Amtliches - Märkischer Kreis
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<strong>Amtliches</strong><br />
Bekanntmachungsblatt<br />
- Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es-<br />
Nr. 32 Ausgegeben in Lüdenscheid am 14.08.2013 Jahrgang 2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
06.08.2013 Stadt Balve<br />
Bekanntmachung der Stadt Balve über das Recht auf<br />
Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />
von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag<br />
am 22. September 2013………………………………...623<br />
06.08.2013 Stadt Balve Wahlbekanntmachung - Wahl zum 18. Deutschen<br />
Bundestag……………………………………………………..625<br />
05.08.2013 Stadt Balve Tagesordnung zur Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses<br />
am 17.09.2013…………………………………….626<br />
14.08.2013 Stadt Iserlohn<br />
14.08.2013 Stadt Iserlohn<br />
Bebauungsplan Nr. 392 „An der Schlacht“………………...627<br />
Bebauungsplan Nr. 395 „Hohler Weg“……………………..629<br />
01.08.2013 Stadt Iserlohn<br />
31.07.2013 Stadt Iserlohn<br />
Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für die Inanspruchnahme von Angeboten in<br />
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offenen<br />
Ganztagsschulen und Schule von 8-13 Uhr (außerschulisches<br />
Angebot) mit Bekanntmachungsanordnung<br />
vom 01.08.2013……………………………………………….631<br />
Satzung zur Aufhebung der 1. Satzung der Stadt Iserlohn<br />
zur Festlegung abweichender Zeiträume für die erstmalige<br />
Dichtheitsprüfung gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />
NRW mit Bekanntmachungsanordnung<br />
vom 31.07.2013……………………………………………….637<br />
08.08.2013 Stadt Altena (Westf.) Tagesordnung zur 11. Sitzung des Hauptausschusses<br />
der Stadt Altena (Westf.) am 19.08.2013……………….....637<br />
09.08.2013 Stadt Lüdenscheid<br />
09.08.2013 Stadt Menden (Sauerland)<br />
12.08.2013 Märkischer <strong>Kreis</strong><br />
Aufstellung sowie Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />
Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung<br />
(Ergänzung)…………………………………………………...638<br />
Bekanntmachung der Stadt Menden(Sauerland) über<br />
das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die<br />
Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18.<br />
Deutschen Bundestag am 22. September 2013…………..639<br />
2. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve –<br />
Mittleres Hönnetal“ des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />
- Beteiligung der Bürger gemäß § 27 b Landschaftsgesetz<br />
NRW (LG NRW)…………………………………...…641<br />
12.08.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das<br />
Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und<br />
621
die Briefwahl für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />
am 22.09.2013…………………………………..………..644<br />
12.08.2013 Stadt Plettenberg<br />
Bekanntmachung der Stadt Plettenberg über das Recht<br />
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />
von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag<br />
am 22.09.2013……………………………………………646<br />
622
Bekanntmachung der Stadt Balve<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl<br />
zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Balve<br />
wird in der Zeit vom 02.09. bis 06.09.2013 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
im Rathaus der Stadt Balve, 58802 Balve, Widukindplatz 1, Zimmer 7 und 14<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder<br />
Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern<br />
ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen<br />
sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf<br />
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein<br />
Sperrvermerk gemäß 34 Abs.6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />
möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom<br />
Einspruch einlegen.<br />
02. September bis 06. September 2013<br />
spätestens am 06.09.2013 bis 12:00 Uhr,<br />
beim Bürgermeister der Stadt Balve<br />
Widukindplatz 1, 58802 Balve<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. September<br />
2013 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht<br />
nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 150 - Märkischer <strong>Kreis</strong> II (Iserlohn, Menden,<br />
Hemer Balve, Nachrodt-Wiblingwerde, Altena, Werdohl, Neuenrade, Plettenberg) - durch Stimmabgabe<br />
in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlbezirkes oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02. September 2013 oder die<br />
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis<br />
zum 06. September 2013, versäumt hat.<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz<br />
1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach<br />
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
623
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September<br />
2013, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />
werden.<br />
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare<br />
elektronische Übermittlung als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können<br />
deshalb nicht entgegengenommen werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter<br />
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr,<br />
gestellt werden.<br />
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen<br />
ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a)<br />
bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,<br />
15:00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e behinderter Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der<br />
Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten<br />
Wahlbriefumschlag<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der<br />
Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich<br />
die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen<br />
Stimmzettelumschlag (blau), der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte<br />
Versicherung an Eides statt, steckt den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen<br />
Wahlbriefumschlag (rot) und verschließt den Wahlbriefumschlag.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />
an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00<br />
Uhr eingeht (Postlaufzeit ca. 3 Tage).<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich<br />
von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.<br />
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stellt abgegeben werden.<br />
58802 Balve, 06.08. 2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Hubertus Mühling<br />
624
Wahlbekanntmachung<br />
1.) Am 22. September 2013 findet die<br />
statt.<br />
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />
Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />
2.) Die Stadt Balve gehört zum Wahlkreis 150 – Märkischer <strong>Kreis</strong> II - und ist in 10 allgemeine Wahlbezirke<br />
eingeteilt.<br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19.08. bis 01.09.2013 zugestellt<br />
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu<br />
wählen hat.<br />
Die 3 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in Balve, Rathaus,<br />
Widukindplatz 1, Räume 26, 64 und 65 (Aufenthaltsraum Dachgeschoss) zusammen. Die Ermittlung<br />
und Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich (siehe Punkt 4.) .<br />
3.) Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen/deren Wählerverzeichnis<br />
er/sie eingetragen ist.<br />
Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur<br />
Wahl mitzubringen.<br />
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen<br />
Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Jede/r Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.<br />
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer<br />
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der<br />
zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />
verwendet, auch dieser, bei anderen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen außerdem des<br />
Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen<br />
<strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung,<br />
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern<br />
sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der<br />
ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung<br />
einen <strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung.<br />
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,<br />
dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes<br />
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten<br />
soll, und seine/ihre Zweitstimme in der Weise, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels<br />
(Blaudruck) durch ein in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,<br />
welcher Landesliste sie gelten soll.<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum<br />
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />
4.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung<br />
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung<br />
des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
5.) Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein<br />
ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder<br />
b) durch Briefwahl<br />
625
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen<br />
amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen<br />
Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen<br />
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort<br />
spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle<br />
abgegeben werden.<br />
6.) Jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des<br />
Bundeswahlgesetzes).<br />
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§<br />
107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />
Balve, 06.08.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Hubertus Mühling<br />
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Balve<br />
Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses<br />
Am Dienstag, 17. September 2013, 17.00 Uhr, findet eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses im Sitzungssaal<br />
des Rathauses, Raum 48, Widukindplatz 1, 58802 Balve, statt.<br />
Tagesordnung:<br />
A 1. Eröffnung der Sitzung<br />
A 2. Bestellung des Schriftführers<br />
A 3. Verpflichtung der Beisitzer des Wahlausschusses<br />
A 4. Kommunalwahlen 2014 / Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke<br />
A 5. Anfragen und Mitteilungen<br />
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />
Balve, 05.08.2013<br />
Der Bürgermeister als Wahlleiter<br />
Hubertus Mühling<br />
626
Amtliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan Nr. 392 „An der Schlacht“<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />
Die Stadt Iserlohn beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 392 „An der Schlacht“ gem. § 13 a Baugesetzbuch<br />
(BauGB) öffentlich auszulegen. Die Lage des Plangebiets ist aus der beigefügten Umrisszeichnung zu ersehen.<br />
Der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde bereits öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf keiner Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen<br />
wird. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,<br />
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.<br />
Da die festgesetzte Grundfläche des Bebauungsplans weniger als 20.000 m² beträgt, ist auch keine Vorprüfung in<br />
Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen durchzuführen.<br />
Der Planentwurf und dessen Begründung liegen in der Zeit vom 19.08.2013 bis zum 06.09.2013 einschließlich bei<br />
der Stadt im Rathaus II - Bereich Stadtplanung -, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis<br />
16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Des Weiteren ist<br />
die Einsichtnahme in die Planentwürfe auch über das Internet möglich:<br />
http://www.iserlohn.de > Wirtschaft & Stadtentwicklung > Bebauungsplaene<br />
Stellungnahmen können von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift oder per E-Mail unter der Adresse<br />
„bauleitplanung@iserlohn.de“ vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat<br />
der Stadt.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung<br />
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.<br />
Gemäß § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 01.01.2007 ist ein späteres<br />
Normenkontrollverfahren unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht,<br />
die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen<br />
Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat,<br />
aber hätte geltend machen können.<br />
Iserlohn, 14.08.2013<br />
STADT ISERLOHN<br />
Dr. Ahrens<br />
Bürgermeister<br />
627
Amtliche Bekanntmachung<br />
Bebauungsplan Nr. 395 „Hohler Weg“<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />
Die Stadt Iserlohn beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 395 „Hohler Weg“ gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)<br />
öffentlich auszulegen. Die Lage des Plangebiets ist aus der beigefügten Umrisszeichnung zu ersehen. Der Aufstellungsbeschluss<br />
hierzu wurde bereits öffentlich bekannt gemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf keiner Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen<br />
wird. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,<br />
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.<br />
Da die festgesetzte Grundfläche des Bebauungsplans weniger als 20.000 m² beträgt, ist auch keine Vorprüfung in<br />
Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen durchzuführen.<br />
Der Planentwurf und dessen Begründung liegen in der Zeit vom 19.08.2013 bis zum 06.09.2013 einschließlich bei<br />
der Stadt im Rathaus II - Bereich Stadtplanung -, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis<br />
16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Des Weiteren ist<br />
die Einsichtnahme in die Planentwürfe auch über das Internet möglich:<br />
http://www.iserlohn.de > Wirtschaft & Stadtentwicklung > Bebauungsplaene<br />
Stellungnahmen können von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift oder per E-Mail unter der Adresse<br />
„bauleitplanung@iserlohn.de“ vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat<br />
der Stadt.<br />
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung<br />
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.<br />
Gemäß § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 01.01.2007 ist ein späteres<br />
Normenkontrollverfahren unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht,<br />
die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen<br />
Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat,<br />
aber hätte geltend machen können.<br />
Iserlohn, 14.08.2013<br />
STADT ISERLOHN<br />
Dr. Ahrens<br />
Bürgermeister<br />
629
Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten<br />
in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offenen Ganztagsschulen und Schule von 8-13 Uhr<br />
(außerschulisches Angebot) mit Bekanntmachungsanordnung vom 01.08.2013<br />
I<br />
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.<br />
NRW. S. 950), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S.<br />
1696), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz/KiBiz)<br />
-Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII vom<br />
30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) und der §§ 7 und 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen v. 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 04.2009 (GV. NRW. S. 224),<br />
hat der Rat der Stadt Iserlohn in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Beiträge<br />
(1) Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung, Kindertagespflege, Betreuung von 8 - 13 Uhr oder<br />
Offenen Ganztagsschule im Stadtgebiet Iserlohn erhebt die Stadt Iserlohn einen monatlich zu entrichtenden<br />
öffentlich-rechtlichen Beitrag. Beitragszeitraum ist das Kindergarten- bzw. Schuljahr,<br />
welches vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres geht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten<br />
der Einrichtung nicht berührt. Das Nähere regelt ein verbindlich zu schließender Betreuungsvertrag.<br />
(2) Mit dem OGS-Beitrag abgegolten ist eine Ferienbetreuung in den Osterferien, den Herbstferien<br />
und in 3 Wochen der Sommerferien. Für die Teilnahme an den Ferienangeboten der OGS muss der<br />
Beitrag für das Essen gesondert entrichtet werden.<br />
(3) Bei Aufnahme des Kindes in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Betreuungsformen und danach auf Verlangen<br />
haben die Eltern gegenüber der Stadt Iserlohn schriftlich ihr monatliches Einkommen anzugeben<br />
und nachzuweisen. Hierzu sind sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Belege einzureichen.<br />
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag<br />
zu leisten. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet,<br />
Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages<br />
maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />
(4) Bei Anmeldung zum Angebot der OGS sind die Teilnahme am Mittagessen und die damit einhergehende<br />
Zahlung der Essenspauschale verpflichtend.<br />
§ 2<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt.<br />
Lebt das Kind überwiegend mit nur einem Elternteil bzw. einer den Eltern gleichgestellten<br />
Person zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten<br />
Personen.<br />
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz<br />
gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern.<br />
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(3) Eltern haben grundsätzlich das Recht, einen Betreuungsvertrag durch Kündigung zu beenden, sodass<br />
die Beitragspflicht auch mit Ende dieses Vertrages beendet ist. Die Voraussetzungen einer Kündigung<br />
regelt der jeweilige Betreuungsvertrag. Eine Umgehung der Beitragspflicht durch Kündigung in<br />
den Ferienmonaten ist ausgeschlossen.<br />
(4) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Betreuung 8 -<br />
13 Uhr und der Offenen Ganztagsschule bindet für die Dauer eines Schuljahres. Die Vereinbarung zur<br />
Teilnahme verlängert sich bis zum Übergang in die Klasse 5 jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn<br />
sie nicht bis zum 30. April gekündigt wird.<br />
631
§ 3<br />
Höhe der Elternbeiträge<br />
(1) Der Beitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten<br />
der Einrichtung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.<br />
Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach der Art des in Anspruch genommenen Angebotes, dem<br />
Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen und bei Kindertageseinrichtungen<br />
bzw. Tagespflege zudem nach dem Umfang der Betreuung.<br />
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen<br />
wird, und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Tageseinrichtung<br />
verlässt, bzw. mit Ablauf des Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Offene Ganztagsschule<br />
/ Betreuung von 8 - 13 Uhr verlässt, bzw. mit Beendigung des Tagespflegeverhältnisses.<br />
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus den in den Tabellen in der Anlage aufgeführten Eckwerten.<br />
Zwischenwerte zwischen den hier aufgeführten Einkommensbeträgen werden durch lineare Interpolation<br />
ermittelt. W ird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson<br />
betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag<br />
richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden.(4) Pflegeeltern entrichten einen<br />
Elternbeitrag, der dem jeweiligen Mittelwert der Stufe 2 in der Anlage entspricht, es sei denn, nach<br />
dem Jahresbruttoeinkommen ergibt sich ein niedrigerer Betrag.<br />
(4) Der Träger einer Kindertageseinrichtung kann von den Eltern ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen<br />
verlangen.<br />
(5) Für die verpflichtende Teilnahme am Mittagsessen in der OGS erheben die Stadt Iserlohn oder von ihr<br />
beauftragte Dritte einen Pauschalbetrag von derzeit 40,00 € monatlich.<br />
§ 4<br />
Einkommen<br />
(1) Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2<br />
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ("Brutto-Einkommen"). Ein Ausgleich mit Verlusten aus<br />
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.<br />
(2) Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung<br />
des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der<br />
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.<br />
(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld<br />
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld<br />
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen<br />
unberücksichtigt.<br />
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines<br />
Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche<br />
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Beitrag von 10 % der Einkünfte aus diesem<br />
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.<br />
(5) Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind sind nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz<br />
zu gewährende Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.<br />
(6) Maßgebend ist das Jahreseinkommen des dem Kindergartenjahr bzw. Schuljahr vor- angegangenen<br />
Kalenderjahres. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz<br />
1 ein fiktives Jahreseinkommen zu Grunde zu legen, das dem 12-fachen des aktuellen Monatseinkommens<br />
entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- oder Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr<br />
anfallen, hinzuzurechnen.<br />
(7) Der Elternbeitrag wird jeweils für das laufende Kindergartenjahr bzw. Schuljahr (August bis Juli) festgesetzt.<br />
Eine Neufestsetzung erfolgt nur, wenn sich das festgestellte maßgebliche Einkommen um mehr als<br />
10 Prozent erhöht oder verringert. In diesem Fall wird der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat, in<br />
dem die Änderung eintritt, neu festgesetzt. Soweit ein Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist<br />
abweichend davon auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Das tatsächlich erzielte<br />
Jahreseinkommen ist unverzüglich nachzuweisen. Änderungen, die zu einer Erhöhung führen<br />
können, sind von den Eltern unverzüglich anzugeben.<br />
632
§ 5<br />
Beitragsermäßigung, Härteregelungen<br />
(1) Nehmen 2 oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eines der in § 1 Abs. 1 genannten Betreuungsangebote<br />
in Anspruch, so wird ab dem 2. Kind kein Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes<br />
erhoben.<br />
(2) Auf Antrag soll der Elternbeitrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Betreuungsangebote ganz<br />
oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist<br />
(§ 90 Abs. 3 SGB VIII).<br />
(3) Ergäben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist<br />
der höchste Beitrag zu zahlen.<br />
§ 6<br />
Erhebung der Beiträge<br />
Der Elternbeitrag wird von der Stadt Iserlohn als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Zu<br />
diesem Zweck teilt der Träger der Einrichtung der Stadt Iserlohn die Namen, Anschriften, Geburtsdaten<br />
sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich<br />
mit.<br />
§ 7<br />
Beitragsfestsetzung<br />
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.<br />
Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend<br />
nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. W ird bei einer Überprüfung festgestellt,<br />
dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen<br />
Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.<br />
§ 8<br />
Fälligkeit<br />
Der Elternbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats fällig und von der Stadt I serlohn im Lastschriftverfahren<br />
auf Grundlage einer Einzugsermächtigung eingezogen.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung<br />
von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Iserlohn<br />
vom 17.06.2008 (inkl. der Änderungssatzung vom 22.05.2012) außer Kraft.<br />
Anlage zu § 3 der Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für den<br />
Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen sowie 8 bis 1 Betreuung<br />
633
Stufe Brutto- Einkommen<br />
in Euro<br />
Kindertageseinrichtungen Gruppen<br />
I a und III a; Tagespflege bis 25<br />
Stunden Betreuungszeit<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
Gruppen I b und III b,<br />
35 Stunden Betreuungszeit<br />
Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />
1 unter 20.000 0,00 0,00<br />
2 ab 20.000,00 19,00 bis 29,00 21,00 bis 33,00<br />
3 ab 24.000,00 29,00 bis 54,00 33,00 bis 60,00<br />
4 ab 36.000,00 54,00 bis 83,00 60,00 bis 92,00<br />
5 ab 48.000,00 83,00 bis 114,00 92,00 bis 124,00<br />
6 ab 60.000,00 114,00 bis 155,00 124,00 bis 170,00<br />
7 ab 72.000,00 * 155,00 bis 180,00 170,00 bis 200,00<br />
Höchstbeitrag 180,00<br />
(ab rd.78.665 € Bruttoeink.)<br />
* Die oberen Eckwerte (I a und III a = 200,00 € bzw. Ib und III b = 220,00 €)<br />
werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht<br />
200,00<br />
(ab rd. 79.198 € Bruttoeink.)<br />
Stufe Brutto- Einkommen<br />
in Euro<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
Gruppe II a (0-3 Jahre)<br />
25 Stunden Betreuungszeit<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
Gruppe II b (0-3 Jahre)<br />
35 Stunden Betreuungszeit<br />
Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />
1 unter 20.000 0,00 0,00<br />
2 ab 20.000,00 65,00 bis 80,00 71,00 bis 90,00<br />
3 ab 24.000,00 80,00 bis 130,00 90,00 bis 145,00<br />
4 ab 36.000,00 130,00 bis 195,00 145,00 bis 215,00<br />
5 ab 48.000,00 195,00 bis 255,00 215,00 bis 280,00<br />
6 ab 60.000,00 255,00 bis 305,00 280,00 bis 337,00<br />
7 ab 72.000,00 * 305,00 bis 325,00 337,00 bis 360,00<br />
Höchstbeitrag 325,00<br />
(ab rd. 76.362 € Bruttoeink.)<br />
360,00<br />
(ab rd. 76.757 € Bruttoeink.)<br />
* Die oberen Eckwerte (II a = 360 € und II b= 395 €) werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht.<br />
Stufe Brutto- Einkommen<br />
in<br />
Euro<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
Gruppe II c (0-3 Jahre)<br />
45 Stunden<br />
Betreuungszeit<br />
Kindertageseinrichtung<br />
Gruppen I c und III c, Tagespflege<br />
bis<br />
45 Stunden Betreuungszeit<br />
Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />
1 unter 20.000 0,00 0,00<br />
2 ab 20.000,00 78,00 bis 96,00 39,00 bis 52,00<br />
3 ab 24.000,00 96,00 bis 154,00 52,00 bis 94,00<br />
4 ab 36.000,00 154,00 bis 230,00 94,00 bis 150,00<br />
5 ab 48.000,00 230,00 bis 300,00 150,00 bis 210,00<br />
6 ab 60.000,00 300,00 bis 367,00 210,00 bis 270,00<br />
7 ab 72.000,00 367,00 bis 380,00 270,00 bis 280,00<br />
Höchstbeitrag 380,00<br />
(ab rd. 74.942 €)<br />
280,00<br />
(ab rd. 74.798 €)<br />
*Die oberen Eckwerte (IIc = 420 € bzw. Ic und III c = 310 €) werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht.<br />
634
Stufe<br />
Brutto- Einkommen<br />
in Euro<br />
Betreuung in Kindertages- einrichtungen<br />
der Gruppen I c und III c<br />
und Kinder- tagespflege, insgesamt<br />
über 45 Stunden<br />
Betreuung in Kindertages- einrichtungen<br />
der Gruppe II c und Kindertages-<br />
pflege, insgesamt<br />
über 45 Stunden<br />
Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />
1 unter 20.000 0 0<br />
2 ab 20.000,00 45,00 bis 60,00 84,00 bis 104,00<br />
3 ab 24.000,00 60,00 bis 108,00 104,00 bis 168,00<br />
4 ab 36.000,00 108,00 bis 173,00 168,00 bis 253,00<br />
5 ab 48.000,00 173,00 bis 242,00 253,00 bis 332,00<br />
6 ab 60.000,00 242,00 bis 311,00 332,00 bis 408,00<br />
7 ab 72.000,00 * 311,00 bis 320,00 408,00 bis 420,00<br />
Höchstbeitrag 320,00<br />
(ab rd. 74.347 € Bruttoeink.)<br />
420,00<br />
( ab 74.768 € Bruttoeink.)<br />
* Die oberen Eckwerte (Gr. I und III + Kindertagespflege = 357,00 €,<br />
Gr. II + Kindertagespflege = 460,00 €) werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht.<br />
Stufe Brutto- Einkommen<br />
in Euro<br />
Offene Ganztagsschule<br />
(ohne Mittagsverpflegung und<br />
Ferienzeiten)<br />
Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />
1 unter 20.000 0,00<br />
2 ab 20.000,00 20,00 bis 30,00<br />
3 ab 24.000,00 30,00 bis 60,00<br />
4 ab 36.000,00 60,00 bis 90,00<br />
5 ab 48.000,00 90,00 bis 120,00<br />
6 ab 60.000,00 * 120,00 bis 150,00<br />
Höchstbeitrag 150,00<br />
(ab 72.000 € Bruttoeink.)<br />
* Der obere Eckwert (150 € Beitrag) wird rechnerisch bei<br />
72.000 € erreicht.<br />
Zusatzbeitrag für die Betreuung<br />
bis 19.00 Uhr an der Bartholomäus-<br />
schule<br />
20,00 zuzüglich<br />
zum<br />
errechneten Monatsbeitrag<br />
Stufe<br />
Brutto- Einkommen<br />
in Euro<br />
8 bis 1 - Betreuung<br />
(nur an Tagen, an denen Unterricht erteilt wird)<br />
Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />
1 unter 20.000 0,00<br />
2 ab 20.000,00 10,00 bis 15,00<br />
3 ab 24.000,00 15,00 bis 30,00<br />
4 ab 36.000,00 30,00 bis 45,00<br />
5 ab 48.000,00 45,00 bis 60,00<br />
6 ab 60.000,00 * 60,00 bis 75,00<br />
Höchstbeitrag 75,00<br />
(ab 72.000 € Bruttoeink.)<br />
635
* Der obere Eckwert (75 € Beitrag) wird rechnerisch bei<br />
72.000 € erreicht.<br />
II<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NRW kann gem. 7 Abs. 6<br />
Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt<br />
– Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es - nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Iserlohn vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Iserlohn, 01.08.2013<br />
Dr. Ahrens<br />
Bürgermeister<br />
636
Satzung zur Aufhebung der<br />
1. Satzung der Stadt Iserlohn zur Festlegung<br />
abweichender Zeiträume für die erstmalige<br />
Dichtheitsprüfung gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />
NRW mit Bekanntmachungsanordnung<br />
vom 31.07.2013<br />
I<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Iserlohn vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Iserlohn, 31.07.2013<br />
Dr. Ahrens<br />
Bürgermeister<br />
Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 16.07.2013 die<br />
nachstehende Satzung zur Aufhebung der 1.<br />
Satzung der Stadt Iserlohn zur Festlegung abweichender<br />
Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung<br />
gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />
NRW vom 16.04.2009 beschlossen.<br />
Diese Satzung beruht auf ' 7 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV NRW 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) in der<br />
zur Zeit gültigen Fassung.<br />
Artikel 1<br />
Die 1. Satzung der Stadt Iserlohn zur Festlegung<br />
abweichender Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung<br />
gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />
NRW vom 16.04.2009 wird aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
im Amtlichen Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt<br />
des Märkischen <strong>Kreis</strong>es - in Kraft.<br />
II<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
nach der Gemeindeordnung NRW kann gem. '<br />
7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines<br />
Jahres seit der Bekanntmachung im AAmtlichen Bekanntmachungsblatt<br />
-Amtsblatt des Märkischen<br />
<strong>Kreis</strong>es- A nicht mehr geltend gemacht werden, es<br />
sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />
bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />
vorher beanstandet<br />
oder<br />
Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.)<br />
11. Sitzung des Hauptausschusses der Stadt<br />
Altena (Westf.)<br />
am Montag, dem 19.08.2013, 16:00 Uhr, großer<br />
Sitzungssaal, Zi. 62.<br />
T a g e s o r d n u n g :<br />
I. Öffentlicher Teil<br />
1. Genehmigung der Niederschrift des Hauptausschusses<br />
vom 13.05.2013<br />
2. Mitteilungen<br />
3. Anfragen<br />
II. Nichtöffentlicher Teil<br />
1. Genehmigung der Niederschrift des Hauptausschusses<br />
vom 13.05.2013<br />
2. Auftragsvergabe<br />
3. Auftragsvergabe<br />
4. Auftragsvergabe<br />
5. Antrag gemäß § 24 GO NRW<br />
6. Mitteilungen<br />
7. Anfragen<br />
Altena (Westf.) 08.08.2013<br />
Dr. Hollstein<br />
Bürgermeister<br />
637
Aufstellung sowie Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung<br />
(Ergänzung)<br />
Der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid hat mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt<br />
im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz (Abs.) 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. Seite 194), am 08.08.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes<br />
Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung (Ergänzung) gemäß (gem.) § 2 (Abs.) 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509) mit Wirkung von 30.07.2011 entschieden.<br />
Der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid hat mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt<br />
im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. Seite 194,) am 08.08.2013 am 08.08.2013 dann die öffentliche Auslegung<br />
des Bebauungsplanentwurfes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung (Ergänzung) gem. § 3 Abs. 2 des BauGB in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011<br />
(BGBl. I Seite 1509) mit Wirkung von 30.07.2011 einschließlich der beigefügten Begründung auf die Dauer eines<br />
Monats entschieden.<br />
Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend abgebildet.<br />
Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Einrichtung eines Jugendtreffs in der Grundschule<br />
Kalve.<br />
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung (Ergänzung) hängt mit Begründung in der Zeit vom<br />
22.08.2013 bis einschließlich 23.09.2013 täglich während folgender Zeiten Montag bis Donnerstag 8.00 -<br />
16.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Stadtplanung und Verkehr,<br />
Rathausplatz 2, in den Glasvitrinen zwischen den Räumen 534 und 537, öffentlich aus.<br />
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich eingereicht o-<br />
der zu Protokoll gegeben werden.<br />
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung<br />
aufgestellt. Ein förmlicher Umweltbericht ist entbehrlich, da gem. § 13a Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen<br />
Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.<br />
Als verfügbare Umweltinformationen existiert eine gutachterliche Stellungnahme zum Geräuschimmissionsschutz.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung<br />
über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die<br />
638
Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des<br />
Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig,<br />
soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht<br />
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />
Die vorstehenden Aufstellungs- und Offenlegungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 701 “Kalve“, 4. Änderung<br />
(Ergänzung) werden hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf eines<br />
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Lüdenscheid, 09.08.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
Dieter Dzewas<br />
Bekanntmachung<br />
der Stadt Menden(Sauerland)<br />
über das Recht auf Einsicht in das<br />
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />
am 22. September 2013<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Menden (Sauerland) wird in der Zeit vom<br />
2. bis 6. September 2013<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten:<br />
Montag - Mittwoch : 8.15 - 16.00 Uhr<br />
Donnerstag : 8.15 - 17.30 Uhr<br />
Freitag:<br />
8.15 - 12.30 Uhr<br />
im Rathaus, Neumarkt 5, 58706 Menden (Sauerland), Ratssaal C 148<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Daten überprüfen.<br />
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen<br />
sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf<br />
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein<br />
Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der<br />
Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
639
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />
möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2. September<br />
2013 bis zum 6. September 2013, spätestens am 6. September 2013 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Menden<br />
(Sauerland) Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 1. September<br />
2013 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben<br />
kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 150, Märkischer <strong>Kreis</strong> II<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahl kreises<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in<br />
das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 1. September<br />
2013) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der<br />
Bundeswahlordnung (bis zum 6. September 2013) versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach §<br />
18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />
entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung<br />
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde<br />
gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September<br />
2013, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />
werden.<br />
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefaxen, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare<br />
elektronische Übermittlung als gewahrt.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter<br />
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,<br />
gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,<br />
kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
640
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a)<br />
bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,<br />
15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragsstellung der<br />
Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />
und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der<br />
Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich<br />
die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />
an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00<br />
Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich<br />
von der Deutschen Post AG unentgeltlich als Standardbrief befördert.<br />
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
Menden (Sauerland), 09.08.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Fleige<br />
Bekanntmachung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />
2. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />
- Beteiligung der Bürger gemäß § 27 b Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)<br />
Der <strong>Kreis</strong>tag des Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat in seiner Sitzung am 22. März 2012 die Änderung des Landschaftsplanes<br />
Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ gem. § 29 LG NRW beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist bereits im<br />
Amtlichen Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Nr. 35 am 29.08.2012 öffentlich bekannt<br />
gemacht worden.<br />
Der Landschaftsplan Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ ist seit dem 27. Januar 1989 rechtskräftig. Im Rahmen eines<br />
Landschaftsplan - Änderungsverfahrens ist dieser Landschaftsplan an die aktuellen europa- und bundesrechtlichen<br />
Regelungen anzupassen und entsprechend zu ändern. Gemäß § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz<br />
–BNatSchG- sind die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />
RL) aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen<br />
Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären.<br />
Für die Umsetzung der FFH-Gebiete in besondere Schutzgebiete sind im Bereich der rechtsverbindlichen Landschaftspläne<br />
die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden und Träger der Landschaftsplanung<br />
zuständig. Im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ erfolgt die erforderliche Anpassung<br />
insbesondere bei den FFH-Gebieten DE 4613-301 „Hönnetal“, DE 4613-303 „Balver Wald“ und DE<br />
4613-304 „Wacholderheide Bollenberg“.<br />
Die FFH-Gebiete werden mit weiteren Festsetzungen von Schutzgebieten umgesetzt. Durch die Gebietsabgrenzungen,<br />
die formulierten Schutzzwecke und die Schutzwirkungen mit geeigneten Geboten und Verboten entspre-<br />
641
chend den jeweiligen Erhaltungszielen entspricht der Entwurf des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres<br />
Hönnetal“ den Anforderungen der FFH-Richtlinie. Die kartenmäßigen Abgrenzungen der bestehenden Festsetzungen<br />
des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ werden daher im Bereich der gemeldeten FFH-<br />
Gebiete ergänzt. Die betroffenen Festsetzungen werden darüber hinaus mit einer weiteren Darstellung als FFH-<br />
Gebiet überlagert und die betroffenen textlichen Festsetzungen der bestehenden Naturschutzgebiete werden entsprechend<br />
um die FFH-Erhaltungsziele ergänzt.<br />
Darüber hinaus werden die Gebiete in der Entwicklungskarte mit einem speziellen, die bestehenden Entwicklungsziele<br />
überlagernden Entwicklungsziel dargestellt.<br />
Weiterhin ist durch das Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010, das nach der<br />
Förderalismusreform jetzt unmittelbar geltendes Recht darstellt, das Landschaftsgesetz NRW teilweise aufgehoben<br />
worden. Dies gilt nicht für das eigentliche Landschaftsplan-Aufstellungsverfahren, aber insbesondere für die<br />
einzelnen Schutzkategorien. Daher sind bei der Änderung des Landschaftsplanes die aktuellen gesetzlichen<br />
Grundlagen eingearbeitet worden. Da der Landschaftsplan Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ einer der ältesten<br />
Landschaftspläne im Märkischen <strong>Kreis</strong> ist, werden gleichzeitig die Schutzwirkungen mit den entsprechenden Verund<br />
Geboten an die aktuellen Regelungen der anderen rechtskräftigen Landschaftspläne angepasst.<br />
Bei der 2. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ ist daher ein Verfahren gemäß §<br />
29 Abs. 1 LG NRW durchzuführen. Die Änderungsbereiche in der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes sind<br />
in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt.<br />
Bürgerbeteiligung<br />
Für die Dauer des Beteiligungsverfahrens ist es möglich, sich die Plan- und Textunterlagen online auf der Homepage<br />
des Märkischen <strong>Kreis</strong>es (www.maerkischer-kreis.de) anzusehen und ggfs. auszudrucken oder herunterzuladen.<br />
Für Erläuterungen zu den veränderten Inhalten des Landschaftsplanes stehen die Mitarbeiter der Unteren<br />
Landschaftsbehörde zur Verfügung.<br />
Gemäß § 27 b LG wird allen Bürgern Gelegenheit gegeben, sich den Landschaftsplanentwurf in der Zeit<br />
von Montag, den 02. September bis einschließlich Freitag, den 04. Oktober 2013<br />
im <strong>Kreis</strong>haus Lüdenscheid anzusehen. Jeder Bürger kann sich innerhalb dieses Zeitraumes zu dieser Planung<br />
schriftlich oder auch mündlich während der Dienststunden beim Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege -<br />
Untere Landschaftsbehörde - des Märkischen <strong>Kreis</strong>es in 58509 Lüdenscheid, Heedfelder Straße 45, Raum 404<br />
äußern. Als Ansprechpartner steht insbesondere Herr Dirks unter der Rufnummer 02351/966-6365 zur Verfügung.<br />
Bei einer persönlichen Rücksprache ist eine vorherige kurze telefonische Terminabsprache sinnvoll. Es gibt<br />
auch die Möglichkeit, sich per E-Mail (landschaft@maerkischer-kreis.de oder d.dirks@maerkischer-kreis.de) zu<br />
äußern.<br />
Die Beteiligung der betroffenen Behörden und öffentlichen Stellen (Träger öffentlicher Belange) findet zeitgleich<br />
statt.<br />
Hinweis<br />
Vom Tage dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes, längstens jedoch drei Jahre<br />
lang, sind gemäß § 42 e Abs. 3 Landschaftsgesetz NW alle Änderungen der geplanten Naturschutzgebiete verboten.<br />
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der <strong>Kreis</strong> durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu<br />
einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform<br />
bleibt unberührt. Sinn dieser Bestimmung ist es, während des Verfahrens Änderungen der Nutzungsart<br />
zu verhindern, die sich ökologisch nachteilig auswirken und unter Umständen zu einem Verlust der Schutzwürdigkeit<br />
führen können<br />
Lüdenscheid, 12. August 2013<br />
In Vertretung<br />
Dienstel-Kümper<br />
<strong>Kreis</strong>direktorin<br />
642
BEKANNTMACHUNG<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis,<br />
die Erteilung von Wahlscheinen und die Briefwahl<br />
für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22.09.2013<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
wird in der Zeit vom 02.09.2013 bis zum 06.09.2013<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, Amtshaus,<br />
Hagener Straße 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde, Zimmer 12, für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme<br />
bereitgehalten.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen<br />
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />
entsprechenden Vorschriften des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />
möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02.09.2013 bis<br />
zum 06.09.2013, spätestens am 06.09.2013 bis 12.00 Uhr, bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />
-Wahlamt-, Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2013<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben<br />
kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis -150 Märkischer <strong>Kreis</strong> IIdurch<br />
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das<br />
Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 01.09.2013 oder die<br />
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis<br />
zum 06.09.2013 versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18<br />
Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />
entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst<br />
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
644
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September<br />
2013 , 18.00 Uhr, bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, Wahlamt,<br />
Zimmer 12, Amtshaus, Hagener Straße 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde, mündlich, schriftlich oder<br />
elektronisch beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter<br />
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,<br />
gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,<br />
kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a<br />
bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,<br />
15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der<br />
Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:<br />
‣ einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises<br />
‣ einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag<br />
‣ einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,<br />
versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
‣ ein Merkblatt für die Briefwahl<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der<br />
Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich<br />
die Bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />
an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr<br />
eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich<br />
von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief<br />
angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
Nachrodt-Wiblingwerde, den 12. August 2013<br />
Die Bürgermeisterin<br />
Birgit Tupat<br />
645
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im<br />
Wahlkreis 150 (Märkischer <strong>Kreis</strong> II) durch<br />
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum<br />
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch<br />
Briefwahl teilnehmen.<br />
Bekanntmachung der Stadt Plettenberg<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen für<br />
die Wahl zum Deutschen Bundestag am<br />
22.09.2013<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für<br />
die Stadt Plettenberg wird in der Zeit vom 02.09.<br />
– 06.09.2013 während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
im Rathaus, Grünestraße12, 58840<br />
Plettenberg, Zimmer 119, für Wahlberechtigte<br />
zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede/r Wahlberechtigte/r<br />
kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern<br />
eine/r Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder<br />
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen<br />
will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen,<br />
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben<br />
kann. Das Recht auf Überprüfung besteht<br />
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Melderegister ein Sperrvermerk<br />
gemäß den § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />
entsprechenden Vorschriften der<br />
Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten<br />
Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />
ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder<br />
unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02.09. –<br />
06.09.2013, spätestens am 06.09.2013 bis<br />
12.00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Plettenberg,<br />
Rathaus, Grünestraße 12, Einspruch<br />
einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung<br />
zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen sind, erhalten bis spätestens<br />
01.09.2013 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat,<br />
aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />
gegen das Wählerverzeichnis einlegen,<br />
wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er<br />
das Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen werden und die bereits<br />
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1. ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r<br />
Wahlberechtigte/r,<br />
5.2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r<br />
Wahlberechtigte/r,<br />
a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne<br />
ihr/sein Verschulden die Antragsfrist<br />
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung<br />
(bis zum 01.09.2013) oder die<br />
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis<br />
nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung<br />
(bis zum 06.09.2013)<br />
versäumt hat,<br />
b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an<br />
der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist<br />
nach<br />
§ 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung<br />
oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz<br />
1 der Bundeswahlordnung entstanden<br />
ist,<br />
c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren<br />
festgestellt worden ist<br />
und die Feststellung erst nach Abschluss<br />
des Wählerverzeichnisses zur<br />
Kenntnis der Stadt Plettenberg gelangt<br />
ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Wahlberechtigten bis<br />
zum 20.09.2013, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung<br />
Plettenberg, Rathaus, Grünestraße 12,<br />
mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />
werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die<br />
ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich<br />
macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft,<br />
dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht<br />
zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor<br />
der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt<br />
werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene<br />
Wahlberechtigte können aus den unter 5.2<br />
Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den<br />
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch<br />
bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss<br />
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />
nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.<br />
Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich<br />
646
ei der Antragstellung der Hilfe einer anderen<br />
Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält die/der Wahlberechtigte<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der<br />
Wahlbrief zurückzusenden ist,<br />
versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />
für eine/n andere/n ist nur möglich,<br />
wenn die Empfangnahme der Unterlagen durch<br />
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die bevollmächtigte Person<br />
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies<br />
hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme<br />
der Unterlagen schriftlich zu versichern.<br />
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person<br />
auszuweisen.<br />
Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den<br />
Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein<br />
so rechtzeitig an die angegebene Stelle<br />
absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens<br />
am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen<br />
Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich<br />
befördert. Er kann auch bei der auf<br />
dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
Plettenberg, den 12.08.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
-Müller-<br />
647
648<br />
Herausgeber: Märkischer <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />
Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />
Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />
und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />
kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />
werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt<br />
erscheint wöchentlich.