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Die Bedeutung der Einwilligung für den Datenschutz in sozialen ...

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Der Hamburgische Beauftragte <strong>für</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> und Informationsfreiheit<br />

<strong>Die</strong> <strong>Bedeutung</strong> <strong>der</strong> <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>sozialen</strong> Netzwerken<br />

Prof. Dr. Johannes Caspar<br />

(Vortrag auf <strong>der</strong> Konferenz „Onl<strong>in</strong>e Privacy: Consent<strong>in</strong>g to your Future“, Malta, März 2013)<br />

E<strong>in</strong> Bericht aus <strong>der</strong> Behör<strong>den</strong>praxis<br />

Viele soziale Netzwerke machen ihre Geschäfte mit <strong>den</strong> Daten <strong>der</strong> Nutzer. <strong>Die</strong>s ist ke<strong>in</strong>e<br />

Kritik, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Feststellung. Für die Nutzer s<strong>in</strong>d ihre persönlichen Daten die<br />

E<strong>in</strong>trittskarte <strong>in</strong> die Welt <strong>der</strong> sche<strong>in</strong>bar grenzenlosen Kommunikation. <strong>Die</strong> kommerzielle<br />

Auswertung von Nutzerdaten ermöglicht die Ausforschung des Verhaltens im Internet. Durch<br />

die Verb<strong>in</strong>dung von verschie<strong>den</strong>en Datenquellen lassen sich detaillierte Profile e<strong>in</strong>zelner<br />

Personen erzeugen. <strong>Die</strong> Erhebung verschie<strong>den</strong>er Arten von Daten aus <strong>den</strong><br />

unterschiedlichsten Quellen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nutzung von <strong>sozialen</strong> Netzwerken<br />

kann letztlich zu Fremdbestimmung und <strong>in</strong>formationeller Ausgrenzung führen. Hier droht <strong>der</strong><br />

irreversible Verlust, selbst über die Preisgabe und Verwendung <strong>der</strong> personenbezogenen<br />

Daten entschei<strong>den</strong> zu können.<br />

Was ist nun die stärkste Waffe <strong>der</strong> Nutzer gegenüber e<strong>in</strong>er datenschutzrechtlichen<br />

Fremdbestimmung nach Registrierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>sozialen</strong> Netzwerk? Das zentrale Instrument<br />

des E<strong>in</strong>zelnen ist se<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Entscheidung als Ausdruck se<strong>in</strong>er Bestimmungsmacht,<br />

was das Netzwerk se<strong>in</strong>en Informationen machen darf. So sollte es je<strong>den</strong>falls se<strong>in</strong>. In <strong>der</strong><br />

Praxis gibt es jedoch Probleme.<br />

1. Opt-Out- und Opt-In-Strategien<br />

Zu unterschei<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d zwei Ansätze, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Die</strong>nsteanbieter verschie<strong>den</strong> hohe<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Datenerhebung bedeuten und daher beson<strong>der</strong>en<br />

Präferenzen unterliegen. Das Opt-Out ist das Liebl<strong>in</strong>gsmodell <strong>der</strong> Anbieter, da hier <strong>in</strong><br />

www.datenschutz-hamburg.de<br />

E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de<br />

Klosterwall 6 - D-20095 Hamburg - Tel.: 040 - 4 28 54 - 40 40 - Fax: 040 - 4 28 54 – 40 00<br />

Vertrauliche Informationen sollten auf elektronischem Weg nur verschlüsselt an uns übermittelt wer<strong>den</strong>.<br />

Unser öffentlicher PGP-Schlüssel ist im Internet verfügbar (F<strong>in</strong>gerpr<strong>in</strong>t: 53D9 64DE 6DAD 452A 3796 B5F9 1B5C EB0E).


erster L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Nutzer selbst aktiv wer<strong>den</strong> muss und die Verantwortung <strong>für</strong> die <strong>für</strong> ihn<br />

passen<strong>den</strong> E<strong>in</strong>stellungen trägt. Das Opt-Out-Verfahren ermöglicht <strong>den</strong><br />

<strong>Die</strong>nsteanbietern, die Vore<strong>in</strong>stellungen zum Schutz <strong>der</strong> Privatsphäre <strong>der</strong> Nutzer so zu<br />

wählen, dass sie ihrem eigenen Geschäftszweck am besten gerecht wird. Es ist dann<br />

Sache des E<strong>in</strong>zelnen, aktiv zu wer<strong>den</strong>, um z.B. die Vore<strong>in</strong>stellungen zum Zwecke<br />

e<strong>in</strong>es verbesserten <strong>Datenschutz</strong>es zu se<strong>in</strong>en Gunsten zu än<strong>der</strong>n.<br />

Das Opt-Out ist aus unterschiedlichen Grün<strong>den</strong> problematisch. Zunächst muss <strong>der</strong><br />

Nutzer die vom Anbieter vorgegebenen Prozesse <strong>der</strong> Datenverarbeitung dul<strong>den</strong>,<br />

ohne sich im E<strong>in</strong>zelnen über die Tragweite bewusst se<strong>in</strong> zu können. Häufig wird im<br />

Zuge se<strong>in</strong>er Registrierung, dessen Zustimmung zu <strong>den</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

<strong>Datenschutz</strong>bestimmungen zumeist unterstellt.<br />

Denn <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis s<strong>in</strong>d die <strong>Datenschutz</strong>- und Nutzungsbestimmungen <strong>der</strong> <strong>sozialen</strong><br />

Netzwerke häufig unverständlich und weitgehend <strong>in</strong>transparent. Oft fehlen klare und<br />

transparente Information <strong>der</strong> Nutzer, wie sie ihre Profile<strong>in</strong>stellungen möglichst<br />

datenschutzkonform vore<strong>in</strong>stellen können.<br />

Gerade mit Blick auf K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche s<strong>in</strong>d die Vorgaben hier oft viel zu<br />

komplex, so dass die E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit <strong>für</strong> e<strong>in</strong> selbstverantwortliches<br />

<strong>Datenschutz</strong>management <strong>der</strong> Betroffenen häufig nicht vorhan<strong>den</strong> ist.<br />

<strong>Die</strong> datenschutzrechtlichen Gefahren von Opt-Out-Lösungen können durch die<br />

Beachtung des Grundsatzes privacy by default wesenlich abgemil<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>. Es ist<br />

daher zu begrüßen, dass <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> EU- <strong>Datenschutz</strong> Grundverordnung künftig<br />

<strong>in</strong> Artikel 23 e<strong>in</strong>e eigene Vorschrift über die Pflicht zu datenschutzfreundlichen<br />

Vore<strong>in</strong>stellungen vorsieht. Ob diese eher <strong>in</strong>direkte Regelung ausreicht, um Betreiber<br />

von <strong>sozialen</strong> Netzwerken künftig dazu zu verpflichten, <strong>für</strong> die Nutzer das Maximum an<br />

datenschutzfreundlichen E<strong>in</strong>stellungen vorzunehmen, wird sich zeigen. Dazu bedraf<br />

es weiterer Anstrengungen. Vor allem im Bereich <strong>der</strong> rechtlichen Regulierung von<br />

Technik.<br />

E<strong>in</strong>en besseren Schutz genießen die Nutzer im Bereich von Opt-In-Verfahren. Hier<br />

trägt <strong>der</strong> <strong>für</strong> die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast, dass die betroffene<br />

Person ihre <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> zur Datenverarbeitung erteilt hat. Ob e<strong>in</strong>e wirksame<br />

<strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> vorliegt, ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nicht immer e<strong>in</strong>deutig. <strong>Die</strong> Gesichtserkennung,<br />

die durch die Facebook Inc. zunächst seit Ende 2010 <strong>in</strong> <strong>den</strong> USA, dann seit Mitte<br />

2011 auch <strong>in</strong> Europa zur Ermöglichung von Markierungsvorschlägen <strong>für</strong> Nutzer<br />

e<strong>in</strong>gesetzt wird, zeigt dies deutlich.<br />

2


Durch das biometrische Verfahren wird die Gesichtsbiometrie registrierter Personen<br />

erfasst und automatisch ausgewertet. Facebook selbst hatte bei E<strong>in</strong>führung dieser<br />

Funktion die Nutzer nicht darüber <strong>in</strong>formiert, dass ihre Gesichter biometrisch<br />

ausgewertet wer<strong>den</strong>. Später wurde dann e<strong>in</strong>e Möglichkeit zur Deaktivierung <strong>der</strong><br />

Funktion <strong>in</strong> <strong>den</strong> Privatsphäree<strong>in</strong>stellungen geschaffen. Aufgrund des sich<br />

entwicklen<strong>den</strong> Wi<strong>der</strong>stands bei weiten Teilen <strong>der</strong> Nutzer, verbaucher- und<br />

<strong>Datenschutz</strong>behör<strong>den</strong> wies Facebook die Nutzer e<strong>in</strong>malig auf die Gesichtserkennung<br />

und die Möglichkeit zur Deaktivierung h<strong>in</strong>g.<br />

Facebook war <strong>der</strong> Auffassung, damit alles Erfor<strong>der</strong>liche getan zu haben, um e<strong>in</strong>e<br />

<strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> <strong>der</strong> Betroffenen herbeizuführen. Frei nach dem Motto: Wer nicht<br />

deaktiviert, <strong>der</strong> willigt eben e<strong>in</strong>. Das Verhalten des Nutzers, die Gesichtserkennung<br />

nicht zu deaktivieren, wird hier als <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> gewertet.<br />

Ich habe sehr deutlich darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass das Unterlassen e<strong>in</strong>er Handlung –<br />

die Deaktivierung – nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> des Nutzers umgedeutet wer<strong>den</strong> kann.<br />

Es hat sehr jedoch lange gedauert, bis Facebook diese - nicht von allen europäischen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten - später aber auch von <strong>der</strong> Artikel 29-Gruppe geteilte<br />

Rechtsauffassung akzeptiert hat.<br />

So war es zunächst erfor<strong>der</strong>lich, e<strong>in</strong> Verwaltungsverfahren mit e<strong>in</strong>er anschließen<strong>den</strong><br />

Anordnung gegen Facebook zu erlassen, die darauf abzielte, dass Facebook e<strong>in</strong>e<br />

<strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> <strong>der</strong> Nutzer e<strong>in</strong>holen o<strong>der</strong> aber die biometrischen Daten löschen musste.<br />

Hierauf hat Facebook schließlich reagiert. <strong>Die</strong> Funktion <strong>der</strong> Gesichtserkennung<br />

wurde e<strong>in</strong>gestellt und die bis dah<strong>in</strong> gespeicherten Daten <strong>der</strong> Betroffenen gelöscht.<br />

Dass e<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> künftig unzweifelhaft e<strong>in</strong>e explizite Willensbekundung <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>er Erklärung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er sonstigen e<strong>in</strong>deutigen Handlung erfor<strong>der</strong>t, macht nun auch<br />

erfreulicherweise <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> EU-<strong>Datenschutz</strong>grundverordnung deutlich.<br />

Erlauben Sie mir noch e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e Anmerkung am Rande: Das gesamte behördliche<br />

Verfahren um die ohne <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> erfolgte Gesichtserkennung durch Facebook<br />

zeigt deutlich das Dilemma des europäischen <strong>Datenschutz</strong>es: Hier<strong>für</strong> verantwortlich<br />

s<strong>in</strong>d nicht nur unterschiedliche Me<strong>in</strong>ungen über aufsichtsbehördliche Zuständigkeiten,<br />

son<strong>der</strong>n auch unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung europäischen<br />

Rechts. <strong>Die</strong> EU-<strong>Datenschutz</strong>grundverordnung (General data protection regulation)<br />

lässt be<strong>für</strong>chten, dass die ausschließlich aufsichtsbehördliche Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Behörde am Ort <strong>der</strong> Hauptnie<strong>der</strong>lassung des Verantwortlichen zu e<strong>in</strong>em Forum-<br />

Shopp<strong>in</strong>g <strong>der</strong> großen Internet-Konzerne führen wird. <strong>Die</strong>se wer<strong>den</strong> auch unter dem<br />

Gesichtspunkt <strong>der</strong> materiellen Auslegung und Vollzugs des Rechts vor Ort ihre<br />

3


Sitzwahl treffen. E<strong>in</strong> Race to the bottom droht. Es sollte daher darüber nachgedacht<br />

wer<strong>den</strong>, die beteiligten Aufsichtsbehör<strong>den</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall e<strong>in</strong>es<br />

Untätigbleibens <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führen<strong>den</strong> Behörde mit e<strong>in</strong>em Selbste<strong>in</strong>trittsrecht unter<br />

beraten<strong>der</strong> Beteiligung des Europäischen <strong>Datenschutz</strong>ausschusses auszustatten.<br />

<strong>Die</strong>s würde verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass datenverarbeitende Unternehmen ihre<br />

Hauptnie<strong>der</strong>lassung künftig am Ort <strong>der</strong> verme<strong>in</strong>tlich schwächsten Aufsichtsbehörde<br />

wählen.<br />

2. Weitergabe personenbezogener Daten durch Dritte auf Veranlassung des Netzwerks<br />

als Problem<br />

E<strong>in</strong>e Beson<strong>der</strong>heit stellt die Weitergabe von Daten Dritter an <strong>den</strong> Netzwerkbetreiber<br />

ohne e<strong>in</strong>e <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> <strong>der</strong> Betroffenen dar. Konkret g<strong>in</strong>g es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

dabei um das sogenannte Friend-F<strong>in</strong>dung-Verfahren von Facebook. Danach erhält<br />

Facebook üver dritte Personen Daten, <strong>in</strong>dem die Plattform die Nutzer dazu e<strong>in</strong>lädt,<br />

persönliche Kontakte, die beim Email-Provi<strong>der</strong> o<strong>der</strong> auf dem Handy gespeichert s<strong>in</strong>d,<br />

Facebook zur Verfügung zu stellen. Facebook gleicht sodann die Kontaktdaten Dritter<br />

gegen Daten von Facebook-Mitglie<strong>der</strong>n ab, um danach entwe<strong>der</strong> die E<strong>in</strong>ladung e<strong>in</strong>es<br />

Kontaktes <strong>in</strong> das Netzwerk bei Nicht-Facebook-Nutzern o<strong>der</strong> die Zusendung e<strong>in</strong>er<br />

Freundschaftswerbung <strong>in</strong>nerhalb des Netzwerks bei Facebook-Nutzern<br />

vorzuschlagen. Viele Personen fan<strong>den</strong> es zutiefst beunruhigend, von Facebook<br />

angeschrieben zu wer<strong>den</strong>, obwohl sie mit dem <strong>sozialen</strong> Netzwerk bislang gar nichts<br />

zu tun hatten. Das von Facebook praktizierte Verfahren des Friend-F<strong>in</strong>dung<br />

ermöglicht es nicht nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> eigenen <strong>Die</strong>nst Werbung bei Nichtnutzern zu treiben,<br />

son<strong>der</strong>n auch durch großflächiges Auslesen von Adressbüchern Beziehungsprofile<br />

unterschiedlicher Personen, die bei dem Netzwerk gar nicht angemeldet s<strong>in</strong>d,<br />

herzustellen.<br />

Im Juli 2010 habe ich e<strong>in</strong> Bußgeldverfahren gegen Facebook Inc. wegen <strong>der</strong><br />

Erhebung, Speicherung und Nutzung <strong>der</strong> Daten von Nichtnutzern zu<br />

Market<strong>in</strong>gzwecken ohne <strong>der</strong>en <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> e<strong>in</strong>geleitet. Im Laufe dieses Verfahrens<br />

ist es zu längeren Verhandlungen mit Facebook gekommen. Es konnte e<strong>in</strong>e<br />

Vere<strong>in</strong>barung erzielt wer<strong>den</strong>, durch die das Friend-F<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g-Verfahren <strong>in</strong> vielen<br />

Punkten europaweit datenschutzkonform umgestaltet wurde. Zu nennen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

diesem Zusammenhang folgende wesentliche Än<strong>der</strong>ungen:<br />

Facebook weist im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erhebung <strong>der</strong> Daten auf die<br />

beson<strong>der</strong>e Verantwortung <strong>der</strong> jeweiligen Nutzer <strong>für</strong> das Importieren <strong>der</strong><br />

Adresse und <strong>der</strong> Versendung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladung h<strong>in</strong>.<br />

4


Der Nutzer erhält ferner zur eigenständigen Verwaltung <strong>der</strong> importierten<br />

Adressen e<strong>in</strong> Adressbuch, das ihm die eigenständige Adressverwaltung<br />

ermöglicht. Damit ist <strong>den</strong> Nutzern selbst die Weitergabe <strong>der</strong> Adressen<br />

zuzurechnen.<br />

Zum Schutz von Nicht-Mitglie<strong>der</strong>n des Netzwerks, <strong>der</strong>en Daten im Rahmen<br />

des Friend-F<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g-Verfahren durch die Nutzer auf Facebook importiert<br />

wer<strong>den</strong>, hat Facebook akzeptiert, dass die Adressen nur zum Zweck <strong>der</strong><br />

Freundessuche verwendet wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

Ferner ist <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gela<strong>den</strong>e Nicht-Facebook-Nutzer über e<strong>in</strong>en L<strong>in</strong>k <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>ladung genau darüber zu <strong>in</strong>formieren, welchen H<strong>in</strong>tergrund die<br />

Übersendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung hat.<br />

Schließlich wird ihm e<strong>in</strong> Opt-Out zur Verfügung gestellt, das dem Empfänger<br />

die Gelegenheit gibt, <strong>der</strong> Verwendung se<strong>in</strong>er Email-Adresse <strong>für</strong> die<br />

Freundessuche <strong>für</strong> die Zukunft zu wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung e<strong>in</strong>es Opt-Out <strong>in</strong> diesem Zusammenhang – und nicht etwa e<strong>in</strong>er<br />

<strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> - erschien tragfähig, zumal die Adressweitergabe an Facebook eben auf<br />

Geheiß <strong>der</strong> Nutzer selbst erfolgt und <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e datenschutzrechtliche<br />

Verantwortlichkeit von Facebook nicht besteht.<br />

Damit ist es auch beim Friend-F<strong>in</strong>d<strong>in</strong>g-Verfahren gelungen, Facebook europaweit auf<br />

e<strong>in</strong> verän<strong>der</strong>tes Verfahren festzulegen, das <strong>den</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des <strong>Datenschutz</strong>es<br />

entspricht.<br />

3. Fazit<br />

Abschließend bleibt festzustellen, dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit Probleme mit <strong>der</strong><br />

<strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> gerade bei <strong>der</strong> Nutzung von Facebook durch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>satz rechtlicher<br />

Instrumente, aber ohne gerichtliche Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzungen beigelegt wer<strong>den</strong> konnten.<br />

Es zeigt sich, dass die Frage <strong>der</strong> <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> sehr vielgestaltig ist. Künftig ist durch die<br />

EU-<strong>Datenschutz</strong>verordnung e<strong>in</strong>e materielle Stärkung des <strong>Datenschutz</strong>rechts zu<br />

erwarten. <strong>Die</strong>s gilt <strong>für</strong> die explizite <strong>E<strong>in</strong>willigung</strong> wie auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Grundsatz privacy by<br />

default. Ob dies auch beim Rechtsvollzug gilt, ist angesichts des bürokratischen<br />

Kohärenzverfahrens und <strong>der</strong> ausschließlichen Zuständigkeit <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde am<br />

Ort <strong>der</strong> Hauptnie<strong>der</strong>lassung noch fraglich. Hier ist e<strong>in</strong> tragfähiges Modell, etwa auf <strong>der</strong><br />

Basis e<strong>in</strong>es Selbste<strong>in</strong>trittsrechts von Aufsichtsbehör<strong>den</strong>, zu for<strong>der</strong>n. Nur so wird sich e<strong>in</strong>e<br />

e<strong>in</strong>heitlicher an an e<strong>in</strong>em hohen Standard des <strong>Datenschutz</strong>es ausgerichteter<br />

Rechtsvollzug künftig absichern lassen.<br />

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