Arbeitsvertrag unbefristet
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§ 7 – Arbeitszeit<br />
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 35 Wochenstunden und wir vom Arbeitgeber gemäß<br />
seinem Weisungsrecht mitgeteilt.<br />
Der Arbeitgeber behält sich vor, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die<br />
Pausen anders festzulegen.<br />
§ 8 – Überstunden<br />
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus<br />
Überstunden zu leisten, soweit diese angeordnet werden und gesetzlich zulässig sind. Mit<br />
der vereinbarten monatlichen Vergütung sind 2 Überstunden der in diesem Monat etwa<br />
anfallenden Überstunden abgegolten. Für jede darüber hinausgehende Überstunde erhält<br />
der Arbeitnehmer die Bruttostundenvergütung; diese berechnet sich wie folgt: Vergütung<br />
mal drei Monate geteilt durch 13 Wochen geteilt durch dir Zahl der Wochenstunden.<br />
Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer einen Überstundenzuschlag in Höhe von 25<br />
Prozent der Bruttostundenvergütung. Überstunden können nach Absprache auch durch<br />
Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich erfolgt mit dem Faktor 1,25, das<br />
heißt, für jede zu berücksichtigende Überstunde wird ein Freizeitausgleich von 1,25<br />
Stunden gewährt. Eine etwaige Überstundenvergütung erfolgt zusammen mit der<br />
Vergütung des Folgemonats.<br />
§ 9 – Vergütung<br />
Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung (alternativ:<br />
einen Bruttostundenlohn) in Höhe von 720 Euro. Daneben erhält der Arbeitnehmer<br />
folgende Zulagen: 80 Euro Sachbezug Kost, 100 Euro Weihnachtsgeld und 100 Euro<br />
Urlaubsgeld, also insgesamt 1.000 Euro Bruttolohn.<br />
Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung der Vergütung<br />
erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber innerhalb von zehn Tagen<br />
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Bankverbindung mitteilen.<br />
§ 10 – Sonderzahlung<br />
Der Arbeitnehmer erhält zusammen mit seiner Novembervergütung eine Sonderzahlung<br />
in Höhe von 0,00 Euro. Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers,<br />
auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst.<br />
Soweit das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über besteht bzw. soweit es<br />
ruht, wird die Sonderzahlung nur zeitanteilig gewährt (für jeden vollen Kalendermonat<br />
der Beschäftigung 1/12 der Sonderzahlung). Jeglicher – also auch anteilige – Anspruch<br />
auf die Sonderzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.11. des<br />
jeweiligen Jahres gekündigt ist.<br />
Eine Aufhebungsvereinbarung steht einer Kündigung gleich. Der Anspruch auf die<br />
Sonderzahlung entfällt zudem, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.3. des der<br />
Auszahlung folgenden Kalenderjahres hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber ist in diesem<br />
Fall berechtigt, die eventuell zu viel bezahlte Sonderzahlung zurückzuverlangen. Der<br />
Arbeitgeber ist zu dem berechtigt, mit einer Rückzahlungsforderung gegen alle etwaigen<br />
fälligen bzw. noch fällig werdenden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unter<br />
Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen.<br />
Wir übernehmen keine Haftung für die Nutzung dieses Vertrages.