25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...
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<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Landesrechnungshof</strong> <strong>Steiermark</strong><br />
‣ 1. <strong>Landesrechnungshof</strong> in Österreich<br />
Am 29.6.1982 wurde im Steiermärkischen Landtag einstimmig das<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz beschlossen. Mit diesem wurde in<br />
Österreich erstmalig eine externe unabhängige Kontrolleinrichtung auf<br />
Landesebene eingerichtet.<br />
‣ Die anderen Bundesländer sind dem steirischen Beispiel gefolgt<br />
Salzburg 1993<br />
Kärnten 1996<br />
Niederösterreich 1998<br />
Vorarlberg 2000<br />
Oberösterreich 2000<br />
Burgenland 2002<br />
Tirol 2003<br />
Die Bundeshauptstadt Wien hat als Land und Gemeinde eine Sonderstellung.<br />
‣ Prüfung der Landesgebarung<br />
Die Kontrolltätigkeit des <strong>Landesrechnungshof</strong>es umfasst die Überprüfung der<br />
„Gebarung“ des Landes <strong>Steiermark</strong>. Als Gebarung ist jedes Verhalten zu<br />
verstehen, das finanzielle Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und<br />
Vermögensbestände hat.<br />
Die Prüfmaßstäbe sind die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit<br />
den bestehenden Vorschriften, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.<br />
Neben der Kontrolltätigkeit übt der <strong>Landesrechnungshof</strong> auch eine<br />
Beraterfunktion aus, indem er Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln erstellt<br />
und Hinweise auf Ausgabenminderungen oder Ausgabenvermeidungen bzw.<br />
Einnahmenerhöhungen oder Schaffung von Einnahmen abgibt.<br />
Der Prüfbereich erstreckt sich dabei u.a. auf die Kontrolle über ein jährliches<br />
Budgetvolumen von ca. € 13 Milliarden, das von ca. 30.000 Beschäftigten im<br />
öffentlichen Dienst und in den Beteiligungen des Landes verwaltet wird.<br />
Das Prüfgebiet umfasst die gesamte Hoheitsverwaltung des Landes (ca.<br />
8.000 Mitarbeiter/innen) mit 19 Abteilungen, den 16 Bezirkshauptmannschaften,<br />
2 politischen Exposituren, 7 Baubezirksleitungen und 1 Agrarbezirksbehörde für<br />
<strong>Steiermark</strong>. Zudem liegen die ausgegliederten Krankenanstalten (KAGes) mit<br />
19 Krankenhäusern und ca. 16.000 Beschäftigten und die rund<br />
150 Beteiligungen des Landes (Estag, Hypo, SFG, LIG…) sowie<br />
28 gemeinnützige Wohnbauvereinigungen im Prüfbereich.
‣ Steirische Besonderheit:<br />
Projektkontrolle und Projektabwicklungskontrolle<br />
Neben der nachträglichen Gebarungsprüfung obliegt dem steirischen<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> auch die zeitnahe Kontrolle von Bedarfs- und<br />
Planungsunterlagen (Soll- und Folgekosten) bei Großvorhaben jeweils<br />
vor der Grundsatzentscheidung der Landesregierung.<br />
Anlassfall dafür war die Baukostenüberschreitung der landeseigenen Therme<br />
Loipersdorf von ATS 80 Mio. auf über ATS 500 Mio. Durch die Projektkontrolle<br />
und anschließende Kostenüberwachung im Rahmen der Projektabwicklungskontrolle<br />
des <strong>Landesrechnungshof</strong>es <strong>beim</strong> Wiederaufbau der im Jahr 1983 durch<br />
einen Brand zerstörten Therme konnten die budgetierten Kosten von<br />
ATS 207 Mio. und die Bauzeit sogar unterschritten werden.<br />
Bei der Errichtung des Stmk. <strong>Landesrechnungshof</strong>es war diese sogenannte<br />
„Projektkontrolle“ in der öffentlichen Finanzkontrolle eine Besonderheit. Der<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> Kärnten hat diesen Prüftyp in Form der sogenannten<br />
„Großvorhabensprüfung“ übernommen.<br />
Durch die Einrichtung der Projektkontrolle hat es in den letzten <strong>25</strong> <strong>Jahre</strong>n in der<br />
<strong>Steiermark</strong> bei Großbauvorhaben keine wesentlichen Kostenüberschreitungen<br />
gegeben.<br />
‣ Der Nutzen: Kontrolle und Beratung, Information und Prävention<br />
1. Grundsätzliche Leistungen:<br />
• Kontrollfunktion<br />
• Beratungsfunktion für geprüfte Stellen<br />
• Informationsfunktion für Politik und Öffentlichkeit<br />
2. Gebarungsprüfungen<br />
• Prävention für sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige<br />
Verwaltung<br />
• Wirtschaftliche Orientierung des öffentlichen Sektors<br />
• Rechtssicherheit (Vergabewesen, …)<br />
• Verminderung von Personen- und Sachschäden<br />
(Brandschutz, …)<br />
• Empfehlungen zur Verbesserung von Aufbau- und<br />
Ablauforganisationen<br />
3. Projektkontrollen<br />
• Gutachten für Landesregierung<br />
• Schadensvermeidung und nicht nur nachträgliche<br />
Schadensfeststellung<br />
• Genaue Bedarfsermittlung<br />
• Fundierte Soll- und Folgekostenberechnung<br />
2
• Risikominimierung (Baukosten, Betriebskosten)<br />
• Festlegung von Qualitätsstandards<br />
• Gänzlicher oder teilweiser Wegfall der<br />
Errichtungs/Herstellungskosten<br />
• Gänzlicher oder teilweiser Wegfall der Betriebsausgaben<br />
‣ Der <strong>Landesrechnungshof</strong> rechnet sich<br />
Seit dem <strong>Jahre</strong> 1982 hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> 495 Gebarungskontrollen,<br />
64 Projektkontrollen und ebenso viele Projektabwicklungskontrollen<br />
durchgeführt.<br />
Hiebei konnten € 305 Mio. eingespart bzw. als Sparpotential aufgezeigt<br />
werden.<br />
‣ Empfehlungen werden umgesetzt<br />
Rund zwei Drittel der Empfehlungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es wurden von<br />
den geprüften Stellen umgesetzt.<br />
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der <strong>Landesrechnungshof</strong> Empfehlungen zur<br />
Verbesserung der Aufgabenerfüllung und Reform der öffentlichen Verwaltung<br />
erarbeitet, deren Umsetzung oft <strong>Jahre</strong> in Anspruch nimmt.<br />
Aufgrund dieser Empfehlungen wurde z.B. für die gesamte Landesverwaltung der<br />
Aufbau eines Fördercontrollings initiiert. Empfehlungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
verstärken die Bemühungen des Landes um die Verwaltungsentwicklung:<br />
So ist mittlerweile die Erstellung eines flächendeckenden Leistungskataloges<br />
abgeschlossen. Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird mit<br />
Priorität vorangetrieben. Im Bereich der KAGes ist ein umfassendes internes<br />
Kontrollsystem (IKS) im Aufbau begriffen. Das Projektmanagement bei<br />
Bauprojekten der KAGes wurde verbessert.<br />
‣ Unabhängigkeit, Objektivität und Kompetenz<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> ist verfassungsrechtlich als unabhängiges,<br />
weisungsfreies Organ des Landtages eingerichtet. Er ist nur dem Landtag<br />
verantwortlich.<br />
Die umfassende organisatorische, funktionelle und finanzielle<br />
Unabhängigkeit sichert den internationalen Standard. Der ungehinderte Zugang<br />
zu allen erforderlichen Unterlagen ist eine weitere wesentliche Befugnis.<br />
Legistische und organisatorische Maßnahmen, Schulung und Weiterbildung<br />
stärken und sichern diese wesentlichen Prinzipien der öffentlichen<br />
Finanzkontrolle.<br />
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‣ Das Team<br />
An der Spitze des <strong>Landesrechnungshof</strong>es steht der <strong>Landesrechnungshof</strong>direktor,<br />
der seit Juli 2001 vom Landtag für eine einmalige Amtszeit von 12 <strong>Jahre</strong>n gewählt<br />
wird.<br />
Für die Bewältigung der Aufgaben stehen dem <strong>Landesrechnungshof</strong> aktuell<br />
<strong>25</strong> Mitarbeiter/innen zur Verfügung.<br />
‣ Aus- und Weiterbildung<br />
Der Erfolg des <strong>Landesrechnungshof</strong>es beruht auf dem Wissen der Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter und der hervorragenden Qualität ihrer Leistungen. Der<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> benötigt für die Erfüllung seiner anspruchsvollen Aufgaben<br />
bestens qualifizierte und hoch motivierte Mitarbeiter/innen. Die Forcierung der<br />
Aus- und Weiterbildung ist daher ein wichtiges Anliegen.<br />
‣ Wissensmanagement<br />
Als Wissensorganisation hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> sein Wissen systematisch<br />
organisiert. Ziel ist es, das gesamte Wissen in der Organisation unabhängig von<br />
Zeit, Ort und Person abrufen zu können. Das Projekt „Wissensmanagement“<br />
wurde 2007 erfolgreich abgeschlossen.<br />
‣ Berichtswesen<br />
Für den <strong>Landesrechnungshof</strong> ist Qualitätssicherung ein besonders wichtiges<br />
Anliegen. Qualitätskriterien und Standards für Prüfberichte werden definiert und<br />
weiterentwickelt.<br />
‣ Internet<br />
Auf der Homepage unter www.<strong>Landesrechnungshof</strong>.steiermark.at findet man<br />
Wissenswertes über den <strong>Landesrechnungshof</strong>. Die Website soll Transparenz<br />
und Öffentlichkeit fördern und mit der Vernetzung zu den anderen<br />
Landesrechnungshöfen und dem Pressespiegel aktuell über die Arbeit<br />
informieren. Die Berichte sind aus dem Internet abrufbar.<br />
‣ Prüfungsablauf<br />
• Prüfauswahl (Risikoanalyse)<br />
• Festlegung der Schwerpunkte der Prüfung (Prüfkonzept)<br />
• Schriftliche Ankündigung der Prüfung bei der zu prüfenden<br />
Stelle und dem zuständigen Regierungsmitglied<br />
• Einführungsgespräch mit den Leitern der geprüften Stellen<br />
• Erhebungen durch die Prüfer<br />
• Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse in Berichtsform<br />
• Schlussbesprechung<br />
• Erstellung eines (Roh-)Berichtes und Übersendung an<br />
den Landeshauptmann, den Landesfinanzreferenten und das<br />
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zuständige Regierungsmitglied zur Stellungnahme innerhalb<br />
von 3 Monaten<br />
• Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen in<br />
den Bericht mit allfälligen Gegenäußerungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
• Übersendung dieses Berichtes an den Kontrollausschuss des Landtages und<br />
an die zuvor genannten Regierungsmitglieder<br />
• Behandlung im Kontrollausschuss (vertraulich)<br />
• Weiterleiten des datenschutzrechtlich bereinigten Berichtes an den Landtag<br />
• Behandlung im Landtag (öffentlich)<br />
• Veröffentlichung im Internet<br />
‣ Wirklichkeit entsteht durch Dialog<br />
Im Sinne des Steuerzahlers trägt der <strong>Landesrechnungshof</strong> durch seine<br />
Präsenz, durch konsequente Kontrollen und seine Empfehlungen wesentlich<br />
zur hohen Qualität der steirischen Landesverwaltung bei.<br />
Wichtig dabei ist ein objektives, transparentes und faires Verhalten<br />
gegenüber der geprüften Stelle. Im steten Dialog mit den Geprüften, in<br />
Würdigung der Argumente und in Ansehung der oft unter hohem zeitlichen<br />
Druck erbrachten Leistungen will der <strong>Landesrechnungshof</strong> nicht im nachhinein<br />
als Besserwisser auftreten. Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat sich zum Ziel<br />
gesetzt, gemeinsam mit den geprüften Stellen konstruktive und wirtschaftliche<br />
Lösungen zu erarbeiten. Die Forcierung von Prüfteams, sowie transparente<br />
Prüfkonzepte und obligatorische Schlussbesprechungen sind neben dem<br />
gesetzlich eingeräumten Anhörungsverfahren mit dem Recht auf<br />
Wiedergabe der Stellungnahmen wesentliche Grundlagen dafür.<br />
Die Qualität und die Akzeptanz der Berichte des <strong>Landesrechnungshof</strong>es wird<br />
durch die fachliche und soziale Kompetenz der Prüfer bestimmt.<br />
Es ist ein Anliegen, oft notwendige kritische Würdigungen vor dem<br />
Hintergrund der Gesamtleistung zu sehen. Im Sinne des best practice-<br />
Prinzipes finden daher bei der gesamtheitlichen Darstellung auch positive<br />
Leistungen ihren Niederschlag im Prüfbericht.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> zeigt Mängel objektiv auf und gibt realistische<br />
Empfehlungen zu einer nachhaltigen Verbesserung. Keinesfalls steht der<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> für einseitige Darstellungen, für plakative<br />
Skandalisierungen zur Verfügung, die das berechtigte Vertrauen des<br />
Steuerzahlers in eine grundsätzlich sehr gut funktionierende und leistungsfähige<br />
Verwaltung mindern würde.<br />
‣ Partner<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat partnerschaftliche Beziehungen mit dem<br />
Bundesrechnungshof, den Landesrechnungshöfen in den anderen<br />
Bundesländern und den Kontrollämtern. Es gibt Vereinbarungen über die<br />
Zusammenarbeit, Prüfprogramme werden abgestimmt, gemeinsame<br />
Ausbildungsstandards geschaffen sowie gemeinsame Vorgehensweisen und<br />
abgestimmte Positionen zur Stärkung der Finanzkontrolle erarbeitet. Als<br />
Beispiele seinen genannt: Leitfaden für die Prüfung von Förderungen,<br />
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Handbuch Beteiligungsmanagement, Prüfleitfaden im Krankenhausbereich,<br />
Richtlinien für bautechnische Überprüfungen etc.<br />
‣ Die Direktoren des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
jeweils vom Stmk. Landtag gewählt:<br />
Direktor 19.10.1982 – 31.12.1987 Dr. Gerold Ortner<br />
27.01.1987 – 31.12.1993 Dr. Herbert Lieb<br />
29.11.1994 – 24.11.1999 Dr. Günther Grollitsch<br />
seit 03.07.2001 – dato<br />
Dr. Johannes Andrieu<br />
Stellvertreter 19.10.1982 – 31.12.1986 Dr. Egbert Thaller<br />
27.01.1987 – 31.12.2004 Dr. Hans Leikauf<br />
‣ Ausbau der parlamentarischen Kontrolle<br />
Mit der letzten Novelle zum <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz im <strong>Jahre</strong><br />
2001 sind bedeutende Regelungen für eine noch wirkungsvollere Prüftätigkeit<br />
geschaffen worden.<br />
Aufbauend auf diesen Bestrebungen würde in Übereinstimmung und<br />
Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen bei anderen Landeskontrolleinrichtungen<br />
die Umsetzung nachstehender Forderungen eine weitere<br />
Stärkung der parlamentarischen Kontrolle in der <strong>Steiermark</strong> bewirken.<br />
• VfGH als Schiedsinstanz<br />
Derzeit fehlt bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der<br />
gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
eine übergeordnete Schiedsinstanz. Die Möglichkeit den<br />
VfGH in solchen Fällen anrufen zu können, sollte dem <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
eingeräumt werden.<br />
• Verkürzung der Anhörungsfrist der Landesregierung von 3 Monaten auf<br />
6 Wochen<br />
Die derzeitige Stellungnahmefrist zu einem Bericht des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
beträgt 3 Monate und ist bundesweit die längste. Dadurch leidet<br />
insbesondere die Aktualität der Berichte.<br />
Eine Verkürzung dieser Frist zur Stellungnahme auf 6 Wochen ist daher<br />
geboten.<br />
• Ausbau der Personalhoheit des Direktors des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
über seine Mitarbeiter<br />
Derzeit ist dem Leiter der Steiermärkischen <strong>Landesrechnungshof</strong>es die<br />
Diensthoheit nur für Teilbereiche eingeräumt.<br />
Aus verfassungspolitischer Sicht sollte dem Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />
die umfassende Personal- und Diensthoheit eingeräumt werden, um die<br />
Unabhängigkeit des <strong>Landesrechnungshof</strong>es zu sichern.<br />
6
Zumindest wäre das <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz dahingehend<br />
zu ändern, dass die Steiermärkische Landesregierung freie Dienstposten<br />
innerhalb einer bestimmten Frist nach Antrag auszuschreiben und<br />
entsprechend dem Vorschlag des <strong>Landesrechnungshof</strong>es unter Beachtung<br />
des vom Steiermärkischen Landtag beschlossenen Dienstpostenplanes<br />
umgehend zu besetzen hat.<br />
• Rederecht des Leiters des <strong>Landesrechnungshof</strong>es im Steiermärkischen<br />
Landtag<br />
Dem Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es sollte das Recht bei der Behandlung<br />
der Berichte im Landtag gehört zu werden eingeräumt werden. Ein Rederecht<br />
besteht z.B. für den Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat und für<br />
die Direktoren der Landesrechnungshöfe Vorarlberg, Salzburg und<br />
Burgenland im Landtag.<br />
• Online-Zugang zur Landesbuchhaltung<br />
Dem <strong>Landesrechnungshof</strong> sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zur<br />
effizienteren Prüfungsauswahl bzw. ökonomischeren Durchführung der<br />
Prüfungen, einen Online-Zugang zur Landesbuchhaltung zu erhalten.<br />
Darüberhinaus könnte die Übermittlungspflicht von Unterlagen damit rascher,<br />
effizienter und kostensparender erfolgen.<br />
• Projektkontrolle<br />
Die Projektkontrolle wurde 1982 in der <strong>Steiermark</strong> eingeführt. Zur<br />
Weiterentwicklung und Verbesserung dieser seinerzeit bahnbrechenden und<br />
innovativen Regelungen wird vorgeschlagen:<br />
Legaldefinition Projekt<br />
Eine Legaldefinition „Projekt“ ist in das Gesetz aufzunehmen, um eine<br />
Umgehung der Kontrolle durch Splitting zu verhindern.<br />
Trennung Bedarfsprüfung<br />
Bei der Projektkontrolle wäre eine Trennung in zwei zeitlich von einander<br />
getrennte Abschnitte vorzunehmen, nämlich<br />
a. Bedarf<br />
b. Soll und Folgekosten.<br />
Durch diese Trennung wird der Bedarf eines beabsichtigten Projektes<br />
bereits zu einem früheren Zeitpunkt geprüft und somit unnötige<br />
Planungskosten vermieden.<br />
Dafür wäre es zweckmäßig neben dem Grundsatzbeschluss der<br />
Landesregierung nach der Bedarfsprüfung durch den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> auch einen Realisierungsbeschluss für Projekte<br />
dieser Größenordnung nach der Überprüfung der Soll und Folge Kosten<br />
durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> einzuführen.<br />
Projektkontrolle auch an Kontrollausschuss<br />
Systemrichtig wäre auch, da der <strong>Landesrechnungshof</strong> hier als Gutachter<br />
für die Landesregierung tätig wird, dass der <strong>Landesrechnungshof</strong> als<br />
7
Organ des Landtages diese Information über Großprojekte auch dem<br />
Kontrollausschuss des Landtages <strong>Steiermark</strong> übermittelt, damit dieser<br />
seine Budget- und Kontrollrechte wahrnehmen kann.<br />
• Projektabwicklungskontrolle<br />
Zur Weiterentwicklung und Verbesserung dieser Regelungen wird<br />
vorgeschlagen:<br />
Neubenennung in der Gesamtkostenverfolgung<br />
In der Vergangenheit hat es Missverständnisse über den Inhalt und<br />
Umfang der Projektabwicklungskontrolle gegeben. Durch die<br />
Umbenennung sollen diese Missverständnisse in Zukunft vermieden<br />
werden.<br />
Die Projektabwicklungskontrolle sollte in Gesamtkostenverfolgung<br />
umbenannt werden. Die Projektabwicklungskontrolle ist eine externe<br />
öffentliche Kontrolle, die sich einzig auf die Einhaltung der Gesamtkosten<br />
und Termine bezieht. Sie ist weder eine örtliche Bauaufsicht noch eine<br />
begleitende Kontrolle im Sinne der Honorarordnung der Architekten.<br />
Bringschuld<br />
Auch hinsichtlich der Frage, ob die Unterlagen bei der<br />
Projektabwicklungskontrolle vom Projektbetreiber dem<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> zu übermitteln sind, hat es in der Vergangenheit<br />
Auffassungsunterschiede gegeben. Eine zweifelsfreie Normierung wäre<br />
erforderlich.<br />
Meldungspflichten<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> wird derzeit nach erfolgter Projektkontrolle weder<br />
über den Baubeginn noch über allfällige (gerade auch durch seine<br />
Projektkontrolle erfolgten) Änderungen informiert. Durch die<br />
entsprechenden Meldepflichten soll sichergestellt werden, dass der<br />
Gesamtkostenverfolgung die Soll-Kosten des tatsächlich realisierten<br />
Projektes zugrunde gelegt werden.<br />
Quartalsberichte<br />
In welcher Form die Gesamtkostenverfolgung durch den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> erfolgt, ist derzeit im Gesetz nicht geregelt. Aufgrund<br />
der langjährigen Erfahrung hat sich die Übermittlung von Quartalsberichten<br />
als zweckmäßig erwiesen.<br />
Zwingende Projektabwicklungskontrolle<br />
Die Projektabwicklungskontrolle sollte zwingend im <strong>Landesrechnungshof</strong>gesetz<br />
verankert werden. Der klare Zweck, dass nach jeder<br />
Projektkontrolle als Information an die Regierung über die Gesamtkosten<br />
und Termineinhaltung eine Projektabwicklungskontrolle zu erfolgen hat,<br />
sollte auch textlich eindeutig verständlich sein.<br />
• Anhörungsrecht<br />
Eine gesetzliche Festlegung des Anhörungsrechtes des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es bei ihn betreffenden Angelegenheiten scheint<br />
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zweckmäßig. Der Landtag könnte damit die Erfahrungen des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es aus der Prüftätigkeit für eine effiziente<br />
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der parlamentarischen Kontrolle nutzen.<br />
• Verantwortlichkeit<br />
Die Möglichkeit, den Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es (sein Handeln als<br />
Organ) wegen schuldhafter gesetzesverletzender Ausübung seiner<br />
Amtstätigkeit durch Beschluss des Landtages <strong>beim</strong> VfGH anzuklagen, ist kraft<br />
bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung in den Ländern Burgenland,<br />
Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und Vorarlberg und<br />
gesetzlich bestimmt. Sie besteht auch für den Präsidenten des<br />
Rechnungshofes.<br />
Diese Regelung gibt es derzeit in der <strong>Steiermark</strong> nicht, sondern es ist nur die<br />
Abwahl mit 2/3 Mehrheit geregelt.<br />
• Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle<br />
Die Prüfung durch den EU-Rechnungshof erfolgt erforderlichenfalls an Ort und<br />
Stelle in den Mitgliedstaaten. Die Prüfung erfolgt dabei in Verbindung mit den<br />
einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen.<br />
Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung alle geeigneten Maßnahmen<br />
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen,<br />
die sich aus dem EU-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der<br />
Gemeinschaft ergeben.<br />
Es erscheint daher die Aufnahme einer grundsätzlichen Bestimmung im<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz über die Mitwirkung und<br />
Unterstützung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es an Maßnahmen der<br />
Finanzkontrolle aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechtes aus Gründen der<br />
Transparenz der Aufgaben geboten.<br />
• Prüfkompetenz hinsichtlich der Gemeinden<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat nach geltender Gesetzeslage keine Möglichkeit<br />
Gemeinden aus eigener Initiative zu prüfen. Er kann nur auf Grund eines<br />
seitens des Landes vertraglich vereinbarten Prüfvorbehaltes tätig werden.<br />
Die Prüftätigkeit nimmt derzeit die Gemeindeaufsicht wahr.<br />
Dieser fehlt aber das für die Wirksamkeit der Finanzkontrolle wichtige Merkmal<br />
der Unabhängigkeit. Auch kann die verwaltungsinterne Gemeindeaufsicht die<br />
im Eigentum der Gemeinden stehenden privatwirtschaftlichen<br />
Unternehmungen in Folge verfassungsrechtlicher Schranken nicht prüfen, was<br />
in Anbetracht der seit einigen <strong>Jahre</strong>n gegebenen massiven Ausgliederungsund<br />
Privatisierungswelle immer stärker ins Gewicht fällt.<br />
Ziel ist daher die Schaffung einer selbständigen Prüfkompetenz des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es für alle Gemeinden unabhängig von der<br />
Einwohnerzahl. Dies würde eine externe öffentliche unabhängige<br />
Finanzkontrolle durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> ermöglichen.<br />
9
‣ Bisherige <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz-Novellen<br />
Stammfassung:<br />
LGBl.Nr. 59/1982: • Gebarungskontrolle<br />
• Projektkontrolle<br />
• Projektabwicklungskontrolle<br />
• Wahrung von Minderheitenrechten<br />
• direktdemokratisches Element (Kontrollinitiative)<br />
Novellen:<br />
LGBl.Nr. 63/1991: • Möglichkeit der Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />
LGBl.Nr. 85/1995: • Aufhebung der Bestimmung der Möglichkeit der<br />
Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />
LGBl.Nr. 70/1997: • Möglichkeit des Landtages, den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von<br />
Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen zu ersuchen.<br />
LGBl.Nr. 47/1999: • Antragsrecht von 1/4 statt bisher 1/3 der Abgeordneten<br />
zum Landtag für eine Gebarungskontrolle durch den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>.<br />
• Automatische Weiterleitung von Berichten des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es durch den Kontrollausschuss an<br />
den Landtag.<br />
• Kennzeichnung von Berichtsinhalten, die dem<br />
Datenschutz unterliegen, durch den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
vor der Vorlage der Berichte an den Kontrollausschuss.<br />
• Berichterstellung unter Einarbeitung der eingelangten<br />
Stellungnahme einschließlich einer allfälligen<br />
Gegenäußerung des LRHes<br />
LGBl.Nr. 34/2001: • Regelung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens<br />
des Leiters des LRH.<br />
• Wahl des Leiters des LRH durch den Landtag durch<br />
einfache Mehrheit im 3.Wahlgang (bisher 2/3-Mehrheit).<br />
• Beschränkung der Dauer der Funktion des Leiters des<br />
LRH auf 12 <strong>Jahre</strong>.<br />
• Bezügebegrenzung des Leiters des LRH und Entfall<br />
der Funktion des Stellvertreters des Leiters des LRH.<br />
• Möglichkeit der freien Bestellung (und Abberufung) eines<br />
Stellvertreters durch den Leiter des LRH.<br />
• Neuregelung der wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten des<br />
Leiters des LRH.<br />
• Einräumung einer partiellen Diensthoheit des Leiters des<br />
LRH über die Bediensteten des LRH.<br />
• Erweiterung des Antragsrechtes auf Gebarungskontrollen<br />
durch den LRH auf den Kontrollausschuss.<br />
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• Berichtspflicht der Landesregierung, im Falle von<br />
Beanstandungen oder Verbesserungsvorschlägen durch<br />
den LRH, spätestens binnen 6 Monate nach der<br />
Behandlung des Berichtes dem Kontrollausschuss<br />
darzulegen, welche Maßnahmen sie getroffen hat bzw. zu<br />
begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen<br />
nicht entsprochen wurde.<br />
• Regelung der Vorlage des Tätigkeitsberichtes des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es (über Projektkontrollen und<br />
Projektabwicklungskontrollen) sowie über die Vollziehung<br />
der Landesregierung zur entsprechenden personellen und<br />
sachlichen Ausstattung des LRH.<br />
Graz, November 2007<br />
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