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Rostock und Bad Doberan - Stadtwerke Rostock AG

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Allgemeine Preise <strong>und</strong> Bedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>AG</strong> (SWR)<br />

für die Versorgung mit Fernwärme nach Standardverträgen in den<br />

Versorgungsgebieten <strong>Rostock</strong> <strong>und</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Doberan</strong><br />

Geltungsbereich<br />

Soweit die SWR Wärme ohne sondervertragliche Gr<strong>und</strong>lage nach Standardverträgen liefert,<br />

erfolgt die Versorgung nach diesen Allgemeinen Preisen <strong>und</strong> Bedingungen. Die<br />

Versorgungsverhältnisse unterliegen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />

Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), den "Ergänzenden Bestimmungen der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>AG</strong> (SWR) zur AVBFernwärmeV“(Ergänzende Bestimmungen) einschließlich<br />

der zugehörigen Preisteile I u. II <strong>und</strong> den jeweils gültigen „Technischen Anschlussbedingungen"<br />

(TAB).<br />

1 Wärmelieferung<br />

Die SWR liefert Wärme bis zu der vereinbarten höchsten Wärmeleistung (Anschlusswert). Der<br />

Anschlusswert ist durch den Mengenbegrenzer eingestellt. Eine Änderung des Anschlusswertes<br />

bedarf eines schriftlichen Antrages des K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> der Einwilligung der SWR.<br />

2 Laufzeit des Vertrages; Kündigung<br />

Der Vertrag wird für eine Dauer von 10 Jahren geschlossen (Erstlaufzeit). Fällt der Vertragsbeginn<br />

nicht auf einen Quartalsanfang endet die Erstlaufzeit im 10. Vertragsjahr mit Ende des Quartals,<br />

das dem Quartal des Vertragsschlusses vorgeht.<br />

Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils 5 Jahre, wenn es nicht mit einer<br />

Frist von 9 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragsparteien schriftlich<br />

gekündigt wird.<br />

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt<br />

insbesondere vor, wenn<br />

- die Zahlungsunfähigkeit des K<strong>und</strong>en feststeht, weil z.B. der K<strong>und</strong>e selbst einen Antrag auf<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, ein<br />

Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden<br />

ist,<br />

- ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des K<strong>und</strong>en oder eines<br />

wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde oder<br />

- die Zwangsverwaltung über das Lieferobjekt angeordnet worden ist.<br />

§ 33 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.<br />

3 Messung <strong>und</strong> Ablesung<br />

Die zur Feststellung <strong>und</strong> Abrechnung der Wärmebezüge installierten Zähler <strong>und</strong> Geräte werden<br />

jeweils am Ende eines Abrechnungszeitraumes abgelesen. Die SWR behält sich vor, jederzeit<br />

Zwischenablesungen vorzunehmen.


4 Preis <strong>und</strong> Preisänderung<br />

Für die von der SWR gelieferte Fernwärme zahlt der K<strong>und</strong>e ein Entgelt, das auf einem<br />

Jahresgr<strong>und</strong>preis, einem Arbeitspreis <strong>und</strong> einem Messpreis basiert. Es ist dem anliegenden<br />

Preisblatt in der jeweils aktuellen, öffentlich bekannt gegebenen Fassung zu entnehmen.<br />

4.1 Jahresgr<strong>und</strong>preis<br />

Der Jahresgr<strong>und</strong>preis ist abhängig von der vertraglich vereinbarten maximalen Heißwasser-<br />

Durchflussmenge. Die maximale Heißwasser-Durchflussmenge entspricht dem am<br />

Mengenbegrenzer eingestellten Anschlusswert. Der Jahresgr<strong>und</strong>preis ist unabhängig vom<br />

Wärmebezug ab Vertragsbeginn zu zahlen.<br />

Basiswert<br />

Der Basiswert des Jahresgr<strong>und</strong>preises (JGP 0 ) beträgt für die<br />

- Primärversorgung 2,18 € je l/h <strong>und</strong> Jahr<br />

- Sek<strong>und</strong>ärversorgung 2,81 € je l/h <strong>und</strong> Jahr<br />

- Sek<strong>und</strong>ärversorgung mit TWWB<br />

(Trinkwarmwasseraufbereitung) 3,14 € je l/h <strong>und</strong> Jahr<br />

Er ist bezogen auf den Indexausgangswert des tariflichen St<strong>und</strong>enlohnes in der gewerblichen<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> bei Gebietskörperschaften Deutschland für den Wirtschaftszweig<br />

Energieversorgung von 82,1 (Basisjahr 2005=100).<br />

Preisänderung<br />

Er wird zweimal jährlich zum 1. Januar <strong>und</strong> 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres angepasst.<br />

Der Jahresgr<strong>und</strong>preis (JGP) ändert sich entsprechend der Indexentwicklung des tariflichen<br />

St<strong>und</strong>enlohnes in der gewerblichen Wirtschaft <strong>und</strong> bei Gebietskörperschaften Deutschland für<br />

den Wirtschaftszweig Energieversorgung (Gr<strong>und</strong>lage: Fachserie 16 des Statistischen<br />

B<strong>und</strong>esamtes Wiesbaden, Verdienste <strong>und</strong> Arbeitskosten; Reihe 4.3: „Index der Tariflöhne <strong>und</strong> –<br />

gehälter“).<br />

Der Jahresgr<strong>und</strong>preis (JGP) errechnet sich nach der Formel:<br />

JGP = JGP 0 x 0,35 + 0,65 x Folgewert Index des tariflichen St<strong>und</strong>enlohns<br />

82,1<br />

JGP 0 :<br />

JGP :<br />

Folgewert:<br />

Basiswert des Jahresgr<strong>und</strong>preises<br />

der zu zahlende Jahresgr<strong>und</strong>preis in € je l/h<br />

Der Preisanpassung zum 1. Januar wird das Mittel der Indexwerte des<br />

Zeitraumes vom 01.04. bis 30.09. des vergangenen Jahres zu Gr<strong>und</strong>e gelegt,<br />

der Preisanpassung zum 1. Juli das Mittel des Zeitraumes vom 01.10. des<br />

vergangenen Jahres bis zum 31.03. des laufenden Jahres.<br />

4.2 Arbeitspreis<br />

Basiswert<br />

Der Basiswert des Arbeitspreises (AP 0 ) beträgt 23,00 €/MWh.


Er ist bezogen auf den Indexausgangswert des tariflichen St<strong>und</strong>enlohnes in der gewerblichen<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> bei Gebietskörperschaften Deutschland für den Wirtschaftszweig<br />

Energieversorgung von 82,1 (Basisjahr 2005=100), den Indexausgangswert für<br />

Investitionsgüterproduzenten von 91,8 (Basisjahr 2005 = 100) sowie einen Ausgangspreis für<br />

leichtes Heizöl i. H. v. 19,59 €/hl.<br />

Preisänderung<br />

Der Arbeitspreis wird zweimal jährlich zum 1. Januar <strong>und</strong> 1. Juli des jeweiligen<br />

Abrechnungsjahres angepasst.<br />

Er ändert sich entsprechend der Entwicklung des Lohnindex (vgl. 4.1), des Indexes für<br />

Investitionsgüterproduzenten (Gr<strong>und</strong>lage: Fachserie 17, Reihe 2, Preise <strong>und</strong> Preisindizes für<br />

gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise): Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte<br />

(Inlandsabsatz) – mittelfristige Übersicht – für Investitionsgüterproduzenten) <strong>und</strong> der<br />

Preisentwicklung für leichtes Heizöl. Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den<br />

Verbraucherpreisen bei Lieferung von mindestens 40 – 50 hl auf einmal, wie sie monatlich für die<br />

Berichtsorte Hamburg <strong>und</strong> Kiel in der „Fachserie 17, Reihe 2, Preise <strong>und</strong> Preisindizes für<br />

gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe „Mineralölerzeugnisse, leichtes Heizöl“des<br />

Statistischen B<strong>und</strong>esamtes in €/100 l veröffentlicht werden.<br />

Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich nach der Formel:<br />

Folgewert Folgewert Folgewert Index<br />

Lohnindex Heizölpreis Investitionsgüterproduzenten<br />

AP = AP 0 x (0,15 x ______________ + 0,55 x _____________ + 0,30 x _____________________________________ )<br />

82,1 19,59 €/hl 91,8<br />

AP 0 :<br />

AP:<br />

Basiswert des Arbeitspreises<br />

der zu zahlende Arbeitspreis<br />

(Der Anteil des Brennstoffkostenfaktors an der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis<br />

beträgt 55 Prozent.)<br />

Folgewerte: Der Preisanpassung zum 1. Januar wird das Mittel der Heizölpreise der<br />

genannten Berichtsorte <strong>und</strong> der Indexwerte des Zeitraumes vom 01.04. bis<br />

30.09. des vergangenen Jahres zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, der Preisanpassung zum 1.<br />

Juli das Mittel des Zeitraumes vom 01.10. des vergangenen Jahres bis zum<br />

31.03. des lfd. Jahres.<br />

Anwendung der Preisanpassung<br />

Die Preisänderungen innerhalb des Abrechnungsjahres werden mit der Abrechnung geltend<br />

gemacht. Die berechneten Wärmepreise werden auf 2 Dezimalstellen auf- bzw. abger<strong>und</strong>et.<br />

Lautet die 3. Dezimalstelle 5 oder darüber, so wird aufger<strong>und</strong>et. Lautet sie 4 oder darunter, so<br />

wird abger<strong>und</strong>et, wobei die Formelwerte mit 6 Stellen nach dem Komma ausgerechnet werden.<br />

4.3 Messpreis<br />

Der Messpreis wird für die installierte Messeinrichtung erhoben. Er ist abhängig von der Höhe der<br />

vereinbarten Anschlussleistung <strong>und</strong> der Größe des Zählers.


4.4 Allgemeines<br />

Die Umsatzsteuer ist in den vorstehenden Preisen nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen<br />

gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich berechnet.<br />

Soweit nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Rechtsvorschriften oder sonstige Regierungs<strong>und</strong><br />

Verwaltungsmaßnahmen einschließlich Steuern oder Abgaben <strong>und</strong>/oder umweltrechtliche<br />

Bestimmungen jeglicher Art, bzw. Änderungen solcher, wirksam werden sollten, welche<br />

unmittelbar den Bezug, die Fortleitung oder den Vertrieb von Fernwärme zusätzlich belasten, so<br />

erhöht sich der Fernwärmepreis entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Regelung in<br />

Kraft tritt. Für durch ebensolche Regelungen bewirkte Reduzierungen gilt Satz 1 entsprechend,<br />

mit der Maßgabe, dass sich der Fernwärmepreis verringert.<br />

5 Abrechnung <strong>und</strong> Abschlagszahlungen<br />

Der Abrechnungszeitraum wird von der SWR festgelegt, er beträgt i. d. R. ein Jahr. Die<br />

Rechnungsstellung erfolgt zum Ende des Abrechnungszeitraumes.<br />

Der K<strong>und</strong>e leistet monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen<br />

Wärmeverbrauch jeweils zum 5. eines Monats. Die Höhe der Abschläge wird von der SWR<br />

ermittelt. SWR ist berechtigt, einen anderen Zeitraum <strong>und</strong> Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen<br />

festzulegen.<br />

6 Zahlungsverzug, Unterbrechung <strong>und</strong> Wiederherstellung der Versorgung<br />

Die Kosten aufgr<strong>und</strong> eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung<br />

der Versorgung sind vom K<strong>und</strong>en nach den im Preisteil II veröffentlichten Pauschalsätzen zu<br />

ersetzen.<br />

7 Inkrafttreten<br />

Die Allgemeinen Preise <strong>und</strong> Bedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>AG</strong> (SWR) für die Versorgung<br />

mit Fernwärme nach Standardverträgen in den Versorgungsgebieten <strong>Rostock</strong> <strong>und</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Doberan</strong><br />

treten am 01. Januar 2010 in Kraft.

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