"Ãlter werden im Landkreis Dingolfing-Landau" - 2. Auflage
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7. Gesetzliche Erbfolge und Testament<br />
Form eines Testaments (einseitig, d. h. durch eine Person allein<br />
oder – bei Ehegatten – durch gemeinschaftliches Testament)<br />
oder in Form eines notariellen Erbvertrages über die Vermögensnachfolge<br />
nach dem Tod selbst zu best<strong>im</strong>men. Der letzte Wille<br />
zählt also! Stets gilt dabei: Entscheiden strengt an. Also sollte<br />
man nicht zu lange warten, sondern sein Testament machen, solange<br />
man bei klarem Verstand und guter Gesundheit ist.<br />
Formvorschriften beachten<br />
Will man ein Testament verfassen, kommt es entscheidend darauf<br />
an, die gesetzlichen Formerfordernisse einzuhalten. Das<br />
sogenannte eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende<br />
von dem Betreffenden selbst handschriftlich verfasst und unterzeichnet<br />
sein. Computer oder Schreibmaschine dürfen also auf<br />
keinen Fall benützt <strong>werden</strong>, da das Testament sonst null und<br />
nichtig wäre. Gleiches gilt für ein mündliches Testament oder<br />
eine Videoaufzeichnung. Das verfasste Testament sollte zusätzlich<br />
auch Ort und Datum der Errichtung enthalten. Denn <strong>werden</strong><br />
nach dem Tod mehrere – sich widersprechende – Testamente gefunden,<br />
kann sonst unmöglich beurteilt <strong>werden</strong>, welches als das<br />
zeitlich letzte vom Verstorbenen gewollt war. Bei Ehegatten (und<br />
nur bei diesen!) ist es ausreichend, dass nur einer von beiden das<br />
Testament (z.B. mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung) eigenhändig<br />
niederschreibt. Unterschreiben müssen aber auch hier beide.<br />
Notarielles Testament und Erbvertrag<br />
Alternativ zum eigenhändigen Testament kann auch ein notarielles<br />
Testament oder ein notarieller Erbvertrag errichtet <strong>werden</strong>.<br />
Gerade wenn es um komplizierte Regelungen geht, empfiehlt es<br />
sich dringend, einen Fachmann aufzusuchen und nicht einfach auf<br />
eigene Faust den Versuch eines Testaments zu wagen. Wie leicht<br />
können hier be<strong>im</strong> Formulieren Fehler und Missverständnisse auftreten,<br />
die nach dem Tod nicht mehr „repariert“ <strong>werden</strong> können.<br />
Zu den komplizierten Fallen können – für viele überraschend –<br />
bereits solche zählen, in denen erst der Ehegatte, und dann die<br />
Kinder erben sollen (so genanntes „Berliner Testament“). Hat ein<br />
Laie das betreffende Testament verfasst, entsteht hier oft die<br />
Streitfrage, ob der überlebende Ehegatte auch über das ererbte<br />
Vermögen frei verfügen können soll bzw. ob er beispielsweise<br />
die Erbeinsetzung der Kinder noch abändern kann und darf. Was<br />
ist, wenn der andere wieder heiratet? Beratungsbedarf besteht<br />
z. B. auch in Fällen, in denen Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten<br />
besitzen, Auslands- oder Betriebsvermögen haben<br />
oder, Kinder aus verschiedenen Ehen oder behinderte Kinder<br />
vorhanden sind. Notarielle Testamente und Erbverträge kommen<br />
stets in Verwahrung be<strong>im</strong> Amtsgericht oder be<strong>im</strong> Notar selbst. So<br />
ist in jedem Fall gewährleistet, dass die Regelung nach dem Tod<br />
auch aufgefunden wird. Die für ein notarielles Testament (samt<br />
ausführlicher Beratung) entstehenden Kosten sind schließlich<br />
auch nicht verloren. Denn wenn eine notarielle Nachlassregelung<br />
vorliegt, wird für die Erben die kostenpflichtige Beantragung<br />
eines Erbscheins be<strong>im</strong> Nachlassgericht entbehrlich.<br />
Regelungsmöglichkeiten: Erbeinsetzung, Vermächtnis,<br />
Teilungsanordnung, <strong>Auflage</strong>n<br />
Die richtige Form gewahrt, bestehen vielfaltige Möglichkeiten für<br />
die inhaltliche Ausgestaltung der testamentarischen Regelung:<br />
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