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25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...

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zweckmäßig. Der Landtag könnte damit die Erfahrungen des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es aus der Prüftätigkeit für eine effiziente<br />

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der parlamentarischen Kontrolle nutzen.<br />

• Verantwortlichkeit<br />

Die Möglichkeit, den Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es (sein Handeln als<br />

Organ) wegen schuldhafter gesetzesverletzender Ausübung seiner<br />

Amtstätigkeit durch Beschluss des Landtages <strong>beim</strong> VfGH anzuklagen, ist kraft<br />

bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung in den Ländern Burgenland,<br />

Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und Vorarlberg und<br />

gesetzlich bestimmt. Sie besteht auch für den Präsidenten des<br />

Rechnungshofes.<br />

Diese Regelung gibt es derzeit in der <strong>Steiermark</strong> nicht, sondern es ist nur die<br />

Abwahl mit 2/3 Mehrheit geregelt.<br />

• Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle<br />

Die Prüfung durch den EU-Rechnungshof erfolgt erforderlichenfalls an Ort und<br />

Stelle in den Mitgliedstaaten. Die Prüfung erfolgt dabei in Verbindung mit den<br />

einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen.<br />

Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung alle geeigneten Maßnahmen<br />

allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen,<br />

die sich aus dem EU-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der<br />

Gemeinschaft ergeben.<br />

Es erscheint daher die Aufnahme einer grundsätzlichen Bestimmung im<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz über die Mitwirkung und<br />

Unterstützung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es an Maßnahmen der<br />

Finanzkontrolle aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechtes aus Gründen der<br />

Transparenz der Aufgaben geboten.<br />

• Prüfkompetenz hinsichtlich der Gemeinden<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat nach geltender Gesetzeslage keine Möglichkeit<br />

Gemeinden aus eigener Initiative zu prüfen. Er kann nur auf Grund eines<br />

seitens des Landes vertraglich vereinbarten Prüfvorbehaltes tätig werden.<br />

Die Prüftätigkeit nimmt derzeit die Gemeindeaufsicht wahr.<br />

Dieser fehlt aber das für die Wirksamkeit der Finanzkontrolle wichtige Merkmal<br />

der Unabhängigkeit. Auch kann die verwaltungsinterne Gemeindeaufsicht die<br />

im Eigentum der Gemeinden stehenden privatwirtschaftlichen<br />

Unternehmungen in Folge verfassungsrechtlicher Schranken nicht prüfen, was<br />

in Anbetracht der seit einigen <strong>Jahre</strong>n gegebenen massiven Ausgliederungsund<br />

Privatisierungswelle immer stärker ins Gewicht fällt.<br />

Ziel ist daher die Schaffung einer selbständigen Prüfkompetenz des<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong>es für alle Gemeinden unabhängig von der<br />

Einwohnerzahl. Dies würde eine externe öffentliche unabhängige<br />

Finanzkontrolle durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> ermöglichen.<br />

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