vorkommnissen ist sofort der Bürgermeister in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
(2) Der Ortschronist führt ein fortlaufendes Verzeichnis aller ausgestellten<br />
und verwahrten Gegenstände, Darstellungen, Zeitdokumente<br />
u. Ä. und aktualisiert dies ständig.<br />
§ 3<br />
Anmeldung der Besucher<br />
Die Anmeldung des Besuches des Heimatmuseums muss durch<br />
den Besucher oder bei Besuchergruppen durch den Verantwortlichen<br />
beim Ortschronisten erfolgen. Der Anmeldende muss erziehungsberechtigt<br />
bzw. der Aufsicht von Personen befähigt sein.<br />
§ 4<br />
Besuchszeiten<br />
(1) Regelmäßige Besuchszeiten werden nicht festgelegt. Die<br />
Besuchszeit regelt der Ortschronist nach dem Bedarfsfall gemäß<br />
§ 3.<br />
(2) Zu besonderen Anlässen können feste Besuchszeiten durch<br />
den Bürgermeister, Ortsbürgermeister oder den Ortschronisten<br />
festgelegt werden. Diese sind auf geeignete Weise bekannt zu<br />
machen.<br />
§ 5<br />
Pflichten des Besuchers<br />
(1) Die Besucher haben den Anweisungen des Ortschronisten<br />
oder der dazu bestellten Person Folge zu leisten.<br />
(2) Die Ausstellungsstücke sind nicht zu berühren, zu beschmutzen<br />
oder zu entfernen.<br />
(3) Die Besucher haben weder Tiere, größere Gegenstände oder<br />
Nahrungsmittel in die Ausstellung mitzubringen.<br />
(4) Personen unter 18 Jahren ist der Besuch nur unter Aufsichtspflicht<br />
einer dazu befähigten Aufsichtsperson gestattet.<br />
§ 6<br />
Schadenshaftung<br />
Für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäße Behandlung<br />
entstehen, haftet der Besucher in voller Höhe. Dieses gilt auch<br />
für schuldhafte Beschädigungen oder sonstige Pflichtverletzung<br />
nach § 5.<br />
§ 7<br />
Entgelt<br />
(1) Für den Besuch der Ausstellung des Heimatmuseums werden<br />
folgende Besuchsentgelte je Besuch erhoben:<br />
Besuchsentgelt je Person 1,00 EUR<br />
(2) Ermäßigungen des Besuchsentgelts wird wie folgt gewährt:<br />
1. ermäßigtes Besucherentgelt je Person für<br />
· Personen unter 18 Jahre<br />
· Auszubildende und Studenten<br />
· Wehr- und Zivildienstleistende<br />
· Arbeitslosengeld- oder Sozialgeldempfänger<br />
· Rentner<br />
· Schwerbeschädigte je 0,50 EUR<br />
2. ermäßigtes Besucherentgelt für Gruppenbesuch (ab 10 Personen)<br />
· Schüler- und Studentengruppen je Person 0,30 EUR<br />
· sonstige Personengruppen je Person 0,50 EUR<br />
3. ermäßigtes Besucherentgelt für 1 Familie mit 2 und mehr Kindern<br />
(3) Zahlungspflichtig ist der Besucher.<br />
2,60 EUR<br />
(4) Das Besucherentgelt wird durch den Ortschronisten oder dazu<br />
bestellten Person entgegengenommen. Der Ortschronist führt<br />
dazu ein Buch und rechnet die Besucherentgelte bei der Kassenverwaltung<br />
regelmäßig ab.<br />
(5) Der Bürgermeister kann für besondere Ausstellungen oder für<br />
Ausstellungen zu besonderen Anlässen einen entgeltfreien Besuch<br />
dieser festlegen.<br />
§ 8<br />
Ausstellungsstücke als Leihgaben<br />
(1) Der Ortschronist ist berechtigt, Ausstellungsstücke aus Privatbesitzen<br />
als Leihgaben entgegenzunehmen. Für jedes entgegengenommene<br />
Ausstellungsstück wird ein Nachweis geführt;<br />
der den Leihgeber, das Entgegennahmedatum, die Bezeichnung<br />
der Leihgabe und die Dauer der Leihgabe festhält. Des Weiteren<br />
ist über alle Leihgaben eine separate, fortlaufende Auflistung durch<br />
den Ortschronisten zu führen.<br />
(2) Nach Ablauf der Leihgabendauer wird die Leihgabe an den<br />
Leihgeber wieder ausgehändigt.<br />
(3) Vor Ablauf der Leihgabendauer kann die Leihgabe nur auf Entscheidung<br />
des Bürgermeisters an den Leihgeber ausgehändigt<br />
werden. Der Leihgeber hat die Aushändigung schriftlich zu beantragen.<br />
(4) Sollte keine Leihgabendauer vereinbart sein, so gilt Absatz 3.<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung tritt nach Bekanntgabe am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Nutzung<br />
und den Besuch des Heimatmuseums der Stadt Pretzsch<br />
(Elbe) vom 25.11.2001 außer Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 16 -<br />
Nr. 6/2009<br />
Benutzungs- und Entgeltsatzung für die<br />
Benutzung<br />
der Bibliotheken in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Bibliothekensatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA<br />
S. 383) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) beschließt der<br />
Stadtrat <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />
Satzung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Folgende öffentliche Bibliotheken/Büchereien werden als öffentliche<br />
Einrichtungen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> geführt:<br />
- Bibliothek in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
- Bibliothek in Pretzsch (Elbe)<br />
- Bücherei in Trebitz<br />
- Bücherei in Söllichau<br />
- Bücherei in Meuro<br />
- Bücherei in Schnellin<br />
(2) Jeder Einwohner der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist nach Maßgabe<br />
dieser Satzung berechtigt, die in Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen<br />
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.<br />
(3) Die Benutzung dieser Einrichtung ist grundsätzlich kostenlos,<br />
wenn keine Angaben in der Anlage Entgelttarif vorhanden sind.<br />
Eine Gebührenpflicht entsteht in den Einrichtungen, in denen in<br />
der Anlage Entgelttarif Benutzungsgebühren festgelegt sind.<br />
(4) Entgelte für besondere Leistungen werden in den Einrichtungen<br />
erhoben, wenn in der Anlage Entgelttarif diese aufgeführt<br />
sind. Die Anlage Entgelttarif ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Öffnungszeiten<br />
Die Bibliotheken und Büchereien der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
haben festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang<br />
an/in den jeweiligen Einrichtungen bekannt gemacht. Die Öffnungszeiten<br />
werden mit Zustimmung des Bürgermeisters durch<br />
die beauftragten Beschäftigten dieser Einrichtung geregelt, bisher<br />
bestehende Zeiten werden übernommen.<br />
§ 3<br />
Anmeldung<br />
(1) Für die Benutzung dieser Einrichtungen sind eine Anmeldung<br />
und die Ausstellung eines Benutzerausweises je Einrichtung erforderlich.<br />
Die Benutzung der Kataloge, des Informationsbestandes<br />
und auch der Freihandbestände ist auch ohne schriftliche Anmeldung<br />
gestattet.<br />
(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises<br />
oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Dazu<br />
ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums<br />
auf dem Anmeldeformular notwendig. Die Angabe der Tätigkeit<br />
bzw. des Berufes sowie der Staatsangehörigkeit ist freiwillig.<br />
Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Verpflichtungen<br />
aus dieser Satzung an.<br />
(3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie 7 Jahre alt<br />
sind. Für die Anmeldung legen sie die Unterschrift ihres Erziehungsberechtigten<br />
auf dem Anmeldeformular vor. Der Erziehungsberechtigte<br />
verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den<br />
Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.<br />
(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden<br />
sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten<br />
an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten,<br />
die die Benutzung der Einrichtungen für den Antragsteller<br />
wahrnehmen.<br />
(5) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist<br />
kostenlos und nicht übertragbar. Auf Antrag des Benutzers kann<br />
die Gültigkeit des Benutzerausweises jährlich verlängert werden.<br />
Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder<br />
ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises den<br />
Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann ein Ersatzbenutzerausweis<br />
ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig gemäß<br />
der Anlage Entgelttarif.<br />
§ 4<br />
Formen der Benutzung<br />
(1) Die Benutzung von angebotenen Medien kann in der Einrichtung<br />
oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen.<br />
(2) Die Beschäftigten dieser Einrichtung unterstützen die Benutzer<br />
bei der Benutzung durch Beratung, Auskunft und Information.<br />
(3) Die Benutzer können sich mithilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen,<br />
Bibliografien und anderen Informationsmitteln<br />
informieren. Sie können alle öffentlich zugänglichen Studien- und<br />
Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzerdienste<br />
in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbstständig<br />
Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen<br />
zu entnehmen.<br />
(4) Die Benutzung der Einrichtungen durch Kinder und Jugendliche<br />
kann nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten (Lehrer,<br />
Erzieher, Gruppenleiter oder Elternteil) erfolgen. Der Erziehungsberechtigte<br />
hat bei Ausleihe den Ausleihnachweis abzuzeichnen.<br />
§ 5<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
(1) Für bereits ausgeliehene Medien können die Beschäftigten der<br />
Einrichtungen auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen.<br />
(2) Im Auftrag des Benutzers beschafft die Einrichtung nach den<br />
dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr<br />
aus anderen Bibliotheken/Büchereien. Die dabei entstehenden<br />
Kosten trägt der Benutzer. Für deren Nutzung gelten zusätzlich<br />
die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliotheken/Büchereien.<br />
(3) Internetnutzung (gilt nur für Einrichtungen, die diese Leistung<br />
anbieten):<br />
1. Wenn ein öffentlicher Internetzugang angeboten wird, steht<br />
dieser kostenpflichtig entsprechend dem Bildungs- und<br />
Informationsauftrag der Einrichtung bereit und kann von<br />
den Benutzern genutzt werden.<br />
2. Die Einrichtung übernimmt für die im Internet angebotenen<br />
Inhalte und deren Richtigkeit keine Haftung.<br />
3. Die gezielte Suche, das Abspeichern und Ausdrucken von<br />
Inhalten, die dem Auftrag der Einrichtung widersprechen<br />
(mit jugendgefährdende, pornografische, rassistische und<br />
gewaltverherrlichende Inhalten), ist nicht gestattet. Sollte<br />
beim Surfen im Internet unbeabsichtigt derartige Seiten<br />
aufgerufen worden sein, sind diese unverzüglich zu verlassen<br />
und zu schließen.<br />
4. Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden.<br />
Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt<br />
werden.<br />
5. Zugangsberechtigt sind alle Personen, die sich nach vorheriger<br />
Anmeldung mit den Nutzungsbedingungen einverstanden<br />
erklären, weiterhin Kinder und Jugendliche mit<br />
der Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.<br />
6. Die Nutzung erfolgt nach vorheriger Anmeldung in der Einrichtung.<br />
7. Sollte der reservierte Termin um mehr als 10 Minuten verpasst<br />
werden, wird er an den nächsten Interessenten weitergegeben.<br />
Ist der Internetplatz frei, so kann dieser ohne<br />
vorherige Anmeldung genutzt werden.
Nr. 6/2009 - 17 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
8. Mitgebrachte Software darf auf den Rechner der Einrichtung<br />
weder installiert noch ausgeführt werden.<br />
9. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Bildern, Texten, Software<br />
etc. ist das Urheberrecht zu beachten.<br />
10. Das Ausdrucken von Inhalten kann über einen bereitgestellten<br />
Drucker oder bereitgestellter Diskette gegen Entgelt<br />
nach Anlage Entgelttarif erfolgen.<br />
11. Verstöße gegen Regelungen dieser Satzung haben den<br />
unwiderruflichen Ausschluss von der Nutzung des Internets<br />
zur Folge.<br />
§ 6<br />
Ausleihe außer Haus<br />
(1) Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Ausleihfrist<br />
grundsätzlich 4 Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt,<br />
können die Beschäftigten der Einrichtung die Ausleihfrist verkürzen.<br />
Werden Videokassetten, DVDs usw. ausgeliehen, können<br />
diese von einem Tag zum anderen entsprechend der Öffnungszeit<br />
der Einrichtung ausgeliehen werden.<br />
(2) Liegt für Entleihungen keine Vorbestellung vor, kann die Einrichtung<br />
auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende<br />
ihres Ablaufs verlängern, für Einzelnummern oder -hefte von Zeitungen<br />
oder Zeitschriften nur im Ausnahmefall. Die Einrichtung<br />
kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der<br />
ausgeliehenen Medien verlangen.<br />
(3) Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren<br />
nach der Anlage Entgelttarif zu zahlen, auch wenn der Benutzer<br />
keine schriftliche Mahnung erhalten hat.<br />
(4) Die Beschäftigten der Einrichtung können die Entscheidung<br />
über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter<br />
Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen<br />
abhängig machen.<br />
§ 7<br />
Ausleihbeschränkungen<br />
Medien, die als Informations- oder Lesebestand jederzeit für die<br />
Benutzer zur Verfügung stehen müssen, oder aus anderen Gründen<br />
nur in den Einrichtungen benutzt werden sollen, können dauernd<br />
oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen<br />
werden. Die Entscheidung darüber treffen die Beschäftigten<br />
der jeweiligen Einrichtung.<br />
§ 8<br />
Pflichten der Benutzer<br />
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen sorgfältig<br />
und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust<br />
zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer<br />
den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen<br />
wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere<br />
Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung den Beschäftigten<br />
der Einrichtung anzuzeigen.<br />
(2) In den Einrichtungsräumen haben die Benutzer aufeinander<br />
Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und<br />
andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen<br />
oder die Medien gefährden, zu unterlassen.<br />
§ 9<br />
Ordnung in der Einrichtung<br />
(1) Große, schwere oder sperrige Gegenstände und Tiere dürfen nicht<br />
in die Einrichtung mitgebracht werden. Die Beschäftigten der Einrichtung<br />
können verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und<br />
andere mitgebrachte Sachen (z. B. Taschen) während des Besuchs<br />
zur Aufbewahrung abgeben. Für den Verlust oder die Beschädigung<br />
in Verwahrung genommener Sachen haftet die Einrichtung nicht.<br />
(2) Zur Gewährleistung einer ungestörten Benutzung haben die<br />
Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung das Recht, Benutzer aus<br />
der Einrichtung zu verweisen und bei wiederholten Verstößen<br />
gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Einrichtung<br />
ganz oder teilweise oder für eine gewisse Dauer auszuschließen<br />
und den Benutzerausweis einzuziehen. Ein Ausschluss gilt dann<br />
für alle in § 1 Abs. 1 genannten Bibliotheken/Büchereien der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>. Mit dem Benutzungsverhältnis entstandene<br />
Verpflichtungen bleiben unberührt.<br />
§ 10<br />
Haftung der Benutzer<br />
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien und Einrichtungsgegenständen<br />
während der Benutzung und Ausleihe hat<br />
der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten,<br />
auch, wenn ihn kein Verschulden trifft. Er haftet auch in<br />
jedem Falle für die unzulässige Weitergabe an Dritte.<br />
(2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der<br />
Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen<br />
selbst zu beheben oder beheben zu lassen.<br />
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises<br />
entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher<br />
Vertreter.<br />
§ 11<br />
Schadensersatz<br />
(1) Die Art und die Höhe der Ersatzleistung bestimmen die<br />
Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen.<br />
(2) Die Beschäftigten der Einrichtung können bei Verlust oder<br />
Beschädigung von Medien den Benutzer zur Beschaffung eines<br />
gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die<br />
Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch<br />
Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung<br />
stellen. Werden verloren gegangene Medien nachträglich<br />
zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des<br />
Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie.<br />
(3) Bei Beschädigung oder Verlust von Kassetten, Schallplatten<br />
u. Ä. ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten.<br />
Bei nur geringfügigen Beschädigungen kann eine geringere Ersatzleistung<br />
festgesetzt werden.<br />
§ 12<br />
Maßnahmen gegen säumige Benutzer<br />
(1) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisentgelte<br />
sowie von Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw.<br />
Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.<br />
(2) Wer ausgeliehene Medien nicht zurückgibt und auch auf Mahnungen<br />
nicht reagiert, gibt zur Vermutung Anlass, er wolle es sich<br />
rechtwidrig aneignen.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt nach Bekanntgabe am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten die folgenden Benutzungsordnungen von Stadtbibliotheken<br />
außer Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> vom<br />
26.04.2001; Stadt Pretzsch (Elbe) vom 20.06.2001, in der Fassung<br />
der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2003; Gemeinde Trebitz<br />
vom 26.11.2004.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 18 -<br />
Nr. 6/2009<br />
Anlage Entgelttarif<br />
zur Bibliothekensatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
1. Bei nicht aufgeführten Einrichtungen gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, dass die Nutzung kostenlos erfolgt.<br />
2. Gebührenpflicht entsteht in folgenden Einrichtungen und für folgende Leistungen:
Nr. 6/2009 - 19 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Satzung<br />
über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren<br />
in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Straßenreinigungs- u. -gebührensatzung)<br />
Aufgrund der §§ 3 und 6 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 03.10.1993 in der derzeit gültigen<br />
Fassung i. V. m. den §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes<br />
Sachsen-Anhalt (StrGLSA) vom 06.07.1993 in der derzeit gültigen<br />
Fassung und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes vom<br />
13.12.1996 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner<br />
Sitzung am 26.11.2009 nachstehende Straßenreinigungssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Übertragung der Reinigungspflicht<br />
Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege<br />
wird auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen<br />
erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücken übertragen,<br />
soweit diese Satzung keine anderweitige Regelung trifft.<br />
Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es mit der gesamten<br />
oder - als Teilhinterliegergrundstück - nur mit einem Teil der der<br />
Straße zugewandten Grundstücksseite daran angrenzt oder<br />
ohne dass es angrenzt, die Möglichkeit eines Zuganges zu ihm<br />
besteht (Vollhinterliegergrundstück).<br />
§ 2<br />
Gegenstand der Reinigungspflicht<br />
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen<br />
innerhalb der geschlossenen Ortslage des Stadtkerns und<br />
innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadtteile. Sie bezieht<br />
sich auf die Länge der Straßenfront des Grundstückes und in der<br />
Tiefe bis zu einer gedachten Straßenmittellinie zwischen den beiderseitigen<br />
Grundstücksgrenzen der Straße.<br />
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf<br />
a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege,<br />
b) Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,<br />
c) Parkstreifen, Standspuren,<br />
d) Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche und<br />
Mischflächen<br />
e) Gehwege,<br />
f) gemischt genutzte Geh- und Radwege<br />
g) Übergänge und Überwege<br />
h) Böschungen, Stützmauern u. Ä.,<br />
i) Plätze<br />
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind<br />
a) die für den Fußgänger entweder ausdrücklich oder ihrer<br />
Natur nach bestimmten Teile der Straße, die von der Fahrbahn<br />
hinreichend abgegrenzt sind (z. B. Bürgersteige, unbefestigte<br />
Gehwege),<br />
b) die dem Fußgängerverkehr dienenden selbstständigen Gehweganlagen<br />
einschließlich der Treppen, die nicht Bestandteil<br />
einer Straße mit Fahrbahn sind,<br />
c)in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in verkehrsberuhigten<br />
Bereichen (Zeichen 325 StVO) und in verkehrsberuhigten<br />
Geschäftsbereichen (Zeichen 274.1, 274.2 in Verbindung<br />
mit Zeichen 290 und 292 StVO), in denen Gehwege nicht<br />
vorhanden sind, ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der<br />
Grundstücksgrenze.<br />
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten<br />
Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge in Verlängerung<br />
der Gehwege an Straßenkreuzungen- und einmündungen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtete<br />
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten<br />
Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Woh-<br />
nungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsbauberechtigte<br />
nach 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung<br />
des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen<br />
von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine<br />
Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />
zusteht.<br />
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen,<br />
wenn sie durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen<br />
vertraglich übernommen haben.<br />
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch<br />
genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten<br />
nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.<br />
(4) Die nach Absatz 1 bis 3 Verpflichteten haben in geeigneter<br />
Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung<br />
auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten<br />
erfüllt werden, wenn sie diese Verpflichtung dem Dritten übertragen<br />
haben. Name und Anschrift des Dritten sind der Stadtverwaltung<br />
umgehend mitzuteilen.<br />
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden<br />
Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück)<br />
und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke)<br />
eine Reinigungseinheit. Hintereinander zur sie erschließenden<br />
Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte<br />
oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück<br />
liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Reinigungseinheit<br />
gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig.<br />
Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche,<br />
jährlich neu beginnend mit dem ersten Sonntag im Jahr beim Eigentümer<br />
oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortlaufend in der<br />
Reihenfolge der Hinterlieger, wonach wieder der Eigentümer oder<br />
Besitzer des Kopfgrundstückes an der Reihe ist.<br />
(6) Mehrere Verpflichtete, deren Reinigungs- und Winterdienstpflicht<br />
sich auf dieselbe Gehwegfläche der Wege nach § 2 Abs.<br />
3 Buchstabe b erstreckt, sind gemeinschaftlich und gleichmäßig<br />
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten verpflichtet. Die<br />
zeitliche Reihenfolge der Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtung<br />
entscheiden die Beteiligten mittels einer schriftlichen<br />
Vereinbarung. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung sind<br />
die Beteiligten im jährlichen Wechsel (01.01. bis 31.12.) für die<br />
Erfüllung der Verpflichtung zuständig. Die Reihenfolge bestimmt<br />
sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen,<br />
bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge der<br />
Rufnamen entscheidend.<br />
§ 4<br />
Umfang der Reinigungspflicht<br />
Die Reinigungspflicht umfasst<br />
a) die allgemeine Straßenreinigungspflicht (§§ 5 -14)<br />
b) den Winterdienst (§§ 15 und 16)<br />
§ 5<br />
Allgemeine Straßenreinigung<br />
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile)<br />
sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen<br />
Ordnung und Sicherheit, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung<br />
infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung<br />
oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt<br />
wird. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung aller nicht auf<br />
die Straße gehörender Gegenstände, insbesondere die Beseitigung<br />
von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen<br />
Unrates jeglicher Art.<br />
Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte,<br />
Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt,<br />
Beton, Pflaster Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen<br />
Material) versehen sind.<br />
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile)<br />
oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung<br />
nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen,<br />
Laub, Schlamm oder Ähnlichem.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 20 -<br />
Nr. 6/2009<br />
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen<br />
mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände<br />
dem entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).<br />
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die<br />
Straßen nicht beschädigen.<br />
(5) Der Straßenkehricht ist sofort über den Hausmüll zu beseitigen.<br />
Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in die Straßensinkkästen,<br />
sonstige Entwässerungsanlagen oder offene<br />
Abzugsgräben geschüttet werden.<br />
(6) Außergewöhnliche Verunreinigungen hat der Verursacher unverzüglich<br />
zu beseitigen. Hierzu zählt auch Tierkot auf Gehwegen<br />
und in Fußgängerzonen.<br />
§ 6<br />
Reinigungsfläche<br />
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus<br />
- in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt<br />
- bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich<br />
die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.<br />
(2) Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein<br />
4 m breiter Streifen- vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte-<br />
zu reinigen.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fußgängerzonen<br />
und verkehrsberuhigte Bereiche.<br />
§ 7<br />
Reinigungszeit<br />
Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen<br />
Rahmen übersteigende Verschmutzung ein sofortiges Reinigen<br />
notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem<br />
Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen und zwar<br />
bis 18.00 Uhr.<br />
Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 des Straßengesetzes<br />
LSA bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 8<br />
Öffentliche Straßenreinigung<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Für die in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführten Straßen<br />
(Straßenverzeichnis) werden die zur allgemeinen Straßenreinigung<br />
Verpflichteten von der Reinigung der Fahrbahn entbunden.<br />
Insoweit stellt die Stadt den Verpflichteten ihre öffentliche<br />
Straßenreinigung zur Verfügung.<br />
Ausgenommen davon ist ein 1,50 m breiter Geländestreifen in<br />
Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen.<br />
(2) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke<br />
haben das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung<br />
(Absatz 1) zu bedienen (Anschluss - und Benutzungszwang).<br />
§ 9<br />
Kosten<br />
(1) Die Stadt erhebt für die Reinigung der öffentlichen Straßen<br />
durch die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ (siehe § 8)<br />
von den Benutzern Straßenreinigungsgebühren als Gegenleistung<br />
für die Inanspruchnahme der Einrichtung.<br />
(2) Von den Kosten der Reinigung durch die Einrichtung übernimmt<br />
die Stadt vorab ein Anteil von 15 v. H. als denjenigen<br />
Kostenanteil, für den keine Gegenleistung verlangt werden kann,<br />
da insoweit keine Inanspruchnahme der Einrichtung gegeben ist.<br />
§ 10<br />
Maßstab für die Straßenreinigungsgebühren<br />
(1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern<br />
des Grundstückes entlang der es erschließenden Straße.<br />
Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit der Reinigungen (Reinigungsklasse).<br />
(2) Im Falle von Teil- oder Vollhinterliegergrundstücken (vgl. § 3<br />
Abs. 5) wird anstelle der Frontmeterlänge bzw. bei Teilhinterlie-<br />
gergrundstücken zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden<br />
Teils des Grundstückes eine fiktive Frontlänge zu Grunde<br />
gelegt. Sie bemisst sich nach der der es erschließenden Straße<br />
zugewandten Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt gilt<br />
eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel zur Straße oder in<br />
einem Winkel von weniger als 45 Grad zur ihr einschließlich ihrer<br />
gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft.<br />
(3) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen<br />
erschlossen, wird die Gebühr für alle nach Abs. 1 ansatzfähigen<br />
Grundstücksseiten erhoben. Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.<br />
(4) Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr werden sich<br />
ergebende Teile eines Frontmeters unter 0,50 m abgerundet und von<br />
0,50 m und mehr auf den nächsten vollen Meter aufgerundet.<br />
(5) Die durch die Einrichtung zu reinigenden Straßen bzw.<br />
Abschnitte von Straßen werden entsprechend ihrem gewöhnlichen<br />
Verschmutzungsgrad in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:<br />
Reinigungsklasse 1: 1-malige Reinigung in der Woche<br />
Reinigungsklasse 2: 2-malige Reinigung in der Woche<br />
Reinigungsklasse 3: 14-tägige Reinigung<br />
(6) Die Einstufung der zu reinigenden öffentlichen Straßen in eine<br />
der in Abs. 5 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der<br />
Anlage I (Straßenverzeichnis).<br />
§ 11<br />
Höhe der Straßenreinigungsgebühr<br />
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt für den Frontmeter bzw. fiktiven<br />
Frontmeter eines Grundstückes an einer öffentlichen Straße<br />
der<br />
Reinigungsklasse 1: 1,50 Euro<br />
Reinigungsklasse 2: 3,00 Euro<br />
Reinigungsklasse 3: 0,75 Euro<br />
pro Jahr.<br />
§ 12<br />
Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühr entsteht<br />
mit dem auf den Beginn der Reinigung durch die Einrichtung<br />
folgenden Monatsersten.<br />
(2) Die Pflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Reinigung<br />
durch die Einrichtung endet.<br />
(3) Bei einer Veräußerung des Grundstückes geht die Gebührenpflicht<br />
mit dem Beginn des auf den Übergang von Nutzen und<br />
Lasten folgenden Monats auf den oder die Rechtsnachfolger über.<br />
Entsprechendes gilt mit Bezug auf die dem Eigentum gemäß § 3<br />
Abs. 2 dieser Satzung gleichgestellten Rechte.<br />
§ 13<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebühr für die Straßenreinigung wird von der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> durch die Finanzverwaltung mittels schriftlichem<br />
Bescheid festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann gegebenenfalls<br />
in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben<br />
ergehen.<br />
(2) Die gemäß § 11 zu entrichtende Jahresgebühr wird je zu einem<br />
Viertel des Jahresbetrages am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11.<br />
eines jeden Jahres fällig und ist an die<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> zu zahlen. Wird die Straßenreinigungsgebühr<br />
zusammen mit anderen Gemeindeabgaben z. B. Grundsteuer,<br />
in einem Bescheid festgesetzt, so wird sie zusammen mit<br />
den anderen Abgaben zu dem in dem betreffenden Abgabenbescheid<br />
genannten Termin fällig. Bei Nachveranlagungen wird die<br />
Gebührenschuld einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden<br />
Bescheides fällig.<br />
(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Heranziehungsbescheides<br />
hat der Gebührenpflichtige zu den Fälligkeitstagen Zahlungen<br />
unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beträge zu leisten.
Nr. 6/2009 - 21 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(4) Eine vorübergehende Minderung oder Einstellung der Reinigung<br />
durch die Einrichtung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen,<br />
welche die Einrichtung nicht zu vertreten hat, berechtigt den<br />
Gebührenpflichtigen nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr oder<br />
zu einer Einstellung der Gebührenzahlung.<br />
§ 14<br />
Anzeigepflicht<br />
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, alle die Gebührenpflicht<br />
begründenden oder ändernden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden<br />
Tatsachen (z. B. Erwerb, Veräußerung oder Teilung<br />
eines Grundstückes) innerhalb von zwei Wochen, nachdem er<br />
von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„Kurregion Elbe-Heideland“ - Steuerabteilung- schriftlich<br />
anzuzeigen und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen<br />
vorzulegen.<br />
§ 15<br />
Winterdienst<br />
(1) Bei Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege so vom<br />
Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar<br />
beeinträchtigt. Sie sollten in einer Breite von mindestens 1,00<br />
m vom Schnee geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse<br />
dies zulassen.<br />
(2) In Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist<br />
eine Fläche gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe c vom Schnee zu räumen.<br />
Im Übrigen gelten in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten<br />
Bereichen nachfolgende Absätze sinngemäß.<br />
(3) Die Schneeräumung ist in der Weise durchzuführen, dass für<br />
den Fußgängerverkehr eine durchgehende benutzbare Fläche in<br />
angemessener Breite geschaffen wird. Der später Räumende<br />
muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegeinrichtung<br />
vor den Nachbargrundstücken anpassen.<br />
(4) Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum<br />
Grundstückseingang von<br />
1,00 m zu räumen.<br />
(5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist, soweit möglich<br />
und zumutbar, aufzuhacken und abzulagern.<br />
(6) Soweit Schneemassen nicht abgefahren werden, sind sie bei<br />
Gehwegen von mehr als<br />
1,50 m Breite auf den äußersten Rand, bei Gehwegen mit nicht<br />
genügender Breite zum Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Verkehr<br />
möglichst wenig behindert wird. Die Einläufe und Rinnen<br />
sind für den Wasserabfluss freizuhalten.<br />
(8) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen<br />
gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind, so oft<br />
es notwendig ist, zu erfüllen.<br />
(9) Soweit die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> selbst Verpflichtete gem.<br />
Anlage II zu dieser Satzung ist, übt sie ihre Verpflichtung als öffentlich-rechtliche<br />
Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit aus.<br />
§ 16<br />
Beseitigung von Schnee und Eis<br />
(1) Bei Schneeglätte sind die gemäß § 15 zu räumenden Flächen<br />
so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos<br />
benutzt werden können. Bei Eisglätte sind Gehwege darüber hinaus<br />
in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Die Beschaffung des<br />
Streugutes ist Sache des Verpflichteten. Streugutrückstände müssen<br />
so bald als möglich beseitigt werden.<br />
(2) Als Streumaterialien für Gehwege können Splitt, Sand, Granulat<br />
u. Ä. im Regelfall verwendet werden. Streusalz darf nur bei<br />
plötzlich einsetzender Glatteisbildung und nur in geringer Menge<br />
verwendet werden. Die Ablagerung salzdurchsetzten Streugutes<br />
auf Grünflächen, Baumscheiben oder in Anpflanzungen anderer<br />
Art ist verboten.<br />
(3) Auftauendes Eis auf den in Absatz 1 bezeichneten Flächen ist<br />
aufzuhacken und entsprechend § 15 Abs. 7 zu beseitigen.<br />
(4) Beschädigungen der Straßenoberfläche sind zu vermeiden.<br />
(5) § 15 Abs. 3 und 8 gelten entsprechend.<br />
§ 17<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen §§ 5 und 6 als Verpflichteter nach § 3 seiner Reinigungspflicht<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt;<br />
2. entgegen § 7 als Verpflichteter die Reinigungszeiten nicht<br />
beachtet;<br />
3. entgegen §§ 15 und 16 als Verpflichteter seiner Pflicht zum<br />
Winterdienst oder seiner Pflicht zur Beseitigung von Schneeund<br />
Eisglätte nicht oder nicht vollständig nachkommt<br />
4. seiner Anzeigepflicht nach § 14 nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5000,00<br />
Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
vom 19. Februar 1987 in der derzeit gültigen Fassung findet<br />
Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten folgende Satzung über die Straßenreinigung<br />
ggf. Straßenreinigungsgebühren außer Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
vom 29.10.1998 und Straßenreinigungsgebührenssatzung<br />
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.10.2001; Stadt<br />
Pretzsch (Elbe) vom 22.11.2001; Gemeinde Trebitz vom<br />
08.11.2001; Gemeinde Söllichau vom 22.03.2000; Gemeinde<br />
Meuro vom 22.11.2001; Gemeinde Korgau vom 17.01.2003;<br />
Gemeinde Schnellin vom 13.11.2001; Gemeinde Priesitz vom<br />
22.11.2001.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren<br />
für die Abwasserbeseitigung des Ortsteil Söllichau<br />
(Abwassergebührensatzung)<br />
Aufgrund § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />
vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit gültigen Fassung<br />
und der §§ 1; 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405)<br />
in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> in der Sitzung am 26.11.2009 folgende Gebührensatzung<br />
für den Ortsteil Söllichau beschlossen.<br />
Abschnitt I<br />
§ 1<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Der WAES - Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau (im<br />
folgenden WAES genannt) erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden<br />
Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung<br />
einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten<br />
Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.<br />
(2) Die Gebühren werden erhoben<br />
1. als Benutzungsgebühr A für die Grundstücke, die an die zentrale<br />
Abwasseranlage angeschlossen sind, sie gliedert sich in<br />
Grundgebühr<br />
Leistungsgebühr<br />
2. als Benutzungsgebühr B für die Grundstücke, von denen das<br />
Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 22 -<br />
Nr. 6/2009<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(Benutzungsgebühr A)<br />
(1) Die Grundgebühr wird für das Vorhalten einer zentralen Anlage<br />
zur Schmutzwasserentsorgung nach der Nennleistung der<br />
Wasserzähler jedes Grundstückes berechnet, das über eine<br />
Anschlussleitung an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen<br />
ist.<br />
Die Grundgebühr beträgt ab 01.01.2010 nach Wasserzählergröße<br />
je Monat:<br />
bis Größe 5 cbm/h 18,90 EUR<br />
größer 5 bis 10 cbm/h 37,80 EUR<br />
größer 10 bis 20 cbm/h 75,60 EUR<br />
(2) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge des Abwassers<br />
(häusliches und gewerbliches Abwasser) berechnet, das der<br />
Abwasseranlage zugeführt wird.<br />
Die Berechnungseinheit der Leistungsgebühr ist 1 cbm Abwasser.<br />
Die Leistungsgebühr beträgt ab Datum: 01.01.2010 4,08<br />
EUR/cbm<br />
(3) Für Abwasser, dessen Ableiten und Reinigen dem WAES erhöhte<br />
Kosten verursachen, erhöht sich die Gebühr unter Zugrundelegung<br />
des Verhältnisses der Verschmutzung zu normalem häuslichen<br />
Abwasser, dessen Verschmutzungsgrad mit einem BSB5<br />
= 360 mg/langesetzt ist.<br />
a) Für einen Schmutzwert ab 1080 mg/l wird das 1,5-fache,<br />
b) für einen Schmutzwert ab 1440 mg/l wird das 1,9-fache,<br />
c) für einen Schmutzwert ab 1800 mg/l wird das 2,3-fache und<br />
d) für einen Schmutzwert ab 2160 mg/l wird das 2,7-fache<br />
der in Absatz 2 festgesetzten Gebühr für 1 cbm Abwasser<br />
erhoben.<br />
(4) Der Gebührenschuldner ist berechtigt, den Nachweis der Verschmutzung<br />
durch ein Gutachten zu verlangen. Die Kosten hat<br />
der Gebührenschuldner zu tragen.<br />
§ 3<br />
Abwassermenge zur Benutzungsgebühr A<br />
(1) Als Abwassermenge im Sinne des § 2 gilt<br />
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen<br />
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />
Wassermenge,<br />
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück<br />
sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete<br />
Abwassermenge,<br />
c) bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung die tatsächlich<br />
eingeleitete Abwassermenge.<br />
(2) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung<br />
nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasserbzw.<br />
Abwassermenge vom WAES unter Zugrundelegung des Verbrauchs<br />
bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter<br />
Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen<br />
geschätzt.<br />
(3) Die Wassermenge nach Abs. 1 b) hat der Gebührenpflichtige<br />
dem für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem<br />
Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen.<br />
Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige<br />
auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen<br />
den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn<br />
der WAES auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als<br />
Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.<br />
Der WAES ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen,<br />
wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.<br />
(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />
gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt<br />
werden (soweit sie im Kalenderjahr 30 cbm übersteigen). Der<br />
Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei<br />
Monaten bei dem WAES einzureichen. Für den Nachweis gilt<br />
Abs. 3, Sätze 2 bis 4 entsprechend.<br />
Absetzungen von Abwassermengen werden immer befristet für<br />
ein Jahr erteilt und sind auf das abzurechnende Wirtschaftsjahr<br />
bezogen, rückwirkende Verrechnungen nach Ablauf der Anzeigepflicht<br />
werden nicht erstattet.<br />
§ 4<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(Benutzungsgebühr B)<br />
Die Benutzungsgebühr B wird nach der Menge des aus der Grundstücksabwasseranlage<br />
abgefahrenen Abwassers je cbm und den<br />
entstandenen Transportkosten berechnet.<br />
Da die Teichkläranlage in der Gemeinde Söllichau nicht für die Einspeisung<br />
der Fäkalien aus abflusslosen Gruben und Hauskläranlagen<br />
geeignet ist wird dieser Aufgabenbereich in Dienstleistung vergeben.<br />
Die Benutzungsgebühr B wird vom dienstleistenden Betrieb kalkuliert<br />
und berechnet.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres,<br />
frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen<br />
Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal oder der<br />
Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage.<br />
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der<br />
Anschluss an einen Straßenkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage<br />
außer Betrieb genommen und dies dem WAES<br />
schriftlich mitgeteilt wurde.<br />
§ 6<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht<br />
bestellt ist, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen<br />
Grundstücks, ferner der Inhaber eines auf dem<br />
Grundstück befindlichen Betriebes.<br />
(2) Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige<br />
zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte so wie durch<br />
Pachtvertrag oder Mietvertrag Nutzungsberechtigte. Mehrere<br />
Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer<br />
vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat<br />
der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet<br />
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zum<br />
Ende des Monats entstanden sind, in dem die Kenntnis von dem<br />
Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt<br />
dies entsprechend. Jeder Eigentumswechsel ist binnen eines<br />
Monats dem WAES mitzuteilen. Diese Verpflichtung trifft sowohl<br />
den bisherigen als auch den neuen Grundstückseigentümer.<br />
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der<br />
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />
dass Beauftragte des WAES das Grundstück betreten und die<br />
Bemessungsgrundlagen feststellen oder überprüfen.<br />
§ 7<br />
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Die Benutzungsgebühren A werden in vierteljährlichen Teilbeträgen<br />
als Abschlagszahlungen erhoben. Die endgültige Abrechnung<br />
erfolgt mit der Jahresschlussrechnung. Die Abschlagszahlungen<br />
sind jeweils bis zum 15. des Fälligkeitsmonats, am 15.03.,<br />
15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu zahlen. Ist im<br />
Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben,<br />
so gilt dieser Zeitpunkt. Die Höhe der Abschlagszahlungen<br />
wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres<br />
festgesetzt, bei erstmaligem Anschluss gilt für die Benutzungsgebühr<br />
A insoweit die Wasserverbrauchsmenge des ersten<br />
Monats. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige<br />
dem WAES auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht<br />
nach, so kann der WAES den Verbrauch schätzen.
Nr. 6/2009 - 23 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen<br />
Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschlagszahlungen<br />
sind zum Zahlungstermin fällig. Die Gebühr und die<br />
Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert<br />
werden. Bei Zahlungsverzug des Gebührenpflichtigen kann<br />
der WAES, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag<br />
durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen<br />
Kosten berechnen. Auf die Summe der rückständigen Forderung<br />
erhebt der WAES Verzugszinsen und Säumniszuschläge<br />
je Monat von eins von Hundert je angefangenen Monat der Säumnis.<br />
§ 7a<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz<br />
oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit<br />
eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde<br />
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.<br />
Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können<br />
sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung über<br />
Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall, zu sozial<br />
verträglichen Belastungen zu gelangen.<br />
(2) Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von<br />
Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten der §13a<br />
des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) GVBL. LSA Nr.<br />
44/1996 in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 8<br />
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht<br />
Die Gebührenpflichtigen haben dem WAES jede Auskunft zu erteilen,<br />
die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach<br />
dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse<br />
am Grundstück ist dem WAES sowohl vom Veräußerer<br />
als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die<br />
Berechnung der Gebühren beeinflussen (z. B. grundstückseigene<br />
Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- und Abwassermessvorrichtungen),<br />
so hat der Gebührenschuldner dies unverzüglich<br />
den WAES anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn,<br />
wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt<br />
werden. Beauftragte des WAES dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung<br />
Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen<br />
für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die<br />
Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach §§ 3 Abs. 3, § 5<br />
Abs. 2 und § 8 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach<br />
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA).<br />
§ 10<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung<br />
der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener<br />
und grundstücksbezogener Daten, die aus der Prüfung<br />
des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28<br />
und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie<br />
aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />
und des Katasteramtes zulässig. Der WAES darf<br />
sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln<br />
lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten<br />
und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung<br />
weiterverarbeiten.<br />
(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst<br />
betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung<br />
angefallenen und anfallenden personenbezogenen<br />
und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchs-<br />
daten für Zwecke der Abwassererhebung nach dieser Satzung<br />
zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />
(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung<br />
eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche<br />
Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist der WAES<br />
berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und<br />
zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und<br />
Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen<br />
und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser<br />
Satzung weiterzuverarbeiten.<br />
(4) Der WAES ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der<br />
Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden<br />
Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für<br />
die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten<br />
zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung<br />
nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />
§ 11<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />
Satzung<br />
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
und über die Abgabe von Wasser im<br />
Ortsteil Söllichau<br />
(Wasserversorgungssatzung)<br />
Aufgrund §§ 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />
Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit gültigen Fassung<br />
und der §§ 1; 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für<br />
das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl.<br />
S. 405) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung<br />
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit<br />
Wasser (AVBWasserV) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
in seiner Sitzung am 26.11.2009 die nachfolgende Satzung<br />
für den Ortsteil Söllichau beschlossen.<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Der WAES Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau (nachfolgend<br />
WAES genannt) betreibt auf der Grundlage §§ 1 EigBG<br />
und der Betriebssatzung des WAES die öffentliche Wasserversorgung<br />
in der Gemeinde Söllichau.<br />
§ 2<br />
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.<br />
Ist ein Grundstück aufgrund seiner Lage oder seines Zuschnittes<br />
allein wirtschaftlich nicht nutzbar, so gilt als Grundstück im Sinne<br />
dieser Satzung das räumlich zusammenhängende und einem<br />
gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers<br />
(wirtschaftliche Einheit).<br />
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen<br />
Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur<br />
Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren<br />
dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften<br />
als Gesamtschuldner.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 24 -<br />
Nr. 6/2009<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Satzung<br />
1. sind Versorgungsleitungen die Wasserleitungen im Versorgungsgebiet,<br />
von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen,<br />
2. sind Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) die Wasserleitungen<br />
von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung<br />
bis zur Übergabestelle; sie beginnen an der Anschlussvorrichtung<br />
und enden an der Übergabestelle hinter dem Wasserzähler,<br />
3. ist Anschlussvorrichtung die Vorrichtung zur Wasserentnahme<br />
aus der Versorgungsleitung einschl. Anbohrschelle mit<br />
Hausanschlussschieber, Schlüsselgestänge und Straßenkappe,<br />
4. ist Übergabestelle das hinter dem Wasserzähler - einschließlich<br />
- befindliche Absperrventil mit Rückflußverhinderer,<br />
5. sind Wasserzähler Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen<br />
Wasservolumens.<br />
§ 4<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein<br />
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgung<br />
angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.<br />
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf<br />
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen<br />
werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender<br />
bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht<br />
verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder<br />
eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.<br />
(3) Erfordert die beantragte Versorgung eines Grundstückes die<br />
Neuherstellung, Erweiterung oder Veränderung einer Versorgungsleitung,<br />
so kann der WAES verlangen, dass der oder die<br />
Grundstückseigentümer sich vor Aufnahme der Bauarbeiten in<br />
einer Vereinbarung zur Übernahme der Kosten bereit erklärt bzw.<br />
bereit erklären.<br />
(4) Der WAES kann den Anschluss eines Grundstückes an eine<br />
bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung<br />
wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen<br />
technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche<br />
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert,<br />
es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die<br />
Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und<br />
leistet auf Verlangen Sicherheit.<br />
§ 5<br />
Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, ihre<br />
Grundstücke auf Verlangen des WAES an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />
anzuschließen (Anschlusszwang), wenn<br />
sie von einer öffentlichen Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />
erschlossen werden.<br />
(2) Der WAES gibt bei Erweiterungen des Leitungsnetzes öffentlich<br />
bekannt, welche Straßen mit einer betriebsfertigen Wasserleitung<br />
fertiggestellt wurden, sodass damit der Anschlusszwang<br />
wirksam wird.<br />
(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf ausschließlich<br />
aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).<br />
Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für<br />
Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.<br />
§ 6<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird<br />
auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder<br />
die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.<br />
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich<br />
bei dem WAES einzureichen.<br />
(2) Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflage und<br />
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie erlischt bei Inkrafttreten<br />
entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften.<br />
§ 7<br />
Beschränkung der Benutzungspflicht<br />
(1) Auf Antrag kann die Verpflichtung zur Benutzung auf einen<br />
bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden,<br />
soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung betriebswirtschaftlich<br />
zumutbar und nicht durch andere Rechtsvorschriften<br />
oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.<br />
(2) Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der<br />
Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen<br />
Verbrauchszweck oder Teilbedarf im Sinne von Satz 1 Trinkwasser<br />
oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich<br />
ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die<br />
Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.<br />
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.<br />
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage<br />
hat der Grundstückseigentümer dem WAES Mitteilung<br />
zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach<br />
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiter betrieben<br />
werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />
dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen<br />
in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />
Eine Verbindung der Eigengewinnungsanlage mit der öffentlichen<br />
Wasserversorgung ist unzulässig.<br />
(5) Eigenwassergewinnungsanlagen sind zur Ermittlung der<br />
Abwassergebühren mit einen amtlich geeichten Wasserzähler zu<br />
betreiben. Die Installation, Wartung und Prüfung dieser Wasserzähler<br />
erfolgt durch den WAES. Der Aufwand wird den Grundstückseigentümer<br />
in Rechnung gestellt.<br />
§ 8<br />
Sondervereinbarungen<br />
Ist der Grundstückseigentümer nach dem Vorstehenden weder<br />
zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann durch Vereinbarung<br />
ein besonderes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnisses<br />
begründet werden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten<br />
für dieses Benutzungsverhältnis die Bestimmungen dieser<br />
Satzung bzw. die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen<br />
Vorschriften.<br />
§ 9<br />
Grundstücksanschluss<br />
(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender<br />
Vereinbarung im Eigentum des WAES.<br />
(2) Der WAES bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der<br />
Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch,<br />
wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der<br />
Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine Interessen sind<br />
nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf<br />
Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden,<br />
so kann der WAES verlangen, dass die näheren Einzelheiten<br />
einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten<br />
Vereinbarung geregelt werden.<br />
(3) Der Grundstücksanschluss wird vom WAES hergestellt, unterhalten,<br />
erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss<br />
zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Werden die<br />
baulichen Veränderungen am Grundstücksanschluss bauseitig<br />
durchgeführt, bedarf es vor seiner Inbetriebnahme der Abnahme<br />
durch den WAES.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer träg den Aufwand für die Herstellung<br />
des seinem Grundstücks dienenden Grundstücksanschlusses.<br />
Wird ein gemeinsamer Grundstücksanschluss (Abs. 5<br />
S. 2) errichtet, so haften die Eigentümer der angeschlossenen
Nr. 6/2009 - 25 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Grundstücke als Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch entsteht<br />
mit der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses.<br />
(5) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Anschluss an<br />
die Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück<br />
versorgt werden. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere<br />
Grundstücke zugelassen, so sind die für die Unterhaltung<br />
und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an<br />
jeweils fremden Grundstücken durch die Nutzungsberechtigten<br />
grundbuchlich zu sichern.<br />
(6) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen<br />
für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu<br />
schaffen. Der WAES kann hierzu schriftlich eine angemessene<br />
Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen<br />
auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen<br />
lassen.<br />
(7) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede<br />
Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das<br />
Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich<br />
dem WAES mitzuteilen.<br />
§ 10<br />
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />
(1) Der WAES kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer<br />
auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze<br />
einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank<br />
anbringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt,<br />
die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen<br />
Erschwernissen verlegt werden können, oder<br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers<br />
vorhanden ist.<br />
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem<br />
Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.<br />
§ 11<br />
Kundenanlage<br />
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung<br />
und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme<br />
der Messeinrichtungen des WAES, ist der Grundstückseigentümer<br />
verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile<br />
einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so<br />
ist er neben diesem verantwortlich.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser<br />
Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen<br />
sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,<br />
erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung<br />
der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den<br />
WAES oder ein in ein Installateurverzeichnis eines WAES eingetragenes<br />
Installationsunternehmen erfolgen. Der WAES ist berechtigt,<br />
die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.<br />
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden,<br />
können plombiert werden.<br />
Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter<br />
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie<br />
Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung<br />
der Anlage ist nach den Angaben des WAES zu veranlassen.<br />
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die<br />
entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen<br />
sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-<br />
DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen<br />
erfüllt sind.<br />
§ 12<br />
Inbetriebsetzung und Liefervertrag<br />
(1) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers schließt<br />
der WAES oder dessen Beauftragte die Kundenanlage an das<br />
Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.<br />
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim WAES über das<br />
Installationsunternehmen zu beantragen das die Anlage errichtet<br />
hat. Mit dem Antrag auf Inbetriebsetzung der Kundenanlage<br />
kommt ein privatrechtlicher Wasserlieferungsvertrag zwischen<br />
dem WAES als Lieferer und dem Grundstückseigentümer als<br />
Abnehmer zustande. Vertragsbestandteil dieses Wasserlieferungsvertrages<br />
sind die ergänzenden Allgemeinen Wasserlieferungsbedingungen<br />
des WAES.<br />
(3) Der WAES kann für die Inbetriebsetzung von Kundenanlagen<br />
Kostenerstattung verlangen, die Kosten können pauschal berechnet<br />
werden.<br />
§ 13<br />
Abnehmerpflichten, Haftung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den<br />
Beauftragten des WAES, die sich auf Verlangen auszuweisen<br />
haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen<br />
zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen,<br />
zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob<br />
die Vorschriften dieser Satzung und die von dem WEAS auferlegten<br />
Bedingungen und Auflagen erfüllt wurden, erforderlich ist.<br />
Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks,<br />
werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet,<br />
alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte<br />
zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen<br />
vor Inbetriebnahme dem WAES mitzuteilen,<br />
soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem WAES<br />
gegenüber für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung<br />
ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.<br />
§ 14<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen<br />
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von<br />
Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück<br />
sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn<br />
und soweit diese Maßnahmen für die öffentliche Wasserversorgung<br />
erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die<br />
an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind,<br />
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem<br />
angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück<br />
genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung<br />
sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt,<br />
soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer<br />
in unzumutbarer Weise belastet.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang<br />
der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu<br />
benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht<br />
mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Eigentümer<br />
soweit die Einrichtungen der Versorgung des Grundstücks<br />
dienen.<br />
(4) Wird der Wasserbezug nach § 16 Abs. 2 eingestellt, ist der<br />
Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl des WAES die<br />
Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf<br />
Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies zumutbar ist.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung<br />
für den Bau von Verkehrswegen und Verkehrsflächen<br />
bestimmt sind.<br />
§ 15<br />
Art und Umfang der Versorgung<br />
(1) Der WAES stellt das Wasser zu den in der Beitrags- und Gebührensatzung<br />
in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Entgelten<br />
zur Verfügung.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 26 -<br />
Nr. 6/2009<br />
(2) Der WAES ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des<br />
Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen<br />
sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern,<br />
soweit dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend<br />
erforderlich ist. Der WAES wird eine dauernde wesentliche<br />
Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens<br />
einen Monat vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die<br />
Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die<br />
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene<br />
Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.<br />
(3) Der WAES stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />
zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Grundstücksanschlusses<br />
zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der<br />
WAES durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel<br />
oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände,<br />
deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung<br />
gehindert ist.<br />
(4) Der WAES kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich<br />
beschränken oder Auflagen und Bedingungen erlassen, soweit<br />
dies zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen<br />
Berechtigten erforderlich ist. Der WAES kann ferner die Lieferung<br />
unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit<br />
möglich gibt der WAES Absperrungen der Wasserleitung vorher in<br />
geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die Abnehmer so über<br />
Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.<br />
(5) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für<br />
die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von<br />
Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung<br />
des WAES; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende<br />
versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.<br />
(6) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung<br />
und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit<br />
des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige<br />
technische oder wirtschaftliche Umstände, die der WAES<br />
nicht abwenden kann oder aufgrund behördlicher Verfügungen<br />
veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch<br />
auf Minderung verbrauchsunabhängiger Benutzungsentgelte zu.<br />
(7) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder<br />
sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei dem<br />
WAES zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen<br />
Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung<br />
des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe<br />
entscheidet der WAES; er legt die weiteren Bedingungen<br />
für den Wasserbezug fest.<br />
§ 16<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung<br />
der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der Belieferung erleidet, haftet der WAES aus dem Benutzungsverhältnis<br />
oder aus unerlaubter Handlung.<br />
(2) Die Ersatzpflicht entfällt bei Schäden bis zu einer Höhe von<br />
25,00 EUR.<br />
(3) Die Ersatzpflicht des WAES entfällt, wenn und soweit der Schaden<br />
darauf zurückzuführen ist, dass der Grundstücksanschluss<br />
unsachgemäß und ungenehmigt angelegt worden ist oder an ihr<br />
ungenehmigte Veränderungen vorgenommen worden sind. Als<br />
Veränderung in diesem Sinne gilt auch die Errichtung einer baulichen<br />
Anlage oder die Befestigung der Grundstücksoberfläche<br />
über der Grundstücksanschlussleitung. Sind solche ungenehmigten<br />
Veränderungen vorgenommen worden, so wird der ursächliche<br />
Zusammenhang zum Schadeneintritt vermutet. Erfordert die<br />
vorgenommene Veränderung einen zusätzlichen Aufwand bei der<br />
Störungsbeseitigung, ist der Grundstückseigentümer dem WAES<br />
zur Erstattung dieses Mehraufwandes verpflichtet.<br />
§ 17<br />
Wasserzähler<br />
(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgestellt.<br />
(2) Der Wasserzähler ist Eigentum des WAES. Die Lieferung, Aufstellung,<br />
technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung<br />
und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgaben des WAES; er<br />
bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren<br />
Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der WAES so zu verfahren,<br />
dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat<br />
den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine Interessen<br />
zu wahren. Der Grundstückseigentümer hat dem WAES den<br />
entstandenen Aufwand zu ersetzen.<br />
(3) Der WAES ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers<br />
die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen<br />
einer einwandfreien Messung möglich ist. Der WAES<br />
kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer<br />
sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.<br />
(4) Der Grundstückseigentümer ist für das Abhandenkommen und<br />
die Beschädigung der Wasserzähler zum Schadenersatz verpflichtet,<br />
soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,<br />
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem<br />
WAES unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,<br />
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
(5) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des WAES<br />
jeweils zum Jahresende oder auf Verlangen vom Grundstückseigentümer<br />
selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die<br />
Wasserzähler leicht zugänglich sind.<br />
§ 18<br />
Nachprüfung der Wasserzähler<br />
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung<br />
der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen.<br />
Stellt der Grundstückseigentümer den Prüfungsantrag<br />
nicht beim WAES, so hat er diesen vor Antragserteilung schriftlich<br />
zu benachrichtigen.<br />
(2) Der WAES braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler<br />
nur dann nachzukommen, wenn sich der Grundstückseigentümer<br />
schriftlich zum Kostenersatz verpflichtet, für<br />
den Fall, dass die Abweichung des Messergebnisses die gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.<br />
§ 19<br />
Änderung; Einstellung des Wasserbezugs<br />
(1) Jeder Wechsel im Grundstückseigentum ist dem WAES unverzüglich<br />
schriftlich (Vordruck Abmeldung/Anmeldung) mitzuteilen.<br />
Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer<br />
die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis der WAES in<br />
schriftlicher Form Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.<br />
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung<br />
nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug<br />
aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen,<br />
so hat er dies dem WAES mindestens zwei Wochen vor dem<br />
Ende des Wasserbezugs schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 20<br />
Einstellung der Wasserlieferung<br />
(1) Der WAES ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise<br />
einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer<br />
dieser Satzung oder sonstigen, die Wasserversorgung betreffenden<br />
Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich<br />
ist, um<br />
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder<br />
Anlagen abzuwenden,<br />
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung<br />
oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder<br />
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende<br />
Rückwirkungen auf Einrichtungen des WAES oder Dritter oder Rückwirkungen<br />
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen (insbesondere bei Nichterfüllung<br />
einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung) ist der WAES<br />
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach schriftlicher Andro-
Nr. 6/2009 - 27 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
hung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung<br />
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />
und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer<br />
seinen Verpflichtungen nachkommt. Der WAES kann mit<br />
der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.<br />
(3) Der WAES hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen,<br />
sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. Abgesperrte<br />
Einrichtungen dürfen nur durch den WAES wieder eingeschaltet<br />
werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von den<br />
Eigentümern im voraus zu zahlen.<br />
§ 21<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne von §§ 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung<br />
§ 5, §7 Abs. 4, 5, § 9 Abs. 3, 6, 7 §11 Abs. 2, §17 Abs. 4,<br />
oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren<br />
Anordnung zuwiderhandelt.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,00<br />
EUR geahndet werden.<br />
§ 22<br />
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />
(1) Der WAES kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden<br />
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />
Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften<br />
des VwVfG LSA.<br />
§ 23<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Ermittlung der Berechtigten und Verpflichteten nach dieser<br />
Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen<br />
und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung<br />
des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 und<br />
§ 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus<br />
dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde,<br />
des Katasteramtes und dem Einwohnermeldeamt zulässig.<br />
Der WAES darf sich diese Daten von den genannten Ämtern<br />
und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung<br />
der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach<br />
dieser Satzung weiterverarbeiten.<br />
(2) Der WAES ist befugt, auf der Grundlage der Angaben der<br />
Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von nach<br />
dem Absatz 1 anfallenden Daten eine Kundenstammdatei anzufertigen<br />
und diese in Wahrnehmung seiner Aufgaben in Rahmen<br />
dieser Satzung zu verwenden.<br />
§ 24<br />
Beiträge und Benutzungsgebühren<br />
Für den Anschluss der Grundstücke an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung<br />
werden Beiträge und Aufwendungsersatz<br />
und für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung werden<br />
Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer besonderen Beitrags-<br />
und Gebührensatzung erhoben. Der WAES kann für<br />
Anschlussbeiträge, Aufwendungsersatz und Benutzungsgebühren<br />
Vorauszahlungen verlangen.<br />
§ 25<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren für die<br />
Wasserversorgung des Ortsteils Söllichau<br />
(Wassergebührensatzung)<br />
Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />
Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit gültigen<br />
Fassung und der §§ 1; 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996<br />
(GVBl. S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />
Gebührensatzung für den Ortsteil Söllichau beschlossen.<br />
I. Abschnitt<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Der WAES Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau (nachfolgend<br />
WAES genannt) betreibt die Wasserversorgung nach Maßgabe<br />
der Satzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> über den<br />
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über<br />
die Abgabe von Wasser vom 01.07.2009 als selbstständige öffentliche<br />
Einrichtung auf der Grundlage der Betriebssatzung.<br />
II. Abschnitt Wassergebühr<br />
§ 2<br />
Benutzungsgebühren<br />
Der WAES erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung<br />
und Unterhaltung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung,<br />
einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten<br />
Kapitals und der Abschreibungen, Benutzungsgebühren.<br />
Sie gliedern sich in Grundgebühren und Leistungsgebühren.<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(1) Die Grundgebühr ab 01.01.2010 beträgt bei der Verwendung<br />
von Wasserzählern mit einer Nennleistung<br />
bis 5 cbm/h 16,00 EUR /Monat<br />
bis 10 cbm/h 32,00 EUR /Monat<br />
bis 20 cbm/h 64,00 EUR /Monat<br />
Die Grundgebühr für Trinkwasser ist umsatzsteuerpflichtig. Die<br />
Berechnung erfolgt:<br />
Grundgebühr zuzüglich Umsatzsteuer.<br />
(2) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge des entnommenen<br />
Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser.<br />
Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt,<br />
so wird die Wassermenge vom WAES unter Zugrundelegung<br />
des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung<br />
der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.<br />
(3) Die Leistungsgebühr wird ab 01.01.2010 in Höhe 2,08 EUR/<br />
je cbm Wasser zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.<br />
(4) Für die Abgabe von Bauwasser wird die Grundgebühr für den<br />
Nutzungszeitraum und die Leistungsgebühr für die verbrauchte<br />
Wassermenge berechnet.<br />
Sondertarife für die Stellung des Standrohres mit Messeinrichtung<br />
werden durch den WAES nach Pauschalen berechnet.<br />
§ 4<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs-<br />
oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist<br />
das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte<br />
anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungsund<br />
Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner<br />
der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück angefallenen<br />
Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund<br />
dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner, auch Nutzungsberechtigte<br />
aufgrund eines Nutzungs- oder Mietvertrages können zur<br />
Gebührenleistung herangezogen werden.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 28 -<br />
Nr. 6/2009<br />
(2) Im Falle eines Eigentums-/Mieterwechsels ist der neue Gebührenpflichtige<br />
von Beginn des Monats an leistungspflichtig, der<br />
dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Gebührenpflichtige<br />
haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren,<br />
die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, in dem der WAES<br />
schriftlich Kenntnis von diesem Sachverhalt erhält.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der<br />
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />
dass die Beauftragten des WAES zur Feststellung und Überprüfung<br />
der Bemessungsgrundlagen das Grundstück betreten.<br />
§ 5<br />
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres,<br />
frühestens jedoch<br />
1. für die Grundgebühr mit dem 01. des Monats, der auf den Tag<br />
des betriebsfertigen Anschlusses folgt, und<br />
2. für die Leistungsgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen<br />
Anschlusses.<br />
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der<br />
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung entfällt.<br />
Die Beendigung der Gebührenpflicht ist dem WAES schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
§ 6<br />
Heranziehung, Fälligkeit und Verzug<br />
(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen<br />
Bescheid, der mit dem Bescheid über andere Abgaben verbunden<br />
werden kann.<br />
(2) Die Gebühr wird nach der Menge des im vergangenen Kalenderjahr<br />
verbrauchten Wassers vorläufig berechnet. Das vergangene<br />
Kalenderjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. Bestand für<br />
einen Anschluss im vergangenen Kalenderjahr noch keine Gebührenpflicht<br />
oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich<br />
geändert, wird die zu Grunde zu legende Wassermenge geschätzt.<br />
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei<br />
einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird nach der schriftlichen<br />
Mitteilung des Gebührenpflichtigen unverzüglich die entnommene<br />
Wassermenge ermittelt und abgerechnet.<br />
(3) Die Gebühr wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.03.,<br />
15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die durch Bescheid festgesetzten<br />
Vierteljahresvorauszahlungen werden im Bescheid des nachfolgenden<br />
Abrechnungsjahres erfasst.<br />
(4) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte,<br />
innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nachzahlungen aus<br />
der endgültigen Abrechnung für das vergangene Kalenderjahr<br />
sind zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt nach Erteilung des<br />
Bescheides zu entrichten; Überzahlungen werden mit den nächsten<br />
fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet. Nach Beendigung<br />
der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge<br />
sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides auszugleichen.<br />
(5) Bei Zahlungsverzug des Gebührenpflichtigen kann der WAES,<br />
wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch<br />
einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen<br />
Kosten berechnen. Auf die Summe der rückständigen Forderung<br />
erhebt der WAES Verzugszinsen und Säumniszuschläge je Monat<br />
von eins von Hundert je angefangenen Monat der Säumnis.<br />
(6) Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Gebührenpflichtigen<br />
trotz Mahnung, ist der WAES berechtigt, mit der zweiten<br />
Mahnung die Einstellung der Wasserversorgung mit einer<br />
zweiwöchentlichen Frist anzudrohen.<br />
§ 7<br />
Erhebungszeitraum<br />
(1) Erhebungszeitraum ist die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12. des<br />
Jahres.<br />
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten<br />
Wassermengen erhoben wird (§ 3 Abs. 3), gilt als Berechnungsgrundlage<br />
für den Erhebungszeitraum des Wasserverbrauchs der<br />
Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.<br />
§ 7a<br />
Baukostenzuschüsse, Kostenersatz für Hausanschlüsse<br />
und sonstige Leistungen<br />
(1) Der Baukostenzuschuss wird erhoben für Neukunden, für die<br />
eine Versorgungsleitung hergestellt wird oder für Kunden, deren<br />
Anschluss aufgrund eines höheren Wasserbedarfs verstärkt wird<br />
und für Kunden bei denen das Verteilernetz nach Ablauf des Auflösungszeitraumes<br />
erneuert wird.<br />
Der Baukostenzuschuss wird maßnahmebezogen kalkuliert und<br />
kann als Vorschuss gefordert werden.<br />
(2) Der Kostenersatz für den Hausanschluss und deren Unterhaltung<br />
wird vom WAES kalkuliert. Er wird nach dem entstandenen<br />
Aufwand berechnet.<br />
(3) Kostenersatz für sonstige Leistungen zuzüglich gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer<br />
Aus- oder Einbau von Hauswasserzählern 58,80 EUR<br />
Schließen/Öffnen des Absperrschiebers der<br />
Hausanschlussleitung an der Versorgungsleitung 38,35 EUR<br />
Einstellung der Versorgung bis zu einen Jahr oder<br />
Wiederinbetriebsetzung der<br />
Hausanschlussleitung 83,80 EUR<br />
Endgültige Stillegung eines Hausanschlusses 300,00 EUR<br />
III. Abschnitt Schlussbestimmungen<br />
§ 8<br />
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht<br />
Die Gebührenpflichtigen haben dem WAES jede Auskunft zu erteilen,<br />
die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach<br />
dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse<br />
am Grundstück ist dem WAES sowohl vom Veräußerer<br />
als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die<br />
Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene<br />
Brunnen, Wasserzuführungen, Wassermessvorrichtungen), so hat<br />
der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem WAES schriftlich<br />
anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche<br />
Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte<br />
des WAES dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung<br />
Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung<br />
festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen<br />
haben dies zu ermöglichen.<br />
§ 9<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung<br />
der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung<br />
ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und<br />
grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen<br />
Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBau-<br />
ErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt<br />
den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und<br />
des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Der WAES darf<br />
sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln<br />
lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser<br />
Satzung weiterverarbeiten.<br />
(2) Soweit der WAES sich bei der öffentlichen Wasserversorgung<br />
eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung<br />
durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde<br />
berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und<br />
zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen<br />
personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten<br />
von diesen Dritten mitteilen zu lassen und
Nr. 6/2009 - 29 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung<br />
weiterzuverarbeiten.<br />
(3) Der WAES ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der<br />
Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden<br />
Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für<br />
die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten<br />
zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung<br />
nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />
§ 9a<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz<br />
oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit<br />
eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde<br />
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.<br />
Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können<br />
sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung über<br />
Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall, zu sozial<br />
verträglichen Belastungen zu gelangen.<br />
(2) Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von<br />
Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten der § 13a<br />
des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) GVBL. LSA Nr.<br />
44/1996 in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig nach §§ 6 Abs. 7 GO LSA des Kommunalabgabengesetzes<br />
handelt, wer entgegen § 8 erforderliche Auskünfte<br />
nicht erteilt oder nicht duldet, dass der Beauftragte des WAES<br />
das Grundstück betritt, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen<br />
oder zu überprüfen.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,00<br />
EUR geahndet werden.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />
Gebührensatzung<br />
zur Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(Friedhofsgebührensatzung)<br />
Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA<br />
S. 383) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und dem § 25<br />
Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG<br />
LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 26) in der Fassung vom<br />
26.03.2004 (GVBl. LSA S. 234) beschließt der Stadtrat <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung:<br />
§ 1 - Allgemeines<br />
(1) Für die Nutzung der Friedhofsanlagen und Friedhofseinrichtungen<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (im Folgenden: Einrichtung/en)<br />
sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen<br />
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />
Die Gebühren sind in der Anlage Gebührentarife für die einzelnen<br />
Einrichtungen geregelt, diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />
(2) Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle in der Friedhofssatzung<br />
genannten kommunalen Einrichtungen der Stadt <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />
§ 2 - Gebührenschuldner<br />
Zur Zahlung von Gebühren sind der Antragsteller sowie der Nutzungsberechtigte,<br />
der Grabinhaber oder derjenige verpflichtet, in<br />
dessen Auftrag die Einrichtungen benutzt oder wer sich der Stadt<br />
gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Sind mehrere<br />
Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von<br />
Friedhofseinrichtungen bzw. von Leistungen nach der Friedhofssatzung<br />
der kommunalen Friedhöfe der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach<br />
Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.<br />
§ 4 - Stundung und Erlass von Gebühren<br />
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und in besonderen Härtefällen<br />
können die Gebühren nach Antrag gestundet oder ganz<br />
bzw. teilweise erstattet werden.<br />
§ 5 - Gebührentarife<br />
Die für die einzelnen Einrichtungen geltenden Gebühren sind in<br />
der Anlage Gebührentarif festgelegt.<br />
§ 6 - Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten folgende Friedhofsgebührensatzungen außer<br />
Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> vom 29.11.2001, Stadt Pretzsch<br />
(Elbe) vom 27.09.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung<br />
vom 23.11.2006, Gemeinde Trebitz vom 25.10.2001 in der Fassung<br />
der 1. Änderungssatzung vom 23.11.2005, Gemeinde Meuro<br />
vom 06.12.2001, Gemeinde Korgau vom 22.10.2008, Gemeinde<br />
Schnellin vom 13.11.2003, Gemeinde Priesitz vom 22.11.2001 in<br />
der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2008.<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 30 -<br />
Nr. 6/2009<br />
Anlage Gebührentarif<br />
zur Friedhofsgebührensatzung Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Friedhöfe<br />
(nach Ortschaften)<br />
Gebühr für Verleihung von<br />
Nutzungsrechten<br />
1. Reihengrab<br />
(i.d.R. Einzelgrab)<br />
2. Wahlgrab<br />
(i.d.R. Doppelgrab)<br />
3. Urnengrab<br />
4. Urnenstelle auf<br />
Urnengemeinschaftsanlage<br />
(nur wenn 4. aufgeführt)<br />
Umbettungen einer<br />
Grabstelle<br />
Benutzung Trauerhalle<br />
OT Großwig<br />
(B.<strong>Schmiedeberg</strong>)<br />
1.<br />
a) Verstorbene<br />
bis 5 Jahre<br />
-für 25 Jahre-<br />
�������<br />
b) Verstorbene<br />
über 5 Jahre<br />
-für 30 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
������<br />
2.<br />
a) �für 30 Jahre-<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
�������<br />
3.<br />
3.1.<br />
Urnenreihengrab<br />
a) -für 20 Jahre-<br />
�������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
������<br />
3.2.<br />
Urnenwahlgrab<br />
a) �für 20 Jahre-<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
�������<br />
c) für jede weitere<br />
Urnenbeisetzung<br />
(bis max. 4 Urnen)<br />
�������<br />
OT Pretzsch,<br />
OT Merschwitz<br />
(Pretzsch/Elbe)<br />
1.<br />
a) Verstorbene<br />
über 10 Jahre<br />
-für 20 Jahre-<br />
��������<br />
b) Verstorbene<br />
bis 10 Jahre<br />
-für 20 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
��������<br />
bei Kindergrab<br />
�������<br />
2.<br />
a) �für 20 Jahre-<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
��������<br />
bei Kindergrab<br />
�������<br />
3.<br />
a) -für 20 Jahre-<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
�������<br />
4.<br />
für 20 Jahre<br />
OT Trebitz<br />
(Trebitz)<br />
1.<br />
1.1. Einzelgrab<br />
a) Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
-für 20 Jahre-<br />
�������<br />
b) Verstorbene<br />
über 10 Jahre<br />
-für 20 Jahre-<br />
��������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
�������<br />
1.2. Doppelgrab<br />
a) für 20 Jahre<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
�������<br />
2.<br />
2.1. Einzelgrab<br />
a)-für 20 Jahre-<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
�������<br />
2.2. Doppelgrab<br />
a)-für 20 Jahre-<br />
��������<br />
������� b) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
30,00 �<br />
3.<br />
a) Einzelgrab<br />
�für 20 Jahre-<br />
��������<br />
b) Doppelgrab<br />
-für 20 Jahre-<br />
��������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
Einzelgrab 15,00<br />
�<br />
Doppelgrab<br />
�������<br />
������� -- Gebühr für<br />
Ausgrabung u.<br />
Ausheben<br />
Grabstelle<br />
OT Sackwitz,<br />
OT Scholis<br />
(Meuro)<br />
1./2.<br />
a) für 30 Jahre je<br />
Grabstelle<br />
��������<br />
b) Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
-für 30 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
�������������<br />
Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
������<br />
3.<br />
a) für 30 Jahre je<br />
Grabstelle 51,00<br />
�<br />
b) Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
-für 30 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
������������<br />
Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
������<br />
OT Großkorgau,<br />
OT Kleinkorgau<br />
(Korgau)<br />
1.<br />
a) Verstorbene<br />
unter 5 Jahre<br />
-für 30 Jahre-<br />
�������<br />
b) Verstorbene<br />
über 5 Jahre<br />
-für 30 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
������<br />
2.<br />
a) �für 30 Jahre-<br />
��������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
10�����<br />
3.<br />
a) �für 20 Jahre-<br />
�������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
������<br />
-- a) bei<br />
Verstorbenen<br />
unter 5 Jahre<br />
��������<br />
b) bei<br />
Verstorbenen<br />
über 5 Jahre<br />
��������<br />
c) Urnen<br />
��������<br />
������� ������� ������� -- �������<br />
Reinigung durch<br />
den Nutzer<br />
Ausheben einer Grabstelle -- vom Bestatter,<br />
höchstens<br />
a) Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
�������<br />
a) Verstorbene<br />
über 10 Jahre<br />
128,00 �<br />
b) Verstorbene<br />
bis 10 Jahre<br />
OT Schnellin,<br />
OT Merkwitz<br />
(Schnellin)<br />
1.<br />
a) Verstorbene<br />
unter 5 Jahre<br />
-für 30 Jahre-<br />
�������<br />
b) Verstorbene<br />
über 5 Jahre<br />
-für 25 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
������<br />
2.<br />
a) �für 30 Jahre-<br />
�������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
������<br />
3.<br />
3.1.<br />
Urnenreihengrab<br />
a) �für 30 Jahre-<br />
�������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
������<br />
3.2.<br />
Urnenwahlgrab<br />
a) �für 30 Jahre-<br />
�������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der Verlängerung<br />
������<br />
c) für jede weitere<br />
Urnenbeisetzung<br />
(bis max. 4<br />
Urnen) �������<br />
������� --<br />
�����������<br />
Bestattungsfall<br />
-- -- ������������<br />
Urnengrab<br />
OT Priesitz<br />
(Priesitz)<br />
1.<br />
a) Verstorbene<br />
über 10 Jahre<br />
-für 25 Jahre-<br />
77�����<br />
b) Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
-für 25 Jahre-<br />
�������<br />
c) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
������������<br />
Verstorbene<br />
unter 10 Jahre<br />
������<br />
3.<br />
a) -für 25 Jahre-<br />
�������<br />
b) für jedes Jahr<br />
der<br />
Verlängerung<br />
������<br />
�������<br />
--
Nr. 6/2009 - 31 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Ausgrabung einer<br />
Grabstelle<br />
Zweckvereinbarung<br />
Gem. §§ 3 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
im Land Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der derzeit gültigen<br />
Fassung.<br />
über die Übernahme der<br />
kaufmännischen Betriebs-/Geschäftsführung<br />
zwischen dem<br />
Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis Wittenberg,<br />
Meuro 49a, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer Herrn Georg Eichler<br />
und<br />
der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> für den Wasser- und Abwassereigenbetrieb<br />
Söllichau (WAES)<br />
vertreten durch den Bürgermeister der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
§ 1<br />
Veranlassung<br />
b) Verstorbene<br />
über 10 Jahre<br />
��������<br />
�� �������������<br />
Ziel ist es, für die Vertragspartner eine ordnungsgemäße<br />
Geschäftsführung im kaufmännischen und verwaltungsrechtlichen<br />
Bereich langfristig und wirtschaftlich sicherzustellen.<br />
§ 2<br />
Gegenstand der Zweckvereinbarung<br />
Mit dem Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung wird die kaufmännische<br />
und verwaltungsrechtliche Geschäftsführung vom<br />
WAES auf den Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis<br />
Wittenberg übertragen. Der Übergang des Satzungsrechtes des<br />
WAES auf den Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis<br />
Wittenberg ist nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Grundsätzliche Konzeption<br />
�������<br />
c) Urnengrab,<br />
Totgeburt<br />
�������<br />
-- -- a) Verstorbene<br />
über 10 Jahre<br />
��������<br />
b) Verstorbene<br />
bis 10 Jahre<br />
�������<br />
c) Urne<br />
�������<br />
1. Die Geschäftsstelle des WAES wird aufgegeben.<br />
2. Die Kundenbetreuung der Kunden des WAES wird ab 01.11.2009<br />
von der Geschäftsstelle in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Meuro 49a wahrgenommen<br />
bzw. die Kunden werden dort betreut.<br />
3. Ein Übergang der Satzungshoheit findet nicht statt.<br />
-- -- -- --<br />
Einebnen von Grabstellen -- �������� ������� -- -- �������� �������<br />
Ausschlagen eines Grabes -- -- a) Erwachsener<br />
�������<br />
b) Kind<br />
�������<br />
-- -- -- --<br />
Beräumung einschl.<br />
Erstaufhügelung<br />
-- -- ������� -- -- -- --<br />
Friedhofsunterhaltungs- ������������r a) ��������������� �������������� ������ / Jahr �������������� ������������� a) Reihengrab<br />
gebühr je Grabstelle<br />
bei Kinder- u.<br />
������������<br />
Urnengrab<br />
b) Verstorbene<br />
�������������<br />
unter 10 Jahre/<br />
b) Urnenstelle<br />
Urnengrab<br />
auf Urnengemeinschaftsanlage<br />
einmalig<br />
�������<br />
������<br />
§ 4<br />
Langfristige Perspektive, Auflösung, Kündigung<br />
1. Die Zweckvereinbarung wird zunächst für die Dauer von 5<br />
Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere<br />
2 Jahre, wenn die Vereinbarung nicht mit einer Frist von<br />
1 Jahr zum Jahresende gekündigt wird. Das Recht auf Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
2. Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner<br />
und im Übrigen der Schriftform.<br />
3. Ein Zusammenschluss der Vertragspartner wird durch diese<br />
Zweckvereinbarung nicht geregelt. Wegen der nicht auszugleichenden<br />
Unterschiede zwischen dem Verband und dem<br />
Eigenbetrieb wird es unterschiedliche Gebühren und Beiträge<br />
geben müssen, so dass auch bei einem gewünschten<br />
Zusammenschluss seitens der Aufsichtsbehörden immer ein<br />
eigenes Abrechnungsgebiet für den WAES bestehen bleiben<br />
muss.<br />
4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Wichtige Gründe sind u. a.:<br />
- ein Partner verletzt seine Pflichten aus der Vereinbarung vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig,<br />
- die dieser Zweckvereinbarung zu Grunde liegenden gesetzliche<br />
Regelungen haben sich geändert. Im Übrigen gilt § 60<br />
Absatz 1, Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz LSA (VwVfG<br />
LSA).<br />
5. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform<br />
mittels Empfangsbekenntnis.<br />
§ 5<br />
Vergütung<br />
1. Die Vergütung erfolgt jeweils am 30.06. und 31.12. eines jeden<br />
Kalenderjahres auf der Grundlage des tatsächlichen Ergebnisses<br />
nach Anlage 1.<br />
2. Maßgebender Schlüssel für die Vergütung ist die Einwohnerzahl<br />
des Statistischen Landesamtes jeweils zum 30.06. des<br />
Vorjahres<br />
§ 6<br />
Bestandteile der Zweckvereinbarung<br />
Folgende Anlagen werden Bestandteil der Zweckvereinbarung:<br />
Anlage 1: Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung<br />
Anlage 2: Maßnahmeplan
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 32 -<br />
Nr. 6/2009<br />
§ 7<br />
Unvollständigkeit, Teilnichtigkeit oder<br />
Rechtswidrigkeit einzelner Vereinbarungen<br />
1. Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung rechtlich<br />
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen<br />
nicht getroffen. Die Beteiligten sind sich darüber einig,<br />
die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die der beabsichtigten Zielstellung der Zweckvereinbarung<br />
entsprechen.<br />
2. Sollten Regelungen dieser Zweckvereinbarung unvollständig<br />
oder unzweckmäßig sein, so sind die Beteiligten darüber einig,<br />
die Regelung zu ergänzen oder zu ersetzen durch eine Regelung,<br />
die sie getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zweck Vereinbarung<br />
haben würden, wenn sie die Lücke erkannt hätten und die der<br />
beabsichtigten Zielstellung der Zweckvereinbarung möglichst<br />
nahe kommt.<br />
§ 8<br />
Bekanntmachung, Genehmigung<br />
Die Zweckvereinbarung wird entsprechend den Regelungen der<br />
Verbandssatzung des Wasserverbandes Heiderand im Amtsblatt<br />
für den Landkreis Wittenberg und gemäß den Regelungen der<br />
Hauptsatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
§ 9<br />
Rechtsnachfolge<br />
Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen die Rechte<br />
und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen, sofern<br />
dies gesetzlich zulässig ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, falls<br />
Dritte eine sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten<br />
bieten.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Zweckvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
§ 11<br />
Ausfertigung<br />
Jeder beteiligte erhält eine Ausfertigung dieser Zweckvereinbarung.<br />
Beschlossen in der Verbandsversammlung des Wasserverbandes<br />
Heiderand im südlichen Landkreis Wittenberg<br />
am 11.11.2009<br />
Beschluss-Nr.: 11-07/2009<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 12.11.2009<br />
Eichler<br />
Verbandsgeschäftsführer Siegel<br />
Beschlossen in der Stadtratsitzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
für den Wasser- und Abwasserbetrieb Söllichau<br />
am: 29.10.2009<br />
Beschluss-Nr.: 1/45-2009<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 12.11.2009<br />
Dammhayn<br />
Bürgermeister Siegel<br />
Anlage 1<br />
Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung<br />
Kosten der Verwaltung des Wasserverbandes auf der Grundlage<br />
des Wirtschaftsplanes<br />
1. Personalkosten Ist in €<br />
Anzahl der VBE<br />
Personalkostenanteil - Söllichau:<br />
(gemäß Einwohnerschlüssel)<br />
2. Sachkosten<br />
Miete (incl. Nebenkosten)<br />
Strom<br />
Reinigung<br />
Versicherung<br />
Porto<br />
Telefon<br />
Bürobedarf/Zeitschriften<br />
Fortbildungskosten<br />
Bewirtungskosten<br />
Sonstige Aufwendungen<br />
Kfz-Kosten<br />
Gesamtsumme:<br />
Sachkostenanteil Söllichau<br />
(gemäß Einwohnerschlüssel)<br />
3. durchlaufende Posten (direkte Rechnungsstellung an den<br />
Eigenbetrieb) bzw. maßnahmebezogene Abrechnung<br />
Kosten für Verbrauchsabrechnung bei der KDG:<br />
Kosten für Buchhaltung durch das KDG Programm nach Tariftabelle<br />
KDG<br />
Kosten für Steuerberatung und Jahresabschlusserstellung,<br />
Prüfungskosten<br />
Kosten für Lohnberechnung und dergleichen<br />
Kosten für Veröffentlichung, Rechtsberatungskosten, Nebenkosten<br />
des Geldverkehrs und dergleichen<br />
4. Berechnung<br />
Einwohner Söllichau per 30.06.2008: 888<br />
Einwohner Wasserverband per 30.06.2008: 9.039<br />
Einwohner gesamt per 30.06.2008: 9.927<br />
Anteil Söllichau 8,945 %<br />
Kosten pro Jahr: € (netto, zuzüglich Umsatzsteuer)<br />
(Personalkosten- + Sachkostenpauschale)<br />
Anlage 2<br />
Maßnahmeplan<br />
Zum 01.01.2010 ist eine neue Gebührenkalkulation in Kraft zu<br />
setzen, welche dem Kostendeckungsgrundsatz (gemäß KAG LSA)<br />
entspricht. Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre betragen (2010<br />
bis 2012).<br />
Für das Jahr 2009 werden 2/12 der Vergütung gemäß Anlage 1<br />
in Ansatz gebracht.
Nr. 6/2009 - 33 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Landkreis Wittenberg<br />
Der Landrat<br />
Landkreis Wittenberg, Postfach 10 02 51, 06872 Lutherstadt Wittenberg<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Bürgermeister<br />
Markt 10<br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Fachdienst 15<br />
Besucheradresse Breitscheidstr 4<br />
Auskunft erteilt: Herr Schindler<br />
Zimmer-Nr. 02/07<br />
Telefon: 0 34 91/47 92 17<br />
Fax 0 34 91/4 79 99 52 17<br />
E-Mail: rainhard.schindler@landkreis.Wittenberg.de<br />
E-Mail-Adressen nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur.<br />
Datum und Zeichen Mein Zeichen Datum<br />
Ihres Schreibens (bei Antwort bitte<br />
angeben)<br />
18.11.09 15.1. 02.12.2009<br />
Genehmigung<br />
der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> und dem Wasserverband Heiderand<br />
im südlichen Landkreis Wittenberg zur Übernahme<br />
der kaufmännischen Betriebs-/Geschäftsführung für<br />
den Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau<br />
(WAES)<br />
Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
(GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26. Februar 1998 (GVBI. LSA S. 81) in der zurzeit gültigen<br />
Fassung genehmige ich die Zweckvereinbarung zwischen der<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> und dem Wasserverband Heiderand im<br />
südlichen Landkreis Wittenberg zur Übernahme der kaufmännischen<br />
Betriebs-/Geschäftsführung für den Wasser- und Abwassereigenbetrieb<br />
Söllichau (WAES) auf der Grundlage folgender<br />
Beschlüsse:<br />
- Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> Beschluss-Nr.: I/45-2009<br />
- Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis Wittenberg<br />
Beschluss-Nr.: II-07/2009<br />
Die Zweckvereinbarung ist mit den Anlagen nach den für Satzungen<br />
geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.<br />
Dannenberg<br />
Bekanntmachung von Beschlüssen des<br />
Stadtrates<br />
Sitzung am 26.11.2009<br />
- Hebesatzsatzung 2010<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Haushaltssatzung 2010<br />
(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />
- Haushaltskonsolidierung 2010<br />
(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />
- Neuaufnahmen von Straßenbezeichnungen im Außenbereich<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Verwendung der Kurtaxe<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Erschließungsbeitragssatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Stellplatzsatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Kindertagesstättensatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Raumnutzungssatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Museumssatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Bibliothekensatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Straßenreinigungs- und gebührensatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Gültigkeit der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet<br />
OT <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Außerplanmäßige Ausgabe - Bau Löschwasserbrunnen Meuro<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Außerplanmäßige Ausgabe - Sanierung Mehrfamilienhaus<br />
Ogkeln 1<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Außerplanmäßige Ausgabe - kommunaler Hochwasserschutz<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Überplanmäßige Ausgabe - Straßenbeleuchtung Betriebsstrom<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Überplanmäßige Ausgabe - Straßenbaumaßnahmen<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Außerplanmäßige Ausgabe - energetische Sanierung gemeindlicher<br />
Gebäude<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Überplanmäßige Ausgabe - Erstattung an Kur-GmbH für<br />
Betriebskosten<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Einsatz der Zuwendung aus der kommunalen Investitionspauschale<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des WAES<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Abwassergebührensatzung des OT Söllichau<br />
(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />
- Wassergebührensatzung des OT Söllichau<br />
(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />
- Wasserversorgungssatzung im OT Söllichau<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Ausnahmeregelung zur Verwendung der Kurtaxe<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
- Friedhofsgebührensatzung<br />
(einstimmig beschlossen)<br />
Änderung der Wohnanschrift durch die<br />
Gründung der Einheitsgemeinde<br />
Ergänzung zum letzten Amtsblatt.<br />
Da die Unsicherheit der Bürger in Bezug auf die Schreibweise<br />
Ihrer neuen Anschrift recht groß ist, möchten wir Ihnen hier 2<br />
Schreibweisen darbieten.<br />
Max Mustermann<br />
Pretzsch (EIbe)<br />
Musterstraße 1<br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Oder, wenn der Platz für eine 4-zeilige Schreibweise nicht ausreichend<br />
ist:<br />
Max Mustermann<br />
Musterstraße 1<br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />
Diese Schreibweise entspricht der postalischen Richtlinie der<br />
Deutschen Post.
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 34 -<br />
Nr. 6/2009<br />
Für die Umschreibung Ihrer Papiere wurde eine Verlängerung<br />
bis zum 31.03.2010 eingeräumt.<br />
Aufgrund der großen Nachfrage, führt das Einwohnermeldeamt<br />
weiterhin bis zum 31.03.2010 sonnabends einen Sprechtag durch,<br />
um die Umschreibung der Dokumente für alle Bürger zu ermöglichen.<br />
Die Sprechtage sind wie folgt:<br />
16. Januar 2010<br />
13. Februar 2010<br />
13. März 2010,<br />
jeweils von 09.00 - 12.00 Uhr im Einwohnermeldeamt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />
Markt 10 (Rathaus).<br />
Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt<br />
unter der Rufnummer: 03 49 25/6 81 50.<br />
Alle Bürger, welche bis zum heutigen Tage noch keinen<br />
Bescheid über die Änderung ihrer Anschrift erhalten haben<br />
und ihre Anschrift noch nicht umgeschrieben haben, können<br />
ohne weitere Aufforderung ihre Papiere beim Einwohnermeldeamt<br />
ändern lassen.<br />
Die Umbenennung ist abgeschlossen.<br />
Stadtverwaltung geschlossen<br />
Bitte Sprechmöglichkeiten beachten!<br />
Sprechzeiten der Stadtverwaltung werden in der Zeit zum Jahresende<br />
eingeschränkt. Bitte nutzen Sie daher die Möglichkeit<br />
der Sprechzeiten jeweils dienstags 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00<br />
Uhr.<br />
Die Stadtverwaltung bleibt neben den gesetzlichen Feiertagen<br />
auch geschlossen am: Mi. 23.12., Do. 24.12., Mi. 30.12. und Do.<br />
31.12.2009.<br />
Bürgermeister<br />
Wichtige Information der Kasse der Stadt<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
zu den Bankverbindungen ab 01.01.2010<br />
Aufgrund der Auflösung der Städte <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> und<br />
Pretzsch (Elbe) sowie der Gemeinden Trebitz, Söllichau,<br />
Meuro, Schnellin, Korgau und Priesitz und der Neubildung<br />
der Einheitsgemeinde „Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“ ändern sich<br />
zum 01.01.2010 die Bankverbindungen.<br />
Für alle Zahlungen ab dem 01.01.2010 verwenden Sie bitte<br />
nur noch folgende Bankverbindung:<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Konto-Nr. 12 87<br />
BLZ 805 501 01<br />
Sparkasse Wittenberg<br />
Die bisher für die einzelnen Gemeinden geltenden Konten<br />
haben dann keine Gültigkeit mehr und werden geschlossen.<br />
Wir bitten um unbedingte Beachtung dieser Änderung und<br />
der Anpassung Ihrer Daueraufträge bei Ihrer Bank.<br />
Ihre Kasse<br />
Bekanntmachung Fundgegenstände<br />
Nachstehende Fundgegenstände wurden hier angemeldet:<br />
Nr. des Fundgegenstand Zeit des Ort des<br />
Fundver- Fundes Fundes<br />
zeich- (Tag, Uhrnisses<br />
zeit)<br />
___________________________________________________________<br />
410 braune Lederhandschuhe 16.11.09 Luisenstraße<br />
vor Buswendeplatz<br />
am Bahnhof<br />
___________________________________________________________<br />
411 blaues Schlüsselband 18.11.09 Leipziger<br />
mit Anhänger und Straße<br />
3 Schlüssel<br />
___________________________________________________________<br />
413 Fotoapparat 29.11.09 Tankstelle<br />
<strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong><br />
Mitteilung des Wasserverbandes Heiderand<br />
Der Wasserverband Heiderand führt in der Zeit vom 26.11.2009<br />
bis 15.01.2010 die jährliche Ablesung der Wasserzähler durch.<br />
Durch den Wasserverband Heiderand wurden dafür Mitarbeiter<br />
der MIDEWA GmbH beauftragt. Wir bitten alle Hauseigentümer,<br />
den Zugang zu den Grundstücken zu gewährleisten.<br />
Ihr Wasserverband Heiderand<br />
Mitteilung für Kunden des WAES<br />
Söllichau<br />
Mit Wirkung vom 01.11.2009 hat der Wasserverband Heiderand<br />
im südlichen Landkreis Wittenberg die kaufmännische<br />
und verwaltungsrechtliche Betriebsführung im Rahmen einer<br />
Zweckvereinbarung übernommen. Entsprechenden Schriftverkehr<br />
richten Sie bitte ab sofort an den<br />
Wasserverband Heiderand<br />
Meuro 49a<br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch unter:<br />
03 49 25/5 00 12 Geschäftsführung<br />
03 49 25/5 01 10 kaufmännische Abrechnung<br />
03 49 25/5 00 14 Verbrauchsabrechnung<br />
an den Verband,<br />
Sprechzeiten des Verbandes:<br />
Dienstag 07.30 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />
Donnerstag 07.30 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr<br />
Die Bankverbindungen des WAES Söllichau bleiben unverändert.<br />
Bei Havarien und Störungen außerhalb der normalen<br />
Geschäftszeiten gelten die unveränderten Rufnummern<br />
08 00/1 18 80 11 (gebührenfrei) oder 0 34 93/60 83 13.<br />
Ihr Wasserverband Heiderand
Nr. 6/2009 - 35 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Landesamt für Vermessung und<br />
Geoinformation Sachsen-Anhalt<br />
Sonderungsbehörde<br />
Elisabethstraße 15<br />
06847 Dessau-Roßlau<br />
Tel.: 03 40/65 03 10 00 Dessau-Roßlau, den 23.11.09<br />
Mitteilung<br />
Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz - BoSoG<br />
in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFIBerG<br />
Sonderungsplan Nr. V25-20914-2007 in der Gemeinde <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong>, Stadt; Gemarkung <strong>Schmiedeberg</strong>; Flur 4; Flurstücke<br />
84/25, 271/2, 400/170, 401/170, 707/267 und 715/276<br />
In dem o. g. Gebiet ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung<br />
unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte<br />
(Bodensonderungsgesetz-BoSoG) vom 20.12.1993 erschienen im<br />
Bundesgesetzblatt - BGBl. I Seite 2182, zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3332) in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz<br />
vom 26.10.2001 (BGBl. I 2001 S. 2716),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April<br />
2005 (BGBl I S.1138) eingeleitet worden. Hierdurch soll das Erwerbsrecht<br />
der öffentlichen Nutzer an Verkehrsflächen und anderen öffentlichen<br />
genutzten privaten Grundstücken ausgeübt werden. Sonderungsbehörde<br />
ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation,<br />
Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau.<br />
Der Entwurf des Sonderungsplans, sowie die zu seiner Aufstellung<br />
verwandten Unterlagen, liegen vom 11.01.2010 bis 10.02.2010 in den<br />
Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation<br />
in Dessau-Roßlau während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.<br />
Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:<br />
Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 - 13.00 Uhr<br />
Dienstag 8.00 - 18.00 Uhr<br />
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr<br />
Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer<br />
Absprache möglich. Ein Exemplar des Sonderungsplanentwurfs wird<br />
in den Diensträumen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Finanzverwaltung<br />
und Bauamt, Leipziger Straße 72, in 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> zu<br />
den dort genannten Öffnungszeiten zur Einsicht ausliegen.<br />
Alle Planbetroffenen können innerhalb des oben genannten Zeitraumes<br />
den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen<br />
einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den<br />
dinglichen Rechtsverhältnissen erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer<br />
der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten,<br />
von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach<br />
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das gleiche gilt für die Antragsteller<br />
von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz<br />
oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes)<br />
und für die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an den<br />
betroffenen Grundstücken oder Rechten an diesen Grundstücken.<br />
Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde<br />
unter der oben genannten Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift<br />
zu erheben.<br />
Im Auftrag<br />
Jochen Hausen
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 36 -<br />
Nr. 6/2009<br />
Termine für das Amtsblatt 2010<br />
Ausgabe Redaktionsschluss Erscheinungsdatum<br />
2010 am am<br />
Januar Fr., 08.01. Mi., 20.01.<br />
Februar Fr., 05.02. Mi., 17.02.<br />
März Fr., 12.03. Mi., 24.03.<br />
April Mi., 31.03. Mi., 14.04.<br />
Mai Do., 29.04. Mi., 12.05.<br />
Juni Fr., 04.06. Mi., 16.06.<br />
Juli Fr., 02.07. Mi., 14.07.<br />
August Fr., 30.07. Mi., 11.08.<br />
September Fr., 03.09. Mi., 15.09.<br />
Oktober Fr., 01.10. Mi., 13.10.<br />
November Fr., 05.11. Mi., 17.11.<br />
Dezember Fr., 03.12. Mi., 16.12.<br />
Nutzen Sie auch die Möglichkeit die Ausgaben im Internet unter<br />
www.bad-schmiedeberg.de<br />
Rubrik „Amtsblatt“ einzusehen.<br />
Einsendungen richten Sie bitte rechtzeitig vor den Redaktionsschlussterminen<br />
an:<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Redaktion Amtsblatt,<br />
Markt 10, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
oder per Fax an: 03 49 25/6 82 00<br />
oder per E-Mail an: amtsblatt@bad-schmiedeberg.de<br />
AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN<br />
PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER<br />
BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE<br />
ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN<br />
BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN<br />
AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN<br />
PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER<br />
BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE<br />
Fragen zur Werbung?<br />
Ihre Anzeigenfachberaterin<br />
Karin Berger<br />
berät Sie gern.<br />
Funk: 0171/4 14 40 35<br />
e-mail:<br />
karin.berger@wittich-herzberg.de<br />
www.wittich.de<br />
Besuchen Sie uns im Internet<br />
www.wittich.de
Nr. 6/2009 - 37 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Allgemeine Mitteilungen<br />
Weihnachtsfabel<br />
Die Tiere diskutierten einmal über Weihnachten. Sie stritten, was<br />
wohl die Hauptsache sei.<br />
„Na klar, Gänsebraten“, sagte der Fuchs, „was wäre Weihnachten<br />
ohne Gänsebraten!“ „Schnee, sagte der Eisbär, „viel Schnee!“<br />
Und er schwärmte verzückt: „Weiße Weihnachten - das wäre wunderbar!“<br />
Das Reh sagte: „Ich brauche aber einen Tannenbaum, erst dann<br />
ist für mich richtig Weihnachten!“<br />
„Aber nicht so viele Kerzen, heulte die Eule, „schön dunkel und<br />
schummrig muss es sein. Stimmung ist die Hauptsache!“<br />
Aber mein neues Kleid muss man sehen“, sagte der Pfau, „wenn<br />
ich kein neues Kleid kriege, ist für mich kein Weihnachten!“<br />
„Und Schmuck!“ krächzte die Elster. „Zu Weihnachten gehört ein<br />
neuer Ring, eine Brosche oder eine neue Kette!“<br />
„Na, aber bitte den Stollen nicht vergessen“, brummte der Bär,<br />
„ohne die süßen Sachen verzichte ich auf Weihnachten.“<br />
„Mach’s wie ich“, sagte der Dachs, „pennen, pennen, das ist das<br />
Wahre. Weihnachten heißt: sich mal richtig ausschlafen.“<br />
„Und saufen“, ergänzte der Ochse, „mal richtig einen saufen und<br />
dann pennen.“ In diesem Moment schrie der Ochse laut auf, denn<br />
der Esel hatte ihm einen kräftigen Tritt versetzt.<br />
Dann sagte er zum Ochsen: „ Du Ochse, denkst du denn gar nicht<br />
an das Kind?“ Da senkte der Ochse beschämt den Kopf und<br />
sagte: „ Ja, sicher, das Kind, das ist doch die Hauptsache.“ „Übrigens“,<br />
fragte der Esel, „wissen das eigentlich die Menschen?“<br />
Zugesandt vom<br />
Katholisches Pfarramt St. Maria Regina Pacis“<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Der Deutsche Wetterdienst sucht<br />
ehrenamtliche Beobachter<br />
Der Deutsche Wetterdienst automatisiert in Rahmen des Projektes<br />
„Messnetz 2000“ seine nebenamtlichen Messnetze.<br />
Wenn Sie Interesse am Wetter und eine gute Beobachtungsgabe<br />
haben, persönliches Engagement sowie hohes Verantwortungsbewusstsein<br />
besitzen und außerdem Zeit sowie ein geeignetes<br />
Gelände zum Aufstellen der Messgeräte besitzen.<br />
Hindernisse: Bäume, Häuser, Sträucher etc. müssen mindestens<br />
doppelt so weit von den Messgeräten entfernt sein, wie<br />
sie selbst hoch sind. Z. B. ein Baum von H = 5 m muss 10 m<br />
entfernt, ein Haus H = 7m muss 14 m entfernt sein, dann könnten<br />
Sie für uns die/der Richtige sein.<br />
Was müssen Sie tun?<br />
links: Hellmann-Niederschlagsmesser<br />
rechts: elektr. Niederschlagssensor<br />
Jede nebenamtliche automatisierte Niederschlagsstation wird mit<br />
einer „Automatischen Meteorologischen Datenerfassungsanlage<br />
(AMDA)“ und mit einem Hellmann-Niederschlagsmesser ausgerüstet.<br />
Als ehrenamtlicher Beobachter müssen Sie - um 06.50 Uhr (07.50<br />
Uhr Sommerzeit), es kann aber auch bis zu ca. 1 Stunde früher<br />
oder später sein - die Niederschlagshöhe mit dem Hellmann-Niederschlagsmesser<br />
messen.<br />
Zum Termin 06.50 Uhr ist auch der Erdbodenzustand zu bestimmen<br />
und im Winter die Schneedeckenhöhe zu messen.<br />
Der Wetterverlauf sollte<br />
kontinuierlich mit Beginn und Ende eines Ereignisses festgehalten<br />
werden.<br />
Alle vom ehrenamtlichen Beobachter erfassten Daten müssen<br />
täglich, spätestens in der Zeit zwischen 07 und 08.30 Uhr (08<br />
und 09.30 Uhr Sommerzeit), über ein Handterminal eingegeben<br />
werden, um diese dann über ISDN zur Zentrale des Deutschen<br />
Wetterdienstes nach Offenbach zu übertragen.<br />
Die Kosten für die Aufstellung und die Datenübertragung trägt<br />
der DWD.<br />
Als ehrenamtlicher Beobachter erhalten Sie für die Aufstellung<br />
des Automaten ein jährliches Gestattungsentgelt und eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung. Die Stromkosten werden pauschal<br />
erstattet.<br />
Wenn Sie Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit haben,<br />
dann wenden Sie sich bitte an:<br />
Deutscher Wetterdienst<br />
Regionale Messnetzgruppe Leipzig<br />
Kärrnerstr. 68<br />
04288 Leipzig<br />
Ansprechpartner: Frau Petra Grubitzsch<br />
Tel: 03 42 97/98 91 63<br />
Fax: 03 42 97/98 91 74<br />
mailto: petra.grubitzsch@dwd.de<br />
__________________________________________________________<br />
Leserbrief<br />
- 5. Dezember 2009 - Aktion „Helfer mit<br />
Herz“<br />
Dietmar Sette<br />
ist ein „Herausgerufener“ und ein Mensch,<br />
der ohne Gegenleistung viel gibt.<br />
Sehr gern möchte ich mich zur Aktion „Helfer mit Herz“, welche<br />
jährlich durch die Mitteldeutsche Zeitung und der Sparkasse Wittenberg<br />
durchgeführt wird, äußern. Nach meinem begründeten<br />
Urteil gebührt diesem Vorhaben nachhaltige Unterstützung. Wie<br />
die Jury, so vertrete ich ebenfalls die Auffassung, hat es Herr Dietmar<br />
Sette aus <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in ganz herausragender Weise<br />
verdient, in dieser Form für seine Lebensarbeit öffentlich geehrt<br />
zu werden.<br />
Sein gesamtes öffentliches Wirken trägt den Charakter der<br />
Gemeinnützigkeit und ist ein Phänomen, das seinesgleichen sucht.<br />
Getreu seinem Credo, nicht über die junge Generation, sondern<br />
mit ihr zu reden, geht Herr Sette wie ein „liebender Vater“ und
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 38 -<br />
Nr. 6/2009<br />
„guter Freund“ auf die Jugend zu und geht auf deren Fragen, Ängste,<br />
Sorgen und Probleme ein. Er hört nicht nur zu, sondern lässt<br />
auch andere Meinungen zu. Da ich den ehrenamtlichen Suchtkrankenhelfer<br />
und Bürgerkontaktbeamten der Bundespolizei seit<br />
fast zehn Jahren - eine lange Zeit im Leben eines jeden Menschen<br />
- persönlich kenne, kann ich mit Flug und Recht sagen: Sein Stil<br />
ist genau der richtige! Seine Flexibilität, das richte Wort am richtigen<br />
Platz zu finden, die behutsame Auseinandersetzung mit<br />
Unbequemen nicht zu scheuen, ist für ihn kennzeichnend. Dem<br />
Volk aufs Maul schauend, spricht der 56-jährige Familienvater in<br />
seinen akribisch ausgearbeiteten Vorträgen Klartext und nicht um<br />
den „heißen Brei“ herum. Der quirlig agile Frontmann straft mit<br />
seiner einnehmend gewinnenden Art all jene Lügen, die auf<br />
„Abschreckung“ basierende Aufklärungsaktionen für unangemessen,<br />
wenig wirkungsvoll, ja sogar kontraproduktiv halten: Der<br />
durch seinen Dienst „Herausgerufene“, dessen Erfahrungen aus<br />
eigenem Erleben erwachsen, weiß: Informationen werden dadurch<br />
unglaubwürdig, wenn die problematische Seite gänzlich ausgeklammert<br />
wird. Man könne und dürfe Jugendliche nicht über mögliche<br />
gravierende Konsequenzen des Missbrauchs von Drogen<br />
aller Art und über die Folgen von Gewalt unaufgeklärt lassen,<br />
betont der Streetworker der Schiene, der Schüler und Schülerinnen<br />
aller Altersstufen permanent zu fesseln weiß. Sein Weg war<br />
und ist steinig, da seine Wahrheitsliebe für manchen Erwachsenen<br />
oftmals unbequem ist. Wahrheiten muss man aber öffentlich<br />
machen und in aller Sachlichkeit zur Diskussion stellen. Sein<br />
unbeugsamer Kampf strahlt so viel Menschlichkeit bzw. menschliche<br />
Wärme aus, dass er durch die, die er erreichen möchte,<br />
gehört wird. Dass seine Veranstaltungen etwas bewirken, bestätigen<br />
ihm die zahllosen Rückmeldungen. Diese Feedbacks gehen<br />
an das Innerste des sympathischen Polizisten, an die - wenn das<br />
große Wort erlaubt ist - Berufungsgewissenheit.<br />
Worin liegt nun das Geheimnis der außergewöhnlich packenden<br />
Vortragsweise des Herrn Sette? Warum „kommt“ er überall so<br />
„gut an“? Einer der wichtigen Gründe scheint mir seine Authentizität<br />
zu sein. Er ist regelrecht ein Energiebündel und scheut keine<br />
Herausforderung. Die Zuhörerschaft spürt: Settes Denken und<br />
Sein sind eins. Bar jeder Doppelmoral redet hier einer genau das,<br />
was er vorbildhaft selbst ist - weder mit erhobenem Zeigefinger<br />
noch intellektuell überfrachtet. Seine Ursprünglichkeit bzw. Offenheit<br />
hat etwas ganz - im wahrsten (Polizei)-Sinne des Wortes -<br />
Entwaffnendes und macht ihn unverwechselbar. Hinter jeder seiner<br />
Äußerungen steht eine Aufforderung zur Tat, d. h. zum Überund<br />
Umdenken. Seine eigene lebensbejahende Einstellung ist<br />
beneidenswert. Denn wenn andere dem unerfüllten Glück nachjagen,<br />
gibt er bescheiden etwas von seiner kostbaren Lebenszeit<br />
ab. Es ist eben seine Bestimmung, anderen uneigennütz zu helfen.<br />
Leben bedeutet für ihn nicht Stillstand, sondern sich stets<br />
fortzubilden. Sein umfangreiches Wissen weiterzugeben, ist auch<br />
so eine Eigenschaft seines Handelns.<br />
Davon, dass Herr Sette sich der Prävention als sein Lebenswerk<br />
verschrieben hat, konnte ich mich seit Erscheinen meines dokumentarischen<br />
Romans „Namenloser Tod“, der vom Leben und<br />
Sterben der ersten Drogentoten Sachsen-Anhalts erzählt, überzeugen:<br />
Immer, wenn es sein prallgefüllter Terminkalender zulässt,<br />
begleitete er mich - ebenfalls ehrenamtlich - bei meinen Lesungen.<br />
Dabei hält er die Vorrede, um in die Drogenproblematik einzuführen<br />
und steht im Anschluss an die Präsentation gemeinsam<br />
mit mir dem Publikum Rede und Antwort. Und da wir einmal beim<br />
Publizieren sind, die zahlreichen Presseberichte über seine Auftritte<br />
füllen - wieder im wahrsten Sinne des Wortes - Bände und<br />
sollte Herr Sette irgendwann zu einem Buch verarbeiten und veröffentlichen:<br />
„Erlebt - erzählt“.<br />
Nachhaltig und ohne Einschränkung befürworte ich die Ehrung<br />
des Herrn Sette für seine jahrzehntelange unermüdliche Aufklärungsarbeit<br />
in den Bildungseinrichtungen Sachsen-Anhalts und<br />
darin mit eingebunden seine ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe.<br />
Siegfried Naujeck<br />
Buchautor aus Köthen<br />
„Stern akustisch“ (ehemals<br />
„Stern-Combo-Meißen“) rockt in Trebitz<br />
Der Saloon in Trebitz steht nicht erst seit dem Auftritt der Band<br />
„Lift“ im Januar dieses Jahres für gute Musik.<br />
Schon einige Bands waren zu Gast in Trebitz und haben mit ihren<br />
Songs die Besucher begeistert.<br />
Nun wird sich zur Chronik des Saloons eine weitere Band hinzugesellen.<br />
Keine geringere als die ehemalige Band „Stern-Combo-<br />
Meißen“, die sich heute schlicht „Stern akustisch“ nennt, wird<br />
hier ihr vorletztes Konzert geben.<br />
„Wir sind die Sonne“, so lautet das Motto der Tour zum aktuellen<br />
Album.<br />
Wer die Ostrocker, die nun schon seit über 45 Jahren auf der<br />
Bühne stehen, live sehen möchte, sollte sich den Abend des<br />
25.12.2009 auf jeden Fall freihalten.<br />
Um 20:00 Uhr eröffnet die Band „Viertakt“ als Vorband den Abend<br />
im Trebitzer Saloon und lässt ihn nach dem Auftritt der „Stern<br />
akustisch“ musikalisch ausklingen.<br />
Karten für diese Veranstaltung können erworben werden im Vorverkauf<br />
unter der Telefonnummer 03 49 27/2 10 98 oder an der<br />
Abendkasse.<br />
Text: Doreen Schulze<br />
Veranstalter: Trebitzer Carneval Verein 1953 e. V.<br />
Stern akustisch/Pressefoto<br />
Das gibt es eigentlich nicht …<br />
Sie haben kein Amtsblatt bekommen und<br />
müssen es beim Nachbarn lesen ...<br />
... dann sollten Sie schnell zum Telefon<br />
greifen, damit die nächste Ausgabe<br />
ganz sicher bei Ihnen ankommt!<br />
Unsere Info-Hotline ist für Sie besetzt.<br />
Mo. – Do. 7–18 Uhr<br />
Fr. 7–17 Uhr<br />
✆ 03535/4 89–111
Nr. 6/2009 - 39 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Landkreis Nordsachsen<br />
Landratsamt Nordsachsen<br />
Amt für Ländliche Neuordnung<br />
Ländliche Neuordnung Wöllnauer Senke<br />
Gemarkung: Battaune, Wöllnau, Pressel<br />
Gemeinden: Doberschütz, Laußig<br />
Lfd. Nr.: N02/LN<br />
Bekanntmachung und Einladung zur Wahl des Vorstandes<br />
der Teilnehmergemeinschaft<br />
Mit Beschluss vom 23.07.2009 wurde vom Landratsamt Nordsachsen,<br />
Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) das vereinfachte<br />
Flurbereinigungsverfahren Wöllnauer Senke angeordnet.<br />
Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen sowie<br />
die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) im Flurbereinigungsgebiet<br />
werden hiermit zu einer<br />
Teilnehmerversammlung<br />
am Donnerstag, dem 28. Januar 2010, um 19.00 Uhr<br />
im Landgasthof Heidekrug, Dorfstraße 71<br />
04838 Doberschütz Ortsteil Wöllnau<br />
eingeladen.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens<br />
2. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft<br />
3. Allgemeine Aussprache<br />
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er<br />
soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert<br />
ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des<br />
Vorstandes beteiligen.<br />
Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter werden<br />
vom ALN bestimmt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des<br />
Vorstandes und deren Stellvertreter hat das ALN auf je fünf festgesetzt.<br />
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />
kann somit insgesamt 10 Personen als Mitglied oder Stellvertreter<br />
in den Vorstand wählen.<br />
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer<br />
der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke,<br />
Gebäude und Anlagen. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern<br />
gleich (§ 10 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG). Jeder<br />
Teilnehmer hat eine Stimme, gemeinschaftliche Eigentümer gelten<br />
als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer<br />
nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht<br />
nicht ausüben.<br />
Die Teilnehmer müssen sich bei der Wahl durch Personaldokumente<br />
ausweisen können. Vertreter von Körperschaften benötigen<br />
zusätzlich noch eine Vertretungsermächtigung.<br />
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte<br />
haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht<br />
auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs.<br />
3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />
nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.<br />
Teilnehmer die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend<br />
sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen,<br />
die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.<br />
In den Vorstand können alle Personen gewählt werden, die volljährig<br />
und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Wählbarkeit ist<br />
nicht an Grundbesitz gebunden.<br />
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin<br />
anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt.<br />
Eilenburg, den 13.11.2009<br />
Wirsching<br />
Amtsleiter<br />
Amt für Ländliche Neuordnung<br />
Fotos privat<br />
Aus den Ortschaften<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Heidemarkt in Reinharz<br />
Hier Bilder des Weihnachtsauftrittes<br />
der Kinder der Kita „Heidespatzen“<br />
aus Meuro. Anlässlich<br />
des Heidesonntages in<br />
Reinharz umrahmten sie den<br />
Nachmittag zum Heidemarkt mit<br />
einem weihnachtlichen Programm.<br />
Anschließend konnten die Kinder<br />
weihnachtlichen Geschichten<br />
am Kamin lauschen. Das<br />
Heidesonntags-Team vom historischen<br />
„Gasthof Goldener<br />
Hirsch“ dankt herzlich.<br />
Simone Proft<br />
Schalmeienkapelle e. V.<br />
der Freiwilligen Feuerwehr<br />
Großwig<br />
Einladung zur Jahreshauptversammlung<br />
Sehr geehrte Kameradinnen, sehr geehrte Kameraden,<br />
hiermit lade ich euch recht herzlich zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung,<br />
am Sonnabend, dem 9. Januar 2010, um 17.00<br />
Uhr, in unseren Übungsraum, im Gerätehaus der FFW, in <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> Großwig, Hauptstraße 57a, ein.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung<br />
2. Wahl des Versammlungsleiters<br />
3. Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden<br />
4. Jahresbericht des Kassierers<br />
5. Bericht des Kassenprüfers<br />
6. Verlesung des Jahresprotokolls<br />
7. Entlastung des Vorstandes<br />
8. Wahl der Wahlkommission<br />
9. Neuwahl des Vereinsvorsitzenden<br />
10. Mitgliederangelegenheiten<br />
11. 50-jähriges Jubiläum<br />
12. Sonstiges<br />
Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird gebeten!<br />
gez. Axel Grünert<br />
Vereinsvorsitzender
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 40 -<br />
Nr. 6/2009<br />
Träume zur Weihnachtszeit auf Schloss<br />
Reinharz<br />
Festliche Musik und weihnachtliche Lesung<br />
• Am Freitag, 25. Dezember 2009, 15.00 Uhr findet ein Weihnachtskonzert<br />
mit Sonja Achkar Solopianistin und Simon Werner - Schauspieler<br />
in den Festsälen des Wasserschlosses Reinharz statt.<br />
Auf dem Programm stehen u. a. Werke von: Joseph Haydn,<br />
Robert Schumann, Maurice Ravel sowie heitere und besinnliche<br />
Zwischentexte mit weihnachtlichen Inhalten.<br />
Mitwirkende:<br />
Sonja Achkar - Klavier<br />
Die Pianistin Sonia Achkar erhielt mit fünf Jahren ihren ersten<br />
Klavierunterricht. Im Alter von 13 Jahren wurde sie in die Klasse<br />
von Prof. Rudolf Meister aufgenommen.<br />
Mit dem Stipendium der Rotary Foundation studierte sie in<br />
Bloomington (USA) bei Prof. Menahem Pressler (Beaux Arts<br />
Trio) und schloss den Studiengang im Sommer 2008 mit Bestnote<br />
ab.<br />
Zahlreiche Solo-und Kammermusikkonzerte führten Sie in<br />
mehrere europäische Städte, nach Kanada und in die USA.<br />
Sonja Achkar ist Preisträgerin mehrerer Wettbewerbe (Italien,<br />
Kanada, Deutschland) als auch Stipendiatin bedeutender<br />
Internationaler Musikstiftungen.<br />
Sonja Achkar ist Stifterin des Flügels auf Schloss Reinharz!<br />
Simon Werner - Sprecher<br />
Simon Werner (* 24. Mai 1971 in Leipzig) ist ein deutscher<br />
Schauspieler. Nach seiner Ausbildung in Leipzig erhielt er<br />
wiederholt Rollen am Schauspiel Leipzig.<br />
In den folgenden Jahren spielte er in verschiedenen Fernsehproduktionen<br />
wie Cobra 11, Tatort und SOKO Leipzig.<br />
Sein Kinodebüt feierte Simon mit der Hauptrolle des Stephan<br />
Goldammer in „Hundsköpfe“ von Karsten Laske.<br />
Ab 2005 führten ihn Gastrollen am Schauspiel Leipzig sowie<br />
Serienauftritte nach Leipzig zurück.<br />
Simon Werners zweite große Leidenschaft ist das Fliegen.<br />
Seit mehr als zwanzig Jahren fühlt er sich in der Luft zu Hause.<br />
Wo der Junge einst ins Segelflugzeug kletterte, sitzt heute<br />
der Berufspilot und Fluglehrer am Steuer von Mehrpropellermaschinen.<br />
Simon versucht, so viel Zeit wie möglich mit<br />
dem Fliegen zu verbringen.<br />
• Am Freitag, 01. Januar 2010, 11.00 und 14.00 Uhr findet ein<br />
Neujahrskonzert mit dem Konzertmeister Stephan Arzberger<br />
vom Gewandhaus Leipzig (Geige) und Hendrik Bräunlich (Klavier)<br />
in den Festsälen des Wasserschlosses Reinharz statt.<br />
Auf dem Programm stehen Werke u. a. von:<br />
W. A. Mozart, Robert Schumann, Ludwig van Beethoven, Fritz<br />
Kreissler<br />
... und Überraschungen ...<br />
Der Förderverein Schloss „Reinharz“ e. V. lädt alle Musikfreunde<br />
recht herzlich ein.<br />
Kartenvorbestellung erwünscht unter:<br />
Tel.: 03 41/9 61 26 48, 01 60/95 04 17 58<br />
Führungen finden im Wasserschloss Reinharz über die Weihnachtsfeiertage<br />
zu folgenden Zeiten statt:<br />
Samstag, 26.12.2009 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />
2. Weihnachtsfeiertag<br />
Sonntag, 27.12.2009 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />
Samstag, 02.01.2010 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />
Sonntag, 03.01.2010 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />
Förderverein Schloss „Reinharz“ e. V.<br />
Tel.: 03 49 25/7 17 86<br />
Mobil: 01 60/95 04 17 58<br />
www.schloss-reinharz.de<br />
Die „Interessengemeinschaft<br />
Kultur und Bibliothek<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“<br />
lädt ein<br />
Jeden 1. Donnerstag im Monat zu einer kulturellen Veranstaltung.<br />
Donnerstag, 07.01.2010, 19.00 Uhr in der Stadtbibliothek<br />
Heide Lexius und Erhard Dubrau plaudern über die 1000jährige<br />
Pretzscher Stadtgeschichte (mit Lichtbildern)<br />
Alle Interessenten sind herzlich eingeladen!<br />
Der Eintritt ist frei!<br />
Die Mitglieder der Interessengemeinschaft
Nr. 6/2009 - 41 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
KSV 1884 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V.<br />
Die Herren des KSV 1884 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V. begannen im<br />
September wieder mit dem Spielbetrieb in der Kreisliga der Spielunion<br />
Dessau/Roßlau - Wittenberg.<br />
Der erste Vergleich fand am 26.09. beim Dessauer SV 97 statt.<br />
Deren dritte Mannschaft - eigentlich der Staffelsieger der vergangenen<br />
Saison den Aufstieg schlug die Mannschaft aus) - ließ unseren<br />
Mannen keine Chance und selbst diese konnten sie nicht nutzen!<br />
Der KSV verlor das Spiel mit dem durchschnittlichen Ergebnis von<br />
2809 Holz und mit einer Differenz von 155 Holz.<br />
Der beste Einzelkegler und Tagesbester vom DSV 97 war der ehemaliger<br />
Kegler des KSV - Gerd Pannicke - mit sehr guten 543 Holz.<br />
Bester Kegler des KSV war Manfred Schwanitz mit 491 Holz.<br />
Der zweite Wettkampf der Saison fand am 02.10. in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
statt.<br />
Der Kampf wurde auf Wunsch der zweiten Mannschaft von Eintracht<br />
Elster auf diesen Freitagabend verlegt.<br />
Der KSV konnte sich im Verlaufe des Wettkampfes zu seiner besten<br />
Leistung als Mannschaft über 120 Wurf steigern. Doch die erreichten<br />
2948 Holz konnten während des spannenden Wettkampfes den<br />
Sieg der Gäste, die um 13 Holz besser waren, nicht verhindern.<br />
Besonders hervor zu heben sind die sehr guten 542 Holz des Tagesbesten<br />
von der Eintracht - Ralf Teschner.<br />
Als bester des KSV erreichte Florian Schwanitz mit ebenfalls sehr<br />
guten 534 Holz persönliche Bestleistung.<br />
Der Vorstand des KSV beschloss, die Vereine der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
und andere interessierte Kegelsportzweckgemeinschaften<br />
zu einem Vergleichskampf in Turnierform im kommenden Frühjahr<br />
einzuladen.<br />
Es sind von jeder teilnehmenden Mannschaft vier Starter zu stellen,<br />
die jeweils 25 Wurf in das volle Bild zu absolvieren haben.<br />
Eine Mannschaft des KSV 1884 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V. nimmt nicht<br />
teil.<br />
Die Einladungen wurden im Oktober verschickt, die Rückmeldung<br />
wird bis zum 31. Januar 2010 erwartet.<br />
Der Beschluss des Vorstandes wurde durch die Mitgliederversammlung<br />
bestätigt.<br />
Aktuelles von den Schachfreunden<br />
In der 3. Runde der Bezirksoberliga empfingen die Schachfreunde<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V. die Mannschaft vom SV 51 Zerbst. Es musste<br />
der Ausfall von 2 Stammspielern kompensiert werden. Nach gut<br />
einstündiger Spielzeit konnte Björn Einbrodt am Spitzenbrett seine<br />
Eröffnungsprobleme erfolgreich lösen und in eine ausgeglichene<br />
Stellung abwickeln. Der Gegner willigte in die Punkteteilung ein.<br />
Michael Baum musste wegen der Ausfälle von Jörg Berndorff und<br />
Beatrix Weise erstmals am 2. Brett antreten. Sein favorisierter Gegner<br />
fand kein Mittel gegen eine überraschende Eröffnungsvariante<br />
und musste nach gut 2 Stunden Spielzeit mit erheblichem Materialrückstand<br />
die Waffen strecken. Kurze Zeit später konnte auch<br />
Bernhard Baum am Nachbarbrett seine überzeugend geführte Partie<br />
mit einem verdienten Sieg beenden, sodass die Kurstädter mit<br />
einer beruhigende 2,5 - 0,5 Führung die weiteren Kämpfe angehen<br />
konnten. An den übrigen Brettern entbrannten spannende Zeitnotduelle,<br />
welche von Kay Gadge (Brett 4) und Mannschaftskapitän<br />
Thomas König (Brett 5) trotz aussichtsreicher Stellungen leider verloren<br />
wurden. Dafür konnten jedoch Gunter Wilke (Brett 7) und<br />
Robert Stüwe (Brett 8) ihre Stellungsvorteile behaupten und Siege<br />
einfahren. Den Schlusspunkt setzte Gerhard Dittrich am 6. Brett,<br />
welcher eine leicht vorteilhafte Stellung remisierte und damit den<br />
trotz der Personalprobleme letztlich ungefährdeten 5 - 3-Erfolg über<br />
den SV 51 Zerbst sicherstellte. Die Schachfreunde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
e. V. liegen nach 3 Runden verlustpunktfrei zusammen mit dem<br />
SV Blau-Rot Pratau an der Tabellenspitze.<br />
Die 2. Mannschaft verlor in der 1. Bezirksklasse leider auch ihr drittes<br />
Saisonspiel gegen die 2. Mannschaft der TSG Wittenberg knapp<br />
mit 1,5 - 2,5. Christian Lips siegte am Spitzenbrett, während Klaus<br />
Karn und Nico Hildebrandt gegen vermeintlich schlechtere Gegner<br />
Niederlagen verkraften mussten. Ralf Kupke kam erstmal nach län-<br />
gerer Wettkampfpause zum Einsatz und erreichte gegen eine deutlich<br />
stärkere Gegnerin ein überraschendes Remis.<br />
Am 31.10.2009 fand die 1. Runde des Anhalt-Cups für Nachwuchsspieler<br />
in Löberitz statt. Unsere Farben vertraten Nico Hildebrandt,<br />
Stephan Gulich und Lukas Böhme. Nico Hildebrandt gewann<br />
mit 4,5 Punkten aus 5 Partien die AK U13. Stephan Gulich belegte<br />
mit 1 Punkt den 10. Platz. Lukas Böhme erreichte in der AK U11<br />
einen guten 7. Platz. Im Jahr 2010 finden noch 3 weitere Turniere<br />
in Köthen, Roßlau und Gräfenhainichen statt.<br />
Interessierte am königlichen Spiel können gerne die Trainingsabende<br />
der Schachfreunde freitags ab 19 Uhr in der Grundschule <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> besuchen.<br />
111 Jahre erfolgreiche Rassegeflügelzucht<br />
in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Der, am 24.10.1898 gegründete, Rassegeflügelzuchtverein konnte<br />
dieses stolze Jubiläum mit hervorragenden Zuchtergebnissen feiern.<br />
Die Vereinsschau Ende Oktober war, wie in jedem Jahr, der Höhepunkt<br />
des Zuchtjahres.<br />
Unseren Besuchern wurden 212 Gänse, Enten, Hühner, Zwerghühner<br />
und Tauben vorgestellt. Durch 3 Preisrichter wurden die Tiere<br />
bewertet und ihr Zuchtwert festgestellt.<br />
Dass die Qualität unserer Tiere sehr hoch ist, zeigt die Bewertung<br />
von 84 % mit der Note „Sehr gut“ oder besser.<br />
Die Note „Hervorragend“ konnten 7 Tiere erringen, diesen fehlte nur<br />
eine Kleinigkeit zum Erreichen der gewünschten Zuchtziele.<br />
Diese Vollendung zeigten 3 Tiere aus unseren Zuchten.<br />
Die höchste Bewertungsnote, ein „Vorzüglich“, konnten Zuchtfreund<br />
Thomas Wache mit seinen rebhuhnfarbigen Brahma; Martin Herrmann<br />
(jüngstes Vereinsmitglied) auf einer Taube seiner Deutschen<br />
Modeneser Schietti, schwarz und Gerhard Herrmann mit seinen<br />
Zwerg Asil erringen.<br />
Wie schon im letzten Jahr, wurde unsere Ausstellung auch vom<br />
Landrat unterstützt, er stiftete 2 große Pokale, beide gingen nach<br />
Schnellin. Einmal konnte sich Maik Krüger mit seinen Deutschen<br />
doppelkuppigen Trommeltauben über diesen Preis freuen, den zweiten<br />
Pokal bekam Martin Herrmann für seine vorzügliche Taube.<br />
Wie in jedem Jahr, wird mit den 4 besten Tieren der Vereinsmeister<br />
ermittelt, in diesem Jahr waren es die Zwerg Asil von Gerhard Herrmann,<br />
die die höchste Punktzahl erreichten.<br />
Zum Gedenken an die Zuchtfreunde Hans Joachim und Claus<br />
Wache wurde vom Vereinsvorsitzenden ein Gedächtnispreis gestiftet.<br />
Er wird für die 6 besten Tiere vergeben und ist als Wanderpreis<br />
ausgeschrieben, sodass er hoffentlich in vielen Züchterstuben hängen<br />
kann und die Erinnerung an diese beiden erfolgreichen Züchter<br />
wach gehalten wird.<br />
Im ersten Jahr wird er bei Gerhard Herrmann einen würdigen Platz<br />
finden, seine Zwerg Asil holten für ihn diese schöne Auszeichnung.<br />
Den gesellschaftlichen Höhepunkt bildete die Eröffnungsfeier mit<br />
Züchtern aus befreundeten Vereinen, dem Kreisvorsitzenden Rainer<br />
Ehrenberg und dem Kreiszuchtwart Günter Barz.<br />
Diese Veranstaltung wurde genutzt, um unseren Vereinsvorsitzenden<br />
Gerhard Herrmann für seine Verdienste um die Deutsche Rassegeflügelzucht<br />
mit der goldenen Ehrennadel des Bundes Deutscher<br />
Rassegeflügelzüchter auszuzeichnen.<br />
Für die großzügige Unterstützung unserer Vereinsarbeit danken wir<br />
folgenden Sponsoren:<br />
Agrarbetrieb Schnellin; Agrarbetrieb Milch und Fleisch <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />
Agrarbetrieb Pretzsch, Neumühle Pretzsch; Bauer Schmidt<br />
Österitz; Steinzeugwerke <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>; Eisenmoorbad Kur<br />
GmbH; Muskator Futtermittel, Kemberg; Fleischerei K. Schinke;<br />
Gaststätte Büchner; Löwen Apotheke, <strong>Schmiedeberg</strong>; Manfred Müller,<br />
Schmiedeb.; Ria Howey, Schmiedeb.; Zuchtfreund Werner Karge,<br />
Lubast; Bernhard Tandel, Fam. Funke, Frau B. Wache, alle <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong>; Steinhaus Optik, <strong>Schmiedeberg</strong> und Fruchthandel<br />
M. Müller, <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />
Ebenso danken wir allen Besuchern und wir werden uns bemühen<br />
im Jahr 2010 an diese Erfolge anzuknüpfen und den <strong>Schmiedeberg</strong>ern<br />
eine interessante Abwechslung zu bieten.<br />
Der Vorstand
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 42 -<br />
Nr. 6/2009<br />
FSV Rot-Weiß <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong><br />
Wir wünschen fröhliche<br />
Feiertage &<br />
ein erfolgreiches Jahr 2010<br />
Ein ereignisreiches Jahr liegt hinter unserem<br />
Verein und seinen Mitgliedern. Zu Jahresbeginn<br />
konnte auf Grund der ungewissen<br />
Situation hinsichtlich der sanitären<br />
Anlagen niemand genau sagen, ob und vor<br />
allem wie es mit unserem Spiel- und Trainingsbetrieb<br />
weitergeht.<br />
Die SG Trebitz hat uns vor allem geholfen,<br />
den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten und<br />
unseren Teams Platz und Umkleiden zur Verfügung gestellt. Ein<br />
herzliches Dankeschön an den Verein und im besonderen Spfrd.<br />
Siegfried Ockert.<br />
Nach dem die Planungen für einen eigenen Sanitärtrakt in Form<br />
einer Container-Anlage gereift waren, ging es vor allem darum,<br />
Partner für den Bau und die Finanzierung zu finden.<br />
Unsere Stadträte und Bürgermeister Stefan Dammhayn gaben nicht<br />
nur grünes Licht sondern unterstützten unseren Verein auch im<br />
Rahmen der Möglichkeiten. Unserem Spendenaufruf folgten zahlreiche<br />
Bürger, Gewerbetreibende und Firmen, auch über unsere<br />
Stadtgrenzen hinaus. So kamen in diesem Jahr schon mehr als<br />
20.000,00 Euro zusammen.<br />
Wir möchten noch einmal ein herzliches Dankeschön an all diejenigen<br />
sagen, die uns finanziell oder tatkräftig unterstützt haben.<br />
Wir freuen uns schon jetzt ganz besonders darauf, alle Spender,<br />
Sponsoren und Helfer im Frühjahr 2010 bei unserer Dankeschönparty<br />
begrüßen zu dürfen.<br />
An dieser Stelle möchten wir noch einmal ein besonderes Dankeschön<br />
an die Firmen und Einrichtungen richten, die uns mit ihrer<br />
Spende oder Unterstützung nicht nur beim Bau der Container-Anlage<br />
zur Seite standen: Straßenmeisterei Wittenberg, Tilo Süptitz<br />
Transporte, Brunnenbauer & Mehlhorn, SV Blau-Rot Pratau, Kfz-<br />
Service Oberländer, Apotheke am Markt, Förster Metallbau Wittenberg,<br />
MITGAS GmbH, Gewerbeverein <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, WingrichBau,<br />
Eiscafe Uwe Barth, Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Wittenberger<br />
Stahl- und Anlagenbau, PretzschBau GmbH, Hilliger GmbH<br />
& Co.KG Sonderformstückbau, Graveurmeister Werner Schellenberg,<br />
Seilerei Prutz GmbH, Kluge Baugesellschaft, Straßen- und<br />
Tiefbau GmbH Eilenburg, Häusliche Krankenpflege Trödler, Sparkasse<br />
Wittenberg, Elektrodienst Gerd Mannke, Apotheke am Kurhaus,<br />
Peter Auer Solar-Heizung-Sanitär, Wohltätigkeitsverein <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong>, KFZ-Service Steffen Gottschalk, Thomas’ Sportshop,<br />
Schultz-Bau Torgau GmbH, Zahnärztin Nadine Hardies, Fahrdienst<br />
Steffi Hanke, Party-Service Dieter Gellert, Gasthof „Pfeffermühle“<br />
Inh. Steffen Ringel, Erhard Troitzsch Transporte, Guthe Schilder-und<br />
Werbewerkstatt, Steinzeug Abwassersysteme GmbH<br />
Wir sagen Danke für Ihre Unterstützung!<br />
Unser Minispielfeld wurde im Dezember 2008 fertig gestellt.<br />
Es steht seit dem unserem Verein, der Schule und jedem der es<br />
nutzen möchte zur Verfügung.<br />
Kinder und Jugendliche, Mädchen und Jungen können hier ihrem<br />
liebsten Hobby nachgehen und einen Teil ihrer Freizeit verbringen.<br />
Die Sanitär-Container stehen seit Juli 2009 für den Spiel- und Trainingsbetrieb<br />
unserem Verein zur Verfügung. Insgesamt 11 Mannschaften<br />
bzw. 180 Vereinsmitglieder finden hier dank der Unterstützung<br />
zahlreicher Bürger und Einrichtungen unserer Stadt,<br />
sowie zahlreicher überregionaler Sponsoren und Helfer eine neue<br />
Heimstätte.<br />
Wenn auch Sie unseren Verein noch unterstützen wollen, können<br />
Sie folgende Bankverbindung für Ihre Spende verwenden<br />
Sparkasse Wittenberg<br />
BLZ: 505 501 01<br />
Konto-Nr: 5 02 89<br />
Ev. Kirchengemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Unsere Gottesdienste und Veranstaltungen<br />
Datum Uhrzeit Veranstaltung<br />
Do., 17.12. 19.00 Uhr Advents-Orgelvesper in der Stadtkirche<br />
mit Musik für Trompete und Orgel,<br />
„Glüer“-Wein und Stollen<br />
So., 20.12. 9.30 Uhr Adventsgottesdienst im Gemeinderaum<br />
Do, 24.12. 14.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel in Reinharz<br />
15.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Stadtkirche<br />
17.00 Uhr Christvesper in der Stadtkirche<br />
Sa., 26.12. 9.30 Uhr Festgottesdienst im Gemeinderaum<br />
11.00 Uhr musikalischer Festgottesdienst in Patzschwig<br />
Do., 31.12. 17.00 Uhr Jahresschlussandacht mit Abendmahl<br />
im Gemeinderaum<br />
So., 03.01. 9.30 Uhr Neujahresgottesdienst im Gemeinderaum<br />
So., 10.01. 9.30 Uhr Predigtgottesdienst im Gemeinderaum<br />
Andachten in den Seniorenheimen:<br />
Augustuswerk, Pretzscher Str. 3, Do., 07.01., 9.00 Uhr<br />
Pflegezentrum „Am Kurpark“, Do., 14.01., 9.30 Uhr<br />
„Haus Heideland“, Rehhahnweg 12, Do., 14.01., 10.30 Uhr<br />
Kurseelsorge der evangelischen Kirchengemeinde:<br />
Donnerstag, 17.12.<br />
19.00 Uhr Orgelvesper zum Advent in der Stadtkirche mit<br />
Musik für Trompete und Orgel, „Glüer“-Wein und<br />
Stollen!<br />
Donnerstag, 07.01.<br />
16.00 Uhr (!) Kurwanderung nach Patzschwig<br />
Donnerstag, 14.01.<br />
16.00 Uhr (!) Orgelvesper mit Orgelführung<br />
Unsere regelmäßigen Gruppen und Kreise im Gemeindehaus,<br />
Kirchstr. 5:
Nr. 6/2009 - 43 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Christenlehre<br />
probt mittwochs für Krippenspiel 15.00 Uhr<br />
„Jugend macht Musik“<br />
mittwochs 17.00 Uhr<br />
Junge Gemeinde<br />
montags 17.30 Uhr<br />
Gesprächskreis Junger Erwachsener<br />
1. und 3. Montag im Monat 20.00 Uhr<br />
Seniorentanz<br />
14-täglich donnerstags 16.30 Uhr<br />
Seniorenkreis<br />
Do., 17.12. 14.30 Uhr<br />
Kirchenchor<br />
jeweils dienstags 19.15 Uhr<br />
- Unsere Konfis haben wieder den größten Adventskalender in<br />
unserer Kurstadt vorbereitet: Am 1. Advent haben wir das<br />
erste Fensterchen am Gemeindehaus geöffnet. Auch weiterhin<br />
wollen wir immer um 18 Uhr beim Glockenläuten ein neues<br />
Bild enthüllen. Lassen Sie sich und Ihre Kinder mit einer Süßigkeit<br />
und einem Glas Glühwein überraschen!<br />
Und natürlich strahlt auf unserem Kirchturm dank unserer Bürgerarbeiter<br />
und -arbeiterinnen wieder der höchste Adventskranz<br />
der Dübener Heide!<br />
- Ein herzliches Dankeschön allen, die sich an unserer November-Straßensammlung<br />
für diakonisch-soziale Aufgaben unserer<br />
Landeskirche, des Kirchenkreises und der Kirchengemeinde<br />
beteiligt haben. Das Rekordergebnis von fast 700 € ist eine<br />
große Hilfe für alte, die auch in unserer reichen Gesellschaft<br />
darauf angewiesen sind.<br />
- Am 1. Advent haben wir in einem Konfirmandengottesdienst<br />
die 51. Aktion „Brot für die Welt“ für unsere Gemeinde eröffnet.<br />
Bei den Veranstaltungen der nächsten Wochen können<br />
Sie kleine Spendentüten mitnehmen und mit Ihrem kleinen<br />
Betrag das große Anliegen unterstützen, die Not dieser Welt<br />
zu lindern. Danke!<br />
- Eine dringende Bitte: Zum stimmungsvollen Beleuchten unserer<br />
Kirchen an den Adventssonntagen und am Heiligen Abend<br />
benötigen wir wieder Spenden in Form von Haushaltskerzen.<br />
Bitte im Gemeindebüro abgeben!<br />
- Die ehrenamtlich in unserer Gemeinde Tätigen, also z. B. die<br />
Austräger der Gemeindebriefe, die Mitarbeiter beim Projekt<br />
Offene Kirche usw. sind zu einem „Neujahrsempfang“ am Mittwoch,<br />
dem 13. Januar um 16 Uhr im Gemeindehaus eingeladen.<br />
- Achtung: Erstmalig plant die Kirchengemeinde eine Skifreizeit<br />
vom 6. bis 11. Februar 2010 in Tirol. Es sind noch Plätze frei!<br />
Interessenten melden sich bitte bei Bernd Lausch oder bei<br />
Frank Pigors.<br />
- 2010 jährt sich zum 150. Mal die Wiedereinweihung der Patzschwiger<br />
Dorfkirche. Dass soll Anlass für ein schönes Fest<br />
sein! Alle Patzschwiger und Kleinkorgauer, aber natürlich auch<br />
der „Rest“ der Gemeinde, ist darum eingeladen zur „Patzschwiger<br />
Kirchweih“ am 21. Februar 2010!<br />
- Die wichtigsten [Termine im Frühjahr 2010:<br />
- 21. Februar: Kirchweih in Patzschwig<br />
- 21. - 28.Februar: ökumenische Bibelwoche in <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong><br />
- 5. März: ökumenischer Weltgebetstagsabend<br />
- 7. März: ökumenischer Weltgebetstags-Familiengottesdienst<br />
- 28. März: Goldene Konfirmation<br />
- 16. - 18. April: Konfirmandenwochenende in Bergwitz<br />
- 24. April: Kindertag in Bergwitz<br />
- 25. April: Diamantene Konfirmation<br />
- 9. Mai: Konfirmation in Patzschwig<br />
- 23. Mai: Konfirmation in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Evangelische Kirchengemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Kirchstr. 5<br />
E-Mail:christoph.krause@evkirche-bad-schmiedeberg.de<br />
Pfarrer Chr. Krause Tel. 03 49 25/7 02 82<br />
Kantor O.-B. Glüer Tel. 03 53 86/2 24 99<br />
Büro Kirchstr. 5 (Frau Grabe) Tel. u. Fax 03 49 25/7 03 70<br />
www.evkirche-bad-schmiedeberg.de<br />
geöffnet dienstags von 8.30 bis 11 und 14 bis 17 Uhr<br />
sowie donnerstags und freitags von 8.30 bis 11 Uhr<br />
Kreissparkasse Wittenberg<br />
BLZ 805 501 01, Kto.-Nr. 50 164<br />
Die evangelische Kirchengemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> wünscht<br />
allen Leserinnen und Lesern noch ein besinnliche Adventszeit, ein<br />
fröhliches Christfest und Gottes Segen zum neuen Jahr!<br />
Katholische Kirche<br />
-St. Maria Regina Pacis-<br />
Lindenstraße 8<br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Telefon: (03 49 25) 7 05 62<br />
Fax: (03 49 25) 7 22 43<br />
E-Mail: bad-schmiedeberg.st-marien@bistum-magdeburg.de<br />
www. Kath-Kirche-<strong>Bad</strong>-<strong>Schmiedeberg</strong>.de<br />
Koop. Pfr. Pittner<br />
Die Pfarrei <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist ein Teil des Gemeindeverbundes<br />
Wittenberg.<br />
Zum Gemeindeverbundsleiter ist vom Bischof bestellt:<br />
Pfarrer Markus Lorek, Wittenberg, Mauerstraße 14.<br />
Telefon: Pfarrbüro in WB = 0 34 91/62 85 80<br />
Pfarrer Lorek ist auch der Ansprechpartner.<br />
Für den Bereich der Pfarrei <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> im<br />
Gemeindeverbund Wittenberg ist mit Vorbehalt<br />
vorgesehen:<br />
Vorabendmesse: 17:00 Uhr Pretzsch, Kapelle<br />
Feldweg 9, zum Parken für Fahrzeuge ist vor dem Grundstück an<br />
der Bahnhofstraße Möglichkeit und von dort ist die Kapelle auch<br />
zu erreichen.<br />
Samstag - 19. Dezember 2009,<br />
26. Dezember 2009,<br />
02. Januar 2010,<br />
09. Januar 2010,<br />
16. Januar 2010<br />
Heilige Messe - Pfarrkirche<br />
in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Lindenstraße 8<br />
Sonntag 9:00 Uhr<br />
20. Dezember 2009,<br />
27. Dezember 2009,<br />
03. Januar 2010,<br />
10. Januar 2010,<br />
17. Januar 2010.<br />
Sonntag nach der heiligen Messe in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist um<br />
10:30 Uhr in Kemberg heilige Messe in der Kath. Kirche, <strong>Schmiedeberg</strong>er<br />
Straße 31.<br />
Weihnachten und Weihnachtszeit:<br />
24. Dezember - Heiligabend<br />
21:00 Uhr Pfarrkirche Christmette<br />
25. Dezember - Hochfest der Geburt des Herrn<br />
9:00 Uhr Pretzsch, Kapelle Feldweg 9<br />
9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg<br />
26. Dezember - Hl. Stephanus<br />
9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg<br />
27. Dezember - Silvester<br />
9:00 Uhr Kapelle im Augustinuswerk<br />
17:00 Uhr Pfarrkirche Jahresschlussandacht mit sakramentalem<br />
Segen<br />
01. Januar 2010 - Neujahr<br />
9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 44 -<br />
Nr. 6/2009<br />
06. Januar 2010 - Erscheinung des Herrn<br />
9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg<br />
17:00 Uhr Andacht vor der Krippe in der Kapelle Augustinuswerk<br />
Bitte melden Sie mir, wer die Krankenkommunion wünscht, weil<br />
er nicht mehr zu hl. Messe gehen kann.<br />
Bitte melden Sie mir, wer möchte 2010 die Wohnung gesegnet<br />
haben.<br />
Werktags ist die heilige Messe in der Kapelle vom Augustinuswerk,<br />
Pretzscher Allee 4 - Dafür die Vermeldungen und Gottesdienstordnung<br />
bei der Pfarrkirche beachten.<br />
Nachmittag für Seniorinnen und Senioren im Bereich der Pfarrei<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist am:<br />
Mittwoch: 20. Januar 2010<br />
Beginn um 14.30 Uhr in der Pfarrkirche,<br />
Kurseelsorge ist in der Reha-Klinik Eisenmoorbad im Kurmittelhaus<br />
Dienstag 19:00 Uhr am 12. u. 26. Jan. 2010.<br />
Die Pfarrkirche ist täglich von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zum persönlichen<br />
Gebet geöffnet.<br />
Ihnen allen wünsche ich einen gut genutzten Advent, ein dankbares,<br />
gesegnetes, frohes Weihnachten, eine Weihnachtszeit mit<br />
etwas Stille und Gottes Schutz für 2010. Ich danke Ihnen für alle<br />
Begegnungen, für alle Interesse und Hilfe für Kirche und Glaube.<br />
Mögen die heiligen Engel auch im Jahr 2010 Sie begleiten. Herzliche,<br />
festliche, liebe Grüße<br />
Koop. Pfr. Pittner, <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Gottesdienstzeiten der Neuapostolischen<br />
Kirche <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
im Dezember 2009<br />
Ort: Neustraße 3<br />
06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Mittwoch, den 09.12.2009 19:30 Uhr<br />
jeden Sonntag 09:30 Uhr<br />
Gottesdienst am 1. Weihnachtsfeiertag 09:30 Uhr<br />
Gottesdienst Silvester 16:00 Uhr<br />
Gottesdienst Neujahr 11:00 Uhr<br />
Am Sonntag, dem 27.12.2009 ist kein Gottesdienst<br />
Das Advendsingen findet in diesem Jahr am 13.12.2009, 16:30<br />
Uhr in der Neuapostolischen Kirche <strong>Bad</strong> Düben, Durchwehnaer<br />
Straße 7 statt.<br />
Ausführende;<br />
• Gemischte Chöre und Instrumentalisten der Gemeinden <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong> und <strong>Bad</strong> Düben<br />
Gäste sind herzlich willkommen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
F. Kellert<br />
Pretzsch (Elbe)<br />
Der Pretzscher Seniorenklub e. V. wünscht<br />
allen ein frohes Weihnachtsfest!<br />
Am 2. Dezember folgten viele Pretzscher Senioren der Einladung<br />
und verbrachten im Bürger- und Vereinshaus ein paar gemütliche<br />
Stunden. Das Vereinshaus war wie immer sehr schön geschmückt<br />
und das Bühnenbild ließ erahnen, welche Mühe sich die Kindertagesstätte<br />
bei der Vorbereitung ihres Weihnachtsprogramms<br />
gegeben hat. Die Aufführung gefiel allen sehr gut. Wie in jedem<br />
Jahr stellten sich die Kinder am Ende des Programms vor und<br />
wurden mit reichlich Beifall belohnt. Nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken<br />
mit Stolle, Baguette und Süßigkeiten erfreute uns Frau<br />
Breuer und ihre Kinder mit Keyboard, Querflöte und Gesang. So<br />
manches Lied wurde von den Senioren kräftig mitgesungen. Ein<br />
weiterer Programmpunkt war der zweimalige Auftritt der Tanzgruppe<br />
„Die Herbstzeitlosen“ unter der Leitung von Frau Lorenz.<br />
An dem Ausdruck der Gesichter der Tänzer war ersichtlich, dass<br />
nicht nur den Zuschauern die Tänze sehr gut gefallen haben.<br />
Jedes Jahr zur Weihnachtszeit besuchen wir die Pretzscher, die<br />
ihren Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen müssen und<br />
bringen ihnen nicht nur Grüße aus der Heimat sondern auch ein<br />
kleines Präsent. Der Bitte, dafür eine kleine Spende zu geben,<br />
wurde wieder von so manchem Gast großzügig entsprochen.<br />
Dafür im Namen aller ein großes Dankeschön! Danke auch den<br />
Sponsoren: Der Stadt Pretzsch, der Bäckerei Ullrich und Familie<br />
Schütze. An dieser Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei meinem<br />
bewährten Team Frau Ulbrich, Frau Esterluß, Frau Krüger,<br />
Frau und Herrn Scheibe, Frau Vogt und Frau Pfundheller für die<br />
Einsatzbereitschaft bei der Vorbereitung und Durchführung unserer<br />
Veranstaltungen für die Senioren bedanken.<br />
Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest und für das neue<br />
Jahr recht viel Gesundheit und Zufriedenheit!<br />
H. Hoffmann<br />
Vors. d. Pretzscher Seniorenklubs e. V.<br />
SALUS gGmbH<br />
Kinder- und Jugendheim Pretzsch<br />
Schwimmhalle Pretzsch<br />
Öffentlicher <strong>Bad</strong>ebetrieb<br />
Montag: 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:15 Uhr<br />
Dienstag: 18:00 - 19:15 Uhr<br />
Mittwoch : 17:00 - 20:15 Uhr<br />
Donnerstag: 18:00 - 19:15 Uhr<br />
Freitag: 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:15 Uhr<br />
Anfängerschwimmkurs für Kinder ab 6 Jahren 14 Stunden<br />
Anfängerschwimmkurs für Erwachsene/Senioren 10 Stunden<br />
Aqua-Gymnastik/Aqua-Fitness-Kurse<br />
Dienstag und Donnerstag alle Klassen ab 19:15 Uhr bitte<br />
anmelden!!!<br />
AOK-Exklusivkurse: Aqua-Fitness<br />
Montag und Mittwoch ab 20:00 Uhr. Volle Kostenerstattung<br />
durch ihre AOK, Anmeldung über die Hotline der AOK oder<br />
in der Schwimmhalle!!!<br />
Tel. 03 49 26/5 71 75, Herr Oertelt von 13:00 bis 20:00 Uhr<br />
Zehnerkarten für alle Angebote: 11 x baden - nur 10 x bezahlen!!!<br />
Weihnachtsferien vom 24.12.09 bis 06.01.2010!!!<br />
Ein frohes Fest wünscht die Salus gGmbH und ihr<br />
Schwimmmeister!<br />
Die Evangelische Kirchengemeinde<br />
Pretzsch<br />
lädt herzlich zu den Gottesdiensten<br />
und Veranstaltungen ein<br />
Mittwoch, 16.12.<br />
19.30 Uhr Frauenkreis<br />
Sonntag, 20.12.<br />
kein Gottesdienst<br />
Donnerstag, 24.12. - Heiligabend<br />
14.00 Uhr Gottesdienst in Priesitz<br />
15.30 Uhr Gottesdienst in Sachau<br />
17.30 Uhr Gottesdienst in Pretzsch<br />
Freitag, 25.12., - 1. Weihnachtstag<br />
9.00 Uhr Gottesdienst in Pretzsch<br />
Donnerstag, 31.12., - Silvester<br />
16.00 Uhr Gottesdienst in Pretzsch
Nr. 6/2009 - 45 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Sonntag, 03.01.2010<br />
kein Gottesdienst<br />
Sonnabend, 09.01.<br />
15.00 Uhr Epiphaniastreffen in Rackith<br />
Alle Männer des Pfarrbereichs sind herzlich eingeladen<br />
zu einem gemeinsamen Nachmittag mit<br />
Gesprächen bei Kaffee und Glühwein.<br />
Sonntag, 10.01.<br />
9.00 Uhr Gottesdienst in Pretzsch<br />
Mittwoch, 13.01.<br />
19.30 Uhr Hausgottesdienst in Merschwitz<br />
Ihr Pfarrer Ronald Kleinert und der Gemeindekirchenrat wünschen<br />
Ihnen eine gesegnete Advents- und Weihnachtszeit und einen<br />
guten Start ins neue Jahr.<br />
Telefon Pfarrer Kleinert in Rackith:<br />
03 49 27/2 03 76<br />
Telefon Pfarrhaus in Pretzsch: 5 73 81<br />
Sprechstunden im Pretzscher Pfarrhaus:<br />
Frau Neumann montags 9 - 12 Uhr<br />
Pfarrer Kleinert mittwochs 17 - 18 Uhr<br />
Trebitz<br />
Aus der Grundschule<br />
Eine aufregende Lesenacht in der Schule<br />
Am Freitag, dem 30.10.09 fand in der Grundschule Trebitz die<br />
erste Lesenacht der 3. Klasse statt. Voller Aufregung trafen sich<br />
alle Schüler um 17.30 Uhr in der Schule. Im Gepäck waren Schlafsack,<br />
Taschenlampe und spannende Bücher. Der Schulhof war<br />
toll dekoriert mit beleuchteten Kürbissen. Diese haben wir vorher<br />
im Unterricht mit Frau Naumann und Frau Hoffmann ausgehöhlt<br />
und Gesichter geschnitzt.<br />
In der Mitte vom Schulhof befand sich eine Feuerstelle und ringsherum<br />
waren Getränkekisten zum Sitzen aufgestellt. Nachdem<br />
alle Kinder ihre Schlafplätze eingerichtet hatten, gingen wir los<br />
auf eine spannende Nachtwanderung.<br />
Mit unseren Taschenlampen suchten wir nach einem versteckten<br />
Schatz. Obwohl es schon dunkel war, fanden wir ihn doch. In der<br />
Schatztruhe waren Süßigkeiten und kleine Hefte für alle Kinder.<br />
Nun gingen wir hungrig zurück zur Schule. Dort hatten schon einige<br />
Eltern ein leckeres Essen vorbereitet. Es gab Grillwürstchen<br />
und Kinderpunsch. Später machten wir uns noch Stockbrot. Nach<br />
dem Essen haben wir es uns drinnen gemütlich gemacht und Frau<br />
Geithner hat uns ein Gruselmärchen vorgelesen. Dann konnten<br />
wir unsere mitgebrachten Bücher austauschen oder selber lesen.<br />
Um 22.00 Uhr rief Frau Oberländer zur Nachtruhe. Wir erzählten<br />
uns leise noch etwas, bis wir irgendwann müde und erschöpft<br />
einschliefen. Am nächsten Morgen hatten einige Muttis ein tolles<br />
Frühstück für uns vorbereitet.<br />
Danach räumten alle gemeinsam auf und ab 8.00 Uhr bis 8.30<br />
Uhr wurden wir abgeholt. Es war ein schöner Abend, den wir nicht<br />
so schnell vergessen werden. Wir bedanken uns bei Frau Oberländer<br />
und allen fleißigen Helfern, dass sie diese Lesenacht für<br />
uns möglich gemacht haben.<br />
Lisa-Marie Reinhardt, Klasse 3<br />
Eine besinnliche Adventszeit, ein gesegnetes<br />
und frohes Weihnachtsfest, sowie einen<br />
guten Rutsch in das „Jahr 2010“ wünscht<br />
allen Mitgliedern, Sponsoren und den Einwohnern<br />
von Bösewig.<br />
Der Heimatverein Bösewig e. V.<br />
Der Vorstand<br />
Söllichau<br />
Kirchengemeinde Söllichau<br />
Zu folgenden Veranstaltungen lädt der ev. Gemeindekirchenrat<br />
herzlich ein:<br />
Gottesdienste<br />
Donnerstag, 24.12., Heiligabend, 15.30 Uhr<br />
Christvesper mit Krippenspiel und besonderer musikalischer<br />
Begleitung<br />
Freitag, 25.12., 1. Christfeiertag, 14.30 Uhr<br />
Festgottesdienst mit dem Kirchenchor<br />
Donnerstag, 31.12., Silvester, 17.00 Uhr<br />
Jahresschlussandacht mit Abendmahl im Gemeindehaus <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong><br />
Sonntag, 10.01., 11.00 Uhr<br />
Neujahrsgottesdienst im Gemeinderaum im Pfarrhaus<br />
Kirchenmusik<br />
Donnerstag, 17.12., 19.00 Uhr<br />
Orgelvesper mit Musik für Trompete und Orgel in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />
Gemeindearbeit<br />
Frauenkreis Dienstag, 12.01., 14.00 Uhr im Pfarrhaus<br />
Kindertreff Freitag, 22.01., 16 - 18 Uhr im Pfarrhaus<br />
Konfirmanden Sonnabend, 30.01., 14 - 18 Uhr <strong>Bad</strong><br />
<strong>Schmiedeberg</strong><br />
Gemeindekirchenrat Mittwoch, 13.01., 19.30 Uhr<br />
Chorproben Dienstag, 05.01. und 19.01. im Pfarrhaus<br />
Das Gemeinde- und Friedhofsbüro ist weiterhin dienstags von<br />
10 bis 13 Uhr für Sie geöffnet.<br />
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitglieder des Ev. Gemeindekirchenrates,<br />
Vorsitzender Herr Dr. Hildebrandt (03 42 43/7 20<br />
21) und Pfarrer Krause in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (03 49 25/7 02 82)<br />
gern zur Verfügung.<br />
Die evangelische Kirchengemeinde Söllichau wünscht allen<br />
Leserinnen und Lesern noch eine besinnliche Adventszeit, ein<br />
fröhliches Christfest und Gottes Segen zum neuen Jahr!<br />
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Junge Hansa