Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten - LBV - Brandenburg.de
Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten - LBV - Brandenburg.de
Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten - LBV - Brandenburg.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
<strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong>
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Stand: November 2013
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
Lan<strong>de</strong>samt für Bauen und Verkehr<br />
Lin<strong>de</strong>nallee 51<br />
15366 Hoppegarten<br />
Internet: http://www.lbv.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong><br />
Bearbeitung:<br />
Lan<strong>de</strong>samt für Bauen und Verkehr<br />
Dezernat 35 Bautechnisches Prüfamt<br />
Gulbener Straße 24<br />
Tel.: 03342 4266-3500<br />
Fax: 03342 4266-7608<br />
E-Mail: PoststelleCB@<strong>LBV</strong>.<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>.<strong>de</strong><br />
Download unter http://www.lbv.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong>/703.htm<br />
© Lan<strong>de</strong>samt für Bauen und Verkehr, November 2013
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einleitung ............................................................................................................................................. 2<br />
2 <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau o<strong>de</strong>r nicht? .................................................................................................................. 2<br />
2.1 Bungee-Jumping ............................................................................................................................ 4<br />
2.2 Bungee-Trampolin .......................................................................................................................... 5<br />
2.3 Kunsteisbahnen .............................................................................................................................. 6<br />
2.4 Klettertürme .................................................................................................................................... 7<br />
2.5 Aufblasbare Anlagen ...................................................................................................................... 8<br />
2.5.1 aufblasbare Werbeanlagen ....................................................................................................... 9<br />
2.5.2 aufblasbare Rutschen ............................................................................................................. 10<br />
2.5.3 aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlagen ............................................................................................ 11<br />
2.5.4 aufblasbare Zelte .................................................................................................................... 12<br />
2.5.5 aufblasbare sogenannte „Blobs“ ............................................................................................. 13<br />
2.5.6 aufblasbare Kinoleinwän<strong>de</strong> ..................................................................................................... 14<br />
2.5.7 aufblasbare Anlage „Kistenstapeln“ ........................................................................................ 15<br />
2.6 Promotionfahrzeuge bzw. Showtrucks ......................................................................................... 16<br />
2.7 Attraktion am Kran ........................................................................................................................ 17<br />
2.8 Handkurbelkarusselle ................................................................................................................... 18<br />
3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong>....................................................................................................... 19<br />
3.1 Zusammenstellung einschlägiger Rechtsvorschriften ................................................................... 19<br />
3.2 Tiefe bzw. Intensität <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> .............................................................................. 19<br />
3.3 Hinzuziehung von Sachverständigen ........................................................................................... 20<br />
3.4 Grün<strong>de</strong> für die Untersagung <strong>de</strong>s Aufstellens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebrauches <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong> .............. 20<br />
3.5 Einziehen <strong>de</strong>s Prüfbuches ............................................................................................................ 21<br />
4 Beson<strong>de</strong>re Fragen ............................................................................................................................. 22<br />
4.1 <strong>Gebrauchsabnahme</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Normenwechsels (DIN EN 13814:2005-06<br />
und DIN EN 13782:2006-05 statt DIN 4112:1983-02) und vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r<br />
neuen FlBauR ......................................................................................................................... 22<br />
4.2 längere Standzeiten ...................................................................................................................... 22<br />
4.3 Kombination mehrerer Zelte ......................................................................................................... 23<br />
4.4 Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> innerhalb von baulichen Anlagen ..................................................................... 24<br />
4.5 Tierzelte bei Zirkussen ................................................................................................................. 24<br />
5 Adressen und Quellen ....................................................................................................................... 25<br />
5.1 Prüf- und Genehmigungsstellen für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> ................................................................. 25<br />
5.2 in Bezug genommene Technische Baubestimmungen ................................................................. 25<br />
5.3 Bildnachweis ................................................................................................................................ 25<br />
5.4 in Bezug genommene Beschlüsse <strong>de</strong>s Arbeitskreises Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> .................................... 26
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
1 Einleitung<br />
Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> gibt es in großer Vielfalt. Deswegen kommt es bei <strong>Gebrauchsabnahme</strong>n unvermeidbar<br />
auch immer wie<strong>de</strong>r zu Fragen, die im konkreten Einzelfall beantwortet wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Dies beginnt manchmal vor <strong>de</strong>r eigentlichen <strong>Gebrauchsabnahme</strong> mit <strong>de</strong>r Beurteilung, ob die<br />
jeweilige Anlage ein genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau ist o<strong>de</strong>r nicht. Bei <strong>de</strong>r Abnahme<br />
selbst steht die Frage, in welcher Tiefe sie erfolgen soll und welche Aspekte zu berücksichtigen<br />
sind. Eine weitere Überlegung ist, ob die vor einiger Zeit erfolgte Ablösung <strong>de</strong>r langjährig gültigen<br />
DIN 4112 [1] durch die europäischen Normen [2] [3] und die neue Richtlinie über <strong>de</strong>n Bau<br />
und Betrieb <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong> (FlBauR) vom 30. November 2012 Einfluss auf die <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
haben.<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Ausführungen sollen <strong>de</strong>n unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n als Orientierung bei <strong>de</strong>r<br />
Anwendung und Auslegung gelten<strong>de</strong>r Vorschriften dienen. Sie greifen meist Fragestellungen<br />
auf, die schon einmal an das Bautechnische Prüfamt herangetragen wur<strong>de</strong>n.<br />
Die Antworten ergeben sich überwiegend aus Beschlüssen <strong>de</strong>s Arbeitskreises Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />
<strong>de</strong>r Fachkommission Bauaufsicht <strong>de</strong>r Bauministerkonferenz (AK FLB), teilweise jedoch auch aus<br />
Erfahrungen von unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, aus eigenen Recherchen und aus Rücksprachen<br />
mit <strong>de</strong>r Prüfstelle für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (TÜV Rheinland, Berlin).<br />
Auch mit diesen Ausführungen wird längst nicht je<strong>de</strong>r Einzelfall erfasst wer<strong>de</strong>n können. Bei Bedarf<br />
ist eine Fortsetzung möglich.<br />
Rückäußerungen sind ausdrücklich erwünscht.<br />
2 <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau o<strong>de</strong>r nicht?<br />
Diese Frage stellt sich meist dann, wenn ungewöhnliche Anlagen aufgestellt wer<strong>de</strong>n, ohne dies<br />
unter Vorlage eines Prüfbuches bei <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> anzuzeigen. Dann ist im<br />
Einzelfall zu entschei<strong>de</strong>n, ob Anzeige und Prüfbuch zu for<strong>de</strong>rn sind und damit die Möglichkeit<br />
einer <strong>Gebrauchsabnahme</strong> besteht.<br />
Eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> kommt nach § 71 Absatz 6 BbgBO für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> in Frage, die<br />
einer Ausführungsgenehmigung bedürfen. Daher muß in diesem Zusammenhang nicht nur gefragt<br />
wer<strong>de</strong>n „<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau o<strong>de</strong>r nicht?“ son<strong>de</strong>rn „genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau<br />
o<strong>de</strong>r nicht?“<br />
Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschie<strong>de</strong>nen<br />
Orten wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n (§ 71 Absatz 1 BbgBO).<br />
Genehmigungspflichtig sind alle Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong> mit Ausnahme <strong>de</strong>rjenigen, die in § 71 Absatz<br />
2 Satz 2 BbgBO aufgeführt sind.<br />
Ein mögliches Prüfschema ist nachfolgend dargestellt.<br />
2 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Bauliche Anlage nach § 2 Absatz 1 BbgBO?<br />
nein<br />
dazu geeignet, wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n?<br />
ja<br />
nein<br />
ja<br />
dazu bestimmt, wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n?<br />
nein<br />
ja<br />
wie<strong>de</strong>rholte Aufstellung an verschie<strong>de</strong>nen Orten?<br />
nein<br />
ja<br />
Baustelleneinrichtung, Baugerüst o<strong>de</strong>r BImSch-Anlage?<br />
ja<br />
nein<br />
<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau<br />
trifft einer <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> nach § 71 Absatz 2 Satz 2 BbgBO zu?<br />
ja<br />
<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau, jedoch nicht genehmigungspflichtig<br />
nein<br />
<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau,<br />
genehmigungspflichtig<br />
Kein <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau<br />
Anzeige <strong>de</strong>r Aufstellung unter<br />
Vorlage <strong>de</strong>s Prüfbuches zwingend<br />
erfor<strong>de</strong>rlich<br />
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> im Ermessen<br />
<strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
Abb. 1: Prüfschema zur Bestimmung eines genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Baues<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
3
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.1 Bungee-Jumping<br />
Abb. 2<br />
Bungee-Jumping<br />
Abb. 2<br />
Bungee-Jumping<br />
Für Bungee-Jumping-Anlagen wird auf das Rundschreiben 1/2007 <strong>de</strong>s damaligen Ministeriums<br />
für Wirtschaft <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> verwiesen (siehe Anlage). Dieses Rundschreiben erging<br />
im Einvernehmen u.a. mit <strong>de</strong>m damaligen Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung.<br />
Darin wer<strong>de</strong>n Bungee-Jumping-Anlagen grundsätzlich in <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r für Gewerberecht<br />
zuständigen Ordnungsbehör<strong>de</strong>n gesehen. Bei Zweifeln hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorlage einer Ausführungsgenehmigung<br />
für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> wird die Einbeziehung <strong>de</strong>r örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
gefor<strong>de</strong>rt.<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Die Bungee-Jumping Ausrüstung (Seil und Geschirr) ist ein Sportgerät. Sie fällt nicht unter<br />
das Bauordnungsrecht.<br />
• Wird dieses Sportgerät an einem zerlegbaren Turm o<strong>de</strong>r Mast befestigt, kann dieser<br />
Turm o<strong>de</strong>r Mast ein genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau sein.<br />
Fazit:<br />
Eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> kann sich nur auf <strong>de</strong>n Turm o<strong>de</strong>r Mast einer Bungee-Jumping-Anlage<br />
beziehen. Hinsichtlich Seil und Geschirr sollte in Form einer Auflage die Beachtung <strong>de</strong>s o.g.<br />
Rundschreibens gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. (Hängt die Sprungplattform an einem Kran: siehe Punkt 2.7)<br />
4 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.2 Bungee-Trampolin<br />
Abb. 3<br />
Bungee-Trampolin<br />
Eine Bungee-Trampolin-Anlage besteht aus <strong>de</strong>m Gestänge mit <strong>de</strong>n Seilen und <strong>de</strong>n Trampolinen.<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Bungee-Trampolin-Anlagen einschließlich <strong>de</strong>r Seile sind bauliche Anlagen.<br />
• Wenn die übrigen Merkmale eines Fliegen<strong>de</strong>n Baues vorhan<strong>de</strong>n sind und die Höhe<br />
mehr als 5 m beträgt, han<strong>de</strong>lt es sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n<br />
Bau.<br />
• Stehen die Trampoline separat, unterliegen diese nicht <strong>de</strong>r Genehmigungspflicht.<br />
Fazit:<br />
Bungee-Trampolin-Anlagen, die höher als 5 m sind und an verschie<strong>de</strong>nen Orten wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut<br />
und zerlegt wer<strong>de</strong>n, benötigen eine Ausführungsgenehmigung als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau (Prüfbuch).<br />
Das Prüfbuch muss auch die Seile einschließen. Stehen die Trampoline separat von <strong>de</strong>m<br />
Gestänge mit <strong>de</strong>n Seilen (wie z.B. in Abb. 3), müssen die Trampoline nicht von <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
erfasst sein.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
5
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.3 Kunsteisbahnen<br />
Abb. 4<br />
Prinzip Kunsteisbahn<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Eine Kunsteisbahn im Sinne <strong>de</strong>r obigen Abbildung ohne geson<strong>de</strong>rte Unterkonstruktion<br />
ist kein <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau.<br />
Fazit:<br />
Für Kunsteisbahnen einschließlich Ban<strong>de</strong>, „Eismatte“, Folie und Kälteaggregat kann kein Prüfbuch<br />
gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, da sie nicht als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau angesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird eine Kunsteisbahn nicht unmittelbar auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auf einer geson<strong>de</strong>rten Unterkonstruktion<br />
angeordnet, kann für die Unterkonstruktion einschließlich Ban<strong>de</strong> ein Prüfbuch erfor<strong>de</strong>rlich<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn die Merkmale eines genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Baus (siehe<br />
Prüfschema Abb. 1) vorliegen.<br />
6 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.4 Klettertürme<br />
Abb. 5<br />
mobiler Kletterturm<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Klettertürme, die an verschie<strong>de</strong>nen Stellen wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut wer<strong>de</strong>n, sind Fliegen<strong>de</strong><br />
<strong>Bauten</strong>.<br />
• Bei einer Höhe von mehr als 5m besteht Genehmigungspflicht<br />
Fazit:<br />
Klettertürme, die an verschie<strong>de</strong>nen Stellen wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut wer<strong>de</strong>n und über 5m hoch sind,<br />
benötigen eine Ausführungsgenehmigung als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau (Prüfbuch). Das gilt auch dann,<br />
wenn die Anlage zum Transport nicht zerlegt, son<strong>de</strong>rn in einem Stück umgeklappt wird.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
7
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5 Aufblasbare Anlagen<br />
Die umfangreichen Überlegungen und Bemühungen <strong>de</strong>s AK FLB zu aufblasbaren Anlagen haben<br />
letztlich dazu geführt, dass in <strong>de</strong>r aktuellen Musterbauordnung<br />
„aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe <strong>de</strong>s betretbaren Bereiches von bis zu 5 m o<strong>de</strong>r mit<br />
überdachten Bereichen, bei <strong>de</strong>nen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein<br />
Absinken <strong>de</strong>r Überdachung konstruktiv verhin<strong>de</strong>rt wird, nicht mehr als 10 m, beträgt“<br />
von <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach einer Ausführungsgenehmigung für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> befreit wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO sind aufblasbare Anlagen nicht erwähnt. Daher wird gegenwärtig eine<br />
Anlehnung an die o.g. Regel <strong>de</strong>r Musterbauordnung empfohlen. Für aufblasbare Anlagen, die<br />
keine Spielgeräte sind, kann unter vergleichen<strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gefahrenpotentials<br />
ebenfalls eine Anlehnung an diese Regel erfolgen.<br />
Eine Ausnahme bil<strong>de</strong>n aufblasbare Zelte. Diese wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln für Zelte<br />
beurteilt.<br />
Nachfolgend wer<strong>de</strong>n einige ausgewählte Beispiele näher betrachtet.<br />
8 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.1 aufblasbare Werbeanlagen<br />
Abb. 6<br />
aufblasbare Werbeanlage auf Fahrzeug<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Aufblasbare Werbeanlagen dieser Art sind keine Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong>.<br />
Fazit:<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann argumentiert wer<strong>de</strong>n, dass es sich hier um<br />
Fahrzeugaufbauten han<strong>de</strong>lt. Damit sind diese Anlagen keine baulichen Anlagen und damit keine<br />
Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong>.<br />
Es braucht bzw. kann keine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
9
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.2 aufblasbare Rutschen<br />
Abb. 7<br />
aufblasbare Rutsche<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die betretbare<br />
Höhe mehr als 5 m beträgt.<br />
Fazit:<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />
in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen.<br />
10 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.3 aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlagen<br />
Abb. 8<br />
Beispiel für aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlage<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Entfernung<br />
zum Ausgang an irgen<strong>de</strong>iner Stelle größer als 3m ist. Wird ein Absinken <strong>de</strong>r Überdachung<br />
konstruktiv verhin<strong>de</strong>rt, darf die Entfernung zum Ausgang 10m betragen.<br />
Fazit:<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />
in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
11
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.4 aufblasbare Zelte<br />
Abb. 9<br />
aufblasbares Zelt<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Grundfläche<br />
mehr als 75 m² beträgt.<br />
Fazit:<br />
Diese Regel stimmt mit § 71 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BbgBO überein, die hier anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />
12 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.5 aufblasbare sogenannte „Blobs“<br />
Abb. 10 Blob<br />
„Blobs“ sind große luftgefüllte Schläuche, die auf <strong>de</strong>m Wasser liegen. Eine Person, die auf <strong>de</strong>m<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schlauches sitzt, wird durch <strong>de</strong>n Aufprall einer an<strong>de</strong>ren Person, die auf <strong>de</strong>n Blob<br />
springt, in die Luft geschleu<strong>de</strong>rt.<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Ein „Blob“ ist kein genehmigungspflichtiger <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau.<br />
Fazit:<br />
bauaufsichtlich nicht relevant<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
13
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.6 aufblasbare Kinoleinwän<strong>de</strong><br />
Abb. 11 aufblasbare Kinoleinwand<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Höhe<br />
mehr als 5 m beträgt.<br />
Fazit:<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />
in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen (unter vergleichen<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s Gefahrenpotentials).<br />
14 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.5.7 aufblasbare Anlage „Kistenstapeln“<br />
Abb. 12 aufblasbare Anlage „Kistenstapeln“<br />
Im Inneren <strong>de</strong>r Anlage baut eine Person einen Turm aus leeren Getränkekisten in<strong>de</strong>m die Person<br />
selbst an <strong>de</strong>m entstehen<strong>de</strong>n Turm mit hochklettert. Die Sicherung <strong>de</strong>r Person erfolgt durch<br />
ein Seil, das am Firstpunkt <strong>de</strong>r aufblasbaren Anlage befestigt ist.<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau.<br />
Fazit:<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r aktuellen BbgBO kann mangels einer speziellen Regel eine Auslegung<br />
in o.g. Sinne in Anlehnung an die Musterbauordnung erfolgen (unter vergleichen<strong>de</strong>r Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s Gefahrenpotentials).<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
15
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.6 Promotionfahrzeuge bzw. Showtrucks<br />
Abb. 13 verschie<strong>de</strong>ne Promotionfahrzeuge bzw. Showtrucks<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Nach Ausfahren <strong>de</strong>s lastabtragen<strong>de</strong>n Unterbaus und Ausklappen bzw. Ausfahren <strong>de</strong>r<br />
Seitenteile/ Oberteile/ Überdachungen han<strong>de</strong>lt es sich um einen Fliegen<strong>de</strong>n Bau.<br />
• Ob die Anlage als Verkaufsstand o<strong>de</strong>r als Bühne anzusehen ist, muss im Einzelfall entschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
• Wenn die Anlage nicht von Besuchern betreten wer<strong>de</strong>n kann, hängt die Genehmigungspflicht<br />
von <strong>de</strong>r Höhenentwicklung ab<br />
Fazit:<br />
Erfolgt bei solchen Fahrzeugen eine Abstützung auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n und wer<strong>de</strong>n wesentliche Teile<br />
ausgeklappt o<strong>de</strong>r ausgefahren, han<strong>de</strong>lt es sich um Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong>. Sie sind genehmigungspflichtig,<br />
wenn keiner <strong>de</strong>r Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 71 Absatz 2 Satz 2 BbgBO zutrifft.<br />
16 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.7 Attraktion am Kran<br />
Abb. 14 Ballonkorb am Kran<br />
Hier han<strong>de</strong>lt es sich um verschie<strong>de</strong>nartige mit Personen besetzte Aussichtskörbe o<strong>de</strong>r auch<br />
Klettereinrichtungen, die an einem Kran hängen.<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• We<strong>de</strong>r die Kräne noch die angehängten Attraktionen sind bauliche Anlagen im Sinne<br />
<strong>de</strong>r Bauordnung. Insofern sind die Attraktionen bei Aufhängung an Kränen keine Fliegen<strong>de</strong>n<br />
<strong>Bauten</strong>.<br />
Fazit:<br />
Da es sich nicht um einen Fliegen<strong>de</strong>n Bau han<strong>de</strong>lt, kommt eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> nicht in<br />
Betracht.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
17
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
2.8 Handkurbelkarusselle<br />
Abb. 15 Handkurbelkarussell<br />
Die aktuelle Beschlusslage <strong>de</strong>s AK FLB zu diesem Thema wird durch folgen<strong>de</strong> Punkte beschrieben:<br />
• Es han<strong>de</strong>lt sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegen<strong>de</strong>n Bau, wenn die Möglichkeit<br />
besteht, das Karussell schneller als 1 m/s zu betreiben.<br />
Fazit:<br />
Die o.g. Regel <strong>de</strong>ckt sich mit § 71 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 BbgBO.<br />
Ob die Fahrgeschwindigkeit 1m/s übersteigt, kann vor Ort überschläglich anhand <strong>de</strong>r Umdrehungsanzahl<br />
pro Minute entsprechend folgen<strong>de</strong>r Tabelle bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
Radius <strong>de</strong>s Karussells (horizontaler Abstand<br />
Sitz - Drehachse im Betrieb)<br />
[m]<br />
Umdrehungszahl bei einer<br />
Fahrgeschwindigkeit von 1 m/s<br />
[U/min]<br />
1,0 10<br />
1,5 6<br />
2,0 5<br />
2,5 4<br />
3,0 3<br />
18 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
3 Umfang <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
3.1 Zusammenstellung einschlägiger Rechtsvorschriften<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische Bauordnung<br />
(BbgBO)<br />
Verwaltungsvorschrift zur <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Bauordnung<br />
(VVBbgBO)<br />
Richtlinie <strong>de</strong>s Ministeriums für<br />
Infrastruktur und Landwirtschaft<br />
über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong><br />
<strong>Bauten</strong> (FlBauR)<br />
Verwaltungsvorschrift <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Infrastruktur und<br />
Raumordnung über Ausführungsgenehmigungen<br />
für Fliegen<strong>de</strong><br />
<strong>Bauten</strong> und <strong>de</strong>ren <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
(VVFlBauR)<br />
In <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />
vom 17. September 2008<br />
(GVBl.I, [Nr.14], S. 226), zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 2 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
vom 29. November 2010<br />
(GVBl.I/10 [Nr. 39])<br />
Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Infrastruktur und Raumordnung<br />
vom 18. Februar 2009<br />
(Amtsblatt Nr. 10 vom 18. März<br />
2009)<br />
Vom 30. November 2012<br />
(Amtsblatt Nr. 51 vom 27. Dezember<br />
2012)<br />
Vom 1. Februar 2008<br />
(Amtsblatt Nr. 8 vom 27. Februar<br />
2008)<br />
§ 71 Absätze 6 bis 8<br />
Nr. 71.6<br />
Nr. 4<br />
3.2 Tiefe bzw. Intensität <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
Nach <strong>de</strong>r Feststellung, ob die im Prüfbuch eingetragene Ausführungsgenehmigung aktuell gilt,<br />
ist nach Nr. 4.2 <strong>de</strong>r VVFlBauR bei <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> insbeson<strong>de</strong>re zu prüfen:<br />
• Die Übereinstimmung <strong>de</strong>s Fliegen<strong>de</strong>n Baus mit <strong>de</strong>n (im Prüfbuch enthaltenen) Bauvorlagen<br />
• Die Einhaltung <strong>de</strong>r Nebenbestimmungen in <strong>de</strong>r (im Prüfbuch enthaltenen) Ausführungsgenehmigung<br />
• Die Standsicherheit <strong>de</strong>s Fliegen<strong>de</strong>n Baus im Hinblick auf die örtlichen Bo<strong>de</strong>nverhältnisse<br />
Die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> kann sich auf Stichproben beschränken.<br />
Aus <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr im Sinne von § 71 Absatz 7 Satz 1 BbgBO ergibt sich, dass bei <strong>de</strong>r<br />
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> auch die Einhaltung <strong>de</strong>r Bau- und Betriebsvorschriften <strong>de</strong>r FlBauR überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n muss, soweit diese Vorschriften die örtlichen Verhältnisse betreffen (z.B. Unterpallungen,<br />
Abstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Fahrgeschäfte von Gebäu<strong>de</strong>n, Bäumen und Freileitungen). Siehe hierzu<br />
auch Punkt 3.4.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
19
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
3.3 Hinzuziehung von Sachverständigen<br />
Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Sachverständigen erstreckt sich in erster Linie auf <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung<br />
und <strong>de</strong>ren Verlängerung mit <strong>de</strong>n jeweils zugehörigen Prüfungen. Das Prüfbuch,<br />
das die Ausführungsgenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen enthält, soll so abgefasst<br />
sein, dass auf seiner Grundlage eine <strong>Gebrauchsabnahme</strong> ohne Hinzuziehung von Sachverständigen<br />
möglich ist.<br />
Daher soll die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> in <strong>de</strong>r Regel durch einen bautechnisch ausgebil<strong>de</strong>ten Mitarbeiter<br />
<strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ohne Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.<br />
3.4 Grün<strong>de</strong> für die Untersagung <strong>de</strong>s Aufstellens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebrauches<br />
<strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Nach § 71 Absatz 7 Satz 1 BbgBO kann die für die Erteilung <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> zuständige<br />
untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> Auflagen machen o<strong>de</strong>r die Aufstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gebrauch <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong><br />
<strong>Bauten</strong> untersagen, soweit dies nach <strong>de</strong>n örtlichen Verhältnissen o<strong>de</strong>r zur Abwehr von<br />
Gefahren erfor<strong>de</strong>rlich ist, insbeson<strong>de</strong>re weil die Betriebssicherheit o<strong>de</strong>r Standsicherheit nicht<br />
o<strong>de</strong>r nicht mehr gewährleistet ist o<strong>de</strong>r weil von <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.<br />
Die Beurteilung <strong>de</strong>r Betriebssicherheit und Standsicherheit im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
bezieht sich dabei in erster Linie auf die örtlichen Verhältnisse (z.B. bei Fahrgeschäften: Abstän<strong>de</strong><br />
von Gebäu<strong>de</strong>n, Bäumen und Freileitungen sowie <strong>de</strong>m Prüfbuch entsprechen<strong>de</strong>r Aufbau und<br />
Abstützung). Der technische Zustand <strong>de</strong>s Fliegen<strong>de</strong>n Baus selber wird von <strong>de</strong>n Prüfstellen für<br />
Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (meist TÜV) im Rahmen <strong>de</strong>r regelmäßigen Verlängerungsprüfungen beurteilt.<br />
Bei Vorliegen einer gültigen Ausführungsgenehmigung kann grundsätzlich davon ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Fliegen<strong>de</strong> Bau an sich in einem sicheren technischen Zustand ist. Im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> ist hier lediglich darauf zu achten, ob offensichtliche grobe Mängel wie<br />
<strong>de</strong>formierte o<strong>de</strong>r beschädigte Teile vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
Eine Abweichung von <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung kann z.B. gegeben sein, wenn im Prüfbuch<br />
eines Zeltes nur eine Verankerung mit Erdnägeln vorgesehen ist, im konkreten Fall jedoch eine<br />
Verankerung an Ballastkörpern erfolgt. Wenn hier die Standsicherheit nicht offensichtlich gegeben<br />
ist, kann <strong>de</strong>r Gebrauch untersagt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein weiterer Grund für die Untersagung <strong>de</strong>r Aufstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gebrauches ist selbstverständlich<br />
auch die bereits abgelaufene Geltungsdauer <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung.<br />
Gelegentlich wur<strong>de</strong> darüber berichtet, dass Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> mit einer „Bescheinigung über<br />
vorläufigen Betrieb“ statt einer Ausführungsgenehmigung reisen.<br />
20 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Eine „Bescheinigung über <strong>de</strong>n vorläufigen Betrieb“ o<strong>de</strong>r ähnliche Papiere können nicht als<br />
Grundlage einer <strong>Gebrauchsabnahme</strong> dienen, auch wenn sie von Sachverständigenorganisationen<br />
(TÜV) ausgestellt sind.<br />
Liegt (noch) keine Ausführungsgenehmigung vor, ist eine vorläufige Ausführungsgenehmigung<br />
in Form eines vorläufigen Prüfbuches nach 2.7 VVFlBauR erfor<strong>de</strong>rlich. Dieses vorläufige Prüfbuch<br />
muss min<strong>de</strong>stens Bau- und Betriebsbeschreibungen, Bauzeichnungen mit übersichtlicher<br />
Darstellung <strong>de</strong>r gesamten Anlage und für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen Zeichnungen<br />
über die Anordnung <strong>de</strong>r Rettungswege und <strong>de</strong>ren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis<br />
enthalten.<br />
3.5 Einziehen <strong>de</strong>s Prüfbuches<br />
Nach § 71 Absatz 7 Satz 2 und Satz 3 BbgBO ist das Prüfbuch einzuziehen und <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong> zuzuleiten, wenn die Aufstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gebrauch aufgrund von Mängeln am<br />
Fliegen<strong>de</strong>n Bau untersagt wird und die Herstellung ordnungsgemäßer Zustän<strong>de</strong> innerhalb angemessener<br />
Frist nicht zu erwarten ist.<br />
Mängel am Fliegen<strong>de</strong>n Bau, die im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Gebrauchsabnahme</strong> festgestellt wer<strong>de</strong>n können,<br />
sind offensichtliche grobe Mängel (siehe oben unter 3.4) o<strong>de</strong>r Abweichungen von <strong>de</strong>n Angaben<br />
im Prüfbuch.<br />
Welche Frist zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustän<strong>de</strong> angemessen ist, muss vor <strong>de</strong>m Hintergrund<br />
<strong>de</strong>s Zieles <strong>de</strong>r Regelung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Es soll verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Fliegen<strong>de</strong><br />
Bau mit <strong>de</strong>m gültigen Prüfbuch an an<strong>de</strong>rer Stelle wie<strong>de</strong>r aufgebaut wird, wo <strong>de</strong>r Mangel<br />
möglicherweise nicht ent<strong>de</strong>ckt wird.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
21
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
4 Beson<strong>de</strong>re Fragen<br />
4.1 <strong>Gebrauchsabnahme</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Normenwechsels (DIN<br />
EN 13814:2005-06 und DIN EN 13782:2006-05 statt DIN 4112:1983-02)<br />
und vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r neuen FlBauR<br />
Die über viele Jahre bewährte DIN 4112 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong>“ wur<strong>de</strong> 2011 durch die DIN EN<br />
13782 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> – Zelte“ und die DIN EN 13814 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> und Anlagen für<br />
Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks“ abgelöst. Beson<strong>de</strong>rs DIN EN 13814 enthält viele<br />
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte, die bisher in <strong>de</strong>r FlBauR enthalten waren. Um Doppelregelungen<br />
und möglicherweise unterschiedliche Regelungen zu vermei<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong> auch eine Überarbeitung<br />
<strong>de</strong>r FlBauR erfor<strong>de</strong>rlich. Diese liegt nun in <strong>de</strong>r Fassung vom 30. November 2012 vor.<br />
Diese Än<strong>de</strong>rungen haben Einfluss auf die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen durch die<br />
Prüf- und Genehmigungsstellen für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong>. Auch bestehen<strong>de</strong> Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> wer<strong>de</strong>n<br />
im Zuge <strong>de</strong>r anstehen<strong>de</strong>n Verlängerungsprüfungen auf Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n neuen<br />
Vorschriften überprüft.<br />
Auf die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> haben die neuen Vorschriften jedoch keinen Einfluss. Liegt eine<br />
gültige Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) vor, kann auf dieser Grundlage die <strong>Gebrauchsabnahme</strong><br />
erfolgen.<br />
4.2 längere Standzeiten<br />
Wer<strong>de</strong>n Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> längere Zeit an einem Aufstellort betrieben, ist eine Ermessensentscheidung<br />
<strong>de</strong>r unteren Bauaufsicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Wer<strong>de</strong>n Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> länger als 3 Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu<br />
prüfen, ob es sich um die Errichtung einer (bau-) genehmigungspflichtigen Anlage han<strong>de</strong>lt (Nr.<br />
1.2 VVFlBauR).Bei dieser Prüfung dürften in <strong>de</strong>n meisten Fällen Fragen <strong>de</strong>r Erschließung im<br />
Vor<strong>de</strong>rgrund stehen sowie die Frage, ob nachbarschaftliche Belange betroffen sind.<br />
Berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollte auch die Frage, ob die Anlage noch dazu bestimmt ist, an verschie<strong>de</strong>nen<br />
Orten wie<strong>de</strong>rholt aufgebaut und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n. Falls dies nicht <strong>de</strong>r Fall ist, fehlt ein<br />
wesentliches Merkmal eines Fliegen<strong>de</strong>n Baus und die Sache geht mehr in Richtung Baugenehmigung.<br />
Beispielsweise hat sich <strong>de</strong>r AK FLB mehrfach mit temporären Masten für Mobilfunk (Standzeiten<br />
1,5 bis 2 Jahre) befasst. Er kam zu <strong>de</strong>r Auffassung, dass es sich nicht um Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />
han<strong>de</strong>lt.<br />
Bei Fliegen<strong>de</strong>n <strong>Bauten</strong>, die von Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort<br />
betrieben wer<strong>de</strong>n, kann die für die <strong>Gebrauchsabnahme</strong> zuständige untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherheit Nachabnahmen durchführen (§ 71 Absatz 8 BbgBO).<br />
22 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Hier wird für die Nachabnahme ein sehr breiter Ermessensspielraum gewährt: „längere Zeit“<br />
kann nach oben o<strong>de</strong>r unten von <strong>de</strong>n 3 Monaten <strong>de</strong>r VVFlBauR (s.o.) abweichen.<br />
Nachabnahmen aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherheit können z.B. erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n<br />
• nach Extremwetterereignissen<br />
• wenn wegen <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>n- und Wetterverhältnisse ein Lockern von Erdankern o<strong>de</strong>r ein<br />
Nachgeben von Abstützungen und Unterpallungen befürchtet wer<strong>de</strong>n muss<br />
• wenn durch die längere Standzeit Wintereinbruch befürchtet wer<strong>de</strong>n muß (falls noch<br />
nicht geschehen: Überprüfung anhand <strong>de</strong>s Prüfbuches, ob <strong>de</strong>r Fliegen<strong>de</strong> Bau für<br />
Schneelast ausgelegt ist)<br />
• Nutzungsän<strong>de</strong>rung, Betreiberwechsel, Mieterwechsel (gilt v.a. bei Zelten)<br />
4.3 Kombination mehrerer Zelte<br />
Die Kombination mehrerer Zelte wur<strong>de</strong> im Arbeitskreis Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> mit folgen<strong>de</strong>m Ergebnis<br />
beraten:<br />
Wer<strong>de</strong>n zwei o<strong>de</strong>r mehrere genehmigungsfreie Zelte (jeweils kleiner als 75m²) so miteinan<strong>de</strong>r<br />
kombiniert, dass eine zusammenhängen<strong>de</strong> Gesamtfläche von mehr als 75m² überdacht wird, so<br />
ist für diese Kombination eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Wer<strong>de</strong>n zwei o<strong>de</strong>r mehrere Zelte zusammengestellt, die je<strong>de</strong>s für sich eine Ausführungsgenehmigung<br />
haben, so <strong>de</strong>cken die einzelnen Ausführungsgenehmigungen nicht das Gesamtgebil<strong>de</strong><br />
ab. Es ist grundsätzlich eine Ausführungsgenehmigung für das Gesamtgebil<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Ob im Einzelfall die einzelnen Ausführungsgenehmigungen ausreichen, liegt im Ermessen <strong>de</strong>r<br />
unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Als Maßstab für das Ermessen dient die FlBauR, insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Regeln über Rettungswege (Abschnitt 2.2) und die Bauvorschriften für Zelte für mehr als 200<br />
Besucher (Abschnitt 5).<br />
Wenn kleinere Zelte (Höhe max. 5m, Breite max. 10m) zu einer Kombination mehrerer Zelte<br />
gehören, ist ein Verzicht auf eine Ausführungsgenehmigung für das Gesamtgebil<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Regel<br />
nicht möglich. Das liegt daran, dass diese kleineren Zelte mit einem reduzierten Windlastansatz<br />
bemessen wer<strong>de</strong>n dürfen. Wenn diese Zelte Bestandteil einer Kombination sind, ist jedoch für<br />
das Gesamtgebil<strong>de</strong> eventuell die volle Windlast anzusetzen.<br />
Es gibt auch Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) nach Nr. 2.6 <strong>de</strong>r<br />
VVFlBauR mehrere Zeltmodule umfaßt, die in verschie<strong>de</strong>nen Kombinationen errichtet wer<strong>de</strong>n<br />
können. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die konkrete Aufstellvariante im Prüfbuch enthalten ist.<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
23
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
4.4 Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> innerhalb von baulichen Anlagen<br />
Hier geht es vor allem um temporäre Tribünen o<strong>de</strong>r Bühnen, die innerhalb von Gebäu<strong>de</strong>n (meist<br />
Versammlungsstätten) aufgebaut wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Fachkommission Bauaufsicht und im Arbeitskreis Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> wird hierzu von <strong>de</strong>m<br />
Grundsatz ausgegangen, dass es keine bauliche Anlage in einer an<strong>de</strong>ren baulichen Anlage gibt.<br />
Daher gelten Tribünen o<strong>de</strong>r Bühnen, die temporär in einem Gebäu<strong>de</strong> aufgestellt wer<strong>de</strong>n, nicht<br />
als eigenständige bauliche Anlagen und damit auch nicht als Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (Ein Wesensmerkmal<br />
eines Fliegen<strong>de</strong>n Baus ist, dass er eine bauliche Anlage ist).<br />
Wenn also eine Tribüne o<strong>de</strong>r Bühne in einem Gebäu<strong>de</strong> aufgestellt wird, kann nicht nach <strong>de</strong>n<br />
Regeln für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> (Anzeige unter Vorlage <strong>de</strong>s Prüfbuches und ggf. <strong>Gebrauchsabnahme</strong>)<br />
verfahren wer<strong>de</strong>n.<br />
Vielmehr muss anhand <strong>de</strong>r Baugenehmigung und <strong>de</strong>r zugehörigen Bauvorlagen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
dargelegt bzw. geprüft wer<strong>de</strong>n, ob eine Än<strong>de</strong>rung/Nutzungsän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s vorliegt.<br />
Dabei ist vor allem auf die Rettungswegesituation und auf die Nutzlasten (Lastbetrag und Lastverteilung/Lasteinleitung)<br />
zu achten. Auch alle an<strong>de</strong>ren Aspekte (z.B. Treppen, Gelän<strong>de</strong>r,<br />
Brandverhalten <strong>de</strong>r Baustoffe) müssen nach <strong>de</strong>n Regeln beurteilt wer<strong>de</strong>n, die für das Gebäu<strong>de</strong><br />
gelten, nicht nach <strong>de</strong>r FlBauR.<br />
Ist unabhängig davon eine Ausführungsgenehmigung als <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> Bau (Prüfbuch) vorhan<strong>de</strong>n,<br />
kann diese im Rahmen <strong>de</strong>r oben beschriebenen Prüfung zur Beurteilung bestimmter Aspekte<br />
(z.B. Standsicherheit <strong>de</strong>r Tribüne an sich) herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
4.5 Tierzelte bei Zirkussen<br />
In welchen Fällen Zelte, die Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> sind, keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen,<br />
ist abschließend in § 71 Absatz 2 Nr. 4 geregelt.<br />
Danach bedürfen nur kleine Zelte (max. 75 m²) keiner Ausführungsgenehmigung. Zelte mit mehr<br />
als 75m² bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, unabhängig davon, ob sie von Besuchern<br />
betreten wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht.<br />
24 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
5 Adressen und Quellen<br />
5.1 Prüf- und Genehmigungsstellen für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Unter folgen<strong>de</strong>r Internetadresse können die Listen mit <strong>de</strong>n Kontaktdaten <strong>de</strong>r Prüf- und Genehmigungsstellen<br />
für Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> eingesehen wer<strong>de</strong>n:<br />
www.bauministerkonferenz.<strong>de</strong> → öffentlicher Bereich → Mustervorschriften/Mustererlasse →<br />
Bauaufsicht/Bautechnik → Son<strong>de</strong>rbauten → Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Auch eine Liste mit ausgewählten Auslegungsfragen ist dort einsehbar.<br />
5.2 in Bezug genommene Technische Baubestimmungen<br />
[1] DIN 4112 : 1983-02 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> – Richtlinien für Bemessung und Ausführung“ mit<br />
Än<strong>de</strong>rung A1 vom März 2006<br />
[2] DIN EN 13782 : 2006-05 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> – Zelte – Sicherheit; Deutsche Fassung EN<br />
13782:2005 in Verbindung mit <strong>de</strong>n Einführungsbestimmungen <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Technischen<br />
Baubestimmungen<br />
[3] DIN EN 13814 : 2005-06 „Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> und Anlagen für Veranstaltungsplätze und<br />
Vergnügungsparks – Sicherheit; Deutsche Fassung EN 13814:2004 in Verbindung mit<br />
<strong>de</strong>n Einführungsbestimmungen <strong>de</strong>r Liste <strong>de</strong>r Technischen Baubestimmungen<br />
5.3 Bildnachweis<br />
Abb. 2:<br />
Abb. 3:<br />
Abb. 4:<br />
Abb. 5:<br />
Abb. 6:<br />
Abb. 7:<br />
Abb. 8:<br />
Abb. 9:<br />
Abb. 10:<br />
Abb. 11:<br />
Abb. 12:<br />
Abb. 13:<br />
Abb. 14:<br />
Abb. 15:<br />
www.bungee-jumping-muenchen.<strong>de</strong><br />
www.erento.com<br />
Werbebroschüre <strong>de</strong>r Fa. AST Eis- und Solartechnik GmbH, A-6600 Reutte<br />
www.isg-erlangen.<strong>de</strong><br />
www.freenet-group.<strong>de</strong><br />
www.mietano.<strong>de</strong><br />
www.miet24.<strong>de</strong><br />
www.zelthersteller.com<br />
www.funsport-blob-zorb.<strong>de</strong><br />
www.outdoorcine.<strong>de</strong><br />
www.bullriding-mieten.<strong>de</strong><br />
Fotos <strong>de</strong>s TÜV Rheinland, Berlin bzw. von www.rainbow-promotion.<strong>de</strong><br />
www.fun-promotion.<strong>de</strong><br />
www.fx<strong>de</strong>co.<strong>de</strong><br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
25
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
5.4 in Bezug genommene Beschlüsse <strong>de</strong>s Arbeitskreises Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Punkt Überschrift<br />
Arbeitskreis Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Sitzung Nr. TOP Jahr<br />
2.1 Bungee-Jumping 50 10.3 1996<br />
51 10.3 1997<br />
2.2 Bungee-Trampolin 59 18 2003<br />
60 18 2004<br />
60 20 2004<br />
60 21 2004<br />
2.3 Kunsteisbahnen 74 15 2011<br />
2.4 Klettertürme 60 22 2004<br />
67 21b 2007<br />
73 31 2010<br />
2.5 aufblasbare Anlagen allgemein 60 3a 2004<br />
68 5 2008<br />
69 2 2008<br />
2.5.1 aufblasbare Werbeanlagen 73 16 2010<br />
2.5.2 aufblasbare Rutschen 63 18 2005<br />
2.5.3 aufblasbare über<strong>de</strong>ckte Anlagen siehe Punkt 2.5<br />
2.5.4 aufblasbare Zelte 67 21a 2007<br />
2.5.5 aufblasbare sog. "Blobs" 72 7 2009<br />
2.5.6 aufblasbare Kinoleinwän<strong>de</strong> 73 10 2010<br />
2.5.7 aufblasbare Anlage "Kistenstapeln" 75 19 2011<br />
2.6 Showtrucks 69 8 2008<br />
73 17 2010<br />
2.7 Attraktion am Kran 69 6 2003<br />
2.8 Handkurbelkarussell 74 14 2011<br />
4.2 längere Standzeiten 54 16.3 1999<br />
55 12.2 2000<br />
65 20 2006<br />
4.3 Kombination mehrerer Zelte 50 10.2 1996<br />
55 12.1 2000<br />
56 18.4 2001<br />
4.4<br />
Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> innerhalb von<br />
baulichen Anlagen<br />
68 15 2008<br />
73 21 2010<br />
75 17 2011<br />
76 2 2012<br />
26 Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong>
<strong>Gebrauchsabnahme</strong> <strong>Fliegen<strong>de</strong>r</strong> <strong>Bauten</strong><br />
Anlage<br />
Rundschreiben 1/2007 <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> vom<br />
22.01.2007<br />
Bautechnisches Prüfamt im <strong>LBV</strong><br />
27
Ministerium für Wirtschaft<br />
Ministerium für Wirtschaft <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> | 14460<br />
Kreisordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />
Sachgebiet Gewerberecht -<br />
Handwerkskammer Potsdam<br />
Potsdam<br />
Heinrich-Mann-Allee 107<br />
14473 Potsdam<br />
Bearb.: Herr Belger<br />
Gesch.Z.: 511.01.11/1-03<br />
Telefon : (0331) 866 1646<br />
Fax: (0331) 866 1583<br />
Internet: http://www.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong>/<br />
gerd.belger@mw.bran<strong>de</strong>nburg.<strong>de</strong><br />
Potsdam, 22. Januar 2007<br />
Bus 695 / Tram 90 – 93, 96, 98<br />
Zug RE 1, RB 20, RB 22 / S-Bahn S7<br />
Rundschreiben 1 / 2007<br />
Ausübung von unterhalten<strong>de</strong>n Tätigkeiten<br />
mit beson<strong>de</strong>ren Gefahren im Reisegewerbe<br />
Die für neue Formen von unterhalten<strong>de</strong>r Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 55 Abs. 1 Nr. 2<br />
<strong>de</strong>r Gewerbeordnung, die mit beson<strong>de</strong>ren Gefahren verbun<strong>de</strong>n sind (Bungee-<br />
Jumping, Rocket-Bungee, House-Running u.ä.), entwickelten Systeme unterliegen<br />
in <strong>de</strong>r Regel hinsichtlich <strong>de</strong>r Sicherheitsüberprüfung nicht <strong>de</strong>n Vorschriften über<br />
Fliegen<strong>de</strong> <strong>Bauten</strong> nach <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung und bedürfen keiner<br />
Ausführungsgenehmigung. Auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG) sieht für diese Systeme keine speziellen Prüfungen vor.<br />
Zunächst ist bei Neuentwicklungen im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Fliegen<strong>de</strong><br />
<strong>Bauten</strong> han<strong>de</strong>lt. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, ist die Reisegewerbekarte <strong>de</strong>s Gewerbetreiben<strong>de</strong>n<br />
zum Schutz <strong>de</strong>r Allgemeinheit gemäß § 55 Abs. 3 <strong>de</strong>r Gewerbeordnung<br />
nach Anhörung regelmäßig mit folgen<strong>de</strong>n Auflagen, gegebenenfalls auch<br />
nachträglich, zu versehen:<br />
„1. Das für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit verwen<strong>de</strong>te System darf nur aus geprüften<br />
Teilkomponenten bestehen und ist als Ganzes vor <strong>de</strong>r ersten Inbetriebnahme<br />
von einem öffentlich bestellten Sachverständigen o<strong>de</strong>r einer nach § 11 Geräte-<br />
und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zugelassenen Stelle o<strong>de</strong>r einer<br />
nach § 17 GPSG zugelassenen Überwachungsstelle hinsichtlich seiner Sicherheit<br />
begutachten zu lassen.<br />
2. Nach <strong>de</strong>m Aufbau an je<strong>de</strong>m neuen Veranstaltungsort ist eine einzelfallbezogene<br />
Abnahme <strong>de</strong>s für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit verwen<strong>de</strong>ten Systems von<br />
einer Prüforganisation o<strong>de</strong>r von zugelassenen bzw. öffentlich bestellten Sachverständigen,<br />
die über Kenntnisse und Erfahrungen bei <strong>de</strong>r Abnahme solcher<br />
Systeme verfügen, durchführen und schriftlich die Mängelfreiheit und Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r im Gutachten (Nr. 1.) getroffenen Festlegungen bescheinigen zu lassen.<br />
Die von <strong>de</strong>r Prüforganisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachverständigen dafür gefor<strong>de</strong>rten<br />
Unterlagen sind vorzulegen.<br />
Die genannte eMail-Adresse dient nur für <strong>de</strong>n Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und / o<strong>de</strong>r Verschlüsselung.
Seite<br />
2<br />
Ministerium für Wirtschaft<br />
3. Das Gutachten nach Nummer 1. und ggf. die Bescheinigung nach Nummer 2.<br />
haben min<strong>de</strong>stens Angaben zu enthalten über:<br />
- Sicherheitsmaßnahmen bzw. –vorkehrungen zum Schutz <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />
Zuschauer und <strong>de</strong>s Personals (z.B. Luftpolster, Fangnetze, Sicherheitsabstän<strong>de</strong><br />
(Absperrung) zwischen <strong>de</strong>m System und <strong>de</strong>n Zuschauern),<br />
- das Min<strong>de</strong>stalter und das Höchstgewicht <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n und<br />
- die Einbeziehung von zusätzlichen Anlagen (z.B. Einrichtungen zum Heben<br />
<strong>de</strong>r Springer (z. B. Kran)).<br />
Bei Bungee-Systemen sind zusätzlich insbeson<strong>de</strong>re Angaben aufzunehmen<br />
zur:<br />
- Zulässigkeit von Tan<strong>de</strong>m-Sprüngen und<br />
- einzuhalten<strong>de</strong>n Absprunghöhe.<br />
4. Das für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit verwen<strong>de</strong>te System ist ausschließlich nach<br />
<strong>de</strong>r im Gutachten (Nr. 1.) und <strong>de</strong>r Bescheinigung (Nr. 2.) beschriebenen Weise<br />
zu betreiben. Über mögliche Gesundheitsgefahren bei Nutzung <strong>de</strong>s Systems<br />
ist <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> durch sichtbaren Aushang zu informieren. Unbefugten<br />
Personen ist <strong>de</strong>r Zutritt zum Aktionsbereich zu verwehren.<br />
5. Für die unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeit ist eine Haftpflichtversicherung min<strong>de</strong>stens im<br />
Umfang <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>r Schaustellerhaftpflichtverordnung abzuschließen, die<br />
auch das Risiko für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n (z. B. für <strong>de</strong>n Bungee-Springer) umfasst. Der<br />
Kun<strong>de</strong> ist über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r für ihn abgeschlossenen Haftpflichtversicherung<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
6. Je<strong>de</strong> Veranstaltung ist rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor ihrer<br />
Durchführung, <strong>de</strong>r örtlichen Ordnungsbehör<strong>de</strong> unter Angabe <strong>de</strong>r Art, <strong>de</strong>s Ortes<br />
und <strong>de</strong>s Zeitpunktes <strong>de</strong>r Veranstaltung schriftlich anzuzeigen. Mit <strong>de</strong>r Anzeige<br />
sind je eine Kopie <strong>de</strong>s Gutachtens (Nr. 1.) und <strong>de</strong>s Versicherungsscheines<br />
(Nr. 5.) einzureichen. Am Tage <strong>de</strong>r Überprüfung durch die örtlichen Ordnungsbehör<strong>de</strong><br />
ist die Bescheinigung (Nr. 2.) vorzulegen.“<br />
Die Erteilung <strong>de</strong>r Auflagen ist nach einer Anhörung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />
und <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung aufgrund <strong>de</strong>r im überwiegen<strong>de</strong>n<br />
öffentlichen Interesse liegen<strong>de</strong>n Beseitigung <strong>de</strong>r Gefahren für Leben und<br />
Gesundheit zu verbin<strong>de</strong>n.<br />
Die örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong> sollte zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abnahme durch die<br />
Prüforganisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sachverständigen (Nr. 2.) am jeweiligen Veranstaltungsort<br />
stichprobenartig überprüfen, ob <strong>de</strong>r Gewerbetreiben<strong>de</strong> insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Verpflichtung nach Nummer 4. erfüllt hat. Wer<strong>de</strong>n Abweichungen davon festgestellt,<br />
die nicht im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Prüforganisation o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachverständigen<br />
beseitigt wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Betrieb <strong>de</strong>s Systems von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zu untersagen.<br />
Mängel am verwen<strong>de</strong>ten System, die dabei bekannt wer<strong>de</strong>n und auf Herstellerverschul<strong>de</strong>n<br />
zurückzuführen sind, sollen <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>samt für Arbeitsschutz mitgeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n.
Seite<br />
3<br />
Ministerium für Wirtschaft<br />
Sofern hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorlage einer Ausführungsgenehmigung für Fliegen<strong>de</strong><br />
<strong>Bauten</strong> Zweifel bestehen, ist die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzubeziehen.<br />
Wird ein System für <strong>de</strong>rartige unterhalten<strong>de</strong> Tätigkeiten im stehen<strong>de</strong>n Gewerbe<br />
verwen<strong>de</strong>t, sollen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Allgemeinen Ordnungsrechts ein Gutachten,<br />
das die Bescheinigung beinhaltet, die jährliche Erneuerung und eine Versicherung<br />
im Sinne dieses Rundschreibens gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zugelassene Stellen und zugelassene Überwachungsstellen sind z.B. im Internet<br />
einsehbar unter www.baua.<strong>de</strong><br />
(Geräte- und Produktsicherheit / Prüfstellenverzeichnisse /<br />
- notifizierte Zertifizierungsstellen / 8. Verordnung zum Geräte- und<br />
Produktsicherheitsgesetz<br />
o<strong>de</strong>r<br />
- zugelassene Überwachungsstelle nach GPSG und BetrSichV / Benennung<br />
von zugelassenen Überwachungsstellen (1. Tabelle „Die<br />
Tabelle enthält die konsolidierte Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung mit<br />
<strong>de</strong>n Ergänzungen vom …“).<br />
Dieses Rundschreiben ergeht im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales, Gesundheit und Familie, <strong>de</strong>m Ministerium <strong>de</strong>s Innern und <strong>de</strong>m Ministerium<br />
für Infrastruktur und Raumordnung.<br />
Das Rundschreiben tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.<br />
Der bis dahin gültige „Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Mittelstand und Technologie und <strong>de</strong>s Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit<br />
und Frauen zur Ausübung von unterhalten<strong>de</strong>n Tätigkeiten mit beson<strong>de</strong>ren<br />
Gefahren im Reisegewerbe vom 17. Juli 1996 (ABl. S. 806)“ wird mit Wirkung am<br />
1. Februar 2007 außer Kraft gesetzt.<br />
Die Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums für Wirtschaft vom 20. Dezember 2006 zur<br />
Außerkraftsetzung erscheint im Amtsblatt vom 24.01.2007.<br />
Im Auftrag<br />
(Dieses Schreiben erhalten Sie auf elektronischem Weg; es trägt daher keine Unterschrift.)<br />
Belger