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"Älter werden im Landkreis Dingolfing-Landau" - 2. Auflage

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7. Gesetzliche Erbfolge und Testament<br />

Form eines Testaments (einseitig, d. h. durch eine Person allein<br />

oder – bei Ehegatten – durch gemeinschaftliches Testament)<br />

oder in Form eines notariellen Erbvertrages über die Vermögensnachfolge<br />

nach dem Tod selbst zu best<strong>im</strong>men. Der letzte Wille<br />

zählt also! Stets gilt dabei: Entscheiden strengt an. Also sollte<br />

man nicht zu lange warten, sondern sein Testament machen, solange<br />

man bei klarem Verstand und guter Gesundheit ist.<br />

Formvorschriften beachten<br />

Will man ein Testament verfassen, kommt es entscheidend darauf<br />

an, die gesetzlichen Formerfordernisse einzuhalten. Das<br />

sogenannte eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende<br />

von dem Betreffenden selbst handschriftlich verfasst und unterzeichnet<br />

sein. Computer oder Schreibmaschine dürfen also auf<br />

keinen Fall benützt <strong>werden</strong>, da das Testament sonst null und<br />

nichtig wäre. Gleiches gilt für ein mündliches Testament oder<br />

eine Videoaufzeichnung. Das verfasste Testament sollte zusätzlich<br />

auch Ort und Datum der Errichtung enthalten. Denn <strong>werden</strong><br />

nach dem Tod mehrere – sich widersprechende – Testamente gefunden,<br />

kann sonst unmöglich beurteilt <strong>werden</strong>, welches als das<br />

zeitlich letzte vom Verstorbenen gewollt war. Bei Ehegatten (und<br />

nur bei diesen!) ist es ausreichend, dass nur einer von beiden das<br />

Testament (z.B. mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung) eigenhändig<br />

niederschreibt. Unterschreiben müssen aber auch hier beide.<br />

Notarielles Testament und Erbvertrag<br />

Alternativ zum eigenhändigen Testament kann auch ein notarielles<br />

Testament oder ein notarieller Erbvertrag errichtet <strong>werden</strong>.<br />

Gerade wenn es um komplizierte Regelungen geht, empfiehlt es<br />

sich dringend, einen Fachmann aufzusuchen und nicht einfach auf<br />

eigene Faust den Versuch eines Testaments zu wagen. Wie leicht<br />

können hier be<strong>im</strong> Formulieren Fehler und Missverständnisse auftreten,<br />

die nach dem Tod nicht mehr „repariert“ <strong>werden</strong> können.<br />

Zu den komplizierten Fallen können – für viele überraschend –<br />

bereits solche zählen, in denen erst der Ehegatte, und dann die<br />

Kinder erben sollen (so genanntes „Berliner Testament“). Hat ein<br />

Laie das betreffende Testament verfasst, entsteht hier oft die<br />

Streitfrage, ob der überlebende Ehegatte auch über das ererbte<br />

Vermögen frei verfügen können soll bzw. ob er beispielsweise<br />

die Erbeinsetzung der Kinder noch abändern kann und darf. Was<br />

ist, wenn der andere wieder heiratet? Beratungsbedarf besteht<br />

z. B. auch in Fällen, in denen Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten<br />

besitzen, Auslands- oder Betriebsvermögen haben<br />

oder, Kinder aus verschiedenen Ehen oder behinderte Kinder<br />

vorhanden sind. Notarielle Testamente und Erbverträge kommen<br />

stets in Verwahrung be<strong>im</strong> Amtsgericht oder be<strong>im</strong> Notar selbst. So<br />

ist in jedem Fall gewährleistet, dass die Regelung nach dem Tod<br />

auch aufgefunden wird. Die für ein notarielles Testament (samt<br />

ausführlicher Beratung) entstehenden Kosten sind schließlich<br />

auch nicht verloren. Denn wenn eine notarielle Nachlassregelung<br />

vorliegt, wird für die Erben die kostenpflichtige Beantragung<br />

eines Erbscheins be<strong>im</strong> Nachlassgericht entbehrlich.<br />

Regelungsmöglichkeiten: Erbeinsetzung, Vermächtnis,<br />

Teilungsanordnung, <strong>Auflage</strong>n<br />

Die richtige Form gewahrt, bestehen vielfaltige Möglichkeiten für<br />

die inhaltliche Ausgestaltung der testamentarischen Regelung:<br />

70

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