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MUSTER Berechnung des fiktven Einkommens für Name, Adresse

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AZ. INSO<br />

<strong>MUSTER</strong><br />

<strong>Berechnung</strong> <strong>des</strong> <strong>fiktven</strong> <strong>Einkommens</strong> für<br />

<strong>Name</strong>, <strong>Adresse</strong><br />

Zur Abführungspflicht <strong>des</strong> Selbstständigen gem. § 295 Abs. 2 InsO in der<br />

Wohlverhaltensperiode<br />

Höhe <strong>des</strong> fiktiven Betrages<br />

Wie hoch der Betrag ist, den der selbstständige Schuldner abzuführen hat, richtet sich nach<br />

dem eindeutigen Wortlaut das § 295 Abs. 2 InsO nach dem, was er bei einem angemessen<br />

Dienstverhältnis erwirtschaften würde.<br />

Entscheidend ist dabei, ob er diese höherwertige Tätigkeit auch heute noch ausüben kann.<br />

Anderseits kann die Vortätigkeit nicht der Maßstab für die Bemessung sein, wenn der<br />

Schuldner von der Ausbildung her höherwertige Fähigkeiten hat, als er zuletzt ausgeübt hat.<br />

Er muss damit - wie bei § 295 Abs. 1 InsO - seine beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Erfahrungen optimal zur <strong>Einkommens</strong>erzielung nutzen.<br />

Im vorliegendem Fall hatte Herr/ Frau ………….. ein Ausbildung zum ………………<br />

und eine Ausbildung …………….Da er seit über 30 Jahren den Beruf <strong>des</strong><br />

………… nicht mehr ausgeübt hat, dürfte adequat nur noch ein gering bezahlter<br />

Hilfsjob in diesem Bereich möglich sein.<br />

Ausgegangen wird hier von der letzten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als<br />

………………….. Dabei ist nach Aussage der IHK / Handelskammer ein<br />

durchschnittlicher Stundensatz von …………….. Euro brutto anzusetzen.<br />

Bei einer 40 Std. Woche also 160 Std pM. = ……………… Euro brutto als<br />

<strong>Berechnung</strong>sgrundlage.<br />

Der fiktive Verdienst nach § 295 Abs.2 InsoGes. stellt die Bemessungsgrundlage dar, was<br />

bedeutet, dass hieraus der nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbare Betrag zu ermitteln ist.<br />

Nach der Ermittlung <strong>des</strong> fiktiven Nettoeinkommens sind auch die Unterhaltsberechtigten,<br />

denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, zu berücksichtigen und aus der<br />

Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ist der adäquate Pfändungs- bzw. Abführungsbetrag zu<br />

ermitteln.<br />

Bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. Kinder stellt sich die<br />

Frage, inwieweit sich dieser Verdienst der Unterhaltsberechtigten auf die Bemessung <strong>des</strong><br />

fiktiven Abführungsbetrages auswirkt. Da im fiktiven “Verfahren” nach § 295 Abs. 2 InsO<br />

keine reale Antragsmöglichkeiten <strong>des</strong> Treuhänders gem. § 850c Abs. 4 ZPO zur<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> Eigenverdienstes der Unterhaltsberechtigten möglich ist, muss die<br />

Fiktion wohl konsequent weiter gedacht werden, sodass zu unterstellen ist, dass der<br />

Treuhänder in dem Fall fiktiv einen entsprechenden Antrag gestellt hätte und die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts nach der herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung zu<br />

prognostizieren ist.


AZ. INSO<br />

http://www.n-heydorn.de/gehaltsrechner.html<br />

1511,44 Nettoeinkommen<br />

bis 1519,99 Pfändungsfreibetrag bei Unterhalt von 1 Person<br />

Demnach ergeben sich innerhalb der Wohlverhaltensphase 77,05 Euro<br />

abführungspflichtige Beträge.

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