Satzung - LAG Selbsthilfe Baden-Württemberg
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(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand<br />
bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.<br />
(4) Der Vorstand kann bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder von sich aus berufen,<br />
die in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.<br />
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand<br />
ein Ersatzmitglied berufen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt<br />
wird. Falls es nicht bestätigt wird, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner<br />
Stelle ein anderes Vorstandsmitglied nach.<br />
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
<strong>Satzung</strong> der <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> e.<br />
V.<br />
§ 9a Schirmherrschaft<br />
Die <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE kann einen Schirmherrn berufen, der die Arbeit des Vereins<br />
unterstützt. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden aufgrund Vorstandsbeschlusses.<br />
Der Schirmherr kann an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen<br />
des Vorstands mit Rede- und Stimmrecht teilnehmen.<br />
§ 10 Beiräte, Ausschüsse<br />
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.<br />
§ 11 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />
§ 12 Geschäftsstelle<br />
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die <strong>LAG</strong> SELBSTHILFE eine Geschäftsstelle<br />
unterhalten.<br />
§ 13 Auflösung<br />
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung<br />
von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.<br />
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten<br />
verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft<br />
verteilt, die es im Sinne des § 2 der <strong>Satzung</strong> zu verwenden haben.<br />
Die Verteilung erfolgt - nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes - entsprechend<br />
dem für die letzte Beitragszahlung maßgebenden Schlüssel.<br />
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