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Sparkassenkapitalbrief mit Nachrang - Sparkasse Leipzig

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PRODUKTBEDINGUNGEN: <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> <strong>mit</strong> <strong>Nachrang</strong><br />

1. Anlagezeitraum<br />

Der <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> <strong>mit</strong> <strong>Nachrang</strong> (im nachfolgenden <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong>) wird zu<br />

einem Festzinssatz <strong>mit</strong> einer Laufzeit von 6 - 8 Jahren angeboten.<br />

2. Verzinsung<br />

Die Zinsen werden jährlich am 30.12. gebucht und dem vereinbarten Konto<br />

gutgeschrieben.<br />

3. Fälligkeit<br />

Am Tag der Fälligkeit werden der Festlegungsbetrag und die bis zu diesem Zeitpunkt<br />

angefallenen Zinsen automatisch dem vereinbarten Gutschriftskonto gutgeschrieben.<br />

4. Zuzahlungen / Verfügungen<br />

Zuzahlungen bzw. Verfügungen während der Laufzeit des <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong>es sind<br />

nicht möglich.<br />

5. Änderung der Bankverbindung<br />

Sollte sich während der Laufzeit der Kontonummer Ihres Gutschriftskontos ändern, ist<br />

dies der <strong>Sparkasse</strong> <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

6. Weitere Vereinbarungen<br />

Der <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> ist beiderseitig unkündbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für<br />

alle Leistungen aus diesen Briefen ist der Sitz der <strong>Sparkasse</strong>. Der Kunde ist da<strong>mit</strong><br />

einverstanden, dass die Ausfertigung der Briefurkunde bis auf weiteres zurückgestellt wird.<br />

Der Kunde kann bis zur Fälligkeit jederzeit die Ausfertigung und die Aushändigung des<br />

Briefes verlangen. Gläubiger der Einlage ist der Kunde.<br />

7. Besondere Vereinbarungen für den <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> <strong>mit</strong> <strong>Nachrang</strong><br />

7.1 <strong>Nachrang</strong>abrede<br />

Das auf den <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> <strong>mit</strong> <strong>Nachrang</strong> eingezahlte Kapital wird im Fall des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der <strong>Sparkasse</strong> oder der Liquidation der <strong>Sparkasse</strong><br />

erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet; der<br />

<strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> ist für beide Vertragsparteien während der Laufzeit unkündbar.<br />

Im Übrigen haben die Ansprüche aus diesem <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> zu den Ansprüchen<br />

anderer Kapitalgeber i. S. des § 10 KWG gleichen Rang. Danach erfolgt die Befriedigung<br />

der Ansprüche entsprechend ihrem Verhältnis zum übrigen Kapital i. S. des § 10 KWG<br />

unabhängig von der Reihenfolge der Kapitalaufnahme durch die <strong>Sparkasse</strong>.<br />

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7.2 Aufrechnungsverbot<br />

Die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches aus diesem <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong><br />

gegen Forderungen der <strong>Sparkasse</strong> ist ausgeschlossen.<br />

7.3 Sicherheiten<br />

Für die Verbindlichkeiten aus diesem <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> werden weder vertragliche<br />

Sicherheiten durch die <strong>Sparkasse</strong> noch durch Dritte gestellt.<br />

7.4 Sonstiges<br />

Nachträglich können der <strong>Nachrang</strong> nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die<br />

Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist der <strong>Sparkasse</strong><br />

ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das<br />

Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals<br />

ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der vorzeitigen<br />

Rückzahlung zustimmt (vgl. § 10 Abs. 5a Satz 5 KWG). Die <strong>Sparkasse</strong> ist nicht verpflichtet,<br />

auf die Verbindlichkeiten aus diesem <strong><strong>Sparkasse</strong>nkapitalbrief</strong> weder Tilgungs- noch<br />

Zinszahlungen zu leisten, wenn dies zur Folge hätte, dass die Eigen<strong>mit</strong>tel der <strong>Sparkasse</strong> die<br />

gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen; vorzeitige Tilgungs- und Zinszahlungen<br />

sind der <strong>Sparkasse</strong> unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten (§<br />

10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4a und b KWG).<br />

04/2012

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