Satzung - Kommunale Unfallversicherung Bayern
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Bayer. Landesunfallkasse<br />
Abschnitt II<br />
Organisation<br />
§ 5 Selbstverwaltungsorgane<br />
(1) Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der<br />
Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).<br />
(2) In den Selbstverwaltungsorganen der Unfallkasse sind die Arbeitgeber und Versicherten,<br />
die der Unfallkasse angehören, paritätisch vertreten.<br />
§ 6 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane<br />
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je sechs Vertretern der Versicherten und<br />
der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Als Vertreter<br />
der Versicherten können bis zu zwei Beauftragte einer Gewerkschaft oder einer<br />
sonstigen Arbeitnehmervereinigung angehören (§ 51 Abs. 4 SGB IV).<br />
(2) Die Versichertenvertreter sollen die Gesamtheit der Beschäftigten in den Geschäftsbereichen<br />
der Staatsverwaltung repräsentieren.<br />
(3) Die Arbeitgebervertreter sollen den Geschäftsbereichen<br />
1. des Staatsministeriums der Finanzen,<br />
2. des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,<br />
3. des Staatsministeriums des Innern,<br />
4. des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,<br />
5. des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder des Staatsministeriums<br />
für Wissenschaft, Forschung und Kunst,<br />
6. des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bayerische<br />
Forstverwaltung) oder des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit<br />
angehören.<br />
(4) Der Vorstand besteht aus je zwei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber<br />
(§ 43 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 2 a SGB IV). Die Arbeitgebervertreter sollen den<br />
Geschäftsbereichen des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie<br />
und Frauen sowie des Staatsministeriums der Finanzen angehören. Der Geschäftsführer<br />
– im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – gehören dem Vorstand<br />
mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).<br />
(5) Ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes, das verhindert ist,<br />
wird durch einen Stellvertreter vertreten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).<br />
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