Rostock und Bad Doberan - Stadtwerke Rostock AG
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Allgemeine Preise <strong>und</strong> Bedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>AG</strong> (SWR)<br />
für die Versorgung mit Fernwärme nach Standardverträgen in den<br />
Versorgungsgebieten <strong>Rostock</strong> <strong>und</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Doberan</strong><br />
Geltungsbereich<br />
Soweit die SWR Wärme ohne sondervertragliche Gr<strong>und</strong>lage nach Standardverträgen liefert,<br />
erfolgt die Versorgung nach diesen Allgemeinen Preisen <strong>und</strong> Bedingungen. Die<br />
Versorgungsverhältnisse unterliegen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />
Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), den "Ergänzenden Bestimmungen der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>AG</strong> (SWR) zur AVBFernwärmeV“(Ergänzende Bestimmungen) einschließlich<br />
der zugehörigen Preisteile I u. II <strong>und</strong> den jeweils gültigen „Technischen Anschlussbedingungen"<br />
(TAB).<br />
1 Wärmelieferung<br />
Die SWR liefert Wärme bis zu der vereinbarten höchsten Wärmeleistung (Anschlusswert). Der<br />
Anschlusswert ist durch den Mengenbegrenzer eingestellt. Eine Änderung des Anschlusswertes<br />
bedarf eines schriftlichen Antrages des K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> der Einwilligung der SWR.<br />
2 Laufzeit des Vertrages; Kündigung<br />
Der Vertrag wird für eine Dauer von 10 Jahren geschlossen (Erstlaufzeit). Fällt der Vertragsbeginn<br />
nicht auf einen Quartalsanfang endet die Erstlaufzeit im 10. Vertragsjahr mit Ende des Quartals,<br />
das dem Quartal des Vertragsschlusses vorgeht.<br />
Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils 5 Jahre, wenn es nicht mit einer<br />
Frist von 9 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragsparteien schriftlich<br />
gekündigt wird.<br />
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt<br />
insbesondere vor, wenn<br />
- die Zahlungsunfähigkeit des K<strong>und</strong>en feststeht, weil z.B. der K<strong>und</strong>e selbst einen Antrag auf<br />
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, ein<br />
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden<br />
ist,<br />
- ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des K<strong>und</strong>en oder eines<br />
wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde oder<br />
- die Zwangsverwaltung über das Lieferobjekt angeordnet worden ist.<br />
§ 33 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.<br />
3 Messung <strong>und</strong> Ablesung<br />
Die zur Feststellung <strong>und</strong> Abrechnung der Wärmebezüge installierten Zähler <strong>und</strong> Geräte werden<br />
jeweils am Ende eines Abrechnungszeitraumes abgelesen. Die SWR behält sich vor, jederzeit<br />
Zwischenablesungen vorzunehmen.
4 Preis <strong>und</strong> Preisänderung<br />
Für die von der SWR gelieferte Fernwärme zahlt der K<strong>und</strong>e ein Entgelt, das auf einem<br />
Jahresgr<strong>und</strong>preis, einem Arbeitspreis <strong>und</strong> einem Messpreis basiert. Es ist dem anliegenden<br />
Preisblatt in der jeweils aktuellen, öffentlich bekannt gegebenen Fassung zu entnehmen.<br />
4.1 Jahresgr<strong>und</strong>preis<br />
Der Jahresgr<strong>und</strong>preis ist abhängig von der vertraglich vereinbarten maximalen Heißwasser-<br />
Durchflussmenge. Die maximale Heißwasser-Durchflussmenge entspricht dem am<br />
Mengenbegrenzer eingestellten Anschlusswert. Der Jahresgr<strong>und</strong>preis ist unabhängig vom<br />
Wärmebezug ab Vertragsbeginn zu zahlen.<br />
Basiswert<br />
Der Basiswert des Jahresgr<strong>und</strong>preises (JGP 0 ) beträgt für die<br />
- Primärversorgung 2,18 € je l/h <strong>und</strong> Jahr<br />
- Sek<strong>und</strong>ärversorgung 2,81 € je l/h <strong>und</strong> Jahr<br />
- Sek<strong>und</strong>ärversorgung mit TWWB<br />
(Trinkwarmwasseraufbereitung) 3,14 € je l/h <strong>und</strong> Jahr<br />
Er ist bezogen auf den Indexausgangswert des tariflichen St<strong>und</strong>enlohnes in der gewerblichen<br />
Wirtschaft <strong>und</strong> bei Gebietskörperschaften Deutschland für den Wirtschaftszweig<br />
Energieversorgung von 82,1 (Basisjahr 2005=100).<br />
Preisänderung<br />
Er wird zweimal jährlich zum 1. Januar <strong>und</strong> 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres angepasst.<br />
Der Jahresgr<strong>und</strong>preis (JGP) ändert sich entsprechend der Indexentwicklung des tariflichen<br />
St<strong>und</strong>enlohnes in der gewerblichen Wirtschaft <strong>und</strong> bei Gebietskörperschaften Deutschland für<br />
den Wirtschaftszweig Energieversorgung (Gr<strong>und</strong>lage: Fachserie 16 des Statistischen<br />
B<strong>und</strong>esamtes Wiesbaden, Verdienste <strong>und</strong> Arbeitskosten; Reihe 4.3: „Index der Tariflöhne <strong>und</strong> –<br />
gehälter“).<br />
Der Jahresgr<strong>und</strong>preis (JGP) errechnet sich nach der Formel:<br />
JGP = JGP 0 x 0,35 + 0,65 x Folgewert Index des tariflichen St<strong>und</strong>enlohns<br />
82,1<br />
JGP 0 :<br />
JGP :<br />
Folgewert:<br />
Basiswert des Jahresgr<strong>und</strong>preises<br />
der zu zahlende Jahresgr<strong>und</strong>preis in € je l/h<br />
Der Preisanpassung zum 1. Januar wird das Mittel der Indexwerte des<br />
Zeitraumes vom 01.04. bis 30.09. des vergangenen Jahres zu Gr<strong>und</strong>e gelegt,<br />
der Preisanpassung zum 1. Juli das Mittel des Zeitraumes vom 01.10. des<br />
vergangenen Jahres bis zum 31.03. des laufenden Jahres.<br />
4.2 Arbeitspreis<br />
Basiswert<br />
Der Basiswert des Arbeitspreises (AP 0 ) beträgt 23,00 €/MWh.
Er ist bezogen auf den Indexausgangswert des tariflichen St<strong>und</strong>enlohnes in der gewerblichen<br />
Wirtschaft <strong>und</strong> bei Gebietskörperschaften Deutschland für den Wirtschaftszweig<br />
Energieversorgung von 82,1 (Basisjahr 2005=100), den Indexausgangswert für<br />
Investitionsgüterproduzenten von 91,8 (Basisjahr 2005 = 100) sowie einen Ausgangspreis für<br />
leichtes Heizöl i. H. v. 19,59 €/hl.<br />
Preisänderung<br />
Der Arbeitspreis wird zweimal jährlich zum 1. Januar <strong>und</strong> 1. Juli des jeweiligen<br />
Abrechnungsjahres angepasst.<br />
Er ändert sich entsprechend der Entwicklung des Lohnindex (vgl. 4.1), des Indexes für<br />
Investitionsgüterproduzenten (Gr<strong>und</strong>lage: Fachserie 17, Reihe 2, Preise <strong>und</strong> Preisindizes für<br />
gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise): Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte<br />
(Inlandsabsatz) – mittelfristige Übersicht – für Investitionsgüterproduzenten) <strong>und</strong> der<br />
Preisentwicklung für leichtes Heizöl. Der Preis für leichtes Heizöl richtet sich nach den<br />
Verbraucherpreisen bei Lieferung von mindestens 40 – 50 hl auf einmal, wie sie monatlich für die<br />
Berichtsorte Hamburg <strong>und</strong> Kiel in der „Fachserie 17, Reihe 2, Preise <strong>und</strong> Preisindizes für<br />
gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe „Mineralölerzeugnisse, leichtes Heizöl“des<br />
Statistischen B<strong>und</strong>esamtes in €/100 l veröffentlicht werden.<br />
Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich nach der Formel:<br />
Folgewert Folgewert Folgewert Index<br />
Lohnindex Heizölpreis Investitionsgüterproduzenten<br />
AP = AP 0 x (0,15 x ______________ + 0,55 x _____________ + 0,30 x _____________________________________ )<br />
82,1 19,59 €/hl 91,8<br />
AP 0 :<br />
AP:<br />
Basiswert des Arbeitspreises<br />
der zu zahlende Arbeitspreis<br />
(Der Anteil des Brennstoffkostenfaktors an der Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis<br />
beträgt 55 Prozent.)<br />
Folgewerte: Der Preisanpassung zum 1. Januar wird das Mittel der Heizölpreise der<br />
genannten Berichtsorte <strong>und</strong> der Indexwerte des Zeitraumes vom 01.04. bis<br />
30.09. des vergangenen Jahres zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, der Preisanpassung zum 1.<br />
Juli das Mittel des Zeitraumes vom 01.10. des vergangenen Jahres bis zum<br />
31.03. des lfd. Jahres.<br />
Anwendung der Preisanpassung<br />
Die Preisänderungen innerhalb des Abrechnungsjahres werden mit der Abrechnung geltend<br />
gemacht. Die berechneten Wärmepreise werden auf 2 Dezimalstellen auf- bzw. abger<strong>und</strong>et.<br />
Lautet die 3. Dezimalstelle 5 oder darüber, so wird aufger<strong>und</strong>et. Lautet sie 4 oder darunter, so<br />
wird abger<strong>und</strong>et, wobei die Formelwerte mit 6 Stellen nach dem Komma ausgerechnet werden.<br />
4.3 Messpreis<br />
Der Messpreis wird für die installierte Messeinrichtung erhoben. Er ist abhängig von der Höhe der<br />
vereinbarten Anschlussleistung <strong>und</strong> der Größe des Zählers.
4.4 Allgemeines<br />
Die Umsatzsteuer ist in den vorstehenden Preisen nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen<br />
gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich berechnet.<br />
Soweit nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Rechtsvorschriften oder sonstige Regierungs<strong>und</strong><br />
Verwaltungsmaßnahmen einschließlich Steuern oder Abgaben <strong>und</strong>/oder umweltrechtliche<br />
Bestimmungen jeglicher Art, bzw. Änderungen solcher, wirksam werden sollten, welche<br />
unmittelbar den Bezug, die Fortleitung oder den Vertrieb von Fernwärme zusätzlich belasten, so<br />
erhöht sich der Fernwärmepreis entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Regelung in<br />
Kraft tritt. Für durch ebensolche Regelungen bewirkte Reduzierungen gilt Satz 1 entsprechend,<br />
mit der Maßgabe, dass sich der Fernwärmepreis verringert.<br />
5 Abrechnung <strong>und</strong> Abschlagszahlungen<br />
Der Abrechnungszeitraum wird von der SWR festgelegt, er beträgt i. d. R. ein Jahr. Die<br />
Rechnungsstellung erfolgt zum Ende des Abrechnungszeitraumes.<br />
Der K<strong>und</strong>e leistet monatlich gleich bleibende Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen<br />
Wärmeverbrauch jeweils zum 5. eines Monats. Die Höhe der Abschläge wird von der SWR<br />
ermittelt. SWR ist berechtigt, einen anderen Zeitraum <strong>und</strong> Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen<br />
festzulegen.<br />
6 Zahlungsverzug, Unterbrechung <strong>und</strong> Wiederherstellung der Versorgung<br />
Die Kosten aufgr<strong>und</strong> eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung<br />
der Versorgung sind vom K<strong>und</strong>en nach den im Preisteil II veröffentlichten Pauschalsätzen zu<br />
ersetzen.<br />
7 Inkrafttreten<br />
Die Allgemeinen Preise <strong>und</strong> Bedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Rostock</strong> <strong>AG</strong> (SWR) für die Versorgung<br />
mit Fernwärme nach Standardverträgen in den Versorgungsgebieten <strong>Rostock</strong> <strong>und</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Doberan</strong><br />
treten am 01. Januar 2010 in Kraft.