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WISSENSWERTES ZUR PKA – AUSBILDUNG - LAKT

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Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendschutzgesetz<br />

Diese Untersuchung muss für Jugendliche unter 18 Jahren innerhalb der letzten 14<br />

Monate vor Beginn der Ausbildung durchgeführt worden sein und ist ein Jahr nach der<br />

Aufnahme der Ausbildung zu wiederholen. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung<br />

ist in der Apotheke aufzubewahren.<br />

Berichtsheft<br />

Berichtshefte werden von der Landesapothekerkammer Thüringen über die Apotheke für<br />

jeden Auszubildenden zur Verfügung gestellt. Auszubildende haben ein Berichtsheft zu<br />

führen, das vom Ausbilder und der Berufsschule regelmäßig zu kontrollieren und<br />

abzuzeichnen ist. Das Führen des Berichtsheftes ist Voraussetzung für die Zulassung zur<br />

Abschlussprüfung.<br />

Zur Führung des Berichtsheftes und zur Vereinheitlichung in den Thüringer Berufsschulen<br />

wurde im Berufsbildungs- und Prüfungsausschuss vereinbart, dass 1x im Monat ein<br />

Einzelbericht der Schüler zu einem bestimmten Thema erstellt werden soll, der an den<br />

Tätigkeitsnachweis angefügt wird.<br />

Anforderungen an die formelle Gestaltung des Berichtsheftes (handschriftlich, mittels PC<br />

oder Schreibmaschine) gibt es nicht. Empfehlungen der Schulen können ausgesprochen<br />

werden, entscheidend und prüfungsrelevant ist jedoch nur das vollständig geführte<br />

Berichtsheft.<br />

Ausbildungsplan<br />

Ein Ausbildungsplan liegt den Vordrucken des Berufsausbildungsvertrages bei; er ist von<br />

beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.<br />

Ersthelferkurs<br />

Nach dem Ausbildungsrahmenplan ist der Erwerb der Ersthelferqualifikation vorgesehen.<br />

Dies kann durch Teilnahme an einem Erste- Hilfe-Kurs mit 8 Doppelstunden erfolgen.<br />

Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine entsprechende Bescheinigung<br />

beizufügen, die nicht älter als zwei Jahre ist. Kurse werden in der Regel durch die Schulen<br />

angeboten.<br />

Freistellung von der Arbeit<br />

Nach dem Berufsbildungsgesetz muss der Ausbildende den berufsschulpflichtigen<br />

Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, für<br />

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und für die Teilnahme an<br />

Prüfungen freistellen. Für Jugendliche sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine<br />

Freistellung für den Arbeitstag vor, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar<br />

vorangeht.<br />

Arbeitszeit<br />

Für Jugendliche unter 18 Jahren (Stichtag jeweils der 01.01. des Kalenderjahres) gilt das<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).<br />

Für Auszubildende über 18 Jahre: (Stichtag jeweils der 01.01. des Kalenderjahres) gilt der<br />

Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter.<br />

Beschäftigung an Samstagen<br />

Für Apotheken besteht nicht das generelle Beschäftigungsverbot an Samstagen.<br />

Mindestens zwei Samstage im Monat sollten jedoch beschäftigungsfrei bleiben.<br />

Wissenswertes zur <strong>PKA</strong> - Ausbildung<br />

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