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Einkommensnachweis freiwilliger Mitglieder in Krankenkassen

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Der Hamburgische Beauftragte für<br />

Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

<strong>E<strong>in</strong>kommensnachweis</strong> <strong>freiwilliger</strong> <strong>Mitglieder</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Krankenkassen</strong><br />

Nach § 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige<br />

<strong>Mitglieder</strong> durch die Satzung der Krankenkasse geregelt, da die beitragspflichtigen E<strong>in</strong>nahmen<br />

<strong>freiwilliger</strong> <strong>Mitglieder</strong> im Gegensatz zu denen der Pflichtversicherten nicht def<strong>in</strong>itiv im Gesetz<br />

geregelt s<strong>in</strong>d. Dabei ist – so der Wortlaut des Gesetzes – „sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung<br />

die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt“.<br />

E<strong>in</strong>e Prüfung im E<strong>in</strong>zelfall ist also unumgänglich, wobei die Krankenkasse sich bemühen soll,<br />

das Mitglied weder zu überfordern noch e<strong>in</strong>en zu ger<strong>in</strong>gen Solidarbeitrag zahlen zu lassen.<br />

Die Satzung kann auch bestimmen, dass bei freiwilligen <strong>Mitglieder</strong>n ohne eigenes E<strong>in</strong>kommen<br />

bei der Beitragsbemessung das Bruttoe<strong>in</strong>kommen des Ehegatten zur Hälfte heranzuziehen ist.<br />

Hat der <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehegatte ger<strong>in</strong>ge E<strong>in</strong>künfte, ist auf<br />

das Familiene<strong>in</strong>kommen zurückzugreifen. Die Krankenkasse ist dann berechtigt, zum Zweck<br />

der Beitragsbemessung e<strong>in</strong>en Nachweis über die Höhe des E<strong>in</strong>kommens des Ehegatten zu<br />

verlangen.<br />

Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Beiträge freiwillig Versicherter jeweils nach<br />

den aktuellen E<strong>in</strong>nahmen bemessen werden. Hierzu müssen die <strong>Mitglieder</strong> nach § 206 SGB V<br />

gegenüber der Krankenkasse Auskünfte über ihre E<strong>in</strong>nahmen erteilen und entsprechende Be-<br />

lege vorlegen. Theoretisch müssten die Versicherten – bei wortgenauer Umsetzung der Be-<br />

stimmung des § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – Änderungen <strong>in</strong> ihren E<strong>in</strong>kommensverhältnissen lau-<br />

fend mitteilen, ggf. sogar Monat für Monat. Die zu Grunde zu legenden beitragspflichtigen E<strong>in</strong>-<br />

nahmen wären von der Krankenkasse daraufh<strong>in</strong> zu überprüfen. Dies wäre jedoch verwaltungs-<br />

praktisch nicht umsetzbar. Daher muss unabhängig von der Mitteilungspflicht der Versicherten<br />

www.datenschutz-hamburg.de<br />

E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de<br />

Klosterwall 6 - D-20095 Hamburg - Tel.: 040 - 4 28 54 - 40 40 - Fax: 040 - 4 28 54 – 40 00<br />

Vertrauliche Informationen sollten auf elektronischem Weg nur verschlüsselt an uns übermittelt werden.<br />

Unser öffentlicher PGP-Schlüssel ist im Internet verfügbar (F<strong>in</strong>gerpr<strong>in</strong>t: 53D9 64DE 6DAD 452A 3796 B5F9 1B5C EB0E).


Der Hamburgische Beauftragte für<br />

Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

sichergestellt se<strong>in</strong>, dass die Krankenkasse zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> angemessenen Zeiträumen E<strong>in</strong>kom-<br />

mensüberprüfungen durchführt. Als angemessen kann hier e<strong>in</strong> Zeitraum von e<strong>in</strong> bis maximal<br />

zweie<strong>in</strong>halb Jahren angesehen werden. Für bestimmte Personenkreise, bei denen sich die bei-<br />

tragsrechtliche Bewertung der E<strong>in</strong>künfte an der steuerrechtlichen Beurteilung der E<strong>in</strong>künfte aus-<br />

richtet, beispielsweise freiwillig versicherte Selbständige, s<strong>in</strong>d jährliche E<strong>in</strong>kommensanfragen<br />

geboten.<br />

Zur Durchführung der E<strong>in</strong>kommensüberprüfung ist es erforderlich, der Krankenkasse alle Tat-<br />

sachen zu benennen, die für die Feststellung der Beitragspflicht und die Durchführung der frei-<br />

willigen Krankenversicherung erforderlich s<strong>in</strong>d. Auf Verlangen s<strong>in</strong>d die entsprechenden Unter-<br />

lagen <strong>in</strong> den Geschäftsräumen der Krankenversicherung vorzulegen. Zu diesen vorlagepflichti-<br />

gen Unterlagen kann auch der Steuerbescheid gehören, weil dies der e<strong>in</strong>zige Nachweis ist, der<br />

Auskünfte über Kapitalvermögen und Miete<strong>in</strong>nahmen enthält. Die Angaben <strong>in</strong> dem Steuerbe-<br />

scheid, die für die Beitragsberechnung nicht von Bedeutung s<strong>in</strong>d (wie z.B. E<strong>in</strong>nahmen des<br />

Ehegatten oder die Höhe der Steuerlast), können von dem Versicherten geschwärzt werden.<br />

Auf diese Möglichkeit s<strong>in</strong>d die Versicherten regelmäßig <strong>in</strong> geeigneter Weise von der Kranken-<br />

kasse vor der Vorlage des Steuerbescheides h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Neben der Vorlage des E<strong>in</strong>kommensteuerbescheides gibt es zwei Alternativen. Zum e<strong>in</strong>en<br />

kommt e<strong>in</strong>e vom F<strong>in</strong>anzamt bestätigte persönliche Erklärung des Versicherten über das bei-<br />

tragsrelevante E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Betracht. Zum anderen ist es denkbar, dass sich die Krankenkas-<br />

se e<strong>in</strong>e vom F<strong>in</strong>anzamt bestätigte Erklärung bzw. Besche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>es Steuerberaters über das<br />

E<strong>in</strong>kommen vorlegen lässt.<br />

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