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Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten - LBV - Brandenburg.de

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Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

<strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong>


Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Stand: November 2013


Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Lan<strong>de</strong>samt für Bauen und Verkehr<br />

Lin<strong>de</strong>nallee 51<br />

15366 Hoppegarten<br />

Internet: http://www.lbv.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong><br />

Bearbeitung:<br />

Lan<strong>de</strong>samt für Bauen und Verkehr<br />

Dezernat 35 Bautechnisches Prüfamt<br />

Gulbener Straße 24<br />

Tel.: 03342 4266-3500<br />

Fax: 03342 4266-7608<br />

E-Mail: PoststelleCB@<strong>LBV</strong>.<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>.<strong>de</strong><br />

Download unter http://www.lbv.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong>/703.htm<br />

© Lan<strong>de</strong>samt für Bauen und Verkehr, November 2013


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einleitung ............................................................................................................................................. 2<br />

2 <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau o<strong>de</strong>r nicht? .................................................................................................................. 2<br />

2.1 Bungee-Jumping ............................................................................................................................ 4<br />

2.2 Bungee-Trampolin .......................................................................................................................... 5<br />

2.3 Kunsteisbahnen .............................................................................................................................. 6<br />

2.4 Klettertürme .................................................................................................................................... 7<br />

2.5 Aufblasbare Anlagen ...................................................................................................................... 8<br />

2.5.1 aufblasbare Werbeanlagen ....................................................................................................... 9<br />

2.5.2 aufblasbare Rutschen ............................................................................................................. 10<br />

2.5.3 aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlagen ............................................................................................ 11<br />

2.5.4 aufblasbare Zelte .................................................................................................................... 12<br />

2.5.5 aufblasbare sogenannte „Blobs“ ............................................................................................. 13<br />

2.5.6 aufblasbare Kinoleinwän<strong>de</strong> ..................................................................................................... 14<br />

2.5.7 aufblasbare Anlage „Kistenstapeln“ ........................................................................................ 15<br />

2.6 Promotionfahrzeuge bzw. Showtrucks ......................................................................................... 16<br />

2.7 Attraktion am Kran ........................................................................................................................ 17<br />

2.8 Handkurbelkarusselle ................................................................................................................... 18<br />

3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong>....................................................................................................... 19<br />

3.1 Zusammenstellung einschlägiger Rechtsvorschriften ................................................................... 19<br />

3.2 Tiefe bzw. Intensität <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> .............................................................................. 19<br />

3.3 Hinzuziehung von Sachverständigen ........................................................................................... 20<br />

3.4 Grün<strong>de</strong> für die Untersagung <strong>de</strong>s Aufstellens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebrauches <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong> .............. 20<br />

3.5 Einziehen <strong>de</strong>s Prüfbuches ............................................................................................................ 21<br />

4 Beson<strong>de</strong>re Fragen ............................................................................................................................. 22<br />

4.1 <strong>Gebrauchsabnahme</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Normenwechsels (DIN EN 13814:2005-06<br />

und DIN EN 13782:2006-05 statt DIN 4112:1983-02) und vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />

neuen FlBauR ......................................................................................................................... 22<br />

4.2 längere Standzeiten ...................................................................................................................... 22<br />

4.3 Kombination mehrerer Zelte ......................................................................................................... 23<br />

4.4 Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> innerhalb von baulichen Anlagen ..................................................................... 24<br />

4.5 Tierzelte bei Zirkussen ................................................................................................................. 24<br />

5 Adressen und Quellen ....................................................................................................................... 25<br />

5.1 Prüf- und Genehmigungsstellen für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> ................................................................. 25<br />

5.2 in Bezug genommene Technische Baubestimmungen ................................................................. 25<br />

5.3 Bildnachweis ................................................................................................................................ 25<br />

5.4 in Bezug genommene Beschlüsse <strong>de</strong>s Arbeitskreises Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> .................................... 26


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

1 Einleitung<br />

Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> gibt es in großer Vielfalt. Deswegen kommt es bei <strong>Gebrauchsabnahme</strong>n unvermeidbar<br />

auch immer wie<strong>de</strong>r zu Fragen, die im konkreten Einzelfall beantwortet wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Dies beginnt manchmal vor <strong>de</strong>r eigentlichen <strong>Gebrauchsabnahme</strong> mit <strong>de</strong>r Beurteilung, ob die<br />

jeweilige Anlage ein genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau ist o<strong>de</strong>r nicht. Bei <strong>de</strong>r Abnahme<br />

selbst steht die Frage, in welcher Tiefe sie erfolgen soll und welche Aspekte zu berücksichtigen<br />

sind. Eine weitere Überlegung ist, ob die vor einiger Zeit erfolgte Ablösung <strong>de</strong>r langjährig gültigen<br />

DIN 4112 [1] durch die europäischen Normen [2] [3] und die neue Richtlinie über <strong>de</strong>n Bau<br />

und Betrieb <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong> (FlBauR) vom 30. November 2012 Einfluss auf die <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

haben.<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen sollen <strong>de</strong>n unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n als Orientierung bei <strong>de</strong>r<br />

Anwendung und Auslegung gelten<strong>de</strong>r Vorschriften dienen. Sie greifen meist Fragestellungen<br />

auf, die schon einmal an das Bautechnische Prüfamt herangetragen wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Antworten ergeben sich überwiegend aus Beschlüssen <strong>de</strong>s Arbeitskreises Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />

<strong>de</strong>r Fachkommission Bauaufsicht <strong>de</strong>r Bauministerkonferenz (AK FLB), teilweise jedoch auch aus<br />

Erfahrungen von unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, aus eigenen Recherchen und aus Rücksprachen<br />

mit <strong>de</strong>r Prüfstelle für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (TÜV Rheinland, Berlin).<br />

Auch mit diesen Ausführungen wird längst nicht je<strong>de</strong>r Einzelfall erfasst wer<strong>de</strong>n können. Bei Bedarf<br />

ist eine Fortsetzung möglich.<br />

Rückäußerungen sind ausdrücklich erwünscht.<br />

2 <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau o<strong>de</strong>r nicht?<br />

Diese Frage stellt sich meist dann, wenn ungewöhnliche Anlagen aufgestellt wer<strong>de</strong>n, ohne dies<br />

unter Vorlage eines Prüfbuches bei <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> anzuzeigen. Dann ist im<br />

Einzelfall zu entschei<strong>de</strong>n, ob Anzeige und Prüfbuch zu for<strong>de</strong>rn sind und damit die Möglichkeit<br />

einer <strong>Gebrauchsabnahme</strong> besteht.<br />

Eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> kommt nach § 71 Absatz 6 BbgBO für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> in Frage, die<br />

einer Ausführungsgenehmigung bedürfen. Daher muß in diesem Zusammenhang nicht nur gefragt<br />

wer<strong>de</strong>n „<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau o<strong>de</strong>r nicht?“ son<strong>de</strong>rn „genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau<br />

o<strong>de</strong>r nicht?“<br />

Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschie<strong>de</strong>nen<br />

Orten wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n (§ 71 Absatz 1 BbgBO).<br />

Genehmigungspflichtig sind alle Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong> mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die in § 71 Absatz<br />

2 Satz 2 BbgBO aufgeführt sind.<br />

Ein mögliches Prüfschema ist nachfolgend dargestellt.<br />

2 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Bauliche Anlage nach § 2 Absatz 1 BbgBO?<br />

nein<br />

dazu geeignet, wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n?<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

dazu bestimmt, wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n?<br />

nein<br />

ja<br />

wie<strong>de</strong>rholte Aufstellung an verschie<strong>de</strong>nen Orten?<br />

nein<br />

ja<br />

Baustelleneinrichtung, Baugerüst o<strong>de</strong>r BImSch-Anlage?<br />

ja<br />

nein<br />

<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau<br />

trifft einer <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> nach § 71 Absatz 2 Satz 2 BbgBO zu?<br />

ja<br />

<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau, jedoch nicht genehmigungspflichtig<br />

nein<br />

<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau,<br />

genehmigungspflichtig<br />

Kein <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau<br />

Anzeige <strong>de</strong>r Aufstellung unter<br />

Vorlage <strong>de</strong>s Prüfbuches zwingend<br />

erfor<strong>de</strong>rlich<br />

<strong>Gebrauchsabnahme</strong> im Ermessen<br />

<strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

Abb. 1: Prüfschema zur Bestimmung eines genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Baues<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

3


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.1 Bungee-Jumping<br />

Abb. 2<br />

Bungee-Jumping<br />

Abb. 2<br />

Bungee-Jumping<br />

Für Bungee-Jumping-Anlagen wird auf das Rundschreiben 1/2007 <strong>de</strong>s damaligen Ministeriums<br />

für Wirtschaft <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> verwiesen (siehe Anlage). Dieses Rundschreiben erging<br />

im Einvernehmen u.a. mit <strong>de</strong>m damaligen Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung.<br />

Darin wer<strong>de</strong>n Bungee-Jumping-Anlagen grundsätzlich in <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r für Gewerberecht<br />

zuständigen Ordnungsbehör<strong>de</strong>n gesehen. Bei Zweifeln hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorlage einer Ausführungsgenehmigung<br />

für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> wird die Einbeziehung <strong>de</strong>r örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

gefor<strong>de</strong>rt.<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Die Bungee-Jumping Ausrüstung (Seil und Geschirr) ist ein Sportgerät. Sie fällt nicht unter<br />

das Bauordnungsrecht.<br />

• Wird dieses Sportgerät an einem zerlegbaren Turm o<strong>de</strong>r Mast befestigt, kann dieser<br />

Turm o<strong>de</strong>r Mast ein genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau sein.<br />

Fazit:<br />

Eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> kann sich nur auf <strong>de</strong>n Turm o<strong>de</strong>r Mast einer Bungee-Jumping-Anlage<br />

beziehen. Hinsichtlich Seil und Geschirr sollte in Form einer Auflage die Beachtung <strong>de</strong>s o.g.<br />

Rundschreibens gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. (Hängt die Sprungplattform an einem Kran: siehe Punkt 2.7)<br />

4 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.2 Bungee-Trampolin<br />

Abb. 3<br />

Bungee-Trampolin<br />

Eine Bungee-Trampolin-Anlage besteht aus <strong>de</strong>m Gestänge mit <strong>de</strong>n Seilen und <strong>de</strong>n Trampolinen.<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Bungee-Trampolin-Anlagen einschließlich <strong>de</strong>r Seile sind bauliche Anlagen.<br />

• Wenn die übrigen Merkmale eines Fliegen<strong>de</strong>n Baues vorhan<strong>de</strong>n sind und die Höhe<br />

mehr als 5 m beträgt, han<strong>de</strong>lt es sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n<br />

Bau.<br />

• Stehen die Trampoline separat, unterliegen diese nicht <strong>de</strong>r Genehmigungspflicht.<br />

Fazit:<br />

Bungee-Trampolin-Anlagen, die höher als 5 m sind und an verschie<strong>de</strong>nen Orten wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut<br />

und zerlegt wer<strong>de</strong>n, benötigen eine Ausführungsgenehmigung als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau (Prüfbuch).<br />

Das Prüfbuch muss auch die Seile einschließen. Stehen die Trampoline separat von <strong>de</strong>m<br />

Gestänge mit <strong>de</strong>n Seilen (wie z.B. in Abb. 3), müssen die Trampoline nicht von <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

erfasst sein.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

5


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.3 Kunsteisbahnen<br />

Abb. 4<br />

Prinzip Kunsteisbahn<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Eine Kunsteisbahn im Sinne <strong>de</strong>r obigen Abbildung ohne geson<strong>de</strong>rte Unterkonstruktion<br />

ist kein <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau.<br />

Fazit:<br />

Für Kunsteisbahnen einschließlich Ban<strong>de</strong>, „Eismatte“, Folie und Kälteaggregat kann kein Prüfbuch<br />

gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, da sie nicht als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau angesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird eine Kunsteisbahn nicht unmittelbar auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auf einer geson<strong>de</strong>rten Unterkonstruktion<br />

angeordnet, kann für die Unterkonstruktion einschließlich Ban<strong>de</strong> ein Prüfbuch erfor<strong>de</strong>rlich<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Merkmale eines genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Baus (siehe<br />

Prüfschema Abb. 1) vorliegen.<br />

6 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.4 Klettertürme<br />

Abb. 5<br />

mobiler Kletterturm<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Klettertürme, die an verschie<strong>de</strong>nen Stellen wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut wer<strong>de</strong>n, sind Fliegen<strong>de</strong><br />

<strong>Bauten</strong>.<br />

• Bei einer Höhe von mehr als 5m besteht Genehmigungspflicht<br />

Fazit:<br />

Klettertürme, die an verschie<strong>de</strong>nen Stellen wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut wer<strong>de</strong>n und über 5m hoch sind,<br />

benötigen eine Ausführungsgenehmigung als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau (Prüfbuch). Das gilt auch dann,<br />

wenn die Anlage zum Transport nicht zerlegt, son<strong>de</strong>rn in einem Stück umgeklappt wird.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

7


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5 Aufblasbare Anlagen<br />

Die umfangreichen Überlegungen und Bemühungen <strong>de</strong>s AK FLB zu aufblasbaren Anlagen haben<br />

letztlich dazu geführt, dass in <strong>de</strong>r aktuellen Musterbauordnung<br />

„aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe <strong>de</strong>s betretbaren Bereiches von bis zu 5 m o<strong>de</strong>r mit<br />

überdachten Bereichen, bei <strong>de</strong>nen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein<br />

Absinken <strong>de</strong>r Überdachung konstruktiv verhin<strong>de</strong>rt wird, nicht mehr als 10 m, beträgt“<br />

von <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach einer Ausführungsgenehmigung für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> befreit wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO sind aufblasbare Anlagen nicht erwähnt. Daher wird gegenwärtig eine<br />

Anlehnung an die o.g. Regel <strong>de</strong>r Musterbauordnung empfohlen. Für aufblasbare Anlagen, die<br />

keine Spielgeräte sind, kann unter vergleichen<strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gefahrenpotentials<br />

ebenfalls eine Anlehnung an diese Regel erfolgen.<br />

Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>n aufblasbare Zelte. Diese wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln für Zelte<br />

beurteilt.<br />

Nachfolgend wer<strong>de</strong>n einige ausgewählte Beispiele näher betrachtet.<br />

8 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.1 aufblasbare Werbeanlagen<br />

Abb. 6<br />

aufblasbare Werbeanlage auf Fahrzeug<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Aufblasbare Werbeanlagen dieser Art sind keine Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong>.<br />

Fazit:<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann argumentiert wer<strong>de</strong>n, dass es sich hier um<br />

Fahrzeugaufbauten han<strong>de</strong>lt. Damit sind diese Anlagen keine baulichen Anlagen und damit keine<br />

Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong>.<br />

Es braucht bzw. kann keine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

9


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.2 aufblasbare Rutschen<br />

Abb. 7<br />

aufblasbare Rutsche<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die betretbare<br />

Höhe mehr als 5 m beträgt.<br />

Fazit:<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />

in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen.<br />

10 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.3 aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlagen<br />

Abb. 8<br />

Beispiel für aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlage<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Entfernung<br />

zum Ausgang an irgen<strong>de</strong>iner Stelle größer als 3m ist. Wird ein Absinken <strong>de</strong>r Überdachung<br />

konstruktiv verhin<strong>de</strong>rt, darf die Entfernung zum Ausgang 10m betragen.<br />

Fazit:<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />

in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

11


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.4 aufblasbare Zelte<br />

Abb. 9<br />

aufblasbares Zelt<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Grundfläche<br />

mehr als 75 m² beträgt.<br />

Fazit:<br />

Diese Regel stimmt mit § 71 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BbgBO überein, die hier anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

12 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.5 aufblasbare sogenannte „Blobs“<br />

Abb. 10 Blob<br />

„Blobs“ sind große luftgefüllte Schläuche, die auf <strong>de</strong>m Wasser liegen. Eine Person, die auf <strong>de</strong>m<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schlauches sitzt, wird durch <strong>de</strong>n Aufprall einer an<strong>de</strong>ren Person, die auf <strong>de</strong>n Blob<br />

springt, in die Luft geschleu<strong>de</strong>rt.<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Ein „Blob“ ist kein genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau.<br />

Fazit:<br />

bauaufsichtlich nicht relevant<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

13


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.6 aufblasbare Kinoleinwän<strong>de</strong><br />

Abb. 11 aufblasbare Kinoleinwand<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Höhe<br />

mehr als 5 m beträgt.<br />

Fazit:<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />

in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen (unter vergleichen<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Gefahrenpotentials).<br />

14 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.5.7 aufblasbare Anlage „Kistenstapeln“<br />

Abb. 12 aufblasbare Anlage „Kistenstapeln“<br />

Im Inneren <strong>de</strong>r Anlage baut eine Person einen Turm aus leeren Getränkekisten in<strong>de</strong>m die Person<br />

selbst an <strong>de</strong>m entstehen<strong>de</strong>n Turm mit hochklettert. Die Sicherung <strong>de</strong>r Person erfolgt durch<br />

ein Seil, das am Firstpunkt <strong>de</strong>r aufblasbaren Anlage befestigt ist.<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau.<br />

Fazit:<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />

in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen (unter vergleichen<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Gefahrenpotentials).<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

15


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.6 Promotionfahrzeuge bzw. Showtrucks<br />

Abb. 13 verschie<strong>de</strong>ne Promotionfahrzeuge bzw. Showtrucks<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Nach Ausfahren <strong>de</strong>s lastabtragen<strong>de</strong>n Unterbaus und Ausklappen bzw. Ausfahren <strong>de</strong>r<br />

Seitenteile/ Oberteile/ Überdachungen han<strong>de</strong>lt es sich um einen Fliegen<strong>de</strong>n Bau.<br />

• Ob die Anlage als Verkaufsstand o<strong>de</strong>r als Bühne anzusehen ist, muss im Einzelfall entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

• Wenn die Anlage nicht von Besuchern betreten wer<strong>de</strong>n kann, hängt die Genehmigungspflicht<br />

von <strong>de</strong>r Höhenentwicklung ab<br />

Fazit:<br />

Erfolgt bei solchen Fahrzeugen eine Abstützung auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n und wer<strong>de</strong>n wesentliche Teile<br />

ausgeklappt o<strong>de</strong>r ausgefahren, han<strong>de</strong>lt es sich um Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong>. Sie sind genehmigungspflichtig,<br />

wenn keiner <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 71 Absatz 2 Satz 2 BbgBO zutrifft.<br />

16 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.7 Attraktion am Kran<br />

Abb. 14 Ballonkorb am Kran<br />

Hier han<strong>de</strong>lt es sich um verschie<strong>de</strong>nartige mit Personen besetzte Aussichtskörbe o<strong>de</strong>r auch<br />

Klettereinrichtungen, die an einem Kran hängen.<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• We<strong>de</strong>r die Kräne noch die angehängten Attraktionen sind bauliche Anlagen im Sinne<br />

<strong>de</strong>r Bauordnung. Insofern sind die Attraktionen bei Aufhängung an Kränen keine Fliegen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Bauten</strong>.<br />

Fazit:<br />

Da es sich nicht um einen Fliegen<strong>de</strong>n Bau han<strong>de</strong>lt, kommt eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> nicht in<br />

Betracht.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

17


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

2.8 Handkurbelkarusselle<br />

Abb. 15 Handkurbelkarussell<br />

Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />

• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Möglichkeit<br />

besteht, das Karussell schneller als 1 m/s zu betreiben.<br />

Fazit:<br />

Die o.g. Regel <strong>de</strong>ckt sich mit § 71 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgBO.<br />

Ob die Fahrgeschwindigkeit 1m/s übersteigt, kann vor Ort überschläglich anhand <strong>de</strong>r Umdrehungsanzahl<br />

pro Minute entsprechend folgen<strong>de</strong>r Tabelle bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

Radius <strong>de</strong>s Karussells (horizontaler Abstand<br />

Sitz - Drehachse im Betrieb)<br />

[m]<br />

Umdrehungszahl bei einer<br />

Fahrgeschwindigkeit von 1 m/s<br />

[U/min]<br />

1,0 10<br />

1,5 6<br />

2,0 5<br />

2,5 4<br />

3,0 3<br />

18 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

3.1 Zusammenstellung einschlägiger Rechtsvorschriften<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische Bauordnung<br />

(BbgBO)<br />

Verwaltungsvorschrift zur <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Bauordnung<br />

(VVBbgBO)<br />

Richtlinie <strong>de</strong>s Ministeriums für<br />

Infrastruktur und Landwirtschaft<br />

über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>Bauten</strong> (FlBauR)<br />

Verwaltungsvorschrift <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Infrastruktur und<br />

Raumordnung über Ausführungsgenehmigungen<br />

für Fliegen<strong>de</strong><br />

<strong>Bauten</strong> und <strong>de</strong>ren <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

(VVFlBauR)<br />

In <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 17. September 2008<br />

(GVBl.I, [Nr.14], S. 226), zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vom 29. November 2010<br />

(GVBl.I/10 [Nr. 39])<br />

Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Infrastruktur und Raumordnung<br />

vom 18. Februar 2009<br />

(Amtsblatt Nr. 10 vom 18. März<br />

2009)<br />

Vom 30. November 2012<br />

(Amtsblatt Nr. 51 vom 27. Dezember<br />

2012)<br />

Vom 1. Februar 2008<br />

(Amtsblatt Nr. 8 vom 27. Februar<br />

2008)<br />

§ 71 Absätze 6 bis 8<br />

Nr. 71.6<br />

Nr. 4<br />

3.2 Tiefe bzw. Intensität <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

Nach <strong>de</strong>r Feststellung, ob die im Prüfbuch eingetragene Ausführungsgenehmigung aktuell gilt,<br />

ist nach Nr. 4.2 <strong>de</strong>r VVFlBauR bei <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> insbeson<strong>de</strong>re zu prüfen:<br />

• Die Übereinstimmung <strong>de</strong>s Fliegen<strong>de</strong>n Baus mit <strong>de</strong>n (im Prüfbuch enthaltenen) Bauvorlagen<br />

• Die Einhaltung <strong>de</strong>r Nebenbestimmungen in <strong>de</strong>r (im Prüfbuch enthaltenen) Ausführungsgenehmigung<br />

• Die Standsicherheit <strong>de</strong>s Fliegen<strong>de</strong>n Baus im Hinblick auf die örtlichen Bo<strong>de</strong>nverhältnisse<br />

Die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> kann sich auf Stichproben beschränken.<br />

Aus <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr im Sinne von § 71 Absatz 7 Satz 1 BbgBO ergibt sich, dass bei <strong>de</strong>r<br />

<strong>Gebrauchsabnahme</strong> auch die Einhaltung <strong>de</strong>r Bau- und Betriebsvorschriften <strong>de</strong>r FlBauR überprüft<br />

wer<strong>de</strong>n muss, soweit diese Vorschriften die örtlichen Verhältnisse betreffen (z.B. Unterpallungen,<br />

Abstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fahrgeschäfte von Gebäu<strong>de</strong>n, Bäumen und Freileitungen). Siehe hierzu<br />

auch Punkt 3.4.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

19


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

3.3 Hinzuziehung von Sachverständigen<br />

Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Sachverständigen erstreckt sich in erster Linie auf <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung<br />

und <strong>de</strong>ren Verlängerung mit <strong>de</strong>n jeweils zugehörigen Prüfungen. Das Prüfbuch,<br />

das die Ausführungsgenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen enthält, soll so abgefasst<br />

sein, dass auf seiner Grundlage eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> ohne Hinzuziehung von Sachverständigen<br />

möglich ist.<br />

Daher soll die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> in <strong>de</strong>r Regel durch einen bautechnisch ausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ohne Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.<br />

3.4 Grün<strong>de</strong> für die Untersagung <strong>de</strong>s Aufstellens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebrauches<br />

<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Nach § 71 Absatz 7 Satz 1 BbgBO kann die für die Erteilung <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> zuständige<br />

untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Auflagen machen o<strong>de</strong>r die Aufstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gebrauch <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>Bauten</strong> untersagen, soweit dies nach <strong>de</strong>n örtlichen Verhältnissen o<strong>de</strong>r zur Abwehr von<br />

Gefahren erfor<strong>de</strong>rlich ist, insbeson<strong>de</strong>re weil die Betriebssicherheit o<strong>de</strong>r Standsicherheit nicht<br />

o<strong>de</strong>r nicht mehr gewährleistet ist o<strong>de</strong>r weil von <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.<br />

Die Beurteilung <strong>de</strong>r Betriebssicherheit und Standsicherheit im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

bezieht sich dabei in erster Linie auf die örtlichen Verhältnisse (z.B. bei Fahrgeschäften: Abstän<strong>de</strong><br />

von Gebäu<strong>de</strong>n, Bäumen und Freileitungen sowie <strong>de</strong>m Prüfbuch entsprechen<strong>de</strong>r Aufbau und<br />

Abstützung). Der technische Zustand <strong>de</strong>s Fliegen<strong>de</strong>n Baus selber wird von <strong>de</strong>n Prüfstellen für<br />

Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (meist TÜV) im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Verlängerungsprüfungen beurteilt.<br />

Bei Vorliegen einer gültigen Ausführungsgenehmigung kann grundsätzlich davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Fliegen<strong>de</strong> Bau an sich in einem sicheren technischen Zustand ist. Im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> ist hier lediglich darauf zu achten, ob offensichtliche grobe Mängel wie<br />

<strong>de</strong>formierte o<strong>de</strong>r beschädigte Teile vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

Eine Abweichung von <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung kann z.B. gegeben sein, wenn im Prüfbuch<br />

eines Zeltes nur eine Verankerung mit Erdnägeln vorgesehen ist, im konkreten Fall jedoch eine<br />

Verankerung an Ballastkörpern erfolgt. Wenn hier die Standsicherheit nicht offensichtlich gegeben<br />

ist, kann <strong>de</strong>r Gebrauch untersagt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein weiterer Grund für die Untersagung <strong>de</strong>r Aufstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebrauches ist selbstverständlich<br />

auch die bereits abgelaufene Geltungsdauer <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung.<br />

Gelegentlich wur<strong>de</strong> darüber berichtet, dass Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> mit einer „Bescheinigung über<br />

vorläufigen Betrieb“ statt einer Ausführungsgenehmigung reisen.<br />

20 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Eine „Bescheinigung über <strong>de</strong>n vorläufigen Betrieb“ o<strong>de</strong>r ähnliche Papiere können nicht als<br />

Grundlage einer <strong>Gebrauchsabnahme</strong> dienen, auch wenn sie von Sachverständigenorganisationen<br />

(TÜV) ausgestellt sind.<br />

Liegt (noch) keine Ausführungsgenehmigung vor, ist eine vorläufige Ausführungsgenehmigung<br />

in Form eines vorläufigen Prüfbuches nach 2.7 VVFlBauR erfor<strong>de</strong>rlich. Dieses vorläufige Prüfbuch<br />

muss min<strong>de</strong>stens Bau- und Betriebsbeschreibungen, Bauzeichnungen mit übersichtlicher<br />

Darstellung <strong>de</strong>r gesamten Anlage und für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen Zeichnungen<br />

über die Anordnung <strong>de</strong>r Rettungswege und <strong>de</strong>ren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis<br />

enthalten.<br />

3.5 Einziehen <strong>de</strong>s Prüfbuches<br />

Nach § 71 Absatz 7 Satz 2 und Satz 3 BbgBO ist das Prüfbuch einzuziehen und <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n<br />

Behör<strong>de</strong> zuzuleiten, wenn die Aufstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gebrauch aufgrund von Mängeln am<br />

Fliegen<strong>de</strong>n Bau untersagt wird und die Herstellung ordnungsgemäßer Zustän<strong>de</strong> innerhalb angemessener<br />

Frist nicht zu erwarten ist.<br />

Mängel am Fliegen<strong>de</strong>n Bau, die im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> festgestellt wer<strong>de</strong>n können,<br />

sind offensichtliche grobe Mängel (siehe oben unter 3.4) o<strong>de</strong>r Abweichungen von <strong>de</strong>n Angaben<br />

im Prüfbuch.<br />

Welche Frist zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustän<strong>de</strong> angemessen ist, muss vor <strong>de</strong>m Hintergrund<br />

<strong>de</strong>s Zieles <strong>de</strong>r Regelung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Es soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Fliegen<strong>de</strong><br />

Bau mit <strong>de</strong>m gültigen Prüfbuch an an<strong>de</strong>rer Stelle wie<strong>de</strong>r aufgebaut wird, wo <strong>de</strong>r Mangel<br />

möglicherweise nicht ent<strong>de</strong>ckt wird.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

21


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

4 Beson<strong>de</strong>re Fragen<br />

4.1 <strong>Gebrauchsabnahme</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Normenwechsels (DIN<br />

EN 13814:2005-06 und DIN EN 13782:2006-05 statt DIN 4112:1983-02)<br />

und vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r neuen FlBauR<br />

Die über viele Jahre bewährte DIN 4112 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong>“ wur<strong>de</strong> 2011 durch die DIN EN<br />

13782 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> – Zelte“ und die DIN EN 13814 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> und Anlagen für<br />

Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks“ abgelöst. Beson<strong>de</strong>rs DIN EN 13814 enthält viele<br />

Bauvorschriften für Fahrgeschäfte, die bisher in <strong>de</strong>r FlBauR enthalten waren. Um Doppelregelungen<br />

und möglicherweise unterschiedliche Regelungen zu vermei<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong> auch eine Überarbeitung<br />

<strong>de</strong>r FlBauR erfor<strong>de</strong>rlich. Diese liegt nun in <strong>de</strong>r Fassung vom 30. November 2012 vor.<br />

Diese Än<strong>de</strong>rungen haben Einfluss auf die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen durch die<br />

Prüf- und Genehmigungsstellen für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong>. Auch bestehen<strong>de</strong> Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> wer<strong>de</strong>n<br />

im Zuge <strong>de</strong>r anstehen<strong>de</strong>n Verlängerungsprüfungen auf Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n neuen<br />

Vorschriften überprüft.<br />

Auf die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> haben die neuen Vorschriften jedoch keinen Einfluss. Liegt eine<br />

gültige Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) vor, kann auf dieser Grundlage die <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />

erfolgen.<br />

4.2 längere Standzeiten<br />

Wer<strong>de</strong>n Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> längere Zeit an einem Aufstellort betrieben, ist eine Ermessensentscheidung<br />

<strong>de</strong>r unteren Bauaufsicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Wer<strong>de</strong>n Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu<br />

prüfen, ob es sich um die Errichtung einer (bau-) genehmigungspflichtigen Anlage han<strong>de</strong>lt (Nr.<br />

1.2 VVFlBauR).Bei dieser Prüfung dürften in <strong>de</strong>n meisten Fällen Fragen <strong>de</strong>r Erschließung im<br />

Vor<strong>de</strong>rgrund stehen sowie die Frage, ob nachbarschaftliche Belange betroffen sind.<br />

Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollte auch die Frage, ob die Anlage noch dazu bestimmt ist, an verschie<strong>de</strong>nen<br />

Orten wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n. Falls dies nicht <strong>de</strong>r Fall ist, fehlt ein<br />

wesentliches Merkmal eines Fliegen<strong>de</strong>n Baus und die Sache geht mehr in Richtung Baugenehmigung.<br />

Beispielsweise hat sich <strong>de</strong>r AK FLB mehrfach mit temporären Masten für Mobilfunk (Standzeiten<br />

1,5 bis 2 Jahre) befasst. Er kam zu <strong>de</strong>r Auffassung, dass es sich nicht um Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />

han<strong>de</strong>lt.<br />

Bei Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong>, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort<br />

betrieben wer<strong>de</strong>n, kann die für die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> zuständige untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherheit Nachabnahmen durchführen (§ 71 Absatz 8 BbgBO).<br />

22 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Hier wird für die Nachabnahme ein sehr breiter Ermessensspielraum gewährt: „längere Zeit“<br />

kann nach oben o<strong>de</strong>r unten von <strong>de</strong>n 3 Monaten <strong>de</strong>r VVFlBauR (s.o.) abweichen.<br />

Nachabnahmen aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherheit können z.B. erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n<br />

• nach Extremwetterereignissen<br />

• wenn wegen <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n- und Wetterverhältnisse ein Lockern von Erdankern o<strong>de</strong>r ein<br />

Nachgeben von Abstützungen und Unterpallungen befürchtet wer<strong>de</strong>n muss<br />

• wenn durch die längere Standzeit Wintereinbruch befürchtet wer<strong>de</strong>n muß (falls noch<br />

nicht geschehen: Überprüfung anhand <strong>de</strong>s Prüfbuches, ob <strong>de</strong>r Fliegen<strong>de</strong> Bau für<br />

Schneelast ausgelegt ist)<br />

• Nutzungsän<strong>de</strong>rung, Betreiberwechsel, Mieterwechsel (gilt v.a. bei Zelten)<br />

4.3 Kombination mehrerer Zelte<br />

Die Kombination mehrerer Zelte wur<strong>de</strong> im Arbeitskreis Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> mit folgen<strong>de</strong>m Ergebnis<br />

beraten:<br />

Wer<strong>de</strong>n zwei o<strong>de</strong>r mehrere genehmigungsfreie Zelte (jeweils kleiner als 75m²) so miteinan<strong>de</strong>r<br />

kombiniert, dass eine zusammenhängen<strong>de</strong> Gesamtfläche von mehr als 75m² überdacht wird, so<br />

ist für diese Kombination eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Wer<strong>de</strong>n zwei o<strong>de</strong>r mehrere Zelte zusammengestellt, die je<strong>de</strong>s für sich eine Ausführungsgenehmigung<br />

haben, so <strong>de</strong>cken die einzelnen Ausführungsgenehmigungen nicht das Gesamtgebil<strong>de</strong><br />

ab. Es ist grundsätzlich eine Ausführungsgenehmigung für das Gesamtgebil<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Ob im Einzelfall die einzelnen Ausführungsgenehmigungen ausreichen, liegt im Ermessen <strong>de</strong>r<br />

unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Als Maßstab für das Ermessen dient die FlBauR, insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Regeln über Rettungswege (Abschnitt 2.2) und die Bauvorschriften für Zelte für mehr als 200<br />

Besucher (Abschnitt 5).<br />

Wenn kleinere Zelte (Höhe max. 5m, Breite max. 10m) zu einer Kombination mehrerer Zelte<br />

gehören, ist ein Verzicht auf eine Ausführungsgenehmigung für das Gesamtgebil<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Regel<br />

nicht möglich. Das liegt daran, dass diese kleineren Zelte mit einem reduzierten Windlastansatz<br />

bemessen wer<strong>de</strong>n dürfen. Wenn diese Zelte Bestandteil einer Kombination sind, ist jedoch für<br />

das Gesamtgebil<strong>de</strong> eventuell die volle Windlast anzusetzen.<br />

Es gibt auch Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) nach Nr. 2.6 <strong>de</strong>r<br />

VVFlBauR mehrere Zeltmodule umfaßt, die in verschie<strong>de</strong>nen Kombinationen errichtet wer<strong>de</strong>n<br />

können. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die konkrete Aufstellvariante im Prüfbuch enthalten ist.<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

23


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

4.4 Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> innerhalb von baulichen Anlagen<br />

Hier geht es vor allem um temporäre Tribünen o<strong>de</strong>r Bühnen, die innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n (meist<br />

Versammlungsstätten) aufgebaut wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Fachkommission Bauaufsicht und im Arbeitskreis Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> wird hierzu von <strong>de</strong>m<br />

Grundsatz ausgegangen, dass es keine bauliche Anlage in einer an<strong>de</strong>ren baulichen Anlage gibt.<br />

Daher gelten Tribünen o<strong>de</strong>r Bühnen, die temporär in einem Gebäu<strong>de</strong> aufgestellt wer<strong>de</strong>n, nicht<br />

als eigenständige bauliche Anlagen und damit auch nicht als Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (Ein Wesensmerkmal<br />

eines Fliegen<strong>de</strong>n Baus ist, dass er eine bauliche Anlage ist).<br />

Wenn also eine Tribüne o<strong>de</strong>r Bühne in einem Gebäu<strong>de</strong> aufgestellt wird, kann nicht nach <strong>de</strong>n<br />

Regeln für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (Anzeige unter Vorlage <strong>de</strong>s Prüfbuches und ggf. <strong>Gebrauchsabnahme</strong>)<br />

verfahren wer<strong>de</strong>n.<br />

Vielmehr muss anhand <strong>de</strong>r Baugenehmigung und <strong>de</strong>r zugehörigen Bauvorlagen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

dargelegt bzw. geprüft wer<strong>de</strong>n, ob eine Än<strong>de</strong>rung/Nutzungsän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s vorliegt.<br />

Dabei ist vor allem auf die Rettungswegesituation und auf die Nutzlasten (Lastbetrag und Lastverteilung/Lasteinleitung)<br />

zu achten. Auch alle an<strong>de</strong>ren Aspekte (z.B. Treppen, Gelän<strong>de</strong>r,<br />

Brandverhalten <strong>de</strong>r Baustoffe) müssen nach <strong>de</strong>n Regeln beurteilt wer<strong>de</strong>n, die für das Gebäu<strong>de</strong><br />

gelten, nicht nach <strong>de</strong>r FlBauR.<br />

Ist unabhängig davon eine Ausführungsgenehmigung als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau (Prüfbuch) vorhan<strong>de</strong>n,<br />

kann diese im Rahmen <strong>de</strong>r oben beschriebenen Prüfung zur Beurteilung bestimmter Aspekte<br />

(z.B. Standsicherheit <strong>de</strong>r Tribüne an sich) herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

4.5 Tierzelte bei Zirkussen<br />

In welchen Fällen Zelte, die Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> sind, keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen,<br />

ist abschließend in § 71 Absatz 2 Nr. 4 geregelt.<br />

Danach bedürfen nur kleine Zelte (max. 75 m²) keiner Ausführungsgenehmigung. Zelte mit mehr<br />

als 75m² bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, unabhängig davon, ob sie von Besuchern<br />

betreten wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht.<br />

24 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

5 Adressen und Quellen<br />

5.1 Prüf- und Genehmigungsstellen für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Unter folgen<strong>de</strong>r Internetadresse können die Listen mit <strong>de</strong>n Kontaktdaten <strong>de</strong>r Prüf- und Genehmigungsstellen<br />

für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> eingesehen wer<strong>de</strong>n:<br />

www.bauministerkonferenz.<strong>de</strong> → öffentlicher Bereich → Mustervorschriften/Mustererlasse →<br />

Bauaufsicht/Bautechnik → Son<strong>de</strong>rbauten → Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Auch eine Liste mit ausgewählten Auslegungsfragen ist dort einsehbar.<br />

5.2 in Bezug genommene Technische Baubestimmungen<br />

[1] DIN 4112 : 1983-02 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> – Richtlinien für Bemessung und Ausführung“ mit<br />

Än<strong>de</strong>rung A1 vom März 2006<br />

[2] DIN EN 13782 : 2006-05 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> – Zelte – Sicherheit; Deutsche Fassung EN<br />

13782:2005 in Verbindung mit <strong>de</strong>n Einführungsbestimmungen <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Technischen<br />

Baubestimmungen<br />

[3] DIN EN 13814 : 2005-06 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> und Anlagen für Veranstaltungsplätze und<br />

Vergnügungsparks – Sicherheit; Deutsche Fassung EN 13814:2004 in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>n Einführungsbestimmungen <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Technischen Baubestimmungen<br />

5.3 Bildnachweis<br />

Abb. 2:<br />

Abb. 3:<br />

Abb. 4:<br />

Abb. 5:<br />

Abb. 6:<br />

Abb. 7:<br />

Abb. 8:<br />

Abb. 9:<br />

Abb. 10:<br />

Abb. 11:<br />

Abb. 12:<br />

Abb. 13:<br />

Abb. 14:<br />

Abb. 15:<br />

www.bungee-jumping-muenchen.<strong>de</strong><br />

www.erento.com<br />

Werbebroschüre <strong>de</strong>r Fa. AST Eis- und Solartechnik GmbH, A-6600 Reutte<br />

www.isg-erlangen.<strong>de</strong><br />

www.freenet-group.<strong>de</strong><br />

www.mietano.<strong>de</strong><br />

www.miet24.<strong>de</strong><br />

www.zelthersteller.com<br />

www.funsport-blob-zorb.<strong>de</strong><br />

www.outdoorcine.<strong>de</strong><br />

www.bullriding-mieten.<strong>de</strong><br />

Fotos <strong>de</strong>s TÜV Rheinland, Berlin bzw. von www.rainbow-promotion.<strong>de</strong><br />

www.fun-promotion.<strong>de</strong><br />

www.fx<strong>de</strong>co.<strong>de</strong><br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

25


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

5.4 in Bezug genommene Beschlüsse <strong>de</strong>s Arbeitskreises Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Punkt Überschrift<br />

Arbeitskreis Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Sitzung Nr. TOP Jahr<br />

2.1 Bungee-Jumping 50 10.3 1996<br />

51 10.3 1997<br />

2.2 Bungee-Trampolin 59 18 2003<br />

60 18 2004<br />

60 20 2004<br />

60 21 2004<br />

2.3 Kunsteisbahnen 74 15 2011<br />

2.4 Klettertürme 60 22 2004<br />

67 21b 2007<br />

73 31 2010<br />

2.5 aufblasbare Anlagen allgemein 60 3a 2004<br />

68 5 2008<br />

69 2 2008<br />

2.5.1 aufblasbare Werbeanlagen 73 16 2010<br />

2.5.2 aufblasbare Rutschen 63 18 2005<br />

2.5.3 aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlagen siehe Punkt 2.5<br />

2.5.4 aufblasbare Zelte 67 21a 2007<br />

2.5.5 aufblasbare sog. "Blobs" 72 7 2009<br />

2.5.6 aufblasbare Kinoleinwän<strong>de</strong> 73 10 2010<br />

2.5.7 aufblasbare Anlage "Kistenstapeln" 75 19 2011<br />

2.6 Showtrucks 69 8 2008<br />

73 17 2010<br />

2.7 Attraktion am Kran 69 6 2003<br />

2.8 Handkurbelkarussell 74 14 2011<br />

4.2 längere Standzeiten 54 16.3 1999<br />

55 12.2 2000<br />

65 20 2006<br />

4.3 Kombination mehrerer Zelte 50 10.2 1996<br />

55 12.1 2000<br />

56 18.4 2001<br />

4.4<br />

Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> innerhalb von<br />

baulichen Anlagen<br />

68 15 2008<br />

73 21 2010<br />

75 17 2011<br />

76 2 2012<br />

26 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>


<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />

Anlage<br />

Rundschreiben 1/2007 <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> vom<br />

22.01.2007<br />

Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />

27


Ministerium für Wirtschaft<br />

Ministerium für Wirtschaft <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> | 14460<br />

Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />

Sachgebiet Gewerberecht -<br />

Handwerkskammer Potsdam<br />

Potsdam<br />

Heinrich-Mann-Allee 107<br />

14473 Potsdam<br />

Bearb.: Herr Belger<br />

Gesch.Z.: 511.01.11/1-03<br />

Telefon : (0331) 866 1646<br />

Fax: (0331) 866 1583<br />

Internet: http://www.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong>/<br />

gerd.belger@mw.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong><br />

Potsdam, 22. Januar 2007<br />

Bus 695 / Tram 90 – 93, 96, 98<br />

Zug RE 1, RB 20, RB 22 / S-Bahn S7<br />

Rundschreiben 1 / 2007<br />

Ausübung von unterhalten<strong>de</strong>n Tätigkeiten<br />

mit beson<strong>de</strong>ren Gefahren im Reisegewerbe<br />

Die für neue Formen von unterhalten<strong>de</strong>r Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 55 Abs. 1 Nr. 2<br />

<strong>de</strong>r Gewerbeordnung, die mit beson<strong>de</strong>ren Gefahren verbun<strong>de</strong>n sind (Bungee-<br />

Jumping, Rocket-Bungee, House-Running u.ä.), entwickelten Systeme unterliegen<br />

in <strong>de</strong>r Regel hinsichtlich <strong>de</strong>r Sicherheitsüberprüfung nicht <strong>de</strong>n Vorschriften über<br />

Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> nach <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung und bedürfen keiner<br />

Ausführungsgenehmigung. Auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG) sieht für diese Systeme keine speziellen Prüfungen vor.<br />

Zunächst ist bei Neuentwicklungen im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Fliegen<strong>de</strong><br />

<strong>Bauten</strong> han<strong>de</strong>lt. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, ist die Reisegewerbekarte <strong>de</strong>s Gewerbetreiben<strong>de</strong>n<br />

zum Schutz <strong>de</strong>r Allgemeinheit gemäß § 55 Abs. 3 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung<br />

nach Anhörung regelmäßig mit folgen<strong>de</strong>n Auflagen, gegebenenfalls auch<br />

nachträglich, zu versehen:<br />

„1. Das für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit verwen<strong>de</strong>te System darf nur aus geprüften<br />

Teilkomponenten bestehen und ist als Ganzes vor <strong>de</strong>r ersten Inbetriebnahme<br />

von einem öffentlich bestellten Sachverständigen o<strong>de</strong>r einer nach § 11 Geräte-<br />

und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zugelassenen Stelle o<strong>de</strong>r einer<br />

nach § 17 GPSG zugelassenen Überwachungsstelle hinsichtlich seiner Sicherheit<br />

begutachten zu lassen.<br />

2. Nach <strong>de</strong>m Aufbau an je<strong>de</strong>m neuen Veranstaltungsort ist eine einzelfallbezogene<br />

Abnahme <strong>de</strong>s für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit verwen<strong>de</strong>ten Systems von<br />

einer Prüforganisation o<strong>de</strong>r von zugelassenen bzw. öffentlich bestellten Sachverständigen,<br />

die über Kenntnisse und Erfahrungen bei <strong>de</strong>r Abnahme solcher<br />

Systeme verfügen, durchführen und schriftlich die Mängelfreiheit und Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r im Gutachten (Nr. 1.) getroffenen Festlegungen bescheinigen zu lassen.<br />

Die von <strong>de</strong>r Prüforganisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachverständigen dafür gefor<strong>de</strong>rten<br />

Unterlagen sind vorzulegen.<br />

Die genannte eMail-Adresse dient nur für <strong>de</strong>n Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und / o<strong>de</strong>r Verschlüsselung.


Seite<br />

2<br />

Ministerium für Wirtschaft<br />

3. Das Gutachten nach Nummer 1. und ggf. die Bescheinigung nach Nummer 2.<br />

haben min<strong>de</strong>stens Angaben zu enthalten über:<br />

- Sicherheitsmaßnahmen bzw. –vorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

Zuschauer und <strong>de</strong>s Personals (z.B. Luftpolster, Fangnetze, Sicherheitsabstän<strong>de</strong><br />

(Absperrung) zwischen <strong>de</strong>m System und <strong>de</strong>n Zuschauern),<br />

- das Min<strong>de</strong>stalter und das Höchstgewicht <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n und<br />

- die Einbeziehung von zusätzlichen Anlagen (z.B. Einrichtungen zum Heben<br />

<strong>de</strong>r Springer (z. B. Kran)).<br />

Bei Bungee-Systemen sind zusätzlich insbeson<strong>de</strong>re Angaben aufzunehmen<br />

zur:<br />

- Zulässigkeit von Tan<strong>de</strong>m-Sprüngen und<br />

- einzuhalten<strong>de</strong>n Absprunghöhe.<br />

4. Das für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit verwen<strong>de</strong>te System ist ausschließlich nach<br />

<strong>de</strong>r im Gutachten (Nr. 1.) und <strong>de</strong>r Bescheinigung (Nr. 2.) beschriebenen Weise<br />

zu betreiben. Über mögliche Gesundheitsgefahren bei Nutzung <strong>de</strong>s Systems<br />

ist <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> durch sichtbaren Aushang zu informieren. Unbefugten<br />

Personen ist <strong>de</strong>r Zutritt zum Aktionsbereich zu verwehren.<br />

5. Für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit ist eine Haftpflichtversicherung min<strong>de</strong>stens im<br />

Umfang <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>r Schaustellerhaftpflichtverordnung abzuschließen, die<br />

auch das Risiko für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n (z. B. für <strong>de</strong>n Bungee-Springer) umfasst. Der<br />

Kun<strong>de</strong> ist über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r für ihn abgeschlossenen Haftpflichtversicherung<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

6. Je<strong>de</strong> Veranstaltung ist rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor ihrer<br />

Durchführung, <strong>de</strong>r örtlichen Ordnungsbehör<strong>de</strong> unter Angabe <strong>de</strong>r Art, <strong>de</strong>s Ortes<br />

und <strong>de</strong>s Zeitpunktes <strong>de</strong>r Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Mit <strong>de</strong>r Anzeige<br />

sind je eine Kopie <strong>de</strong>s Gutachtens (Nr. 1.) und <strong>de</strong>s Versicherungsscheines<br />

(Nr. 5.) einzureichen. Am Tage <strong>de</strong>r Überprüfung durch die örtlichen Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />

ist die Bescheinigung (Nr. 2.) vorzulegen.“<br />

Die Erteilung <strong>de</strong>r Auflagen ist nach einer Anhörung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

und <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung aufgrund <strong>de</strong>r im überwiegen<strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Interesse liegen<strong>de</strong>n Beseitigung <strong>de</strong>r Gefahren für Leben und<br />

Gesundheit zu verbin<strong>de</strong>n.<br />

Die örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong> sollte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abnahme durch die<br />

Prüforganisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sachverständigen (Nr. 2.) am jeweiligen Veranstaltungsort<br />

stichprobenartig überprüfen, ob <strong>de</strong>r Gewerbetreiben<strong>de</strong> insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Verpflichtung nach Nummer 4. erfüllt hat. Wer<strong>de</strong>n Abweichungen davon festgestellt,<br />

die nicht im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Prüforganisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachverständigen<br />

beseitigt wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>s Systems von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zu untersagen.<br />

Mängel am verwen<strong>de</strong>ten System, die dabei bekannt wer<strong>de</strong>n und auf Herstellerverschul<strong>de</strong>n<br />

zurückzuführen sind, sollen <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>samt für Arbeitsschutz mitgeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n.


Seite<br />

3<br />

Ministerium für Wirtschaft<br />

Sofern hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorlage einer Ausführungsgenehmigung für Fliegen<strong>de</strong><br />

<strong>Bauten</strong> Zweifel bestehen, ist die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzubeziehen.<br />

Wird ein System für <strong>de</strong>rartige unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeiten im stehen<strong>de</strong>n Gewerbe<br />

verwen<strong>de</strong>t, sollen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Allgemeinen Ordnungsrechts ein Gutachten,<br />

das die Bescheinigung beinhaltet, die jährliche Erneuerung und eine Versicherung<br />

im Sinne dieses Rundschreibens gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zugelassene Stellen und zugelassene Überwachungsstellen sind z.B. im Internet<br />

einsehbar unter www.baua.<strong>de</strong><br />

(Geräte- und Produktsicherheit / Prüfstellenverzeichnisse /<br />

- notifizierte Zertifizierungsstellen / 8. Verordnung zum Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetz<br />

o<strong>de</strong>r<br />

- zugelassene Überwachungsstelle nach GPSG und BetrSichV / Benennung<br />

von zugelassenen Überwachungsstellen (1. Tabelle „Die<br />

Tabelle enthält die konsolidierte Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung mit<br />

<strong>de</strong>n Ergänzungen vom …“).<br />

Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales, Gesundheit und Familie, <strong>de</strong>m Ministerium <strong>de</strong>s Innern und <strong>de</strong>m Ministerium<br />

für Infrastruktur und Raumordnung.<br />

Das Rundschreiben tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.<br />

Der bis dahin gültige „Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft,<br />

Mittelstand und Technologie und <strong>de</strong>s Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />

und Frauen zur Ausübung von unterhalten<strong>de</strong>n Tätigkeiten mit beson<strong>de</strong>ren<br />

Gefahren im Reisegewerbe vom 17. Juli 1996 (ABl. S. 806)“ wird mit Wirkung am<br />

1. Februar 2007 außer Kraft gesetzt.<br />

Die Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft vom 20. Dezember 2006 zur<br />

Außerkraftsetzung erscheint im Amtsblatt vom 24.01.2007.<br />

Im Auftrag<br />

(Dieses Schreiben erhalten Sie auf elektronischem Weg; es trägt daher keine Unterschrift.)<br />

Belger

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