Satzung des Deutschen Doggen-Club 1888 e.V. - Deutscher ...
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§ 59 Ordentliche Hauptversammlung der Ortsgruppe<br />
1. Die ordentliche Hauptversammlung der Ortsgruppe findet alle zwei Jahre vor der Hauptversammlung<br />
der Lan<strong>des</strong>gruppe statt.<br />
2. Die Ortsgruppe muss min<strong>des</strong>tens zwei Vorstandsmitglieder haben. Sie bedürfen der Bestätigung<br />
durch den Vorstand der Lan<strong>des</strong>gruppe.<br />
§ 60 Jahresabrechnung der Ortsgruppe<br />
1. Der Vorstand der Ortsgruppe ist verpflichtet, bis zum 01.03. <strong>des</strong> Folgejahres eine Jahresabrechnung<br />
beim Hauptvorstand über den Lan<strong>des</strong>gruppenvorstand einzureichen.<br />
2. Eine Rückvergütung der Beitragsanteile erfolgt nach Vorlage der Jahresabrechnung.<br />
3. Ortsgruppen <strong>des</strong> DDC sind regionale Untergliederungen <strong>des</strong> DDC im Sinne <strong>des</strong> § 57 der<br />
Abgabenordnung. Sie sind als nicht rechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz<br />
(KStG) selbständige Steuersubjekte im Sinne <strong>des</strong> Körperschaftssteuerrechtes und somit verpflichtet,<br />
ihrem zuständigen Finanzamt, wenn die Steuerfreibeträge überschritten werden, Einnahmen und<br />
Ausgaben nachzuweisen. Zweck und Aufgaben ergeben sich aus dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 61 Veranstaltungen der Ortsgruppen<br />
Die Ausrichtung von Zuchtschauen und Prüfungsveranstaltungen bedarf der Genehmigung durch den<br />
Lan<strong>des</strong>gruppenvorstand. Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Hauptvorstand angerufen<br />
werden.<br />
§ 62 Auflösung einer Ortsgruppe<br />
1. Die Ortsgruppe kann sich selbst auflösen, sie kann auf Antrag der Lan<strong>des</strong>gruppe durch den<br />
Hauptvorstand aufgelöst werden.<br />
2. Die Voraussetzungen zur Auflösung auf Antrag der Lan<strong>des</strong>gruppe bzw. zur Selbstauflösung liegen<br />
grundsätzlich dann vor, wenn die Zahl der Ortsgruppenmitglieder nicht nur kurzfristig unter fünf<br />
absinkt oder die Ortsgruppe nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass sie die Aufgaben nach § 4<br />
erfüllt.<br />
3. Sie kann vom Hauptvorstand aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr<br />
vorliegen. Gegen <strong>des</strong>sen Beschluss kann von der Ortsgruppe oder dem Lan<strong>des</strong>gruppenvorstand der<br />
Erweiterte Vorstand angerufen werden.<br />
4. Das Vermögen einer aufgelösten Ortsgruppe und ihre schriftlichen Unterlagen gehen auf die<br />
Lan<strong>des</strong>gruppe über.<br />
§ 63 Verhältnis zu Bestimmungen für die Lan<strong>des</strong>gruppen<br />
Im Übrigen finden die Bestimmungen für die Lan<strong>des</strong>gruppen entsprechend Anwendung.<br />
Abschnitt XII. – Die Auflösung <strong>des</strong> DDC<br />
§ 64 Antrag auf Auflösung <strong>des</strong> DDC<br />
1. Der Antrag auf Auflösung <strong>des</strong> DDC kann vom Erweiterten Vorstand oder von Lan<strong>des</strong>gruppen, die<br />
zusammen die Hälfte der Mitglieder vertreten, gestellt werden. Im letzteren Falle muss der Antrag auf<br />
der Hauptversammlung der Lan<strong>des</strong>gruppen beschlossen worden sein.<br />
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