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25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...

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‣ Bisherige <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz-Novellen<br />

Stammfassung:<br />

LGBl.Nr. 59/1982: • Gebarungskontrolle<br />

• Projektkontrolle<br />

• Projektabwicklungskontrolle<br />

• Wahrung von Minderheitenrechten<br />

• direktdemokratisches Element (Kontrollinitiative)<br />

Novellen:<br />

LGBl.Nr. 63/1991: • Möglichkeit der Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />

LGBl.Nr. 85/1995: • Aufhebung der Bestimmung der Möglichkeit der<br />

Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />

LGBl.Nr. 70/1997: • Möglichkeit des Landtages, den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von<br />

Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen zu ersuchen.<br />

LGBl.Nr. 47/1999: • Antragsrecht von 1/4 statt bisher 1/3 der Abgeordneten<br />

zum Landtag für eine Gebarungskontrolle durch den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>.<br />

• Automatische Weiterleitung von Berichten des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es durch den Kontrollausschuss an<br />

den Landtag.<br />

• Kennzeichnung von Berichtsinhalten, die dem<br />

Datenschutz unterliegen, durch den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />

vor der Vorlage der Berichte an den Kontrollausschuss.<br />

• Berichterstellung unter Einarbeitung der eingelangten<br />

Stellungnahme einschließlich einer allfälligen<br />

Gegenäußerung des LRHes<br />

LGBl.Nr. 34/2001: • Regelung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens<br />

des Leiters des LRH.<br />

• Wahl des Leiters des LRH durch den Landtag durch<br />

einfache Mehrheit im 3.Wahlgang (bisher 2/3-Mehrheit).<br />

• Beschränkung der Dauer der Funktion des Leiters des<br />

LRH auf 12 <strong>Jahre</strong>.<br />

• Bezügebegrenzung des Leiters des LRH und Entfall<br />

der Funktion des Stellvertreters des Leiters des LRH.<br />

• Möglichkeit der freien Bestellung (und Abberufung) eines<br />

Stellvertreters durch den Leiter des LRH.<br />

• Neuregelung der wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten des<br />

Leiters des LRH.<br />

• Einräumung einer partiellen Diensthoheit des Leiters des<br />

LRH über die Bediensteten des LRH.<br />

• Erweiterung des Antragsrechtes auf Gebarungskontrollen<br />

durch den LRH auf den Kontrollausschuss.<br />

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