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DE - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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(3) Die Kommission nimmt die in Absatz 2 genannten Informationen in die in Artikel 12<br />

genannten Berichte auf.<br />

Artikel 12<br />

Bewertung<br />

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des<br />

Programms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung,<br />

der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission<br />

enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 dem<br />

Europäischen Parlament und dem Rat zu.<br />

(2) Bei Beendigung der Beteiligung der Union am Programm AAL, spätestens jedoch<br />

bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des<br />

Programms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung,<br />

der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthält. Diesen Bericht leitet die<br />

Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.<br />

Artikel 13<br />

Inkrafttreten<br />

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union in Kraft.<br />

Artikel 14<br />

Adressaten<br />

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.<br />

Geschehen zu Brüssel am […]<br />

Im Namen des Europäischen Parlaments<br />

Der Präsident/Die Präsidentin<br />

Im Namen des Rates<br />

Der Präsident/Die Präsidentin<br />

<strong>DE</strong> 23 <strong>DE</strong>

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