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Nationale deutsche Patente - VO Patents & Trademarks

Nationale deutsche Patente - VO Patents & Trademarks

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<strong>Nationale</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Patente</strong><br />

Vereenigde Octrooibureaux N.V.<br />

Johan de Wittlaan 7 – 2517 JR<br />

P.O. Box 87930 – 2508 DH<br />

The Hague<br />

The Netherlands<br />

Telephone +31 70 416 67 11<br />

Telefax+31 70 416 67 99<br />

patent@vo.eu<br />

trademark@vo.eu<br />

legal@vo.eu<br />

www.vo.eu<br />

Einführung<br />

In Deutschland können <strong>Patente</strong> und Gebrauchsmuster als technische<br />

Schutzrechte erwirkt werden.<br />

IP-Strategien<br />

Abhängig von der Branche, in der ein Unternehmen agiert, seinem Auftritt am<br />

Markt, seiner Wettbewerbsfähigkeit und natürlich dem verfügbaren Budget<br />

können verschiedene IP-Strategien eingesetzt werden, um spezifischen<br />

Bedürfnissen und Zwecken zu dienen. Mögliche Strategien erstrecken sich vom<br />

Aufbau eines umfangreichen Patentportfolios, wobei hier Schutz für jede<br />

einzelne Erfindung angestrebt wird, bis hin zu weniger intensiven Strategien,<br />

bei denen nur hochgradig relevante Entwicklungen geschützt und andere<br />

Erfindungen frei veröffentlicht werden, um Stand der Technik gegenüber der<br />

Konkurrenz zu bilden. Andere Strategien können darauf abzielen, einen<br />

Großteil der Erfindungen eines Unternehmens geheim zu halten. Das gilt zum<br />

Beispiel für solche technischen Bereiche, die hoch entwickelt sind und in denen<br />

es schwierig sein könnte, aufgrund des umfangreichen relevanten Standes der<br />

Technik <strong>Patente</strong> zu erlangen.<br />

Deutsche Patentanmeldung<br />

Ein auf Patentfähigkeit zu prüfendes Patent für Deutschland kann auf drei<br />

Arten angemeldet werden: durch Einreichung einer nationalen <strong>deutsche</strong>n<br />

Patentanmeldung, durch Einreichung einer Europäischen oder Internationalen<br />

Patentanmeldung, wobei Deutschland jeweils benannt wird. Jede Möglichkeit<br />

hat ihre eigenen Vorteile.<br />

Besonders bei Erstanmeldungen, die den Grundstein für ein internationales<br />

Schutzportfolio bilden sollen, ist eine nationale <strong>deutsche</strong> Patentanmeldung,<br />

insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Kosten empfehlenswert. Dies ist<br />

u.a. auf die meist innerhalb kürzester Zeit vorliegenden und hinsichtlich der<br />

Prüfung auf Neuheit und die erfinderische Tätigkeit sehr fundierten<br />

Prüfbescheide des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA)<br />

zurückzuführen, die von erfahrenen Prüfern erstellt werden.<br />

Wird nur in einer begrenzten Anzahl von Ländern Schutz gewünscht, können,<br />

statt einer internationalen Anmeldung (PCT) oder einer europäischen<br />

Anmeldung beim Europäischen Patentamt, mehrere nationale Anmeldungen<br />

eingereicht werden. Solche nationalen Anmeldungen können insbesondere dann<br />

von Vorteil sein, wenn Staaten ausgewählt wurden wie beispielsweise<br />

Deutschland – bei denen die Möglichkeit zur Einreichung von<br />

Gebrauchsmusteranmeldungen als Alternative zu oder in Kombination mit


<strong>Nationale</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Patente</strong><br />

Page 2<br />

Patentanmeldungen besteht. Allerdings ist es in manchen Ländern nicht<br />

möglich, nationale Patentanmeldungen basierend auf Internationalen<br />

Anmeldungen einzureichen, so z.B. in den Niederlanden.<br />

Das <strong>deutsche</strong> Patentprüfungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es dem<br />

Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt hinsichtlich des Ablaufs<br />

und der Qualität sehr ähnlich ist.<br />

Das <strong>deutsche</strong> Patentverfahren<br />

Um ein <strong>deutsche</strong>s Patent zu erlangen, kann eine Anmeldung in einer beliebigen<br />

Sprache eingereicht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von 3<br />

Monaten nach der Einreichung eine <strong>deutsche</strong> Übersetzung vorgelegt wird.<br />

Das nationale <strong>deutsche</strong> Patent ist ein geprüftes Schutzrecht mit einer 20-<br />

jährigen Laufzeit. Die Priorität kann innerhalb von 12 Monaten ab der ersten<br />

Einreichung beansprucht werden und die Anmeldungen werden 18 Monate nach<br />

der ersten Einreichung veröffentlicht.<br />

Nach 18 Monaten wird vom DPMA eine Mitteilung bekannt gegeben, welche die<br />

Veröffentlichung der Anmeldung (die sogenannte ‚Offenlegungsschrift')<br />

ankündigt. Darüber hinaus wird die Anmeldung ab dem Datum der<br />

Veröffentlichung in der Online-Datenbank des DPMA und anderer Patentämter<br />

aufgeführt.<br />

Nach Einreichung eines Antrags auf Prüfung der Anmeldung recherchiert ein<br />

Patentprüfer den für den beanspruchten Gegenstand relevanten Stand der<br />

Technik und prüft, ob ein Patent in Bezug auf den Stand der Technik erteilt<br />

werden kann. Der Prüfer erteilt das Patent, wenn er der Ansicht ist, die<br />

Erfindung sei neu, basiere auf erfinderischer Tätigkeit und sei gewerblich<br />

anwendbar.<br />

Die Prüfungsverfahren beim DPMA laufen in der Regel sehr schnell ab. Im<br />

Allgemeinen erhalten die Anmelder den ersten Bescheid des Prüfers innerhalb<br />

von 6-8 Wochen nach Stellung des Prüfungsantrages.<br />

Da sich die Prüfungsverfahren des DPMA und des Europäischen Patentamts<br />

sehr ähnlich sind und die sehr erfahrenen <strong>deutsche</strong>n Prüfer über hohe fachliche<br />

Qualifikationen verfügen, kann der nationale <strong>deutsche</strong> Weg für Antragsteller<br />

äußerst attraktiv sein.<br />

Die DMPA-Prüfer müssen eine anspruchsvolle dreijährige Ausbildung<br />

durchlaufen. Sie alle haben einen akademischen Abschluss in einem<br />

naturwissenschaftlichen Fach und verfügen als Basisqualifikation über<br />

mindestens fünf Jahre Erfahrung in Handel bzw. Industrie. Da die Prüfer über<br />

viele Jahre hinweg beim Patentamt tätig sind, ist ein einheitliches<br />

Prüfungsverfahren gewährleistet und sind die Verfahren einschätzbar.<br />

Wenn die Anmeldung nicht neu ist und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit<br />

beruht und/oder sonstige Mängel aufweist, übermittelt der Prüfer einen


<strong>Nationale</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Patente</strong><br />

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Bescheid, in dem er den Sachverhalt entsprechend darlegt. Der Anmelder hat<br />

daraufhin die Möglichkeit, innerhalb einer im Bescheid gesetzten Frist zu<br />

reagieren und evtl. die festgestellten Mängel zu beheben. Es ist wichtig, dass die<br />

Änderungen nicht über den Umfang der ursprünglichen Offenbarung, die sich<br />

aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt, hinausgehen. Die Frist<br />

zur Beantwortung des Prüfbescheids kann mehrmals verlängert werden und ist<br />

nicht auf eine einmalige Verlängerung, wie beispielsweise vor dem<br />

Europäischen Patentamt die Regel, begrenzt.<br />

Als weitere Besonderheit kann das Stellen des Prüfungsantrags nach <strong>deutsche</strong>m<br />

Recht ab dem Anmeldetag bis zu 7 Jahre aufgeschoben werden. Dadurch hat der<br />

Anmelder Zeit, beispielsweise den Ausgang von Anmeldeverfahren im Ausland<br />

abzuwarten. Außerdem kann während des Prüfungsverfahrens die Frist für das<br />

Einreichen von Erwiderungen auf die Bescheide, wie bereits beschrieben,<br />

nahezu beliebig und kostenlos verlängert werden. Daher kann eine <strong>deutsche</strong><br />

Patentanmeldung leicht „auf Eis“ gelegt und später, beispielsweise als<br />

Rückfallposition verwendet und bei Bedarf weiterverfolgt werden.<br />

Zudem ist es möglich, aus einer anhängigen nationalen <strong>deutsche</strong>n<br />

Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung abzuzweigen. Patent und<br />

Gebrauchsmuster können nebeneinander bestehen, sogar dann, wenn sie einen<br />

identischen Schutzumfang aufweisen. Da eine Gebrauchsmusteranmeldung im<br />

Gegensatz zum Patent nicht auf Patentfähigkeit geprüft wird, bietet sie in<br />

kürzester Zeit Schutz. Wenn es also notwendig ist, gegen einen möglichen<br />

Verletzer vorzugehen, bevor ein Patent erteilt worden ist, erlangt der Anmelder<br />

über die Abzweigung eines Gebrauchsmusters auf einfache und schnelle Weise<br />

ein durchsetzbares gewerbliches Schutzrecht. Dieses Schutzrecht kann die<br />

Grundlage für ein kurzfristig angesetztes Verletzungsverfahren bilden.<br />

Ist im <strong>Patente</strong>rteilungsverfahren das Prüfungsergebnis positiv, wird ein Patent<br />

erteilt. Analog zur Publikation der Anmeldung wird ein entsprechender<br />

Erteilungsbeschluss im Patentblatt veröffentlicht. Außerdem wird das Patent in<br />

der Patentdatenbank des DPMA und anderer Patentämter aufgeführt.<br />

Nach der Veröffentlichung der Erteilung folgt eine dreimonatige<br />

Einspruchsfrist. Während dieser Frist können Dritte beim DPMA Einspruch<br />

gegen das Patent einlegen. Beschwerden gegen Beschlüsse im<br />

Einspruchsverfahren können beim Bundespatentgericht eingereicht werden.<br />

Nach dieser Einspruchsfrist bzw. nach einem abgeschlossenen<br />

Einspruchsverfahren können gegen ein erteiltes Patent Nichtigkeitsklagen beim<br />

Bundespatentgericht (BPatG) eingereicht werden.<br />

© V.O., März 2013<br />

Die oben aufgeführten Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Sie dienen jedoch<br />

ausschließlich zu Informationszwecken und daher können aus ihrem Inhalt keinerlei Rechte abgeleitet werden.<br />

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