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Aufhebung der Aufhebung einer Ausschreibung durch die ... - NASG

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VergabeR 6/2002<br />

GNITTKE/MICHELS<br />

rens über <strong>die</strong>se Fälle hinaus generell im<br />

Nachprüfungsverfahren überprüft werden<br />

kann [11]. Nunmehr könnte <strong>die</strong>se Auffassung<br />

wie<strong>der</strong> aktuell werden.<br />

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom<br />

18.6. 2002 zur Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen,<br />

<strong>die</strong> sich gegen <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

<strong>einer</strong> <strong>Ausschreibung</strong> wenden, geäußert. Er ist<br />

dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß <strong>die</strong><br />

Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers,<br />

auf <strong>die</strong> Vergabe zu verzichten, im Nachprüfungsverfahren<br />

überprüft und gegebenenfalls<br />

aufgehoben werden können muß. Feststehen<br />

dürfte, daß <strong>die</strong> Rechtsprechung, nach <strong>der</strong> ein<br />

Nachprüfungsantrag nach <strong>Aufhebung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Ausschreibung</strong> grundsätzlich unzulässig war,<br />

nicht mehr aufrechterhalten werden kann.<br />

Dem Urteil des EuGH kann allerdings nicht<br />

entnommen werden, daß Nachprüfungsverfahren<br />

gegen eine <strong>Aufhebung</strong> nunmehr in jedem<br />

Fall zulässig sind. Vielmehr werden auch<br />

weiterhin <strong>die</strong> allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e aus § 107 GWB,<br />

Geltung beanspruchen können und von den<br />

Vergabekammern im Einzelfall geprüft werden<br />

müssen. Die Grundsätze, <strong>die</strong> sich im<br />

übrigen in <strong>der</strong> nationalen Rechtsprechung<br />

zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB<br />

herausgebildet haben [12], werden von dem<br />

Urteil nicht in Frage gestellt. Die ersten Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Vergabekammern nach Ergehen<br />

des Urteils legen dementsprechend<br />

§ 107 Abs. 2 GWB, abgesehen von <strong>der</strong> nun<br />

angenommenen Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens<br />

nach <strong>Aufhebung</strong> eines Verfahrens,<br />

wie gewohnt aus [13].<br />

572<br />

So dürfte auch für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens,<br />

das sich gegen <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Ausschreibung</strong> richtet, eine unverzügliche<br />

Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein. Dies wird von <strong>der</strong> Vergabekammer<br />

bei <strong>der</strong> Finanzbehörde Hamburg und<br />

von <strong>der</strong> Vergabekammer Brandenburg mit<br />

dem Argument in Frage gestellt, daß erstens<br />

<strong>die</strong> Rechtsschutzmöglichkeiten des Bieters<br />

verkürzt würden, wenn <strong>die</strong> Vergabekammer<br />

nicht ohne Rüge sofort angerufen werden<br />

könnte, und zweitens … so nur <strong>die</strong> Vergabekammer<br />

Brandenburg … eine Rüge im Fall <strong>der</strong><br />

<strong>Aufhebung</strong> ohnehin von vornherein zwecklos<br />

wäre [14]. Die Vergabekammer bei <strong>der</strong> Finanzbehörde<br />

Hamburg sowie <strong>die</strong> Vergabekammer<br />

Brandenburg sind zunächst beide<br />

<strong>der</strong> Auffassung, daß <strong>die</strong> <strong>durch</strong> eine Rüge eintretende<br />

Zeitverzögerung <strong>die</strong> Möglichkeit des<br />

Bieters einschränkt, eine in Aussicht genommene<br />

<strong>Aufhebung</strong> o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>weitige Beauftragung<br />

eines Dritten <strong>durch</strong> einen Nachprüfungsantrag<br />

noch zu verhin<strong>der</strong>n. Nach<br />

Ansicht <strong>der</strong> Vergabekammer Brandenburg<br />

dokumentiert außerdem <strong>der</strong> Auftraggeber mit<br />

<strong>einer</strong> <strong>Aufhebung</strong> seinen definitiven Willen,<br />

das Verfahren unabhängig von <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong><br />

Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> unbedingt zu<br />

beenden. Damit sei eine Rüge als bloße Förmelei<br />

anzusehen und deshalb entbehrlich.<br />

Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen.<br />

Mangels <strong>einer</strong> dem § 114 Abs. 2 Satz 1<br />

GWB entsprechenden Regelung für <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

kommt es für <strong>die</strong> Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

des Bieters nicht auf <strong>die</strong> Frage an,<br />

ob er ein Nachprüfungsverfahren schon vor<br />

o<strong>der</strong> erst nach <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> des Vergabeverfahrens<br />

eingeleitet hat. § 107 Abs. 3 Satz 1<br />

GWB bezieht sich außerdem schon seinem<br />

Wortlaut nach auf alle Verstöße gegen Vergabevorschriften.<br />

Verstöße gegen Vorschriften,<br />

<strong>die</strong> <strong>einer</strong> <strong>Aufhebung</strong> entgegenstehen könnten,<br />

sind davon nicht ausgenommen. Zweck<br />

des Rügeerfor<strong>der</strong>nisses ist es, <strong>der</strong> Einleitung<br />

unnötiger Nachprüfungsverfahren entgegenzuwirken,<br />

indem dem Auftraggeber <strong>die</strong> Gelegenheit<br />

gegeben wird, den gerügten Fehler<br />

zu korrigieren und damit ein Nachprüfungsverfahren<br />

zu vermeiden [15]. Der Gesetzgeber<br />

wollte ersichtlich für jeden Fall eines Vergabeverstoßes,<br />

<strong>der</strong> ein Nachprüfungsverfahren<br />

nach sich ziehen kann, <strong>die</strong> unnötige Einleitung<br />

eines solchen Verfahrens verhin<strong>der</strong>n.<br />

Soweit nunmehr auch <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong> eines<br />

Vergabeverfahrens im Nachprüfungsverfahren<br />

auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden<br />

[11] 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluß v. 26.1.2000, BauR<br />

2000, 1096 f.<br />

[12] Vgl. Boesen, Kommentar zum Vergaberecht, 1. Aufl. 2000, §107<br />

Rdnr. 54.<br />

[13] Vergabekammer bei <strong>der</strong> Finanzbehörde Hamburg, Beschluß v.<br />

25. 7.2002 … VgK FB 1/02 …; Vergabekammer Brandenburg, Beschluß<br />

v. 30. 7. 2002 … VK 38/02 …; Beschluß v. 17.9.2002 … VK<br />

50/02 …; Vergabekammer Sachsen, Beschluß v. 21. 8. 2002 … 1/SVK/<br />

077…02 ….<br />

[14] Vergabekammer bei <strong>der</strong> Finanzbehörde Hamburg, Beschluß v.<br />

25. 7.2002 … VgK FB 1/02 …; Vergabekammer Brandenburg, Beschluß<br />

v. 17. 9. 2002 … VK 50/02 …, an<strong>der</strong>s noch im Beschluß v.<br />

30. 7.2002 … VK 38/02 ….<br />

[15] Boesen, Vergaberecht, Kommentar, 1.Aufl. 2000, §107<br />

Rdnr. 57; Portz, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht,<br />

Neuwied/Kriftel 2000, §107 Rdnr. 27.

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