1.6.1.1 Organigramme interpretieren - Lernender.ch
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Linienstellen:<br />
Stabstellen:<br />
Der Inhaber einer Linienstelle ist befolgungsverpfli<strong>ch</strong>tet (er muss vom<br />
Vorgesetzten Befehle entgegennehmen) und weisungsbere<strong>ch</strong>tigt (er darf<br />
an seine untergeordneten Instanzen Weisungen erteilen). Die<br />
Verbindungslinie zwis<strong>ch</strong>en dem Vorgesetzten und Untergegebenen zeigt<br />
den Distanzweg, auf dem die Anordnung und Informationen fliessen, und<br />
das Unterstellungsverhältnis.<br />
Sie bearbeiten im Auftrag von Linienstellen bestimmte Probleme, arbeitet<br />
Vors<strong>ch</strong>läge aus und berät ihren Auftraggeber. Als Beratungs- und<br />
Hilfsstelle unterstützt und entlastet sie die Linienstelle (den<br />
Vorgesetzten). Die Stabstelle selbst hat keine Weisungsbefugnis (kann<br />
Aufgaben ni<strong>ch</strong>t weitergeben).<br />
Heute sind die meisten Unternehmungen na<strong>ch</strong> dem System „Stab-Linien-Organisation“<br />
aufgebaut. Im Organigramm sind die Stabstellen jeweils besonders gekennzei<strong>ch</strong>net,<br />
damit sie si<strong>ch</strong> von den Linienstellen unters<strong>ch</strong>eiden:<br />
Linienstellen<br />
Stabstelle