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Satzung - Kommunale Unfallversicherung Bayern

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Bayer. Landesunfallkasse<br />

Abschnitt V<br />

Aufbringung der Mittel<br />

§ 26 Beiträge<br />

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse (Gesamtbedarf) werden durch jährliche<br />

Beiträge der Unternehmer (§ 3 Abs. 1) aufgebracht (§§ 150 Abs. 1, 185 SGB<br />

VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur<br />

Bereithaltung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV; § 172 SGB VII) und des Verwaltungsvermögens<br />

(§ 172 b SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).<br />

(2) Es werden folgende Beitragsgruppen gebildet:<br />

1. Unternehmen des Freistaates <strong>Bayern</strong> (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),<br />

2. Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.<br />

Der Anteil der einzelnen Beitragsgruppen am Gesamtbedarf ergibt sich aus deren<br />

Anteil an den Entschädigungsleistungen, die zum Zeitpunkt der Umlagerechnung<br />

in der zuletzt abgenommenen Jahresrechnung nachgewiesen sind.<br />

(3) Aufwendungen für die in § 4 Nrn. 3, 5, 10 und 12 bis 14 genannten Versicherten<br />

werden vom Freistaat <strong>Bayern</strong> getragen.<br />

(4) Die auf Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 entfallenen Beiträge werden<br />

nach Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Höchstbetrages des Jahresarbeitsverdienstes<br />

nach § 18 Abs. 2 erhoben. Soweit ein Arbeitsentgelt nicht nachgewiesen<br />

ist, richtet sich der Beitrag nach der Zahl der Versicherten. Die Unfallgefahr ist angemessen<br />

zu berücksichtigen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen, z.B. bei<br />

schwierig abzugrenzenden Tätigkeitsbereichen, einen pauschalen Beitrag festsetzen.<br />

(5) Für die in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Unternehmen werden Mindestbeiträge<br />

festgesetzt. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung (§ 13 Nr. 7).<br />

§ 27 Beitragsverfahren<br />

(1) Die Unternehmer haben auf Anforderung Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten<br />

(§§ 164 Abs. 1, 185 SGB VII).<br />

(2) Die Unternehmer sind zum Zwecke der Beitragsüberwachung verpflichtet, den<br />

Beauftragten<br />

1. der Unfallkasse, soweit sich die Höhe des Beitrages nach § 185 Abs. 2 oder<br />

Abs. 4 SGB VII nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,<br />

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