Ausfertigung Landgericht Berlin Beschluss
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info@immofrust.de<br />
Amtsgericht<br />
Zentrales Mahngericht<br />
Postfach 65 05 80<br />
1000 <strong>Berlin</strong> 65<br />
In dem Rechtsstreit<br />
xxxxxxxxxx ./.<br />
Stiftung Nehemia<br />
Gesch.Nr. 92-5009997-0-6<br />
Essen,20.03.03<br />
wird die Erinnerung gem.§ 727 in Verbindung mit § 732 v.07.02.2001<br />
aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts <strong>Berlin</strong><br />
( Az: 92500999706) vom 25.05.1992 . beantragt.<br />
Der Vollstreckungsbescheid führte als Gläubigerin ursprünglich die Deutsche<br />
Bundespost auf. Eine <strong>Ausfertigung</strong> des Vollstreckungsbescheides wurde am<br />
5.09.1996 der Deutsche Postbark AG als offenkundiger Rechtsnachfolgerin der<br />
Deutsche Bundespost durch eine Rechtspfleger des Amtsgerichts <strong>Berlin</strong> erteilt.<br />
Am 7.02.2001 wurde die vollstreckbare <strong>Ausfertigung</strong> der nunmherigen Gläubigerin<br />
(Nehemia Stiftung im Folgenden Gläubigerin genannt) durch einen Rechtspfleger des<br />
Amtsgerichts <strong>Berlin</strong> erteilt, da sie durch angeblichen und offenkundig<br />
unrechtmäßigen Nachweis der Abtretung der zu vollstreckenden Forderung durch<br />
notarielle Urkunde Rechtsnachfolgerin geworden sei.<br />
Am 18.10.2001 beantragte die Bevollmächtigten der Gläubigerin den Erlaß eines<br />
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund des Vollstreckungsbescheides<br />
des Amtsgerichts <strong>Berlin</strong>, der antragsgemäß am 22.10.2001 erlassen wurde.<br />
Mit Schreiben vom 15.10.2002 beantragte der Schuldner ( irrtümlich) beim AG Essen<br />
die Aufhebung des <strong>Beschluss</strong>es mit der Begründung, die Forderung stünde der<br />
Gläubigerin mangels wirksamer Abtretung nicht zu, was bei der Umschreibung des<br />
Titels nicht berücksichtigt worden sei. Des weiteren sei die Gläubigerin nicht<br />
Rechtsnachfolgerin und somit nicht befugt, die Forderung zu vollstrecken.<br />
Die Erinnerung des Schuldners ist gemäß § 766 ZPO zulässig, und begründet.<br />
Die Erinnerung ist zulässig, da das Gericht zuständig ist, das die<br />
Vollstreckungsklausel erteilt hat, also das Amtsgericht <strong>Berlin</strong><br />
( § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO).<br />
Soweit der Schuldner den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses<br />
angreift, ist die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO ebenfalls zulässig und<br />
begründet.<br />
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Zunächst einmal sei festgestellt, dass die Gläubigerin mit ihrer schriftlichen<br />
Einlassung dem Sach- und Rechtsvortrag des Schuldners – wenn auch nicht freiwillig<br />
- vollinhaltlich zustimmt.<br />
Mit anderen Worten: Die Gläubigerin hat bisher gebetsmühlenartig vorgetragen, dass<br />
der zwischen ihr und der Postbank AG abgeschlossene Abtretungsvertrag<br />
rechtswirksam zustande gekommen sei.<br />
Der neue Vortrag der Gläubigerin zeigt, dass auch weiterhin ganz bewusst und gezielt<br />
das Rechtsberatungsgesetz umgangen werden soll.<br />
I.<br />
Die Gläubigerin trägt vor, wegen der „möglichen Unwirksamkeit der<br />
Forderungsübertragung“ und in „Übereinstimmung mit der ursprünglichen<br />
Gläubigerin“ sei vereinbart worden, „auf alle Rechte aus dem ursprünglichen<br />
Übertragungsvertrag zu verzichten“.<br />
Weiter führt sie aus:<br />
„Der Kauf- und Abtretungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG wird<br />
gegenstandslos, die Gläubigerin ist nicht Gläubigerin der hier streitgegenständlichen<br />
Forderung.“<br />
Die Gläubigerin wird aufgefordert, den Rückabtretungsvertrag im Original<br />
vorzulegen. Ob es tatsächlich zu einer Rückabtretung zwischen der Gläubigerin und<br />
der Postbank AG gekommen ist, ist allerdings sehr fraglich.<br />
Die Gläubigerin erklärte :<br />
„Die Gläubigerin hat der Deutschen Postbank AG den Gegenwert der Forderung bei<br />
Abtretung übergeben.“<br />
Die Gläubigerin wird aufgefordert, den „Gegenwert der Forderung“ zu beziffern.<br />
Da es sich hierbei nur um einen sehr hohen Millionen-Betrag handeln kann, ist,<br />
nachdem die Gläubigerin im Laufe der letzten Jahre weitere Forderungen in<br />
Millionenhöhe aufgekauft hat, völlig ausgeschlossen, dass sie, die als gemeinnützige<br />
Stiftung fungiert, den „Gegenwert der Forderung“ an die Postbank AG zurückgezahlt<br />
hat. Da sie überhaupt nicht in der Lage ist, diesen sehr hohen Millionenbetrag an die<br />
Postbank AG zurückzuzahlen, ist sie auch weiterhin Inhaberin der abgetretenen<br />
Forderung.<br />
Mit anderen Worten:<br />
Eine wie auch immer geartete Rückabtretung/Rückabwicklung zwischen der<br />
Postbank AG und der Gläubigerin hat überhaupt nicht stattgefunden.<br />
B e w e i s: Vernehmung der Zeugen Volker Mai, Mitglied des Vorstandes der<br />
Deutschen Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn, Dr. Jörg Hille,<br />
Direktor der Deutschen Postbank AG, Kennedyallee 62-70, 53175 Bonn, Rudi<br />
Weinmann, Gabriele Schüler, Meike Pohlmann und Simone Mumme (Pohlmann und<br />
Mumme gehören der Partnergesellschaft Mumme und Partner nicht mehr an), zu<br />
laden über die Gläubigerin (Bürodorf, 19272 Sumte)<br />
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Die nunmehr zwischen der Deutschen Postbank AG und dem AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG durchgeführte Zession wurde nur „zum Schein“<br />
abgeschlossenen. Die von der Stiftung Nehemia angekauften Millionen-Forderungen<br />
der Deutschen Postbank AG sind nicht an diese zurückgezahlt worden, es wurde<br />
einfach nur ein neuer Abtretungsvertrag mit dem AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG abgeschlossen.<br />
B e w e i s: wie zuvor<br />
Wie unten näher ausgeführt wird, handelt es sich bei der Stiftung Nehemia und dem<br />
AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG um ein einziges<br />
Wirtschaftsunternehmen. Die Stiftung Nehemia wurde von dem AIS Rechenzentrum<br />
ausschließlich mit dem Ziel „ins Leben gerufen“, also gegründet, um an hohe<br />
steuerliche Vergünstigungen zu gelangen.<br />
Aufgrund der Geschäftspraktiken der Stiftung Nehemia, des AIS Rechenzentrums für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG und der Partnergesellschaft Mumme und Partner hat<br />
der <strong>Landgericht</strong>spräsident des <strong>Landgericht</strong>s Lüneburg bereits im Jahre 2001 die<br />
Staatsanwaltschaft Lüneburg eingeschaltet.<br />
Darüber hinaus haben zahlreiche Betroffene gegen den Stiftungsvorstand sowie<br />
gegen den Geschäftsführer des AIS Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co<br />
KG, Rudi Weinmann, und der Partnergesellschaft Mumme und Partner Strafanzeige<br />
gestellt. Den Beschuldigten werden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht nur<br />
Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz vorgeworfen: Gegen die Beschuldigten<br />
wird u. a. auch wegen des Verdachts des Betrugs ermittelt.<br />
Die Staatsanwaltschaft Lüneburg ermittelt namentlich u. a. gegen Rudi Weinmann,<br />
Gabriele Schüler und den Rechtsanwältinnen Brigitte Höltge, Susanne Peter, Maike<br />
Pohlmann.<br />
B e w e i s: Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lüneburg mit dem<br />
Aktenzeichen: 503/ Js 19193/01, deren Hinzuziehung hiermit ausdrücklich beantragt<br />
wird.<br />
Der Stiftung droht möglicherweise, wenn der Schuldner richtig informiert worden ist,<br />
die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Lüneburg<br />
- mit den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen.<br />
Die Rechtsvorschrift des § 265 ZPO kann auch nicht dadurch umgangen werden,<br />
dass von einer „Klageänderung“ (Parteiwechsel) gesprochen wird um sich von dem<br />
Verfahren „zu verabschieden“. Das Vorgehen der Gläubigerin dient einzig und<br />
alleine einer vorsätzlichen Umgehung der Rechtsvorschrift, wie sie nun einmal in<br />
§ 265 ZPO zum Ausdruck kommt.<br />
Durch diese rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise käme auch, würde man<br />
ausschließlich von einer Rechtsanwendung des § 263 ZPO ausgehen, eine Zulassung<br />
des Antrags auf Klageänderung als „sachdienlich“ nicht in Betracht.<br />
Der Schuldner widerspricht der Klageänderung (263 ZPO) sowie Parteiwechsel (§<br />
265 Abs. 2 ZPO) hiermit ausdrücklich.<br />
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Das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG hätte u. U. die<br />
Möglichkeit, sollte die nunmehr vorgelegte Zession rechtwirksam sein – was an<br />
dieser Stelle ausdrücklich bestritten wird -, sich im Rahmen von § 66 ZPO dem<br />
Prozess anzuschließen.<br />
Doch wie weiter unten dargelegt wird, fehlt dem AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG die Aktivlegitimation.<br />
Im Übrigen:<br />
Der Schuldner wiederholt an dieser Stelle die Rechtsansicht, dass gemäß § 265 Abs.<br />
2 S. 2 ZPO die „Rechtsnachfolgerin“ (gemeint ist die Stiftung Nehemia mit Blick auf<br />
die Zession vom 09.03.2001) den Prozess nur mit Zustimmung des Schuldners<br />
aufnehmen kann (vgl. hierzu die sehr ausführliche und nachvollziehbare Begründung<br />
der Rechtsprofessoren Reinhard Bork und Florian Jacoby von der Universität<br />
Hamburg, deren Fachbeitrag abgedruckt ist in JZ 3/2000, S. 135-139).<br />
Da der Schuldner die Zustimmung verweigerte, war und ist die Gläubigerin (Stiftung<br />
Nehemia) nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus hätte die Deutsche Postbank AG<br />
(wie nun auch die Gläubigerin) im Rahmen der §§ 263, 265 ZPO zwingend<br />
zustimmen müssen, da dies unterblieb, muss der Prozess von ihr (Postbank AG)<br />
weitergeführt werden (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 263, Rn. 31).<br />
Bereits aus diesen Gründen wäre eine Aktivlegitimation des AIS Rechenzentrums für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG im Rahmen der Klageänderung, hier also in Form<br />
des Parteiwechsels, nicht gegeben.<br />
Mit anderen Worten:<br />
Die Klageänderung (Parteiwechsel) ist bereits deshalb unzulässig, da der im Jahre<br />
2001 stattgefundene Parteiwechsel (im Rahmen der Zession zwischen der Postbank<br />
AG und der Stiftung Nehemia) nicht statthaft war; diese Zession ist bereits<br />
rechtsunwirksam mit der Folge, dass die Stiftung Nehemia nicht über die notwendige<br />
Aktivlegitimation verfügt. War (und ist) bereits die Zession zwischen der Postbank<br />
AG und der Stiftung Nehemia rechtsunwirksam, so kann es nicht sein, dass trotz der<br />
fehlenden Aktivlegitimation auf Seiten der Stiftung Nehemia dieser Prozess über die<br />
beantragte Klageänderung (Parteiwechsel) weitergeführt wird, also nun das AIS<br />
Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG als „neue“ Gläubigerin den<br />
Prozess fortführt.<br />
Der Schuldner verweist insofern ausdrücklich auf die verwaltungsrechtlichen<br />
Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts (5 B 52/01, 5 A 44/01) und<br />
Oberverwaltungsgericht Lüneburg (8 M 4171/01) sowie auf den <strong>Beschluss</strong> des<br />
Oberlandesgerichts Celle (32126 SHL XXXII).<br />
Demnach war und ist es der Gläubigerin nicht gestattet, die Eintreibung von<br />
Forderungen weiter zu betreiben.<br />
4
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An dieser Stelle sei noch einmal das Zitat aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts<br />
Lüneburg vom 28.08.2002 (hier Seite 12 und 13), das gegen die Gläubigerin erging,<br />
erwähnt:<br />
„Gegen die Zuverlässigkeit der Gläubigerin spricht, dass sie sich während des<br />
laufenden Klageverfahrens nicht rechtstreu verhalten hat. Nach dem Ausgang des<br />
gerichtlichen Eilverfahrens, d.h. zumindest seit Zustellung des <strong>Beschluss</strong>es des<br />
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2002, muss ihr bewusst<br />
sein, dass sie für ihren Forderungsankauf einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1<br />
RBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 5. AVO bedarf.<br />
Gleichwohl hat sie den Forderungsankauf und den Einzug von Forderungen auch<br />
nach diesem Zeitpunkt weiter betrieben, wie sich aus dem weiteren<br />
Schriftsatzwechsel der Beteiligten mit Hinweis auf das wegen Verstoßes gegen das<br />
Rechtsberatungsgesetz geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren ergibt.“<br />
Die Gläubigerin hatte und hat wegen der fehlenden Aktivlegitimation überhaupt nicht<br />
das Recht, anstelle der Postbank AG das Verfahren weiterzubetreiben.<br />
II.<br />
Sollte das Gericht eine Rechtsanwendung des § 265 Abs. 2 ZPO verneinen und eine<br />
Anwendung von § 263 ZPO bejahen, wird auch für diesen Fall die Zustimmung<br />
verweigert.<br />
Es liegen keine Gründe vor, die das Gericht veranlassen könnte, die Klageänderung<br />
(Parteiwechsel) als "sachdienlich" zu erachten und zuzulassen.<br />
Würde dem Antrag stattgegeben, wäre der Schuldner gezwungen, seine gesamte<br />
Verteidigung einer totalen Änderung zu unterwerfen. Auch würde sich nicht, wie von<br />
der Gläubigerin behauptet, die „Verteidigung des Schuldner hinsichtlich der<br />
Aktivlegitimation“ der Gläubigerin erledigen, da auch dem AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG die Aktivlegitimation fehlt.<br />
Auch führt der neue zusätzliche klägerische Vortrag dazu, dass der im wesentlichen<br />
entscheidungsreife Rechtsstreit erneut erheblich verzögert würde.<br />
Die Sachdienlichkeit fehlt bereits insofern, als dass der Prozeß bereits<br />
entscheidungsreif ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage,<br />
§ 263, Rn. 25).<br />
Darüber hinaus wird das Gericht, sollte dem Antrag stattgegeben werden, nach dem<br />
neuen zusätzlichen Vortrag der Gläubigerin wohl nicht umhin kommen, eine<br />
umfangreiche Beweisaufnahme vorzunehmen.<br />
Auch unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit würde die Zulassung der<br />
Klageänderung den neuen (Prozess-)Streitstoff im Rahmen des anhängigen<br />
Rechtsstreits nicht ausräumen - und überdies nicht einem andernfalls zu<br />
gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugen.<br />
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Die Sachdienlichkeit ist demnach vorliegend zu verneinen, zumal auch durch den<br />
völlig neuen Vortrag (einschließlich des Antrags auf Klageänderung) ein völlig neuer<br />
Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis<br />
der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH 5. Mai 1983 - VII<br />
ZR 117/ 82 - MDR 1983, 1017; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/ 83 m.<br />
w. N.; BGH 19. November 1999 - V ZR 321/ 98 - NJW 2000, 803 jeweils mwN;<br />
Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann § 263 Rn. 26; Zöller/ Gummer § 523 Rn.<br />
8).<br />
Die Zulassung der beantragten Klageänderung (Parteiwechsel) hätte auch zur Folge,<br />
dass das vom Gericht angeordnete schriftliche Verfahren mit dem Ziel, ohne weitere<br />
mündliche Verhandlung ein Urteil auszusprechen, aufzuheben sein wird. Die<br />
Klageänderung und der hiermit verbundene Parteiwechsel würde nicht nur einen<br />
neuen Prozessstreitstoff in das Verfahren einführen, sondern darüber hinaus auch eine<br />
umfangreiche Beweisaufnahme notwendig machen. Wenn die Klageänderung zu<br />
einer neuen Beweisaufnahme führt, ist die Sachdienlichkeit zu verneinen<br />
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 263, Rn. 27).<br />
An dieser Stelle verweist der Schuldner auf seine - in diesem Schriftsatz gestellten -<br />
Beweisanträge.<br />
An dieser Stelle verweist der Beklagte überdies auf die schweren Bedenken<br />
hinsichtlich einer Anwendung von § 263 ZPO, wenn es sich nur um den Antrag auf<br />
Parteiwechsel handelt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, §<br />
263, Rn. 5 A; Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 263 Rn. 31 f.).<br />
Demnach handelt es sich streng genommen um eine neue Klage mit der Folge, dass<br />
die alte Klage zurückgenommen werden muss.<br />
Sollte das Gericht nach § 263 ZPO verfahren und der Klageänderung (Parteiwechsel)<br />
zustimmen,<br />
wird beantragt,<br />
die Anordnung (bezüglich des schriftlichen Verfahrens) aufzuheben.<br />
Im Einzelnen wird nun das Folgende vorgetragen:<br />
Die Zession, die laut Gläubigerin zwischen der Postbank AG und dem AIS<br />
Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG abgeschlossen worden sein soll,<br />
ist gemäß § 134 BGB unwirksam.<br />
Dass das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG über eine<br />
Erlaubnis nach § 1 RBerG verfügt, wird mit Nichtwissen bestritten.<br />
Die Gläubigerin wird aufgefordert, die entsprechenden Originalunterlagen<br />
vorzulegen. Sollte diese nicht vorliegen, ist die Zession bereits gemäß § 134 BGB<br />
i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 1 Abs. 1 der 5. AVO rechtsunwirksam (BGHZ 47,<br />
366; 61, 318).<br />
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Sollte eine entsprechende Erlaubnis vorliegen, darf das Inkassounternehmen zwar<br />
außergerichtlich, aber nicht mittels Mahnbescheid/Klage vor Gericht auftreten.<br />
Die Genehmigung nach dem RBerG erlaubt dem Inkassounternehmen keine<br />
gerichtliche Eintreibung mittels Mahn- und Klageverfahren. Auch nicht in der Weise,<br />
dass das Unternehmen zwar einen Anwalt mit dem Betreiben des Gerichtsverfahrens<br />
beauftragt, aber gleichzeitig der eigentliche Betreiber und Geschäftsherr des<br />
Verfahrens bleibt (vgl. BVerwG, <strong>Beschluss</strong> vom 26.06.1990 – 1 B 117/89, NJW<br />
1991, S. 58).<br />
Der eigentliche Betreiber und Geschäftsherr des Gerichtsverfahrens ist das AIS<br />
Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG.<br />
Mit anderen Worten:<br />
n dem Rechtsstreit trat bereits auf der Klägerseite seit Eintritt der Stiftung Nehemia in<br />
das Verfahren ein einziges Wirtschaftsunternehmen auf, nämlich in Personalunion<br />
das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG, die<br />
Partnerschaftsgesellschaft Mumme & Partner und die Nehemia Stiftung.<br />
B e w e i s:<br />
Vernehmung der Zeugen Rudi Weinmann, Gabriele Schüler, Simone Mumme und<br />
Meike Pohlmann, zu laden über die Gläubigerin (Bürodorf, 19272 Sumte)<br />
und Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lüneburg mit dem<br />
Aktenzeichen: 503/ Js 19193/01, deren Hinzuziehung hiermit ausdrücklich beantragt<br />
wird<br />
Sollte das Gericht also dem Klageänderungsantrag (Parteiwechsel) stattgegeben,<br />
würde auch weiterhin das gesamte Wirtschaftsunternehmen als eine Partei auftreten.<br />
Dies bedeutet, dass ein massiver Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bereits<br />
vorliegt und durch den erneuten „Parteiwechsel“, der in Wirklichkeit überhaupt<br />
keinen Wechsel auf der Klägerseite herbeiführt, nur noch einmal bestätigend<br />
dokumentiert würde. Diese prozessuale Vorgehensweise beweist eindeutig den<br />
Rechtsverstoß, indem ganz gezielt und vorsätzlich das Rechtsberatungsgesetz<br />
umgangen wird.<br />
Dass es sich tatsächlich um ein einziges Gesamunternehmen handelt, beweist auch<br />
und insbesondere die Tatsache, dass das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte<br />
GmbH & Co KG von den Juristinnen Simone Mumme und Gabriele Schüler<br />
mitgegründet wurde.<br />
B e w e i s: wie zuvor<br />
Insofern ist es naturgemäß kein Wunder, dass die Rechtsanwälte Mumme & Partner<br />
ausschließlich die Interessen der Gläubigerin sowie die Interessen des AIS<br />
Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co KG vertreten. Mit anderen Worten:<br />
Mumme & Partner sind nur und ausschließlich für das AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG tätig.<br />
B e w e i s: wie zuvor<br />
7
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Da es sich bei der Partnergesellschaft Mumme und Partner nicht um ein autonom<br />
tätiges Anwaltsbüro handelt, diese also nur und ausschließlich für das eigene<br />
Unternehmen (AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG) tätig ist,<br />
kann aus alle dem nur der Schluss gezogen werden, dass das AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG – sollte dem Antrag der Gläubigerin auf<br />
Klageänderung (Parteiwechsel) stattgegeben werden - die eigentliche Betreiberin und<br />
Geschäftsherrin des Gerichtsverfahrens wäre.<br />
Dies hätte zur Folge, dass ein weiterer eindeutiger Verstoß gegen das<br />
Rechtsberatungsgesetz vorliegen würde; dies bedeutet weiter, dass die<br />
Abtretungsverträge, die zwischen der Deutschen Postbank AG und der Stiftung<br />
Nehemia bzw. dem AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG<br />
abgeschlossen wurden, unwirksam sind (vgl. BVerwG, <strong>Beschluss</strong> vom 26.06.1990 –<br />
1 B 117/89, NJW 1991, S. 58).<br />
An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass die Juristin Meike Pohlmann, geborene<br />
Giebel, gegen die die Staatsanwaltschaft Lüneburg auch Ermittlungen aufgenommen<br />
hat, mindestens bis 2001 zu der Partnergesellschaft Mumme und Partner gehörte (in<br />
dem Jahr leitete die Staatsanwaltschaft u. a. gegen Pohlmann das<br />
Ermittlungsverfahren ein).<br />
Frau Pohlmann ist die Tochter des Herrn Ulf Giebel, der bis 2002 Präsident vom<br />
Bund deutscher Inkassounternehmen mit Sitz in Bremen war und nun als deren<br />
Ehrenpräsident fungiert. Beide sind, wie auch Simone Mumme und Gabriele Schüler<br />
(die der Geschäftsführung von AIS Rechenzentrum angehört und lange Zeit<br />
Vorsitzende der Stiftung Nehemia war), Anteilseigner bei dem AIS Rechenzentrum<br />
für Rechtsanwälte GmbH & Co KG. Schüler hat für die Stiftung Nehemia im März<br />
2001 und nun für das AIS Rechenzentrum die nun vorgelegte Zession unterschrieben.<br />
Bei so vielen Gemeinsamkeiten ist es auch kein Wunder, dass die Bankkonten des<br />
AIS Rechenzentrums und der Partnergesellschaft Mumme und Partner und der<br />
Stiftung Nehemia bei der Sparkasse Bremen geführt werden.<br />
Rein vorsorglich wird weiter zum Thema der wirtschaftlichen und personellen<br />
Verflechtung vorgetragen:<br />
Bestritt die Gläubigerin (Stiftung Nehemia) zunächst , die von dem Schuldner<br />
behauptete wirtschaftliche Verbindung und Verflechtung, wurde später eingeräumt,<br />
dass „eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Gläubigerin, ihren<br />
Prozessbevollmächtigten und der AIS existiert“.<br />
Weiter wurde eingeräumt:<br />
„Die Gläubigerin betraute die Rechtsanwälte Mumme und Partner mit der Vertretung<br />
ihrer Interessen. Mumme und Partner bedient sich der Dienstleistungen der Firma<br />
AIS. Dieses ist spezialisiert auf Datenverarbeitung im Zusammenhang mit<br />
anwaltlicher Beitreibung. Mumme und Partner haben direkten Zugriff auf den<br />
Datenbestand und können so eine Vielzahl von Mahnverfahren durchführen. Die<br />
Verfahrensherrschaft und Verantwortung liegt alleine bei den Rechtsanwälten.“<br />
8
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Abgesehen davon, dass dieser „Werbetext“ inhaltlich mit den, dem Gericht<br />
überreichten Dokumenten, die der Beklagte aus den Internetseiten der „AIS<br />
Bürodorf“ entnommen hat, übereinstimmt, wird noch einmal ausdrücklich auf die<br />
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1990 (1 B 117/89 – NJW<br />
1991, S. 58) verwiesen.<br />
Nachdem von der Gläubigerin vorgetragen wurde, dass „eine wirtschaftliche<br />
Verflechtung zwischen der Gläubigerin, ihren Prozessbevollmächtigten und der ais<br />
existiert“ - und auch eine personelle Verflechtung) -, ist mit den Händen greifbar,<br />
dass das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG die eigentliche<br />
Betreiberinnen des Verfahrens ist.<br />
B e w e i s:<br />
Vernehmung der Zeugen Rudi Weinmann, Gabriele Schüler, Simone Mumme und<br />
Maike Pohlmann, zu laden über die Gläubigerin<br />
Die ökonomische Verflechtung ergibt sich auch – wie bereits diesseits vorgetragen –<br />
aus der von dem AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG gegenüber<br />
potentielle Großgläubiger betriebene Werbung.<br />
Dort wird beispielsweise die Frage gestellt:<br />
„Was kostet der AIS Beitreibungsservice den Gläubiger?“<br />
Die Antwort des AIS Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co KG lautet:<br />
„Den Gläubiger kostet der AIS Beitreibungsservice nichts, der ausgefeilte<br />
Unternehmensapparat finanziert sich ausschließlich aus den beigetriebenen<br />
anwaltlichen Gebühren.“<br />
Mit anderen Worten:<br />
Das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG finanziert sich alleine<br />
und ausschließlich über die „beigetriebenen anwaltlichen Gebühren“. Von diesen<br />
anwaltlichen Gebühren wird der ganze Firmenapparat finanziert - und die<br />
monatlichen Gehälter für die Firmeninhaber, die Gesellschafter, die Geschäftsführung<br />
und für 240 Beschäftigte einschließlich der „Partnergesellschaft“ Mumme & Partner<br />
gezahlt.<br />
B e w e i s:<br />
Vernehmung der Zeugen Rudi Weinmann, Gabriele Schüler, Simone Mumme und<br />
Meike Pohlmann, zu laden über die Gläubigerin<br />
In den Geschäftsbedingungen des AIS Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH &<br />
Co KG steht geschrieben :<br />
„Geschäftsbedingungen<br />
...sind für die Zusammenarbeit nicht erforderlich, da die anwaltliche<br />
Forderungseinziehung durch die vorhandenen Gesetze (BRAGO, BO) geregelt wird.<br />
keine Erfolgsprovisionen, es werden nur die Gebühren der BRAGO erhoben keine<br />
Kostenvorschüsse die Verrechnung eingehender Zahlungen erfolgt nach § 497 Abs. 3<br />
BGBnF Ø für Fälle nachhaltiger Erfolglosigkeit wird nur eine geringe Jahresgebühr<br />
berechnet zur Beauftragung der Anwälte ist nur eine Generalinkassovollmacht<br />
erforderlich neben den laufenden Akten können auch eventuell vorhandene Altakten<br />
zu denselben Konditionen bearbeitet werden ein Online Dienst ermöglicht die<br />
moderne Form der Aktenüberstellung sowie den schnellen Zugriff auf den aktuellen<br />
Aktensachstand.“<br />
9
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Auch diese zitierten Ausführungen beweisen unstrittig die wirtschaftliche und<br />
personelle Verflechtung, die zwischen Mumme und Partner und dem AIS<br />
Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG besteht.<br />
Sie beweisen darüber hinaus unstrittig, dass in dem Prozess gegen den Schuldner das<br />
AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG die eigentliche Betreiberin<br />
und Geschäftsherrin des Gerichtsverfahrens ist. Dies ist bereits jetzt der Fall, da die<br />
Stiftung Nehemia zu der Unternehmensgruppe AIS Rechenzentrum und Mumme und<br />
Partner gehört. Und dies ist darüber hinaus auch und gerade der Fall, wenn das<br />
Gericht dem Klageänderungsantrag (Parteiwechsel) zustimmen würde.<br />
Wie der bisherige Sach- und Rechtsvortrag des Schuldner beweist, war und ist die<br />
von der Gläubigerin behauptete Verfahrensherrschaft, die angeblich alleine bei den<br />
Rechtsanwälten liegt, nicht gegeben.<br />
Die Rechtsanwälte Mumme und Partner, die unstrittig seit mindestens 01.10.1991 für<br />
die Deutsche Postbank AG tätig sind, können überhaupt nicht eigenverantwortlich<br />
das Prozess-verfahren führen, da sie – wie es sich für ein Gesamtunternehmen gehört<br />
- wirtschaftlich, räumlich und personell mit der Stiftung und dem AIS Rechenzentrum<br />
verflochten sind. Darüber hinaus sind Mumme und Partner, wie bereits oben<br />
dargelegt, Gründungsmitglieder des AIS Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH<br />
& Co KG.<br />
B e w e i s:<br />
Für alles Vorstehende: Vernehmung der Zeugen Rudi Weinmann, Gabriele Schüler,<br />
Simone Mumme und Meike Pohlmann, zu laden über die Gläubigerin<br />
Auch die dem Gericht überreichten Unterlagen betreffend des AIS Rechenzentrums<br />
für Rechtsanwälte GmbH & Co KG dokumentieren dies. So wird dort beispielsweise<br />
ausgeführt:<br />
„Das Produkt“:<br />
Die Bearbeitung erfolgt unter der anwaltlichen Verfahrensherrschaft und der<br />
fachlichen Verantwortung der Sozietät Mumme und Partner, die entweder vom<br />
Gläubiger direkt oder vom Anwalt des Gläubigers als Unterbevollmächtigte<br />
beauftragt wird.<br />
Der Service beginnt im Stadium des außergerichtlichen Mahnwesens, unmittelbar<br />
anschließend an den Verzug des Schuldners. Dabei wird die konkrete inhaltliche<br />
Gestaltung des vorgerichtlichen Verfahrens ebenso wie der Ablauf auf die<br />
Bedürfnisse des jeweiligen Gläubigers abgestimmt.<br />
Soweit ein Forderungsausgleich in dieser ersten Phase nicht erfolgt und auch die<br />
Bemühungen um eine konkrete Tilgungsvereinbarung, insbesondere in Gestalt eines<br />
Ratenzahlungsvergleichs, fehlschlagen, wird das gerichtliche Mahnverfahren<br />
eingeleitet. Sollte der Anspruchsgegner ein Rechtsmittel einlegen, führen wir auch<br />
das streitige Verfahren bis zur rechtskräftigen Titulierung durch.“ (vom Schuldner<br />
hervorgehoben)<br />
10
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Das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG führt demnach – über<br />
Mumme und Partner - auch das „streitige Verfahren bis zur rechtskräftigen<br />
Titulierung durch“.<br />
Am 07. und 08. März 2001 referierte Wolfgang Schwarz im AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG zum Thema „Effektives Forderungsmanagement für<br />
Sozialleistungsträger“. Auch seine Ausführungen beweisen die wirtschaftliche und<br />
personelle Verflechtung:<br />
„Durch Zufall war ich im November 2000 - wie immer auf der Suche nach<br />
Möglichkeiten zur Verbesserung des Einziehungsergebnisses - auf Mumme & Partner<br />
und AIS gestoßen. Als neugieriger Mensch habe ich Kontakt mit Herrn Weinmann<br />
aufgenommen, der mich schon bei unserem ersten Gespräch von der<br />
Leistungsfähigkeit und Methodik so überzeugt hat, dass ich gern für AIS tätig sein<br />
wollte. Denn meine vielfältigen Kontakte im Bereich der Sozialversicherungsträger<br />
können für beide von Nutzen sein. So habe ich zum 1.1.2001 ein selbständiges<br />
Gewerbe "Unternehmensberatung" angemeldet und versuche im Rahmen der AIS<br />
Zeitspar-Intensiv-Seminare leitende Vollstreckungsfachleute aus dem Bereich der<br />
Sozialversicherungsträger von der Wirtschaftlichkeit und Effektivität des<br />
Forderungseinzugs bei Mumme & Partner in Sumte zu überzeugen.<br />
Es war für mich ein Schlüsselerlebnis, zum Ende meiner beruflichen Tätigkeit als<br />
Vollstreckungsfachmann die Variante des § 66 SGB X, also den Forderungseinzug in<br />
Anwendung der ZPO, neu zu entdecken.<br />
Die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten durch die Krankenkassen scheiterte auf<br />
diesem Sektor in der Vergangenheit an der fehlenden Kapazität der<br />
Anwaltskanzleien, denn es waren mir keine Rechtsanwälte bekannt, die ein<br />
Aktenvolumen von mehreren tausend Fällen bewältigen konnten. Gerade das ist aber<br />
für Mumme & Partner und AIS ja kein Problem.<br />
Als Ergebnis der ersten Seminare werden daher einige Teilnehmer in ihren Häusern<br />
die erforderlichen Entscheidungen der Vorstände herbeiführen und in einem ersten<br />
Schritt (zumindest) ein Pilotprojekt mit Mumme & Partner und AIS starten.“<br />
Unstrittig ist, dass die Postbank AG im Juli 2000 und März 2001 die gleichen<br />
Forderungen an die Stiftung Nehemia abgetreten hat (wie bereits früher dargelegt,<br />
kann eine gleiche Forderung nicht zweimal abgetreten werden).<br />
Die Abtretung erfasste ein riesiges „Aktenpaket“ von Zehntausenden von<br />
Forderungsfällen, weitere „Aktenpakete“, so die Stiftung damals, sollten folgen. Wie<br />
sich aus der Urteilsbegründung in der Verwaltungsrechtssache Stiftung Nehemia ./.<br />
<strong>Landgericht</strong> Lüneburg (Der Präsident) ergibt, hat die Gläubigerin in dem Verfahren<br />
erklärt, die von ihr mit Generalvollmacht bevollmächtigte Anwaltskanzlei (hier<br />
handelt es sich um Mumme und Partner) habe im Jahr 2001 20.000 Mahnverfahren<br />
alleine vor dem Amtsgericht Hannover durchführen wollen (dies ist zwischenzeitlich<br />
auch geschehen!).<br />
Vor dem Verwaltungsgericht räumte die Gläubigerin darüber hinaus ein, dass die<br />
Anzahl der erworbenen Forderungen noch weitaus größer sei.<br />
Diese „Aktenpakete“ wurden nie von der Stiftung Nehemia, sondern von dem AIS<br />
Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG „bearbeitet“.<br />
11
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Die AIS-Mitarbeiterinnen sind auch gleichzeitig für Mumme und Partnerinnen tätig.<br />
Und sie stehen alle, wie Mumme und Partnerinnen, auf der Lohn- und Gehaltsliste<br />
des AIS Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co KG.<br />
B e w e i s: Vernehmung der Zeugen Rudi Weinmann, Gabriele Schüler, Simone<br />
Mumme und Meike Pohlmann, zu laden über die Gläubigerin<br />
Auch die Tatsache, dass die Stiftung, die von dem AIS Rechenzentrum für<br />
Rechtsanwälte GmbH & Co KG mit 1. Millionen DM Stiftungskapital ausgestattet<br />
worden ist, personell nur mit einer Person, der Stiftungsvorsitzenden, ausgestattet und<br />
somit überhaupt nicht in der Lage ist, ein derartiges erhebliches Geschäftsvolumen zu<br />
bewerkstelligen (vgl. hierzu die bemerkenswerten Ausführungen im Urteil des<br />
Verwaltungsgerichts Lüneburg) - und für diese ausschließlich die Rechtsanwälte<br />
Mumme & Partner und insbesondere die Mitarbeiterinnen des AIS Rechenzentrums<br />
tätig sind -, beweist eindeutig, dass es sich um ein einziges Unternehmen mit<br />
entsprechender wirtschaftlicher und personeller Verbindung und Verflechtung<br />
handelt.<br />
Die auch von der Gläubigerin mittlerweile eingeräumte wirtschaftliche und räumliche<br />
Verflechtung wurde bereits durch die vom Schuldner überreichten Unterlagen unter<br />
Beweis gestellt (nur so ist auch nachvollziehbar, dass die Gläubigerin, die die<br />
wirtschaftliche und räumliche Verflechtung zunächst eine lange Zeit lang vehement<br />
bestritten hat, diese mittlerweile höchstselbst eingeräumt hat).<br />
Auch die Tatsache, dass die Stiftung Nehemia von dem Geschäftsführer des<br />
Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rudi Weinmann, und Mumme<br />
und Partner gegründet wurde und das Inkassounternehmen (wie auch Mumme und<br />
Partner) direkten Einfluss auf die Gläubigerin hat, darüber hinaus auch eine<br />
personelle Verflechtung besteht, beweist dies eindeutig. Der direkte Einfluss ergibt<br />
sich überdies aus § 7 Abs. 1 der dem Gericht überreichten Stiftungssatzung:<br />
„(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus den Mitgliedern des Beirates der AIS<br />
Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG.“<br />
Auch die dort unter a) bis g) aufgeführten Aufgaben sowie die Absätze 3 und b<br />
beweisen dies (vgl. hierzu auch § 6, dort insbesondere Abs. 5 und 6, sowie § 8 Abs.<br />
1.)<br />
B e w e i s:<br />
Kopie der Präambel/Stiftungssatzung der Stiftung Nehemia vom 20.07.2000, die von<br />
dem Geschäftsführer des Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Herrn<br />
Rudi Weinmann, unterzeichnet ist.<br />
Der Vortrag, wonach es sich bei dem AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH<br />
& Co KG und der Partnergesellschaft Mumme und Partner und der Stiftung Nehemia<br />
um ein einziges wirtschaftliches Unternehmen handelt, wird an dieser Stelle noch<br />
einmal bekräftigend wiederholt.<br />
Die bisherigen Ausführungen des Schuldner - und die dem Gericht bereits zur<br />
Verfügung gestellten Unterlagen - lassen nur diesen einen Schluss zu.<br />
Mit Blick auf das laufende Strafermittlungsverfahren stellt sich zwangsläufig die<br />
Frage, ob dem AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG – sollte es<br />
überhaupt über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen – diese<br />
Erlaubnis möglicherweise entzogen werden muss.<br />
12
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Jedenfalls gibt es ganz offensichtlich schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der<br />
Seriosität dieses Unternehmen. In dem Zusammenhang verweist der Beklagte<br />
ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen<br />
Urteil in Sachen <strong>Landgericht</strong>spräsident Lüneburg und Stiftung Nehemia. Interessant<br />
sind insbesondere die dortigen Ausführungen zum Thema Ansehen und<br />
Zuverlässigkeit eines Inkassounternehmens.<br />
Es gibt jedenfalls sehr berechtigte Zweifel, ob die in dem Urteil dargelegten<br />
Voraussetzungen für das Betreiben eines Inkassounternehmens im Falle des AIS<br />
Rechenzentrums für Rechtsanwälte GmbH & Co KG wirklich erfüllt sind.<br />
Sollten die Beschuldigten verurteilt werden, wird das <strong>Landgericht</strong> Lüneburg nicht<br />
umhinkommen, dem AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG die<br />
Erlaubnis nach dem RBerG, sollte diese denn überhaupt vorliegen, zu entziehen.<br />
Insofern wird hiermit ausdrücklich<br />
beantragt,<br />
den Prozess solange auszusetzen, bis das Strafverfahren gegen die Beschuldigten<br />
abgeschlossen ist, da eine Verurteilung automatisch den Entzug der Erlaubnis nach<br />
sich ziehen würde.<br />
An dieser Stelle wird ausdrücklich der Antrag gestellt,<br />
das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG aufzufordern, dem<br />
Gericht eine durch den <strong>Landgericht</strong>spräsidenten des <strong>Landgericht</strong>s Lüneburg<br />
beglaubigte Kopie der Erlaubnis vorzulegen. Dass solch eine Erlaubnis vorliegt, wird<br />
hiermit ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten.<br />
Aus den hier genannten Gründen liegt eine rechtswirksame Abtretung zwischen<br />
Postbank AG und Stiftung Nehemia bzw. AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte<br />
GmbH & Co KG nicht vor.<br />
Die Zession ist gemäß § 134 BGB unwirksam (vgl. hierzu beispielsweise BGHZ 62,<br />
234; BAG, Urteil vom 24.3.1991 – 1 AZR 298/92 – NJW 1993, 2701 ff).<br />
Die Zession ist nach Rechtsauffassung des Schuldner auch aus folgenden Gründen<br />
rechtsunwirksam: Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounternehmers<br />
liegt die Vorstellung zugrunde, dass Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich<br />
unbestrittenen (Seitz/ Seitz, Inkasso-Handbuch 3. Aufl., Rdn. 134, 145) oder<br />
ausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen.<br />
Das entspricht nach wie vor dem Selbstverständnis der Inkassowirtschaft (vgl. Seitz/<br />
Ohle, aaO, Rdn. 4 f.) und gilt grundsätzlich auch für den Forderungskauf (Seitz/<br />
Caliebe, aaO, Rdn. 1077).<br />
Vorliegend ist aber die Forderung strittig, zumindest der Höhe nach. Insofern<br />
verweist der Schuldner auf den bisherigen Vortrag.<br />
Das AIS Rechenzentrum für Rechtsanwälte GmbH & Co KG kann als<br />
Inkassounternehmen nur Forderungen aufkaufen, die unstrittig sind – vorausgesetzt,<br />
es verfügt über die entsprechende Erlaubnis.<br />
13
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III.<br />
Der Stiftung Nehemia wie auch dem AIS Rechenzentrum fehlt als Partei für diesen<br />
Rechtsstreit die Aktivlegitimation, da weder zwischen der Postbank AG und der<br />
Stiftung Nehemia noch zwischen der Postbank AG und dem AIS Rechenzentrum eine<br />
rechtswirksame Zession zustande gekommen ist.<br />
Die Gläubigerin wird unter Hinweis auf § 134 ZPO aufgefordert, die Original-<br />
Abtretungsurkunde dem Gericht vorzulegen.<br />
Rein vorsorglich wird unter Hinweis auf § 142 ZPO<br />
beantragt,<br />
der Gläubigerin durch eine entsprechende richterliche Anordnung anzuweisen, die<br />
entsprechenden Urkunden im Original vorzulegen.<br />
Es wird ausdrücklich auf § 56 ZPO verwiesen.<br />
Im Übrigen: Der Schuldner rügt die Nichtvorlage einer Vollmacht.<br />
Der Schuldner<br />
beantragt<br />
für den Fall, dass dem Klageänderungsantrag (Parteiwechsel) zugestimmt werden<br />
sollte, gegen die Gläubigerin ein Kostenbeschluss – auch mit Blick auf die<br />
Teilklagerücknahme – zu erlassen.<br />
Der Schuldner beabsichtigt einen weiteren Sach- und Rechtsvortrag.<br />
Hierfür ist jedoch die Akteneinsicht dringend notwendig.<br />
Auch aus dem Grunde wird der<br />
Antrag<br />
noch einmal ausdrücklich wiederholt, die Akten des verwaltungsgerichtlichen<br />
Verfahrens in Sachen Stiftung Nehemia ./. <strong>Landgericht</strong> Lüneburg (Der Präsident) mit<br />
den Aktenzeichen 5 B 52/01 (Verwaltungsgericht Lüneburg), 8 MA 4171/01<br />
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg) und 5 A 44/01 (Verwaltungsgericht Lüneburg)<br />
beizuziehen.<br />
Auch wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich der<br />
Antrag<br />
wiederholt, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lüneburg mit dem<br />
Aktenzeichen: 503/ Js 19193/01 beizuziehen.<br />
Es wird weiterhin bestritten dass die Gläubigerin Rechtsnachfolgerin ist.<br />
Es wird auch weiterhin ausdrücklich der<br />
Antrag<br />
wiederholt, die Erinnerung gem §732,766ZPO<br />
Weiterhin wird beantragt das Verfahren kostenpflichtig abzuweisen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
( Schuldner )<br />
14
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<strong>Ausfertigung</strong><br />
<strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong><br />
<strong>Beschluss</strong><br />
Geschäftsnummer: 51 T 68/03<br />
92-5009997-06 AG Wedding<br />
- Mahngericht -<br />
In Sachen<br />
des Herrn xxxxxxxxxxx<br />
Am xxxxxxxxxx 13, 12345 xxxxxxx,<br />
Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e n<br />
die Stiftung Nehemia, vertreten durch den Vorstand Rudi Weinmann,<br />
Bürodorf, 19273 Sumte,<br />
Antragstellerin und<br />
Beschwerdegegnerin,<br />
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mumme u. a., Bürodorf,<br />
19272 Sumte<br />
- Beteiligte:<br />
Deutsche Postbank AG, Hallesches Ufer 60, 1000 <strong>Berlin</strong> 61, vertreten<br />
durch den Amtsvorsteher des Postgiroamtes,<br />
hat die Zivilkammer 51 des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Berlin</strong>, Littenstraße 12 - 17,<br />
10179 <strong>Berlin</strong>, in der Sitzung am 13. Oktober 2003 durch den<br />
Vorsitzenden Richter am <strong>Landgericht</strong> Hengst als Einzelrichter<br />
beschlossen:<br />
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 20. März 2003 wird der<br />
<strong>Beschluss</strong> des Amtsgerichts Wedding -Zentrales Mahngericht - vom 7.<br />
Februar 2001 - 925009997-06 - (Klauselerteilung zu Gunsten der<br />
Antragstellerin) geändert:<br />
15
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Der Antrag der Antragstellerin auf Klauselerteilung/Titelumschreibung<br />
betreffend den gegen den Antragsgegner ergangenen<br />
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding - Zentrales<br />
Mahngericht - vom 25. Mai 1992 92-5009997-0-6 - wird zurückgewiesen.<br />
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat bei einem Wert bis zu 300,-<br />
EUR die Antragstellerin zu tragen.<br />
Gründe<br />
Die einfache Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, denn der<br />
angefochtene <strong>Beschluss</strong> der Titelumschreibung auf die Antragstellerin<br />
erging im Jahre 2001, so dass noch § 567 ZPO a.F. gilt. Die Anfechtung<br />
einer Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO unterlag seinerzeit der<br />
einfachen Beschwerde (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 51. Auflage, § 727<br />
Rdnr. 15; § 732 Rdnr. 8).<br />
Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die<br />
Titelumschreibung durchgeführt, denn die Voraussetzungen hierfür<br />
lagen nicht vor. Da die Rechtsnachfolge im vorliegenden Fall nicht<br />
offenkundig ist, wäre erforderlich gewesen, dass diese durch öffentliche<br />
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden wäre (§ 727<br />
Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Zwar hat die Antragstellerin eine<br />
Abtretungsurkunde aus dem Jahre 2000 vorgelegt, aus der sich ergibt,<br />
dass die Zession alle ab dem 1. Januar 1991 „unter der Aktennummer<br />
129000100000190 bis 15879700001750 rechtskräftig titulierten<br />
Forderungen der Deutschen Postbank AG bzw. deren<br />
Rechtsvorgängerinnen" betrifft. Auch ergibt sich aus dieser<br />
Abtretungserklärung, dass die Antragstellerin die Abtretung<br />
angenommen hat. Diese Urkunde ist auch notariell beglaubigt worden.<br />
Sie reicht indes für den erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge<br />
nicht aus. Diese Auffassung hat die Kammer bereits mehrfach, zuletzt in<br />
ihrem <strong>Beschluss</strong> vom 29. Oktober 2001 - 51 T 120/01 LG <strong>Berlin</strong> -,<br />
vertreten. Zwar setzt eine Forderungsübertragung gemäß § 398 BGB<br />
nicht voraus, dass die Forderung in ihren Einzelheiten bezeichnet wird.<br />
Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Forderungen von<br />
einer Abtretungserklärung umfasst sind. Auch genügt grundsätzlich die<br />
Bestimmbarkeit der Forderung. Jedoch muss grundsätzlich der<br />
Nachweis der Rechtsnachfolge aus der vorzulegenden Urkunde selbst<br />
ersichtlich sein. Zwar ist hierbei grundsätzlich die Bezugnahme auf<br />
weitere Urkunden möglich. Diese müssen dann jedoch ebenfalls<br />
öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden sein, die dem Gericht<br />
zugänglich sind, um eine Nachprüfung der Rechtsnachfolge zu<br />
ermöglichen. Allein die Bezugnahme auf Aktennummern, wohl die<br />
Handakten der Verfahrensbevollmächtigten, reicht insoweit nicht. Selbst<br />
wenn sich die für den Antragsgegner maßgebliche Aktennummer in der<br />
Mahnakte befinden sollte, ist allein daraus noch nicht unmittelbar zu<br />
ersehen, dass der Antragsgegner der Schuldner unter der genannten<br />
Aktennummer ist.<br />
16
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Die Bezugnahme auf die Vielzahl der Aktennummern in der<br />
Abtretungsurkunde als öffentliche beglaubigte Urkunde lässt die<br />
konkrete Forderung gegen den Schuldner im vorliegenden Verfahren<br />
nicht erkennen.<br />
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte gemäß §§ 14, 12 GKG.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.<br />
Hengst<br />
Ausgefertigt - Beglaubigt<br />
(Deckert<br />
Justizangestellte<br />
Rechtsanwälte Mumme & Partner AG Lüneburg PR 1<br />
Bürodorf<br />
Sandra Deuschle Brigitte Höltge Susanne Peter 19272 Sumte<br />
Vorab per Fax 030/90232223<br />
Bürodorf 19272 Sumte<br />
290 501 01<br />
<strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong><br />
zuständig:<br />
Frau Peter<br />
Aktennummer stets angeben:<br />
13. November 2003<br />
Geschäftszeichen: 51 T 68/03<br />
In Sachen<br />
Bankverbindung:<br />
Die Sparkasse Bremen<br />
Konto-Nr. 10411 77<br />
Kxxxxxxxxxx ./. Stiftung Nehemia<br />
Tel.: 038841-75 120<br />
Fax:038841-75 401<br />
Cemeirtsame Briefannahme BLZ<br />
17
info@immofrust.de<br />
legen wir namens der Antragstellerin und Beschwerdegegenerin gegen den Beschluß des<br />
<strong>Landgericht</strong>s <strong>Berlin</strong> vom 13.10.2003, zugestellt am 31.10.2003,<br />
ein und beantragen,<br />
sofortige Beschwerde<br />
den Beschluß aufzuheben. zugleich wird beantragt, gegen die Entscheidung des<br />
Gerichts die Rechtsbeschwerde zuzulassen.<br />
Begründung:<br />
Die Beschwerde ist zulässig.<br />
Das Rechtsmittel des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen die Erteilung der<br />
Rechtsnachfolgeklausel zugunsten der Antragstellerin durch das Amtsgericht Wedding<br />
war nicht als Beschwerde sondern als Erinnerung gem. 5 732 ZPO zulässig<br />
(Baumbach/Lauterbach, 57. Auflage, § 727 Rn. 36; Zöller, 24. Auflage, 5 732 Rn. 1, 4).<br />
Gem. § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über Einwendungen des Schuldners, welche die<br />
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, das Gericht, von dessen<br />
Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Das wäre vorliegend das<br />
Amtsgericht Wedding gewesen. Dieses hätte abschließend entscheiden müssen (Zöller,<br />
24. Auflage, S 732 Rn. 4). Statt dessen hat der Rechtspfleger durch Beschluß der<br />
Erinnerung nicht abgeholfen und sie unzulässigerweise dem <strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong> zur<br />
Entscheidung vorgelegt.<br />
Da das <strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong> gar nicht zuständig war, gleichwohl aber eine Entscheidung<br />
ergangen ist, ist diese nach Treu und Glauben so zu behandeln, als hätte das<br />
Amtsgericht Wedding erstinstanzlich abschließend entschieden. Gegen diese<br />
Entscheidung wäre die sofortige Beschwerde gem. S 567 ZPO zulässig.<br />
Hilfsweise wäre diese Beschwerde als Gegenvorstellung zu behandeln.<br />
Die Beschwerde ist auch begründet.<br />
Das <strong>Landgericht</strong> hat den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der<br />
Rechtsnachfolgeklausel unter Berufung auf eine frühere Entscheidung vom 29.10.2001<br />
(51 T 120/01) zurückgewiesen, weil die Rechtsnachfolge nicht ausreichend nachgewiesen<br />
sei.<br />
Dieser früheren Entscheidung lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Es<br />
wurde die Umschreibung eines streitigen Urteils begehrt, das keine der in der<br />
Abtretungserklärung genannten Aktennummern aufwies.<br />
Dem Gericht reichte die Bezugnahme auf die Handakten der<br />
Verfahrensbevollmächtigten und die Mahnakte, aus denen sich die<br />
Aktennummer ergab, nicht aus.<br />
Diesem Einwand wurde in den betreffenden Fällen Rechnung getragen. Es wurden<br />
Abtretungsvereinbarungen getroffen, die zur Bestimmung der Forderung Bezug auf das<br />
Aktenzeichen des Gerichts nehmen.<br />
Vorliegend geht es jedoch um die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für einen<br />
Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde am 25.05.1992 zugunsten der Deutsche<br />
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Bundespost Postbank erlassen und enthält als Geschäftszeichen der<br />
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Nummer 12914310852800.<br />
Ausweislich der Abtretungsurkunde wurden sämtliche ab dem 01.01.1991 unter der<br />
Aktennummer 12900100000190 bis 15979700001750 rechtskräftig titulierten<br />
Forderungen der Deutsche Postbank AG oder ihrer Rechtsvorgängerinnen, Deutsche<br />
Bundespost, Deutsche Bundespost Postbank, abgetreten. Bei den genannten<br />
Aktennummern handelt es sich um fortlaufende 14stellige Zahlen, deren Aufzählung im<br />
Einzelnen durch die Nennung „von bis" ersetzt wurde.<br />
Das in dem Vollstreckungsbescheid aufgeführte Geschäftszeichen der<br />
Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ist eine 14stellige Zahl, die unter den in der<br />
Abtretungserklärung aufgezählten Bereich fällt. Diese Nummer kann durch die<br />
Nennung im Vollstreckungsbescheid eindeutig der dort titulierten Forderung gegen den<br />
Antragsgegner zugeordnet werden.<br />
Somit ergibt sich aus der Abtretungserklärung im Zusammenhang mit dem gegen den<br />
Antragsgegner gerichteten Titel, daß die Forderung von der Abtretung erfasst ist.<br />
Die Rechtsbeschwerde ist gem. 5 574 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache zum einen<br />
grundsätzliche Bedeutung hat und zudem die Sicherung einer einheitlichen<br />
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.<br />
Die Abtretung titulierter Forderungen in hoher Stückzahl birgt grundsätzlich das<br />
Problem, eine hinreichend bestimmbare Abtretungserklärung zu formulieren, die in der<br />
Praxis auch zu handhaben ist.<br />
Die Antragsgegnerin hatte beispielsweise ca. 40.000 bei dem Amtsgericht Wedding<br />
durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderungen gekauft, die einer Umschreibung<br />
bedurften. Notariell beglaubigte Einzelabtretungen kamen aufgrund der Masse nicht in<br />
Betracht. Da der mit der Rechtsnachfolgeklausel versehene Titel nebst<br />
Abtretungsurkunde an den Schuldner zuzustellen ist, war es auch nicht möglich,<br />
sämtliche Gerichtsaktenzeichen aufzulisten. Dies hätte eine ca. 1000seitige<br />
Abtretungserklärung ergeben, die jeder Zustellung beigefügt werden müsste. Daher<br />
wurde die hier streitige einseitige Abtretungserklärung entworfen.<br />
Entsprechende Abtretungserklärungen werden von zahlreichen Gerichten im gesamten<br />
Bundesgebiet für ausreichend bestimmt gehalten. Anträgen auf Erteilung der<br />
Rechtsnachfolgeklausel wird anstandslos stattgegeben; so auch bisher durch das<br />
Amtsgericht Wedding.<br />
Aufgrund des angegriffenen <strong>Beschluss</strong>es des <strong>Landgericht</strong>s sieht sich nun das<br />
Amtsgericht Wedding gehindert, weitere Umschreibungen in erheblichem Umfang<br />
unter Zugrundelegung entsprechender Abtretungen vorzunehmen.<br />
Die Anforderungen des <strong>Landgericht</strong>s an die Bestimmbarkeit finden nach diesseitiger<br />
Auffassung zudem keine Entsprechung in der ständigen Rechtsprechung des BGH.<br />
Rechtsanwältin<br />
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info@immofrust.de<br />
Geschäftsnummer: 51 T 68/03<br />
92-5009997-06 AG<br />
Wedding<br />
- Mahngericht -<br />
In Sachen<br />
des Herrn „Kxxxxxxx“<br />
Antragsgegner und<br />
Beschwerdeführer, gegen<br />
die Stiftung Nehemia, vertreten durch<br />
den Vorstand Rudi Weinmann, Bürodorf,<br />
19272 Sumte,<br />
Antragstellerin und<br />
Beschwerdegegnerin,<br />
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte<br />
Mumme 8 Partner,<br />
Bürodorf, 19272 Sumte -<br />
Beteiligte:<br />
Deutsche Postbank AG, Hallesches Ufer 60,<br />
10963 <strong>Berlin</strong>, vertreten durch den Amtsvorsteher<br />
des Postgiroamtes,<br />
<strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong><br />
<strong>Beschluss</strong><br />
wird die als Gegenvorstellung anzusehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom<br />
13. November 2003 gegen den <strong>Beschluss</strong> des <strong>Landgericht</strong>s <strong>Berlin</strong> vom 13. Oktober 2003 -<br />
51 T 68/03 –<br />
zurückgewiesen<br />
Gründe<br />
Die Eingabe der Antragstellerin vom 13. November 2003 war als Gegenvorstellung<br />
anzusehen, was diese auch in ihrer Begründung hilfsweise als Rechtsbehelf begehrte.<br />
Da die Kammer eine Beschwerdeentscheidung in dem <strong>Beschluss</strong> vom 13. Oktober 2003<br />
traf, ist hiergegen eine sofortige - weitere - Beschwerde nicht statthaft, § 567 Abs. 1 ZPO.<br />
Ein weiteres Beschwerdeverfahren ist insoweit nicht eröffnet.<br />
Die Sache hatte auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 574 ZPO, so dass die<br />
Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht zuzulassen war.<br />
Mithin ist die Eingabe der Antragstellerin als Gegendarstellung zu werten. Dieser<br />
Rechtsbehelf, der letztlich gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann aber nur dann zur<br />
Abänderung eines rechtskräftigen <strong>Beschluss</strong>es führen, wenn dieser auf einer groben<br />
Gesetzesverletzung beruht. Dieser Rechtsbehelf ist nur eingeschränkt anwendbar, vgl.<br />
Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Auflage, GrundZ. § 567, Rdnr. 3. Eine solche Sachlage<br />
ist hier nicht gegeben.<br />
Eine grobe Gesetzesverletzung kann dann gegeben sein, wenn bei Einlegung des<br />
Rechtsmittels dem Gegner kein rechtliches Gehör gewährt wurde; was indes nicht der Fall<br />
war. Auf die gerichtliche Verfügung vom 7. September 2003 wird Bezug genommen.<br />
20
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Der Antragsgegner hat mit seiner Eingabe vom 20. März 2003 Erinnerung/sofortige<br />
Beschwerde gegen die Tietelumschreibung eingelegt. Die hiergegen bestehenden<br />
Rechtsbehelfe ergeben sich aus §§ 732, 729 ZPO. Gemäß § 11 RpflG hat der zuständige<br />
Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen. Er hat damit klar zum Ausdruck gebracht,<br />
dass er die angefochtene Entscheidung für zutreffend erachtet. Auch wenn es richtig<br />
gewesen wäre, das Rechtsmittel durch <strong>Beschluss</strong> des Amtsgerichts formal zu entscheiden,<br />
so wäre das <strong>Landgericht</strong> auch das zuständige<br />
Beschwerdegericht gewesen. Für diesen Fall wäre die Nichtabhilfeentscheidung des<br />
Rechtspflegers als Zurückweisungsentscheidung auszulegen. Jedenfalls führt dies nicht<br />
dazu, durch die Gegendarstellung die Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu<br />
durchbrechen.<br />
<strong>Berlin</strong>, den 5. April2004<br />
<strong>Landgericht</strong> <strong>Berlin</strong>, Zivilkammer 51<br />
Hengst Vorsitzender<br />
Richter am <strong>Landgericht</strong><br />
als Einzelrichter<br />
Ausgefertigt<br />
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