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Satzung - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

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<strong>Satzung</strong> der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> e.<br />

V.<br />

c) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder pflegt und Maßnahmen im Interesse<br />

behinderter Menschen, ihrer Angehörigen und Freunde durchführt.<br />

d) durch Beratungsangebote die Mitgliedsverbände in deren Arbeit stärkt. Dafür<br />

kann Auslagenersatz verlangt werden. Näheres dazu beschließt der Vorstand.<br />

e) Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation von Behinderungen und chronischen<br />

Erkrankungen sowie Einrichtungen zur Beratung und Förderung behinderter<br />

Menschen unterstützt, schafft und betreibt.<br />

f) gleichartige Zusammenschlüsse von Menschen mit Behinderung auf regionaler<br />

und örtlicher Ebene unterstützt.<br />

g) mit allen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeitet.<br />

(3) Darüber hinaus wird der <strong>Satzung</strong>szweck verwirklicht, indem die <strong>LAG</strong> SELBST-<br />

HILFE die den Behindertenverbänden gesetzlich eingeräumten Mitwirkungs- und<br />

Klagerechte wahrnehmen kann.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung<br />

in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch Förderung<br />

der in § 2 dieser <strong>Satzung</strong> bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige<br />

Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

(2) Die <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Mittel der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE dürfen nur für die satzungsgemäßen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied<br />

auch keine Zuwendungen aus Mitteln der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE.<br />

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der <strong>LAG</strong><br />

SELBSTHILFE widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

(1) Ordentliche Mitglieder können werden:<br />

a) Verbände mit gleicher Zielsetzung im Sinne von § 2 der <strong>Satzung</strong>, die auf Landesebene<br />

in einem Landesverband oder zumindest auf Regierungsbezirksebene<br />

organisiert sind.<br />

b) Verbände mit gleicher Zielsetzung im Sinne von § 2 der <strong>Satzung</strong>, die nur<br />

auf Bundesebene organisiert sind. Zu ihrer Vertretung benennen die Bundesverbände<br />

Delegierte.<br />

(2) Förderer kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist,<br />

die satzungsgemäßen Aufgaben der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE zu fördern. Förderer<br />

unterstützen die Arbeit der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE durch Beiträge und Spenden. Sie<br />

erlangen keinen Mitgliedsstatus.<br />

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