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Österreich xx<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für Anleiheemissionen in Österreich:<br />
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit der Begebung von Anleihen in Österreich sind:<br />
• Schutznormen (Anlegerschutz), unter anderem<br />
- Kapitalmarktgesetz<br />
- Börsegesetz<br />
- Wertpapieraufsichtsgesetz<br />
- Konsumentenschutzgesetz<br />
- Kuratorengesetz<br />
• Gesellschaftsrechtliche Gesetze und <strong>Spezial</strong>gesetze, unter anderem<br />
- Aktiengesetz, GmbH-Gesetz<br />
- Bankwesengesetz<br />
- Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
• Abwicklungstechnische Normen, unter anderem<br />
- Depotgesetz<br />
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der CSD.Austria<br />
• Steuerliche Bestimmungen, unter anderem<br />
- Einkommensteuergesetz<br />
- Körperschaftsteuergesetz<br />
- Kapitalverkehrssteuergesetz<br />
Dazu kommen noch die die direkt anwendbaren Normen des EU-Rechts.<br />
2. Rechtliche Ausgestaltung von Anleiheemissionen<br />
Anleihen sind in großer Stückzahl begebene gleichartige Wertpapiere mit einheitlichen Bedingungen, unter welchen<br />
sich der Emittent bei Fälligkeit zur Zahlung von Kapital und Zinsen an den Eigentümer des Wertpapiers gegen Vorlage<br />
des Originals verpflichtet. Sie werden auch Schuldverschreibungen genannt.<br />
Kapitalmarktfähige Anleihen werden in der Regel als Inhaberpapiere begeben, welche den Anspruch des Inhabers<br />
auf die Zahlung von Kapital und Zinsen unter der Anleihe verbriefen. Es handelt sich dabei um vollwertige Wertpapiere,<br />
sodass der Grundsatz gilt: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Das heißt, zur Geltendmachung<br />
der verbrieften Forderungen ist derjenige berechtigt, dem das Eigentum am Wertpapier zusteht. Der Übergang<br />
der Forderungen aus dem Wertpapier erfolgt durch Übereignung des Wertpapiers. Für die Geltendmachung<br />
der Rechte aus dem Wertpapier ist dessen Vorlage im Original bei der angegebenen Zahlstelle erforderlich.<br />
Die Verbriefung kapitalmarktfähiger Anleihen erfolgt in der Regel durch Sammelurkunden gemäß § 24 Depotgesetz<br />
(DepotG – BGBl. 1969/424 in der geltenden Fassung), die sämtliche Stücke der einzelnen Anleihenemission vertreten.<br />
Diese Sammelurkunde wird in der Regel bei der Wertpapiersammelbank – in Österreich die Oesterreichische<br />
Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB oder CSD.Austria) – oder bei der Zahlstelle hinterlegt. Die CSD.Austria vergibt<br />
auch die für die Abwicklung von Anleihen erforderliche Wertpapierkennnummer.<br />
Der Eigentumserwerb an und die Eigentumsübertragung von einzelnen Stücken an einer in einer Sammelurkunde<br />
verbrieften Anleihe erfolgt gemäß den Bestimmungen des DepotG durch Buchung auf bei Kreditinstituten geführten<br />
Wertpapierdepots der jeweiligen Investoren. Der jeweilige Inhaber des Wertpapierdepots ist im Ausmaß der von ihm<br />
auf dem Wertpapierdepot bei seinem Kreditinstitut gehaltenen Stückzahl Miteigentümer an der Sammelurkunde über<br />
die Anleihe. Die Einzelverbriefung von Stücken ist ausgeschlossen.<br />
Die Anleihebedingungen enthalten neben den Bestimmungen zur Rückzahlung und Verzinsung der Anleihe meist<br />
auch Zusicherungen und Informations-, Veröffentlichungs- sowie andere Nebenverpflichtungen des Emittenten. Aus<br />
wichtigem Grund steht den Inhabern der Schuldverschreibungen auch das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung der<br />
Anleihe zu. Diese wichtigen Gründe sind in den Anleihebedingungen meist näher ausgeführt. Falls die Anleihen auch<br />
durch Verbraucher gezeichnet oder sonst von Verbrauchern erworben werden können, so sind bei der Aufstellung<br />
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