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Amtliches - Märkischer Kreis

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<strong>Amtliches</strong><br />

Bekanntmachungsblatt<br />

- Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es-<br />

Nr. 32 Ausgegeben in Lüdenscheid am 14.08.2013 Jahrgang 2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

06.08.2013 Stadt Balve<br />

Bekanntmachung der Stadt Balve über das Recht auf<br />

Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />

von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag<br />

am 22. September 2013………………………………...623<br />

06.08.2013 Stadt Balve Wahlbekanntmachung - Wahl zum 18. Deutschen<br />

Bundestag……………………………………………………..625<br />

05.08.2013 Stadt Balve Tagesordnung zur Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses<br />

am 17.09.2013…………………………………….626<br />

14.08.2013 Stadt Iserlohn<br />

14.08.2013 Stadt Iserlohn<br />

Bebauungsplan Nr. 392 „An der Schlacht“………………...627<br />

Bebauungsplan Nr. 395 „Hohler Weg“……………………..629<br />

01.08.2013 Stadt Iserlohn<br />

31.07.2013 Stadt Iserlohn<br />

Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für die Inanspruchnahme von Angeboten in<br />

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offenen<br />

Ganztagsschulen und Schule von 8-13 Uhr (außerschulisches<br />

Angebot) mit Bekanntmachungsanordnung<br />

vom 01.08.2013……………………………………………….631<br />

Satzung zur Aufhebung der 1. Satzung der Stadt Iserlohn<br />

zur Festlegung abweichender Zeiträume für die erstmalige<br />

Dichtheitsprüfung gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />

NRW mit Bekanntmachungsanordnung<br />

vom 31.07.2013……………………………………………….637<br />

08.08.2013 Stadt Altena (Westf.) Tagesordnung zur 11. Sitzung des Hauptausschusses<br />

der Stadt Altena (Westf.) am 19.08.2013……………….....637<br />

09.08.2013 Stadt Lüdenscheid<br />

09.08.2013 Stadt Menden (Sauerland)<br />

12.08.2013 Märkischer <strong>Kreis</strong><br />

Aufstellung sowie Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />

Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung<br />

(Ergänzung)…………………………………………………...638<br />

Bekanntmachung der Stadt Menden(Sauerland) über<br />

das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die<br />

Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18.<br />

Deutschen Bundestag am 22. September 2013…………..639<br />

2. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve –<br />

Mittleres Hönnetal“ des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

- Beteiligung der Bürger gemäß § 27 b Landschaftsgesetz<br />

NRW (LG NRW)…………………………………...…641<br />

12.08.2013 Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das<br />

Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und<br />

621


die Briefwahl für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />

am 22.09.2013…………………………………..………..644<br />

12.08.2013 Stadt Plettenberg<br />

Bekanntmachung der Stadt Plettenberg über das Recht<br />

auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />

von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag<br />

am 22.09.2013……………………………………………646<br />

622


Bekanntmachung der Stadt Balve<br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl<br />

zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Balve<br />

wird in der Zeit vom 02.09. bis 06.09.2013 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

im Rathaus der Stadt Balve, 58802 Balve, Widukindplatz 1, Zimmer 7 und 14<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern<br />

ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen<br />

sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf<br />

Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein<br />

Sperrvermerk gemäß 34 Abs.6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />

möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom<br />

Einspruch einlegen.<br />

02. September bis 06. September 2013<br />

spätestens am 06.09.2013 bis 12:00 Uhr,<br />

beim Bürgermeister der Stadt Balve<br />

Widukindplatz 1, 58802 Balve<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. September<br />

2013 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht<br />

nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 150 - Märkischer <strong>Kreis</strong> II (Iserlohn, Menden,<br />

Hemer Balve, Nachrodt-Wiblingwerde, Altena, Werdohl, Neuenrade, Plettenberg) - durch Stimmabgabe<br />

in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlbezirkes oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02. September 2013 oder die<br />

Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis<br />

zum 06. September 2013, versäumt hat.<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz<br />

1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 entstanden ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach<br />

Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

623


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September<br />

2013, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />

werden.<br />

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare<br />

elektronische Übermittlung als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können<br />

deshalb nicht entgegengenommen werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter<br />

nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr,<br />

gestellt werden.<br />

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen<br />

ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a)<br />

bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,<br />

15:00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e behinderter Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der<br />

Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte<br />

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises<br />

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten<br />

Wahlbriefumschlag<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />

zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der<br />

Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich<br />

die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen<br />

Stimmzettelumschlag (blau), der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte<br />

Versicherung an Eides statt, steckt den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen<br />

Wahlbriefumschlag (rot) und verschließt den Wahlbriefumschlag.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />

an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00<br />

Uhr eingeht (Postlaufzeit ca. 3 Tage).<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich<br />

von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.<br />

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stellt abgegeben werden.<br />

58802 Balve, 06.08. 2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Hubertus Mühling<br />

624


Wahlbekanntmachung<br />

1.) Am 22. September 2013 findet die<br />

statt.<br />

Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />

Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />

2.) Die Stadt Balve gehört zum Wahlkreis 150 – Märkischer <strong>Kreis</strong> II - und ist in 10 allgemeine Wahlbezirke<br />

eingeteilt.<br />

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19.08. bis 01.09.2013 zugestellt<br />

worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu<br />

wählen hat.<br />

Die 3 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in Balve, Rathaus,<br />

Widukindplatz 1, Räume 26, 64 und 65 (Aufenthaltsraum Dachgeschoss) zusammen. Die Ermittlung<br />

und Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich (siehe Punkt 4.) .<br />

3.) Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen/deren Wählerverzeichnis<br />

er/sie eingetragen ist.<br />

Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur<br />

Wahl mitzubringen.<br />

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.<br />

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen<br />

Stimmzettel ausgehändigt.<br />

Jede/r Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.<br />

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer<br />

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der<br />

zugelassenen <strong>Kreis</strong>wahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />

verwendet, auch dieser, bei anderen <strong>Kreis</strong>wahlvorschlägen außerdem des<br />

Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen<br />

<strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung,<br />

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern<br />

sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der<br />

ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung<br />

einen <strong>Kreis</strong> für die Kennzeichnung.<br />

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,<br />

dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes<br />

Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber/welcher Bewerberin sie gelten<br />

soll, und seine/ihre Zweitstimme in der Weise, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels<br />

(Blaudruck) durch ein in einen <strong>Kreis</strong> gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,<br />

welcher Landesliste sie gelten soll.<br />

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum<br />

gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />

4.) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung<br />

des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung<br />

des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

5.) Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein<br />

ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

625


teilnehmen.<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen<br />

amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen<br />

Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen<br />

Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort<br />

spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle<br />

abgegeben werden.<br />

6.) Jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des<br />

Bundeswahlgesetzes).<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§<br />

107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />

Balve, 06.08.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Hubertus Mühling<br />

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Balve<br />

Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses<br />

Am Dienstag, 17. September 2013, 17.00 Uhr, findet eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses im Sitzungssaal<br />

des Rathauses, Raum 48, Widukindplatz 1, 58802 Balve, statt.<br />

Tagesordnung:<br />

A 1. Eröffnung der Sitzung<br />

A 2. Bestellung des Schriftführers<br />

A 3. Verpflichtung der Beisitzer des Wahlausschusses<br />

A 4. Kommunalwahlen 2014 / Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke<br />

A 5. Anfragen und Mitteilungen<br />

Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.<br />

Balve, 05.08.2013<br />

Der Bürgermeister als Wahlleiter<br />

Hubertus Mühling<br />

626


Amtliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan Nr. 392 „An der Schlacht“<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />

Die Stadt Iserlohn beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 392 „An der Schlacht“ gem. § 13 a Baugesetzbuch<br />

(BauGB) öffentlich auszulegen. Die Lage des Plangebiets ist aus der beigefügten Umrisszeichnung zu ersehen.<br />

Der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde bereits öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf keiner Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen<br />

wird. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,<br />

welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.<br />

Da die festgesetzte Grundfläche des Bebauungsplans weniger als 20.000 m² beträgt, ist auch keine Vorprüfung in<br />

Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen durchzuführen.<br />

Der Planentwurf und dessen Begründung liegen in der Zeit vom 19.08.2013 bis zum 06.09.2013 einschließlich bei<br />

der Stadt im Rathaus II - Bereich Stadtplanung -, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis<br />

16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Des Weiteren ist<br />

die Einsichtnahme in die Planentwürfe auch über das Internet möglich:<br />

http://www.iserlohn.de > Wirtschaft & Stadtentwicklung > Bebauungsplaene<br />

Stellungnahmen können von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift oder per E-Mail unter der Adresse<br />

„bauleitplanung@iserlohn.de“ vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat<br />

der Stadt.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung<br />

über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.<br />

Gemäß § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 01.01.2007 ist ein späteres<br />

Normenkontrollverfahren unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht,<br />

die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen<br />

Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat,<br />

aber hätte geltend machen können.<br />

Iserlohn, 14.08.2013<br />

STADT ISERLOHN<br />

Dr. Ahrens<br />

Bürgermeister<br />

627


Amtliche Bekanntmachung<br />

Bebauungsplan Nr. 395 „Hohler Weg“<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB<br />

Die Stadt Iserlohn beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 395 „Hohler Weg“ gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)<br />

öffentlich auszulegen. Die Lage des Plangebiets ist aus der beigefügten Umrisszeichnung zu ersehen. Der Aufstellungsbeschluss<br />

hierzu wurde bereits öffentlich bekannt gemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf keiner Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB unterzogen<br />

wird. Von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,<br />

welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.<br />

Da die festgesetzte Grundfläche des Bebauungsplans weniger als 20.000 m² beträgt, ist auch keine Vorprüfung in<br />

Bezug auf erhebliche Umweltauswirkungen durchzuführen.<br />

Der Planentwurf und dessen Begründung liegen in der Zeit vom 19.08.2013 bis zum 06.09.2013 einschließlich bei<br />

der Stadt im Rathaus II - Bereich Stadtplanung -, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 bis<br />

16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Des Weiteren ist<br />

die Einsichtnahme in die Planentwürfe auch über das Internet möglich:<br />

http://www.iserlohn.de > Wirtschaft & Stadtentwicklung > Bebauungsplaene<br />

Stellungnahmen können von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift oder per E-Mail unter der Adresse<br />

„bauleitplanung@iserlohn.de“ vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat<br />

der Stadt.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung<br />

über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.<br />

Gemäß § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 01.01.2007 ist ein späteres<br />

Normenkontrollverfahren unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht,<br />

die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen<br />

Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat,<br />

aber hätte geltend machen können.<br />

Iserlohn, 14.08.2013<br />

STADT ISERLOHN<br />

Dr. Ahrens<br />

Bürgermeister<br />

629


Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten<br />

in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Offenen Ganztagsschulen und Schule von 8-13 Uhr<br />

(außerschulisches Angebot) mit Bekanntmachungsanordnung vom 01.08.2013<br />

I<br />

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.<br />

NRW. S. 950), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S.<br />

1696), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz/KiBiz)<br />

-Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII vom<br />

30.10.2007 (GV. NRW. S. 462) und der §§ 7 und 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen v. 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21. 04.2009 (GV. NRW. S. 224),<br />

hat der Rat der Stadt Iserlohn in seiner Sitzung am 16.07.2013 folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Beiträge<br />

(1) Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung, Kindertagespflege, Betreuung von 8 - 13 Uhr oder<br />

Offenen Ganztagsschule im Stadtgebiet Iserlohn erhebt die Stadt Iserlohn einen monatlich zu entrichtenden<br />

öffentlich-rechtlichen Beitrag. Beitragszeitraum ist das Kindergarten- bzw. Schuljahr,<br />

welches vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres geht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten<br />

der Einrichtung nicht berührt. Das Nähere regelt ein verbindlich zu schließender Betreuungsvertrag.<br />

(2) Mit dem OGS-Beitrag abgegolten ist eine Ferienbetreuung in den Osterferien, den Herbstferien<br />

und in 3 Wochen der Sommerferien. Für die Teilnahme an den Ferienangeboten der OGS muss der<br />

Beitrag für das Essen gesondert entrichtet werden.<br />

(3) Bei Aufnahme des Kindes in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Betreuungsformen und danach auf Verlangen<br />

haben die Eltern gegenüber der Stadt Iserlohn schriftlich ihr monatliches Einkommen anzugeben<br />

und nachzuweisen. Hierzu sind sämtliche für die Beitragsermittlung erforderlichen Belege einzureichen.<br />

Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag<br />

zu leisten. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Beitragszeitraumes verpflichtet,<br />

Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages<br />

maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />

(4) Bei Anmeldung zum Angebot der OGS sind die Teilnahme am Mittagessen und die damit einhergehende<br />

Zahlung der Essenspauschale verpflichtend.<br />

§ 2<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt.<br />

Lebt das Kind überwiegend mit nur einem Elternteil bzw. einer den Eltern gleichgestellten<br />

Person zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten<br />

Personen.<br />

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz<br />

gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern.<br />

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) Eltern haben grundsätzlich das Recht, einen Betreuungsvertrag durch Kündigung zu beenden, sodass<br />

die Beitragspflicht auch mit Ende dieses Vertrages beendet ist. Die Voraussetzungen einer Kündigung<br />

regelt der jeweilige Betreuungsvertrag. Eine Umgehung der Beitragspflicht durch Kündigung in<br />

den Ferienmonaten ist ausgeschlossen.<br />

(4) Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Betreuung 8 -<br />

13 Uhr und der Offenen Ganztagsschule bindet für die Dauer eines Schuljahres. Die Vereinbarung zur<br />

Teilnahme verlängert sich bis zum Übergang in die Klasse 5 jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn<br />

sie nicht bis zum 30. April gekündigt wird.<br />

631


§ 3<br />

Höhe der Elternbeiträge<br />

(1) Der Beitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten<br />

der Einrichtung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.<br />

Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach der Art des in Anspruch genommenen Angebotes, dem<br />

Einkommen der Eltern oder der diesen rechtlich gleichgestellten Personen und bei Kindertageseinrichtungen<br />

bzw. Tagespflege zudem nach dem Umfang der Betreuung.<br />

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen<br />

wird, und endet mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Tageseinrichtung<br />

verlässt, bzw. mit Ablauf des Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Offene Ganztagsschule<br />

/ Betreuung von 8 - 13 Uhr verlässt, bzw. mit Beendigung des Tagespflegeverhältnisses.<br />

(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus den in den Tabellen in der Anlage aufgeführten Eckwerten.<br />

Zwischenwerte zwischen den hier aufgeführten Einkommensbeträgen werden durch lineare Interpolation<br />

ermittelt. W ird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson<br />

betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag<br />

richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden.(4) Pflegeeltern entrichten einen<br />

Elternbeitrag, der dem jeweiligen Mittelwert der Stufe 2 in der Anlage entspricht, es sei denn, nach<br />

dem Jahresbruttoeinkommen ergibt sich ein niedrigerer Betrag.<br />

(4) Der Träger einer Kindertageseinrichtung kann von den Eltern ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen<br />

verlangen.<br />

(5) Für die verpflichtende Teilnahme am Mittagsessen in der OGS erheben die Stadt Iserlohn oder von ihr<br />

beauftragte Dritte einen Pauschalbetrag von derzeit 40,00 € monatlich.<br />

§ 4<br />

Einkommen<br />

(1) Einkommen nach dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2<br />

Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ("Brutto-Einkommen"). Ein Ausgleich mit Verlusten aus<br />

anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.<br />

(2) Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung<br />

des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der<br />

Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.<br />

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld<br />

nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld<br />

nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen<br />

unberücksichtigt.<br />

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines<br />

Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche<br />

Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Beitrag von 10 % der Einkünfte aus diesem<br />

Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.<br />

(5) Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind sind nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz<br />

zu gewährende Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.<br />

(6) Maßgebend ist das Jahreseinkommen des dem Kindergartenjahr bzw. Schuljahr vor- angegangenen<br />

Kalenderjahres. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist abweichend von Satz<br />

1 ein fiktives Jahreseinkommen zu Grunde zu legen, das dem 12-fachen des aktuellen Monatseinkommens<br />

entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- oder Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr<br />

anfallen, hinzuzurechnen.<br />

(7) Der Elternbeitrag wird jeweils für das laufende Kindergartenjahr bzw. Schuljahr (August bis Juli) festgesetzt.<br />

Eine Neufestsetzung erfolgt nur, wenn sich das festgestellte maßgebliche Einkommen um mehr als<br />

10 Prozent erhöht oder verringert. In diesem Fall wird der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat, in<br />

dem die Änderung eintritt, neu festgesetzt. Soweit ein Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist<br />

abweichend davon auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Das tatsächlich erzielte<br />

Jahreseinkommen ist unverzüglich nachzuweisen. Änderungen, die zu einer Erhöhung führen<br />

können, sind von den Eltern unverzüglich anzugeben.<br />

632


§ 5<br />

Beitragsermäßigung, Härteregelungen<br />

(1) Nehmen 2 oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eines der in § 1 Abs. 1 genannten Betreuungsangebote<br />

in Anspruch, so wird ab dem 2. Kind kein Beitrag für die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes<br />

erhoben.<br />

(2) Auf Antrag soll der Elternbeitrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Betreuungsangebote ganz<br />

oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist<br />

(§ 90 Abs. 3 SGB VIII).<br />

(3) Ergäben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist<br />

der höchste Beitrag zu zahlen.<br />

§ 6<br />

Erhebung der Beiträge<br />

Der Elternbeitrag wird von der Stadt Iserlohn als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Zu<br />

diesem Zweck teilt der Träger der Einrichtung der Stadt Iserlohn die Namen, Anschriften, Geburtsdaten<br />

sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich<br />

mit.<br />

§ 7<br />

Beitragsfestsetzung<br />

Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.<br />

Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend<br />

nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. W ird bei einer Überprüfung festgestellt,<br />

dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen<br />

Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit<br />

Der Elternbeitrag wird jeweils zum 1. des Monats fällig und von der Stadt I serlohn im Lastschriftverfahren<br />

auf Grundlage einer Einzugsermächtigung eingezogen.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung<br />

von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Iserlohn<br />

vom 17.06.2008 (inkl. der Änderungssatzung vom 22.05.2012) außer Kraft.<br />

Anlage zu § 3 der Satzung der Stadt Iserlohn über die Erhebung von Elternbeiträgen für den<br />

Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen sowie 8 bis 1 Betreuung<br />

633


Stufe Brutto- Einkommen<br />

in Euro<br />

Kindertageseinrichtungen Gruppen<br />

I a und III a; Tagespflege bis 25<br />

Stunden Betreuungszeit<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Gruppen I b und III b,<br />

35 Stunden Betreuungszeit<br />

Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />

1 unter 20.000 0,00 0,00<br />

2 ab 20.000,00 19,00 bis 29,00 21,00 bis 33,00<br />

3 ab 24.000,00 29,00 bis 54,00 33,00 bis 60,00<br />

4 ab 36.000,00 54,00 bis 83,00 60,00 bis 92,00<br />

5 ab 48.000,00 83,00 bis 114,00 92,00 bis 124,00<br />

6 ab 60.000,00 114,00 bis 155,00 124,00 bis 170,00<br />

7 ab 72.000,00 * 155,00 bis 180,00 170,00 bis 200,00<br />

Höchstbeitrag 180,00<br />

(ab rd.78.665 € Bruttoeink.)<br />

* Die oberen Eckwerte (I a und III a = 200,00 € bzw. Ib und III b = 220,00 €)<br />

werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht<br />

200,00<br />

(ab rd. 79.198 € Bruttoeink.)<br />

Stufe Brutto- Einkommen<br />

in Euro<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Gruppe II a (0-3 Jahre)<br />

25 Stunden Betreuungszeit<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Gruppe II b (0-3 Jahre)<br />

35 Stunden Betreuungszeit<br />

Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />

1 unter 20.000 0,00 0,00<br />

2 ab 20.000,00 65,00 bis 80,00 71,00 bis 90,00<br />

3 ab 24.000,00 80,00 bis 130,00 90,00 bis 145,00<br />

4 ab 36.000,00 130,00 bis 195,00 145,00 bis 215,00<br />

5 ab 48.000,00 195,00 bis 255,00 215,00 bis 280,00<br />

6 ab 60.000,00 255,00 bis 305,00 280,00 bis 337,00<br />

7 ab 72.000,00 * 305,00 bis 325,00 337,00 bis 360,00<br />

Höchstbeitrag 325,00<br />

(ab rd. 76.362 € Bruttoeink.)<br />

360,00<br />

(ab rd. 76.757 € Bruttoeink.)<br />

* Die oberen Eckwerte (II a = 360 € und II b= 395 €) werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht.<br />

Stufe Brutto- Einkommen<br />

in<br />

Euro<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Gruppe II c (0-3 Jahre)<br />

45 Stunden<br />

Betreuungszeit<br />

Kindertageseinrichtung<br />

Gruppen I c und III c, Tagespflege<br />

bis<br />

45 Stunden Betreuungszeit<br />

Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />

1 unter 20.000 0,00 0,00<br />

2 ab 20.000,00 78,00 bis 96,00 39,00 bis 52,00<br />

3 ab 24.000,00 96,00 bis 154,00 52,00 bis 94,00<br />

4 ab 36.000,00 154,00 bis 230,00 94,00 bis 150,00<br />

5 ab 48.000,00 230,00 bis 300,00 150,00 bis 210,00<br />

6 ab 60.000,00 300,00 bis 367,00 210,00 bis 270,00<br />

7 ab 72.000,00 367,00 bis 380,00 270,00 bis 280,00<br />

Höchstbeitrag 380,00<br />

(ab rd. 74.942 €)<br />

280,00<br />

(ab rd. 74.798 €)<br />

*Die oberen Eckwerte (IIc = 420 € bzw. Ic und III c = 310 €) werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht.<br />

634


Stufe<br />

Brutto- Einkommen<br />

in Euro<br />

Betreuung in Kindertages- einrichtungen<br />

der Gruppen I c und III c<br />

und Kinder- tagespflege, insgesamt<br />

über 45 Stunden<br />

Betreuung in Kindertages- einrichtungen<br />

der Gruppe II c und Kindertages-<br />

pflege, insgesamt<br />

über 45 Stunden<br />

Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />

1 unter 20.000 0 0<br />

2 ab 20.000,00 45,00 bis 60,00 84,00 bis 104,00<br />

3 ab 24.000,00 60,00 bis 108,00 104,00 bis 168,00<br />

4 ab 36.000,00 108,00 bis 173,00 168,00 bis 253,00<br />

5 ab 48.000,00 173,00 bis 242,00 253,00 bis 332,00<br />

6 ab 60.000,00 242,00 bis 311,00 332,00 bis 408,00<br />

7 ab 72.000,00 * 311,00 bis 320,00 408,00 bis 420,00<br />

Höchstbeitrag 320,00<br />

(ab rd. 74.347 € Bruttoeink.)<br />

420,00<br />

( ab 74.768 € Bruttoeink.)<br />

* Die oberen Eckwerte (Gr. I und III + Kindertagespflege = 357,00 €,<br />

Gr. II + Kindertagespflege = 460,00 €) werden rechnerisch bei 84.000 € erreicht.<br />

Stufe Brutto- Einkommen<br />

in Euro<br />

Offene Ganztagsschule<br />

(ohne Mittagsverpflegung und<br />

Ferienzeiten)<br />

Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />

1 unter 20.000 0,00<br />

2 ab 20.000,00 20,00 bis 30,00<br />

3 ab 24.000,00 30,00 bis 60,00<br />

4 ab 36.000,00 60,00 bis 90,00<br />

5 ab 48.000,00 90,00 bis 120,00<br />

6 ab 60.000,00 * 120,00 bis 150,00<br />

Höchstbeitrag 150,00<br />

(ab 72.000 € Bruttoeink.)<br />

* Der obere Eckwert (150 € Beitrag) wird rechnerisch bei<br />

72.000 € erreicht.<br />

Zusatzbeitrag für die Betreuung<br />

bis 19.00 Uhr an der Bartholomäus-<br />

schule<br />

20,00 zuzüglich<br />

zum<br />

errechneten Monatsbeitrag<br />

Stufe<br />

Brutto- Einkommen<br />

in Euro<br />

8 bis 1 - Betreuung<br />

(nur an Tagen, an denen Unterricht erteilt wird)<br />

Monatsbeitrag/Eckwerte in Euro<br />

1 unter 20.000 0,00<br />

2 ab 20.000,00 10,00 bis 15,00<br />

3 ab 24.000,00 15,00 bis 30,00<br />

4 ab 36.000,00 30,00 bis 45,00<br />

5 ab 48.000,00 45,00 bis 60,00<br />

6 ab 60.000,00 * 60,00 bis 75,00<br />

Höchstbeitrag 75,00<br />

(ab 72.000 € Bruttoeink.)<br />

635


* Der obere Eckwert (75 € Beitrag) wird rechnerisch bei<br />

72.000 € erreicht.<br />

II<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NRW kann gem. 7 Abs. 6<br />

Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt<br />

– Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es - nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Iserlohn vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Iserlohn, 01.08.2013<br />

Dr. Ahrens<br />

Bürgermeister<br />

636


Satzung zur Aufhebung der<br />

1. Satzung der Stadt Iserlohn zur Festlegung<br />

abweichender Zeiträume für die erstmalige<br />

Dichtheitsprüfung gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />

NRW mit Bekanntmachungsanordnung<br />

vom 31.07.2013<br />

I<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber<br />

der Stadt Iserlohn vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

Iserlohn, 31.07.2013<br />

Dr. Ahrens<br />

Bürgermeister<br />

Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 16.07.2013 die<br />

nachstehende Satzung zur Aufhebung der 1.<br />

Satzung der Stadt Iserlohn zur Festlegung abweichender<br />

Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung<br />

gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />

NRW vom 16.04.2009 beschlossen.<br />

Diese Satzung beruht auf ' 7 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV NRW 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) in der<br />

zur Zeit gültigen Fassung.<br />

Artikel 1<br />

Die 1. Satzung der Stadt Iserlohn zur Festlegung<br />

abweichender Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung<br />

gemäß ' 61a Abs. 5 Landeswassergesetz<br />

NRW vom 16.04.2009 wird aufgehoben.<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

im Amtlichen Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt<br />

des Märkischen <strong>Kreis</strong>es - in Kraft.<br />

II<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

nach der Gemeindeordnung NRW kann gem. '<br />

7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW nach Ablauf eines<br />

Jahres seit der Bekanntmachung im AAmtlichen Bekanntmachungsblatt<br />

-Amtsblatt des Märkischen<br />

<strong>Kreis</strong>es- A nicht mehr geltend gemacht werden, es<br />

sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt<br />

oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich<br />

bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss<br />

vorher beanstandet<br />

oder<br />

Bekanntmachung der Stadt Altena (Westf.)<br />

11. Sitzung des Hauptausschusses der Stadt<br />

Altena (Westf.)<br />

am Montag, dem 19.08.2013, 16:00 Uhr, großer<br />

Sitzungssaal, Zi. 62.<br />

T a g e s o r d n u n g :<br />

I. Öffentlicher Teil<br />

1. Genehmigung der Niederschrift des Hauptausschusses<br />

vom 13.05.2013<br />

2. Mitteilungen<br />

3. Anfragen<br />

II. Nichtöffentlicher Teil<br />

1. Genehmigung der Niederschrift des Hauptausschusses<br />

vom 13.05.2013<br />

2. Auftragsvergabe<br />

3. Auftragsvergabe<br />

4. Auftragsvergabe<br />

5. Antrag gemäß § 24 GO NRW<br />

6. Mitteilungen<br />

7. Anfragen<br />

Altena (Westf.) 08.08.2013<br />

Dr. Hollstein<br />

Bürgermeister<br />

637


Aufstellung sowie Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung<br />

(Ergänzung)<br />

Der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid hat mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt<br />

im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz (Abs.) 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. Seite 194), am 08.08.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes<br />

Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung (Ergänzung) gemäß (gem.) § 2 (Abs.) 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22.07.2011 (BGBl. I Seite 1509) mit Wirkung von 30.07.2011 entschieden.<br />

Der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid hat mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt<br />

im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW. Seite 194,) am 08.08.2013 am 08.08.2013 dann die öffentliche Auslegung<br />

des Bebauungsplanentwurfes Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung (Ergänzung) gem. § 3 Abs. 2 des BauGB in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011<br />

(BGBl. I Seite 1509) mit Wirkung von 30.07.2011 einschließlich der beigefügten Begründung auf die Dauer eines<br />

Monats entschieden.<br />

Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend abgebildet.<br />

Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Einrichtung eines Jugendtreffs in der Grundschule<br />

Kalve.<br />

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 701 „Kalve“, 4. Änderung (Ergänzung) hängt mit Begründung in der Zeit vom<br />

22.08.2013 bis einschließlich 23.09.2013 täglich während folgender Zeiten Montag bis Donnerstag 8.00 -<br />

16.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Lüdenscheid, Fachdienst Stadtplanung und Verkehr,<br />

Rathausplatz 2, in den Glasvitrinen zwischen den Räumen 534 und 537, öffentlich aus.<br />

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich eingereicht o-<br />

der zu Protokoll gegeben werden.<br />

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung<br />

aufgestellt. Ein förmlicher Umweltbericht ist entbehrlich, da gem. § 13a Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen<br />

Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.<br />

Als verfügbare Umweltinformationen existiert eine gutachterliche Stellungnahme zum Geräuschimmissionsschutz.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung<br />

über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die<br />

638


Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des<br />

Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig,<br />

soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht<br />

oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

Die vorstehenden Aufstellungs- und Offenlegungsbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 701 “Kalve“, 4. Änderung<br />

(Ergänzung) werden hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Beschlüsse nach Ablauf eines<br />

Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Umwelt vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Lüdenscheid, 09.08.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

Dieter Dzewas<br />

Bekanntmachung<br />

der Stadt Menden(Sauerland)<br />

über das Recht auf Einsicht in das<br />

Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag<br />

am 22. September 2013<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Menden (Sauerland) wird in der Zeit vom<br />

2. bis 6. September 2013<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten:<br />

Montag - Mittwoch : 8.15 - 16.00 Uhr<br />

Donnerstag : 8.15 - 17.30 Uhr<br />

Freitag:<br />

8.15 - 12.30 Uhr<br />

im Rathaus, Neumarkt 5, 58706 Menden (Sauerland), Ratssaal C 148<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Daten überprüfen.<br />

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen<br />

sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf<br />

Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein<br />

Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der<br />

Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

639


Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />

möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2. September<br />

2013 bis zum 6. September 2013, spätestens am 6. September 2013 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Menden<br />

(Sauerland) Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 1. September<br />

2013 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben<br />

kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 150, Märkischer <strong>Kreis</strong> II<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahl kreises<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in<br />

das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 1. September<br />

2013) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der<br />

Bundeswahlordnung (bis zum 6. September 2013) versäumt hat,<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach §<br />

18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />

entstanden ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung<br />

erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde<br />

gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September<br />

2013, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />

werden.<br />

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefaxen, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare<br />

elektronische Übermittlung als gewahrt.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter<br />

nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,<br />

gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,<br />

kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

640


Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a)<br />

bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,<br />

15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragsstellung der<br />

Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte<br />

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />

und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />

zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der<br />

Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich<br />

die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />

an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00<br />

Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich<br />

von der Deutschen Post AG unentgeltlich als Standardbrief befördert.<br />

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

Menden (Sauerland), 09.08.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Fleige<br />

Bekanntmachung des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

2. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ des Märkischen <strong>Kreis</strong>es<br />

- Beteiligung der Bürger gemäß § 27 b Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)<br />

Der <strong>Kreis</strong>tag des Märkischen <strong>Kreis</strong>es hat in seiner Sitzung am 22. März 2012 die Änderung des Landschaftsplanes<br />

Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ gem. § 29 LG NRW beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist bereits im<br />

Amtlichen Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt des Märkischen <strong>Kreis</strong>es - Nr. 35 am 29.08.2012 öffentlich bekannt<br />

gemacht worden.<br />

Der Landschaftsplan Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ ist seit dem 27. Januar 1989 rechtskräftig. Im Rahmen eines<br />

Landschaftsplan - Änderungsverfahrens ist dieser Landschaftsplan an die aktuellen europa- und bundesrechtlichen<br />

Regelungen anzupassen und entsprechend zu ändern. Gemäß § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz<br />

–BNatSchG- sind die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-<br />

RL) aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen<br />

Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zu erklären.<br />

Für die Umsetzung der FFH-Gebiete in besondere Schutzgebiete sind im Bereich der rechtsverbindlichen Landschaftspläne<br />

die <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden und Träger der Landschaftsplanung<br />

zuständig. Im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ erfolgt die erforderliche Anpassung<br />

insbesondere bei den FFH-Gebieten DE 4613-301 „Hönnetal“, DE 4613-303 „Balver Wald“ und DE<br />

4613-304 „Wacholderheide Bollenberg“.<br />

Die FFH-Gebiete werden mit weiteren Festsetzungen von Schutzgebieten umgesetzt. Durch die Gebietsabgrenzungen,<br />

die formulierten Schutzzwecke und die Schutzwirkungen mit geeigneten Geboten und Verboten entspre-<br />

641


chend den jeweiligen Erhaltungszielen entspricht der Entwurf des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres<br />

Hönnetal“ den Anforderungen der FFH-Richtlinie. Die kartenmäßigen Abgrenzungen der bestehenden Festsetzungen<br />

des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ werden daher im Bereich der gemeldeten FFH-<br />

Gebiete ergänzt. Die betroffenen Festsetzungen werden darüber hinaus mit einer weiteren Darstellung als FFH-<br />

Gebiet überlagert und die betroffenen textlichen Festsetzungen der bestehenden Naturschutzgebiete werden entsprechend<br />

um die FFH-Erhaltungsziele ergänzt.<br />

Darüber hinaus werden die Gebiete in der Entwicklungskarte mit einem speziellen, die bestehenden Entwicklungsziele<br />

überlagernden Entwicklungsziel dargestellt.<br />

Weiterhin ist durch das Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010, das nach der<br />

Förderalismusreform jetzt unmittelbar geltendes Recht darstellt, das Landschaftsgesetz NRW teilweise aufgehoben<br />

worden. Dies gilt nicht für das eigentliche Landschaftsplan-Aufstellungsverfahren, aber insbesondere für die<br />

einzelnen Schutzkategorien. Daher sind bei der Änderung des Landschaftsplanes die aktuellen gesetzlichen<br />

Grundlagen eingearbeitet worden. Da der Landschaftsplan Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ einer der ältesten<br />

Landschaftspläne im Märkischen <strong>Kreis</strong> ist, werden gleichzeitig die Schutzwirkungen mit den entsprechenden Verund<br />

Geboten an die aktuellen Regelungen der anderen rechtskräftigen Landschaftspläne angepasst.<br />

Bei der 2. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 2 „Balve – Mittleres Hönnetal“ ist daher ein Verfahren gemäß §<br />

29 Abs. 1 LG NRW durchzuführen. Die Änderungsbereiche in der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes sind<br />

in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt.<br />

Bürgerbeteiligung<br />

Für die Dauer des Beteiligungsverfahrens ist es möglich, sich die Plan- und Textunterlagen online auf der Homepage<br />

des Märkischen <strong>Kreis</strong>es (www.maerkischer-kreis.de) anzusehen und ggfs. auszudrucken oder herunterzuladen.<br />

Für Erläuterungen zu den veränderten Inhalten des Landschaftsplanes stehen die Mitarbeiter der Unteren<br />

Landschaftsbehörde zur Verfügung.<br />

Gemäß § 27 b LG wird allen Bürgern Gelegenheit gegeben, sich den Landschaftsplanentwurf in der Zeit<br />

von Montag, den 02. September bis einschließlich Freitag, den 04. Oktober 2013<br />

im <strong>Kreis</strong>haus Lüdenscheid anzusehen. Jeder Bürger kann sich innerhalb dieses Zeitraumes zu dieser Planung<br />

schriftlich oder auch mündlich während der Dienststunden beim Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege -<br />

Untere Landschaftsbehörde - des Märkischen <strong>Kreis</strong>es in 58509 Lüdenscheid, Heedfelder Straße 45, Raum 404<br />

äußern. Als Ansprechpartner steht insbesondere Herr Dirks unter der Rufnummer 02351/966-6365 zur Verfügung.<br />

Bei einer persönlichen Rücksprache ist eine vorherige kurze telefonische Terminabsprache sinnvoll. Es gibt<br />

auch die Möglichkeit, sich per E-Mail (landschaft@maerkischer-kreis.de oder d.dirks@maerkischer-kreis.de) zu<br />

äußern.<br />

Die Beteiligung der betroffenen Behörden und öffentlichen Stellen (Träger öffentlicher Belange) findet zeitgleich<br />

statt.<br />

Hinweis<br />

Vom Tage dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes, längstens jedoch drei Jahre<br />

lang, sind gemäß § 42 e Abs. 3 Landschaftsgesetz NW alle Änderungen der geplanten Naturschutzgebiete verboten.<br />

Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der <strong>Kreis</strong> durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu<br />

einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform<br />

bleibt unberührt. Sinn dieser Bestimmung ist es, während des Verfahrens Änderungen der Nutzungsart<br />

zu verhindern, die sich ökologisch nachteilig auswirken und unter Umständen zu einem Verlust der Schutzwürdigkeit<br />

führen können<br />

Lüdenscheid, 12. August 2013<br />

In Vertretung<br />

Dienstel-Kümper<br />

<strong>Kreis</strong>direktorin<br />

642


BEKANNTMACHUNG<br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis,<br />

die Erteilung von Wahlscheinen und die Briefwahl<br />

für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22.09.2013<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

wird in der Zeit vom 02.09.2013 bis zum 06.09.2013<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, Amtshaus,<br />

Hagener Straße 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde, Zimmer 12, für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme<br />

bereitgehalten.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen<br />

glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />

ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />

für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />

entsprechenden Vorschriften des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät<br />

möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02.09.2013 bis<br />

zum 06.09.2013, spätestens am 06.09.2013 bis 12.00 Uhr, bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde<br />

-Wahlamt-, Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2013<br />

eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben<br />

kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis -150 Märkischer <strong>Kreis</strong> IIdurch<br />

Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das<br />

Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 01.09.2013 oder die<br />

Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis<br />

zum 06.09.2013 versäumt hat,<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18<br />

Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />

entstanden ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst<br />

nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

644


Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September<br />

2013 , 18.00 Uhr, bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde, Wahlamt,<br />

Zimmer 12, Amtshaus, Hagener Straße 76, 58769 Nachrodt-Wiblingwerde, mündlich, schriftlich oder<br />

elektronisch beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter<br />

nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,<br />

gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,<br />

kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a<br />

bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,<br />

15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der<br />

Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:<br />

‣ einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises<br />

‣ einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag<br />

‣ einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,<br />

versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

‣ ein Merkblatt für die Briefwahl<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung<br />

zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der<br />

Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich<br />

die Bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />

an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr<br />

eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich<br />

von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief<br />

angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

Nachrodt-Wiblingwerde, den 12. August 2013<br />

Die Bürgermeisterin<br />

Birgit Tupat<br />

645


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im<br />

Wahlkreis 150 (Märkischer <strong>Kreis</strong> II) durch<br />

Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum<br />

(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch<br />

Briefwahl teilnehmen.<br />

Bekanntmachung der Stadt Plettenberg<br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen für<br />

die Wahl zum Deutschen Bundestag am<br />

22.09.2013<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für<br />

die Stadt Plettenberg wird in der Zeit vom 02.09.<br />

– 06.09.2013 während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

im Rathaus, Grünestraße12, 58840<br />

Plettenberg, Zimmer 119, für Wahlberechtigte<br />

zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede/r Wahlberechtigte/r<br />

kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Daten überprüfen. Sofern<br />

eine/r Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Personen überprüfen<br />

will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen,<br />

aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben<br />

kann. Das Recht auf Überprüfung besteht<br />

nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />

für die im Melderegister ein Sperrvermerk<br />

gemäß den § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />

entsprechenden Vorschriften der<br />

Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten<br />

Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />

ein Datensichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder<br />

unvollständig hält, kann in der Zeit vom 02.09. –<br />

06.09.2013, spätestens am 06.09.2013 bis<br />

12.00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Plettenberg,<br />

Rathaus, Grünestraße 12, Einspruch<br />

einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung<br />

zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragen sind, erhalten bis spätestens<br />

01.09.2013 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat,<br />

aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />

gegen das Wählerverzeichnis einlegen,<br />

wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er<br />

das Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragen werden und die bereits<br />

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />

beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1. ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r<br />

Wahlberechtigte/r,<br />

5.2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r<br />

Wahlberechtigte/r,<br />

a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne<br />

ihr/sein Verschulden die Antragsfrist<br />

auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung<br />

(bis zum 01.09.2013) oder die<br />

Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis<br />

nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung<br />

(bis zum 06.09.2013)<br />

versäumt hat,<br />

b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an<br />

der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist<br />

nach<br />

§ 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung<br />

oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz<br />

1 der Bundeswahlordnung entstanden<br />

ist,<br />

c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren<br />

festgestellt worden ist<br />

und die Feststellung erst nach Abschluss<br />

des Wählerverzeichnisses zur<br />

Kenntnis der Stadt Plettenberg gelangt<br />

ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Wahlberechtigten bis<br />

zum 20.09.2013, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung<br />

Plettenberg, Rathaus, Grünestraße 12,<br />

mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />

werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die<br />

ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />

unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich<br />

macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />

15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft,<br />

dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht<br />

zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor<br />

der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt<br />

werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene<br />

Wahlberechtigte können aus den unter 5.2<br />

Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den<br />

Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch<br />

bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss<br />

durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />

nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.<br />

Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich<br />

646


ei der Antragstellung der Hilfe einer anderen<br />

Person bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält die/der Wahlberechtigte<br />

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der<br />

Wahlbrief zurückzusenden ist,<br />

versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />

für eine/n andere/n ist nur möglich,<br />

wenn die Empfangnahme der Unterlagen durch<br />

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die bevollmächtigte Person<br />

nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies<br />

hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme<br />

der Unterlagen schriftlich zu versichern.<br />

Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person<br />

auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den<br />

Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein<br />

so rechtzeitig an die angegebene Stelle<br />

absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens<br />

am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen<br />

Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich<br />

befördert. Er kann auch bei der auf<br />

dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

Plettenberg, den 12.08.2013<br />

Der Bürgermeister<br />

-Müller-<br />

647


648<br />

Herausgeber: Märkischer <strong>Kreis</strong> – Der Landrat, 58509 Lüdenscheid,<br />

Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den<br />

Stadtverwaltungen im <strong>Kreis</strong>, bei der <strong>Kreis</strong>verwaltung Lüdenscheid<br />

und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de<br />

kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche Anforderung<br />

werden Einzelexemplare zugesandt. Das Bekanntmachungsblatt<br />

erscheint wöchentlich.

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