25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...
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‣ Bisherige <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz-Novellen<br />
Stammfassung:<br />
LGBl.Nr. 59/1982: • Gebarungskontrolle<br />
• Projektkontrolle<br />
• Projektabwicklungskontrolle<br />
• Wahrung von Minderheitenrechten<br />
• direktdemokratisches Element (Kontrollinitiative)<br />
Novellen:<br />
LGBl.Nr. 63/1991: • Möglichkeit der Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />
LGBl.Nr. 85/1995: • Aufhebung der Bestimmung der Möglichkeit der<br />
Übertragung der Vergabekontrolle an den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> durch Landesgesetz.<br />
LGBl.Nr. 70/1997: • Möglichkeit des Landtages, den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von<br />
Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen zu ersuchen.<br />
LGBl.Nr. 47/1999: • Antragsrecht von 1/4 statt bisher 1/3 der Abgeordneten<br />
zum Landtag für eine Gebarungskontrolle durch den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>.<br />
• Automatische Weiterleitung von Berichten des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es durch den Kontrollausschuss an<br />
den Landtag.<br />
• Kennzeichnung von Berichtsinhalten, die dem<br />
Datenschutz unterliegen, durch den <strong>Landesrechnungshof</strong><br />
vor der Vorlage der Berichte an den Kontrollausschuss.<br />
• Berichterstellung unter Einarbeitung der eingelangten<br />
Stellungnahme einschließlich einer allfälligen<br />
Gegenäußerung des LRHes<br />
LGBl.Nr. 34/2001: • Regelung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens<br />
des Leiters des LRH.<br />
• Wahl des Leiters des LRH durch den Landtag durch<br />
einfache Mehrheit im 3.Wahlgang (bisher 2/3-Mehrheit).<br />
• Beschränkung der Dauer der Funktion des Leiters des<br />
LRH auf 12 <strong>Jahre</strong>.<br />
• Bezügebegrenzung des Leiters des LRH und Entfall<br />
der Funktion des Stellvertreters des Leiters des LRH.<br />
• Möglichkeit der freien Bestellung (und Abberufung) eines<br />
Stellvertreters durch den Leiter des LRH.<br />
• Neuregelung der wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten des<br />
Leiters des LRH.<br />
• Einräumung einer partiellen Diensthoheit des Leiters des<br />
LRH über die Bediensteten des LRH.<br />
• Erweiterung des Antragsrechtes auf Gebarungskontrollen<br />
durch den LRH auf den Kontrollausschuss.<br />
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