Nationale deutsche Patente - VO Patents & Trademarks
Nationale deutsche Patente - VO Patents & Trademarks
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<strong>Nationale</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Patente</strong><br />
Vereenigde Octrooibureaux N.V.<br />
Johan de Wittlaan 7 – 2517 JR<br />
P.O. Box 87930 – 2508 DH<br />
The Hague<br />
The Netherlands<br />
Telephone +31 70 416 67 11<br />
Telefax+31 70 416 67 99<br />
patent@vo.eu<br />
trademark@vo.eu<br />
legal@vo.eu<br />
www.vo.eu<br />
Einführung<br />
In Deutschland können <strong>Patente</strong> und Gebrauchsmuster als technische<br />
Schutzrechte erwirkt werden.<br />
IP-Strategien<br />
Abhängig von der Branche, in der ein Unternehmen agiert, seinem Auftritt am<br />
Markt, seiner Wettbewerbsfähigkeit und natürlich dem verfügbaren Budget<br />
können verschiedene IP-Strategien eingesetzt werden, um spezifischen<br />
Bedürfnissen und Zwecken zu dienen. Mögliche Strategien erstrecken sich vom<br />
Aufbau eines umfangreichen Patentportfolios, wobei hier Schutz für jede<br />
einzelne Erfindung angestrebt wird, bis hin zu weniger intensiven Strategien,<br />
bei denen nur hochgradig relevante Entwicklungen geschützt und andere<br />
Erfindungen frei veröffentlicht werden, um Stand der Technik gegenüber der<br />
Konkurrenz zu bilden. Andere Strategien können darauf abzielen, einen<br />
Großteil der Erfindungen eines Unternehmens geheim zu halten. Das gilt zum<br />
Beispiel für solche technischen Bereiche, die hoch entwickelt sind und in denen<br />
es schwierig sein könnte, aufgrund des umfangreichen relevanten Standes der<br />
Technik <strong>Patente</strong> zu erlangen.<br />
Deutsche Patentanmeldung<br />
Ein auf Patentfähigkeit zu prüfendes Patent für Deutschland kann auf drei<br />
Arten angemeldet werden: durch Einreichung einer nationalen <strong>deutsche</strong>n<br />
Patentanmeldung, durch Einreichung einer Europäischen oder Internationalen<br />
Patentanmeldung, wobei Deutschland jeweils benannt wird. Jede Möglichkeit<br />
hat ihre eigenen Vorteile.<br />
Besonders bei Erstanmeldungen, die den Grundstein für ein internationales<br />
Schutzportfolio bilden sollen, ist eine nationale <strong>deutsche</strong> Patentanmeldung,<br />
insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Kosten empfehlenswert. Dies ist<br />
u.a. auf die meist innerhalb kürzester Zeit vorliegenden und hinsichtlich der<br />
Prüfung auf Neuheit und die erfinderische Tätigkeit sehr fundierten<br />
Prüfbescheide des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA)<br />
zurückzuführen, die von erfahrenen Prüfern erstellt werden.<br />
Wird nur in einer begrenzten Anzahl von Ländern Schutz gewünscht, können,<br />
statt einer internationalen Anmeldung (PCT) oder einer europäischen<br />
Anmeldung beim Europäischen Patentamt, mehrere nationale Anmeldungen<br />
eingereicht werden. Solche nationalen Anmeldungen können insbesondere dann<br />
von Vorteil sein, wenn Staaten ausgewählt wurden wie beispielsweise<br />
Deutschland – bei denen die Möglichkeit zur Einreichung von<br />
Gebrauchsmusteranmeldungen als Alternative zu oder in Kombination mit
<strong>Nationale</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Patente</strong><br />
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Patentanmeldungen besteht. Allerdings ist es in manchen Ländern nicht<br />
möglich, nationale Patentanmeldungen basierend auf Internationalen<br />
Anmeldungen einzureichen, so z.B. in den Niederlanden.<br />
Das <strong>deutsche</strong> Patentprüfungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es dem<br />
Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt hinsichtlich des Ablaufs<br />
und der Qualität sehr ähnlich ist.<br />
Das <strong>deutsche</strong> Patentverfahren<br />
Um ein <strong>deutsche</strong>s Patent zu erlangen, kann eine Anmeldung in einer beliebigen<br />
Sprache eingereicht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von 3<br />
Monaten nach der Einreichung eine <strong>deutsche</strong> Übersetzung vorgelegt wird.<br />
Das nationale <strong>deutsche</strong> Patent ist ein geprüftes Schutzrecht mit einer 20-<br />
jährigen Laufzeit. Die Priorität kann innerhalb von 12 Monaten ab der ersten<br />
Einreichung beansprucht werden und die Anmeldungen werden 18 Monate nach<br />
der ersten Einreichung veröffentlicht.<br />
Nach 18 Monaten wird vom DPMA eine Mitteilung bekannt gegeben, welche die<br />
Veröffentlichung der Anmeldung (die sogenannte ‚Offenlegungsschrift')<br />
ankündigt. Darüber hinaus wird die Anmeldung ab dem Datum der<br />
Veröffentlichung in der Online-Datenbank des DPMA und anderer Patentämter<br />
aufgeführt.<br />
Nach Einreichung eines Antrags auf Prüfung der Anmeldung recherchiert ein<br />
Patentprüfer den für den beanspruchten Gegenstand relevanten Stand der<br />
Technik und prüft, ob ein Patent in Bezug auf den Stand der Technik erteilt<br />
werden kann. Der Prüfer erteilt das Patent, wenn er der Ansicht ist, die<br />
Erfindung sei neu, basiere auf erfinderischer Tätigkeit und sei gewerblich<br />
anwendbar.<br />
Die Prüfungsverfahren beim DPMA laufen in der Regel sehr schnell ab. Im<br />
Allgemeinen erhalten die Anmelder den ersten Bescheid des Prüfers innerhalb<br />
von 6-8 Wochen nach Stellung des Prüfungsantrages.<br />
Da sich die Prüfungsverfahren des DPMA und des Europäischen Patentamts<br />
sehr ähnlich sind und die sehr erfahrenen <strong>deutsche</strong>n Prüfer über hohe fachliche<br />
Qualifikationen verfügen, kann der nationale <strong>deutsche</strong> Weg für Antragsteller<br />
äußerst attraktiv sein.<br />
Die DMPA-Prüfer müssen eine anspruchsvolle dreijährige Ausbildung<br />
durchlaufen. Sie alle haben einen akademischen Abschluss in einem<br />
naturwissenschaftlichen Fach und verfügen als Basisqualifikation über<br />
mindestens fünf Jahre Erfahrung in Handel bzw. Industrie. Da die Prüfer über<br />
viele Jahre hinweg beim Patentamt tätig sind, ist ein einheitliches<br />
Prüfungsverfahren gewährleistet und sind die Verfahren einschätzbar.<br />
Wenn die Anmeldung nicht neu ist und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit<br />
beruht und/oder sonstige Mängel aufweist, übermittelt der Prüfer einen
<strong>Nationale</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Patente</strong><br />
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Bescheid, in dem er den Sachverhalt entsprechend darlegt. Der Anmelder hat<br />
daraufhin die Möglichkeit, innerhalb einer im Bescheid gesetzten Frist zu<br />
reagieren und evtl. die festgestellten Mängel zu beheben. Es ist wichtig, dass die<br />
Änderungen nicht über den Umfang der ursprünglichen Offenbarung, die sich<br />
aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt, hinausgehen. Die Frist<br />
zur Beantwortung des Prüfbescheids kann mehrmals verlängert werden und ist<br />
nicht auf eine einmalige Verlängerung, wie beispielsweise vor dem<br />
Europäischen Patentamt die Regel, begrenzt.<br />
Als weitere Besonderheit kann das Stellen des Prüfungsantrags nach <strong>deutsche</strong>m<br />
Recht ab dem Anmeldetag bis zu 7 Jahre aufgeschoben werden. Dadurch hat der<br />
Anmelder Zeit, beispielsweise den Ausgang von Anmeldeverfahren im Ausland<br />
abzuwarten. Außerdem kann während des Prüfungsverfahrens die Frist für das<br />
Einreichen von Erwiderungen auf die Bescheide, wie bereits beschrieben,<br />
nahezu beliebig und kostenlos verlängert werden. Daher kann eine <strong>deutsche</strong><br />
Patentanmeldung leicht „auf Eis“ gelegt und später, beispielsweise als<br />
Rückfallposition verwendet und bei Bedarf weiterverfolgt werden.<br />
Zudem ist es möglich, aus einer anhängigen nationalen <strong>deutsche</strong>n<br />
Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung abzuzweigen. Patent und<br />
Gebrauchsmuster können nebeneinander bestehen, sogar dann, wenn sie einen<br />
identischen Schutzumfang aufweisen. Da eine Gebrauchsmusteranmeldung im<br />
Gegensatz zum Patent nicht auf Patentfähigkeit geprüft wird, bietet sie in<br />
kürzester Zeit Schutz. Wenn es also notwendig ist, gegen einen möglichen<br />
Verletzer vorzugehen, bevor ein Patent erteilt worden ist, erlangt der Anmelder<br />
über die Abzweigung eines Gebrauchsmusters auf einfache und schnelle Weise<br />
ein durchsetzbares gewerbliches Schutzrecht. Dieses Schutzrecht kann die<br />
Grundlage für ein kurzfristig angesetztes Verletzungsverfahren bilden.<br />
Ist im <strong>Patente</strong>rteilungsverfahren das Prüfungsergebnis positiv, wird ein Patent<br />
erteilt. Analog zur Publikation der Anmeldung wird ein entsprechender<br />
Erteilungsbeschluss im Patentblatt veröffentlicht. Außerdem wird das Patent in<br />
der Patentdatenbank des DPMA und anderer Patentämter aufgeführt.<br />
Nach der Veröffentlichung der Erteilung folgt eine dreimonatige<br />
Einspruchsfrist. Während dieser Frist können Dritte beim DPMA Einspruch<br />
gegen das Patent einlegen. Beschwerden gegen Beschlüsse im<br />
Einspruchsverfahren können beim Bundespatentgericht eingereicht werden.<br />
Nach dieser Einspruchsfrist bzw. nach einem abgeschlossenen<br />
Einspruchsverfahren können gegen ein erteiltes Patent Nichtigkeitsklagen beim<br />
Bundespatentgericht (BPatG) eingereicht werden.<br />
© V.O., März 2013<br />
Die oben aufgeführten Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Sie dienen jedoch<br />
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