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IM P R ESSU M - Bad Schmiedeberg

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Amtsblatt der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

bestehend aus den Ortschaften <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Pretzsch (Elbe), Trebitz,<br />

Söllichau, Meuro, Korgau, Schnellin und Priesitz<br />

Staatlich anerkanntes Moor-, Mineral- und Kneippheilbad<br />

Frohes und besinnliches Weihnachtsfest<br />

wünscht Ihnen, liebe Bürgerinnen<br />

und Bürger der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />

Ihr Bürgermeister<br />

Stefan Dammhayn<br />

und alle Ortsbürgermeister<br />

und ein gesundes<br />

Neujahr<br />

1. Jahrgang · Mittwoch, den 16. Dezember 2009 · Nummer 6


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 2-<br />

Nr. 6/2009<br />

Telefonnummern für Notrufe<br />

und Störungsmeldungen<br />

Notrufe<br />

Polizei 110<br />

Feuerwehr 112<br />

Leitstelle Landkreis Wittenberg 0 34 91/1 92 22<br />

Polizeistation <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (03 49 25) 73 50<br />

Energieversorgung<br />

enviaM<br />

- Entstör-Hotline 01 80/2 30 50 70<br />

- Kunden-Hotline 01 80/2 04 05 06<br />

Gasversorgung Mitgas<br />

- Entstördienst 01 80/2 20 09<br />

- Service 01 80/2 60 06 00<br />

Trinkwasserversorgung<br />

Störstelle Midewa 0 34 93/30 21 11<br />

(außerhalb der Dienstzeit Wasserverband)<br />

Wasserverband Heiderand Meuro<br />

- Erreichbarkeit während Dienstzeit 03 49 25/5 00 12<br />

Wasser-/Abwassereigenbetrieb Söllichau<br />

- Erreichbarkeit während Dienstzeit 03 49 25/5 00 12<br />

oder 08 00/1 18 80 11<br />

- Bereitschaftsdienst 0 34 93/60 83 13<br />

Abwasserentsorgung<br />

Abwasserzweckverband Kemberg<br />

- Erreichbarkeit während der Dienstzeit 03 49 21/61 80<br />

- bei Störungen an zentralen Anlagen 0 34 93/30 21 11<br />

(Störstelle Midewa)<br />

- bei Störungen dezentrale Anlagen 03 49 27/7 00 28<br />

(Alba Rackith in Dienstzeit)<br />

außerhalb der Dienstzeit:<br />

Bereitschaftsdienst 01 60/7 76 03 59<br />

oder 01 72/3 58 26 21<br />

<strong>IM</strong>PR<strong>ESSU</strong>M<br />

Nächster Erscheinungstermin:<br />

Mittwoch, der 20. Januar 2010<br />

Nächster Redaktionsschluss:<br />

Freitag, der 8. Januar 2010<br />

Amtsblatt der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt.<br />

Auch nachzulesen unter www.bad-schmiedeberg.de.<br />

- Herausgeber, Druck und Verlag:<br />

VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg,<br />

An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15,<br />

Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-155<br />

- Verantwortlich für den redaktionellen Teil sind der Bürgermeister (Amtlich)<br />

und die Verfasser der Einsendungen (Allgemeine Mitteilungen/Aus den Ortschaften)<br />

- Der redaktionelle Teil des Amtsblattes wird durch die Beauftragten der Stadtverwaltung<br />

zusammengestellt. Einsendungen können nur berücksichtigt werden,<br />

wenn diese rechtzeitig zum Redaktionschluss vorliegen bei: Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong>, Redaktion Amtsblatt , Markt 10, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />

Tel. 03 49 25/680,<br />

Fax: 03 49 25/6 82 00, E-Mail amtsblatt@bad-schmiedeberg.de<br />

- Verantwortlich für den Anzeigenteil:<br />

VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG,<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller<br />

- Anzeigenannahme/Beilagen:<br />

Frau Berger, Telefon: 03 49 54/2 15 39 Funk: 0171/4144035<br />

oder Geschäftsstelle Delitzsch, Telefon: 03 42 02/6 25 98 Fax: 5 13 03<br />

- Verantwortlich für die Verteilung des Amtsblattes ist die Verlag + Druck Linus<br />

Wittich KG<br />

Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen.<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht<br />

gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur<br />

der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Herzliche Glückwünsche<br />

allen Jubilaren<br />

im Monat Dezember<br />

zum 100. Geburtstag<br />

Herrn Walter Bartnick <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

zum 96. Geburtstag<br />

Frau Berta Langer <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

zum 90. Geburtstag<br />

Frau Gerda Rauchfuß <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Herrn Karl Valdeig <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

zum 85. Geburtstag<br />

Herrn Erich Schöne Pretzsch (Elbe)<br />

Herrn Joachim Zelke <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Herrn Heinz Zander Söllichau<br />

Herrn Helmut Audorf <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Charlotte Lonkowski <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Erna Hildebrandt Schnellin<br />

zum 80. Geburtstag<br />

Herrn Werner Mockschan Pretzsch (Elbe)<br />

Frau Zäzilia Bill Meuro<br />

Herrn Horst Hönicke Reinharz<br />

Herrn Walter Hübler <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Herrn Hans-Lothar Hergotzik <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

zum 75. Geburtstag<br />

Herrn Heinz Pantel Pretzsch (Elbe)<br />

Frau Edith Fleck Söllichau<br />

Frau Liesbeth Krüger Körbin-Alt<br />

Herrn Manfred Müller <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Eva-Maria Böhme Pretzsch (Elbe)<br />

Herrn Wilhelm Gründler Pretzsch (Elbe)<br />

Frau Christa Busse <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Edith Mehne <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Herrn Eckhard Damme Pretzsch (Elbe)<br />

Herrn Helmut Augsten <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Inge Boritzki Bösewig<br />

Herrn Reinhard Mahlo <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Herrn Manfred Krüger Schnellin<br />

zum 70. Geburtstag<br />

Herrn Walter Horn <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Ingeborg Mehlitz <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Karin Eppert Pretzsch (Elbe)<br />

Herrn Gerhard Barth <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Herrn Rolf Bauersachs Trebitz<br />

Herrn Arthur Sauer Trebitz<br />

Frau Christa Nitzschke Trebitz<br />

Frau Brigitte Wildner <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Frau Erika Rettel Sackwitz<br />

Frau Christa Pilatzki Großkorgau<br />

zum 50. Hochzeitstag<br />

Herrn Horn, Helmut und Frau Horn, Gerda,<br />

Pretzsch (Elbe)<br />

zum 50. Hochzeitstag<br />

Herrn Klauß, Wolfgang und Frau Klauß, Inge,<br />

Trebitz<br />

zum 50. Hochzeitstag<br />

Herrn Müller, Heinz und Frau Müller, Ilse,<br />

Söllichau<br />

zum 40. Hochzeitstag<br />

Herrn Hentschel, Willi und Frau Hentschel, Ingrid,<br />

Pretzsch (Elbe)<br />

Jubilare, welche nicht genannt werden möchten, legen dies bitte<br />

schriftlich beim Einwohnermeldeamt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> nieder.<br />

Anschrift: Einwohnermeldeamt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Markt<br />

10, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>


Nr. 6/2009 - 3-<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Amtlich<br />

Satzung<br />

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> für das Haushaltsjahr 2010<br />

(Hebesatzsatzung)<br />

Auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-<br />

Anhalt vom 05.10.1993 in der derzeit gültigen Fassung, §§ 6 und 92<br />

Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom<br />

07.08.1973 in der derzeit gültigen Fassung und § 16 des Gewerbesteuergesetzes<br />

vom 21.03.1991 in der derzeit gültigen Fassung sowie<br />

in Verbindung mit § 13 des Gebietsänderungsvertrages „Einheitsgemeinde<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“ hat der Stadtrat in seiner Sitzung am<br />

26.11.2009 nachfolgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer<br />

werden für das Gebiet der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in Übereinstimmung<br />

mit § 13 des Gebietsänderungsvertrages „Einheitsgemeinde<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“ wie folgt festgesetzt:<br />

Ortschaft Grundsteuer Gewerbesteuer<br />

(ehemalige Stadt A B<br />

bzw. Gemeinde) v. H. v. H. v. H.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> 300 380 350<br />

Pretzsch (Elbe) 280 370 350<br />

Korgau 287 355 275<br />

Meuro 270 340 300<br />

Priesitz 285 375 355<br />

Schnellin 280 370 340<br />

Söllichau 250 300 250<br />

Trebitz 235 335 315<br />

§ 2<br />

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2010.<br />

§ 3<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen<br />

in der Einheitsgemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Erschließungsbeitragssatzung)<br />

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA<br />

S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung des Erschließungsbeitrages<br />

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für<br />

Erschließungsanlagen erhebt die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> entsprechend<br />

den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge<br />

nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Art der Erschließungsanlagen<br />

Erschließungsanlagen sind:<br />

(1) die zum Anbau bestimmten oder die für entsprechend den<br />

baurechtlichen Vorschriften gewerblich zu nutzenden Flächen<br />

erforderlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze;<br />

(2) die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />

mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb<br />

der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)<br />

(3) die zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen;<br />

(4) öffentliche Parkflächen für Fahrzeuge alle Art sowie Grünanlagen<br />

mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil<br />

der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder<br />

nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu<br />

deren Erschließung notwendig sind;<br />

(5) Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch<br />

wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.<br />

§ 3<br />

Umfang der Erschließungsanlagen<br />

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für<br />

1. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken<br />

in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit<br />

einer zulässigen Bebauung von<br />

a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 14 m,<br />

b) über zwei bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 18 m,<br />

c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 22 m,<br />

wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind;<br />

2. Straßen, Wege und Plätze zur Erschließung von Grundstücken<br />

in Baugebieten (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit<br />

einer zulässigen Bebauung von<br />

a) bis zu zwei Geschossen bis zu einer Breite von 8 m,<br />

b) über zwei bis zu vier Geschossen bis zu einer Breite von 12 m,<br />

c) über vier Geschossen bis zu einer Breite von 15 m,<br />

wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind;<br />

3. Straßen, Wege und Plätze im Kerngebiet, im Gewerbegebiet<br />

und im Industriegebiet (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1<br />

BauGB) bis zu einer Breite von 18 m, wenn sie beidseitig und<br />

bis zu 12 m, wenn sie einseitig zum Anbau oder zur gewerblichen<br />

Nutzung bestimmt sind;<br />

4. Fußwege und Wohnwege (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 2<br />

BauGB) bis zu einer Breite von 5 m;<br />

5. Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis<br />

zu einer Breite von 21 m;<br />

6. Parkflächen und Grünanlagen soweit sie zu Verkehrsanlagen<br />

im Sinne von Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 gehören, bis zu einer Breite<br />

5 m und Grünanlagen bei Anlagen nach Nr. 4 bis zu einer<br />

Breite von 2 m;<br />

7. Parkflächen und Grünanlagen soweit sie nicht Bestandteil der<br />

in Nr. 1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen<br />

Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren<br />

Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H. der Summe der<br />

Grundstücksflächen der durch sie erschlossenen Grundstücke;<br />

8. Der Umfang von Anlagen nach § 2 Ziff. 5 wird durch eine<br />

ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.<br />

(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Breiten umfassen<br />

Fahr- und Standspuren, Rad- und Gehwege, Schrammborde<br />

und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen<br />

und Grünanlagen.<br />

(3) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Breite umfasst nicht eventuelle<br />

Grünanlagen.<br />

(4) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind die Durchschnittsbreiten,<br />

sie ermittelt werden, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage<br />

durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird.<br />

(5) Die in Abs. 1 genannten Breiten umfassen nicht die zu den<br />

Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen<br />

Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen<br />

der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in<br />

der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 4-<br />

Nr. 6/2009<br />

(6) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke im Sinne von<br />

Abs. 1 unterschiedliche Breiten, so ist der Aufwand für die größte<br />

Breite beitragsfähig.<br />

(7) Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößern<br />

sich die in Abs. 1 bestimmten Breiten für den Bereich des Wendehammers<br />

um 50 v. H., mindestens aber um 8 m.<br />

§ 4<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes<br />

(1) Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören die Kosten<br />

1. für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen,<br />

2. für die Freilegung,<br />

3. für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich<br />

des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche<br />

sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen,<br />

4. für die Herstellung der Rinnen und Randsteine,<br />

5. für die Radfahrwege mit Schutzstreifen,<br />

6. für die Gehwege,<br />

7. für kombinierte Rad- und Gehwege<br />

8. für die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

9. für die Entwässerung der Erschließungsanlagen,<br />

10. für die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

11. für den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,<br />

12. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,<br />

13. für die erstmalige Herstellung von Parkflächen,<br />

14. für die Herrichtung der Grünanlagen,<br />

15. für Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen Schall und<br />

Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br />

16. der Fremdfinanzierung,<br />

17. die zum Ausgleich oder zum Ersatz durch eine beitragsfähige<br />

Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft<br />

zu erbringen sind,<br />

18. der Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.<br />

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch den<br />

Wert der von der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> aus ihrem Vermögen<br />

bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.<br />

(3) Zu den Kosten für den Erwerb von Flächen für Erschließungsanlagen<br />

gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen<br />

Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58<br />

Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.<br />

(4) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen<br />

Kosten ermittelt.<br />

§ 5<br />

Art der Ermittlung des beitragsfähigen<br />

Erschließungsaufwandes<br />

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne<br />

Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage<br />

ermittelt werden. Für mehrere Erschließungsanlagen,<br />

die zur Erschließung von Grundstücken eine Einheit bilden,<br />

kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.<br />

§ 6<br />

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen<br />

Erschließungsaufwand<br />

Von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> 15 v. H.<br />

§ 7<br />

Grundstück<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das<br />

Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.<br />

(2) Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich-rechtliches<br />

Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von<br />

dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als<br />

Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet,<br />

die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche<br />

Dokumente, nachzuweisen.<br />

§ 8<br />

Verteilung des beitragsfähigen<br />

Erschließungsaufwand<br />

(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug<br />

des Anteils der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (§ 6) auf die durch die<br />

einzelne Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefassten<br />

Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungseinheit<br />

bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.<br />

Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt<br />

im Verhältnis der Nutzfläche, die sich für diese Grundstücke aus<br />

der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit den<br />

nach § 9 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben.<br />

(2) Als maßgebliche Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,<br />

1. die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte<br />

Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche<br />

oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;<br />

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen,<br />

die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese<br />

darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;<br />

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen,<br />

und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen<br />

Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;<br />

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34<br />

Abs. 4 BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 fallen,<br />

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles (§ 14 BauGB) liegen die Gesamtfläche<br />

des Grundstücks,<br />

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34<br />

BauGB und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />

die Fläche des Grundstücks zwischen der Erschließungsanlage<br />

und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von<br />

50 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die<br />

Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen<br />

zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die<br />

Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen<br />

Abstand von 50 m zu ihr verläuft;<br />

5. die über die sich nach Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 Bstb. b) ergebenden<br />

Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind,<br />

die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von<br />

Nr. 4 Bstb. b) der der Erschließungsanlage zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen<br />

Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung<br />

oder gewerblichen Nutzung entspricht;<br />

6. die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer<br />

Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,<br />

Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, die<br />

Gesamtfläche des Grundstücks.<br />

(3) Bei den in Abs. 2 Nr. 6 genannten Grundstücken wird nur die<br />

Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt. Im Übrigen wird<br />

bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten<br />

oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten<br />

Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25 v. H. der Grundstücksfläche<br />

hinzugezählt.<br />

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchen werden stets als<br />

eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine<br />

Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht<br />

feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten<br />

Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer<br />

Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m<br />

Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.<br />

(4) Die nach Abs. 2 und 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht


Nr. 6/2009 - 5-<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

1. mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder<br />

gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z. B. Friedhöfe,<br />

Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar<br />

ist oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />

tatsächlich so genutzt wird;<br />

2. mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich<br />

bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />

Wohngebietes (§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes<br />

(§ 5 BauNVO), Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder ohne<br />

ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes<br />

überwiegend gewerblich oder überwiegend<br />

in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-,<br />

Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für<br />

freie Berufe) genutzt wird;<br />

3. mit 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich<br />

bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />

Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes<br />

(§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes<br />

(§ 11 BauNVO) liegt;<br />

4. die vorstehenden Regelungen zu Nr. 2 und 3 gelten nicht für<br />

die Abrechnung von selbstständigen Grünanlagen.<br />

(5) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt bei Grundstücken,<br />

1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die<br />

darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;<br />

2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die<br />

Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie-<br />

und Sonder- gebieten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauN-<br />

VO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch<br />

2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen<br />

gerundet;<br />

3. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />

noch die Höhe der baulichen Anlage sondern nur eine Baumassenzahl<br />

festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige<br />

Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet;<br />

4. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,<br />

die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;<br />

5. für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung<br />

festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;<br />

6. für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung<br />

festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;<br />

7. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />

noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl<br />

bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend<br />

festgesetzten und/oder tatsächlich vorhandenen (§ 34 BauGB)<br />

Berechnungswerte nach Nr. 1 bis Nr. 3;<br />

8. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 bzw. Nr. 4<br />

bis 7 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl<br />

nach Nr. 2 bzw. Nr. 3 überschritten wird, die tatsächlich<br />

vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich<br />

nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden<br />

Berechnungswerte nach Nr. 2 bzw. Nr. 3;<br />

9. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen,<br />

wenn sie<br />

a) bebaut sind, die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;<br />

b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend<br />

vorhandenen Vollgeschosse;<br />

§ 9<br />

Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen<br />

(1) Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen<br />

im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen<br />

werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig.<br />

(2) Sind solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden<br />

sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke<br />

genutzt, so wird die nach § 8 Abs. 3 ermittelte und bei der Ver-<br />

teilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche<br />

bei jeder beitragsfähigen Erschließungsanlage nur zu 50 % in<br />

Ansatz gebracht.<br />

(3) Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn<br />

1. für das Grundstück § 8 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 anzuwenden<br />

ist;<br />

2. Erschließungsbeiträge für die weitere Erschließungsanlage im<br />

Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB nach geltendem recht nicht<br />

erhoben werden konnten und auch künftig nicht erhoben werden.<br />

(4) Werden Grundstücke durch Wohnwege (§ 127 Abs. 2 Nr. 2<br />

BauGB) oder durch Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) mehrfach<br />

erschlossen, so wird die nach § 8 Abs. 3 ermittelte und der<br />

Verteilung nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigende Grundstücksfläche<br />

bei der Abrechnung jedes Wohnweges bzw. jeder Grünanlage<br />

nur zu 2/3 in Ansatz gebracht.<br />

§ 10<br />

Kostenspaltung<br />

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Erschließungsbeitrag<br />

erhoben werden für<br />

1. den Erwerb der Erschließungsflächen,<br />

2. die Freilegung der Erschließungsflächen,<br />

3. die Herstellung der Fahrbahn,<br />

4. die Herstellung der Gehwege mit Schutzstreifen oder eines<br />

von ihnen,<br />

5. die Herstellung der Radwege mit Schutzstreifen oder eines<br />

von ihnen,<br />

6. die Herstellung der Erntwässerungseinrichtungen,<br />

7. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,<br />

8. die Herstellung der Parkflächen,<br />

9. die Herstellung der Grünanlagen.<br />

§ 11<br />

Merkmale der endgültigen Herstellung<br />

von Erschließungsanlagen<br />

(1) Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie<br />

Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 1 bis 3 BauGB) sind<br />

endgültig hergestellt, wenn<br />

1. sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen<br />

sind,<br />

2. die Stadt die Eigentümerin ihrer Flächen ist,<br />

3. die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden<br />

sind.<br />

(2) Dabei sind hergestellt<br />

1. Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie Mischflächen (Kombination<br />

aus Fahrbahn und Gehweg ohne Abgrenzung untereinander),<br />

wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke<br />

aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material<br />

neuzeitlicher Bauweise aufweisen,<br />

2. die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit<br />

Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen<br />

Material neuzeitlicher Bauweise erhalten haben,<br />

3. die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe<br />

oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers<br />

erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt<br />

sind,<br />

4. die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage<br />

und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von<br />

Beleuchtungskörpern hergestellt ist.<br />

(3) Park- und Grünflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie<br />

eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz haben, die Stadt<br />

Eigentümerin ihrer Flächen ist und<br />

1. die Parkflächen die in Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 aufgeführten Herstellungsmerkmale<br />

aufweisen,<br />

2. die Grünflächen gärtnerisch gestaltet sind.<br />

(4) Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile<br />

und Herstellungsmerkmale einer Erschließungsanlage abweichend<br />

von Abs. 1 bis 3 festgelegt werden.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 6-<br />

Nr. 6/2009<br />

§ 12<br />

Entstehung der Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragpflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der<br />

Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB).<br />

(2) In den Fällen einer Kostenspaltung entsteht die Beitragspflicht mit<br />

Abschluss der Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbetrag<br />

gedeckt werden soll, und der Anordnung der Kostenspaltung.<br />

(3) Bei der Abrechnung von bestimmten Abschnitten einer Erschließungsanlage<br />

entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung<br />

der Abschnittsmaßnahme und der Anordnung der<br />

Abschnittsbildung.<br />

§ 13<br />

Immissionsschutzanlagen<br />

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen gemäß § 2<br />

Abs. 5 werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.<br />

§ 14<br />

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag<br />

(1) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder<br />

nicht in vollem Umfang entstanden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen<br />

auf den Erschließungsbeitrag bis zu 80 v. H. des<br />

voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrag verlangen,<br />

wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder<br />

wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen<br />

worden ist und die Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb<br />

von vier Jahren zu erwarten ist.<br />

(2) Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu<br />

verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig<br />

ist.<br />

§ 15<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />

Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das<br />

Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des<br />

Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das<br />

Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233<br />

§ 4 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch belastet,<br />

so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechtes<br />

beitragspflichtig.<br />

Satzung<br />

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als<br />

Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers<br />

der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des<br />

Vermögenszuordnungsgesetzes.<br />

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs-<br />

und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer<br />

nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

§ 16<br />

Veranlagung und Fälligkeit<br />

(1) Der Erschließungsbeitrag und die Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag<br />

werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.<br />

(2) Der festgesetzte Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheids fällig.<br />

§ 17<br />

Ablösung des Erschließungsbeitrages<br />

(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden<br />

ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.<br />

(2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die endgültige<br />

Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand<br />

anhand der Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu<br />

ermitteln und nach Maßgabe der §§ 8 und 9 auf die durch die Erschließungsanlage<br />

erschlossenen Grundstücke zu verteilen.<br />

(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages ist die Beitragspflicht<br />

endgültig abgegolten.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten folgende Erschließungsbeitragssatzungen außer<br />

Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> vom 28.09.2006, Gemeinde Meuro<br />

vom 28.09.2006, Gemeinde Söllichau, vom 24.05.2006.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009<br />

über notwendige Stellplätze der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Stellplatzsatzung)<br />

Auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom<br />

20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit §§ 6 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.<br />

Oktober 1993 (GVBl. LSA Seite 568) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung<br />

am 26.11.2009 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

§ 2<br />

Notwendige Stellplätze<br />

(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA (Vorhaben) sind Stellplätze<br />

im Sinne des § 48 Abs. 1 der BauO LSA zu verlangen:<br />

Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)<br />

Davon in % für Besucher oder<br />

Besucherinnen auzuweisen<br />

_______________________________________________________________________________________________________________________<br />

1. Wohngebäude<br />

1.1. Einfamilienhäuser 1 - 2 Stpl. je Wohnung<br />

1.2. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung


Nr. 6/2009 - 7-<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)<br />

Davon in % für Besucher oder<br />

Besucherinnen auzuweisen<br />

_______________________________________________________________________________________________________________________<br />

.3. Mehrfamilienhäuser und sonstige<br />

Gebäude mit Wohnungen 1 - 1,5 Stpl. je Wohnung<br />

1.4. Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung<br />

1.5. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 - 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.<br />

1.6. Studentenwohnheime 1 Stpl. je 2 bis 3 Betten<br />

1.7. Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />

1.8. Arbeitnehmerwohnheim 1 Stpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />

1.9. Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume<br />

2.1. Büro- und Verwaltungsräume<br />

Allgemein 1 Stpl. je 30 bis 40 qm Nutzfläche<br />

2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr<br />

(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume,<br />

Arztpraxen u. dergleichen) 1 Stpl. je 20 bis 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />

3. Verkaufsstätten<br />

3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30 bis 40 qm Verkaufsnutzfläche,<br />

jedoch mindestens 2 Stpl. je Laden<br />

3.2. Geschäftshäuser mit geringem<br />

Besucherverkehr 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche<br />

3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

außerhalb von Kerngebieten 1 Stpl. je 10 bis 20 qm Verkaufsnutzfläche<br />

4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen<br />

4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher<br />

Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser,<br />

Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze<br />

4.2. Sonstige Versammlungsstätten<br />

(z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen,<br />

Vortragssäle) 1 Stpl. je 5 bis 10 Sitzplätze<br />

4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20 bis 30 Sitzplätze<br />

4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 bis 20 Sitzplätze<br />

5. Sportstätten<br />

5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze<br />

(z. B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche<br />

5.2. Sportplätze und Sportstadien mit<br />

Besucherplätzen 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzlich<br />

1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />

5.3. Spiel- und Sporthallen ohne<br />

Besucherplätze 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche<br />

5.4. Spiel- und Sporthallen mit<br />

Besucherplätzen 1. Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich<br />

1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />

5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 bis 300 qm<br />

Grundstücksfläche<br />

5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen<br />

5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich<br />

1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />

5.8. Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld<br />

5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich<br />

1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze<br />

5.10. Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage<br />

5.11. Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn<br />

5.12. Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 bis 5 Boote<br />

6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />

6.1. Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 8 bis 12 Sitzplätze<br />

6.2. Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 8 Sitzplätze<br />

6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere 1 Stpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen<br />

Beherbergungsbetiebe Restaurationsbetrieb<br />

Zuschlag nach Nr. 6.1. oder 6.2.<br />

6.4. Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten<br />

7. Krankenanstalten<br />

7.1. Universitätskliniken 1 Stpl. je 2 bis 3 Betten<br />

7.2. Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung<br />

(z. B. Schwerpunktkrankenhäuser),<br />

Privatkliniken 1 Stpl. je 3 bis 4 Betten<br />

7.3. Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 6 Betten


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 8-<br />

Nr. 6/2009<br />

Nr. Vorhaben Zahl der Stellplätze (Stpl.)<br />

Davon in % für Besucher oder<br />

Besucherinnen auzuweisen<br />

_______________________________________________________________________________________________________________________<br />

7.4. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für<br />

langfristig Kranke 1 Stpl. je 2 bis 4 Betten<br />

7.5. Altenpflegheime 1 Stpl. je 6 bis 10 Betten<br />

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung<br />

8.1. Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schülerinnen oder Schüler<br />

8.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen,<br />

Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 25 Schülerinnen oder Schüler<br />

zusätzlich 1 Stpl. je 5 bis 10 Schülerinnen oder<br />

Schüler über 18 Jahre<br />

8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schülerinnen oder Schüler<br />

8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 2 bis 4 Studierende<br />

8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und<br />

dergleichen 1 Stpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl.<br />

8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze<br />

9. Gewerbliche Anlagen<br />

9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 bis 70 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte<br />

9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs-<br />

und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 bis 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte<br />

9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand<br />

9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz<br />

9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage<br />

9.6. Kraftfahrzeugwaschstraße zur<br />

Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz<br />

10. Verschiedenes<br />

10.1. Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten<br />

10.2. Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 qm Grundstücksfläche,<br />

jedoch mindestens 10 Stpl.<br />

10.3. Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 qm Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.<br />

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 BauO LSA, die in der Tabelle<br />

nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den Verhältnissen im Einzelfall unter entsprechender Berücksichtigung der Richtzahlen<br />

für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf nach der Tabelle zu ermitteln.<br />

(2) Der Stellplatzbedarf ist nach dem für das Vorhaben maßgebenden Werte nach Absatz 1 zu berechnen. Ergibt sich dabei in den<br />

Fällen der Nummer 9.1 und 9.2 ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, ist die Zahl der Beschäftigten<br />

zu Grunde zu legen. Bei Vorhaben der Nummer 9.5. soll zusätzlich auf dem Baugrundstück eine Fläche für Stauraum für mindestens<br />

10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.<br />

(3) Soweit in der Tabelle nach Absatz 1 Spalte 3 Mindest- und Höchstzahlen angegeben sind, sind die örtlichen Verhältnisse und die<br />

besonderen Eigenheiten des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern,<br />

wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die besondere Art oder Nutzung der<br />

baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten.<br />

(4) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.<br />

Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.<br />

(5) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für<br />

Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.<br />

(6) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1.3 bis 4.4 und 6.1 bis 7.5 ist der jeweilige in Spalte 4 angegebene Anteil Stellplätze für<br />

Besucher oder Besucherinnen auszuweisen.<br />

(7) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen nach Abs. 1 oder Teilen davon, sind Stellplätze nur für den Mehrbedarf<br />

und entsprechend der Mindestzahl nach Absatz 1 Spalte 3 notwendig.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01. Januar 2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Korgau vom 23.09.2004 außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009


Nr. 6/2009 - 9-<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Benutzungs- und Gebührensatzung<br />

für die Kindertagesstätten<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Kindertagesstättensatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA<br />

S. 383) und des Kinderförderungsgesetzes LSA (KiFöG) vom<br />

05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452) hat der Stadtrat<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Träger, Rechtsform und Geltungsbereich<br />

(1) Die in Abs. 2 aufgeführten Kindertagesstätten werden von der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> als öffentliche Einrichtung unterhalten.<br />

Durch Abschluss eines Vertrages kann die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

einem freien Träger diese Aufgabe übertragen. Durch ihre<br />

Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein<br />

öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />

(2) Für folgende Kindertagesstätten der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

gilt diese Satzung:<br />

- Kindertagesstätte „Teddybär“ Pretzsch<br />

- Kindertagesstätte „Micky Maus“ Trebitz<br />

- Kindertagesstätte „Heidespatzen“ Meuro<br />

- Kindertagesstätte „Heidespatzen“ Söllichau.<br />

§ 2<br />

Ziele und Aufgaben<br />

(1) In den Kindertagesstätten soll die Entwicklung jedes Kindes<br />

zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit<br />

gefördert werden.<br />

(2) Die Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen altersund<br />

entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit<br />

des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die<br />

Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch<br />

allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die<br />

körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen,<br />

seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen<br />

ausgleichen.<br />

(3) Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen,<br />

wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit,<br />

Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen<br />

Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie die Ausbildung von<br />

geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb<br />

von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen<br />

fördern.<br />

§ 3<br />

Anspruch<br />

(1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die<br />

in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ihren Wohnsitz haben, offen. Die<br />

Aufnahme kann ab 0 Jahren bis zur Versetzung in das 7. Schuljahr<br />

erfolgen. Kinder, die in den 7. Schuljahrgang versetzt wurden<br />

und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die<br />

Angebote in den Kindertagesstätten wahrnehmen, soweit Plätze<br />

vorhanden sind.<br />

(2) Jedes in Abs. 1 genannte Kind hat Anspruch auf einen ganztägigen<br />

Platz in einer Kindertagesstätte, wenn aus Gründen der<br />

Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme<br />

der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach<br />

§ 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche<br />

Förderung besteht. In allen anderen Fällen besteht der<br />

Anspruch nur auf 5 Stunden täglich.<br />

(3) In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder aus anderen<br />

Gemeinden aufgenommen werden, wenn diese Gemeinden<br />

sich an den Kosten beteiligen.<br />

(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätten<br />

erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden<br />

der Plätze erfolgen.<br />

(5) Körperlich und/oder geistig behinderte Kinder können in die<br />

Kindertagesstätte aufgenommen werden, sofern die Gegebenheiten<br />

in der Kindertagesstätte den Pflege- und Förderungsansprüchen<br />

dieser Kinder genügen.<br />

(6) Bei Neuaufnahme kann eine Eingewöhnungszeit von höchstens<br />

einer Woche vereinbart werden.<br />

(7) Die Aufnahme von Gastkindern ist möglich.<br />

§ 4<br />

Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der<br />

Kindertagesstättenleitung.<br />

(2) Mit der Anmeldung des Kindes erkennen die Erziehungsberechtigten<br />

die Verpflichtungen aus dieser Satzung an.<br />

(3) Vor Aufnahme sowie nach Erkrankung eines Kindes ist eine<br />

ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des<br />

Kindes der Kindertagesstättenleitung vorzulegen.<br />

§ 5<br />

Öffnungs- und Betreuungszeiten<br />

(1) Die Öffnungszeiten der jeweiligen Kindertagesstätte werden<br />

durch die jeweilige Betriebserlaubnis festgelegt.<br />

(2) Die unterschiedlichen Betreuungszeiten in den Kindertagesstätten<br />

sind in der Anlage Gebührentarif jeweils geregelt.<br />

§ 6<br />

Schließungszeiten<br />

(1) Die Kindertagesstätten bleiben während der Schulferien im Sommer<br />

für einen Zeitraum von 2 zusammenhängenden Wochen und<br />

zum Jahreswechsel für einen Zeitraum von 2 zusammenhängenden<br />

Wochen geschlossen. Der genaue Termin wird bis zum 30.11. für das<br />

folgende Kalenderjahr durch den Träger der jeweiligen Kindertagesstätte<br />

in der Kindertagesstätte bekannt gegeben.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn andere bereits beschlossene Schließungszeiten<br />

in der Kindertagesstätte gelten. Diese sind in der<br />

Anlage Gebührentarif festgelegt.<br />

(3) Betriebsferien sowie Schließungen an Brückentagen (z. B. Freitag<br />

nach Himmelfahrt) können vom jeweiligen Träger im Benehmen mit<br />

dem Elternkuratorium und den Beschäftigten festgelegt werden.<br />

§ 7<br />

Pflichten der Erziehungsberechtigten<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder dem Kindertagesstättenpersonal<br />

und holen sie wieder bei diesem ab. Die<br />

Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der<br />

Kinder auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und endet mit<br />

der Übergabe der Kinder an die Erziehungsberechtigten.<br />

(2) Die Kinder werden ausschließlich an die Eltern oder erziehungsberechtigte<br />

Elternteile übergeben. Anderen Personen wird<br />

ein Kind nur dann anvertraut, wenn sie ein schriftliches Einverständnis<br />

der Erziehungsberechtigten der Leiterin vorlegen.<br />

(3) Für Kinder, die allein in die Kindertagesstätte kommen und/oder<br />

diese auch wieder allein verlassen sollen, bedarf es der schriftlichen<br />

Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.<br />

(4) Das Kindertagesstättenpersonal ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene<br />

Erklärungen auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt<br />

zu überprüfen.<br />

(5) Das Fehlen des Kindes ist der Kindertagesstätte bis 8.00 Uhr<br />

mitzuteilen.<br />

(6) Ist ein Kind nach Ende der vertraglich geregelten Betreuungszeit<br />

(Betreuungsvereinbarung) nicht abgeholt worden, verbleibt das<br />

Kind bis zur Abholung in der Kindertagesstätte. Die Erziehungsberechtigten<br />

haben für jede begonnene Aufsichtsstunde eine<br />

zusätzliche Aufsichtsgebühr von 15 EUR zu entrichten.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 10 -<br />

Nr. 6/2009<br />

§ 8<br />

Versicherung<br />

(1) Der Träger versichert alle Kinder, die die Kindertagesstätte<br />

besuchen, gegen Haftpflichtschäden.<br />

(2) Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sind die Kinder gesetzlich<br />

versichert.<br />

§ 9<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Für die Benutzung einer Kindertagesstätte wird von den gesetzlichen<br />

Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr<br />

erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet<br />

sich nach dem jeweiligen Gebührentarif der Anlage dieser Satzung.<br />

Die Benutzungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu<br />

entrichten.<br />

(2) Die Benutzungsgebühren sind bis zum 10. eines jeden Monats<br />

an den Träger der Kindertagesstätte zu entrichten. Sie unterliegen<br />

der Betreibung nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden<br />

Vorschriften (Einzugsermächtigungsverfahren).<br />

(3) Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur<br />

durch Abmeldung. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende<br />

ist die Benutzungsgebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr ist bei vorübergehender Schließung der<br />

Kindertagesstätte (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.<br />

(5) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung<br />

die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als einem<br />

Kalendermonat nicht besuchen, entfällt auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten<br />

die Gebührenentrichtung für diesen Kalendermonat.<br />

(6) Nach § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII - KJHG - kann die<br />

Benutzungsgebühr auf Antrag beim zuständigen Jugendamt<br />

(Landkreis Wittenberg) ganz oder teilweise erlassen werden.<br />

(7) Für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte sind<br />

monatlich Verpflegungsgebühren zu entrichten. Die Höhe der Verpflegungsgebühr<br />

legt der jeweilige Essenanbieter fest. Ebenso<br />

erfolgt die Abrechnung dieser Gebühr über den jeweiligen Essenanbieter.<br />

§ 10<br />

Um- und Abmeldung<br />

(1) Eine schriftliche Abmeldung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten<br />

vom Besuch der Kindertagesstätte kann spätestens<br />

zum Jahresende für das kommende Schuljahr erfolgen,<br />

wenn nicht wichtige Gründe geltend gemacht werden.<br />

(2) Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder öfters oder ununterbrochen,<br />

länger als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch<br />

der Kindertagesstätte fernhalten, müssen damit rechnen, dass<br />

die Plätze für Neuaufnahmen verwendet werden. Mit der Zusage<br />

der Neubesetzung gilt der bisherige Platzinhaber als abgemeldet.<br />

(3) Werden die Benutzungsgebühren zweimal hintereinander nicht<br />

ordnungsgemäß bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch der<br />

Einrichtung ausgeschlossen werden.<br />

(4) Eine Ummeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.<br />

Diese ist zwei Wochen vorher der Einrichtung schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Bei Fristversäumnis ist die Benutzungsgebühr für einen weiteren<br />

Monat zu zahlen.<br />

(6) Bei einer kurzzeitigen Unterbrechung des Besuches der Kindertagesstätte<br />

ist bei Wiederanmeldung der Elternbeitrag für die<br />

unterbrochene Zeit nachzuzahlen.<br />

§ 11<br />

Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die Kindertagesstätten sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(2) Die Mittel der Kindertagesstätten dürfen nur für die satzungsgemäßen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

(3) Der Träger der Kindertagesstätte erhält keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln der Kindertagesstätte.<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der<br />

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

§ 12<br />

Auflösung<br />

Bei Auflösung einer nach § 1 Abs. 2 genannten Kindertagesstätte<br />

fällt das Vermögen an die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, die es<br />

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden<br />

hat.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 01.01.2010 in<br />

Kraft.<br />

Damit treten die folgenden Benutzungs- und Gebührensatzungen<br />

der Kindertagesstätten außer Kraft:<br />

- Stadt Pretzsch vom 16.04.2003 und 1. Änderung vom<br />

19.11.2004<br />

- Gemeinde Trebitz vom 10.04.2003 und 1. Änderung vom<br />

02.06.2009<br />

- Gemeinde Söllichau vom 01.02.2006<br />

- Gemeinde Meuro vom 14.06.2001<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009


Nr. 6/2009 - 11 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Anlage Gebührentarif<br />

zur Kindertagesstättensatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

1. Betreuungsgebühr Kindertagesbetreuung<br />

1.1. Die Betreuungsgebühr beträgt je Monat und Kind in den Einrichtungen:<br />

1.2. Ab dem 4. und jedem weiteren Kind wird die in 1.1. als 3. Kind festgelegte Betreuungsgebühr erhoben.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 12 -<br />

Nr. 6/2009<br />

2. Betreuungsgebühr Hortbetreuung<br />

Die Betreuungsgebühr beträgt je Kind in den Einrichtungen:<br />

3. Betreuungsgebühr für Gastkinderbetreuung<br />

3.1. Die Betreuungsgebühr beträgt je Monat und Kind nach dem in 1. und 2. jeweils festgelegten Höchstsätze der jeweiligen Einrichtung<br />

bei einem Betreuungszeitraum ab der 2. Woche.<br />

3.2. Bei einer Betreuung bis zu einer Woche beträgt die Betreuungsgebühr je Kind und je Tag in den Einrichtungen:<br />

4. Gesonderte Schließungszeiten nach § 6 Abs. 2 der Satzung<br />

Schließungszeiten, die abweichend der Regelung nach § 6 Abs. 1 der Satzung bereits festgelegt sind, sind:


Nr. 6/2009 - 13 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Benutzungs- und Entgeltsatzung<br />

für die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Raumnutzungssatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in Verbindung<br />

mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom<br />

13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) beschließt der Stadtrat <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Räumlichkeiten nach Abs. 3, die im Eigentum der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> stehen, können für Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung,<br />

der Gemeinschaftspflege, der Förderung des kulturellen<br />

und politischen Lebens, der Heimatpflege, der Bildung, der sozialen<br />

Betreuung und für familiäre Zwecken nach Maßgabe dieser Satzung<br />

genutzt werden.<br />

(2) Für die Überlassung und Nutzung werden Entgelte nach Maßgabe<br />

der Anlage Entgelte dieser Satzung erhoben. Mit dem Entgelt sind folgende<br />

Verbrauchskosten abgegolten: Wasser, Abwasser, Energie, Heizung<br />

und vorhandenes Mobiliar/Einrichtungsgegenstände.<br />

(3) Folgende Räumlichkeiten stehen zur Nutzung zur Verfügung:<br />

- Bürger- und Vereinshaus in Pretzsch (Elbe) mit ganzer oder teilweiser<br />

Nutzung<br />

- Bürgerhaus in Meuro mit Raum im Erdgeschoss und im Kellergeschoss<br />

- Bauernstube im Mehrzweckgebäude in Merkwitz<br />

- Jugendclub in Priesitz<br />

- Gemeinderaum im Gemeindehaus in Priesitz<br />

§ 2<br />

Entgeltpflichtige Veranstaltungen<br />

Für die Nutzung der in § 1 Abs. 3 genannten Räumlichkeiten werden<br />

Benutzungsentgelte erhoben, die in der Anlage Entgelte festgelegt<br />

sind. Entgeltpflichtig sind alle Veranstaltungen soweit sie<br />

nicht unter § 3 aufgeführt sind.<br />

§ 3<br />

Entgeltfreie Veranstaltungen<br />

(1) Für nachfolgende Veranstaltungen werden keine Benutzungsentgelte<br />

erhoben:<br />

- Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, Sitzungen<br />

der Ortschaftsräte<br />

- Bürger- und Einwohnerversammlungen sowie sonstige Veranstaltungen,<br />

die vom Bürgermeister oder dem Ortsbürgermeister<br />

einberufen sind<br />

- Veranstaltungen von Einrichtungen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

- Nutzungen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr, in Notsituationen<br />

oder im Katastrophenfall durch den Bürgermeister angeordnet<br />

werden<br />

- Veranstaltungen von Verbänden und Organisationen der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

- Veranstaltungen von eingetragenen Vereinen der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> mit nachweisbarer Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit<br />

(2) Sämtliche Pflichten dieser Satzung bleiben davon unberührt<br />

(Reinigung, Anmeldung, Haftung usw.).<br />

§ 4<br />

Reinigung der Räume<br />

(1) Die Reinigung der genutzten Räume hat der Benutzer nach<br />

Beendigung der Nutzung selbst vorzunehmen.<br />

(2) Bei den unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Veranstaltungen, die durch<br />

die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> einschließlich jeweiliger Ortschaftsräte/Ortsbürgermeister<br />

veranstaltet werden, übernimmt die Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> die Reinigung bzw. die Kosten.<br />

(3) Für andere Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 (Verbände, Organisationen,<br />

Vereine), die nicht von der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

veranstaltet werden, gilt Abs. 1.<br />

(4) Erfolgt keine oder nur ungenügende Reinigung der Räume wird<br />

die Reinigung durch die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> oder eines Beauftragten<br />

auf Kosten des Benutzers durchgeführt. Erfolgt die Reinigung<br />

durch die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> wird ein Reinigungsentgelt<br />

nach Anlage Entgelte je Räumlichkeit erhoben.<br />

§ 5<br />

Anmeldung, Überlassung, Entgeltentrichtung<br />

(1) Die Nutzung der Räume ist langfristig, mindestens jedoch 1<br />

Woche vor Veranstaltungsbeginn, durch den Benutzer beim jeweiligen<br />

Ortsbürgermeister unter Angaben von Tag, Zeit und Art der<br />

Veranstaltung anzumelden. Ausgenommen von der Mindestzeit der<br />

Anmeldung sind Veranstaltungen aus Anlass von Trauerfeiern und<br />

sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen. Die Ortsbürgermeister<br />

führen dazu einen Belegungsplan für die Nutzung der betreffenden<br />

Räumlichkeiten.<br />

(2) Über den Zuspruch zur Durchführung der Veranstaltung und Nutzung<br />

der Räume (Überlassung) entscheidet der jeweilige Ortsbürgermeister<br />

nach Maßgabe freier Belegung der Räume, wobei im Zweifelsfall<br />

der Zeitpunkt der Anmeldung des Benutzers herangezogen wird.<br />

(3) Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Anmeldung durch einen<br />

Erziehungsberechtigten zu beantragen. Diesem obliegt auch die<br />

Aufsichtspflicht während der Nutzung und Veranstaltung.<br />

(4) Bei Übergabe der Räumlichkeiten kann eine Kaution verlangt<br />

werden.<br />

(5) Das Benutzungsentgelt und die mögliche Kaution ist vor Beginn der<br />

Veranstaltung beim Ortsbürgermeister durch den Benutzer zu entrichten.<br />

Wird die Zahlung eines Reinigungsentgeltes nach § 4 Abs. 4 fällig,<br />

so ist auch dieses beim Ortsbürgermeister vom Nutzer zu entrichten.<br />

(6) Die Ortsbürgermeister zahlen die eingenommen Entgelte bei<br />

der Kasse der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in regelmäßigem Zeitabständen<br />

nach Maßgabe der Belegungen ein.<br />

(7) Die Nachkontrolle und Schlüsselgewalt der Räume obliegen den<br />

jeweiligen Ortsbürgermeistern eigenverantwortlich.<br />

§ 6<br />

Pflichten der Benutzer<br />

(1) Der Benutzer hat in eigener Zuständigkeit dafür zu sorgen, dass<br />

im Bedarfsfall „erste Hilfe“ bzw. ärztliche Versorgung bei der Veranstaltung<br />

in dem jeweiligen Raum geleistet werden kann.<br />

(2) Die Änderung der Aufstellung von Tischen, Stühlen und anderem<br />

Mobiliar muss vom Benutzer selbst vorgenommen werden.<br />

Nach der Veranstaltung ist die Aufstellung dieser in den ursprünglichen<br />

Zustand zurück zu setzen.<br />

(3) Die Räumlichkeiten werden dem Benutzer am Tage der Veranstaltung<br />

ab 6.00 Uhr zur Verfügung gestellt und sind spätestens<br />

am Tage nach der Veranstaltung bis 10.00 Uhr zurückzugeben.<br />

Hierfür wird das Entgelt für einen Tag berechnet. Anderweitige<br />

Absprachen zur Nutzungszeit sind mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters<br />

zulässig.<br />

(4) Das Anfertigen von Zweitschlüsseln ist bei möglicher Schlüsselübergabe<br />

untersagt.<br />

(5) Für die gastronomische Versorgung im Bürger- und Vereinshaus<br />

in Pretzsch gelten bereits gesonderte Reglungen, diese sind in der<br />

Anlage Entgelte festgelegt.<br />

(6) Der bei der Nutzung anfallende Müll und Abfall ist durch den<br />

Benutzer selbst zu entsorgen.<br />

§ 7<br />

Schadenshaftung<br />

(1) Für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäße Behandlung der<br />

Räume einschließlich des vorhandenen Mobiliars entstehen, haftet der<br />

Benutzer in voller Höhe. Dieses gilt auch für schuldhafte Beschädigungen.<br />

Der Benutzer hat die Kosten der Wiederbeschaffung zu erstatten.<br />

(2) Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> haftet nicht für Schäden, die den<br />

Besuchern und Benutzern bei den Veranstaltungen der Benutzer<br />

entstehen. Die Benutzer übernehmen hinsichtlich der Durchführung<br />

ihrer Veranstaltungen die Haftung für Schäden Dritter.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 14 -<br />

Nr. 6/2009<br />

(3) Abgelegte Garderobe, abgestellte Fahrzeuge aller Art, sonstige<br />

Gegenstände und Materialien sowie Versorgungsmittel, die abhanden<br />

kommen oder beschädigt werden, sind in Eigenverantwortung des<br />

Benutzers zu regeln und dem Geschädigten zu ersetzen.<br />

§ 8<br />

Verbote<br />

(1) Es ist nicht gestattet, die Räume zu Reklamezwecken irgendwelcher<br />

Art zu benutzen.<br />

(2) Abzeichen, Flaggen, politische Symbole oder sonstige Embleme<br />

dürfen ohne Zustimmung des Eigentümers nicht angebracht<br />

oder aufgestellt werden.<br />

(3) Nicht auf der Basis der demokratischen Grundordnung tätigen<br />

Gruppen/Vereinigungen ist die Benutzung der Räume nicht gestattet.<br />

§ 9<br />

Benutzungsausschluss<br />

Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> hat jederzeit das Recht Benutzer bei<br />

Verstößen gegen die Regelungen dieser Satzung von der Nutzung<br />

der Räume ganz oder zeitweilig auszuschließen. Der Ausschluss<br />

ist durch den Bürgermeister zu erklären.<br />

1. Entgelte<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten folgende Benutzungs- und Entgeltsatzungen für<br />

die Nutzung von Räumen außer Kraft: Stadt Pretzsch (Elbe) vom<br />

28.09.2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom<br />

19.02.2009; Gemeinde Meuro vom 06.12.2001; Gemeinde Schnellin<br />

vom 13.11.2001; Gemeinde Priesitz vom 16.11.2005.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009<br />

Anlage Entgelte<br />

zur Raumnutzungssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

2. Sonderregelungen<br />

2.1. für Bürger- und Vereinshaus Pretzsch gilt zusätzlich:<br />

Gastronomische Versorgung, Unterbringung Vereinseigentum<br />

1. Für die gastronomische Versorgung bei Veranstaltungen von Vereinen, Betrieben, Institutionen und Einrichtungen usw. sind<br />

nur die in der Ortschaft Pretzsch (Elbe) ansässigen Versorger- und Beherbergungsbetriebe zugelassen.<br />

2. Für private Familienfeiern ist die Möglichkeit der gastronomischen Versorgung sowohl nach 1., als auch der Selbstversorgung<br />

gestattet.<br />

3. Die Benutzer haben eigenständig geeignete Versorgungsverträge dazu zu vereinbaren.<br />

4. Die kurzfristige Unterbringung von Eigentum der örtlichen Vereine kann auf Antrag gestattet werden.


Nr. 6/2009 - 15 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Benutzungs- und Entgeltsatzung für die<br />

Nutzung<br />

und den Besuch des Heimatmuseums Pretzsch (Elbe)<br />

(Museumssatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S.<br />

383) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-<br />

LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) beschließt der Stadtrat<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Das Heimatmuseum Pretzsch (Elbe) ist eine öffentliche Einrichtung<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> und dient vorwiegend der<br />

Ausstellung von Gegenständen, Darstellungen, Zeitdokumenten<br />

u. Ä. der Heimat- und Stadtgeschichte der Ortschaft Pretzsch.<br />

(2) Diese Ausstellung kann von jedermann gemäß den Regelungen<br />

dieser Satzung und unter Aufsicht des Ortschronisten oder<br />

einer anderen dazu bestellten Person besichtigt werden.<br />

(3) Für die Besichtigung der Ausstellung des Heimatmuseums<br />

werden Entgelte nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Ortschronist<br />

(1) Das Heimatmuseum wird von einem bestellten Ortschronisten<br />

verwaltet. Er hat für die Ordnung innerhalb und außerhalb der Einrichtung<br />

zu sorgen und die Ausstellungen der Heimat- und Stadtgeschichte<br />

zu pflegen und zu erweitern. Des Weiteren ist er verantwortlich<br />

für die ständige Vervollständigung der Stadtchronik<br />

Pretzsch (Elbe) und führt diese auch aktuell weiter. Der Ortschronist<br />

übt im Auftrag des Eigentümers das Hausrecht aus. Bei<br />

besonderen Vorkommnissen ist sofort der Bürgermeister in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

(2) Der Ortschronist führt ein fortlaufendes Verzeichnis aller ausgestellten<br />

und verwahrten Gegenstände, Darstellungen, Zeitdokumente<br />

u. Ä. und aktualisiert dies ständig.<br />

§ 3<br />

Anmeldung der Besucher<br />

Die Anmeldung des Besuches des Heimatmuseums muss durch<br />

den Besucher oder bei Besuchergruppen durch den Verantwortlichen<br />

beim Ortschronisten erfolgen. Der Anmeldende muss erziehungsberechtigt<br />

bzw. der Aufsicht von Personen befähigt sein.<br />

§ 4<br />

Besuchszeiten<br />

(1) Regelmäßige Besuchszeiten werden nicht festgelegt. Die<br />

Besuchszeit regelt der Ortschronist nach dem Bedarfsfall gemäß<br />

§ 3.<br />

(2) Zu besonderen Anlässen können feste Besuchszeiten durch<br />

den Bürgermeister, Ortsbürgermeister oder den Ortschronisten<br />

festgelegt werden. Diese sind auf geeignete Weise bekannt zu<br />

machen.<br />

§ 5<br />

Pflichten des Besuchers<br />

(1) Die Besucher haben den Anweisungen des Ortschronisten<br />

oder der dazu bestellten Person Folge zu leisten.<br />

(2) Die Ausstellungsstücke sind nicht zu berühren, zu beschmutzen<br />

oder zu entfernen.<br />

(3) Die Besucher haben weder Tiere, größere Gegenstände oder<br />

Nahrungsmittel in die Ausstellung mitzubringen.<br />

(4) Personen unter 18 Jahren ist der Besuch nur unter Aufsichtspflicht<br />

einer dazu befähigten Aufsichtsperson gestattet.<br />

§ 6<br />

Schadenshaftung<br />

Für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäße Behandlung<br />

entstehen, haftet der Besucher in voller Höhe. Dieses gilt auch<br />

für schuldhafte Beschädigungen oder sonstige Pflichtverletzung<br />

nach § 5.<br />

§ 7<br />

Entgelt<br />

(1) Für den Besuch der Ausstellung des Heimatmuseums werden<br />

folgende Besuchsentgelte je Besuch erhoben:<br />

Besuchsentgelt je Person 1,00 EUR<br />

(2) Ermäßigungen des Besuchsentgelts wird wie folgt gewährt:<br />

1. ermäßigtes Besucherentgelt je Person für<br />

· Personen unter 18 Jahre<br />

· Auszubildende und Studenten<br />

· Wehr- und Zivildienstleistende<br />

· Arbeitslosengeld- oder Sozialgeldempfänger<br />

· Rentner<br />

· Schwerbeschädigte je 0,50 EUR<br />

2. ermäßigtes Besucherentgelt für Gruppenbesuch (ab 10 Personen)<br />

· Schüler- und Studentengruppen je Person 0,30 EUR<br />

· sonstige Personengruppen je Person 0,50 EUR<br />

3. ermäßigtes Besucherentgelt für 1 Familie mit 2 und mehr Kindern<br />

(3) Zahlungspflichtig ist der Besucher.<br />

2,60 EUR<br />

(4) Das Besucherentgelt wird durch den Ortschronisten oder dazu<br />

bestellten Person entgegengenommen. Der Ortschronist führt<br />

dazu ein Buch und rechnet die Besucherentgelte bei der Kassenverwaltung<br />

regelmäßig ab.<br />

(5) Der Bürgermeister kann für besondere Ausstellungen oder für<br />

Ausstellungen zu besonderen Anlässen einen entgeltfreien Besuch<br />

dieser festlegen.<br />

§ 8<br />

Ausstellungsstücke als Leihgaben<br />

(1) Der Ortschronist ist berechtigt, Ausstellungsstücke aus Privatbesitzen<br />

als Leihgaben entgegenzunehmen. Für jedes entgegengenommene<br />

Ausstellungsstück wird ein Nachweis geführt;<br />

der den Leihgeber, das Entgegennahmedatum, die Bezeichnung<br />

der Leihgabe und die Dauer der Leihgabe festhält. Des Weiteren<br />

ist über alle Leihgaben eine separate, fortlaufende Auflistung durch<br />

den Ortschronisten zu führen.<br />

(2) Nach Ablauf der Leihgabendauer wird die Leihgabe an den<br />

Leihgeber wieder ausgehändigt.<br />

(3) Vor Ablauf der Leihgabendauer kann die Leihgabe nur auf Entscheidung<br />

des Bürgermeisters an den Leihgeber ausgehändigt<br />

werden. Der Leihgeber hat die Aushändigung schriftlich zu beantragen.<br />

(4) Sollte keine Leihgabendauer vereinbart sein, so gilt Absatz 3.<br />

§ 9<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung tritt nach Bekanntgabe am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Nutzung<br />

und den Besuch des Heimatmuseums der Stadt Pretzsch<br />

(Elbe) vom 25.11.2001 außer Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 16 -<br />

Nr. 6/2009<br />

Benutzungs- und Entgeltsatzung für die<br />

Benutzung<br />

der Bibliotheken in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Bibliothekensatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA<br />

S. 383) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) beschließt der<br />

Stadtrat <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Folgende öffentliche Bibliotheken/Büchereien werden als öffentliche<br />

Einrichtungen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> geführt:<br />

- Bibliothek in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

- Bibliothek in Pretzsch (Elbe)<br />

- Bücherei in Trebitz<br />

- Bücherei in Söllichau<br />

- Bücherei in Meuro<br />

- Bücherei in Schnellin<br />

(2) Jeder Einwohner der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist nach Maßgabe<br />

dieser Satzung berechtigt, die in Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen<br />

auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.<br />

(3) Die Benutzung dieser Einrichtung ist grundsätzlich kostenlos,<br />

wenn keine Angaben in der Anlage Entgelttarif vorhanden sind.<br />

Eine Gebührenpflicht entsteht in den Einrichtungen, in denen in<br />

der Anlage Entgelttarif Benutzungsgebühren festgelegt sind.<br />

(4) Entgelte für besondere Leistungen werden in den Einrichtungen<br />

erhoben, wenn in der Anlage Entgelttarif diese aufgeführt<br />

sind. Die Anlage Entgelttarif ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Bibliotheken und Büchereien der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

haben festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang<br />

an/in den jeweiligen Einrichtungen bekannt gemacht. Die Öffnungszeiten<br />

werden mit Zustimmung des Bürgermeisters durch<br />

die beauftragten Beschäftigten dieser Einrichtung geregelt, bisher<br />

bestehende Zeiten werden übernommen.<br />

§ 3<br />

Anmeldung<br />

(1) Für die Benutzung dieser Einrichtungen sind eine Anmeldung<br />

und die Ausstellung eines Benutzerausweises je Einrichtung erforderlich.<br />

Die Benutzung der Kataloge, des Informationsbestandes<br />

und auch der Freihandbestände ist auch ohne schriftliche Anmeldung<br />

gestattet.<br />

(2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises<br />

oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Dazu<br />

ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums<br />

auf dem Anmeldeformular notwendig. Die Angabe der Tätigkeit<br />

bzw. des Berufes sowie der Staatsangehörigkeit ist freiwillig.<br />

Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Verpflichtungen<br />

aus dieser Satzung an.<br />

(3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie 7 Jahre alt<br />

sind. Für die Anmeldung legen sie die Unterschrift ihres Erziehungsberechtigten<br />

auf dem Anmeldeformular vor. Der Erziehungsberechtigte<br />

verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den<br />

Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.<br />

(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden<br />

sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten<br />

an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten,<br />

die die Benutzung der Einrichtungen für den Antragsteller<br />

wahrnehmen.<br />

(5) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist<br />

kostenlos und nicht übertragbar. Auf Antrag des Benutzers kann<br />

die Gültigkeit des Benutzerausweises jährlich verlängert werden.<br />

Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen ihres Namens oder<br />

ihrer Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises den<br />

Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.<br />

Vier Wochen nach der Verlustmeldung kann ein Ersatzbenutzerausweis<br />

ausgestellt werden; er ist kostenpflichtig gemäß<br />

der Anlage Entgelttarif.<br />

§ 4<br />

Formen der Benutzung<br />

(1) Die Benutzung von angebotenen Medien kann in der Einrichtung<br />

oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen.<br />

(2) Die Beschäftigten dieser Einrichtung unterstützen die Benutzer<br />

bei der Benutzung durch Beratung, Auskunft und Information.<br />

(3) Die Benutzer können sich mithilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen,<br />

Bibliografien und anderen Informationsmitteln<br />

informieren. Sie können alle öffentlich zugänglichen Studien- und<br />

Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzerdienste<br />

in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt, selbstständig<br />

Medien aus den zur Freihandbenutzung aufgestellten Beständen<br />

zu entnehmen.<br />

(4) Die Benutzung der Einrichtungen durch Kinder und Jugendliche<br />

kann nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten (Lehrer,<br />

Erzieher, Gruppenleiter oder Elternteil) erfolgen. Der Erziehungsberechtigte<br />

hat bei Ausleihe den Ausleihnachweis abzuzeichnen.<br />

§ 5<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

(1) Für bereits ausgeliehene Medien können die Beschäftigten der<br />

Einrichtungen auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen.<br />

(2) Im Auftrag des Benutzers beschafft die Einrichtung nach den<br />

dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr<br />

aus anderen Bibliotheken/Büchereien. Die dabei entstehenden<br />

Kosten trägt der Benutzer. Für deren Nutzung gelten zusätzlich<br />

die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliotheken/Büchereien.<br />

(3) Internetnutzung (gilt nur für Einrichtungen, die diese Leistung<br />

anbieten):<br />

1. Wenn ein öffentlicher Internetzugang angeboten wird, steht<br />

dieser kostenpflichtig entsprechend dem Bildungs- und<br />

Informationsauftrag der Einrichtung bereit und kann von<br />

den Benutzern genutzt werden.<br />

2. Die Einrichtung übernimmt für die im Internet angebotenen<br />

Inhalte und deren Richtigkeit keine Haftung.<br />

3. Die gezielte Suche, das Abspeichern und Ausdrucken von<br />

Inhalten, die dem Auftrag der Einrichtung widersprechen<br />

(mit jugendgefährdende, pornografische, rassistische und<br />

gewaltverherrlichende Inhalten), ist nicht gestattet. Sollte<br />

beim Surfen im Internet unbeabsichtigt derartige Seiten<br />

aufgerufen worden sein, sind diese unverzüglich zu verlassen<br />

und zu schließen.<br />

4. Der Internetanschluss darf nicht kommerziell genutzt werden.<br />

Es dürfen keine Bestellungen über das Internet getätigt<br />

werden.<br />

5. Zugangsberechtigt sind alle Personen, die sich nach vorheriger<br />

Anmeldung mit den Nutzungsbedingungen einverstanden<br />

erklären, weiterhin Kinder und Jugendliche mit<br />

der Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten.<br />

6. Die Nutzung erfolgt nach vorheriger Anmeldung in der Einrichtung.<br />

7. Sollte der reservierte Termin um mehr als 10 Minuten verpasst<br />

werden, wird er an den nächsten Interessenten weitergegeben.<br />

Ist der Internetplatz frei, so kann dieser ohne<br />

vorherige Anmeldung genutzt werden.


Nr. 6/2009 - 17 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

8. Mitgebrachte Software darf auf den Rechner der Einrichtung<br />

weder installiert noch ausgeführt werden.<br />

9. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Bildern, Texten, Software<br />

etc. ist das Urheberrecht zu beachten.<br />

10. Das Ausdrucken von Inhalten kann über einen bereitgestellten<br />

Drucker oder bereitgestellter Diskette gegen Entgelt<br />

nach Anlage Entgelttarif erfolgen.<br />

11. Verstöße gegen Regelungen dieser Satzung haben den<br />

unwiderruflichen Ausschluss von der Nutzung des Internets<br />

zur Folge.<br />

§ 6<br />

Ausleihe außer Haus<br />

(1) Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Ausleihfrist<br />

grundsätzlich 4 Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt,<br />

können die Beschäftigten der Einrichtung die Ausleihfrist verkürzen.<br />

Werden Videokassetten, DVDs usw. ausgeliehen, können<br />

diese von einem Tag zum anderen entsprechend der Öffnungszeit<br />

der Einrichtung ausgeliehen werden.<br />

(2) Liegt für Entleihungen keine Vorbestellung vor, kann die Einrichtung<br />

auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende<br />

ihres Ablaufs verlängern, für Einzelnummern oder -hefte von Zeitungen<br />

oder Zeitschriften nur im Ausnahmefall. Die Einrichtung<br />

kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der<br />

ausgeliehenen Medien verlangen.<br />

(3) Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren<br />

nach der Anlage Entgelttarif zu zahlen, auch wenn der Benutzer<br />

keine schriftliche Mahnung erhalten hat.<br />

(4) Die Beschäftigten der Einrichtung können die Entscheidung<br />

über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter<br />

Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen<br />

abhängig machen.<br />

§ 7<br />

Ausleihbeschränkungen<br />

Medien, die als Informations- oder Lesebestand jederzeit für die<br />

Benutzer zur Verfügung stehen müssen, oder aus anderen Gründen<br />

nur in den Einrichtungen benutzt werden sollen, können dauernd<br />

oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen<br />

werden. Die Entscheidung darüber treffen die Beschäftigten<br />

der jeweiligen Einrichtung.<br />

§ 8<br />

Pflichten der Benutzer<br />

(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen sorgfältig<br />

und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust<br />

zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer<br />

den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen<br />

wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere<br />

Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung den Beschäftigten<br />

der Einrichtung anzuzeigen.<br />

(2) In den Einrichtungsräumen haben die Benutzer aufeinander<br />

Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und<br />

andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen<br />

oder die Medien gefährden, zu unterlassen.<br />

§ 9<br />

Ordnung in der Einrichtung<br />

(1) Große, schwere oder sperrige Gegenstände und Tiere dürfen nicht<br />

in die Einrichtung mitgebracht werden. Die Beschäftigten der Einrichtung<br />

können verlangen, dass die Benutzer ihre Garderobe und<br />

andere mitgebrachte Sachen (z. B. Taschen) während des Besuchs<br />

zur Aufbewahrung abgeben. Für den Verlust oder die Beschädigung<br />

in Verwahrung genommener Sachen haftet die Einrichtung nicht.<br />

(2) Zur Gewährleistung einer ungestörten Benutzung haben die<br />

Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung das Recht, Benutzer aus<br />

der Einrichtung zu verweisen und bei wiederholten Verstößen<br />

gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Einrichtung<br />

ganz oder teilweise oder für eine gewisse Dauer auszuschließen<br />

und den Benutzerausweis einzuziehen. Ein Ausschluss gilt dann<br />

für alle in § 1 Abs. 1 genannten Bibliotheken/Büchereien der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>. Mit dem Benutzungsverhältnis entstandene<br />

Verpflichtungen bleiben unberührt.<br />

§ 10<br />

Haftung der Benutzer<br />

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien und Einrichtungsgegenständen<br />

während der Benutzung und Ausleihe hat<br />

der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten,<br />

auch, wenn ihn kein Verschulden trifft. Er haftet auch in<br />

jedem Falle für die unzulässige Weitergabe an Dritte.<br />

(2) Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der<br />

Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen<br />

selbst zu beheben oder beheben zu lassen.<br />

(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises<br />

entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher<br />

Vertreter.<br />

§ 11<br />

Schadensersatz<br />

(1) Die Art und die Höhe der Ersatzleistung bestimmen die<br />

Beschäftigten der jeweiligen Einrichtung nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen.<br />

(2) Die Beschäftigten der Einrichtung können bei Verlust oder<br />

Beschädigung von Medien den Benutzer zur Beschaffung eines<br />

gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die<br />

Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch<br />

Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung<br />

stellen. Werden verloren gegangene Medien nachträglich<br />

zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des<br />

Ersatzexemplars oder der inzwischen angefertigten Kopie.<br />

(3) Bei Beschädigung oder Verlust von Kassetten, Schallplatten<br />

u. Ä. ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten.<br />

Bei nur geringfügigen Beschädigungen kann eine geringere Ersatzleistung<br />

festgesetzt werden.<br />

§ 12<br />

Maßnahmen gegen säumige Benutzer<br />

(1) Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisentgelte<br />

sowie von Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw.<br />

Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, erfolgt durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.<br />

(2) Wer ausgeliehene Medien nicht zurückgibt und auch auf Mahnungen<br />

nicht reagiert, gibt zur Vermutung Anlass, er wolle es sich<br />

rechtwidrig aneignen.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt nach Bekanntgabe am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die folgenden Benutzungsordnungen von Stadtbibliotheken<br />

außer Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> vom<br />

26.04.2001; Stadt Pretzsch (Elbe) vom 20.06.2001, in der Fassung<br />

der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2003; Gemeinde Trebitz<br />

vom 26.11.2004.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 18 -<br />

Nr. 6/2009<br />

Anlage Entgelttarif<br />

zur Bibliothekensatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

1. Bei nicht aufgeführten Einrichtungen gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, dass die Nutzung kostenlos erfolgt.<br />

2. Gebührenpflicht entsteht in folgenden Einrichtungen und für folgende Leistungen:


Nr. 6/2009 - 19 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Satzung<br />

über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren<br />

in der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Straßenreinigungs- u. -gebührensatzung)<br />

Aufgrund der §§ 3 und 6 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 03.10.1993 in der derzeit gültigen<br />

Fassung i. V. m. den §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (StrGLSA) vom 06.07.1993 in der derzeit gültigen<br />

Fassung und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes vom<br />

13.12.1996 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner<br />

Sitzung am 26.11.2009 nachstehende Straßenreinigungssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Übertragung der Reinigungspflicht<br />

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege<br />

wird auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen<br />

erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücken übertragen,<br />

soweit diese Satzung keine anderweitige Regelung trifft.<br />

Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es mit der gesamten<br />

oder - als Teilhinterliegergrundstück - nur mit einem Teil der der<br />

Straße zugewandten Grundstücksseite daran angrenzt oder<br />

ohne dass es angrenzt, die Möglichkeit eines Zuganges zu ihm<br />

besteht (Vollhinterliegergrundstück).<br />

§ 2<br />

Gegenstand der Reinigungspflicht<br />

(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen<br />

innerhalb der geschlossenen Ortslage des Stadtkerns und<br />

innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadtteile. Sie bezieht<br />

sich auf die Länge der Straßenfront des Grundstückes und in der<br />

Tiefe bis zu einer gedachten Straßenmittellinie zwischen den beiderseitigen<br />

Grundstücksgrenzen der Straße.<br />

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf<br />

a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege,<br />

b) Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,<br />

c) Parkstreifen, Standspuren,<br />

d) Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche und<br />

Mischflächen<br />

e) Gehwege,<br />

f) gemischt genutzte Geh- und Radwege<br />

g) Übergänge und Überwege<br />

h) Böschungen, Stützmauern u. Ä.,<br />

i) Plätze<br />

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind<br />

a) die für den Fußgänger entweder ausdrücklich oder ihrer<br />

Natur nach bestimmten Teile der Straße, die von der Fahrbahn<br />

hinreichend abgegrenzt sind (z. B. Bürgersteige, unbefestigte<br />

Gehwege),<br />

b) die dem Fußgängerverkehr dienenden selbstständigen Gehweganlagen<br />

einschließlich der Treppen, die nicht Bestandteil<br />

einer Straße mit Fahrbahn sind,<br />

c)in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in verkehrsberuhigten<br />

Bereichen (Zeichen 325 StVO) und in verkehrsberuhigten<br />

Geschäftsbereichen (Zeichen 274.1, 274.2 in Verbindung<br />

mit Zeichen 290 und 292 StVO), in denen Gehwege nicht<br />

vorhanden sind, ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der<br />

Grundstücksgrenze.<br />

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten<br />

Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge in Verlängerung<br />

der Gehwege an Straßenkreuzungen- und einmündungen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtete<br />

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten<br />

Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Woh-<br />

nungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsbauberechtigte<br />

nach 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung<br />

des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen<br />

von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine<br />

Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

zusteht.<br />

(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen,<br />

wenn sie durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen<br />

vertraglich übernommen haben.<br />

(3) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch<br />

genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten<br />

nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist.<br />

(4) Die nach Absatz 1 bis 3 Verpflichteten haben in geeigneter<br />

Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung<br />

auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten<br />

erfüllt werden, wenn sie diese Verpflichtung dem Dritten übertragen<br />

haben. Name und Anschrift des Dritten sind der Stadtverwaltung<br />

umgehend mitzuteilen.<br />

(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden<br />

Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück)<br />

und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke)<br />

eine Reinigungseinheit. Hintereinander zur sie erschließenden<br />

Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte<br />

oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück<br />

liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Reinigungseinheit<br />

gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig.<br />

Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche,<br />

jährlich neu beginnend mit dem ersten Sonntag im Jahr beim Eigentümer<br />

oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortlaufend in der<br />

Reihenfolge der Hinterlieger, wonach wieder der Eigentümer oder<br />

Besitzer des Kopfgrundstückes an der Reihe ist.<br />

(6) Mehrere Verpflichtete, deren Reinigungs- und Winterdienstpflicht<br />

sich auf dieselbe Gehwegfläche der Wege nach § 2 Abs.<br />

3 Buchstabe b erstreckt, sind gemeinschaftlich und gleichmäßig<br />

zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten verpflichtet. Die<br />

zeitliche Reihenfolge der Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtung<br />

entscheiden die Beteiligten mittels einer schriftlichen<br />

Vereinbarung. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung sind<br />

die Beteiligten im jährlichen Wechsel (01.01. bis 31.12.) für die<br />

Erfüllung der Verpflichtung zuständig. Die Reihenfolge bestimmt<br />

sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen,<br />

bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge der<br />

Rufnamen entscheidend.<br />

§ 4<br />

Umfang der Reinigungspflicht<br />

Die Reinigungspflicht umfasst<br />

a) die allgemeine Straßenreinigungspflicht (§§ 5 -14)<br />

b) den Winterdienst (§§ 15 und 16)<br />

§ 5<br />

Allgemeine Straßenreinigung<br />

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile)<br />

sind regelmäßig so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen<br />

Ordnung und Sicherheit, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung<br />

infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung<br />

oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt<br />

wird. Die Reinigung umfasst auch die Entfernung aller nicht auf<br />

die Straße gehörender Gegenstände, insbesondere die Beseitigung<br />

von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm und sonstigen<br />

Unrates jeglicher Art.<br />

Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte,<br />

Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt,<br />

Beton, Pflaster Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen<br />

Material) versehen sind.<br />

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile)<br />

oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung<br />

nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen,<br />

Laub, Schlamm oder Ähnlichem.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 20 -<br />

Nr. 6/2009<br />

(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen<br />

mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände<br />

dem entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).<br />

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die<br />

Straßen nicht beschädigen.<br />

(5) Der Straßenkehricht ist sofort über den Hausmüll zu beseitigen.<br />

Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in die Straßensinkkästen,<br />

sonstige Entwässerungsanlagen oder offene<br />

Abzugsgräben geschüttet werden.<br />

(6) Außergewöhnliche Verunreinigungen hat der Verursacher unverzüglich<br />

zu beseitigen. Hierzu zählt auch Tierkot auf Gehwegen<br />

und in Fußgängerzonen.<br />

§ 6<br />

Reinigungsfläche<br />

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus<br />

- in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt<br />

- bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich<br />

die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.<br />

(2) Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein<br />

4 m breiter Streifen- vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte-<br />

zu reinigen.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fußgängerzonen<br />

und verkehrsberuhigte Bereiche.<br />

§ 7<br />

Reinigungszeit<br />

Soweit nicht besondere Umstände, wie plötzliche oder den normalen<br />

Rahmen übersteigende Verschmutzung ein sofortiges Reinigen<br />

notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem<br />

Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen und zwar<br />

bis 18.00 Uhr.<br />

Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 des Straßengesetzes<br />

LSA bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 8<br />

Öffentliche Straßenreinigung<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Für die in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführten Straßen<br />

(Straßenverzeichnis) werden die zur allgemeinen Straßenreinigung<br />

Verpflichteten von der Reinigung der Fahrbahn entbunden.<br />

Insoweit stellt die Stadt den Verpflichteten ihre öffentliche<br />

Straßenreinigung zur Verfügung.<br />

Ausgenommen davon ist ein 1,50 m breiter Geländestreifen in<br />

Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen.<br />

(2) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke<br />

haben das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung<br />

(Absatz 1) zu bedienen (Anschluss - und Benutzungszwang).<br />

§ 9<br />

Kosten<br />

(1) Die Stadt erhebt für die Reinigung der öffentlichen Straßen<br />

durch die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“ (siehe § 8)<br />

von den Benutzern Straßenreinigungsgebühren als Gegenleistung<br />

für die Inanspruchnahme der Einrichtung.<br />

(2) Von den Kosten der Reinigung durch die Einrichtung übernimmt<br />

die Stadt vorab ein Anteil von 15 v. H. als denjenigen<br />

Kostenanteil, für den keine Gegenleistung verlangt werden kann,<br />

da insoweit keine Inanspruchnahme der Einrichtung gegeben ist.<br />

§ 10<br />

Maßstab für die Straßenreinigungsgebühren<br />

(1) Die Straßenreinigungsgebühr errechnet sich nach den Frontmetern<br />

des Grundstückes entlang der es erschließenden Straße.<br />

Maßgeblich ist ferner die Häufigkeit der Reinigungen (Reinigungsklasse).<br />

(2) Im Falle von Teil- oder Vollhinterliegergrundstücken (vgl. § 3<br />

Abs. 5) wird anstelle der Frontmeterlänge bzw. bei Teilhinterlie-<br />

gergrundstücken zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden<br />

Teils des Grundstückes eine fiktive Frontlänge zu Grunde<br />

gelegt. Sie bemisst sich nach der der es erschließenden Straße<br />

zugewandten Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt gilt<br />

eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel zur Straße oder in<br />

einem Winkel von weniger als 45 Grad zur ihr einschließlich ihrer<br />

gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft.<br />

(3) Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen<br />

erschlossen, wird die Gebühr für alle nach Abs. 1 ansatzfähigen<br />

Grundstücksseiten erhoben. Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.<br />

(4) Bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr werden sich<br />

ergebende Teile eines Frontmeters unter 0,50 m abgerundet und von<br />

0,50 m und mehr auf den nächsten vollen Meter aufgerundet.<br />

(5) Die durch die Einrichtung zu reinigenden Straßen bzw.<br />

Abschnitte von Straßen werden entsprechend ihrem gewöhnlichen<br />

Verschmutzungsgrad in folgende Reinigungsklassen eingeteilt:<br />

Reinigungsklasse 1: 1-malige Reinigung in der Woche<br />

Reinigungsklasse 2: 2-malige Reinigung in der Woche<br />

Reinigungsklasse 3: 14-tägige Reinigung<br />

(6) Die Einstufung der zu reinigenden öffentlichen Straßen in eine<br />

der in Abs. 5 genannten Reinigungsklassen ergibt sich aus der<br />

Anlage I (Straßenverzeichnis).<br />

§ 11<br />

Höhe der Straßenreinigungsgebühr<br />

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt für den Frontmeter bzw. fiktiven<br />

Frontmeter eines Grundstückes an einer öffentlichen Straße<br />

der<br />

Reinigungsklasse 1: 1,50 Euro<br />

Reinigungsklasse 2: 3,00 Euro<br />

Reinigungsklasse 3: 0,75 Euro<br />

pro Jahr.<br />

§ 12<br />

Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühr entsteht<br />

mit dem auf den Beginn der Reinigung durch die Einrichtung<br />

folgenden Monatsersten.<br />

(2) Die Pflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die Reinigung<br />

durch die Einrichtung endet.<br />

(3) Bei einer Veräußerung des Grundstückes geht die Gebührenpflicht<br />

mit dem Beginn des auf den Übergang von Nutzen und<br />

Lasten folgenden Monats auf den oder die Rechtsnachfolger über.<br />

Entsprechendes gilt mit Bezug auf die dem Eigentum gemäß § 3<br />

Abs. 2 dieser Satzung gleichgestellten Rechte.<br />

§ 13<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühr für die Straßenreinigung wird von der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> durch die Finanzverwaltung mittels schriftlichem<br />

Bescheid festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann gegebenenfalls<br />

in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben<br />

ergehen.<br />

(2) Die gemäß § 11 zu entrichtende Jahresgebühr wird je zu einem<br />

Viertel des Jahresbetrages am 15.02.,15.05.,15.08. und 15.11.<br />

eines jeden Jahres fällig und ist an die<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> zu zahlen. Wird die Straßenreinigungsgebühr<br />

zusammen mit anderen Gemeindeabgaben z. B. Grundsteuer,<br />

in einem Bescheid festgesetzt, so wird sie zusammen mit<br />

den anderen Abgaben zu dem in dem betreffenden Abgabenbescheid<br />

genannten Termin fällig. Bei Nachveranlagungen wird die<br />

Gebührenschuld einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden<br />

Bescheides fällig.<br />

(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Heranziehungsbescheides<br />

hat der Gebührenpflichtige zu den Fälligkeitstagen Zahlungen<br />

unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beträge zu leisten.


Nr. 6/2009 - 21 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(4) Eine vorübergehende Minderung oder Einstellung der Reinigung<br />

durch die Einrichtung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen,<br />

welche die Einrichtung nicht zu vertreten hat, berechtigt den<br />

Gebührenpflichtigen nicht zu einer Ermäßigung der Gebühr oder<br />

zu einer Einstellung der Gebührenzahlung.<br />

§ 14<br />

Anzeigepflicht<br />

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, alle die Gebührenpflicht<br />

begründenden oder ändernden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden<br />

Tatsachen (z. B. Erwerb, Veräußerung oder Teilung<br />

eines Grundstückes) innerhalb von zwei Wochen, nachdem er<br />

von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„Kurregion Elbe-Heideland“ - Steuerabteilung- schriftlich<br />

anzuzeigen und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen<br />

vorzulegen.<br />

§ 15<br />

Winterdienst<br />

(1) Bei Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege so vom<br />

Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar<br />

beeinträchtigt. Sie sollten in einer Breite von mindestens 1,00<br />

m vom Schnee geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse<br />

dies zulassen.<br />

(2) In Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist<br />

eine Fläche gemäß § 2 Abs. 3 Buchstabe c vom Schnee zu räumen.<br />

Im Übrigen gelten in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten<br />

Bereichen nachfolgende Absätze sinngemäß.<br />

(3) Die Schneeräumung ist in der Weise durchzuführen, dass für<br />

den Fußgängerverkehr eine durchgehende benutzbare Fläche in<br />

angemessener Breite geschaffen wird. Der später Räumende<br />

muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegeinrichtung<br />

vor den Nachbargrundstücken anpassen.<br />

(4) Für jedes Grundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum<br />

Grundstückseingang von<br />

1,00 m zu räumen.<br />

(5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist, soweit möglich<br />

und zumutbar, aufzuhacken und abzulagern.<br />

(6) Soweit Schneemassen nicht abgefahren werden, sind sie bei<br />

Gehwegen von mehr als<br />

1,50 m Breite auf den äußersten Rand, bei Gehwegen mit nicht<br />

genügender Breite zum Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Verkehr<br />

möglichst wenig behindert wird. Die Einläufe und Rinnen<br />

sind für den Wasserabfluss freizuhalten.<br />

(8) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen<br />

gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind, so oft<br />

es notwendig ist, zu erfüllen.<br />

(9) Soweit die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> selbst Verpflichtete gem.<br />

Anlage II zu dieser Satzung ist, übt sie ihre Verpflichtung als öffentlich-rechtliche<br />

Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit aus.<br />

§ 16<br />

Beseitigung von Schnee und Eis<br />

(1) Bei Schneeglätte sind die gemäß § 15 zu räumenden Flächen<br />

so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos<br />

benutzt werden können. Bei Eisglätte sind Gehwege darüber hinaus<br />

in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Die Beschaffung des<br />

Streugutes ist Sache des Verpflichteten. Streugutrückstände müssen<br />

so bald als möglich beseitigt werden.<br />

(2) Als Streumaterialien für Gehwege können Splitt, Sand, Granulat<br />

u. Ä. im Regelfall verwendet werden. Streusalz darf nur bei<br />

plötzlich einsetzender Glatteisbildung und nur in geringer Menge<br />

verwendet werden. Die Ablagerung salzdurchsetzten Streugutes<br />

auf Grünflächen, Baumscheiben oder in Anpflanzungen anderer<br />

Art ist verboten.<br />

(3) Auftauendes Eis auf den in Absatz 1 bezeichneten Flächen ist<br />

aufzuhacken und entsprechend § 15 Abs. 7 zu beseitigen.<br />

(4) Beschädigungen der Straßenoberfläche sind zu vermeiden.<br />

(5) § 15 Abs. 3 und 8 gelten entsprechend.<br />

§ 17<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen §§ 5 und 6 als Verpflichteter nach § 3 seiner Reinigungspflicht<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt;<br />

2. entgegen § 7 als Verpflichteter die Reinigungszeiten nicht<br />

beachtet;<br />

3. entgegen §§ 15 und 16 als Verpflichteter seiner Pflicht zum<br />

Winterdienst oder seiner Pflicht zur Beseitigung von Schneeund<br />

Eisglätte nicht oder nicht vollständig nachkommt<br />

4. seiner Anzeigepflicht nach § 14 nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5000,00<br />

Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

vom 19. Februar 1987 in der derzeit gültigen Fassung findet<br />

Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten folgende Satzung über die Straßenreinigung<br />

ggf. Straßenreinigungsgebühren außer Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

vom 29.10.1998 und Straßenreinigungsgebührenssatzung<br />

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.10.2001; Stadt<br />

Pretzsch (Elbe) vom 22.11.2001; Gemeinde Trebitz vom<br />

08.11.2001; Gemeinde Söllichau vom 22.03.2000; Gemeinde<br />

Meuro vom 22.11.2001; Gemeinde Korgau vom 17.01.2003;<br />

Gemeinde Schnellin vom 13.11.2001; Gemeinde Priesitz vom<br />

22.11.2001.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Abwasserbeseitigung des Ortsteil Söllichau<br />

(Abwassergebührensatzung)<br />

Aufgrund § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit gültigen Fassung<br />

und der §§ 1; 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405)<br />

in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> in der Sitzung am 26.11.2009 folgende Gebührensatzung<br />

für den Ortsteil Söllichau beschlossen.<br />

Abschnitt I<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Der WAES - Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau (im<br />

folgenden WAES genannt) erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden<br />

Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung<br />

einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten<br />

Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.<br />

(2) Die Gebühren werden erhoben<br />

1. als Benutzungsgebühr A für die Grundstücke, die an die zentrale<br />

Abwasseranlage angeschlossen sind, sie gliedert sich in<br />

Grundgebühr<br />

Leistungsgebühr<br />

2. als Benutzungsgebühr B für die Grundstücke, von denen das<br />

Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 22 -<br />

Nr. 6/2009<br />

§ 2<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(Benutzungsgebühr A)<br />

(1) Die Grundgebühr wird für das Vorhalten einer zentralen Anlage<br />

zur Schmutzwasserentsorgung nach der Nennleistung der<br />

Wasserzähler jedes Grundstückes berechnet, das über eine<br />

Anschlussleitung an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen<br />

ist.<br />

Die Grundgebühr beträgt ab 01.01.2010 nach Wasserzählergröße<br />

je Monat:<br />

bis Größe 5 cbm/h 18,90 EUR<br />

größer 5 bis 10 cbm/h 37,80 EUR<br />

größer 10 bis 20 cbm/h 75,60 EUR<br />

(2) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge des Abwassers<br />

(häusliches und gewerbliches Abwasser) berechnet, das der<br />

Abwasseranlage zugeführt wird.<br />

Die Berechnungseinheit der Leistungsgebühr ist 1 cbm Abwasser.<br />

Die Leistungsgebühr beträgt ab Datum: 01.01.2010 4,08<br />

EUR/cbm<br />

(3) Für Abwasser, dessen Ableiten und Reinigen dem WAES erhöhte<br />

Kosten verursachen, erhöht sich die Gebühr unter Zugrundelegung<br />

des Verhältnisses der Verschmutzung zu normalem häuslichen<br />

Abwasser, dessen Verschmutzungsgrad mit einem BSB5<br />

= 360 mg/langesetzt ist.<br />

a) Für einen Schmutzwert ab 1080 mg/l wird das 1,5-fache,<br />

b) für einen Schmutzwert ab 1440 mg/l wird das 1,9-fache,<br />

c) für einen Schmutzwert ab 1800 mg/l wird das 2,3-fache und<br />

d) für einen Schmutzwert ab 2160 mg/l wird das 2,7-fache<br />

der in Absatz 2 festgesetzten Gebühr für 1 cbm Abwasser<br />

erhoben.<br />

(4) Der Gebührenschuldner ist berechtigt, den Nachweis der Verschmutzung<br />

durch ein Gutachten zu verlangen. Die Kosten hat<br />

der Gebührenschuldner zu tragen.<br />

§ 3<br />

Abwassermenge zur Benutzungsgebühr A<br />

(1) Als Abwassermenge im Sinne des § 2 gilt<br />

a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen<br />

zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte<br />

Wassermenge,<br />

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück<br />

sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete<br />

Abwassermenge,<br />

c) bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung die tatsächlich<br />

eingeleitete Abwassermenge.<br />

(2) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung<br />

nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasserbzw.<br />

Abwassermenge vom WAES unter Zugrundelegung des Verbrauchs<br />

bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter<br />

Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen<br />

geschätzt.<br />

(3) Die Wassermenge nach Abs. 1 b) hat der Gebührenpflichtige<br />

dem für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem<br />

Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen.<br />

Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige<br />

auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen<br />

den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn<br />

der WAES auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als<br />

Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.<br />

Der WAES ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen,<br />

wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.<br />

(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt<br />

werden (soweit sie im Kalenderjahr 30 cbm übersteigen). Der<br />

Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei<br />

Monaten bei dem WAES einzureichen. Für den Nachweis gilt<br />

Abs. 3, Sätze 2 bis 4 entsprechend.<br />

Absetzungen von Abwassermengen werden immer befristet für<br />

ein Jahr erteilt und sind auf das abzurechnende Wirtschaftsjahr<br />

bezogen, rückwirkende Verrechnungen nach Ablauf der Anzeigepflicht<br />

werden nicht erstattet.<br />

§ 4<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(Benutzungsgebühr B)<br />

Die Benutzungsgebühr B wird nach der Menge des aus der Grundstücksabwasseranlage<br />

abgefahrenen Abwassers je cbm und den<br />

entstandenen Transportkosten berechnet.<br />

Da die Teichkläranlage in der Gemeinde Söllichau nicht für die Einspeisung<br />

der Fäkalien aus abflusslosen Gruben und Hauskläranlagen<br />

geeignet ist wird dieser Aufgabenbereich in Dienstleistung vergeben.<br />

Die Benutzungsgebühr B wird vom dienstleistenden Betrieb kalkuliert<br />

und berechnet.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres,<br />

frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen<br />

Anschlusses des Grundstücks an einen Abwasserkanal oder der<br />

Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage.<br />

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der<br />

Anschluss an einen Straßenkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage<br />

außer Betrieb genommen und dies dem WAES<br />

schriftlich mitgeteilt wurde.<br />

§ 6<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht<br />

bestellt ist, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen<br />

Grundstücks, ferner der Inhaber eines auf dem<br />

Grundstück befindlichen Betriebes.<br />

(2) Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige<br />

zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte so wie durch<br />

Pachtvertrag oder Mietvertrag Nutzungsberechtigte. Mehrere<br />

Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.<br />

(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer<br />

vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat<br />

der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet<br />

gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zum<br />

Ende des Monats entstanden sind, in dem die Kenntnis von dem<br />

Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt<br />

dies entsprechend. Jeder Eigentumswechsel ist binnen eines<br />

Monats dem WAES mitzuteilen. Diese Verpflichtung trifft sowohl<br />

den bisherigen als auch den neuen Grundstückseigentümer.<br />

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der<br />

Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />

dass Beauftragte des WAES das Grundstück betreten und die<br />

Bemessungsgrundlagen feststellen oder überprüfen.<br />

§ 7<br />

Erhebung und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Die Benutzungsgebühren A werden in vierteljährlichen Teilbeträgen<br />

als Abschlagszahlungen erhoben. Die endgültige Abrechnung<br />

erfolgt mit der Jahresschlussrechnung. Die Abschlagszahlungen<br />

sind jeweils bis zum 15. des Fälligkeitsmonats, am 15.03.,<br />

15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu zahlen. Ist im<br />

Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben,<br />

so gilt dieser Zeitpunkt. Die Höhe der Abschlagszahlungen<br />

wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres<br />

festgesetzt, bei erstmaligem Anschluss gilt für die Benutzungsgebühr<br />

A insoweit die Wasserverbrauchsmenge des ersten<br />

Monats. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige<br />

dem WAES auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.<br />

Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht<br />

nach, so kann der WAES den Verbrauch schätzen.


Nr. 6/2009 - 23 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen<br />

Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abschlagszahlungen<br />

sind zum Zahlungstermin fällig. Die Gebühr und die<br />

Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert<br />

werden. Bei Zahlungsverzug des Gebührenpflichtigen kann<br />

der WAES, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag<br />

durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen<br />

Kosten berechnen. Auf die Summe der rückständigen Forderung<br />

erhebt der WAES Verzugszinsen und Säumniszuschläge<br />

je Monat von eins von Hundert je angefangenen Monat der Säumnis.<br />

§ 7a<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz<br />

oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit<br />

eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde<br />

und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.<br />

Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können<br />

sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung über<br />

Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall, zu sozial<br />

verträglichen Belastungen zu gelangen.<br />

(2) Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von<br />

Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten der §13a<br />

des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) GVBL. LSA Nr.<br />

44/1996 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 8<br />

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht<br />

Die Gebührenpflichtigen haben dem WAES jede Auskunft zu erteilen,<br />

die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach<br />

dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse<br />

am Grundstück ist dem WAES sowohl vom Veräußerer<br />

als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die<br />

Berechnung der Gebühren beeinflussen (z. B. grundstückseigene<br />

Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- und Abwassermessvorrichtungen),<br />

so hat der Gebührenschuldner dies unverzüglich<br />

den WAES anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn,<br />

wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt<br />

werden. Beauftragte des WAES dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung<br />

Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen<br />

für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die<br />

Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach §§ 3 Abs. 3, § 5<br />

Abs. 2 und § 8 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach<br />

§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA).<br />

§ 10<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung<br />

der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener<br />

und grundstücksbezogener Daten, die aus der Prüfung<br />

des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28<br />

und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie<br />

aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

und des Katasteramtes zulässig. Der WAES darf<br />

sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln<br />

lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten<br />

und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung<br />

weiterverarbeiten.<br />

(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst<br />

betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung<br />

angefallenen und anfallenden personenbezogenen<br />

und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchs-<br />

daten für Zwecke der Abwassererhebung nach dieser Satzung<br />

zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />

(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung<br />

eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche<br />

Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist der WAES<br />

berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und<br />

zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und<br />

Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen<br />

und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser<br />

Satzung weiterzuverarbeiten.<br />

(4) Der WAES ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der<br />

Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden<br />

Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für<br />

die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten<br />

zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung<br />

nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />

§ 11<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />

Satzung<br />

über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

und über die Abgabe von Wasser im<br />

Ortsteil Söllichau<br />

(Wasserversorgungssatzung)<br />

Aufgrund §§ 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit gültigen Fassung<br />

und der §§ 1; 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für<br />

das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl.<br />

S. 405) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung<br />

über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit<br />

Wasser (AVBWasserV) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

in seiner Sitzung am 26.11.2009 die nachfolgende Satzung<br />

für den Ortsteil Söllichau beschlossen.<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Der WAES Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau (nachfolgend<br />

WAES genannt) betreibt auf der Grundlage §§ 1 EigBG<br />

und der Betriebssatzung des WAES die öffentliche Wasserversorgung<br />

in der Gemeinde Söllichau.<br />

§ 2<br />

Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.<br />

Ist ein Grundstück aufgrund seiner Lage oder seines Zuschnittes<br />

allein wirtschaftlich nicht nutzbar, so gilt als Grundstück im Sinne<br />

dieser Satzung das räumlich zusammenhängende und einem<br />

gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers<br />

(wirtschaftliche Einheit).<br />

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen<br />

Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur<br />

Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren<br />

dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften<br />

als Gesamtschuldner.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 24 -<br />

Nr. 6/2009<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Satzung<br />

1. sind Versorgungsleitungen die Wasserleitungen im Versorgungsgebiet,<br />

von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen,<br />

2. sind Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) die Wasserleitungen<br />

von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung<br />

bis zur Übergabestelle; sie beginnen an der Anschlussvorrichtung<br />

und enden an der Übergabestelle hinter dem Wasserzähler,<br />

3. ist Anschlussvorrichtung die Vorrichtung zur Wasserentnahme<br />

aus der Versorgungsleitung einschl. Anbohrschelle mit<br />

Hausanschlussschieber, Schlüsselgestänge und Straßenkappe,<br />

4. ist Übergabestelle das hinter dem Wasserzähler - einschließlich<br />

- befindliche Absperrventil mit Rückflußverhinderer,<br />

5. sind Wasserzähler Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen<br />

Wasservolumens.<br />

§ 4<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein<br />

Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgung<br />

angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf<br />

solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen<br />

werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender<br />

bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht<br />

verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder<br />

eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.<br />

(3) Erfordert die beantragte Versorgung eines Grundstückes die<br />

Neuherstellung, Erweiterung oder Veränderung einer Versorgungsleitung,<br />

so kann der WAES verlangen, dass der oder die<br />

Grundstückseigentümer sich vor Aufnahme der Bauarbeiten in<br />

einer Vereinbarung zur Übernahme der Kosten bereit erklärt bzw.<br />

bereit erklären.<br />

(4) Der WAES kann den Anschluss eines Grundstückes an eine<br />

bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung<br />

wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen<br />

technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche<br />

Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert,<br />

es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die<br />

Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und<br />

leistet auf Verlangen Sicherheit.<br />

§ 5<br />

Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, ihre<br />

Grundstücke auf Verlangen des WAES an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

anzuschließen (Anschlusszwang), wenn<br />

sie von einer öffentlichen Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung<br />

erschlossen werden.<br />

(2) Der WAES gibt bei Erweiterungen des Leitungsnetzes öffentlich<br />

bekannt, welche Straßen mit einer betriebsfertigen Wasserleitung<br />

fertiggestellt wurden, sodass damit der Anschlusszwang<br />

wirksam wird.<br />

(3) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf ausschließlich<br />

aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).<br />

Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für<br />

Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden.<br />

§ 6<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird<br />

auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder<br />

die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.<br />

Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich<br />

bei dem WAES einzureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet unter Bedingungen, Auflage und<br />

Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie erlischt bei Inkrafttreten<br />

entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften.<br />

§ 7<br />

Beschränkung der Benutzungspflicht<br />

(1) Auf Antrag kann die Verpflichtung zur Benutzung auf einen<br />

bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden,<br />

soweit dies für die öffentliche Wasserversorgung betriebswirtschaftlich<br />

zumutbar und nicht durch andere Rechtsvorschriften<br />

oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.<br />

(2) Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der<br />

Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen<br />

Verbrauchszweck oder Teilbedarf im Sinne von Satz 1 Trinkwasser<br />

oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich<br />

ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die<br />

Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.<br />

(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.<br />

(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage<br />

hat der Grundstückseigentümer dem WAES Mitteilung<br />

zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach<br />

dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiter betrieben<br />

werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />

dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen<br />

in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />

Eine Verbindung der Eigengewinnungsanlage mit der öffentlichen<br />

Wasserversorgung ist unzulässig.<br />

(5) Eigenwassergewinnungsanlagen sind zur Ermittlung der<br />

Abwassergebühren mit einen amtlich geeichten Wasserzähler zu<br />

betreiben. Die Installation, Wartung und Prüfung dieser Wasserzähler<br />

erfolgt durch den WAES. Der Aufwand wird den Grundstückseigentümer<br />

in Rechnung gestellt.<br />

§ 8<br />

Sondervereinbarungen<br />

Ist der Grundstückseigentümer nach dem Vorstehenden weder<br />

zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann durch Vereinbarung<br />

ein besonderes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnisses<br />

begründet werden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten<br />

für dieses Benutzungsverhältnis die Bestimmungen dieser<br />

Satzung bzw. die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen<br />

Vorschriften.<br />

§ 9<br />

Grundstücksanschluss<br />

(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender<br />

Vereinbarung im Eigentum des WAES.<br />

(2) Der WAES bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der<br />

Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch,<br />

wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der<br />

Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine Interessen sind<br />

nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf<br />

Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden,<br />

so kann der WAES verlangen, dass die näheren Einzelheiten<br />

einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten<br />

Vereinbarung geregelt werden.<br />

(3) Der Grundstücksanschluss wird vom WAES hergestellt, unterhalten,<br />

erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss<br />

zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Werden die<br />

baulichen Veränderungen am Grundstücksanschluss bauseitig<br />

durchgeführt, bedarf es vor seiner Inbetriebnahme der Abnahme<br />

durch den WAES.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer träg den Aufwand für die Herstellung<br />

des seinem Grundstücks dienenden Grundstücksanschlusses.<br />

Wird ein gemeinsamer Grundstücksanschluss (Abs. 5<br />

S. 2) errichtet, so haften die Eigentümer der angeschlossenen


Nr. 6/2009 - 25 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Grundstücke als Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch entsteht<br />

mit der betriebsfertigen Herstellung des Hausanschlusses.<br />

(5) Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Anschluss an<br />

die Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück<br />

versorgt werden. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere<br />

Grundstücke zugelassen, so sind die für die Unterhaltung<br />

und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an<br />

jeweils fremden Grundstücken durch die Nutzungsberechtigten<br />

grundbuchlich zu sichern.<br />

(6) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen<br />

für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu<br />

schaffen. Der WAES kann hierzu schriftlich eine angemessene<br />

Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen<br />

auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen<br />

lassen.<br />

(7) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede<br />

Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das<br />

Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich<br />

dem WAES mitzuteilen.<br />

§ 10<br />

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze<br />

(1) Der WAES kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer<br />

auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze<br />

einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank<br />

anbringt, wenn<br />

1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt,<br />

die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen<br />

Erschwernissen verlegt werden können, oder<br />

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers<br />

vorhanden ist.<br />

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem<br />

Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.<br />

§ 11<br />

Kundenanlage<br />

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung<br />

und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme<br />

der Messeinrichtungen des WAES, ist der Grundstückseigentümer<br />

verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile<br />

einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so<br />

ist er neben diesem verantwortlich.<br />

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser<br />

Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen<br />

sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,<br />

erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung<br />

der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den<br />

WAES oder ein in ein Installateurverzeichnis eines WAES eingetragenes<br />

Installationsunternehmen erfolgen. Der WAES ist berechtigt,<br />

die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.<br />

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden,<br />

können plombiert werden.<br />

Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter<br />

Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie<br />

Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung<br />

der Anlage ist nach den Angaben des WAES zu veranlassen.<br />

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die<br />

entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen<br />

sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN-<br />

DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen<br />

erfüllt sind.<br />

§ 12<br />

Inbetriebsetzung und Liefervertrag<br />

(1) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers schließt<br />

der WAES oder dessen Beauftragte die Kundenanlage an das<br />

Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.<br />

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim WAES über das<br />

Installationsunternehmen zu beantragen das die Anlage errichtet<br />

hat. Mit dem Antrag auf Inbetriebsetzung der Kundenanlage<br />

kommt ein privatrechtlicher Wasserlieferungsvertrag zwischen<br />

dem WAES als Lieferer und dem Grundstückseigentümer als<br />

Abnehmer zustande. Vertragsbestandteil dieses Wasserlieferungsvertrages<br />

sind die ergänzenden Allgemeinen Wasserlieferungsbedingungen<br />

des WAES.<br />

(3) Der WAES kann für die Inbetriebsetzung von Kundenanlagen<br />

Kostenerstattung verlangen, die Kosten können pauschal berechnet<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Abnehmerpflichten, Haftung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den<br />

Beauftragten des WAES, die sich auf Verlangen auszuweisen<br />

haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen<br />

zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen,<br />

zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob<br />

die Vorschriften dieser Satzung und die von dem WEAS auferlegten<br />

Bedingungen und Auflagen erfüllt wurden, erforderlich ist.<br />

Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks,<br />

werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet,<br />

alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte<br />

zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen<br />

vor Inbetriebnahme dem WAES mitzuteilen,<br />

soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem WAES<br />

gegenüber für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung<br />

ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.<br />

§ 14<br />

Grundstücksbenutzung<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen<br />

von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von<br />

Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück<br />

sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn<br />

und soweit diese Maßnahmen für die öffentliche Wasserversorgung<br />

erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die<br />

an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind,<br />

die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem<br />

angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück<br />

genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung<br />

sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt,<br />

soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer<br />

in unzumutbarer Weise belastet.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang<br />

der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu<br />

benachrichtigen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen<br />

verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht<br />

mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Eigentümer<br />

soweit die Einrichtungen der Versorgung des Grundstücks<br />

dienen.<br />

(4) Wird der Wasserbezug nach § 16 Abs. 2 eingestellt, ist der<br />

Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl des WAES die<br />

Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf<br />

Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies zumutbar ist.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege<br />

und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung<br />

für den Bau von Verkehrswegen und Verkehrsflächen<br />

bestimmt sind.<br />

§ 15<br />

Art und Umfang der Versorgung<br />

(1) Der WAES stellt das Wasser zu den in der Beitrags- und Gebührensatzung<br />

in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Entgelten<br />

zur Verfügung.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 26 -<br />

Nr. 6/2009<br />

(2) Der WAES ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des<br />

Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen<br />

sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern,<br />

soweit dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend<br />

erforderlich ist. Der WAES wird eine dauernde wesentliche<br />

Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens<br />

einen Monat vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die<br />

Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die<br />

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene<br />

Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.<br />

(3) Der WAES stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung<br />

zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Grundstücksanschlusses<br />

zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der<br />

WAES durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel<br />

oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände,<br />

deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung<br />

gehindert ist.<br />

(4) Der WAES kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich<br />

beschränken oder Auflagen und Bedingungen erlassen, soweit<br />

dies zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen<br />

Berechtigten erforderlich ist. Der WAES kann ferner die Lieferung<br />

unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit<br />

möglich gibt der WAES Absperrungen der Wasserleitung vorher in<br />

geeigneter Weise bekannt und unterrichtet die Abnehmer so über<br />

Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.<br />

(5) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für<br />

die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von<br />

Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung<br />

des WAES; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende<br />

versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.<br />

(6) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung<br />

und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit<br />

des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige<br />

technische oder wirtschaftliche Umstände, die der WAES<br />

nicht abwenden kann oder aufgrund behördlicher Verfügungen<br />

veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch<br />

auf Minderung verbrauchsunabhängiger Benutzungsentgelte zu.<br />

(7) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder<br />

sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei dem<br />

WAES zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen<br />

Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung<br />

des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe<br />

entscheidet der WAES; er legt die weiteren Bedingungen<br />

für den Wasserbezug fest.<br />

§ 16<br />

Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung<br />

der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der Belieferung erleidet, haftet der WAES aus dem Benutzungsverhältnis<br />

oder aus unerlaubter Handlung.<br />

(2) Die Ersatzpflicht entfällt bei Schäden bis zu einer Höhe von<br />

25,00 EUR.<br />

(3) Die Ersatzpflicht des WAES entfällt, wenn und soweit der Schaden<br />

darauf zurückzuführen ist, dass der Grundstücksanschluss<br />

unsachgemäß und ungenehmigt angelegt worden ist oder an ihr<br />

ungenehmigte Veränderungen vorgenommen worden sind. Als<br />

Veränderung in diesem Sinne gilt auch die Errichtung einer baulichen<br />

Anlage oder die Befestigung der Grundstücksoberfläche<br />

über der Grundstücksanschlussleitung. Sind solche ungenehmigten<br />

Veränderungen vorgenommen worden, so wird der ursächliche<br />

Zusammenhang zum Schadeneintritt vermutet. Erfordert die<br />

vorgenommene Veränderung einen zusätzlichen Aufwand bei der<br />

Störungsbeseitigung, ist der Grundstückseigentümer dem WAES<br />

zur Erstattung dieses Mehraufwandes verpflichtet.<br />

§ 17<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgestellt.<br />

(2) Der Wasserzähler ist Eigentum des WAES. Die Lieferung, Aufstellung,<br />

technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung<br />

und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgaben des WAES; er<br />

bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren<br />

Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der WAES so zu verfahren,<br />

dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat<br />

den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine Interessen<br />

zu wahren. Der Grundstückseigentümer hat dem WAES den<br />

entstandenen Aufwand zu ersetzen.<br />

(3) Der WAES ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers<br />

die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen<br />

einer einwandfreien Messung möglich ist. Der WAES<br />

kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer<br />

sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.<br />

(4) Der Grundstückseigentümer ist für das Abhandenkommen und<br />

die Beschädigung der Wasserzähler zum Schadenersatz verpflichtet,<br />

soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,<br />

Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem<br />

WAES unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,<br />

Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />

(5) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des WAES<br />

jeweils zum Jahresende oder auf Verlangen vom Grundstückseigentümer<br />

selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die<br />

Wasserzähler leicht zugänglich sind.<br />

§ 18<br />

Nachprüfung der Wasserzähler<br />

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung<br />

der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen.<br />

Stellt der Grundstückseigentümer den Prüfungsantrag<br />

nicht beim WAES, so hat er diesen vor Antragserteilung schriftlich<br />

zu benachrichtigen.<br />

(2) Der WAES braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler<br />

nur dann nachzukommen, wenn sich der Grundstückseigentümer<br />

schriftlich zum Kostenersatz verpflichtet, für<br />

den Fall, dass die Abweichung des Messergebnisses die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.<br />

§ 19<br />

Änderung; Einstellung des Wasserbezugs<br />

(1) Jeder Wechsel im Grundstückseigentum ist dem WAES unverzüglich<br />

schriftlich (Vordruck Abmeldung/Anmeldung) mitzuteilen.<br />

Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer<br />

die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis der WAES in<br />

schriftlicher Form Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.<br />

(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung<br />

nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug<br />

aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen,<br />

so hat er dies dem WAES mindestens zwei Wochen vor dem<br />

Ende des Wasserbezugs schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 20<br />

Einstellung der Wasserlieferung<br />

(1) Der WAES ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise<br />

einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer<br />

dieser Satzung oder sonstigen, die Wasserversorgung betreffenden<br />

Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich<br />

ist, um<br />

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder<br />

Anlagen abzuwenden,<br />

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung<br />

oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder<br />

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende<br />

Rückwirkungen auf Einrichtungen des WAES oder Dritter oder Rückwirkungen<br />

auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen (insbesondere bei Nichterfüllung<br />

einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung) ist der WAES<br />

berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach schriftlicher Andro-


Nr. 6/2009 - 27 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

hung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung<br />

außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />

und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer<br />

seinen Verpflichtungen nachkommt. Der WAES kann mit<br />

der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.<br />

(3) Der WAES hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen,<br />

sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. Abgesperrte<br />

Einrichtungen dürfen nur durch den WAES wieder eingeschaltet<br />

werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von den<br />

Eigentümern im voraus zu zahlen.<br />

§ 21<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von §§ 6 Abs. 7 GO LSA handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung<br />

§ 5, §7 Abs. 4, 5, § 9 Abs. 3, 6, 7 §11 Abs. 2, §17 Abs. 4,<br />

oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren<br />

Anordnung zuwiderhandelt.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,00<br />

EUR geahndet werden.<br />

§ 22<br />

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel<br />

(1) Der WAES kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden<br />

Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />

Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften<br />

des VwVfG LSA.<br />

§ 23<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Ermittlung der Berechtigten und Verpflichteten nach dieser<br />

Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen<br />

und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung<br />

des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 und<br />

§ 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus<br />

dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde,<br />

des Katasteramtes und dem Einwohnermeldeamt zulässig.<br />

Der WAES darf sich diese Daten von den genannten Ämtern<br />

und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung<br />

der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach<br />

dieser Satzung weiterverarbeiten.<br />

(2) Der WAES ist befugt, auf der Grundlage der Angaben der<br />

Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von nach<br />

dem Absatz 1 anfallenden Daten eine Kundenstammdatei anzufertigen<br />

und diese in Wahrnehmung seiner Aufgaben in Rahmen<br />

dieser Satzung zu verwenden.<br />

§ 24<br />

Beiträge und Benutzungsgebühren<br />

Für den Anschluss der Grundstücke an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung<br />

werden Beiträge und Aufwendungsersatz<br />

und für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung werden<br />

Benutzungsgebühren nach Maßgabe einer besonderen Beitrags-<br />

und Gebührensatzung erhoben. Der WAES kann für<br />

Anschlussbeiträge, Aufwendungsersatz und Benutzungsgebühren<br />

Vorauszahlungen verlangen.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren für die<br />

Wasserversorgung des Ortsteils Söllichau<br />

(Wassergebührensatzung)<br />

Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) in der derzeit gültigen<br />

Fassung und der §§ 1; 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996<br />

(GVBl. S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende<br />

Gebührensatzung für den Ortsteil Söllichau beschlossen.<br />

I. Abschnitt<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Der WAES Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau (nachfolgend<br />

WAES genannt) betreibt die Wasserversorgung nach Maßgabe<br />

der Satzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> über den<br />

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über<br />

die Abgabe von Wasser vom 01.07.2009 als selbstständige öffentliche<br />

Einrichtung auf der Grundlage der Betriebssatzung.<br />

II. Abschnitt Wassergebühr<br />

§ 2<br />

Benutzungsgebühren<br />

Der WAES erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung<br />

und Unterhaltung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung,<br />

einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten<br />

Kapitals und der Abschreibungen, Benutzungsgebühren.<br />

Sie gliedern sich in Grundgebühren und Leistungsgebühren.<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(1) Die Grundgebühr ab 01.01.2010 beträgt bei der Verwendung<br />

von Wasserzählern mit einer Nennleistung<br />

bis 5 cbm/h 16,00 EUR /Monat<br />

bis 10 cbm/h 32,00 EUR /Monat<br />

bis 20 cbm/h 64,00 EUR /Monat<br />

Die Grundgebühr für Trinkwasser ist umsatzsteuerpflichtig. Die<br />

Berechnung erfolgt:<br />

Grundgebühr zuzüglich Umsatzsteuer.<br />

(2) Die Leistungsgebühr wird nach der Menge des entnommenen<br />

Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser.<br />

Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt,<br />

so wird die Wassermenge vom WAES unter Zugrundelegung<br />

des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung<br />

der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.<br />

(3) Die Leistungsgebühr wird ab 01.01.2010 in Höhe 2,08 EUR/<br />

je cbm Wasser zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.<br />

(4) Für die Abgabe von Bauwasser wird die Grundgebühr für den<br />

Nutzungszeitraum und die Leistungsgebühr für die verbrauchte<br />

Wassermenge berechnet.<br />

Sondertarife für die Stellung des Standrohres mit Messeinrichtung<br />

werden durch den WAES nach Pauschalen berechnet.<br />

§ 4<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs-<br />

oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist<br />

das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte<br />

anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungsund<br />

Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner<br />

der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück angefallenen<br />

Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund<br />

dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner, auch Nutzungsberechtigte<br />

aufgrund eines Nutzungs- oder Mietvertrages können zur<br />

Gebührenleistung herangezogen werden.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 28 -<br />

Nr. 6/2009<br />

(2) Im Falle eines Eigentums-/Mieterwechsels ist der neue Gebührenpflichtige<br />

von Beginn des Monats an leistungspflichtig, der<br />

dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Gebührenpflichtige<br />

haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren,<br />

die bis zum Zeitpunkt entstanden sind, in dem der WAES<br />

schriftlich Kenntnis von diesem Sachverhalt erhält.<br />

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der<br />

Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden,<br />

dass die Beauftragten des WAES zur Feststellung und Überprüfung<br />

der Bemessungsgrundlagen das Grundstück betreten.<br />

§ 5<br />

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres,<br />

frühestens jedoch<br />

1. für die Grundgebühr mit dem 01. des Monats, der auf den Tag<br />

des betriebsfertigen Anschlusses folgt, und<br />

2. für die Leistungsgebühr mit dem Tag des betriebsfertigen<br />

Anschlusses.<br />

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der<br />

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung entfällt.<br />

Die Beendigung der Gebührenpflicht ist dem WAES schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

§ 6<br />

Heranziehung, Fälligkeit und Verzug<br />

(1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen<br />

Bescheid, der mit dem Bescheid über andere Abgaben verbunden<br />

werden kann.<br />

(2) Die Gebühr wird nach der Menge des im vergangenen Kalenderjahr<br />

verbrauchten Wassers vorläufig berechnet. Das vergangene<br />

Kalenderjahr wird gleichzeitig endgültig abgerechnet. Bestand für<br />

einen Anschluss im vergangenen Kalenderjahr noch keine Gebührenpflicht<br />

oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich<br />

geändert, wird die zu Grunde zu legende Wassermenge geschätzt.<br />

Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei<br />

einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird nach der schriftlichen<br />

Mitteilung des Gebührenpflichtigen unverzüglich die entnommene<br />

Wassermenge ermittelt und abgerechnet.<br />

(3) Die Gebühr wird in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.03.,<br />

15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die durch Bescheid festgesetzten<br />

Vierteljahresvorauszahlungen werden im Bescheid des nachfolgenden<br />

Abrechnungsjahres erfasst.<br />

(4) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte,<br />

innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nachzahlungen aus<br />

der endgültigen Abrechnung für das vergangene Kalenderjahr<br />

sind zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt nach Erteilung des<br />

Bescheides zu entrichten; Überzahlungen werden mit den nächsten<br />

fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet. Nach Beendigung<br />

der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge<br />

sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides auszugleichen.<br />

(5) Bei Zahlungsverzug des Gebührenpflichtigen kann der WAES,<br />

wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch<br />

einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen<br />

Kosten berechnen. Auf die Summe der rückständigen Forderung<br />

erhebt der WAES Verzugszinsen und Säumniszuschläge je Monat<br />

von eins von Hundert je angefangenen Monat der Säumnis.<br />

(6) Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Gebührenpflichtigen<br />

trotz Mahnung, ist der WAES berechtigt, mit der zweiten<br />

Mahnung die Einstellung der Wasserversorgung mit einer<br />

zweiwöchentlichen Frist anzudrohen.<br />

§ 7<br />

Erhebungszeitraum<br />

(1) Erhebungszeitraum ist die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12. des<br />

Jahres.<br />

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten<br />

Wassermengen erhoben wird (§ 3 Abs. 3), gilt als Berechnungsgrundlage<br />

für den Erhebungszeitraum des Wasserverbrauchs der<br />

Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.<br />

§ 7a<br />

Baukostenzuschüsse, Kostenersatz für Hausanschlüsse<br />

und sonstige Leistungen<br />

(1) Der Baukostenzuschuss wird erhoben für Neukunden, für die<br />

eine Versorgungsleitung hergestellt wird oder für Kunden, deren<br />

Anschluss aufgrund eines höheren Wasserbedarfs verstärkt wird<br />

und für Kunden bei denen das Verteilernetz nach Ablauf des Auflösungszeitraumes<br />

erneuert wird.<br />

Der Baukostenzuschuss wird maßnahmebezogen kalkuliert und<br />

kann als Vorschuss gefordert werden.<br />

(2) Der Kostenersatz für den Hausanschluss und deren Unterhaltung<br />

wird vom WAES kalkuliert. Er wird nach dem entstandenen<br />

Aufwand berechnet.<br />

(3) Kostenersatz für sonstige Leistungen zuzüglich gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer<br />

Aus- oder Einbau von Hauswasserzählern 58,80 EUR<br />

Schließen/Öffnen des Absperrschiebers der<br />

Hausanschlussleitung an der Versorgungsleitung 38,35 EUR<br />

Einstellung der Versorgung bis zu einen Jahr oder<br />

Wiederinbetriebsetzung der<br />

Hausanschlussleitung 83,80 EUR<br />

Endgültige Stillegung eines Hausanschlusses 300,00 EUR<br />

III. Abschnitt Schlussbestimmungen<br />

§ 8<br />

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht<br />

Die Gebührenpflichtigen haben dem WAES jede Auskunft zu erteilen,<br />

die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach<br />

dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse<br />

am Grundstück ist dem WAES sowohl vom Veräußerer<br />

als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die<br />

Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene<br />

Brunnen, Wasserzuführungen, Wassermessvorrichtungen), so hat<br />

der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem WAES schriftlich<br />

anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche<br />

Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte<br />

des WAES dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung<br />

Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung<br />

festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen<br />

haben dies zu ermöglichen.<br />

§ 9<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung<br />

der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung<br />

ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und<br />

grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen<br />

Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBau-<br />

ErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt<br />

den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und<br />

des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Der WAES darf<br />

sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln<br />

lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser<br />

Satzung weiterverarbeiten.<br />

(2) Soweit der WAES sich bei der öffentlichen Wasserversorgung<br />

eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung<br />

durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde<br />

berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und<br />

zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen<br />

personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten<br />

von diesen Dritten mitteilen zu lassen und


Nr. 6/2009 - 29 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung<br />

weiterzuverarbeiten.<br />

(3) Der WAES ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der<br />

Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden<br />

Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für<br />

die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten<br />

zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung<br />

nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />

§ 9a<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz<br />

oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit<br />

eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde<br />

und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.<br />

Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können<br />

sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Entscheidung über<br />

Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall, zu sozial<br />

verträglichen Belastungen zu gelangen.<br />

(2) Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von<br />

Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten der § 13a<br />

des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) GVBL. LSA Nr.<br />

44/1996 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig nach §§ 6 Abs. 7 GO LSA des Kommunalabgabengesetzes<br />

handelt, wer entgegen § 8 erforderliche Auskünfte<br />

nicht erteilt oder nicht duldet, dass der Beauftragte des WAES<br />

das Grundstück betritt, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen<br />

oder zu überprüfen.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,00<br />

EUR geahndet werden.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 27.11.2009<br />

Gebührensatzung<br />

zur Friedhofssatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(Friedhofsgebührensatzung)<br />

Aufgrund der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA<br />

S. 383) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und dem § 25<br />

Abs. 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG<br />

LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 26) in der Fassung vom<br />

26.03.2004 (GVBl. LSA S. 234) beschließt der Stadtrat <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> in seiner Sitzung am 26.11.2009 folgende Satzung:<br />

§ 1 - Allgemeines<br />

(1) Für die Nutzung der Friedhofsanlagen und Friedhofseinrichtungen<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (im Folgenden: Einrichtung/en)<br />

sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen<br />

werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.<br />

Die Gebühren sind in der Anlage Gebührentarife für die einzelnen<br />

Einrichtungen geregelt, diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />

(2) Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle in der Friedhofssatzung<br />

genannten kommunalen Einrichtungen der Stadt <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />

§ 2 - Gebührenschuldner<br />

Zur Zahlung von Gebühren sind der Antragsteller sowie der Nutzungsberechtigte,<br />

der Grabinhaber oder derjenige verpflichtet, in<br />

dessen Auftrag die Einrichtungen benutzt oder wer sich der Stadt<br />

gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Sind mehrere<br />

Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von<br />

Friedhofseinrichtungen bzw. von Leistungen nach der Friedhofssatzung<br />

der kommunalen Friedhöfe der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />

(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach<br />

Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.<br />

§ 4 - Stundung und Erlass von Gebühren<br />

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und in besonderen Härtefällen<br />

können die Gebühren nach Antrag gestundet oder ganz<br />

bzw. teilweise erstattet werden.<br />

§ 5 - Gebührentarife<br />

Die für die einzelnen Einrichtungen geltenden Gebühren sind in<br />

der Anlage Gebührentarif festgelegt.<br />

§ 6 - Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten folgende Friedhofsgebührensatzungen außer<br />

Kraft: Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> vom 29.11.2001, Stadt Pretzsch<br />

(Elbe) vom 27.09.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung<br />

vom 23.11.2006, Gemeinde Trebitz vom 25.10.2001 in der Fassung<br />

der 1. Änderungssatzung vom 23.11.2005, Gemeinde Meuro<br />

vom 06.12.2001, Gemeinde Korgau vom 22.10.2008, Gemeinde<br />

Schnellin vom 13.11.2003, Gemeinde Priesitz vom 22.11.2001 in<br />

der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2008.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, 27.11.2009


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 30 -<br />

Nr. 6/2009<br />

Anlage Gebührentarif<br />

zur Friedhofsgebührensatzung Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Friedhöfe<br />

(nach Ortschaften)<br />

Gebühr für Verleihung von<br />

Nutzungsrechten<br />

1. Reihengrab<br />

(i.d.R. Einzelgrab)<br />

2. Wahlgrab<br />

(i.d.R. Doppelgrab)<br />

3. Urnengrab<br />

4. Urnenstelle auf<br />

Urnengemeinschaftsanlage<br />

(nur wenn 4. aufgeführt)<br />

Umbettungen einer<br />

Grabstelle<br />

Benutzung Trauerhalle<br />

OT Großwig<br />

(B.<strong>Schmiedeberg</strong>)<br />

1.<br />

a) Verstorbene<br />

bis 5 Jahre<br />

-für 25 Jahre-<br />

�������<br />

b) Verstorbene<br />

über 5 Jahre<br />

-für 30 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

������<br />

2.<br />

a) �für 30 Jahre-<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

�������<br />

3.<br />

3.1.<br />

Urnenreihengrab<br />

a) -für 20 Jahre-<br />

�������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

������<br />

3.2.<br />

Urnenwahlgrab<br />

a) �für 20 Jahre-<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

�������<br />

c) für jede weitere<br />

Urnenbeisetzung<br />

(bis max. 4 Urnen)<br />

�������<br />

OT Pretzsch,<br />

OT Merschwitz<br />

(Pretzsch/Elbe)<br />

1.<br />

a) Verstorbene<br />

über 10 Jahre<br />

-für 20 Jahre-<br />

��������<br />

b) Verstorbene<br />

bis 10 Jahre<br />

-für 20 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

��������<br />

bei Kindergrab<br />

�������<br />

2.<br />

a) �für 20 Jahre-<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

��������<br />

bei Kindergrab<br />

�������<br />

3.<br />

a) -für 20 Jahre-<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

�������<br />

4.<br />

für 20 Jahre<br />

OT Trebitz<br />

(Trebitz)<br />

1.<br />

1.1. Einzelgrab<br />

a) Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

-für 20 Jahre-<br />

�������<br />

b) Verstorbene<br />

über 10 Jahre<br />

-für 20 Jahre-<br />

��������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

�������<br />

1.2. Doppelgrab<br />

a) für 20 Jahre<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

�������<br />

2.<br />

2.1. Einzelgrab<br />

a)-für 20 Jahre-<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

�������<br />

2.2. Doppelgrab<br />

a)-für 20 Jahre-<br />

��������<br />

������� b) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

30,00 �<br />

3.<br />

a) Einzelgrab<br />

�für 20 Jahre-<br />

��������<br />

b) Doppelgrab<br />

-für 20 Jahre-<br />

��������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

Einzelgrab 15,00<br />

�<br />

Doppelgrab<br />

�������<br />

������� -- Gebühr für<br />

Ausgrabung u.<br />

Ausheben<br />

Grabstelle<br />

OT Sackwitz,<br />

OT Scholis<br />

(Meuro)<br />

1./2.<br />

a) für 30 Jahre je<br />

Grabstelle<br />

��������<br />

b) Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

-für 30 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

�������������<br />

Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

������<br />

3.<br />

a) für 30 Jahre je<br />

Grabstelle 51,00<br />

�<br />

b) Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

-für 30 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

������������<br />

Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

������<br />

OT Großkorgau,<br />

OT Kleinkorgau<br />

(Korgau)<br />

1.<br />

a) Verstorbene<br />

unter 5 Jahre<br />

-für 30 Jahre-<br />

�������<br />

b) Verstorbene<br />

über 5 Jahre<br />

-für 30 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

������<br />

2.<br />

a) �für 30 Jahre-<br />

��������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

10�����<br />

3.<br />

a) �für 20 Jahre-<br />

�������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

������<br />

-- a) bei<br />

Verstorbenen<br />

unter 5 Jahre<br />

��������<br />

b) bei<br />

Verstorbenen<br />

über 5 Jahre<br />

��������<br />

c) Urnen<br />

��������<br />

������� ������� ������� -- �������<br />

Reinigung durch<br />

den Nutzer<br />

Ausheben einer Grabstelle -- vom Bestatter,<br />

höchstens<br />

a) Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

�������<br />

a) Verstorbene<br />

über 10 Jahre<br />

128,00 �<br />

b) Verstorbene<br />

bis 10 Jahre<br />

OT Schnellin,<br />

OT Merkwitz<br />

(Schnellin)<br />

1.<br />

a) Verstorbene<br />

unter 5 Jahre<br />

-für 30 Jahre-<br />

�������<br />

b) Verstorbene<br />

über 5 Jahre<br />

-für 25 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

������<br />

2.<br />

a) �für 30 Jahre-<br />

�������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

������<br />

3.<br />

3.1.<br />

Urnenreihengrab<br />

a) �für 30 Jahre-<br />

�������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

������<br />

3.2.<br />

Urnenwahlgrab<br />

a) �für 30 Jahre-<br />

�������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der Verlängerung<br />

������<br />

c) für jede weitere<br />

Urnenbeisetzung<br />

(bis max. 4<br />

Urnen) �������<br />

������� --<br />

�����������<br />

Bestattungsfall<br />

-- -- ������������<br />

Urnengrab<br />

OT Priesitz<br />

(Priesitz)<br />

1.<br />

a) Verstorbene<br />

über 10 Jahre<br />

-für 25 Jahre-<br />

77�����<br />

b) Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

-für 25 Jahre-<br />

�������<br />

c) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

������������<br />

Verstorbene<br />

unter 10 Jahre<br />

������<br />

3.<br />

a) -für 25 Jahre-<br />

�������<br />

b) für jedes Jahr<br />

der<br />

Verlängerung<br />

������<br />

�������<br />

--


Nr. 6/2009 - 31 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Ausgrabung einer<br />

Grabstelle<br />

Zweckvereinbarung<br />

Gem. §§ 3 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

im Land Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der derzeit gültigen<br />

Fassung.<br />

über die Übernahme der<br />

kaufmännischen Betriebs-/Geschäftsführung<br />

zwischen dem<br />

Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis Wittenberg,<br />

Meuro 49a, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer Herrn Georg Eichler<br />

und<br />

der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> für den Wasser- und Abwassereigenbetrieb<br />

Söllichau (WAES)<br />

vertreten durch den Bürgermeister der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

§ 1<br />

Veranlassung<br />

b) Verstorbene<br />

über 10 Jahre<br />

��������<br />

�� �������������<br />

Ziel ist es, für die Vertragspartner eine ordnungsgemäße<br />

Geschäftsführung im kaufmännischen und verwaltungsrechtlichen<br />

Bereich langfristig und wirtschaftlich sicherzustellen.<br />

§ 2<br />

Gegenstand der Zweckvereinbarung<br />

Mit dem Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung wird die kaufmännische<br />

und verwaltungsrechtliche Geschäftsführung vom<br />

WAES auf den Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis<br />

Wittenberg übertragen. Der Übergang des Satzungsrechtes des<br />

WAES auf den Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis<br />

Wittenberg ist nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Grundsätzliche Konzeption<br />

�������<br />

c) Urnengrab,<br />

Totgeburt<br />

�������<br />

-- -- a) Verstorbene<br />

über 10 Jahre<br />

��������<br />

b) Verstorbene<br />

bis 10 Jahre<br />

�������<br />

c) Urne<br />

�������<br />

1. Die Geschäftsstelle des WAES wird aufgegeben.<br />

2. Die Kundenbetreuung der Kunden des WAES wird ab 01.11.2009<br />

von der Geschäftsstelle in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Meuro 49a wahrgenommen<br />

bzw. die Kunden werden dort betreut.<br />

3. Ein Übergang der Satzungshoheit findet nicht statt.<br />

-- -- -- --<br />

Einebnen von Grabstellen -- �������� ������� -- -- �������� �������<br />

Ausschlagen eines Grabes -- -- a) Erwachsener<br />

�������<br />

b) Kind<br />

�������<br />

-- -- -- --<br />

Beräumung einschl.<br />

Erstaufhügelung<br />

-- -- ������� -- -- -- --<br />

Friedhofsunterhaltungs- ������������r a) ��������������� �������������� ������ / Jahr �������������� ������������� a) Reihengrab<br />

gebühr je Grabstelle<br />

bei Kinder- u.<br />

������������<br />

Urnengrab<br />

b) Verstorbene<br />

�������������<br />

unter 10 Jahre/<br />

b) Urnenstelle<br />

Urnengrab<br />

auf Urnengemeinschaftsanlage<br />

einmalig<br />

�������<br />

������<br />

§ 4<br />

Langfristige Perspektive, Auflösung, Kündigung<br />

1. Die Zweckvereinbarung wird zunächst für die Dauer von 5<br />

Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch um weitere<br />

2 Jahre, wenn die Vereinbarung nicht mit einer Frist von<br />

1 Jahr zum Jahresende gekündigt wird. Das Recht auf Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

2. Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner<br />

und im Übrigen der Schriftform.<br />

3. Ein Zusammenschluss der Vertragspartner wird durch diese<br />

Zweckvereinbarung nicht geregelt. Wegen der nicht auszugleichenden<br />

Unterschiede zwischen dem Verband und dem<br />

Eigenbetrieb wird es unterschiedliche Gebühren und Beiträge<br />

geben müssen, so dass auch bei einem gewünschten<br />

Zusammenschluss seitens der Aufsichtsbehörden immer ein<br />

eigenes Abrechnungsgebiet für den WAES bestehen bleiben<br />

muss.<br />

4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Wichtige Gründe sind u. a.:<br />

- ein Partner verletzt seine Pflichten aus der Vereinbarung vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig,<br />

- die dieser Zweckvereinbarung zu Grunde liegenden gesetzliche<br />

Regelungen haben sich geändert. Im Übrigen gilt § 60<br />

Absatz 1, Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz LSA (VwVfG<br />

LSA).<br />

5. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform<br />

mittels Empfangsbekenntnis.<br />

§ 5<br />

Vergütung<br />

1. Die Vergütung erfolgt jeweils am 30.06. und 31.12. eines jeden<br />

Kalenderjahres auf der Grundlage des tatsächlichen Ergebnisses<br />

nach Anlage 1.<br />

2. Maßgebender Schlüssel für die Vergütung ist die Einwohnerzahl<br />

des Statistischen Landesamtes jeweils zum 30.06. des<br />

Vorjahres<br />

§ 6<br />

Bestandteile der Zweckvereinbarung<br />

Folgende Anlagen werden Bestandteil der Zweckvereinbarung:<br />

Anlage 1: Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung<br />

Anlage 2: Maßnahmeplan


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 32 -<br />

Nr. 6/2009<br />

§ 7<br />

Unvollständigkeit, Teilnichtigkeit oder<br />

Rechtswidrigkeit einzelner Vereinbarungen<br />

1. Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung rechtlich<br />

unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen<br />

nicht getroffen. Die Beteiligten sind sich darüber einig,<br />

die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die der beabsichtigten Zielstellung der Zweckvereinbarung<br />

entsprechen.<br />

2. Sollten Regelungen dieser Zweckvereinbarung unvollständig<br />

oder unzweckmäßig sein, so sind die Beteiligten darüber einig,<br />

die Regelung zu ergänzen oder zu ersetzen durch eine Regelung,<br />

die sie getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke<br />

zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zweck Vereinbarung<br />

haben würden, wenn sie die Lücke erkannt hätten und die der<br />

beabsichtigten Zielstellung der Zweckvereinbarung möglichst<br />

nahe kommt.<br />

§ 8<br />

Bekanntmachung, Genehmigung<br />

Die Zweckvereinbarung wird entsprechend den Regelungen der<br />

Verbandssatzung des Wasserverbandes Heiderand im Amtsblatt<br />

für den Landkreis Wittenberg und gemäß den Regelungen der<br />

Hauptsatzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

§ 9<br />

Rechtsnachfolge<br />

Jede Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen die Rechte<br />

und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen, sofern<br />

dies gesetzlich zulässig ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, falls<br />

Dritte eine sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten<br />

bieten.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Zweckvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

§ 11<br />

Ausfertigung<br />

Jeder beteiligte erhält eine Ausfertigung dieser Zweckvereinbarung.<br />

Beschlossen in der Verbandsversammlung des Wasserverbandes<br />

Heiderand im südlichen Landkreis Wittenberg<br />

am 11.11.2009<br />

Beschluss-Nr.: 11-07/2009<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 12.11.2009<br />

Eichler<br />

Verbandsgeschäftsführer Siegel<br />

Beschlossen in der Stadtratsitzung der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

für den Wasser- und Abwasserbetrieb Söllichau<br />

am: 29.10.2009<br />

Beschluss-Nr.: 1/45-2009<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, den 12.11.2009<br />

Dammhayn<br />

Bürgermeister Siegel<br />

Anlage 1<br />

Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung<br />

Kosten der Verwaltung des Wasserverbandes auf der Grundlage<br />

des Wirtschaftsplanes<br />

1. Personalkosten Ist in €<br />

Anzahl der VBE<br />

Personalkostenanteil - Söllichau:<br />

(gemäß Einwohnerschlüssel)<br />

2. Sachkosten<br />

Miete (incl. Nebenkosten)<br />

Strom<br />

Reinigung<br />

Versicherung<br />

Porto<br />

Telefon<br />

Bürobedarf/Zeitschriften<br />

Fortbildungskosten<br />

Bewirtungskosten<br />

Sonstige Aufwendungen<br />

Kfz-Kosten<br />

Gesamtsumme:<br />

Sachkostenanteil Söllichau<br />

(gemäß Einwohnerschlüssel)<br />

3. durchlaufende Posten (direkte Rechnungsstellung an den<br />

Eigenbetrieb) bzw. maßnahmebezogene Abrechnung<br />

Kosten für Verbrauchsabrechnung bei der KDG:<br />

Kosten für Buchhaltung durch das KDG Programm nach Tariftabelle<br />

KDG<br />

Kosten für Steuerberatung und Jahresabschlusserstellung,<br />

Prüfungskosten<br />

Kosten für Lohnberechnung und dergleichen<br />

Kosten für Veröffentlichung, Rechtsberatungskosten, Nebenkosten<br />

des Geldverkehrs und dergleichen<br />

4. Berechnung<br />

Einwohner Söllichau per 30.06.2008: 888<br />

Einwohner Wasserverband per 30.06.2008: 9.039<br />

Einwohner gesamt per 30.06.2008: 9.927<br />

Anteil Söllichau 8,945 %<br />

Kosten pro Jahr: € (netto, zuzüglich Umsatzsteuer)<br />

(Personalkosten- + Sachkostenpauschale)<br />

Anlage 2<br />

Maßnahmeplan<br />

Zum 01.01.2010 ist eine neue Gebührenkalkulation in Kraft zu<br />

setzen, welche dem Kostendeckungsgrundsatz (gemäß KAG LSA)<br />

entspricht. Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre betragen (2010<br />

bis 2012).<br />

Für das Jahr 2009 werden 2/12 der Vergütung gemäß Anlage 1<br />

in Ansatz gebracht.


Nr. 6/2009 - 33 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Landkreis Wittenberg<br />

Der Landrat<br />

Landkreis Wittenberg, Postfach 10 02 51, 06872 Lutherstadt Wittenberg<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Bürgermeister<br />

Markt 10<br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Fachdienst 15<br />

Besucheradresse Breitscheidstr 4<br />

Auskunft erteilt: Herr Schindler<br />

Zimmer-Nr. 02/07<br />

Telefon: 0 34 91/47 92 17<br />

Fax 0 34 91/4 79 99 52 17<br />

E-Mail: rainhard.schindler@landkreis.Wittenberg.de<br />

E-Mail-Adressen nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur.<br />

Datum und Zeichen Mein Zeichen Datum<br />

Ihres Schreibens (bei Antwort bitte<br />

angeben)<br />

18.11.09 15.1. 02.12.2009<br />

Genehmigung<br />

der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> und dem Wasserverband Heiderand<br />

im südlichen Landkreis Wittenberg zur Übernahme<br />

der kaufmännischen Betriebs-/Geschäftsführung für<br />

den Wasser- und Abwassereigenbetrieb Söllichau<br />

(WAES)<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26. Februar 1998 (GVBI. LSA S. 81) in der zurzeit gültigen<br />

Fassung genehmige ich die Zweckvereinbarung zwischen der<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> und dem Wasserverband Heiderand im<br />

südlichen Landkreis Wittenberg zur Übernahme der kaufmännischen<br />

Betriebs-/Geschäftsführung für den Wasser- und Abwassereigenbetrieb<br />

Söllichau (WAES) auf der Grundlage folgender<br />

Beschlüsse:<br />

- Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> Beschluss-Nr.: I/45-2009<br />

- Wasserverband Heiderand im südlichen Landkreis Wittenberg<br />

Beschluss-Nr.: II-07/2009<br />

Die Zweckvereinbarung ist mit den Anlagen nach den für Satzungen<br />

geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.<br />

Dannenberg<br />

Bekanntmachung von Beschlüssen des<br />

Stadtrates<br />

Sitzung am 26.11.2009<br />

- Hebesatzsatzung 2010<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Haushaltssatzung 2010<br />

(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />

- Haushaltskonsolidierung 2010<br />

(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />

- Neuaufnahmen von Straßenbezeichnungen im Außenbereich<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Verwendung der Kurtaxe<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Erschließungsbeitragssatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Stellplatzsatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Kindertagesstättensatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Raumnutzungssatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Museumssatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Bibliothekensatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Straßenreinigungs- und gebührensatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Gültigkeit der Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet<br />

OT <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Außerplanmäßige Ausgabe - Bau Löschwasserbrunnen Meuro<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Außerplanmäßige Ausgabe - Sanierung Mehrfamilienhaus<br />

Ogkeln 1<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Außerplanmäßige Ausgabe - kommunaler Hochwasserschutz<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Überplanmäßige Ausgabe - Straßenbeleuchtung Betriebsstrom<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Überplanmäßige Ausgabe - Straßenbaumaßnahmen<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Außerplanmäßige Ausgabe - energetische Sanierung gemeindlicher<br />

Gebäude<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Überplanmäßige Ausgabe - Erstattung an Kur-GmbH für<br />

Betriebskosten<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Einsatz der Zuwendung aus der kommunalen Investitionspauschale<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- 2. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des WAES<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Abwassergebührensatzung des OT Söllichau<br />

(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />

- Wassergebührensatzung des OT Söllichau<br />

(mit Stimmenmehrheit beschlossen)<br />

- Wasserversorgungssatzung im OT Söllichau<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Ausnahmeregelung zur Verwendung der Kurtaxe<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

- Friedhofsgebührensatzung<br />

(einstimmig beschlossen)<br />

Änderung der Wohnanschrift durch die<br />

Gründung der Einheitsgemeinde<br />

Ergänzung zum letzten Amtsblatt.<br />

Da die Unsicherheit der Bürger in Bezug auf die Schreibweise<br />

Ihrer neuen Anschrift recht groß ist, möchten wir Ihnen hier 2<br />

Schreibweisen darbieten.<br />

Max Mustermann<br />

Pretzsch (EIbe)<br />

Musterstraße 1<br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Oder, wenn der Platz für eine 4-zeilige Schreibweise nicht ausreichend<br />

ist:<br />

Max Mustermann<br />

Musterstraße 1<br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />

Diese Schreibweise entspricht der postalischen Richtlinie der<br />

Deutschen Post.


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 34 -<br />

Nr. 6/2009<br />

Für die Umschreibung Ihrer Papiere wurde eine Verlängerung<br />

bis zum 31.03.2010 eingeräumt.<br />

Aufgrund der großen Nachfrage, führt das Einwohnermeldeamt<br />

weiterhin bis zum 31.03.2010 sonnabends einen Sprechtag durch,<br />

um die Umschreibung der Dokumente für alle Bürger zu ermöglichen.<br />

Die Sprechtage sind wie folgt:<br />

16. Januar 2010<br />

13. Februar 2010<br />

13. März 2010,<br />

jeweils von 09.00 - 12.00 Uhr im Einwohnermeldeamt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />

Markt 10 (Rathaus).<br />

Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt<br />

unter der Rufnummer: 03 49 25/6 81 50.<br />

Alle Bürger, welche bis zum heutigen Tage noch keinen<br />

Bescheid über die Änderung ihrer Anschrift erhalten haben<br />

und ihre Anschrift noch nicht umgeschrieben haben, können<br />

ohne weitere Aufforderung ihre Papiere beim Einwohnermeldeamt<br />

ändern lassen.<br />

Die Umbenennung ist abgeschlossen.<br />

Stadtverwaltung geschlossen<br />

Bitte Sprechmöglichkeiten beachten!<br />

Sprechzeiten der Stadtverwaltung werden in der Zeit zum Jahresende<br />

eingeschränkt. Bitte nutzen Sie daher die Möglichkeit<br />

der Sprechzeiten jeweils dienstags 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00<br />

Uhr.<br />

Die Stadtverwaltung bleibt neben den gesetzlichen Feiertagen<br />

auch geschlossen am: Mi. 23.12., Do. 24.12., Mi. 30.12. und Do.<br />

31.12.2009.<br />

Bürgermeister<br />

Wichtige Information der Kasse der Stadt<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

zu den Bankverbindungen ab 01.01.2010<br />

Aufgrund der Auflösung der Städte <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> und<br />

Pretzsch (Elbe) sowie der Gemeinden Trebitz, Söllichau,<br />

Meuro, Schnellin, Korgau und Priesitz und der Neubildung<br />

der Einheitsgemeinde „Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“ ändern sich<br />

zum 01.01.2010 die Bankverbindungen.<br />

Für alle Zahlungen ab dem 01.01.2010 verwenden Sie bitte<br />

nur noch folgende Bankverbindung:<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Konto-Nr. 12 87<br />

BLZ 805 501 01<br />

Sparkasse Wittenberg<br />

Die bisher für die einzelnen Gemeinden geltenden Konten<br />

haben dann keine Gültigkeit mehr und werden geschlossen.<br />

Wir bitten um unbedingte Beachtung dieser Änderung und<br />

der Anpassung Ihrer Daueraufträge bei Ihrer Bank.<br />

Ihre Kasse<br />

Bekanntmachung Fundgegenstände<br />

Nachstehende Fundgegenstände wurden hier angemeldet:<br />

Nr. des Fundgegenstand Zeit des Ort des<br />

Fundver- Fundes Fundes<br />

zeich- (Tag, Uhrnisses<br />

zeit)<br />

___________________________________________________________<br />

410 braune Lederhandschuhe 16.11.09 Luisenstraße<br />

vor Buswendeplatz<br />

am Bahnhof<br />

___________________________________________________________<br />

411 blaues Schlüsselband 18.11.09 Leipziger<br />

mit Anhänger und Straße<br />

3 Schlüssel<br />

___________________________________________________________<br />

413 Fotoapparat 29.11.09 Tankstelle<br />

<strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong><br />

Mitteilung des Wasserverbandes Heiderand<br />

Der Wasserverband Heiderand führt in der Zeit vom 26.11.2009<br />

bis 15.01.2010 die jährliche Ablesung der Wasserzähler durch.<br />

Durch den Wasserverband Heiderand wurden dafür Mitarbeiter<br />

der MIDEWA GmbH beauftragt. Wir bitten alle Hauseigentümer,<br />

den Zugang zu den Grundstücken zu gewährleisten.<br />

Ihr Wasserverband Heiderand<br />

Mitteilung für Kunden des WAES<br />

Söllichau<br />

Mit Wirkung vom 01.11.2009 hat der Wasserverband Heiderand<br />

im südlichen Landkreis Wittenberg die kaufmännische<br />

und verwaltungsrechtliche Betriebsführung im Rahmen einer<br />

Zweckvereinbarung übernommen. Entsprechenden Schriftverkehr<br />

richten Sie bitte ab sofort an den<br />

Wasserverband Heiderand<br />

Meuro 49a<br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch unter:<br />

03 49 25/5 00 12 Geschäftsführung<br />

03 49 25/5 01 10 kaufmännische Abrechnung<br />

03 49 25/5 00 14 Verbrauchsabrechnung<br />

an den Verband,<br />

Sprechzeiten des Verbandes:<br />

Dienstag 07.30 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />

Donnerstag 07.30 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr<br />

Die Bankverbindungen des WAES Söllichau bleiben unverändert.<br />

Bei Havarien und Störungen außerhalb der normalen<br />

Geschäftszeiten gelten die unveränderten Rufnummern<br />

08 00/1 18 80 11 (gebührenfrei) oder 0 34 93/60 83 13.<br />

Ihr Wasserverband Heiderand


Nr. 6/2009 - 35 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Landesamt für Vermessung und<br />

Geoinformation Sachsen-Anhalt<br />

Sonderungsbehörde<br />

Elisabethstraße 15<br />

06847 Dessau-Roßlau<br />

Tel.: 03 40/65 03 10 00 Dessau-Roßlau, den 23.11.09<br />

Mitteilung<br />

Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz - BoSoG<br />

in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFIBerG<br />

Sonderungsplan Nr. V25-20914-2007 in der Gemeinde <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong>, Stadt; Gemarkung <strong>Schmiedeberg</strong>; Flur 4; Flurstücke<br />

84/25, 271/2, 400/170, 401/170, 707/267 und 715/276<br />

In dem o. g. Gebiet ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung<br />

unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte<br />

(Bodensonderungsgesetz-BoSoG) vom 20.12.1993 erschienen im<br />

Bundesgesetzblatt - BGBl. I Seite 2182, zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3332) in Verbindung mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz<br />

vom 26.10.2001 (BGBl. I 2001 S. 2716),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April<br />

2005 (BGBl I S.1138) eingeleitet worden. Hierdurch soll das Erwerbsrecht<br />

der öffentlichen Nutzer an Verkehrsflächen und anderen öffentlichen<br />

genutzten privaten Grundstücken ausgeübt werden. Sonderungsbehörde<br />

ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation,<br />

Elisabethstraße 15, 06847 Dessau-Roßlau.<br />

Der Entwurf des Sonderungsplans, sowie die zu seiner Aufstellung<br />

verwandten Unterlagen, liegen vom 11.01.2010 bis 10.02.2010 in den<br />

Diensträumen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation<br />

in Dessau-Roßlau während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.<br />

Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:<br />

Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 - 13.00 Uhr<br />

Dienstag 8.00 - 18.00 Uhr<br />

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr<br />

Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer<br />

Absprache möglich. Ein Exemplar des Sonderungsplanentwurfs wird<br />

in den Diensträumen der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Finanzverwaltung<br />

und Bauamt, Leipziger Straße 72, in 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> zu<br />

den dort genannten Öffnungszeiten zur Einsicht ausliegen.<br />

Alle Planbetroffenen können innerhalb des oben genannten Zeitraumes<br />

den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen<br />

einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den<br />

dinglichen Rechtsverhältnissen erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer<br />

der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten,<br />

von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach<br />

dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das gleiche gilt für die Antragsteller<br />

von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz<br />

oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes)<br />

und für die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an den<br />

betroffenen Grundstücken oder Rechten an diesen Grundstücken.<br />

Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde<br />

unter der oben genannten Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift<br />

zu erheben.<br />

Im Auftrag<br />

Jochen Hausen


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 36 -<br />

Nr. 6/2009<br />

Termine für das Amtsblatt 2010<br />

Ausgabe Redaktionsschluss Erscheinungsdatum<br />

2010 am am<br />

Januar Fr., 08.01. Mi., 20.01.<br />

Februar Fr., 05.02. Mi., 17.02.<br />

März Fr., 12.03. Mi., 24.03.<br />

April Mi., 31.03. Mi., 14.04.<br />

Mai Do., 29.04. Mi., 12.05.<br />

Juni Fr., 04.06. Mi., 16.06.<br />

Juli Fr., 02.07. Mi., 14.07.<br />

August Fr., 30.07. Mi., 11.08.<br />

September Fr., 03.09. Mi., 15.09.<br />

Oktober Fr., 01.10. Mi., 13.10.<br />

November Fr., 05.11. Mi., 17.11.<br />

Dezember Fr., 03.12. Mi., 16.12.<br />

Nutzen Sie auch die Möglichkeit die Ausgaben im Internet unter<br />

www.bad-schmiedeberg.de<br />

Rubrik „Amtsblatt“ einzusehen.<br />

Einsendungen richten Sie bitte rechtzeitig vor den Redaktionsschlussterminen<br />

an:<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Redaktion Amtsblatt,<br />

Markt 10, 06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

oder per Fax an: 03 49 25/6 82 00<br />

oder per E-Mail an: amtsblatt@bad-schmiedeberg.de<br />

AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN<br />

PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER<br />

BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE<br />

ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN<br />

BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN<br />

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PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER<br />

BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE<br />

Fragen zur Werbung?<br />

Ihre Anzeigenfachberaterin<br />

Karin Berger<br />

berät Sie gern.<br />

Funk: 0171/4 14 40 35<br />

e-mail:<br />

karin.berger@wittich-herzberg.de<br />

www.wittich.de<br />

Besuchen Sie uns im Internet<br />

www.wittich.de


Nr. 6/2009 - 37 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Allgemeine Mitteilungen<br />

Weihnachtsfabel<br />

Die Tiere diskutierten einmal über Weihnachten. Sie stritten, was<br />

wohl die Hauptsache sei.<br />

„Na klar, Gänsebraten“, sagte der Fuchs, „was wäre Weihnachten<br />

ohne Gänsebraten!“ „Schnee, sagte der Eisbär, „viel Schnee!“<br />

Und er schwärmte verzückt: „Weiße Weihnachten - das wäre wunderbar!“<br />

Das Reh sagte: „Ich brauche aber einen Tannenbaum, erst dann<br />

ist für mich richtig Weihnachten!“<br />

„Aber nicht so viele Kerzen, heulte die Eule, „schön dunkel und<br />

schummrig muss es sein. Stimmung ist die Hauptsache!“<br />

Aber mein neues Kleid muss man sehen“, sagte der Pfau, „wenn<br />

ich kein neues Kleid kriege, ist für mich kein Weihnachten!“<br />

„Und Schmuck!“ krächzte die Elster. „Zu Weihnachten gehört ein<br />

neuer Ring, eine Brosche oder eine neue Kette!“<br />

„Na, aber bitte den Stollen nicht vergessen“, brummte der Bär,<br />

„ohne die süßen Sachen verzichte ich auf Weihnachten.“<br />

„Mach’s wie ich“, sagte der Dachs, „pennen, pennen, das ist das<br />

Wahre. Weihnachten heißt: sich mal richtig ausschlafen.“<br />

„Und saufen“, ergänzte der Ochse, „mal richtig einen saufen und<br />

dann pennen.“ In diesem Moment schrie der Ochse laut auf, denn<br />

der Esel hatte ihm einen kräftigen Tritt versetzt.<br />

Dann sagte er zum Ochsen: „ Du Ochse, denkst du denn gar nicht<br />

an das Kind?“ Da senkte der Ochse beschämt den Kopf und<br />

sagte: „ Ja, sicher, das Kind, das ist doch die Hauptsache.“ „Übrigens“,<br />

fragte der Esel, „wissen das eigentlich die Menschen?“<br />

Zugesandt vom<br />

Katholisches Pfarramt St. Maria Regina Pacis“<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Der Deutsche Wetterdienst sucht<br />

ehrenamtliche Beobachter<br />

Der Deutsche Wetterdienst automatisiert in Rahmen des Projektes<br />

„Messnetz 2000“ seine nebenamtlichen Messnetze.<br />

Wenn Sie Interesse am Wetter und eine gute Beobachtungsgabe<br />

haben, persönliches Engagement sowie hohes Verantwortungsbewusstsein<br />

besitzen und außerdem Zeit sowie ein geeignetes<br />

Gelände zum Aufstellen der Messgeräte besitzen.<br />

Hindernisse: Bäume, Häuser, Sträucher etc. müssen mindestens<br />

doppelt so weit von den Messgeräten entfernt sein, wie<br />

sie selbst hoch sind. Z. B. ein Baum von H = 5 m muss 10 m<br />

entfernt, ein Haus H = 7m muss 14 m entfernt sein, dann könnten<br />

Sie für uns die/der Richtige sein.<br />

Was müssen Sie tun?<br />

links: Hellmann-Niederschlagsmesser<br />

rechts: elektr. Niederschlagssensor<br />

Jede nebenamtliche automatisierte Niederschlagsstation wird mit<br />

einer „Automatischen Meteorologischen Datenerfassungsanlage<br />

(AMDA)“ und mit einem Hellmann-Niederschlagsmesser ausgerüstet.<br />

Als ehrenamtlicher Beobachter müssen Sie - um 06.50 Uhr (07.50<br />

Uhr Sommerzeit), es kann aber auch bis zu ca. 1 Stunde früher<br />

oder später sein - die Niederschlagshöhe mit dem Hellmann-Niederschlagsmesser<br />

messen.<br />

Zum Termin 06.50 Uhr ist auch der Erdbodenzustand zu bestimmen<br />

und im Winter die Schneedeckenhöhe zu messen.<br />

Der Wetterverlauf sollte<br />

kontinuierlich mit Beginn und Ende eines Ereignisses festgehalten<br />

werden.<br />

Alle vom ehrenamtlichen Beobachter erfassten Daten müssen<br />

täglich, spätestens in der Zeit zwischen 07 und 08.30 Uhr (08<br />

und 09.30 Uhr Sommerzeit), über ein Handterminal eingegeben<br />

werden, um diese dann über ISDN zur Zentrale des Deutschen<br />

Wetterdienstes nach Offenbach zu übertragen.<br />

Die Kosten für die Aufstellung und die Datenübertragung trägt<br />

der DWD.<br />

Als ehrenamtlicher Beobachter erhalten Sie für die Aufstellung<br />

des Automaten ein jährliches Gestattungsentgelt und eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung. Die Stromkosten werden pauschal<br />

erstattet.<br />

Wenn Sie Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit haben,<br />

dann wenden Sie sich bitte an:<br />

Deutscher Wetterdienst<br />

Regionale Messnetzgruppe Leipzig<br />

Kärrnerstr. 68<br />

04288 Leipzig<br />

Ansprechpartner: Frau Petra Grubitzsch<br />

Tel: 03 42 97/98 91 63<br />

Fax: 03 42 97/98 91 74<br />

mailto: petra.grubitzsch@dwd.de<br />

__________________________________________________________<br />

Leserbrief<br />

- 5. Dezember 2009 - Aktion „Helfer mit<br />

Herz“<br />

Dietmar Sette<br />

ist ein „Herausgerufener“ und ein Mensch,<br />

der ohne Gegenleistung viel gibt.<br />

Sehr gern möchte ich mich zur Aktion „Helfer mit Herz“, welche<br />

jährlich durch die Mitteldeutsche Zeitung und der Sparkasse Wittenberg<br />

durchgeführt wird, äußern. Nach meinem begründeten<br />

Urteil gebührt diesem Vorhaben nachhaltige Unterstützung. Wie<br />

die Jury, so vertrete ich ebenfalls die Auffassung, hat es Herr Dietmar<br />

Sette aus <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> in ganz herausragender Weise<br />

verdient, in dieser Form für seine Lebensarbeit öffentlich geehrt<br />

zu werden.<br />

Sein gesamtes öffentliches Wirken trägt den Charakter der<br />

Gemeinnützigkeit und ist ein Phänomen, das seinesgleichen sucht.<br />

Getreu seinem Credo, nicht über die junge Generation, sondern<br />

mit ihr zu reden, geht Herr Sette wie ein „liebender Vater“ und


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 38 -<br />

Nr. 6/2009<br />

„guter Freund“ auf die Jugend zu und geht auf deren Fragen, Ängste,<br />

Sorgen und Probleme ein. Er hört nicht nur zu, sondern lässt<br />

auch andere Meinungen zu. Da ich den ehrenamtlichen Suchtkrankenhelfer<br />

und Bürgerkontaktbeamten der Bundespolizei seit<br />

fast zehn Jahren - eine lange Zeit im Leben eines jeden Menschen<br />

- persönlich kenne, kann ich mit Flug und Recht sagen: Sein Stil<br />

ist genau der richtige! Seine Flexibilität, das richte Wort am richtigen<br />

Platz zu finden, die behutsame Auseinandersetzung mit<br />

Unbequemen nicht zu scheuen, ist für ihn kennzeichnend. Dem<br />

Volk aufs Maul schauend, spricht der 56-jährige Familienvater in<br />

seinen akribisch ausgearbeiteten Vorträgen Klartext und nicht um<br />

den „heißen Brei“ herum. Der quirlig agile Frontmann straft mit<br />

seiner einnehmend gewinnenden Art all jene Lügen, die auf<br />

„Abschreckung“ basierende Aufklärungsaktionen für unangemessen,<br />

wenig wirkungsvoll, ja sogar kontraproduktiv halten: Der<br />

durch seinen Dienst „Herausgerufene“, dessen Erfahrungen aus<br />

eigenem Erleben erwachsen, weiß: Informationen werden dadurch<br />

unglaubwürdig, wenn die problematische Seite gänzlich ausgeklammert<br />

wird. Man könne und dürfe Jugendliche nicht über mögliche<br />

gravierende Konsequenzen des Missbrauchs von Drogen<br />

aller Art und über die Folgen von Gewalt unaufgeklärt lassen,<br />

betont der Streetworker der Schiene, der Schüler und Schülerinnen<br />

aller Altersstufen permanent zu fesseln weiß. Sein Weg war<br />

und ist steinig, da seine Wahrheitsliebe für manchen Erwachsenen<br />

oftmals unbequem ist. Wahrheiten muss man aber öffentlich<br />

machen und in aller Sachlichkeit zur Diskussion stellen. Sein<br />

unbeugsamer Kampf strahlt so viel Menschlichkeit bzw. menschliche<br />

Wärme aus, dass er durch die, die er erreichen möchte,<br />

gehört wird. Dass seine Veranstaltungen etwas bewirken, bestätigen<br />

ihm die zahllosen Rückmeldungen. Diese Feedbacks gehen<br />

an das Innerste des sympathischen Polizisten, an die - wenn das<br />

große Wort erlaubt ist - Berufungsgewissenheit.<br />

Worin liegt nun das Geheimnis der außergewöhnlich packenden<br />

Vortragsweise des Herrn Sette? Warum „kommt“ er überall so<br />

„gut an“? Einer der wichtigen Gründe scheint mir seine Authentizität<br />

zu sein. Er ist regelrecht ein Energiebündel und scheut keine<br />

Herausforderung. Die Zuhörerschaft spürt: Settes Denken und<br />

Sein sind eins. Bar jeder Doppelmoral redet hier einer genau das,<br />

was er vorbildhaft selbst ist - weder mit erhobenem Zeigefinger<br />

noch intellektuell überfrachtet. Seine Ursprünglichkeit bzw. Offenheit<br />

hat etwas ganz - im wahrsten (Polizei)-Sinne des Wortes -<br />

Entwaffnendes und macht ihn unverwechselbar. Hinter jeder seiner<br />

Äußerungen steht eine Aufforderung zur Tat, d. h. zum Überund<br />

Umdenken. Seine eigene lebensbejahende Einstellung ist<br />

beneidenswert. Denn wenn andere dem unerfüllten Glück nachjagen,<br />

gibt er bescheiden etwas von seiner kostbaren Lebenszeit<br />

ab. Es ist eben seine Bestimmung, anderen uneigennütz zu helfen.<br />

Leben bedeutet für ihn nicht Stillstand, sondern sich stets<br />

fortzubilden. Sein umfangreiches Wissen weiterzugeben, ist auch<br />

so eine Eigenschaft seines Handelns.<br />

Davon, dass Herr Sette sich der Prävention als sein Lebenswerk<br />

verschrieben hat, konnte ich mich seit Erscheinen meines dokumentarischen<br />

Romans „Namenloser Tod“, der vom Leben und<br />

Sterben der ersten Drogentoten Sachsen-Anhalts erzählt, überzeugen:<br />

Immer, wenn es sein prallgefüllter Terminkalender zulässt,<br />

begleitete er mich - ebenfalls ehrenamtlich - bei meinen Lesungen.<br />

Dabei hält er die Vorrede, um in die Drogenproblematik einzuführen<br />

und steht im Anschluss an die Präsentation gemeinsam<br />

mit mir dem Publikum Rede und Antwort. Und da wir einmal beim<br />

Publizieren sind, die zahlreichen Presseberichte über seine Auftritte<br />

füllen - wieder im wahrsten Sinne des Wortes - Bände und<br />

sollte Herr Sette irgendwann zu einem Buch verarbeiten und veröffentlichen:<br />

„Erlebt - erzählt“.<br />

Nachhaltig und ohne Einschränkung befürworte ich die Ehrung<br />

des Herrn Sette für seine jahrzehntelange unermüdliche Aufklärungsarbeit<br />

in den Bildungseinrichtungen Sachsen-Anhalts und<br />

darin mit eingebunden seine ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe.<br />

Siegfried Naujeck<br />

Buchautor aus Köthen<br />

„Stern akustisch“ (ehemals<br />

„Stern-Combo-Meißen“) rockt in Trebitz<br />

Der Saloon in Trebitz steht nicht erst seit dem Auftritt der Band<br />

„Lift“ im Januar dieses Jahres für gute Musik.<br />

Schon einige Bands waren zu Gast in Trebitz und haben mit ihren<br />

Songs die Besucher begeistert.<br />

Nun wird sich zur Chronik des Saloons eine weitere Band hinzugesellen.<br />

Keine geringere als die ehemalige Band „Stern-Combo-<br />

Meißen“, die sich heute schlicht „Stern akustisch“ nennt, wird<br />

hier ihr vorletztes Konzert geben.<br />

„Wir sind die Sonne“, so lautet das Motto der Tour zum aktuellen<br />

Album.<br />

Wer die Ostrocker, die nun schon seit über 45 Jahren auf der<br />

Bühne stehen, live sehen möchte, sollte sich den Abend des<br />

25.12.2009 auf jeden Fall freihalten.<br />

Um 20:00 Uhr eröffnet die Band „Viertakt“ als Vorband den Abend<br />

im Trebitzer Saloon und lässt ihn nach dem Auftritt der „Stern<br />

akustisch“ musikalisch ausklingen.<br />

Karten für diese Veranstaltung können erworben werden im Vorverkauf<br />

unter der Telefonnummer 03 49 27/2 10 98 oder an der<br />

Abendkasse.<br />

Text: Doreen Schulze<br />

Veranstalter: Trebitzer Carneval Verein 1953 e. V.<br />

Stern akustisch/Pressefoto<br />

Das gibt es eigentlich nicht …<br />

Sie haben kein Amtsblatt bekommen und<br />

müssen es beim Nachbarn lesen ...<br />

... dann sollten Sie schnell zum Telefon<br />

greifen, damit die nächste Ausgabe<br />

ganz sicher bei Ihnen ankommt!<br />

Unsere Info-Hotline ist für Sie besetzt.<br />

Mo. – Do. 7–18 Uhr<br />

Fr. 7–17 Uhr<br />

✆ 03535/4 89–111


Nr. 6/2009 - 39 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Landkreis Nordsachsen<br />

Landratsamt Nordsachsen<br />

Amt für Ländliche Neuordnung<br />

Ländliche Neuordnung Wöllnauer Senke<br />

Gemarkung: Battaune, Wöllnau, Pressel<br />

Gemeinden: Doberschütz, Laußig<br />

Lfd. Nr.: N02/LN<br />

Bekanntmachung und Einladung zur Wahl des Vorstandes<br />

der Teilnehmergemeinschaft<br />

Mit Beschluss vom 23.07.2009 wurde vom Landratsamt Nordsachsen,<br />

Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) das vereinfachte<br />

Flurbereinigungsverfahren Wöllnauer Senke angeordnet.<br />

Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen sowie<br />

die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) im Flurbereinigungsgebiet<br />

werden hiermit zu einer<br />

Teilnehmerversammlung<br />

am Donnerstag, dem 28. Januar 2010, um 19.00 Uhr<br />

im Landgasthof Heidekrug, Dorfstraße 71<br />

04838 Doberschütz Ortsteil Wöllnau<br />

eingeladen.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens<br />

2. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft<br />

3. Allgemeine Aussprache<br />

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er<br />

soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert<br />

ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des<br />

Vorstandes beteiligen.<br />

Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter werden<br />

vom ALN bestimmt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des<br />

Vorstandes und deren Stellvertreter hat das ALN auf je fünf festgesetzt.<br />

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />

kann somit insgesamt 10 Personen als Mitglied oder Stellvertreter<br />

in den Vorstand wählen.<br />

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer<br />

der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke,<br />

Gebäude und Anlagen. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern<br />

gleich (§ 10 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG). Jeder<br />

Teilnehmer hat eine Stimme, gemeinschaftliche Eigentümer gelten<br />

als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer<br />

nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht<br />

nicht ausüben.<br />

Die Teilnehmer müssen sich bei der Wahl durch Personaldokumente<br />

ausweisen können. Vertreter von Körperschaften benötigen<br />

zusätzlich noch eine Vertretungsermächtigung.<br />

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte<br />

haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht<br />

auszuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs.<br />

3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte<br />

nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt.<br />

Teilnehmer die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend<br />

sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen,<br />

die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.<br />

In den Vorstand können alle Personen gewählt werden, die volljährig<br />

und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Wählbarkeit ist<br />

nicht an Grundbesitz gebunden.<br />

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin<br />

anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt.<br />

Eilenburg, den 13.11.2009<br />

Wirsching<br />

Amtsleiter<br />

Amt für Ländliche Neuordnung<br />

Fotos privat<br />

Aus den Ortschaften<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Heidemarkt in Reinharz<br />

Hier Bilder des Weihnachtsauftrittes<br />

der Kinder der Kita „Heidespatzen“<br />

aus Meuro. Anlässlich<br />

des Heidesonntages in<br />

Reinharz umrahmten sie den<br />

Nachmittag zum Heidemarkt mit<br />

einem weihnachtlichen Programm.<br />

Anschließend konnten die Kinder<br />

weihnachtlichen Geschichten<br />

am Kamin lauschen. Das<br />

Heidesonntags-Team vom historischen<br />

„Gasthof Goldener<br />

Hirsch“ dankt herzlich.<br />

Simone Proft<br />

Schalmeienkapelle e. V.<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

Großwig<br />

Einladung zur Jahreshauptversammlung<br />

Sehr geehrte Kameradinnen, sehr geehrte Kameraden,<br />

hiermit lade ich euch recht herzlich zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung,<br />

am Sonnabend, dem 9. Januar 2010, um 17.00<br />

Uhr, in unseren Übungsraum, im Gerätehaus der FFW, in <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> Großwig, Hauptstraße 57a, ein.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung<br />

2. Wahl des Versammlungsleiters<br />

3. Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden<br />

4. Jahresbericht des Kassierers<br />

5. Bericht des Kassenprüfers<br />

6. Verlesung des Jahresprotokolls<br />

7. Entlastung des Vorstandes<br />

8. Wahl der Wahlkommission<br />

9. Neuwahl des Vereinsvorsitzenden<br />

10. Mitgliederangelegenheiten<br />

11. 50-jähriges Jubiläum<br />

12. Sonstiges<br />

Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird gebeten!<br />

gez. Axel Grünert<br />

Vereinsvorsitzender


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 40 -<br />

Nr. 6/2009<br />

Träume zur Weihnachtszeit auf Schloss<br />

Reinharz<br />

Festliche Musik und weihnachtliche Lesung<br />

• Am Freitag, 25. Dezember 2009, 15.00 Uhr findet ein Weihnachtskonzert<br />

mit Sonja Achkar Solopianistin und Simon Werner - Schauspieler<br />

in den Festsälen des Wasserschlosses Reinharz statt.<br />

Auf dem Programm stehen u. a. Werke von: Joseph Haydn,<br />

Robert Schumann, Maurice Ravel sowie heitere und besinnliche<br />

Zwischentexte mit weihnachtlichen Inhalten.<br />

Mitwirkende:<br />

Sonja Achkar - Klavier<br />

Die Pianistin Sonia Achkar erhielt mit fünf Jahren ihren ersten<br />

Klavierunterricht. Im Alter von 13 Jahren wurde sie in die Klasse<br />

von Prof. Rudolf Meister aufgenommen.<br />

Mit dem Stipendium der Rotary Foundation studierte sie in<br />

Bloomington (USA) bei Prof. Menahem Pressler (Beaux Arts<br />

Trio) und schloss den Studiengang im Sommer 2008 mit Bestnote<br />

ab.<br />

Zahlreiche Solo-und Kammermusikkonzerte führten Sie in<br />

mehrere europäische Städte, nach Kanada und in die USA.<br />

Sonja Achkar ist Preisträgerin mehrerer Wettbewerbe (Italien,<br />

Kanada, Deutschland) als auch Stipendiatin bedeutender<br />

Internationaler Musikstiftungen.<br />

Sonja Achkar ist Stifterin des Flügels auf Schloss Reinharz!<br />

Simon Werner - Sprecher<br />

Simon Werner (* 24. Mai 1971 in Leipzig) ist ein deutscher<br />

Schauspieler. Nach seiner Ausbildung in Leipzig erhielt er<br />

wiederholt Rollen am Schauspiel Leipzig.<br />

In den folgenden Jahren spielte er in verschiedenen Fernsehproduktionen<br />

wie Cobra 11, Tatort und SOKO Leipzig.<br />

Sein Kinodebüt feierte Simon mit der Hauptrolle des Stephan<br />

Goldammer in „Hundsköpfe“ von Karsten Laske.<br />

Ab 2005 führten ihn Gastrollen am Schauspiel Leipzig sowie<br />

Serienauftritte nach Leipzig zurück.<br />

Simon Werners zweite große Leidenschaft ist das Fliegen.<br />

Seit mehr als zwanzig Jahren fühlt er sich in der Luft zu Hause.<br />

Wo der Junge einst ins Segelflugzeug kletterte, sitzt heute<br />

der Berufspilot und Fluglehrer am Steuer von Mehrpropellermaschinen.<br />

Simon versucht, so viel Zeit wie möglich mit<br />

dem Fliegen zu verbringen.<br />

• Am Freitag, 01. Januar 2010, 11.00 und 14.00 Uhr findet ein<br />

Neujahrskonzert mit dem Konzertmeister Stephan Arzberger<br />

vom Gewandhaus Leipzig (Geige) und Hendrik Bräunlich (Klavier)<br />

in den Festsälen des Wasserschlosses Reinharz statt.<br />

Auf dem Programm stehen Werke u. a. von:<br />

W. A. Mozart, Robert Schumann, Ludwig van Beethoven, Fritz<br />

Kreissler<br />

... und Überraschungen ...<br />

Der Förderverein Schloss „Reinharz“ e. V. lädt alle Musikfreunde<br />

recht herzlich ein.<br />

Kartenvorbestellung erwünscht unter:<br />

Tel.: 03 41/9 61 26 48, 01 60/95 04 17 58<br />

Führungen finden im Wasserschloss Reinharz über die Weihnachtsfeiertage<br />

zu folgenden Zeiten statt:<br />

Samstag, 26.12.2009 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />

2. Weihnachtsfeiertag<br />

Sonntag, 27.12.2009 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />

Samstag, 02.01.2010 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />

Sonntag, 03.01.2010 13.00/14.00/15.00 Uhr<br />

Förderverein Schloss „Reinharz“ e. V.<br />

Tel.: 03 49 25/7 17 86<br />

Mobil: 01 60/95 04 17 58<br />

www.schloss-reinharz.de<br />

Die „Interessengemeinschaft<br />

Kultur und Bibliothek<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>“<br />

lädt ein<br />

Jeden 1. Donnerstag im Monat zu einer kulturellen Veranstaltung.<br />

Donnerstag, 07.01.2010, 19.00 Uhr in der Stadtbibliothek<br />

Heide Lexius und Erhard Dubrau plaudern über die 1000jährige<br />

Pretzscher Stadtgeschichte (mit Lichtbildern)<br />

Alle Interessenten sind herzlich eingeladen!<br />

Der Eintritt ist frei!<br />

Die Mitglieder der Interessengemeinschaft


Nr. 6/2009 - 41 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

KSV 1884 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V.<br />

Die Herren des KSV 1884 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V. begannen im<br />

September wieder mit dem Spielbetrieb in der Kreisliga der Spielunion<br />

Dessau/Roßlau - Wittenberg.<br />

Der erste Vergleich fand am 26.09. beim Dessauer SV 97 statt.<br />

Deren dritte Mannschaft - eigentlich der Staffelsieger der vergangenen<br />

Saison den Aufstieg schlug die Mannschaft aus) - ließ unseren<br />

Mannen keine Chance und selbst diese konnten sie nicht nutzen!<br />

Der KSV verlor das Spiel mit dem durchschnittlichen Ergebnis von<br />

2809 Holz und mit einer Differenz von 155 Holz.<br />

Der beste Einzelkegler und Tagesbester vom DSV 97 war der ehemaliger<br />

Kegler des KSV - Gerd Pannicke - mit sehr guten 543 Holz.<br />

Bester Kegler des KSV war Manfred Schwanitz mit 491 Holz.<br />

Der zweite Wettkampf der Saison fand am 02.10. in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

statt.<br />

Der Kampf wurde auf Wunsch der zweiten Mannschaft von Eintracht<br />

Elster auf diesen Freitagabend verlegt.<br />

Der KSV konnte sich im Verlaufe des Wettkampfes zu seiner besten<br />

Leistung als Mannschaft über 120 Wurf steigern. Doch die erreichten<br />

2948 Holz konnten während des spannenden Wettkampfes den<br />

Sieg der Gäste, die um 13 Holz besser waren, nicht verhindern.<br />

Besonders hervor zu heben sind die sehr guten 542 Holz des Tagesbesten<br />

von der Eintracht - Ralf Teschner.<br />

Als bester des KSV erreichte Florian Schwanitz mit ebenfalls sehr<br />

guten 534 Holz persönliche Bestleistung.<br />

Der Vorstand des KSV beschloss, die Vereine der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

und andere interessierte Kegelsportzweckgemeinschaften<br />

zu einem Vergleichskampf in Turnierform im kommenden Frühjahr<br />

einzuladen.<br />

Es sind von jeder teilnehmenden Mannschaft vier Starter zu stellen,<br />

die jeweils 25 Wurf in das volle Bild zu absolvieren haben.<br />

Eine Mannschaft des KSV 1884 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V. nimmt nicht<br />

teil.<br />

Die Einladungen wurden im Oktober verschickt, die Rückmeldung<br />

wird bis zum 31. Januar 2010 erwartet.<br />

Der Beschluss des Vorstandes wurde durch die Mitgliederversammlung<br />

bestätigt.<br />

Aktuelles von den Schachfreunden<br />

In der 3. Runde der Bezirksoberliga empfingen die Schachfreunde<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> e. V. die Mannschaft vom SV 51 Zerbst. Es musste<br />

der Ausfall von 2 Stammspielern kompensiert werden. Nach gut<br />

einstündiger Spielzeit konnte Björn Einbrodt am Spitzenbrett seine<br />

Eröffnungsprobleme erfolgreich lösen und in eine ausgeglichene<br />

Stellung abwickeln. Der Gegner willigte in die Punkteteilung ein.<br />

Michael Baum musste wegen der Ausfälle von Jörg Berndorff und<br />

Beatrix Weise erstmals am 2. Brett antreten. Sein favorisierter Gegner<br />

fand kein Mittel gegen eine überraschende Eröffnungsvariante<br />

und musste nach gut 2 Stunden Spielzeit mit erheblichem Materialrückstand<br />

die Waffen strecken. Kurze Zeit später konnte auch<br />

Bernhard Baum am Nachbarbrett seine überzeugend geführte Partie<br />

mit einem verdienten Sieg beenden, sodass die Kurstädter mit<br />

einer beruhigende 2,5 - 0,5 Führung die weiteren Kämpfe angehen<br />

konnten. An den übrigen Brettern entbrannten spannende Zeitnotduelle,<br />

welche von Kay Gadge (Brett 4) und Mannschaftskapitän<br />

Thomas König (Brett 5) trotz aussichtsreicher Stellungen leider verloren<br />

wurden. Dafür konnten jedoch Gunter Wilke (Brett 7) und<br />

Robert Stüwe (Brett 8) ihre Stellungsvorteile behaupten und Siege<br />

einfahren. Den Schlusspunkt setzte Gerhard Dittrich am 6. Brett,<br />

welcher eine leicht vorteilhafte Stellung remisierte und damit den<br />

trotz der Personalprobleme letztlich ungefährdeten 5 - 3-Erfolg über<br />

den SV 51 Zerbst sicherstellte. Die Schachfreunde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

e. V. liegen nach 3 Runden verlustpunktfrei zusammen mit dem<br />

SV Blau-Rot Pratau an der Tabellenspitze.<br />

Die 2. Mannschaft verlor in der 1. Bezirksklasse leider auch ihr drittes<br />

Saisonspiel gegen die 2. Mannschaft der TSG Wittenberg knapp<br />

mit 1,5 - 2,5. Christian Lips siegte am Spitzenbrett, während Klaus<br />

Karn und Nico Hildebrandt gegen vermeintlich schlechtere Gegner<br />

Niederlagen verkraften mussten. Ralf Kupke kam erstmal nach län-<br />

gerer Wettkampfpause zum Einsatz und erreichte gegen eine deutlich<br />

stärkere Gegnerin ein überraschendes Remis.<br />

Am 31.10.2009 fand die 1. Runde des Anhalt-Cups für Nachwuchsspieler<br />

in Löberitz statt. Unsere Farben vertraten Nico Hildebrandt,<br />

Stephan Gulich und Lukas Böhme. Nico Hildebrandt gewann<br />

mit 4,5 Punkten aus 5 Partien die AK U13. Stephan Gulich belegte<br />

mit 1 Punkt den 10. Platz. Lukas Böhme erreichte in der AK U11<br />

einen guten 7. Platz. Im Jahr 2010 finden noch 3 weitere Turniere<br />

in Köthen, Roßlau und Gräfenhainichen statt.<br />

Interessierte am königlichen Spiel können gerne die Trainingsabende<br />

der Schachfreunde freitags ab 19 Uhr in der Grundschule <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> besuchen.<br />

111 Jahre erfolgreiche Rassegeflügelzucht<br />

in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Der, am 24.10.1898 gegründete, Rassegeflügelzuchtverein konnte<br />

dieses stolze Jubiläum mit hervorragenden Zuchtergebnissen feiern.<br />

Die Vereinsschau Ende Oktober war, wie in jedem Jahr, der Höhepunkt<br />

des Zuchtjahres.<br />

Unseren Besuchern wurden 212 Gänse, Enten, Hühner, Zwerghühner<br />

und Tauben vorgestellt. Durch 3 Preisrichter wurden die Tiere<br />

bewertet und ihr Zuchtwert festgestellt.<br />

Dass die Qualität unserer Tiere sehr hoch ist, zeigt die Bewertung<br />

von 84 % mit der Note „Sehr gut“ oder besser.<br />

Die Note „Hervorragend“ konnten 7 Tiere erringen, diesen fehlte nur<br />

eine Kleinigkeit zum Erreichen der gewünschten Zuchtziele.<br />

Diese Vollendung zeigten 3 Tiere aus unseren Zuchten.<br />

Die höchste Bewertungsnote, ein „Vorzüglich“, konnten Zuchtfreund<br />

Thomas Wache mit seinen rebhuhnfarbigen Brahma; Martin Herrmann<br />

(jüngstes Vereinsmitglied) auf einer Taube seiner Deutschen<br />

Modeneser Schietti, schwarz und Gerhard Herrmann mit seinen<br />

Zwerg Asil erringen.<br />

Wie schon im letzten Jahr, wurde unsere Ausstellung auch vom<br />

Landrat unterstützt, er stiftete 2 große Pokale, beide gingen nach<br />

Schnellin. Einmal konnte sich Maik Krüger mit seinen Deutschen<br />

doppelkuppigen Trommeltauben über diesen Preis freuen, den zweiten<br />

Pokal bekam Martin Herrmann für seine vorzügliche Taube.<br />

Wie in jedem Jahr, wird mit den 4 besten Tieren der Vereinsmeister<br />

ermittelt, in diesem Jahr waren es die Zwerg Asil von Gerhard Herrmann,<br />

die die höchste Punktzahl erreichten.<br />

Zum Gedenken an die Zuchtfreunde Hans Joachim und Claus<br />

Wache wurde vom Vereinsvorsitzenden ein Gedächtnispreis gestiftet.<br />

Er wird für die 6 besten Tiere vergeben und ist als Wanderpreis<br />

ausgeschrieben, sodass er hoffentlich in vielen Züchterstuben hängen<br />

kann und die Erinnerung an diese beiden erfolgreichen Züchter<br />

wach gehalten wird.<br />

Im ersten Jahr wird er bei Gerhard Herrmann einen würdigen Platz<br />

finden, seine Zwerg Asil holten für ihn diese schöne Auszeichnung.<br />

Den gesellschaftlichen Höhepunkt bildete die Eröffnungsfeier mit<br />

Züchtern aus befreundeten Vereinen, dem Kreisvorsitzenden Rainer<br />

Ehrenberg und dem Kreiszuchtwart Günter Barz.<br />

Diese Veranstaltung wurde genutzt, um unseren Vereinsvorsitzenden<br />

Gerhard Herrmann für seine Verdienste um die Deutsche Rassegeflügelzucht<br />

mit der goldenen Ehrennadel des Bundes Deutscher<br />

Rassegeflügelzüchter auszuzeichnen.<br />

Für die großzügige Unterstützung unserer Vereinsarbeit danken wir<br />

folgenden Sponsoren:<br />

Agrarbetrieb Schnellin; Agrarbetrieb Milch und Fleisch <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>,<br />

Agrarbetrieb Pretzsch, Neumühle Pretzsch; Bauer Schmidt<br />

Österitz; Steinzeugwerke <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>; Eisenmoorbad Kur<br />

GmbH; Muskator Futtermittel, Kemberg; Fleischerei K. Schinke;<br />

Gaststätte Büchner; Löwen Apotheke, <strong>Schmiedeberg</strong>; Manfred Müller,<br />

Schmiedeb.; Ria Howey, Schmiedeb.; Zuchtfreund Werner Karge,<br />

Lubast; Bernhard Tandel, Fam. Funke, Frau B. Wache, alle <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong>; Steinhaus Optik, <strong>Schmiedeberg</strong> und Fruchthandel<br />

M. Müller, <strong>Schmiedeberg</strong>.<br />

Ebenso danken wir allen Besuchern und wir werden uns bemühen<br />

im Jahr 2010 an diese Erfolge anzuknüpfen und den <strong>Schmiedeberg</strong>ern<br />

eine interessante Abwechslung zu bieten.<br />

Der Vorstand


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 42 -<br />

Nr. 6/2009<br />

FSV Rot-Weiß <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong><br />

Wir wünschen fröhliche<br />

Feiertage &<br />

ein erfolgreiches Jahr 2010<br />

Ein ereignisreiches Jahr liegt hinter unserem<br />

Verein und seinen Mitgliedern. Zu Jahresbeginn<br />

konnte auf Grund der ungewissen<br />

Situation hinsichtlich der sanitären<br />

Anlagen niemand genau sagen, ob und vor<br />

allem wie es mit unserem Spiel- und Trainingsbetrieb<br />

weitergeht.<br />

Die SG Trebitz hat uns vor allem geholfen,<br />

den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten und<br />

unseren Teams Platz und Umkleiden zur Verfügung gestellt. Ein<br />

herzliches Dankeschön an den Verein und im besonderen Spfrd.<br />

Siegfried Ockert.<br />

Nach dem die Planungen für einen eigenen Sanitärtrakt in Form<br />

einer Container-Anlage gereift waren, ging es vor allem darum,<br />

Partner für den Bau und die Finanzierung zu finden.<br />

Unsere Stadträte und Bürgermeister Stefan Dammhayn gaben nicht<br />

nur grünes Licht sondern unterstützten unseren Verein auch im<br />

Rahmen der Möglichkeiten. Unserem Spendenaufruf folgten zahlreiche<br />

Bürger, Gewerbetreibende und Firmen, auch über unsere<br />

Stadtgrenzen hinaus. So kamen in diesem Jahr schon mehr als<br />

20.000,00 Euro zusammen.<br />

Wir möchten noch einmal ein herzliches Dankeschön an all diejenigen<br />

sagen, die uns finanziell oder tatkräftig unterstützt haben.<br />

Wir freuen uns schon jetzt ganz besonders darauf, alle Spender,<br />

Sponsoren und Helfer im Frühjahr 2010 bei unserer Dankeschönparty<br />

begrüßen zu dürfen.<br />

An dieser Stelle möchten wir noch einmal ein besonderes Dankeschön<br />

an die Firmen und Einrichtungen richten, die uns mit ihrer<br />

Spende oder Unterstützung nicht nur beim Bau der Container-Anlage<br />

zur Seite standen: Straßenmeisterei Wittenberg, Tilo Süptitz<br />

Transporte, Brunnenbauer & Mehlhorn, SV Blau-Rot Pratau, Kfz-<br />

Service Oberländer, Apotheke am Markt, Förster Metallbau Wittenberg,<br />

MITGAS GmbH, Gewerbeverein <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, WingrichBau,<br />

Eiscafe Uwe Barth, Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Wittenberger<br />

Stahl- und Anlagenbau, PretzschBau GmbH, Hilliger GmbH<br />

& Co.KG Sonderformstückbau, Graveurmeister Werner Schellenberg,<br />

Seilerei Prutz GmbH, Kluge Baugesellschaft, Straßen- und<br />

Tiefbau GmbH Eilenburg, Häusliche Krankenpflege Trödler, Sparkasse<br />

Wittenberg, Elektrodienst Gerd Mannke, Apotheke am Kurhaus,<br />

Peter Auer Solar-Heizung-Sanitär, Wohltätigkeitsverein <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong>, KFZ-Service Steffen Gottschalk, Thomas’ Sportshop,<br />

Schultz-Bau Torgau GmbH, Zahnärztin Nadine Hardies, Fahrdienst<br />

Steffi Hanke, Party-Service Dieter Gellert, Gasthof „Pfeffermühle“<br />

Inh. Steffen Ringel, Erhard Troitzsch Transporte, Guthe Schilder-und<br />

Werbewerkstatt, Steinzeug Abwassersysteme GmbH<br />

Wir sagen Danke für Ihre Unterstützung!<br />

Unser Minispielfeld wurde im Dezember 2008 fertig gestellt.<br />

Es steht seit dem unserem Verein, der Schule und jedem der es<br />

nutzen möchte zur Verfügung.<br />

Kinder und Jugendliche, Mädchen und Jungen können hier ihrem<br />

liebsten Hobby nachgehen und einen Teil ihrer Freizeit verbringen.<br />

Die Sanitär-Container stehen seit Juli 2009 für den Spiel- und Trainingsbetrieb<br />

unserem Verein zur Verfügung. Insgesamt 11 Mannschaften<br />

bzw. 180 Vereinsmitglieder finden hier dank der Unterstützung<br />

zahlreicher Bürger und Einrichtungen unserer Stadt,<br />

sowie zahlreicher überregionaler Sponsoren und Helfer eine neue<br />

Heimstätte.<br />

Wenn auch Sie unseren Verein noch unterstützen wollen, können<br />

Sie folgende Bankverbindung für Ihre Spende verwenden<br />

Sparkasse Wittenberg<br />

BLZ: 505 501 01<br />

Konto-Nr: 5 02 89<br />

Ev. Kirchengemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Unsere Gottesdienste und Veranstaltungen<br />

Datum Uhrzeit Veranstaltung<br />

Do., 17.12. 19.00 Uhr Advents-Orgelvesper in der Stadtkirche<br />

mit Musik für Trompete und Orgel,<br />

„Glüer“-Wein und Stollen<br />

So., 20.12. 9.30 Uhr Adventsgottesdienst im Gemeinderaum<br />

Do, 24.12. 14.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel in Reinharz<br />

15.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Stadtkirche<br />

17.00 Uhr Christvesper in der Stadtkirche<br />

Sa., 26.12. 9.30 Uhr Festgottesdienst im Gemeinderaum<br />

11.00 Uhr musikalischer Festgottesdienst in Patzschwig<br />

Do., 31.12. 17.00 Uhr Jahresschlussandacht mit Abendmahl<br />

im Gemeinderaum<br />

So., 03.01. 9.30 Uhr Neujahresgottesdienst im Gemeinderaum<br />

So., 10.01. 9.30 Uhr Predigtgottesdienst im Gemeinderaum<br />

Andachten in den Seniorenheimen:<br />

Augustuswerk, Pretzscher Str. 3, Do., 07.01., 9.00 Uhr<br />

Pflegezentrum „Am Kurpark“, Do., 14.01., 9.30 Uhr<br />

„Haus Heideland“, Rehhahnweg 12, Do., 14.01., 10.30 Uhr<br />

Kurseelsorge der evangelischen Kirchengemeinde:<br />

Donnerstag, 17.12.<br />

19.00 Uhr Orgelvesper zum Advent in der Stadtkirche mit<br />

Musik für Trompete und Orgel, „Glüer“-Wein und<br />

Stollen!<br />

Donnerstag, 07.01.<br />

16.00 Uhr (!) Kurwanderung nach Patzschwig<br />

Donnerstag, 14.01.<br />

16.00 Uhr (!) Orgelvesper mit Orgelführung<br />

Unsere regelmäßigen Gruppen und Kreise im Gemeindehaus,<br />

Kirchstr. 5:


Nr. 6/2009 - 43 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Christenlehre<br />

probt mittwochs für Krippenspiel 15.00 Uhr<br />

„Jugend macht Musik“<br />

mittwochs 17.00 Uhr<br />

Junge Gemeinde<br />

montags 17.30 Uhr<br />

Gesprächskreis Junger Erwachsener<br />

1. und 3. Montag im Monat 20.00 Uhr<br />

Seniorentanz<br />

14-täglich donnerstags 16.30 Uhr<br />

Seniorenkreis<br />

Do., 17.12. 14.30 Uhr<br />

Kirchenchor<br />

jeweils dienstags 19.15 Uhr<br />

- Unsere Konfis haben wieder den größten Adventskalender in<br />

unserer Kurstadt vorbereitet: Am 1. Advent haben wir das<br />

erste Fensterchen am Gemeindehaus geöffnet. Auch weiterhin<br />

wollen wir immer um 18 Uhr beim Glockenläuten ein neues<br />

Bild enthüllen. Lassen Sie sich und Ihre Kinder mit einer Süßigkeit<br />

und einem Glas Glühwein überraschen!<br />

Und natürlich strahlt auf unserem Kirchturm dank unserer Bürgerarbeiter<br />

und -arbeiterinnen wieder der höchste Adventskranz<br />

der Dübener Heide!<br />

- Ein herzliches Dankeschön allen, die sich an unserer November-Straßensammlung<br />

für diakonisch-soziale Aufgaben unserer<br />

Landeskirche, des Kirchenkreises und der Kirchengemeinde<br />

beteiligt haben. Das Rekordergebnis von fast 700 € ist eine<br />

große Hilfe für alte, die auch in unserer reichen Gesellschaft<br />

darauf angewiesen sind.<br />

- Am 1. Advent haben wir in einem Konfirmandengottesdienst<br />

die 51. Aktion „Brot für die Welt“ für unsere Gemeinde eröffnet.<br />

Bei den Veranstaltungen der nächsten Wochen können<br />

Sie kleine Spendentüten mitnehmen und mit Ihrem kleinen<br />

Betrag das große Anliegen unterstützen, die Not dieser Welt<br />

zu lindern. Danke!<br />

- Eine dringende Bitte: Zum stimmungsvollen Beleuchten unserer<br />

Kirchen an den Adventssonntagen und am Heiligen Abend<br />

benötigen wir wieder Spenden in Form von Haushaltskerzen.<br />

Bitte im Gemeindebüro abgeben!<br />

- Die ehrenamtlich in unserer Gemeinde Tätigen, also z. B. die<br />

Austräger der Gemeindebriefe, die Mitarbeiter beim Projekt<br />

Offene Kirche usw. sind zu einem „Neujahrsempfang“ am Mittwoch,<br />

dem 13. Januar um 16 Uhr im Gemeindehaus eingeladen.<br />

- Achtung: Erstmalig plant die Kirchengemeinde eine Skifreizeit<br />

vom 6. bis 11. Februar 2010 in Tirol. Es sind noch Plätze frei!<br />

Interessenten melden sich bitte bei Bernd Lausch oder bei<br />

Frank Pigors.<br />

- 2010 jährt sich zum 150. Mal die Wiedereinweihung der Patzschwiger<br />

Dorfkirche. Dass soll Anlass für ein schönes Fest<br />

sein! Alle Patzschwiger und Kleinkorgauer, aber natürlich auch<br />

der „Rest“ der Gemeinde, ist darum eingeladen zur „Patzschwiger<br />

Kirchweih“ am 21. Februar 2010!<br />

- Die wichtigsten [Termine im Frühjahr 2010:<br />

- 21. Februar: Kirchweih in Patzschwig<br />

- 21. - 28.Februar: ökumenische Bibelwoche in <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong><br />

- 5. März: ökumenischer Weltgebetstagsabend<br />

- 7. März: ökumenischer Weltgebetstags-Familiengottesdienst<br />

- 28. März: Goldene Konfirmation<br />

- 16. - 18. April: Konfirmandenwochenende in Bergwitz<br />

- 24. April: Kindertag in Bergwitz<br />

- 25. April: Diamantene Konfirmation<br />

- 9. Mai: Konfirmation in Patzschwig<br />

- 23. Mai: Konfirmation in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Evangelische Kirchengemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Kirchstr. 5<br />

E-Mail:christoph.krause@evkirche-bad-schmiedeberg.de<br />

Pfarrer Chr. Krause Tel. 03 49 25/7 02 82<br />

Kantor O.-B. Glüer Tel. 03 53 86/2 24 99<br />

Büro Kirchstr. 5 (Frau Grabe) Tel. u. Fax 03 49 25/7 03 70<br />

www.evkirche-bad-schmiedeberg.de<br />

geöffnet dienstags von 8.30 bis 11 und 14 bis 17 Uhr<br />

sowie donnerstags und freitags von 8.30 bis 11 Uhr<br />

Kreissparkasse Wittenberg<br />

BLZ 805 501 01, Kto.-Nr. 50 164<br />

Die evangelische Kirchengemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> wünscht<br />

allen Leserinnen und Lesern noch ein besinnliche Adventszeit, ein<br />

fröhliches Christfest und Gottes Segen zum neuen Jahr!<br />

Katholische Kirche<br />

-St. Maria Regina Pacis-<br />

Lindenstraße 8<br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Telefon: (03 49 25) 7 05 62<br />

Fax: (03 49 25) 7 22 43<br />

E-Mail: bad-schmiedeberg.st-marien@bistum-magdeburg.de<br />

www. Kath-Kirche-<strong>Bad</strong>-<strong>Schmiedeberg</strong>.de<br />

Koop. Pfr. Pittner<br />

Die Pfarrei <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist ein Teil des Gemeindeverbundes<br />

Wittenberg.<br />

Zum Gemeindeverbundsleiter ist vom Bischof bestellt:<br />

Pfarrer Markus Lorek, Wittenberg, Mauerstraße 14.<br />

Telefon: Pfarrbüro in WB = 0 34 91/62 85 80<br />

Pfarrer Lorek ist auch der Ansprechpartner.<br />

Für den Bereich der Pfarrei <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> im<br />

Gemeindeverbund Wittenberg ist mit Vorbehalt<br />

vorgesehen:<br />

Vorabendmesse: 17:00 Uhr Pretzsch, Kapelle<br />

Feldweg 9, zum Parken für Fahrzeuge ist vor dem Grundstück an<br />

der Bahnhofstraße Möglichkeit und von dort ist die Kapelle auch<br />

zu erreichen.<br />

Samstag - 19. Dezember 2009,<br />

26. Dezember 2009,<br />

02. Januar 2010,<br />

09. Januar 2010,<br />

16. Januar 2010<br />

Heilige Messe - Pfarrkirche<br />

in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong>, Lindenstraße 8<br />

Sonntag 9:00 Uhr<br />

20. Dezember 2009,<br />

27. Dezember 2009,<br />

03. Januar 2010,<br />

10. Januar 2010,<br />

17. Januar 2010.<br />

Sonntag nach der heiligen Messe in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist um<br />

10:30 Uhr in Kemberg heilige Messe in der Kath. Kirche, <strong>Schmiedeberg</strong>er<br />

Straße 31.<br />

Weihnachten und Weihnachtszeit:<br />

24. Dezember - Heiligabend<br />

21:00 Uhr Pfarrkirche Christmette<br />

25. Dezember - Hochfest der Geburt des Herrn<br />

9:00 Uhr Pretzsch, Kapelle Feldweg 9<br />

9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg<br />

26. Dezember - Hl. Stephanus<br />

9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg<br />

27. Dezember - Silvester<br />

9:00 Uhr Kapelle im Augustinuswerk<br />

17:00 Uhr Pfarrkirche Jahresschlussandacht mit sakramentalem<br />

Segen<br />

01. Januar 2010 - Neujahr<br />

9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg


<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> - 44 -<br />

Nr. 6/2009<br />

06. Januar 2010 - Erscheinung des Herrn<br />

9:00 Uhr Pfarrkirche, 10:30 Uhr Kemberg<br />

17:00 Uhr Andacht vor der Krippe in der Kapelle Augustinuswerk<br />

Bitte melden Sie mir, wer die Krankenkommunion wünscht, weil<br />

er nicht mehr zu hl. Messe gehen kann.<br />

Bitte melden Sie mir, wer möchte 2010 die Wohnung gesegnet<br />

haben.<br />

Werktags ist die heilige Messe in der Kapelle vom Augustinuswerk,<br />

Pretzscher Allee 4 - Dafür die Vermeldungen und Gottesdienstordnung<br />

bei der Pfarrkirche beachten.<br />

Nachmittag für Seniorinnen und Senioren im Bereich der Pfarrei<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> ist am:<br />

Mittwoch: 20. Januar 2010<br />

Beginn um 14.30 Uhr in der Pfarrkirche,<br />

Kurseelsorge ist in der Reha-Klinik Eisenmoorbad im Kurmittelhaus<br />

Dienstag 19:00 Uhr am 12. u. 26. Jan. 2010.<br />

Die Pfarrkirche ist täglich von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zum persönlichen<br />

Gebet geöffnet.<br />

Ihnen allen wünsche ich einen gut genutzten Advent, ein dankbares,<br />

gesegnetes, frohes Weihnachten, eine Weihnachtszeit mit<br />

etwas Stille und Gottes Schutz für 2010. Ich danke Ihnen für alle<br />

Begegnungen, für alle Interesse und Hilfe für Kirche und Glaube.<br />

Mögen die heiligen Engel auch im Jahr 2010 Sie begleiten. Herzliche,<br />

festliche, liebe Grüße<br />

Koop. Pfr. Pittner, <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Gottesdienstzeiten der Neuapostolischen<br />

Kirche <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

im Dezember 2009<br />

Ort: Neustraße 3<br />

06905 <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Mittwoch, den 09.12.2009 19:30 Uhr<br />

jeden Sonntag 09:30 Uhr<br />

Gottesdienst am 1. Weihnachtsfeiertag 09:30 Uhr<br />

Gottesdienst Silvester 16:00 Uhr<br />

Gottesdienst Neujahr 11:00 Uhr<br />

Am Sonntag, dem 27.12.2009 ist kein Gottesdienst<br />

Das Advendsingen findet in diesem Jahr am 13.12.2009, 16:30<br />

Uhr in der Neuapostolischen Kirche <strong>Bad</strong> Düben, Durchwehnaer<br />

Straße 7 statt.<br />

Ausführende;<br />

• Gemischte Chöre und Instrumentalisten der Gemeinden <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong> und <strong>Bad</strong> Düben<br />

Gäste sind herzlich willkommen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

F. Kellert<br />

Pretzsch (Elbe)<br />

Der Pretzscher Seniorenklub e. V. wünscht<br />

allen ein frohes Weihnachtsfest!<br />

Am 2. Dezember folgten viele Pretzscher Senioren der Einladung<br />

und verbrachten im Bürger- und Vereinshaus ein paar gemütliche<br />

Stunden. Das Vereinshaus war wie immer sehr schön geschmückt<br />

und das Bühnenbild ließ erahnen, welche Mühe sich die Kindertagesstätte<br />

bei der Vorbereitung ihres Weihnachtsprogramms<br />

gegeben hat. Die Aufführung gefiel allen sehr gut. Wie in jedem<br />

Jahr stellten sich die Kinder am Ende des Programms vor und<br />

wurden mit reichlich Beifall belohnt. Nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken<br />

mit Stolle, Baguette und Süßigkeiten erfreute uns Frau<br />

Breuer und ihre Kinder mit Keyboard, Querflöte und Gesang. So<br />

manches Lied wurde von den Senioren kräftig mitgesungen. Ein<br />

weiterer Programmpunkt war der zweimalige Auftritt der Tanzgruppe<br />

„Die Herbstzeitlosen“ unter der Leitung von Frau Lorenz.<br />

An dem Ausdruck der Gesichter der Tänzer war ersichtlich, dass<br />

nicht nur den Zuschauern die Tänze sehr gut gefallen haben.<br />

Jedes Jahr zur Weihnachtszeit besuchen wir die Pretzscher, die<br />

ihren Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen müssen und<br />

bringen ihnen nicht nur Grüße aus der Heimat sondern auch ein<br />

kleines Präsent. Der Bitte, dafür eine kleine Spende zu geben,<br />

wurde wieder von so manchem Gast großzügig entsprochen.<br />

Dafür im Namen aller ein großes Dankeschön! Danke auch den<br />

Sponsoren: Der Stadt Pretzsch, der Bäckerei Ullrich und Familie<br />

Schütze. An dieser Stelle möchte ich mich ganz herzlich bei meinem<br />

bewährten Team Frau Ulbrich, Frau Esterluß, Frau Krüger,<br />

Frau und Herrn Scheibe, Frau Vogt und Frau Pfundheller für die<br />

Einsatzbereitschaft bei der Vorbereitung und Durchführung unserer<br />

Veranstaltungen für die Senioren bedanken.<br />

Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest und für das neue<br />

Jahr recht viel Gesundheit und Zufriedenheit!<br />

H. Hoffmann<br />

Vors. d. Pretzscher Seniorenklubs e. V.<br />

SALUS gGmbH<br />

Kinder- und Jugendheim Pretzsch<br />

Schwimmhalle Pretzsch<br />

Öffentlicher <strong>Bad</strong>ebetrieb<br />

Montag: 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:15 Uhr<br />

Dienstag: 18:00 - 19:15 Uhr<br />

Mittwoch : 17:00 - 20:15 Uhr<br />

Donnerstag: 18:00 - 19:15 Uhr<br />

Freitag: 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:15 Uhr<br />

Anfängerschwimmkurs für Kinder ab 6 Jahren 14 Stunden<br />

Anfängerschwimmkurs für Erwachsene/Senioren 10 Stunden<br />

Aqua-Gymnastik/Aqua-Fitness-Kurse<br />

Dienstag und Donnerstag alle Klassen ab 19:15 Uhr bitte<br />

anmelden!!!<br />

AOK-Exklusivkurse: Aqua-Fitness<br />

Montag und Mittwoch ab 20:00 Uhr. Volle Kostenerstattung<br />

durch ihre AOK, Anmeldung über die Hotline der AOK oder<br />

in der Schwimmhalle!!!<br />

Tel. 03 49 26/5 71 75, Herr Oertelt von 13:00 bis 20:00 Uhr<br />

Zehnerkarten für alle Angebote: 11 x baden - nur 10 x bezahlen!!!<br />

Weihnachtsferien vom 24.12.09 bis 06.01.2010!!!<br />

Ein frohes Fest wünscht die Salus gGmbH und ihr<br />

Schwimmmeister!<br />

Die Evangelische Kirchengemeinde<br />

Pretzsch<br />

lädt herzlich zu den Gottesdiensten<br />

und Veranstaltungen ein<br />

Mittwoch, 16.12.<br />

19.30 Uhr Frauenkreis<br />

Sonntag, 20.12.<br />

kein Gottesdienst<br />

Donnerstag, 24.12. - Heiligabend<br />

14.00 Uhr Gottesdienst in Priesitz<br />

15.30 Uhr Gottesdienst in Sachau<br />

17.30 Uhr Gottesdienst in Pretzsch<br />

Freitag, 25.12., - 1. Weihnachtstag<br />

9.00 Uhr Gottesdienst in Pretzsch<br />

Donnerstag, 31.12., - Silvester<br />

16.00 Uhr Gottesdienst in Pretzsch


Nr. 6/2009 - 45 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Sonntag, 03.01.2010<br />

kein Gottesdienst<br />

Sonnabend, 09.01.<br />

15.00 Uhr Epiphaniastreffen in Rackith<br />

Alle Männer des Pfarrbereichs sind herzlich eingeladen<br />

zu einem gemeinsamen Nachmittag mit<br />

Gesprächen bei Kaffee und Glühwein.<br />

Sonntag, 10.01.<br />

9.00 Uhr Gottesdienst in Pretzsch<br />

Mittwoch, 13.01.<br />

19.30 Uhr Hausgottesdienst in Merschwitz<br />

Ihr Pfarrer Ronald Kleinert und der Gemeindekirchenrat wünschen<br />

Ihnen eine gesegnete Advents- und Weihnachtszeit und einen<br />

guten Start ins neue Jahr.<br />

Telefon Pfarrer Kleinert in Rackith:<br />

03 49 27/2 03 76<br />

Telefon Pfarrhaus in Pretzsch: 5 73 81<br />

Sprechstunden im Pretzscher Pfarrhaus:<br />

Frau Neumann montags 9 - 12 Uhr<br />

Pfarrer Kleinert mittwochs 17 - 18 Uhr<br />

Trebitz<br />

Aus der Grundschule<br />

Eine aufregende Lesenacht in der Schule<br />

Am Freitag, dem 30.10.09 fand in der Grundschule Trebitz die<br />

erste Lesenacht der 3. Klasse statt. Voller Aufregung trafen sich<br />

alle Schüler um 17.30 Uhr in der Schule. Im Gepäck waren Schlafsack,<br />

Taschenlampe und spannende Bücher. Der Schulhof war<br />

toll dekoriert mit beleuchteten Kürbissen. Diese haben wir vorher<br />

im Unterricht mit Frau Naumann und Frau Hoffmann ausgehöhlt<br />

und Gesichter geschnitzt.<br />

In der Mitte vom Schulhof befand sich eine Feuerstelle und ringsherum<br />

waren Getränkekisten zum Sitzen aufgestellt. Nachdem<br />

alle Kinder ihre Schlafplätze eingerichtet hatten, gingen wir los<br />

auf eine spannende Nachtwanderung.<br />

Mit unseren Taschenlampen suchten wir nach einem versteckten<br />

Schatz. Obwohl es schon dunkel war, fanden wir ihn doch. In der<br />

Schatztruhe waren Süßigkeiten und kleine Hefte für alle Kinder.<br />

Nun gingen wir hungrig zurück zur Schule. Dort hatten schon einige<br />

Eltern ein leckeres Essen vorbereitet. Es gab Grillwürstchen<br />

und Kinderpunsch. Später machten wir uns noch Stockbrot. Nach<br />

dem Essen haben wir es uns drinnen gemütlich gemacht und Frau<br />

Geithner hat uns ein Gruselmärchen vorgelesen. Dann konnten<br />

wir unsere mitgebrachten Bücher austauschen oder selber lesen.<br />

Um 22.00 Uhr rief Frau Oberländer zur Nachtruhe. Wir erzählten<br />

uns leise noch etwas, bis wir irgendwann müde und erschöpft<br />

einschliefen. Am nächsten Morgen hatten einige Muttis ein tolles<br />

Frühstück für uns vorbereitet.<br />

Danach räumten alle gemeinsam auf und ab 8.00 Uhr bis 8.30<br />

Uhr wurden wir abgeholt. Es war ein schöner Abend, den wir nicht<br />

so schnell vergessen werden. Wir bedanken uns bei Frau Oberländer<br />

und allen fleißigen Helfern, dass sie diese Lesenacht für<br />

uns möglich gemacht haben.<br />

Lisa-Marie Reinhardt, Klasse 3<br />

Eine besinnliche Adventszeit, ein gesegnetes<br />

und frohes Weihnachtsfest, sowie einen<br />

guten Rutsch in das „Jahr 2010“ wünscht<br />

allen Mitgliedern, Sponsoren und den Einwohnern<br />

von Bösewig.<br />

Der Heimatverein Bösewig e. V.<br />

Der Vorstand<br />

Söllichau<br />

Kirchengemeinde Söllichau<br />

Zu folgenden Veranstaltungen lädt der ev. Gemeindekirchenrat<br />

herzlich ein:<br />

Gottesdienste<br />

Donnerstag, 24.12., Heiligabend, 15.30 Uhr<br />

Christvesper mit Krippenspiel und besonderer musikalischer<br />

Begleitung<br />

Freitag, 25.12., 1. Christfeiertag, 14.30 Uhr<br />

Festgottesdienst mit dem Kirchenchor<br />

Donnerstag, 31.12., Silvester, 17.00 Uhr<br />

Jahresschlussandacht mit Abendmahl im Gemeindehaus <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong><br />

Sonntag, 10.01., 11.00 Uhr<br />

Neujahrsgottesdienst im Gemeinderaum im Pfarrhaus<br />

Kirchenmusik<br />

Donnerstag, 17.12., 19.00 Uhr<br />

Orgelvesper mit Musik für Trompete und Orgel in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong><br />

Gemeindearbeit<br />

Frauenkreis Dienstag, 12.01., 14.00 Uhr im Pfarrhaus<br />

Kindertreff Freitag, 22.01., 16 - 18 Uhr im Pfarrhaus<br />

Konfirmanden Sonnabend, 30.01., 14 - 18 Uhr <strong>Bad</strong><br />

<strong>Schmiedeberg</strong><br />

Gemeindekirchenrat Mittwoch, 13.01., 19.30 Uhr<br />

Chorproben Dienstag, 05.01. und 19.01. im Pfarrhaus<br />

Das Gemeinde- und Friedhofsbüro ist weiterhin dienstags von<br />

10 bis 13 Uhr für Sie geöffnet.<br />

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitglieder des Ev. Gemeindekirchenrates,<br />

Vorsitzender Herr Dr. Hildebrandt (03 42 43/7 20<br />

21) und Pfarrer Krause in <strong>Bad</strong> <strong>Schmiedeberg</strong> (03 49 25/7 02 82)<br />

gern zur Verfügung.<br />

Die evangelische Kirchengemeinde Söllichau wünscht allen<br />

Leserinnen und Lesern noch eine besinnliche Adventszeit, ein<br />

fröhliches Christfest und Gottes Segen zum neuen Jahr!<br />

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