13.04.2014 Aufrufe

Aufhebung der Aufhebung einer Ausschreibung durch die ... - NASG

Aufhebung der Aufhebung einer Ausschreibung durch die ... - NASG

Aufhebung der Aufhebung einer Ausschreibung durch die ... - NASG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VergabeR 6/2002<br />

GNITTKE/MICHELS<br />

koordinierungsrichtlinie. Diese Vorgaben<br />

werden <strong>durch</strong> <strong>die</strong> §§ 26a VOL/A und VOB/A<br />

in das nationale Recht umgesetzt. Sie sind<br />

als Ausfluß <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinien damit<br />

Prüfungsmaßstab für <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit<br />

<strong>einer</strong> <strong>Aufhebung</strong>sentscheidung nach dem<br />

Urteil des EuGH [20]. Weitergehende Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

etwa an <strong>die</strong> Voraussetzungen für<br />

eine <strong>der</strong>artige Entscheidung ergeben sich<br />

aus den Vergaberichtlinien nicht.<br />

3. §§26 VOL/A und VOB/A<br />

Nach den §§ 26 VOL/A und VOB/A kann eine<br />

<strong>Ausschreibung</strong> aufgehoben werden, wenn <strong>einer</strong><br />

<strong>der</strong> auf wenige Fälle begrenzten dort aufgeführten<br />

Gründe vorliegt. Beispielhaft genannt<br />

seien hier nur <strong>der</strong> Fall, daß kein Angebot<br />

eingegangen ist, das den <strong>Ausschreibung</strong>sbedingungen<br />

entspricht o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fall,<br />

daß <strong>die</strong> <strong>Ausschreibung</strong> kein wirtschaftliches<br />

Ergebnis gehabt hat. Diese Gründe dürfen<br />

vom öffentlichen Auftraggeber nicht selbst<br />

verursacht worden sein und dürfen außerdem<br />

erst nachträglich, d. h. nach Beginn des Vergabeverfahrens<br />

entstanden sein [21].<br />

Die nationalen Vorschriften <strong>der</strong> Verdingungsordnungen<br />

als einzelstaatliche Vorschriften<br />

sind nach dem Urteil des EuGH nur dann Prüfungsmaßstab<br />

für eine Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong>sentscheidung,<br />

wenn sie gemeinschaftsrechtliche<br />

Vorgaben im Bereich des<br />

öffentlichen Auftragswesens umsetzen … soweit<br />

<strong>der</strong> EuGH in seinem Urteil eine Überprüfung<br />

<strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong>sentscheidung auch auf<br />

Verstöße gegen nationales Recht for<strong>der</strong>t, bezieht<br />

er <strong>die</strong>s ausdrücklich nur auf solche nationalen<br />

Vorschriften, <strong>die</strong> das Gemeinschaftsrecht<br />

im Bereich des öffentlichen Auftragswesens<br />

umsetzen. Wie bereits gesehen, enthalten<br />

<strong>die</strong> Vergaberichtlinien keine den §§ 26<br />

VOL/A bzw. 26 VOB/A entsprechenden Vorgaben.<br />

Diese nationalen Vorschriften <strong>die</strong>nen<br />

damit nicht <strong>der</strong> Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.<br />

Mangels Anknüpfungspunkt <strong>der</strong><br />

Regelungen <strong>der</strong> §§26 VOB/A und 26 VOL/A<br />

im Gemeinschaftsrecht kann sich <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

des EuGH nach Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

nicht auf <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ser Vorschriften<br />

beziehen.<br />

574<br />

Dem entspricht es auch, wenn <strong>der</strong> EuGH in<br />

seinem Urteil unter Berufung auf seine Entscheidung<br />

Fracasso und Leitschutz [22] ausführt,<br />

<strong>die</strong> Befugnis des öffentlichen Auftraggebers<br />

zur <strong>Aufhebung</strong> sei nicht auf Ausnahmefälle<br />

begrenzt und müsse auch nicht auf<br />

schwerwiegende Gründe gestützt werden<br />

[23]. Der EuGH for<strong>der</strong>t darüber hinaus für <strong>die</strong><br />

Möglichkeit <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> we<strong>der</strong> in seinem<br />

aktuellen Urteil noch in <strong>der</strong> Entscheidung<br />

Fracasso und Leitschutz (… Rs. C-27/98 …),<br />

daß hierfür nachträglich entstandene Gründe<br />

vorliegen müssen. Genau <strong>die</strong>se Voraussetzungen<br />

stellen <strong>die</strong> §§ 26 VOL/A und 26 VOB/<br />

A aber auf.<br />

Die Entscheidung des EuGH for<strong>der</strong>t damit<br />

eine Überprüfbarkeit <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> auf <strong>die</strong><br />

Verletzung europäischer Grundsätze des<br />

Vergaberechts, nicht aber <strong>die</strong> Überprüfbarkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> auf das Vorliegen von<br />

Gründen, <strong>die</strong> den in § 26 VOL/A bzw. §26<br />

VOB/A genannten Gründen entsprechen.<br />

4. Grundsätze des EG-Primärrechts<br />

Der EuGH greift in seinem Urteil auf allgemeine<br />

Grundsätze des Gemeinschaftsrechts<br />

zurück, <strong>die</strong> generell und daher auch für <strong>die</strong><br />

<strong>Aufhebung</strong> eines Vergabeverfahrens gelten<br />

[24].<br />

a) Gleichheitsgrundsatz/Diskriminierungsverbot<br />

Nach Ansicht des EuGH ist <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong>sentscheidung<br />

auf Verstöße gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz/das Diskriminierungsverbot<br />

zu prüfen [25].<br />

Das Diskriminierungsverbot/<strong>der</strong> Gleichheitsgrundsatz,<br />

<strong>der</strong> für das Vergabeverfahren<br />

auch in § 97 GWB ausdrücklich formuliert ist,<br />

beinhaltet <strong>die</strong> Vorgabe, daß alle Bieter unabhängig<br />

von ihrer Herkunft o<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

gleichbehandelt werden müssen<br />

[26]. Das Gebot <strong>der</strong> Gleichbehandlung verpflichtet<br />

<strong>die</strong> Vergabestelle damit lediglich, allen<br />

Marktteilnehmern gleichmäßigen Zugang<br />

[20] Vgl. auch Transparenzgrundsatz unter 4.b.<br />

[21] BGH, NJW 1998, 3640 ff., 3640, 3641; Fett, in: Müller-Wrede,<br />

Kommentar zur VOL/A, 1.Aufl. 2001, §26 Rdnr. 5.<br />

[22] Urteil v. 16. 9.1999 … Rs. C-27/98 ….<br />

[23] EuGH, NZBau 2002, 458 ff., Rdnr. 40.<br />

[24] EuGH, a. a.O., Rdnr. 42.<br />

[25] EuGH, a. a.O., Rdnr. 45 u. 47.<br />

[26] So z. B. Niebuhr, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar<br />

zum Vergaberecht, §97 Rdnr.102.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!