25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...
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zweckmäßig. Der Landtag könnte damit die Erfahrungen des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es aus der Prüftätigkeit für eine effiziente<br />
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der parlamentarischen Kontrolle nutzen.<br />
• Verantwortlichkeit<br />
Die Möglichkeit, den Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es (sein Handeln als<br />
Organ) wegen schuldhafter gesetzesverletzender Ausübung seiner<br />
Amtstätigkeit durch Beschluss des Landtages <strong>beim</strong> VfGH anzuklagen, ist kraft<br />
bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung in den Ländern Burgenland,<br />
Kärnten, Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und Vorarlberg und<br />
gesetzlich bestimmt. Sie besteht auch für den Präsidenten des<br />
Rechnungshofes.<br />
Diese Regelung gibt es derzeit in der <strong>Steiermark</strong> nicht, sondern es ist nur die<br />
Abwahl mit 2/3 Mehrheit geregelt.<br />
• Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle<br />
Die Prüfung durch den EU-Rechnungshof erfolgt erforderlichenfalls an Ort und<br />
Stelle in den Mitgliedstaaten. Die Prüfung erfolgt dabei in Verbindung mit den<br />
einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen.<br />
Die Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung alle geeigneten Maßnahmen<br />
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen,<br />
die sich aus dem EU-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der<br />
Gemeinschaft ergeben.<br />
Es erscheint daher die Aufnahme einer grundsätzlichen Bestimmung im<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz über die Mitwirkung und<br />
Unterstützung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es an Maßnahmen der<br />
Finanzkontrolle aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechtes aus Gründen der<br />
Transparenz der Aufgaben geboten.<br />
• Prüfkompetenz hinsichtlich der Gemeinden<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat nach geltender Gesetzeslage keine Möglichkeit<br />
Gemeinden aus eigener Initiative zu prüfen. Er kann nur auf Grund eines<br />
seitens des Landes vertraglich vereinbarten Prüfvorbehaltes tätig werden.<br />
Die Prüftätigkeit nimmt derzeit die Gemeindeaufsicht wahr.<br />
Dieser fehlt aber das für die Wirksamkeit der Finanzkontrolle wichtige Merkmal<br />
der Unabhängigkeit. Auch kann die verwaltungsinterne Gemeindeaufsicht die<br />
im Eigentum der Gemeinden stehenden privatwirtschaftlichen<br />
Unternehmungen in Folge verfassungsrechtlicher Schranken nicht prüfen, was<br />
in Anbetracht der seit einigen <strong>Jahre</strong>n gegebenen massiven Ausgliederungsund<br />
Privatisierungswelle immer stärker ins Gewicht fällt.<br />
Ziel ist daher die Schaffung einer selbständigen Prüfkompetenz des<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong>es für alle Gemeinden unabhängig von der<br />
Einwohnerzahl. Dies würde eine externe öffentliche unabhängige<br />
Finanzkontrolle durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> ermöglichen.<br />
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