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Satzung - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg

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(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand<br />

bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.<br />

(4) Der Vorstand kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder von sich aus berufen,<br />

die in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.<br />

(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand<br />

ein Ersatzmitglied berufen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt<br />

wird. Falls es nicht bestätigt wird, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner<br />

Stelle ein anderes Vorstandsmitglied nach.<br />

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

<strong>Satzung</strong> der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> e.<br />

V.<br />

§ 9a Schirmherrschaft<br />

Die <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE kann einen Schirmherrn berufen, der die Arbeit des Vereins<br />

unterstützt. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden aufgrund Vorstandsbeschlusses.<br />

Der Schirmherr kann an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen<br />

des Vorstands mit Rede- und Stimmrecht teilnehmen.<br />

§ 10 Beiräte, Ausschüsse<br />

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.<br />

§ 11 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />

§ 12 Geschäftsstelle<br />

Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE eine Geschäftsstelle<br />

unterhalten.<br />

§ 13 Auflösung<br />

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung<br />

von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.<br />

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten<br />

verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft<br />

verteilt, die es im Sinne des § 2 der <strong>Satzung</strong> zu verwenden haben.<br />

Die Verteilung erfolgt - nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes - entsprechend<br />

dem für die letzte Beitragszahlung maßgebenden Schlüssel.<br />

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