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25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...

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<strong>25</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Landesrechnungshof</strong> <strong>Steiermark</strong><br />

‣ 1. <strong>Landesrechnungshof</strong> in Österreich<br />

Am 29.6.1982 wurde im Steiermärkischen Landtag einstimmig das<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz beschlossen. Mit diesem wurde in<br />

Österreich erstmalig eine externe unabhängige Kontrolleinrichtung auf<br />

Landesebene eingerichtet.<br />

‣ Die anderen Bundesländer sind dem steirischen Beispiel gefolgt<br />

Salzburg 1993<br />

Kärnten 1996<br />

Niederösterreich 1998<br />

Vorarlberg 2000<br />

Oberösterreich 2000<br />

Burgenland 2002<br />

Tirol 2003<br />

Die Bundeshauptstadt Wien hat als Land und Gemeinde eine Sonderstellung.<br />

‣ Prüfung der Landesgebarung<br />

Die Kontrolltätigkeit des <strong>Landesrechnungshof</strong>es umfasst die Überprüfung der<br />

„Gebarung“ des Landes <strong>Steiermark</strong>. Als Gebarung ist jedes Verhalten zu<br />

verstehen, das finanzielle Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und<br />

Vermögensbestände hat.<br />

Die Prüfmaßstäbe sind die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit<br />

den bestehenden Vorschriften, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.<br />

Neben der Kontrolltätigkeit übt der <strong>Landesrechnungshof</strong> auch eine<br />

Beraterfunktion aus, indem er Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln erstellt<br />

und Hinweise auf Ausgabenminderungen oder Ausgabenvermeidungen bzw.<br />

Einnahmenerhöhungen oder Schaffung von Einnahmen abgibt.<br />

Der Prüfbereich erstreckt sich dabei u.a. auf die Kontrolle über ein jährliches<br />

Budgetvolumen von ca. € 13 Milliarden, das von ca. 30.000 Beschäftigten im<br />

öffentlichen Dienst und in den Beteiligungen des Landes verwaltet wird.<br />

Das Prüfgebiet umfasst die gesamte Hoheitsverwaltung des Landes (ca.<br />

8.000 Mitarbeiter/innen) mit 19 Abteilungen, den 16 Bezirkshauptmannschaften,<br />

2 politischen Exposituren, 7 Baubezirksleitungen und 1 Agrarbezirksbehörde für<br />

<strong>Steiermark</strong>. Zudem liegen die ausgegliederten Krankenanstalten (KAGes) mit<br />

19 Krankenhäusern und ca. 16.000 Beschäftigten und die rund<br />

150 Beteiligungen des Landes (Estag, Hypo, SFG, LIG…) sowie<br />

28 gemeinnützige Wohnbauvereinigungen im Prüfbereich.


‣ Steirische Besonderheit:<br />

Projektkontrolle und Projektabwicklungskontrolle<br />

Neben der nachträglichen Gebarungsprüfung obliegt dem steirischen<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> auch die zeitnahe Kontrolle von Bedarfs- und<br />

Planungsunterlagen (Soll- und Folgekosten) bei Großvorhaben jeweils<br />

vor der Grundsatzentscheidung der Landesregierung.<br />

Anlassfall dafür war die Baukostenüberschreitung der landeseigenen Therme<br />

Loipersdorf von ATS 80 Mio. auf über ATS 500 Mio. Durch die Projektkontrolle<br />

und anschließende Kostenüberwachung im Rahmen der Projektabwicklungskontrolle<br />

des <strong>Landesrechnungshof</strong>es <strong>beim</strong> Wiederaufbau der im Jahr 1983 durch<br />

einen Brand zerstörten Therme konnten die budgetierten Kosten von<br />

ATS 207 Mio. und die Bauzeit sogar unterschritten werden.<br />

Bei der Errichtung des Stmk. <strong>Landesrechnungshof</strong>es war diese sogenannte<br />

„Projektkontrolle“ in der öffentlichen Finanzkontrolle eine Besonderheit. Der<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> Kärnten hat diesen Prüftyp in Form der sogenannten<br />

„Großvorhabensprüfung“ übernommen.<br />

Durch die Einrichtung der Projektkontrolle hat es in den letzten <strong>25</strong> <strong>Jahre</strong>n in der<br />

<strong>Steiermark</strong> bei Großbauvorhaben keine wesentlichen Kostenüberschreitungen<br />

gegeben.<br />

‣ Der Nutzen: Kontrolle und Beratung, Information und Prävention<br />

1. Grundsätzliche Leistungen:<br />

• Kontrollfunktion<br />

• Beratungsfunktion für geprüfte Stellen<br />

• Informationsfunktion für Politik und Öffentlichkeit<br />

2. Gebarungsprüfungen<br />

• Prävention für sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige<br />

Verwaltung<br />

• Wirtschaftliche Orientierung des öffentlichen Sektors<br />

• Rechtssicherheit (Vergabewesen, …)<br />

• Verminderung von Personen- und Sachschäden<br />

(Brandschutz, …)<br />

• Empfehlungen zur Verbesserung von Aufbau- und<br />

Ablauforganisationen<br />

3. Projektkontrollen<br />

• Gutachten für Landesregierung<br />

• Schadensvermeidung und nicht nur nachträgliche<br />

Schadensfeststellung<br />

• Genaue Bedarfsermittlung<br />

• Fundierte Soll- und Folgekostenberechnung<br />

2


• Risikominimierung (Baukosten, Betriebskosten)<br />

• Festlegung von Qualitätsstandards<br />

• Gänzlicher oder teilweiser Wegfall der<br />

Errichtungs/Herstellungskosten<br />

• Gänzlicher oder teilweiser Wegfall der Betriebsausgaben<br />

‣ Der <strong>Landesrechnungshof</strong> rechnet sich<br />

Seit dem <strong>Jahre</strong> 1982 hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> 495 Gebarungskontrollen,<br />

64 Projektkontrollen und ebenso viele Projektabwicklungskontrollen<br />

durchgeführt.<br />

Hiebei konnten € 305 Mio. eingespart bzw. als Sparpotential aufgezeigt<br />

werden.<br />

‣ Empfehlungen werden umgesetzt<br />

Rund zwei Drittel der Empfehlungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es wurden von<br />

den geprüften Stellen umgesetzt.<br />

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der <strong>Landesrechnungshof</strong> Empfehlungen zur<br />

Verbesserung der Aufgabenerfüllung und Reform der öffentlichen Verwaltung<br />

erarbeitet, deren Umsetzung oft <strong>Jahre</strong> in Anspruch nimmt.<br />

Aufgrund dieser Empfehlungen wurde z.B. für die gesamte Landesverwaltung der<br />

Aufbau eines Fördercontrollings initiiert. Empfehlungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

verstärken die Bemühungen des Landes um die Verwaltungsentwicklung:<br />

So ist mittlerweile die Erstellung eines flächendeckenden Leistungskataloges<br />

abgeschlossen. Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung wird mit<br />

Priorität vorangetrieben. Im Bereich der KAGes ist ein umfassendes internes<br />

Kontrollsystem (IKS) im Aufbau begriffen. Das Projektmanagement bei<br />

Bauprojekten der KAGes wurde verbessert.<br />

‣ Unabhängigkeit, Objektivität und Kompetenz<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> ist verfassungsrechtlich als unabhängiges,<br />

weisungsfreies Organ des Landtages eingerichtet. Er ist nur dem Landtag<br />

verantwortlich.<br />

Die umfassende organisatorische, funktionelle und finanzielle<br />

Unabhängigkeit sichert den internationalen Standard. Der ungehinderte Zugang<br />

zu allen erforderlichen Unterlagen ist eine weitere wesentliche Befugnis.<br />

Legistische und organisatorische Maßnahmen, Schulung und Weiterbildung<br />

stärken und sichern diese wesentlichen Prinzipien der öffentlichen<br />

Finanzkontrolle.<br />

3


‣ Das Team<br />

An der Spitze des <strong>Landesrechnungshof</strong>es steht der <strong>Landesrechnungshof</strong>direktor,<br />

der seit Juli 2001 vom Landtag für eine einmalige Amtszeit von 12 <strong>Jahre</strong>n gewählt<br />

wird.<br />

Für die Bewältigung der Aufgaben stehen dem <strong>Landesrechnungshof</strong> aktuell<br />

<strong>25</strong> Mitarbeiter/innen zur Verfügung.<br />

‣ Aus- und Weiterbildung<br />

Der Erfolg des <strong>Landesrechnungshof</strong>es beruht auf dem Wissen der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter und der hervorragenden Qualität ihrer Leistungen. Der<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> benötigt für die Erfüllung seiner anspruchsvollen Aufgaben<br />

bestens qualifizierte und hoch motivierte Mitarbeiter/innen. Die Forcierung der<br />

Aus- und Weiterbildung ist daher ein wichtiges Anliegen.<br />

‣ Wissensmanagement<br />

Als Wissensorganisation hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> sein Wissen systematisch<br />

organisiert. Ziel ist es, das gesamte Wissen in der Organisation unabhängig von<br />

Zeit, Ort und Person abrufen zu können. Das Projekt „Wissensmanagement“<br />

wurde 2007 erfolgreich abgeschlossen.<br />

‣ Berichtswesen<br />

Für den <strong>Landesrechnungshof</strong> ist Qualitätssicherung ein besonders wichtiges<br />

Anliegen. Qualitätskriterien und Standards für Prüfberichte werden definiert und<br />

weiterentwickelt.<br />

‣ Internet<br />

Auf der Homepage unter www.<strong>Landesrechnungshof</strong>.steiermark.at findet man<br />

Wissenswertes über den <strong>Landesrechnungshof</strong>. Die Website soll Transparenz<br />

und Öffentlichkeit fördern und mit der Vernetzung zu den anderen<br />

Landesrechnungshöfen und dem Pressespiegel aktuell über die Arbeit<br />

informieren. Die Berichte sind aus dem Internet abrufbar.<br />

‣ Prüfungsablauf<br />

• Prüfauswahl (Risikoanalyse)<br />

• Festlegung der Schwerpunkte der Prüfung (Prüfkonzept)<br />

• Schriftliche Ankündigung der Prüfung bei der zu prüfenden<br />

Stelle und dem zuständigen Regierungsmitglied<br />

• Einführungsgespräch mit den Leitern der geprüften Stellen<br />

• Erhebungen durch die Prüfer<br />

• Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse in Berichtsform<br />

• Schlussbesprechung<br />

• Erstellung eines (Roh-)Berichtes und Übersendung an<br />

den Landeshauptmann, den Landesfinanzreferenten und das<br />

4


zuständige Regierungsmitglied zur Stellungnahme innerhalb<br />

von 3 Monaten<br />

• Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen in<br />

den Bericht mit allfälligen Gegenäußerungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

• Übersendung dieses Berichtes an den Kontrollausschuss des Landtages und<br />

an die zuvor genannten Regierungsmitglieder<br />

• Behandlung im Kontrollausschuss (vertraulich)<br />

• Weiterleiten des datenschutzrechtlich bereinigten Berichtes an den Landtag<br />

• Behandlung im Landtag (öffentlich)<br />

• Veröffentlichung im Internet<br />

‣ Wirklichkeit entsteht durch Dialog<br />

Im Sinne des Steuerzahlers trägt der <strong>Landesrechnungshof</strong> durch seine<br />

Präsenz, durch konsequente Kontrollen und seine Empfehlungen wesentlich<br />

zur hohen Qualität der steirischen Landesverwaltung bei.<br />

Wichtig dabei ist ein objektives, transparentes und faires Verhalten<br />

gegenüber der geprüften Stelle. Im steten Dialog mit den Geprüften, in<br />

Würdigung der Argumente und in Ansehung der oft unter hohem zeitlichen<br />

Druck erbrachten Leistungen will der <strong>Landesrechnungshof</strong> nicht im nachhinein<br />

als Besserwisser auftreten. Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat sich zum Ziel<br />

gesetzt, gemeinsam mit den geprüften Stellen konstruktive und wirtschaftliche<br />

Lösungen zu erarbeiten. Die Forcierung von Prüfteams, sowie transparente<br />

Prüfkonzepte und obligatorische Schlussbesprechungen sind neben dem<br />

gesetzlich eingeräumten Anhörungsverfahren mit dem Recht auf<br />

Wiedergabe der Stellungnahmen wesentliche Grundlagen dafür.<br />

Die Qualität und die Akzeptanz der Berichte des <strong>Landesrechnungshof</strong>es wird<br />

durch die fachliche und soziale Kompetenz der Prüfer bestimmt.<br />

Es ist ein Anliegen, oft notwendige kritische Würdigungen vor dem<br />

Hintergrund der Gesamtleistung zu sehen. Im Sinne des best practice-<br />

Prinzipes finden daher bei der gesamtheitlichen Darstellung auch positive<br />

Leistungen ihren Niederschlag im Prüfbericht.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> zeigt Mängel objektiv auf und gibt realistische<br />

Empfehlungen zu einer nachhaltigen Verbesserung. Keinesfalls steht der<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> für einseitige Darstellungen, für plakative<br />

Skandalisierungen zur Verfügung, die das berechtigte Vertrauen des<br />

Steuerzahlers in eine grundsätzlich sehr gut funktionierende und leistungsfähige<br />

Verwaltung mindern würde.<br />

‣ Partner<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat partnerschaftliche Beziehungen mit dem<br />

Bundesrechnungshof, den Landesrechnungshöfen in den anderen<br />

Bundesländern und den Kontrollämtern. Es gibt Vereinbarungen über die<br />

Zusammenarbeit, Prüfprogramme werden abgestimmt, gemeinsame<br />

Ausbildungsstandards geschaffen sowie gemeinsame Vorgehensweisen und<br />

abgestimmte Positionen zur Stärkung der Finanzkontrolle erarbeitet. Als<br />

Beispiele seinen genannt: Leitfaden für die Prüfung von Förderungen,<br />

5


Handbuch Beteiligungsmanagement, Prüfleitfaden im Krankenhausbereich,<br />

Richtlinien für bautechnische Überprüfungen etc.<br />

‣ Die Direktoren des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

jeweils vom Stmk. Landtag gewählt:<br />

Direktor 19.10.1982 – 31.12.1987 Dr. Gerold Ortner<br />

27.01.1987 – 31.12.1993 Dr. Herbert Lieb<br />

29.11.1994 – 24.11.1999 Dr. Günther Grollitsch<br />

seit 03.07.2001 – dato<br />

Dr. Johannes Andrieu<br />

Stellvertreter 19.10.1982 – 31.12.1986 Dr. Egbert Thaller<br />

27.01.1987 – 31.12.2004 Dr. Hans Leikauf<br />

‣ Ausbau der parlamentarischen Kontrolle<br />

Mit der letzten Novelle zum <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz im <strong>Jahre</strong><br />

2001 sind bedeutende Regelungen für eine noch wirkungsvollere Prüftätigkeit<br />

geschaffen worden.<br />

Aufbauend auf diesen Bestrebungen würde in Übereinstimmung und<br />

Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen bei anderen Landeskontrolleinrichtungen<br />

die Umsetzung nachstehender Forderungen eine weitere<br />

Stärkung der parlamentarischen Kontrolle in der <strong>Steiermark</strong> bewirken.<br />

• VfGH als Schiedsinstanz<br />

Derzeit fehlt bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

eine übergeordnete Schiedsinstanz. Die Möglichkeit den<br />

VfGH in solchen Fällen anrufen zu können, sollte dem <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

eingeräumt werden.<br />

• Verkürzung der Anhörungsfrist der Landesregierung von 3 Monaten auf<br />

6 Wochen<br />

Die derzeitige Stellungnahmefrist zu einem Bericht des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

beträgt 3 Monate und ist bundesweit die längste. Dadurch leidet<br />

insbesondere die Aktualität der Berichte.<br />

Eine Verkürzung dieser Frist zur Stellungnahme auf 6 Wochen ist daher<br />

geboten.<br />

• Ausbau der Personalhoheit des Direktors des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

über seine Mitarbeiter<br />

Derzeit ist dem Leiter der Steiermärkischen <strong>Landesrechnungshof</strong>es die<br />

Diensthoheit nur für Teilbereiche eingeräumt.<br />

Aus verfassungspolitischer Sicht sollte dem Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es<br />

die umfassende Personal- und Diensthoheit eingeräumt werden, um die<br />

Unabhängigkeit des <strong>Landesrechnungshof</strong>es zu sichern.<br />

6


Zumindest wäre das <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz dahingehend<br />

zu ändern, dass die Steiermärkische Landesregierung freie Dienstposten<br />

innerhalb einer bestimmten Frist nach Antrag auszuschreiben und<br />

entsprechend dem Vorschlag des <strong>Landesrechnungshof</strong>es unter Beachtung<br />

des vom Steiermärkischen Landtag beschlossenen Dienstpostenplanes<br />

umgehend zu besetzen hat.<br />

• Rederecht des Leiters des <strong>Landesrechnungshof</strong>es im Steiermärkischen<br />

Landtag<br />

Dem Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es sollte das Recht bei der Behandlung<br />

der Berichte im Landtag gehört zu werden eingeräumt werden. Ein Rederecht<br />

besteht z.B. für den Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat und für<br />

die Direktoren der Landesrechnungshöfe Vorarlberg, Salzburg und<br />

Burgenland im Landtag.<br />

• Online-Zugang zur Landesbuchhaltung<br />

Dem <strong>Landesrechnungshof</strong> sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zur<br />

effizienteren Prüfungsauswahl bzw. ökonomischeren Durchführung der<br />

Prüfungen, einen Online-Zugang zur Landesbuchhaltung zu erhalten.<br />

Darüberhinaus könnte die Übermittlungspflicht von Unterlagen damit rascher,<br />

effizienter und kostensparender erfolgen.<br />

• Projektkontrolle<br />

Die Projektkontrolle wurde 1982 in der <strong>Steiermark</strong> eingeführt. Zur<br />

Weiterentwicklung und Verbesserung dieser seinerzeit bahnbrechenden und<br />

innovativen Regelungen wird vorgeschlagen:<br />

Legaldefinition Projekt<br />

Eine Legaldefinition „Projekt“ ist in das Gesetz aufzunehmen, um eine<br />

Umgehung der Kontrolle durch Splitting zu verhindern.<br />

Trennung Bedarfsprüfung<br />

Bei der Projektkontrolle wäre eine Trennung in zwei zeitlich von einander<br />

getrennte Abschnitte vorzunehmen, nämlich<br />

a. Bedarf<br />

b. Soll und Folgekosten.<br />

Durch diese Trennung wird der Bedarf eines beabsichtigten Projektes<br />

bereits zu einem früheren Zeitpunkt geprüft und somit unnötige<br />

Planungskosten vermieden.<br />

Dafür wäre es zweckmäßig neben dem Grundsatzbeschluss der<br />

Landesregierung nach der Bedarfsprüfung durch den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> auch einen Realisierungsbeschluss für Projekte<br />

dieser Größenordnung nach der Überprüfung der Soll und Folge Kosten<br />

durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> einzuführen.<br />

Projektkontrolle auch an Kontrollausschuss<br />

Systemrichtig wäre auch, da der <strong>Landesrechnungshof</strong> hier als Gutachter<br />

für die Landesregierung tätig wird, dass der <strong>Landesrechnungshof</strong> als<br />

7


Organ des Landtages diese Information über Großprojekte auch dem<br />

Kontrollausschuss des Landtages <strong>Steiermark</strong> übermittelt, damit dieser<br />

seine Budget- und Kontrollrechte wahrnehmen kann.<br />

• Projektabwicklungskontrolle<br />

Zur Weiterentwicklung und Verbesserung dieser Regelungen wird<br />

vorgeschlagen:<br />

Neubenennung in der Gesamtkostenverfolgung<br />

In der Vergangenheit hat es Missverständnisse über den Inhalt und<br />

Umfang der Projektabwicklungskontrolle gegeben. Durch die<br />

Umbenennung sollen diese Missverständnisse in Zukunft vermieden<br />

werden.<br />

Die Projektabwicklungskontrolle sollte in Gesamtkostenverfolgung<br />

umbenannt werden. Die Projektabwicklungskontrolle ist eine externe<br />

öffentliche Kontrolle, die sich einzig auf die Einhaltung der Gesamtkosten<br />

und Termine bezieht. Sie ist weder eine örtliche Bauaufsicht noch eine<br />

begleitende Kontrolle im Sinne der Honorarordnung der Architekten.<br />

Bringschuld<br />

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Unterlagen bei der<br />

Projektabwicklungskontrolle vom Projektbetreiber dem<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> zu übermitteln sind, hat es in der Vergangenheit<br />

Auffassungsunterschiede gegeben. Eine zweifelsfreie Normierung wäre<br />

erforderlich.<br />

Meldungspflichten<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> wird derzeit nach erfolgter Projektkontrolle weder<br />

über den Baubeginn noch über allfällige (gerade auch durch seine<br />

Projektkontrolle erfolgten) Änderungen informiert. Durch die<br />

entsprechenden Meldepflichten soll sichergestellt werden, dass der<br />

Gesamtkostenverfolgung die Soll-Kosten des tatsächlich realisierten<br />

Projektes zugrunde gelegt werden.<br />

Quartalsberichte<br />

In welcher Form die Gesamtkostenverfolgung durch den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> erfolgt, ist derzeit im Gesetz nicht geregelt. Aufgrund<br />

der langjährigen Erfahrung hat sich die Übermittlung von Quartalsberichten<br />

als zweckmäßig erwiesen.<br />

Zwingende Projektabwicklungskontrolle<br />

Die Projektabwicklungskontrolle sollte zwingend im <strong>Landesrechnungshof</strong>gesetz<br />

verankert werden. Der klare Zweck, dass nach jeder<br />

Projektkontrolle als Information an die Regierung über die Gesamtkosten<br />

und Termineinhaltung eine Projektabwicklungskontrolle zu erfolgen hat,<br />

sollte auch textlich eindeutig verständlich sein.<br />

• Anhörungsrecht<br />

Eine gesetzliche Festlegung des Anhörungsrechtes des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es bei ihn betreffenden Angelegenheiten scheint<br />

8


zweckmäßig. Der Landtag könnte damit die Erfahrungen des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es aus der Prüftätigkeit für eine effiziente<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der parlamentarischen Kontrolle nutzen.<br />

• Verantwortlichkeit<br />

Die Möglichkeit, den Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es (sein Handeln als<br />

Organ) wegen schuldhafter gesetzesverletzender Ausübung seiner<br />

Amtstätigkeit durch Beschluss des Landtages <strong>beim</strong> VfGH anzuklagen, ist kraft<br />

bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung in den Ländern Burgenland,<br />

Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und Vorarlberg und<br />

gesetzlich bestimmt. Sie besteht auch für den Präsidenten des<br />

Rechnungshofes.<br />

Diese Regelung gibt es derzeit in der <strong>Steiermark</strong> nicht, sondern es ist nur die<br />

Abwahl mit 2/3 Mehrheit geregelt.<br />

• Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle<br />

Die Prüfung durch den EU-Rechnungshof erfolgt erforderlichenfalls an Ort und<br />

Stelle in den Mitgliedstaaten. Die Prüfung erfolgt dabei in Verbindung mit den<br />

einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen.<br />

Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung alle geeigneten Maßnahmen<br />

allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen,<br />

die sich aus dem EU-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der<br />

Gemeinschaft ergeben.<br />

Es erscheint daher die Aufnahme einer grundsätzlichen Bestimmung im<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz über die Mitwirkung und<br />

Unterstützung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es an Maßnahmen der<br />

Finanzkontrolle aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechtes aus Gründen der<br />

Transparenz der Aufgaben geboten.<br />

• Prüfkompetenz hinsichtlich der Gemeinden<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat nach geltender Gesetzeslage keine Möglichkeit<br />

Gemeinden aus eigener Initiative zu prüfen. Er kann nur auf Grund eines<br />

seitens des Landes vertraglich vereinbarten Prüfvorbehaltes tätig werden.<br />

Die Prüftätigkeit nimmt derzeit die Gemeindeaufsicht wahr.<br />

Dieser fehlt aber das für die Wirksamkeit der Finanzkontrolle wichtige Merkmal<br />

der Unabhängigkeit. Auch kann die verwaltungsinterne Gemeindeaufsicht die<br />

im Eigentum der Gemeinden stehenden privatwirtschaftlichen<br />

Unternehmungen in Folge verfassungsrechtlicher Schranken nicht prüfen, was<br />

in Anbetracht der seit einigen <strong>Jahre</strong>n gegebenen massiven Ausgliederungsund<br />

Privatisierungswelle immer stärker ins Gewicht fällt.<br />

Ziel ist daher die Schaffung einer selbständigen Prüfkompetenz des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es für alle Gemeinden unabhängig von der<br />

Einwohnerzahl. Dies würde eine externe öffentliche unabhängige<br />

Finanzkontrolle durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> ermöglichen.<br />

9


‣ Bisherige <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz-Novellen<br />

Stammfassung:<br />

LGBl.Nr. 59/1982: • Gebarungskontrolle<br />

• Projektkontrolle<br />

• Projektabwicklungskontrolle<br />

• Wahrung von Minderheitenrechten<br />

• direktdemokratisches Element (Kontrollinitiative)<br />

Novellen:<br />

LGBl.Nr. 63/1991: • Möglichkeit der Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />

LGBl.Nr. 85/1995: • Aufhebung der Bestimmung der Möglichkeit der<br />

Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />

LGBl.Nr. 70/1997: • Möglichkeit des Landtages, den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von<br />

Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen zu ersuchen.<br />

LGBl.Nr. 47/1999: • Antragsrecht von 1/4 statt bisher 1/3 der Abgeordneten<br />

zum Landtag für eine Gebarungskontrolle durch den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>.<br />

• Automatische Weiterleitung von Berichten des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es durch den Kontrollausschuss an<br />

den Landtag.<br />

• Kennzeichnung von Berichtsinhalten, die dem<br />

Datenschutz unterliegen, durch den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

vor der Vorlage der Berichte an den Kontrollausschuss.<br />

• Berichterstellung unter Einarbeitung der eingelangten<br />

Stellungnahme einschließlich einer allfälligen<br />

Gegenäußerung des LRHes<br />

LGBl.Nr. 34/2001: • Regelung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens<br />

des Leiters des LRH.<br />

• Wahl des Leiters des LRH durch den Landtag durch<br />

einfache Mehrheit im 3.Wahlgang (bisher 2/3-Mehrheit).<br />

• Beschränkung der Dauer der Funktion des Leiters des<br />

LRH auf 12 <strong>Jahre</strong>.<br />

• Bezügebegrenzung des Leiters des LRH und Entfall<br />

der Funktion des Stellvertreters des Leiters des LRH.<br />

• Möglichkeit der freien Bestellung (und Abberufung) eines<br />

Stellvertreters durch den Leiter des LRH.<br />

• Neuregelung der wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten des<br />

Leiters des LRH.<br />

• Einräumung einer partiellen Diensthoheit des Leiters des<br />

LRH über die Bediensteten des LRH.<br />

• Erweiterung des Antragsrechtes auf Gebarungskontrollen<br />

durch den LRH auf den Kontrollausschuss.<br />

10


• Berichtspflicht der Landesregierung, im Falle von<br />

Beanstandungen oder Verbesserungsvorschlägen durch<br />

den LRH, spätestens binnen 6 Monate nach der<br />

Behandlung des Berichtes dem Kontrollausschuss<br />

darzulegen, welche Maßnahmen sie getroffen hat bzw. zu<br />

begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen<br />

nicht entsprochen wurde.<br />

• Regelung der Vorlage des Tätigkeitsberichtes des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es (über Projektkontrollen und<br />

Projektabwicklungskontrollen) sowie über die Vollziehung<br />

der Landesregierung zur entsprechenden personellen und<br />

sachlichen Ausstattung des LRH.<br />

Graz, November 2007<br />

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