Satzung - Kommunale Unfallversicherung Bayern
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Bayer. Landesunfallkasse<br />
Abschnitt V<br />
Aufbringung der Mittel<br />
§ 26 Beiträge<br />
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse (Gesamtbedarf) werden durch jährliche<br />
Beiträge der Unternehmer (§ 3 Abs. 1) aufgebracht (§§ 150 Abs. 1, 185 SGB<br />
VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur<br />
Bereithaltung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV; § 172 SGB VII) und des Verwaltungsvermögens<br />
(§ 172 b SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).<br />
(2) Es werden folgende Beitragsgruppen gebildet:<br />
1. Unternehmen des Freistaates <strong>Bayern</strong> (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),<br />
2. Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.<br />
Der Anteil der einzelnen Beitragsgruppen am Gesamtbedarf ergibt sich aus deren<br />
Anteil an den Entschädigungsleistungen, die zum Zeitpunkt der Umlagerechnung<br />
in der zuletzt abgenommenen Jahresrechnung nachgewiesen sind.<br />
(3) Aufwendungen für die in § 4 Nrn. 3, 5, 10 und 12 bis 14 genannten Versicherten<br />
werden vom Freistaat <strong>Bayern</strong> getragen.<br />
(4) Die auf Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 entfallenen Beiträge werden<br />
nach Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Höchstbetrages des Jahresarbeitsverdienstes<br />
nach § 18 Abs. 2 erhoben. Soweit ein Arbeitsentgelt nicht nachgewiesen<br />
ist, richtet sich der Beitrag nach der Zahl der Versicherten. Die Unfallgefahr ist angemessen<br />
zu berücksichtigen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen, z.B. bei<br />
schwierig abzugrenzenden Tätigkeitsbereichen, einen pauschalen Beitrag festsetzen.<br />
(5) Für die in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Unternehmen werden Mindestbeiträge<br />
festgesetzt. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung (§ 13 Nr. 7).<br />
§ 27 Beitragsverfahren<br />
(1) Die Unternehmer haben auf Anforderung Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten<br />
(§§ 164 Abs. 1, 185 SGB VII).<br />
(2) Die Unternehmer sind zum Zwecke der Beitragsüberwachung verpflichtet, den<br />
Beauftragten<br />
1. der Unfallkasse, soweit sich die Höhe des Beitrages nach § 185 Abs. 2 oder<br />
Abs. 4 SGB VII nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,<br />
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