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1.6.1.1 Organigramme interpretieren - Lernender.ch

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Linienstellen:<br />

Stabstellen:<br />

Der Inhaber einer Linienstelle ist befolgungsverpfli<strong>ch</strong>tet (er muss vom<br />

Vorgesetzten Befehle entgegennehmen) und weisungsbere<strong>ch</strong>tigt (er darf<br />

an seine untergeordneten Instanzen Weisungen erteilen). Die<br />

Verbindungslinie zwis<strong>ch</strong>en dem Vorgesetzten und Untergegebenen zeigt<br />

den Distanzweg, auf dem die Anordnung und Informationen fliessen, und<br />

das Unterstellungsverhältnis.<br />

Sie bearbeiten im Auftrag von Linienstellen bestimmte Probleme, arbeitet<br />

Vors<strong>ch</strong>läge aus und berät ihren Auftraggeber. Als Beratungs- und<br />

Hilfsstelle unterstützt und entlastet sie die Linienstelle (den<br />

Vorgesetzten). Die Stabstelle selbst hat keine Weisungsbefugnis (kann<br />

Aufgaben ni<strong>ch</strong>t weitergeben).<br />

Heute sind die meisten Unternehmungen na<strong>ch</strong> dem System „Stab-Linien-Organisation“<br />

aufgebaut. Im Organigramm sind die Stabstellen jeweils besonders gekennzei<strong>ch</strong>net,<br />

damit sie si<strong>ch</strong> von den Linienstellen unters<strong>ch</strong>eiden:<br />

Linienstellen<br />

Stabstelle

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