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Leitfaden für Berufungsverfahren zur Besetzung von ...

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Stand: 01/2012<br />

LEITFADEN FÜR<br />

BERUFUNGSVERFAHREN<br />

DRITTMITTEL-/FREMDGEFÖRDERTE PROFESSUREN<br />

BRÜCKENPROFESSUREN


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Vorwort........................................................................................................................................... 1<br />

Übersicht Berufungs-/Auswahlverfahren ....................................................................................... 2<br />

Ansprechpartnerinnen im Geschäftsbereich 1-1 ........................................................................... 4<br />

Checkliste ...................................................................................................................................... 5<br />

Verfahren vor der Ausschreibung .................................................................................................. 7<br />

Zusammensetzung der Berufungs-/Auswahlkommissionen (BK/AK) ........................................... 9<br />

Ausschreibungstext ..................................................................................................................... 11<br />

1. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) ............................................................ 12<br />

2. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) ............................................................ 15<br />

Abschlussbericht .......................................................................................................................... 17<br />

Berufungsvorschlag in den Gremien ........................................................................................... 18<br />

Ruferteilung ................................................................................................................................. 20<br />

Rufannahme ................................................................................................................................ 20<br />

Anlagenverzeichnis ...................................................................................................................... 22<br />

Symbole:<br />

Zuständigkeit des Geschäftsbereichs Forschung und Allgemeine Akademische Angelegenheiten (G1-1)<br />

⊗ Zusammenarbeit mit dem Vorstand erforderlich


Vorwort Seite 1<br />

VORWORT<br />

Im Wettlauf mit anderen Hochschulen um die besten Bewerber eines Faches kommt der Arbeit der Berufungskommission<br />

eine besonders große Bedeutung zu. Neben der Entscheidung über den <strong>für</strong> unsere Fakultät<br />

am besten geeigneten Bewerber ist der Ablauf eines formal einwandfreien Verfahrens in möglichst kurzer<br />

Zeit ausschlaggebend. Auch die Gremien tragen dazu bei das Verfahren zu beschleunigen. Nur ein Auswahlverfahren,<br />

das unsere inhaltlichen und strukturellen Zielsetzungen sowie die gesetzlichen Vorgaben im<br />

Auge hat und durch eine professionelle administrative Abwicklung begleitet wird, hat Aussicht auf den gewünschten<br />

Erfolg in der kompetitiven Auseinandersetzung mit anderen Hochschulen im In- und Ausland.<br />

Wir, der Dekan und die Mitarbeiter des G1-1, wünschen uns <strong>für</strong> die erfolgreiche Durchführung aller <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, insbesondere den Mitgliedern<br />

der Berufungskommissionen und deren Sprecher. Nur auf dieser Basis kann der Fakultätsrat dem<br />

Akademischen Senat, dem Präsidium und dem Vorstand zeitnah Vorschläge <strong>für</strong> Berufungen machen, die<br />

einen nachhaltig positiven Effekt <strong>für</strong> die Fakultätsentwicklung und ggf. ebenso die Krankenversorgung haben.<br />

Der „<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Berufungsverfahren</strong>“ soll einen Überblick über die wichtigsten Verfahrensschritte im <strong>Besetzung</strong>sverfahren<br />

<strong>zur</strong> <strong>Besetzung</strong> <strong>von</strong> Juniorprofessuren (W 1) 1 geben. Sollten weitere Informationen gewünscht<br />

oder der Sprecher der Auswahlkommission Unterstützung bei der Durchführung und Planung des<br />

Verfahrens (Protokollassistenz) benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gern <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Wir danken Ihnen <strong>für</strong> Ihre Bereitschaft <strong>zur</strong> Mitwirkung am Verfahren und wünschen Ihnen bei der Auswahl<br />

der besten Kandidaten eine glückliche Hand.<br />

Ihr Geschäftsbereich Forschung und Allgemeine Akademische Angelegenheiten<br />

Hinweise <strong>zur</strong> Formulierung: Der besseren Lesbarkeit wegen wird in diesem Dokument in der Regel die<br />

männliche Form verwendet, gemeint sind aber stets die männliche und weibliche Form.<br />

1 Juniorprofessuren (W 1): <strong>Besetzung</strong>sverfahren mit Auswahlkommission


Übersicht Berufungs-/Auswahlverfahren Seite 2<br />

ÜBERSICHT BERUFUNGS-/AUSWAHLVERFAHREN<br />

Vorstand G1-1 Berufungskommission Fakultätsrat / Senat Stiftungsausschuss<br />

Verfahren vor der Ausschreibung einer Professur<br />

Vortrag und Lehrprobe 1. Sitzung der Berufungskommission<br />

Bewerbungseinsicht<br />

Ausschreibung<br />

Einrichtung<br />

Dem Vorstand werden<br />

die Unterlagen vorgelegt<br />

Grundsatzenscheidung<br />

über die<br />

Wiederausschreibung<br />

bzw. Neueinrichtung und<br />

Ausstattung der<br />

Professur<br />

Vorstand entscheidet<br />

über Ausschreibungstext<br />

Einsichtnahme in die<br />

Bewerbungsunterlagen<br />

Der Vorstand wird zu den<br />

Vorträgen und<br />

Lehrproben eingeladen.<br />

Bei W3-Berufungen:<br />

Ein Vorstandsmitglied<br />

wird bei den Gesprächen<br />

mit den Kandidaten/innen<br />

teilnehmen um ggf.<br />

Aussagen <strong>zur</strong><br />

Ressourcenausstattung<br />

zu treffen<br />

Der Fachvertreter legt<br />

dem Dekan das<br />

Konzeptpapier, eine<br />

Kurzbeschreibung und<br />

einen Entwurf <strong>für</strong> den<br />

Ausschreibungstext vor<br />

Terminplanung und<br />

Organisation des<br />

Verfahrens in Absprache<br />

mit dem Vorstand und<br />

der/dem Sprecher/in der<br />

BK<br />

Aufforderung <strong>zur</strong><br />

Einsichtnahme über das<br />

Internetportal<br />

Einladung Mitglieder BK<br />

Einladung<br />

Bewerber/innen ggf.<br />

Gutachter<br />

Organisation<br />

(Vortrag/Lehrprobe)<br />

Anforderung Gutachten<br />

Einladung Lehrkörper der<br />

Medizinischen Fakultät zu<br />

Vorträgen und<br />

Lehrproben<br />

ggf. Suchsymposium<br />

Der Specher und Fachvertreter/in überarbeiten<br />

den Ausschreibungstext,<br />

Empfehlung der Veröffentlichungsorgane,<br />

Frist: 2 Wochen nach Einsetzen der BK<br />

Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen durch das<br />

Internetportal<br />

• Protokoll der 1. Sitzung an Dekan;<br />

Mitteilung über:<br />

- Bewerberauswahl, max. 6 Kandidaten<br />

- Themenvorschläge <strong>für</strong> Lehrproben<br />

- Benennung der Gutachter/innen<br />

Protokoll kann vom G1-1- in Absprache mit dem Sprecher<br />

der BK an die Mitglieder der BK weitergeleitet werden<br />

Lehrproben<br />

(sollen möglichst in die reguläre Lehre eingebaut werden)<br />

Abteilungsvorstellung<br />

Hochschulöffentliche Vorträge<br />

Bewerbergespräche<br />

ggf. Beteiligung der<br />

Strukturkommission bei<br />

Professuren mit<br />

Abteilungsleiterpositionen<br />

und Professuren, die nicht<br />

in der Entwicklungsplanung<br />

vorgesehen sind<br />

Bei Änderungen im<br />

Ausschreibungstext -<br />

Einvernehmen des<br />

Fakultätsrates zum<br />

Ausschreibungstext<br />

Ausschreibung erfolgt auf Veranlassung des G1-1 - Fristsetzung <strong>für</strong> Eingang der Bewerbungen: 3 Wochen<br />

Bewerbungsende<br />

Beschlussfassung über die<br />

Einrichtung der Professur<br />

und Bildung der<br />

Berufungskommission<br />

(BK) bzw.<br />

Strukturkommission im<br />

Einvernehmen mit dem<br />

Vorstand<br />

Erste Sitzung Berufungskommission - Auswahl der Bewerber/innen zu Vortrag und Lehrprobe und der Gutachter<br />

Einvernehmensherstellung<br />

des Stiftungsausschusses<br />

bei Einrichtung <strong>von</strong><br />

Professuren


Übersicht Berufungs-/Auswahlverfahren Seite 3<br />

Vorstand G1-1 Berufungskommission Fakultätsrat / Senat Stiftungsausschuss<br />

Zweite Sitzung Berufungskommission - Erarbeitung eines Listenvorschlags - Abschlussbericht an Dekan/in<br />

2. Sitzung der Berufungskommission<br />

Der Vorstand erhält das<br />

Protokoll in Kopie<br />

Information an den<br />

Fakutätsrat<br />

• Protokoll der 2. Sitzung als Abschlussbericht<br />

an Dekan mit Mitteilung über:<br />

- Zusammensetzung BK<br />

- Dokumentation des Auswahlverfahrens<br />

- Beschlüsse der BK<br />

- Vorstellung der Bewerber/innen<br />

- Vergleichende Würdigung der Vorgeschlagenen<br />

- Begründung der Reihung<br />

- Dokumentation der Abstimmungsergebnisse (gem.<br />

Mehrheitsbegriff des NHG)<br />

- Empfehlung Listenvorschlag<br />

- Vorlage der vergleichenden Gutachten<br />

Siehe Muster (Anlage 9)<br />

Protokoll kann vom G1-1 in Absprache mit dem/der<br />

Sprecher/in der BK an die Mitglieder der BK weitergeleitet<br />

werden<br />

Beteiligung des Fakultätsrats und des Senats<br />

Einvernehmensherstellung in den Gremien<br />

Einsicht der Mitglieder<br />

des Fakultätsrats in den<br />

Abschlussbericht (via<br />

Internet/E-Mail)<br />

Vorlage im Senat<br />

(Stellungnahme der<br />

Gleichstellungsbeauftragten,<br />

ggf. der<br />

Schwerbehindertenbeauftragten)<br />

Der Sprecher der BK<br />

erstattet dem Fakultätsrat<br />

Bericht<br />

Beschlussempfehlung des<br />

Fakultätsrats;<br />

ggf. Rückgabe<br />

an die BK<br />

Entscheidung über den<br />

Berufungsvorschlag<br />

Mitteilung an Vorstand<br />

Beschlussempfehlung des<br />

Senats; ggf. Rückgabe an<br />

den Fakultätsrat<br />

Vorstand beschließt die Liste<br />

Einvernehmensherstellung in den Gremien<br />

Herstellung des<br />

Einvernehmens mit dem<br />

Präsidium<br />

Kann kein Einvernehmen mit dem Präsidium hergestellt werden, wird der Stiftungsrat <strong>von</strong> der Präsidentin befasst. Im Falle einer<br />

Nichteinigung ist das <strong>Berufungsverfahren</strong> gescheitert.<br />

Herstellung des<br />

Einvernehmens mit dem<br />

Stiftungsausschuss<br />

Universitätsmedizin<br />

Ruferteilung durch den Vorstand


Ansprechpartnerinnen im Geschäftsbereich 1-1 Seite 4<br />

ANSPRECHPARTNERINNEN IM GESCHÄFTSBEREICH<br />

1-1<br />

Mit Fragen, Anregungen und Wünschen können Sie sich gern an uns wenden:<br />

Juliane Röser<br />

Sachbearbeiterin <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

9906<br />

Fax: 1309906<br />

E-Mail: juliane.roeser@med.uni-goettingen.de oder<br />

berufungen@med.uni-goettingen.de<br />

Dr. Meike Quaas<br />

Geschäftsbereich Forschung und Allgemeine Akademische Angelegenheiten<br />

9908<br />

Fax: 1309908<br />

E-Mail: mquaas@med.uni-goettingen.de


Checkliste Seite 5<br />

CHECKLISTE<br />

Ablauf in chronologischer Reihenfolge<br />

Zuständigkeit<br />

Verfahren <strong>zur</strong> Einrichtung der Professur<br />

Vorlage des Konzeptpapiers, der Kurzbeschreibung<br />

und des Ausschreibungstextentwurfs beim<br />

Dekanat (Dekane/Dekaninnen) und beim Vorstand<br />

Entscheidung in den Gremien<br />

• Vorstand<br />

• Stiftungsausschuss<br />

• Fakultätsrat<br />

• Strukturkommission<br />

über die Einrichtung der Professur und die Einleitung<br />

des <strong>Berufungsverfahren</strong>s<br />

Der Vorstand legt vorab die Ausstattung der<br />

Professur fest.<br />

Antragsteller/in / Vorstand /<br />

Dekan/innen<br />

G1-1<br />

Seite 7<br />

Anlage 1<br />

Bei Brücken- und Stiftungsprofessuren muss<br />

vor der Veröffentlichung des Ausschreibungstextes<br />

zwingend der Kooperationsvertrag vorliegen!<br />

Einrichtung der Berufungs-/Auswahlkommission<br />

im Fakultätsrat<br />

G1-1 Seite 9<br />

Vorlage des endgültigen Ausschreibungstextes<br />

Sprecher<br />

BK/AK<br />

Seite 11<br />

Anlagen 2 - 6<br />

Ggf. Wissenschaftliches Symposium BK/AK / G1-1<br />

Endgültige Entscheidung über die Ausschreibung<br />

der Professur durch den Vorstand<br />

G1-1<br />

Veröffentlichung des Ausschreibungstextes G1-1<br />

Arbeit der Berufungskommission<br />

Die Mitglieder BK werden über das Bewerbungsende<br />

informiert<br />

Einsicht in die Bewerbungsunterlagen durch<br />

Online-Bewerbungsdatenbank mit Zugangsdaten<br />

und Passwort.<br />

G1-1<br />

BK/AK / G1-1<br />

1. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission<br />

1. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission<br />

(Auswahl der Kandidaten/innen der engeren<br />

Wahl, Auswahl der Gutachter/innen)<br />

ACHTUNG!<br />

Kommissionsmitglieder dürfen Bewerbern, die<br />

in die engere Auswahl gekommen sind, werdegangbezogen<br />

nicht nahe stehen. Ist dies der<br />

Fall, ist ein neues Mitglied zu benennen.<br />

Gem. § 26 Abs. 5 Satz 5 NHG dürfen i.d.R. nur<br />

Bewerber der eigenen Hochschule berücksichtigt<br />

werden, die nach der Promotion die Hochschule<br />

gewechselt hatten oder mind. 2 Jahre<br />

außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich<br />

tätig waren.<br />

Sprecher<br />

BK/AK<br />

BK/AK<br />

Seite 12<br />

Seite 10<br />

Seite 13


Checkliste Seite 6<br />

Gutachten anfordern<br />

Kandidaten <strong>zur</strong> Vortragsveranstaltung einladen<br />

Berufungskommission informieren<br />

Vorträge und Lehrproben<br />

Gespräche der Kandidaten mit der BK/AK<br />

(bei W3-Berufungen mit Abteilung verbindliche<br />

Teilnahme mindestens eines Vorstandsmitglieds,<br />

um gegenüber den Kandidaten ggf.<br />

Aussagen <strong>zur</strong> Ressourcenausstattung treffen zu<br />

können)<br />

Ggf. Bereisung der Kandidaten der engeren<br />

Wahl<br />

(eine Beteiligung <strong>von</strong> V2 oder dessen Vertreter<br />

ist anzustreben)<br />

Information an die Mitglieder BK/AK, wenn die<br />

Gutachten eingetroffen sind<br />

Einsicht in die Gutachten über Online-<br />

Bewerbungsdatenbank<br />

2. Sitzung der Berufungs- /Auswahlkommission<br />

2. Sitzung der BK/AK<br />

(Erstellung eines Berufungsvorschlags)<br />

Der Vorstand erwartet grundsätzlich eine Berufungsliste<br />

mit drei Kandidaten, Abweichungen<br />

sind nur im Ausnahmefall begründet möglich.<br />

Zusendung des Abschlussberichts spätestens<br />

10 Tage vor der Fakultätsratssitzung an den<br />

Dekan<br />

Beteiligung der Gremien<br />

Berichterstattung des Sprechers der BK/AK im<br />

Fakultätsrat<br />

Die Mitglieder der BK/AK werden als Gäste<br />

eingeladen<br />

Beschlussfassung des Fakultätsrates über den<br />

Berufungsvorschlag<br />

Berichterstattung im Senat durch den Dekan<br />

Entscheidung des Vorstands über den Berufungsvorschlag<br />

G1-1<br />

Organisation (Reservierung<br />

Hörsäle, Räume, etc.) G1-1<br />

Organisation G1-1<br />

G1-1<br />

BK/AK<br />

G1-1 in Absprache mit dem<br />

Sprecher der BK/AK<br />

Sprecher<br />

BK/AK<br />

Sprecher<br />

BK/AK<br />

G1-1<br />

Sprecher<br />

Berufungskommission/<br />

G1-1<br />

Vorbereitung der Unterlagen<br />

durch G1-1<br />

Seite 14<br />

Anlagen 9 - 10<br />

Seite 15<br />

Seite 17<br />

Anlage 11<br />

Seite 18<br />

Herstellung des Einvernehmens im Präsidium<br />

Herstellung des Einvernehmens mit dem Stiftungsausschuss<br />

Ruferteilung<br />

Ruferteilung durch den Vorstand<br />

Berufungsgespräche<br />

Vorbereitung der Unterlagen<br />

durch G1-1<br />

Geschäftsstelle-Stiftung<br />

Vorbereitung der Unterlagen<br />

durch G1-1<br />

Sprecher des Vorstandes<br />

G1-1<br />

V1, V2, V3, G1-1, ZBV6<br />

Seite 19<br />

Seite 19<br />

Seite 20<br />

Rufannahme<br />

Nach Rufannahme werden die Mitglieder der<br />

Berufungskommission mit einem Dankschreiben<br />

informiert.<br />

G1-1


Verfahren vor der Ausschreibung Seite 7<br />

VERFAHREN VOR DER AUSSCHREIBUNG<br />

Das Verfahren wird wie folgt umgesetzt:<br />

Das Verfahren startet auf Grundlage des Formblattes „Profil der Professur und Strukturelle Einbettung“ 2 .<br />

Der Antragsteller einer Professur (in der Regel der Fachvertreter) legt dem Dekan das ausgefüllte Formblatt<br />

vor, welches bereits alle Grundsatzinformationen enthält. Diesem Formular ist ein Entwurf <strong>für</strong> einen Ausschreibungstext<br />

/ <strong>für</strong> ein Thesenpapier sowie ein Konzept über die zukünftige Professur beizufügen.<br />

⊗ Der Dekan legt die Unterlagen dem Dekanat (Dekan <strong>für</strong> Allgemeine Akademische Angelegenheiten, Forschungsdekan<br />

und Studiendekan), dem Vorstand und der Kommission <strong>für</strong> Entwicklung und Finanzplanung<br />

(KEF) vor. Der Vorstand legt vor der Ausschreibung die Ausstattung der Professur fest. Bei positiver Resonanz<br />

im Dekanat und im Vorstand, werden die Unterlagen (Kurzbeschreibung und Ausschreibungstext) <strong>zur</strong><br />

Zustimmung dem Stiftungsausschuss UMG zugesandt. Dem Stiftungsausschuss UMG wird eine Ausschlussfrist<br />

<strong>von</strong> einer Woche <strong>für</strong> seine Entscheidung eingeräumt. Nach Zustimmung des Stiftungsausschusses<br />

und der KEF wird das Verfahren an den Fakultätsrat gegeben. Entscheidet der Fakultätsrat das Verfahren<br />

weiter durchzuführen wird er eine Berufungs-/Auswahlkommission einrichten und diese mit der Ausbzw.<br />

Überarbeitung des Ausschreibungstextes beauftragen.<br />

Das Verfahren kann in der Reihenfolge individuell abweichen.<br />

Vor der Veröffentlichung des Ausschreibungstextes muss zwingend der Kooperationsvertrag <strong>für</strong> die Professur<br />

vorliegen.<br />

Bei Professuren, die in der Entwicklungsplanung der Universitätsmedizin vorgesehen sind, erfolgt die Beteiligung<br />

des Stiftungsausschusses UMG nur <strong>zur</strong> Information.<br />

2 Siehe Anlage 1


Verfahren vor der Ausschreibung Seite 8<br />

QUALITÄTSSICHERUNG IN BERUFUNGS-/AUSWAHLVERFAHREN<br />

Die UMG wird auch zukünftig ihre Berufungsplanung weitgehend auf die Weiterentwicklung der Schwerpunkte<br />

fokussieren müssen. Die mittel- und langfristige Berufungsplanung mit einer unter Umständen gezielten<br />

Rekrutierung Externer soll langfristig die nationale und internationale Sichtbarkeit der Exzellenzuniversität,<br />

aber auch die universitäre Hochleistungsmedizin am Standort Göttingen sichern.<br />

Berufungs-/Auswahlverfahren müssen heutzutage sowohl der in den verschiedenen Fächern sehr unterschiedlichen<br />

Nachwuchssituation als auch der Schwerpunktorientierung bzw. der Fakultätsentwicklung<br />

Rechnung tragen. Insgesamt wird die Diskussion, ob eine Ausschreibung schwerpunktorientiert (und damit<br />

„eng“) oder „frei“ (und damit „weit“) erfolgen soll, in das Vorfeld der Ausschreibung verlagert. In Fachgebieten<br />

(berücksichtigt werden alle im Integrationsmodell elementaren Bereiche Lehre, Forschung und Krankenversorgung),<br />

in denen eine Bewerberzahl eher gering ausfällt, ist ein „akademisches Head-Hunting“ (Suchsymposien)<br />

vorgesehen.<br />

Bei Berufungen in herausragenden Positionen („Eckprofessuren“) wird dies in besonderem Maße eine Rolle<br />

spielen. Der Vorstand wird in Abstimmung mit dem Stiftungsausschuss UMG, mit den Vertretern der<br />

Schwerpunkte und der Fakultät die zukünftige Einbettung der Professur festlegen. Im Vorgriff auf das <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

erfolgt zunächst eine Analyse der Bewerberlage, gegebenenfalls ein Suchsymposium, in<br />

dem geeignete Kandidaten identifiziert werden. Neben einer aktiven Rekrutierung wird das Auswahlverfahren<br />

<strong>von</strong> den Abteilungsleitungen der UMG, den Vertretern der Fachgesellschaften sowie externen Fachvertretern<br />

begleitet. Daran schließt sich eine fokussierte Ausschreibung an.


Zusammensetzung der Berufungs-/Auswahlkommissionen (BK/AK) 2F Seite 9<br />

ZUSAMMENSETZUNG DER BERUFUNGS-<br />

/AUSWAHLKOMMISSIONEN (BK/AK) 3<br />

Im Einvernehmen mit dem Vorstand wird die Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) durch den Fakultätsrat<br />

eingesetzt. Ihre Mitglieder werden durch die Vertreter der Statusgruppen im Fakultätsrat benannt. Für die<br />

Qualitätssicherung des Verfahrens trägt der Sprecher der BK Sorge. Die Hochschullehrer des Fakultätsrates<br />

müssen der Zusammensetzung der BK/AK mehrheitlich zustimmen. Die BK/AK wird vom Vorstand (Dekan)<br />

über die Zielsetzungen des Berufungs-/Auswahlverfahrens informiert. Folgende Kommissionen können gebildet<br />

werden:<br />

GROSSE KOMMISSION<br />

KLEINE KOMMISSION.<br />

5 : 2 : 2 : 2 3 : 1 : 1 : 1<br />

Professuren der Besoldungsgruppe:<br />

Professuren der Besoldungsgruppe:<br />

W 3/W 2 mit Abteilung W 2 a. Z.<br />

W 2 a. Z. tenure track W 3<br />

W 2 a. Z. (ltd. OÄ/OA)<br />

W 2 a. Z. tenure track W 2 Juniorprofessuren (W 1)<br />

Hochschullehrer<br />

(Sprecher)<br />

(Sprecher)<br />

<br />

<br />

(weibl.)<br />

<br />

(weibl.)<br />

<br />

(weibl.)<br />

Studierende<br />

<br />

.<br />

(weibl.)<br />

<br />

Wiss. Mitarbeiter<br />

<br />

<br />

(weibl.)<br />

<br />

Mitarbeiter aus dem Techn.-/Verwaltungsdienst 4<br />

<br />

<br />

(weibl.)<br />

Ständige Gäste:<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

Mitglieder des Vorstands oder ihre Vertreter<br />

<br />

3<br />

4<br />

Juniorprofessuren (W1): <strong>Besetzung</strong>sverfahren mit Auswahlkommission<br />

W2/W3-Professuren: <strong>Berufungsverfahren</strong> mit Berufungskommission<br />

Hinweis: ohne Stimmrecht in Berufungs-/Auswahlkommissionen, vgl. § 25 Abs. 3 der Grundordnung<br />

der Universität


Zusammensetzung der Berufungs-/Auswahlkommissionen (BK/AK) 2F Seite 10<br />

Damit die Berufungskommission rechtzeitig <strong>zur</strong> ersten Sitzung vollständig besetzt ist, sollen die Statusgruppen<br />

bereits in der Fakultätsratssitzung, in der die Kommission eingesetzt wird, spätestens in der dann<br />

folgenden Kalenderwoche ihre Vertreter benennen.<br />

Wird ein Mitglied der BK/AK während des laufenden <strong>Berufungsverfahren</strong>s beurlaubt (z.B. Elternzeit), ist dies<br />

unter berufungen@med.uni-goettingen.de dem G1-1 mitzuteilen und vom Fakultätsrat ein Ersatz zu benennen.<br />

Über die allgemein geltenden Befangenheitsgründe hinaus dürfen Kommissionsmitglieder Bewerberinnen<br />

oder Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, werdegangbezogen nicht nahe stehen; ist dies<br />

doch der Fall, muss das Kommissionsmitglied durch ein anderes ersetzt werden. 5<br />

► Der Fakultätsrat entscheidet im Einzelfall, ob Mitglieder anderer Fakultäten oder Institute (MPI, ENI, etc.)<br />

mit beratender Stimme in die BK/AK entsandt werden.<br />

► Bei Professuren in Zentren (bspw. CMPB, GZMB, usw.) ist eine Beteiligung der Hochschullehrer-Gruppe<br />

gemäß entsprechender Zentrumsordnung zu gewährleisten.<br />

► Die Durchführung <strong>von</strong> gemeinsamen Berufungs-/Auswahlverfahren mit anderen Fakultäten oder außeruniversitären<br />

Einrichtungen <strong>zur</strong> Förderung der Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und ggf. der Krankenversorgung<br />

richtet sich nach § 26 NHG und § 26 der Grundordnung der Universität. Dementsprechend<br />

ist in der Ausschreibung auf das gemeinsame Berufungs-/Auswahlverfahren hinzuweisen und eine<br />

Kooperationsvereinbarung mit der entsprechenden Einrichtung zu erstellen, die das nähere Verfahren<br />

regelt.<br />

Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 NHG ist die Mitwirkung externer Hochschullehrer in Berufungskommissionen zu<br />

gewährleisten.<br />

5 Senatsempfehlung <strong>für</strong> die Erstellung <strong>von</strong> Berufungsvorschlägen vom 14.03.2007, Anlage 13


Ausschreibungstext Seite 11<br />

AUSSCHREIBUNGSTEXT<br />

Die speziellen Qualifikationsanforderungen <strong>für</strong> den Ausschreibungstext werden im Auftrag des Dekans <strong>von</strong><br />

dem Sprecher der BK/AK gemeinsam mit dem Fachvertreter als Entwurf erarbeitet und dem G1-1 <strong>zur</strong> weiteren<br />

Veranlassung übermittelt. Der Textentwurf sollte binnen 2 Wochen in englischer und deutscher Sprache<br />

vorgelegt werden.<br />

Inhaltlich orientiert sich der Ausschreibungstext an den Rahmenvorgaben <strong>für</strong> die jeweilige Stellenbesetzung<br />

im Entwicklungsplan bzw. an Einzelentscheidungen des Vorstandes.<br />

DER AUSSCHREIBUNGSTEXT ENTHÄLT INSBESONDERE FOLGENDE ANGABEN:<br />

Bezeichnung, ggf. Befristung und Dotierung der Professur<br />

Zeitpunkt der <strong>Besetzung</strong> der Professur<br />

Aufgabenbereich einschließlich Schwerpunktsetzungen in der Forschung und gegebenenfalls in der<br />

Krankenversorgung<br />

Anforderungen in der Lehre (z.B. innovative Lehrkonzepte)<br />

Erfahrungen in wirtschaftlicher Betriebsführung und Mitarbeiterführung<br />

allgemeine Einstellungsvoraussetzungen nach § 25 NHG bzw. § 30 NHG bei Juniorprofessuren<br />

bei klinischen Professuren (W 3) einen Hinweis auf Chefarztverträge<br />

bei Professuren in klinisch- und klinisch-theoretischen Fächern das geforderte Qualifizierungsprofil<br />

Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung bei klinisch/theoretischen und theoretischen Fächern<br />

Erfüllung des Gleichstellungsauftrags<br />

bevorzugte Einstellung <strong>von</strong> schwerbehinderten Menschen<br />

geforderte Bewerbungsunterlagen<br />

Bewerbungsfrist 3 Wochen<br />

Hinweis auf Online-Bewerbungsportal<br />

Der <strong>von</strong> der Berufungs-/Auswahlkommission vorgelegte Entwurf des Ausschreibungstextes wird dem Fakultätsrat<br />

<strong>zur</strong> Einvernehmensherstellung weitergeleitet. Die endgültige Freigabe des Ausschreibungstextes vor<br />

der Veröffentlichung obliegt dem Vorstand. Die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes erfolgt in<br />

einer Zeitung oder in einer Fachzeitschrift und einem internationalen Journal. Der Sprecher der BK/AK gibt<br />

dem Vorstand eine Empfehlung, in welchen Publikationsorganen die Ausschreibung erscheinen soll.<br />

Den vom Vorstand freigegebenen Ausschreibungstext mit Veröffentlichungsdaten und Angabe der Bewerbungsfrist<br />

erhalten <strong>zur</strong> Kenntnis:<br />

Die Präsidentin der Georg-August-Universität<br />

Der Sprecher der Berufungs-/Auswahlkommission<br />

Der Geschäftsbereich 3-2, Personal<br />

ZBV6<br />

Die Mitglieder des Fakultätsrates<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte<br />

Die Bewerbungen werden online mittels einer Bewerberdatenbank eingereicht. Die Empfangsbestätigung<br />

der Bewerbung wird automatisch per E-Mail verschickt. Bewerberinnen werden auf die Möglichkeit aufmerksam<br />

gemacht, eine Kopie ihrer Bewerbungsunterlagen an die Gleichstellungsbeauftragte zu senden.


1. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) Seite 12<br />

1. SITZUNG DER BERUFUNGS-<br />

/AUSWAHLKOMMISSION (BK/AK)<br />

Der G1-1 unterrichtet die Mitglieder der BK/AK sowie die Gleichstellungsbeauftragte über den Ablauf der<br />

Bewerbungsfrist und bittet die Mitglieder um Einsichtnahme der Bewerbungsunterlagen durch das Bewerberportal.<br />

Alle Mitglieder der BK erhalten da<strong>für</strong> eine streng vertrauliche Zugangskennung mit Passwort. Der<br />

G1-1 benachrichtigt die Schwerbehindertenvertretung falls die Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt.<br />

⊗ Der Vorstand wird im Einzelfall den Sprecher der BK/AK um ein persönliches Gespräch bitten, in dem<br />

Schwerpunkte der Professur <strong>für</strong> Forschung, Lehre und Krankenversorgung erörtert werden.<br />

Der G1-1 lädt nach einer Terminabstimmung mit dem Sprecher und den Mitgliedern der BK/AK <strong>zur</strong> 1.<br />

Sitzung ein.<br />

Bei Bedarf legt der G1-1 darüber hinaus einen Zeitplan <strong>für</strong> den Ablauf des gesamten Berufungs-<br />

/Auswahlverfahrens fest, aus dem hervorgeht, in welchem voraussichtlichen Zeitrahmen die BK/AK das Verfahren<br />

abgeschlossen haben wird.<br />

Auf die besondere V e r t r a u l i c h k e i t des gesamten Verfahrens<br />

ist zu Beginn der Sitzung hinzuweisen.<br />

AUSWAHL ZU VORTRAG UND LEHRPROBE / AUSWAHL DER GUTACHTER: 6<br />

Werden <strong>von</strong> der BK/AK vier oder weniger Bewerber <strong>für</strong> die engere Wahl ausgewählt, werden die vergleichenden<br />

Gutachten <strong>für</strong> die Bewerber in der engeren Wahl bereits im Anschluss an die 1. Sitzung der BK/AK<br />

eingeholt, sodass diese idealerweise zu den Vorträgen und Lehrproben der Kandidaten vorliegen. Auf<br />

Wunsch der Berufungs-/Auswahlkommission können die Gutachter zu den Vorträgen und Lehrproben eingeladen<br />

werden.<br />

Die Kommission legt fest, welche externen Wissenschaftler mit der Erstellung <strong>von</strong> vergleichenden Gutachten<br />

beauftragt werden sollen. Es sollen im Regelfall 3 Hauptgutachter und 1 Ersatzgutachter ausgewählt<br />

werden. In Einzelfällen, besonders bei ausgeprägter Diversität der Forschungsrichtungen der Bewerber können<br />

4 Gutachter und andere Ersatzgutachter vorgeschlagen werden. Bei der Auswahl der Gutachter ist die<br />

Berücksichtigung <strong>von</strong> Frauen ausdrücklich erwünscht. Dies gilt besonders dann, wenn Frauen unter den<br />

Bewerbern der engsten Wahl sind. 7 Außerdem ist darauf zu achten, dass die Gutachter nicht am Promotions-<br />

oder Habilitationsverfahren der zu begutachtenden Personen beteiligt waren, nicht mit einem der Bewerber<br />

gemeinsam publiziert haben und kein früherer „Arbeitgeber“ eines Kandidaten sind.<br />

Namen und vollständige Adressen der vorgeschlagenen Gutachter werden im Sitzungsprotokoll der ersten<br />

Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission entsprechend vermerkt.<br />

Die Gutachter sollten eine verbindliche Stellungnahme abgeben und die Gutachten innerhalb <strong>von</strong> max. 4<br />

Wochen dem Dekan vorlegen.<br />

Bei der Auswahl und Abstimmung über die einzuladenden Bewerber sind folgende Besonderheiten zu beachten:<br />

Grundsätzliches<br />

• Bewerber mit herausragenden Leistungen - ausgewiesen durch international anerkannte Publikationen<br />

sowie <strong>für</strong> das jeweilige Fach angemessene Beträge an verausgabten Drittmitteln sind grundsätzlich<br />

einzuladen. Die beruflichen Positionen <strong>von</strong> Partnern dürfen nicht <strong>zur</strong> Voreingenommenheit<br />

führen. Vielmehr sollten Überlegungen <strong>zur</strong> beruflichen Perspektive <strong>von</strong> Partnern berücksichtigt werden.<br />

6 Beschluss Fakultätsrat vom 08.02.1996 und vom 07.02.2005, Anlagen 8+9<br />

7 Bewerbungen <strong>von</strong> Frauen, S. 13


1. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) Seite 13<br />

Bewerbungen <strong>von</strong> Frauen 8<br />

Haben sich Frauen auf die Professur beworben, so ist zunächst zu prüfen, ob die Bewerberinnen die in<br />

der Ausschreibung angegebenen Grundvoraussetzungen erfüllen.<br />

Bei gleichem Qualitätsniveau sind - soweit die Anzahl der Bewerbungen <strong>von</strong> Frauen dies zulässt - mindestens<br />

<strong>zur</strong> Hälfte Frauen in die engere Wahl einzubeziehen und zu Vortrag und Lehrprobe einzuladen.<br />

Sollte die BK/AK sich gegen die Einladung <strong>von</strong> Frauen entscheiden, so sind die wesentlichen Gründe im<br />

ersten Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />

Bewerbung <strong>von</strong> schwerbehinderten Menschen<br />

Bei Bewerbungen <strong>von</strong> Schwerbehinderten sind grundsätzlich alle in Frage kommenden schwerbehinderten<br />

Bewerber zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Nichteignung vor.<br />

Sollte die BK/AK sich gegen die Einladung <strong>von</strong> schwerbehinderten Bewerbern entscheiden, so sind die<br />

wesentlichen Gründe im ersten Sitzungsprotokoll niederzulegen.<br />

Auswahl <strong>von</strong> Bewerbern der eigenen Fakultät (Hausberufung)<br />

Gem. § 26 Abs. 5 Satz 5 NHG können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre<br />

außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur<br />

können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerber<br />

und bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen berücksichtig werden. 9<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit der Berufungs-/Auswahlkommission - Abstimmungen<br />

Die BK/AK ist in entsprechender Anwendung der Grundordnung gemäß § 32 Abs. 1 beschlussfähig,<br />

wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beratend tätig im Berufungs-<br />

/Auswahlverfahren, aber nicht stimmberechtigt, sind die Mitglieder der MTV-Statusgruppe und die ständigen<br />

Gäste. 10<br />

Der Sprecher der BK/AK stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Die Berufungs-<br />

/Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />

ist. Sollte sich die Anzahl der Stimmberechtigten im Verlauf der Sitzung verringern, gilt die Kommission<br />

solange als beschlussfähig bis ein stimmberechtigtes Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht. 11<br />

Jeder Bewerber, der eingeladen werden soll, muss sowohl die Mehrheit der insgesamt stimmberechtigten<br />

Mitglieder der Berufungs-/Auswahlkommission, als auch die Mehrheit der Hochschullehrer erhalten.<br />

(Doppelte Mehrheit) 12<br />

In der Regel enthält eine Berufungskommission 9 stimmberechtigte Mitglieder (5 Hochschullehrer, 2<br />

Studierende, 2 Wiss. Mitarbeiter). Um eine doppelte Mehrheit zu erreichen, müssen mindestens 5 Mitglieder<br />

dieser Statusgruppen der Entscheidung zustimmen. Zusätzlich ist die Mehrheit der Hochschullehrer<br />

(mindestens 3 <strong>von</strong> 5 Zustimmungen) <strong>für</strong> einen Beschluss notwendig. Bei Kleinen Berufungskommissionen<br />

(3 Hochschullehrer, 2 Studierende, 2 Wiss. Mitarbeiter) müssen mind. 4 Mitglieder der gesamten<br />

Kommission und 2 Hochschullehrer einer Entscheidung zustimmen um die doppelte Mehrheit zu<br />

erreichen.<br />

8 Handreichung <strong>zur</strong> Sicherung der Chancengleichheit in <strong>Berufungsverfahren</strong>, siehe Anlage 13<br />

9 § 26 Abs. 5 Satz 5 NHG<br />

10 § 25 Abs. 3 Grundordnung<br />

11 § 32 Abs. 1 Grundordnung<br />

12 Vgl. S. 17 und Anlage 12


1. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) Seite 14<br />

Sitzungsprotokoll<br />

Das Sitzungsprotokoll enthält u.a.:<br />

Vorschlag der Kandidatinnen und Kandidaten, die zu Lehrprobe und Vortrag eingeladen werden sollen,<br />

nebst kurzer Begründung und Abstimmungsergebnis. Es sollten max. 6 Kandidaten in die engere<br />

Wahl gezogen werden.<br />

Angabe der Themen <strong>für</strong> die abzuhaltenden Lehrproben nach vorheriger Absprache zwischen dem<br />

Sprecher der BK/AK und dem beteiligten Zentrum, dem die Professur zugeordnet ist.<br />

Benennung der Gutachter mit vollständiger Adressangabe<br />

Terminvorschläge <strong>für</strong> die Vorträge und Lehrproben - wenn möglich mit Mitgliedern der BK/AK abgesprochen<br />

-<br />

Eine Teilnehmerliste der Mitglieder der BK/AK ist dem Protokoll beizulegen.<br />

Der G1-1 wird die Sprecher der BK/AK bei der Protokollierung der Sitzungen unterstützen und das Protokoll<br />

an die Mitglieder der BK/AK weiterleiten.<br />

Die Einladung zu Vortrag und Lehrprobe sowie die Organisation der Hörsäle und Räume wird durch den<br />

G1-1 in Absprache mit dem Sprecher der BK/AK organisiert. Der G1-1 lädt ggf. die Gutachter zu den Vorträgen,<br />

Lehrproben und den sich daran anschließenden Gesprächen mit den Kandidaten ein bzw. bittet die<br />

Gutachter um die schriftlichen Gutachten.<br />

Bei W3-Berufungen mit Abteilungsleitung wird mind. ein Vorstandsmitglied an den Gesprächen teilnehmen<br />

um ggf. Aussagen <strong>zur</strong> Ressourcenausstattung treffen zu können.<br />

Zeitlicher Ablauf <strong>von</strong> Lehrprobe und wissenschaftlichem Vortrag orientiert sich an den Festlegungen des<br />

Fakultätsrates vom 08.02.1996, 07.02.2005 und 16.01.2006. 13<br />

⊗ Der Vorstand bittet ausdrücklich darum, mit den Bewerbern keine Gespräche über die Ausstattung der<br />

Professur sowie über Vertrags- und Vergütungsangelegenheiten zu führen, da die nachfolgenden Berufungsverhandlungen<br />

dadurch erheblich erschwert werden können.<br />

Besonderheiten des Berufungs-/Auswahlverfahrens aktive Rekrutierung<br />

Auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich nicht auf die ausgeschriebene Professur beworben<br />

haben, aber über die geforderten Qualifikationen verfügen, können mit ihrem Einverständnis <strong>zur</strong> Teilnahme<br />

an Vortrag und Lehrprobe eingeladen werden.<br />

Nach Eingang der vergleichenden Gutachten stehen diese den Mitgliedern der BK/AK, der Gleichstellungsbeauftragten<br />

sowie der Schwerbehindertenvertretung <strong>zur</strong> Einsichtnahme durch das Online-<br />

Bewerbungsportal <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Der Inhalt der Gutachten und die Namen der Gutachter<br />

sind unbedingt v e r t r a u l i c h zu behandeln.<br />

13 vgl. Anlage 8 - 10


2. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) Seite 15<br />

2. SITZUNG DER BERUFUNGS-<br />

/AUSWAHLKOMMISSION (BK/AK)<br />

⊗ Die 2. Sitzung sollte in der Regel im Anschluss an Vortrag und Lehrprobe erfolgen.<br />

Die BK/AK erarbeitet in Würdigung der Leistungen der Bewerber in Forschung, Lehre und ggf. der Krankenversorgung,<br />

der persönlichen Eindrücke aus Vortrag und Lehrprobe sowie der Stellungnahmen der beteiligten<br />

Gutachter einen Berufungsvorschlag (siehe S. 17 „Berufungsvorschlag/Abschlussbericht“). Insbesondere<br />

ist dabei die Publikationsleistung (Anzahl <strong>von</strong> Erst- und Seniorautorschaften, kumulativer Impactfaktor),<br />

die Summe der eingeworbenen Drittmittel sowie die Summe der transferierbaren Drittmittel zu berücksichtigten.<br />

Insbesondere in dieser, das Berufungs-/Auswahlverfahren abschließenden Sitzung<br />

ist besonderes Augenmerk auf die B e s c h l u s s f ä h i g k e i t<br />

und auf die A b s t i m m u n g zu legen. 14<br />

Bei der Abstimmung ist auf Folgendes zu achten:<br />

Jeder einzelne Abstimmungsgang ist zu dokumentieren 15<br />

Neben der Abstimmung über die einzelnen Listenplätze, ist abschließend immer über die Gesamtliste<br />

abzustimmen.<br />

Dabei ist nur gewählt bzw. der Gesamtliste nur zugestimmt, wenn der Bewerber oder die Liste die doppelte<br />

Mehrheit der BK/AK auf sich vereinigt.<br />

Abstimmzettel erhalten Sie bei Bedarf im G1-1.<br />

Ist ein Mitglied der Kommission oder die Schwerbehindertenvertretung mit dem Abstimmungsergebnis nicht<br />

einverstanden, so besteht die Möglichkeit den eigenen Vorschlag im Rahmen eines Minderheitenvotums<br />

dem Dekan und dem Fakultätsrat vorzulegen. 16<br />

Liegt eine Verletzung des Gleichstellungsauftrages 17 vor, hat die Gleichstellungsbeauftragte die Möglichkeit<br />

ein Veto einzulegen.<br />

Der Vorstand erwartet grundsätzlich eine Berufungsliste mit drei Kandidaten; Abweichungen sind nur im<br />

Ausnahmefall möglich.<br />

14 Feststellung der Beschlussfähigkeit der Berufungs-/Auswahlkommission, S. 17<br />

15 siehe Definition des NHG-Mehrheitsbegriffs bei der Beschlussfassung in Organen und Gremien, insbesondere in Berufungskommissionen<br />

16 § 25 Abs. 9 Grundordnung<br />

17 § 26 Abs. 2 Satz 8 i. V. m. § 42 NHG


2. Sitzung der Berufungs-/Auswahlkommission (BK/AK) Seite 16<br />

Soweit es um die <strong>Besetzung</strong> einer klinischen/klinisch-theoretischen W3-Professur geht, kann die Kommission<br />

einen Besuch der Bewerber der engeren Wahl beschließen. In operativen Fächern ist der Besuch obligat.<br />

Neben dem Sprecher oder einem Delegierten der Kommission sollen 2 weitere Mitglieder der Hochschullehrergruppe<br />

und jeweils 1 Mitglied der Gruppe der Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Reisegruppe<br />

angehören. Eine Beteiligung <strong>von</strong> V2 (oder dessen Vertreter) ist anzustreben. Abweichungen in Bezug<br />

auf die Zusammensetzung der Reisedelegation liegen im Ermessen der Kommission. Die Zahl <strong>von</strong> 3<br />

Mitgliedern der Hochschullehrergruppe soll nicht überschritten werden, da die Reisedelegation die BK/AK<br />

nicht majorisieren soll.<br />

Der Besuch sollte im Anschluss an die 2. Sitzung der BK/AK erfolgen.<br />

Die Reisemittel sind im G1-1 zu beantragen. Der Dekan genehmigt die Reise.<br />

Der G1-1 organisiert die Reise, einschließlich der Buchung <strong>von</strong> Fahrkarten und Hotels.<br />

3. SITZUNG DER BERUFUNGS-/AUSWAHLKOMMISSION (BK/AK)<br />

⊗ Sofern ein Besuch der Bewerber der engeren Wahl stattgefunden hat, findet nach der Bereisung eine 3.<br />

Sitzung der BK/AK statt.<br />

Die Einladung <strong>zur</strong> 3. Sitzung wird vom G1-1 an die Mitglieder der BK/AK weitergeleitet.<br />

Der Sprecher der BK/AK erstattet der Kommission Bericht über die Eindrücke vor Ort.<br />

Die BK/AK erarbeitet dann in Würdigung der Leistungen der Bewerber in Forschung, Lehre und ggf. der<br />

Krankenversorgung, der persönlichen Eindrücke aus Vorträgen, Diskussionen und eines etwaigen Besuchs<br />

sowie der vergleichenden Begutachtung einen Berufungsvorschlag. Insbesondere ist dabei die Publikationsleistung<br />

(Anzahl <strong>von</strong> Erst- und Seniorautorschaften, kumulativer Impactfaktor), die Summe der eingeworbenen<br />

Drittmittel sowie die Summe der transferierbaren Drittmittel zu berücksichtigten.


Abschlussbericht Seite 17<br />

ABSCHLUSSBERICHT<br />

Der Abschlussbericht 18 der BK/AK muss spätestens am 10. Tag (Freitag) bis 12 Uhr vor der Fakultätsratssitzung<br />

dem Dekan unterbreitet werden.<br />

Der Abschlussbericht soll vor der Übersendung an den Dekan nach Möglichkeit allen Mitgliedern der BK/AK<br />

<strong>für</strong> etwaige Änderungen oder Ergänzungen <strong>zur</strong> Kenntnis gegeben werden.<br />

Er muss gemäß NHG folgende Punkte enthalten: 19<br />

Angaben über die Zusammensetzung der BK/AK, insbesondere eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten,<br />

wenn die Kommission nicht entsprechend der Frauenquote besetzt war.<br />

Die Teilnahme der Mitglieder der BK/AK an den Sitzungen ist zu dokumentieren.<br />

Dokumentation des Berufungs-/Auswahlverfahrens, d.h. Ausführungen über den Gang der Vorauswahl<br />

der Bewerber und die dabei angewandten Kriterien. Auf die Beurteilung <strong>von</strong> Bewerbungen <strong>von</strong> Frauen,<br />

die nicht zu Lehrprobe und Vortrag eingeladen wurden, ist einzugehen.<br />

Hinweis auf das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein <strong>von</strong> Bewerbungen Schwerbehinderter<br />

sowie auf die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in das Verfahren sowie auf das Ergebnis.<br />

Die Beschlüsse der BK/AK einschließlich der Abstimmungsergebnisse im Einzelnen: 20<br />

Beschluss der Berufungs-/Auswahlkommission (Beschluss erfordert Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder<br />

sowohl der Berufungskommission insgesamt als auch der Mitglieder der Hochschullehrergruppe)<br />

a) Abstimmungsergebnis der Berufungs-/Auswahlkommission insgesamt:<br />

X Ja-Stimmen, X Nein-Stimmen, X Enthaltungen<br />

b) Abstimmungsergebnis der Mitglieder der Hochschullehrergruppe:<br />

X Ja-Stimmen, X Nein-Stimmen, X Enthaltungen<br />

Wurde der Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder sowohl der Berufungs-<br />

/Auswahlkommission insgesamt als auch der Mitglieder der Hochschullehrergruppe gefasst?<br />

Ja<br />

Nein<br />

Aus der Dokumentation muss auch hervorgehen, dass die Gutachten vor der Beschlussfassung über die<br />

Liste vorgelegen haben.<br />

Die Kandidaten des Listenvorschlags sind in der Reihenfolge des Vorschlags einzeln im Hinblick auf ihre<br />

Leistungen in Forschung, Lehre und ggf. Krankenversorgung, der persönlichen Eindrücke aus Vortrag<br />

und Lehrprobe sowie der Stellungnahmen der einzelnen Gutachter zu würdigen. Insbesondere ist dabei<br />

die Publikationsleistung (Anzahl <strong>von</strong> Erst- und Seniorautorschaften, kumulativer Impactfaktor), die<br />

Summe der eingeworbenen Drittmittel sowie die Summe der transferierbaren Drittmittel zu berücksichtigten.<br />

Darüber hinaus ist auf das Alter sowie kurz auf den Lebenslauf des Bewerbers einzugehen.<br />

18 vgl. Anlage 11<br />

19 vgl. § 26 Abs. 5 NHG<br />

20 Siehe Anlage 12


Berufungsvorschlag in den Gremien Seite 18<br />

Der Berufungsvorschlag muss eine eingehende und vergleichende Würdigung der fachlichen, pädagogischen<br />

und persönlichen Eignung der Kandidaten enthalten sowie eine Begründung <strong>für</strong> die gewählte Reihenfolge<br />

und eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten. Aus der Dokumentation soll auch<br />

hervorgehen wie sich die BK/AK im Zuge ihrer Meinungsbildung mit den Gutachten auseinandergesetzt<br />

und diese bewertet hat.<br />

Zusammenfassung der Beweggründe, die die Berufungs-/Auswahlkommission zu ihrer Reihung der Bewerber<br />

veranlasst hat.<br />

Eine Stellungnahme <strong>zur</strong> Qualitätssicherung des Sprechers der BK ist beizufügen.<br />

Der G1-1 unterstützt die Sprecher der BK/AK bei der Protokollierung der Sitzungen.<br />

BERUFUNGSVORSCHLAG IN DEN GREMIEN<br />

(Fakultätsrat, Senat, Präsidium, Vorstand, Stiftungsausschuss UMG)<br />

Der Sprecher der BK/AK erstattet dem Fakultätsrat Bericht über den Verlauf des Berufungs-<br />

/Auswahlverfahrens. Er schlägt dem Fakultätsrat eine <strong>von</strong> der BK/AK erarbeitete Berufungsliste vor. Dieser<br />

Vortrag soll 10 Minuten zuzüglich 5 Minuten Diskussion nicht überschreiten. 21 Die Kommissionsmitglieder<br />

werden als Gäste zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen und haben das Recht <strong>zur</strong> Stellungnahme.<br />

Die Mitglieder des Fakultätsrates (ohne MTVs) stimmen zunächst über den unterbreiteten Listenvorschlag<br />

der BK/AK ab.<br />

Erhält die vorgeschlagene Gesamtliste nicht die Mehrheit der Stimmen des Fakultätsrates, so kann der Fakultätsrat<br />

entweder die Liste an die BK/AK durch Beschluss <strong>zur</strong>ückverweisen oder selbst eine Reihung der<br />

Bewerber durch Abstimmung vornehmen. Im letzteren Fall muss über die neu erstellte Gesamtliste erneut im<br />

Fakultätsrat abgestimmt werden. Im Fall, dass die BK/AK und/oder der Fakultätsrat zu keiner einvernehmlichen<br />

Empfehlung gelangen, entscheidet der Vorstand über die weitere Vorgehensweise.<br />

Der Berufungsvorschlag des Fakultätsrates wird vom Dekan der Geschäftsführung des Senats der Universität<br />

<strong>zur</strong> Befassung im Senat vorgelegt. Informationen über den Verlauf des Berufungs-<br />

/Auswahlverfahrens, insbesondere über die Abstimmungsergebnisse der BK/AK und des Fakultätsrates,<br />

erhalten die Senatsmitglieder und die Präsidentin über ein entsprechendes Formblatt.<br />

Im Senat wird der Berufungsvorschlag vom Dekan vorgetragen und mündlich Stellung genommen.<br />

Der Senat hat die Möglichkeit, sich entweder dem Berufungsvorschlag der Fakultät anzuschließen oder<br />

diesen oder Teile dieses Berufungsvorschlags einmal <strong>zur</strong> erneuten Beschlussfassung an den Fakultätsrat<br />

<strong>zur</strong>ückzuverweisen.<br />

Der Fakultätsrat wird in der nächstmöglichen Sitzung über das Ergebnis der Senatssitzung informiert.<br />

21 lt. Fakultätsratsbeschluss vom 27.04.2009


Berufungsvorschlag in den Gremien Seite 19<br />

Liegt eine positive Senatsempfehlung vor, stellt der Vorstand <strong>für</strong> seine Berufungsentscheidung das Einvernehmen<br />

mit dem Präsidium sowie mit dem Stiftungsausschuss UMG her. Nach Herstellung des<br />

Einvernehmens obliegt dem Vorstandssprecher die Ruferteilung. Kann mit dem Präsidium kein Einvernehmen<br />

erzielt werden, leitet das Präsidium den Berufungsvorschlag an den Stiftungsrat <strong>zur</strong> endgültigen Beschlussfassung<br />

weiter.<br />

Bei Juniorprofessuren ist eine Einvernehmensherstellung mit dem Präsidium und dem Stiftungsausschuss<br />

UMG nicht erforderlich. Hier beschließt der Vorstand nach Beschlussempfehlung des Senats über den Berufungsvorschlag.<br />

Ausnahmen bilden Juniorprofessuren mit tenure track. In diesen Fällen (W1 a.Z., tenure<br />

track, W1 a.Z., tenure track W2) ist das Einvernehmen mit dem Präsidium herzustellen.


Ruferteilung Seite 20<br />

RUFERTEILUNG<br />

Der Vorstand erteilt, nach der Einvernehmensherstellung in den Gremien, den Ruf an den Erstplatzierten der<br />

Berufungsliste. Im Rufschreiben wird der Berufene aufgefordert ein Konzept über die Planungen in Lehre<br />

und Forschung sowie der aus seiner Sicht notwendigen Ausstattung <strong>von</strong> Ressourcen ein<strong>zur</strong>eichen und einen<br />

Termin <strong>für</strong> ein erstes Berufungsgespräch mit dem Sekretariat des Vorstands <strong>für</strong> Forschung und Lehre<br />

zu vereinbaren.<br />

Bei Vorlage des Konzepts wird darüber im Vorstand unter Berücksichtigung der Festlegungen <strong>zur</strong> Ausstattung<br />

beraten.<br />

In einem 1. Berufungsgespräch sollten zunächst die Forderungen des Kandidaten aufgenommen werden.<br />

Sofern in diesem Berufungsgespräch eine Einigung zwischen dem Vorstand und dem Kandidaten herbeigeführt<br />

werden kann, wird ein Berufungs- und Vertragsangebot verfasst.<br />

Sollten die Forderungen des Berufenen nicht dem im Vorfeld festgelegten Rahmen <strong>zur</strong> Ausstattung der Professur<br />

entsprechen folgen weitere Gespräche.<br />

Sobald eine Einigkeit zwischen Vorstand und dem Kandidaten erzielt wurde, wird nach Vorstandbeschluss<br />

das endgültige Berufungsangebot vom Gesamtvorstand unterzeichnet. Der persönliche Vertrag mit dem<br />

Gehaltsangebot wird <strong>von</strong> ZBV6 vorbereitet, mit dem Gesamtvorstand in den Berufungsverhandlungen besprochen,<br />

zeitgleich mit dem Berufungsangebot beschlossen und dem Berufenen im Gesamtpaket übermittelt.<br />

Der Ruf auf die Professur sollte innerhalb <strong>von</strong> 3 Wochen angenommen werden.<br />

Das endgültige Berufungsangebot wird den Geschäftsbereichen und Stabsstellen (G3-1, G3-2, G3-3,<br />

Zentralcontrolling und Forschungscontrolling) zugesandt.<br />

Die BK bleibt so lange im Amt bis der Ruf angenommen wurde.<br />

Sollte der Erstplatzierte den Ruf ablehnen, wird die Berufungsliste nach Einvernehmensherstellung des Präsidiums<br />

und des Stiftungsausschuss UMG weitergeführt.<br />

RUFANNAHME<br />

Die Rufannahme kann formlos erfolgen.<br />

Nach der Rufannahme werden die Mitbewerber im <strong>Berufungsverfahren</strong> über die <strong>Besetzung</strong> der Professorenstelle<br />

sowie die weiteren Listenplatzierten vom G1-1 über ihren Listenplatz informiert. Die Mitbewerber<br />

haben nun die Möglichkeit innerhalb <strong>von</strong> 14 Tagen Einspruch gegen die Berufung zu erheben. Nach dieser<br />

14-Tage-Frist kann die Ernennung des Universitätsprofessors erfolgen.<br />

Der Berufene sollte bezüglich seiner persönlichen Unterlagen (wie u.a. Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis,<br />

etc.) einen Termin im Personalservice vereinbaren.


ANLAGENVERZEICHNIS<br />

Anlage<br />

Formular “Profil der Professur und Strukturelle Einbettung“ ......................................................... 1<br />

Muster Ausschreibungstext Juniorprofessur (W1) ........................................................................ 2<br />

Kriterien <strong>für</strong> die <strong>Besetzung</strong> einer Juniorprofessur ......................................................................... 3<br />

Muster Ausschreibungstext W2 /auf Zeit/ ltd. OA .......................................................................... 4<br />

Muster Ausschreibungstext W2 a. Z. mit tenure track: klinisch, klinisch/theoretisch, theoretisch 5<br />

Muster Ausschreibungstext W3: klinisch, klinisch/theoretisch, theoretisch ................................... 6<br />

Kurzbewerbungsbogen .................................................................................................................. 7<br />

Richtlinien <strong>für</strong> Vortrag und Lehrprobe ............................................................................................ 8<br />

Muster Abschlussbericht der Berufungs-/Auswahlkommission ................................................... 10<br />

Erforderliche Mehrheiten bei Beschlussfassungen ..................................................................... 12<br />

Empfehlungen des Senats <strong>für</strong> die Erstellung <strong>von</strong> Berufungsvorschlägen .................................. 13<br />

Regelungen über Hausberufungen ............................................................................................. 14<br />

Gesetzes-, Erlasstexte in ausführlicher Form.............................................................................. 15<br />

Tenure-Track-Ordnung ............................................................................................................ 15<br />

Niedersächsisches Hochschulgesetz ...................................................................................... 16<br />

Grundordnung ......................................................................................................................... 17<br />

FAQs ............................................................................................................................................ 19


Formular “Profil der Professur und Strukturelle Einbettung“<br />

PROFIL DER PROFESSUR UND STRUKTURELLE<br />

EINBETTUNG<br />

[BEZEICHNUNG DER PROFESSUR]<br />

Antrag auf Freigabe<br />

1. ANTRAGSTELLER<br />

[mit Darstellung der bisherigen Gremienbeteiligung]<br />

2. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR PROFESSUR UND ZUM VERFAHREN<br />

Abteilungsdirektor/in<br />

Professur <strong>für</strong> Ltd. OA<br />

Professur unterhalb der Abteilungsdirektion<br />

Stiftungsprofessur/Drittmittelgeförderte Professur<br />

Nachbesetzung<br />

erstmalige <strong>Besetzung</strong><br />

klinisch klinisch-theoretisch vorklinisch theoretisch<br />

auf Zeit auf Dauer Tenure track<br />

2.1 Erwartetes Ausbildungs- und Qualifikationsprofil der Professur:<br />

2.2 Aufgaben und Verantwortungsbereich der Professur<br />

a. Forschung<br />

b. Lehre<br />

c. Krankenversorgung<br />

d. Führungsverantwortung<br />

e. Budgetvolumen<br />

2.3 Ausschreibungstext:<br />

Entwurf des Ausschreibungstextes vgl. Anlage<br />

Veröffentlichung beabsichtigt wo?:<br />

(wichtig: internationale Ausschreibung!)<br />

2.4 Hinweise zum beabsichtigten Verfahren<br />

[Welche Berufungsstrategie verfolgt die UMG? Ist ggf. eine proaktive Berufungspolitik vorgesehen?<br />

Welche Informationen <strong>zur</strong> Bewerberlage gibt es?<br />

2.5 Einschätzung der Situation des Faches<br />

[Wettbewerbssituation lokal/überregional / Alleinstellungsmerkmal UMG?]<br />

Gibt es ggf. absehbare Konkurrenzsituationen an anderen universitären Standorten?<br />

3. FINANZIERUNG DER PROFESSUR<br />

Anlage 1


[Planmittel, Drittmittel? Programmmittel?<br />

Gibt es eine Ablöseverpflichtung <strong>für</strong> die UMG, wenn ja wann und in welcher Höhe?]<br />

4. STRUKTURELLE EINBINDUNG DER PROFESSUR<br />

IN DAS PROFIL DER ABTEILUNG/DER FAKULTÄT/STÄRKUNG DES<br />

STANDORTES GÖTTINGEN<br />

4.1 Ist diese Professur in der Entwicklungsplanung verankert?<br />

[Wenn nein, wie ist der Bedarf entstanden / begründet?<br />

Warum wird diese Professur beantragt?<br />

Darlegung der Gründe (z.B. Rufabwehr)]<br />

4.2 Wie passt die Professur in das strategische Entwicklungskonzept der Abteilung/des Forschungsverbundes/des<br />

Forschungsschwerpunkte/des Standortes)<br />

[Welche Netzwerkkooperationen sind beabsichtigt?<br />

Welche weiteren Berufungen in den Schwerpunkt/den Forschungsverbund sind bereits jetzt absehbar?<br />

Welche sind bereits erfolgt?<br />

- Darstellung des Entwicklungskonzepts /Text )<br />

- Übersicht einfügen (Beispiel vgl. Anlage CeMIS)<br />

- Organigramm der Professorenstellen der Abteilung/des Schwerpunktes beifügen mit Darstellung<br />

der Aufgaben, die sich aus der akademischen Position ergeben; bei W3-Professuren unterhalb<br />

der Abteilungsdirektion zusätzlich: Abgrenzung des Funktions- und Aufgabenbereichs<br />

gegenüber der Abteilungsleitung. ]<br />

4.3 bei Professuren mit tt-Option<br />

[Beschreibung der tt-Option; Darlegung der Rahmenbedingungen, unter denen die Tenure Track-<br />

Option wirksam wird? Anwendung der Universitätsordnung (in Arbeit)]<br />

4.4 Gibt es eine Empfehlung der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen, die im Hinblick auf<br />

diese Professur zu berücksichtigen wäre? Wenn ja, welche?<br />

Anlage 1


Muster Ausschreibungstext Juniorprofessur (W1)<br />

In der Abteilung ...... im Zentrum ...... der Universitätsmedizin Göttingen ist eine zeitlich befristete<br />

Juniorprofessur .........<br />

(Bes. Gr. W1)<br />

ab ..... /zum ..... zu besetzen.<br />

...individuelle Anforderungen......<br />

Die Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ergeben sich aus § 30 des<br />

Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242). Die Stiftungsuniversität Göttingen besitzt das Berufungsrecht.<br />

Bewerbungen <strong>von</strong> Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland sind ausdrücklich erwünscht.<br />

( nur bei klinisch/theoretischen und theoretischen Professuren:<br />

Teilzeitbeschäftigung kann unter Umständen ermöglicht werden. )<br />

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich<br />

<strong>zur</strong> Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Schriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf, einer Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges einschließlich<br />

der Lehrtätigkeit, der eingeworbenen Drittmittel, einem Schriftenverzeichnis und einer kurz gefassten<br />

Forschungsperspektive, sowie Sonderdrucke <strong>von</strong> nicht mehr als drei aussagekräftigen Veröffentlichungen<br />

werden bis drei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige erbeten an den<br />

Dekan und Vorstand <strong>für</strong> Forschung und Lehre der Universitätsmedizin Göttingen, Georg-August-<br />

Universität, Robert-Koch-Str. 42, D-37075 Göttingen.<br />

Ihrer Bewerbung fügen Sie bitte den unter<br />

http://www.universitaetsmedizin-goettingen.de/content/berufungen.html<br />

abrufbaren Kurzbewerbungsbogen hinzu.<br />

Anlage 2


Kriterien <strong>für</strong> die <strong>Besetzung</strong> einer Juniorprofessur<br />

Kriterien <strong>für</strong> die <strong>Besetzung</strong> einer Juniorprofessur<br />

vgl. § 47 HRG, § 30 NHG:<br />

1. abgeschlossenes Hochschulstudium<br />

2. pädagogische Eignung<br />

3. besondere Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der<br />

Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion und durch weitere wissenschaftliche<br />

Arbeiten nachgewiesen wird<br />

4. Fachärztin/Facharzt, wenn nach niedersächsischem Landesrecht <strong>für</strong> dieses Fach Facharztregelung<br />

vorhanden<br />

5. Promotionsphase + Postdoc/ Wiss.Ass.Zeit


Muster Ausschreibungstext W2 /auf Zeit/ ltd. OA<br />

In der Abteilung ..... des Zentrums ..... der Universitätsmedizin der Georg-August-Universität Göttingen<br />

ist eine<br />

Universitätsprofessur…<br />

(Bes. Gr. W2 / a.Z. / a.Z. (ltd. OÄ/OA))<br />

ab ..... /zum ..... (<strong>für</strong> den Zeitraum <strong>von</strong> 5 Jahren) zu besetzen.<br />

...individuelle Stellenanforderungen...<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Bewerbung sind die Habilitation oder gleichwertige Qualifikationen sowie ausreichende<br />

Erfahrungen in der Lehre. Erwünscht sind Erfahrungen mit Drittmitteleinwerbung und Vertrautheit mit<br />

Forschungsplanung sowie internationale Vernetzung in der Forschung.<br />

Die weiteren Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Professorinnen und Professoren ergeben sich aus § 25 des<br />

Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242). Die Stiftungsuniversität Göttingen besitzt das Berufungsrecht.<br />

nur bei klinischen Professuren:<br />

Es ist beabsichtigt, einen außertariflichen Angestelltenvertrag mit Grundvergütung sowie leistungsbzw.<br />

erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen abzuschließen.<br />

Bewerbungen <strong>von</strong> Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland sind ausdrücklich erwünscht.<br />

nur bei klinisch/theoretischen und theoretischen Professuren:<br />

Teilzeitbeschäftigung kann unter Umständen ermöglicht werden.<br />

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich<br />

<strong>zur</strong> Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen innerhalb <strong>von</strong> 3 Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige online<br />

über folgenden Link ein:<br />

http://www.med.uni-goettingen.de/de/content/ueberuns/berufungen_onlinebewerbung.html<br />

Bei Rückfragen stehen wir unter Berufungen@med.uni-goettingen.de gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Anlage 4


Muster Ausschreibungstext W2 a. Z. mit tenure track: klinisch, klinisch/theoretisch, theoretisch<br />

In der Abteilung ..... des Zentrums ..... der Universitätsmedizin der Georg-August-Universität Göttingen<br />

ist eine<br />

Universitätsprofessur....<br />

(Bes. Gr. W2 a.Z. (tenure track W 2) / W2 a.Z. (tenure track W 3))<br />

ab ..... /zum ..... zu besetzen.<br />

Die <strong>Besetzung</strong> erfolgt zunächst <strong>für</strong> einen Zeitraum <strong>von</strong> 5 Jahren mit der Option einer Verlängerung<br />

auf Lebenszeit (tenure track).<br />

...individuelle Stellenanforderungen.....<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Bewerbung sind die Habilitation oder gleichwertige Qualifikationen sowie ausreichende<br />

Erfahrungen in der Lehre. Erwünscht sind Erfahrungen mit Drittmitteleinwerbung und Vertrautheit mit<br />

Forschungsplanung sowie internationale Vernetzung in der Forschung.<br />

Die weiteren Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Professorinnen und Professoren ergeben sich aus § 25 des<br />

Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242). Die Stiftungsuniversität Göttingen besitzt das Berufungsrecht.<br />

nur bei klinischen Professuren:<br />

Es ist beabsichtigt, einen außertariflichen Angestelltenvertrag mit Grundvergütung sowie leistungsbzw.<br />

erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen abzuschließen.<br />

Bewerbungen <strong>von</strong> Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland sind ausdrücklich erwünscht.<br />

nur bei klinisch/theoretischen und theoretischen Professuren:<br />

Teilzeitbeschäftigung kann unter Umständen ermöglicht werden.<br />

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich<br />

<strong>zur</strong> Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen innerhalb <strong>von</strong> 3 Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige online<br />

über folgenden Link ein:<br />

http://www.med.uni-goettingen.de/de/content/ueberuns/berufungen_onlinebewerbung.html<br />

Bei Rückfragen stehen wir unter Berufungen@med.uni-goettingen.de gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Anlage 5


Muster Ausschreibungstext W3: klinisch, klinisch/theoretisch, theoretisch<br />

Im Zentrum ..... der Universitätsmedizin der Georg-August-Universität Göttingen ist eine<br />

ab ..... /zum ..... zu besetzen.<br />

Universitätsprofessur.....<br />

(Bes. Gr. W3)<br />

...individuelle Stellenanforderungen.....<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Bewerbung sind die Habilitation oder gleichwertige Qualifikationen sowie ausreichende<br />

Erfahrungen in der Lehre. Erwünscht sind Erfahrungen mit Drittmitteleinwerbung und Vertrautheit mit<br />

Forschungsplanung sowie internationale Vernetzung in der Forschung.<br />

Die weiteren Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Professorinnen und Professoren ergeben sich aus § 25 des<br />

Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1<br />

des Gesetzes vom 10.06.2010 (Nds. GVBl. S. 242). Die Stiftungsuniversität Göttingen besitzt das Berufungsrecht.<br />

nur bei klinischen Professuren:<br />

Es ist vorgesehen, dass die Einstellung <strong>von</strong> Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben<br />

im Rahmen außertariflicher Chefarztverträge mit Grundvergütung sowie leistungs- und erfolgsabhängigen<br />

Vergütungsbestandteilen erfolgt.<br />

Bewerbungen <strong>von</strong> Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland sind ausdrücklich erwünscht.<br />

nur bei klinisch/theoretischen und theoretischen Professuren:<br />

Teilzeitbeschäftigung kann unter Umständen ermöglicht werden.<br />

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich<br />

<strong>zur</strong> Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.<br />

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen innerhalb <strong>von</strong> 3 Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige online<br />

über folgenden Link ein:<br />

http://www.med.uni-goettingen.de/de/content/ueberuns/berufungen_onlinebewerbung.html<br />

Bei Rückfragen stehen wir unter Berufungen@med.uni-goettingen.de gerne <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Anlage 6


Kurzbewerbungsbogen<br />

Persönliche Angaben<br />

Name, Vorname<br />

Titel<br />

Geburtsdatum, -ort<br />

Geschlecht, Familienstand (optional) Behinderung < 50 %<br />

Staatsangehörigkeit Schwerbehinderung > 50 %<br />

derzeitige Position<br />

Anschrift privat (Tel./Fax/E-Mail)<br />

Anschrift dienstlich (Tel./Fax/E-Mail)<br />

Wissenschaftlicher Werdegang<br />

Hochschulstudium: Fachabschluss, Note, Ort<br />

Promotion: Note, Datum, Ort<br />

Titel der Dissertation<br />

Habilitation: Venia Legendi, Datum, Ort<br />

Titel der Habilitationsschrift bzw.<br />

Darstellung gleichwertiger wiss. Leistungen<br />

Publikationen<br />

Anzahl der Originalarbeiten (ohne Übersichtsarbeiten/Buchbeiträge):<br />

da<strong>von</strong> Erst-/Letztautor:<br />

Übersichtsarbeiten/Buchbeiträge:<br />

kumulativer Impactfaktor:<br />

Benennung der fünf wichtigsten Publikationen (Vollst.<br />

Zitat, bitte jeweils 1 Kopie der 5 wichtigsten Publikationen<br />

beifügen)<br />

Drittmittel (Summe der letzten 5 Jahre in €)<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Quelle /<br />

Jahr<br />

da<strong>von</strong><br />

Personalmittel<br />

da<strong>von</strong><br />

Verbrauchsmittel<br />

da<strong>von</strong><br />

Geräte<br />

Andere<br />

da<strong>von</strong> transferierbar:<br />

Forschungsaufenthalte im Ausland<br />

Forschungsschwerpunkte<br />

Auszeichnungen/Stipendien/Preise<br />

Lehre<br />

In der Lehre tätig seit<br />

Durchschnittliche Stundenzahl pro Semester<br />

Besondere Innovationen in der Lehre<br />

An Ihrer Fakultät wird eine personengebundene Evaluation<br />

in der Lehre durchgeführt?<br />

ja / nein (wenn ja, bitte Unterlagen beilegen)<br />

Krankenversorgung (wenn zutreffend)<br />

Klinische Qualifikation<br />

(Facharztanerkennung, Zusatzbezeichnungen, OP-<br />

Katalog, zusätzliche Qualifikationen)<br />

Erfahrungen in Management und Führungspositionen<br />

in Lehre, Forschung und Krankenversorgung<br />

Bisher erhaltene Rufe<br />

Sonstiges<br />

Anlage 7


Richtlinien <strong>für</strong> Vortrag und Lehrprobe<br />

Medizinische Fakultät - Dekanat<br />

FR-Sitzung vom 8.2.1996<br />

Richtlinien der Medizinischen Fakultät <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong><br />

<strong>Berufungsverfahren</strong> - Lehrprobe<br />

(siehe auch Fakultätratsbeschluss vom 07.02.2005 und 16.01.2006)<br />

Festlegungen im einzelnen:<br />

1. Der Umfang der Lehrprobe soll 30 Minuten zuzüglich einer 15 minütigen Diskussion nicht überschreiten.<br />

2. Organisatorische Festlegungen:<br />

Die <strong>von</strong> einer Berufungssituation betroffenen Zentren werden um Mitteilung <strong>von</strong> Themen (einschließlich<br />

Reihenfolge) gebeten, die im Rahmen des Curriculums in dem <strong>zur</strong> <strong>Besetzung</strong> anstehenden<br />

Fach gelesen werden müssen.<br />

Der Dekan stellt die Zuleitung der Themen <strong>für</strong> die Lehrprobe an die <strong>zur</strong> Auswahl geladenen Kandidatinnen<br />

und Kandidaten sicher. Dabei achtet er darauf, dass das Thema des wissenschaftlichen<br />

Schwerpunktes nicht identisch ist mit dem Thema der zu haltenden Vorlesung. Die Kandidatinnen<br />

und Kandidaten erhalten die Themen 14 Tage vor dem Termin der Vorlesungen.<br />

3. Neben der Lehrprobe werden auch weiter hochschulöffentliche, wissenschaftliche Vorträge gehalten,<br />

die incl. Diskussion 30 Minuten in der Regel nicht überschreiten sollen<br />

Hinweis:<br />

Da weitergehende Festlegungen nicht getroffen worden sind, geht das Dekanat da<strong>von</strong> aus, dass die<br />

jeweilige Berufungskommission festlegt, ob die wissenschaftlichen Vorträge zukünftig in der bisherigen<br />

zeitlichen Konzentration an 2 - 3 Tagen hintereinander stattfinden werden, oder jeweils im Anschluss<br />

an bzw. vor der Lehrprobe der einzelnen Kandidaten/innen gehalten werden sollen.<br />

4. Dieser Beschluss wird mit sofortiger Wirkung umgesetzt. Die laufenden <strong>Berufungsverfahren</strong> sollen<br />

jedoch nur dann unter diese Regelung fallen, wenn die Bewerbungsfrist noch nicht abgelaufen ist.<br />

5. Idealerweise soll die Lehrprobe in den Vorlesungsplan integriert werden<br />

Anlage 8


Richtlinien <strong>für</strong> Vortrag und Lehrprobe<br />

Auszug aus dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom<br />

07.02.2005<br />

- Öffentlicher Teil -<br />

TOP 6<br />

Richtlinien der Medizinischen Fakultät <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong> <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

hier: Lehrprobe<br />

Der Dekan erläutert einleitend den Beschluss des Fakultätsrats vom 08.02.1996 der<br />

Anlage. Hierin wurde die Durchführung einer Lehrprobe im Rahmen des Curriculums <strong>für</strong><br />

C4 und C3-Dauerprofessuren festgeschrieben. Frage ist, ob dieser Beschluss dahingehend<br />

modifiziert werden soll, dass Lehrproben <strong>für</strong> alle <strong>Berufungsverfahren</strong> durchzuführen<br />

sind.<br />

Der Fakultätsrat diskutiert die Thematik kontrovers und stellt folgende Aspekte heraus:<br />

• Die Lehre und damit auch kommunikative und didaktische Fähigkeiten innerhalb und<br />

im Umgang mit einer Gruppe spielen eine immer größere und wichtigere Rolle. Aus<br />

diesem Grund wird vorgeschlagen, die Durchführung einer Lehrprobe <strong>für</strong> alle <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

festzuschreiben und ihren Stellenwert als Bewertungskriterium auch<br />

innerhalb der <strong>Berufungsverfahren</strong> angemessen zu erhöhen.<br />

• Idealerweise sollte die Lehrprobe in den vorhandenen Vorlesungsplan integriert werden.<br />

Im Rahmen der neuen modularen Lehre sei die Umsetzung allerdings unrealistisch<br />

und würde das <strong>Berufungsverfahren</strong> zusätzlich verzögern. Zur Flexibilisierung<br />

und Beschleunigung der <strong>Berufungsverfahren</strong> wird vorgeschlagen, die Lehrprobe<br />

auch in der vorlesungsfreien Zeit abhalten zu können.<br />

Der Dekan resümiert die Diskussion und schlägt folgende Vorgehensweise, die vom<br />

Fakultätsrat be<strong>für</strong>wortet wird, vor:<br />

1. Eine Lehrprobe ist Bestandteil und Bewertungskriterium aller <strong>Berufungsverfahren</strong>.<br />

In diesem Zusammenhang wird die Studienkommission beauftragt, einen Vorschlag<br />

zu Art und Evaluationskriterien der Lehrprobe zu erarbeiten.<br />

11 Ja-Stimmen<br />

2 Nein-Stimmen.<br />

2. Die Lehrprobe kann auch in der vorlesungsfreien Zeit abgehalten werden.<br />

10 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

2 Stimmenthaltungen<br />

Anlage 9


Richtlinien <strong>für</strong> Vortrag und Lehrprobe<br />

<strong>Berufungsverfahren</strong> – Lehrprobe / wissenschaftliche Vorträge<br />

(Vorschlag)<br />

Fakultätsratssitzung vom 16.01.2006<br />

Zeitpunkt Veranstaltung Bewertung/Verantwortung Organisation<br />

T<br />

A<br />

vormittags<br />

Lehrprobe der Bewerber<br />

im Rahmen<br />

der regulären Lehrveranstaltungen<br />

- Evaluation durch die Studierenden<br />

- 2 Delegierte der Studienkommission<br />

– Votum <strong>für</strong><br />

die BK/AK<br />

- 2 Delegierte der BK/AK<br />

- G 1-2<br />

- Dekanat<br />

G<br />

1<br />

mittags<br />

nachmittags<br />

Gemeinsames Mittagessen<br />

mit den<br />

Bewerbern<br />

Instituts-<br />

/Klinikvorstellung <strong>für</strong><br />

die Bewerber<br />

- BK/AK<br />

- Zentrum/Abteilung<br />

- Dekanat<br />

- Zentrum/Abteilung - Zentrum/Abteilung<br />

abends<br />

Ggf. Abendprogramm<br />

<strong>für</strong> die Bewerber<br />

- BK/AK<br />

- Zentrum/Abteilung<br />

- Dekanat<br />

- BK/AK<br />

- Zentrum/Abteilung<br />

T<br />

A<br />

G<br />

vormittags<br />

mittags<br />

Wissenschaftliche<br />

Vorträge der Bewerber<br />

im Multimedia<br />

Hörsaal<br />

Gemeinsames Mittagessen<br />

mit den<br />

Bewerbern<br />

- BK/AK<br />

- Gutachter<br />

- BK/AK<br />

- Gutachter<br />

- Dekanat<br />

- Dekanat<br />

- Zentrum/Abteilung<br />

2<br />

nachmittags<br />

Gespräche mit der<br />

BK mit den Bewerbern<br />

im Konferenzraum<br />

des Vorstandsgebäudes<br />

bzw. Verwaltung<br />

- BK/AK<br />

- Gutachter<br />

- Dekanat<br />

BK = Berufungskommission<br />

AK = Auswahlkommission<br />

Anlage 10


Muster Abschlussbericht der Berufungs-/Auswahlkommission<br />

ABSCHLUSSBERICHT DER BERUFUNGS-<br />

/AUSWAHLKOMMISSION<br />

[Name der Professur und strukturelle Einbindung]<br />

Nachfolge<br />

eingesetzt am<br />

Sprecher<br />

W -Professur …..<br />

1. ALLGEMEINE HINWEISE ZUM VERFAHREN/BESONDERHEITEN<br />

[TEXT]<br />

2. ZUSAMMENSETZUNG DER BERUFUNGSKOMMISSION<br />

Mitgliedergruppe<br />

[Namen]<br />

Gruppe der Hochschullehrer/innen:<br />

<br />

Bemerkungen<br />

(z.B. keine Teilnahme, Wechsel, Gründe <strong>für</strong> Vakanz,…)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Studierende<br />

<br />

<br />

Wiss. Mitarbeiter/innen<br />

<br />

<br />

Mitarbeiter/innen des technischen und Verwaltungsdienstes: (ohne Stimmrecht)<br />

<br />

<br />

Beratende Mitglieder:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ständige Gäste:<br />

V1<br />

V2<br />

V3<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

Erfolgte die Mitwirkung <strong>von</strong> externen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern in der Berufungskommission (§<br />

26 Abs. 2 Satz 3 NHG)? (Name, Institution)<br />

Hinweis:<br />

Die Teilnahme der Mitglieder und Gäste an den einzelnen Treffen der Berufungskommission ist in den<br />

Sitzungsprotokollen dokumentiert.<br />

Anlage 11


3. ABLAUF DES BERUFUNGSVERFAHRENS<br />

Daten im Überblick<br />

Anzahl der Bewerbungen Gesamt: m.: w.:<br />

Sitzungen der Berufungskommission Anzahl: [Datum]<br />

Ausschreibungstext<br />

Daten/Fakten<br />

• Freigabe durch StA-UMG<br />

• Beschlussfassung Fak-Rat<br />

• Veröffentlichung in<br />

• Ende der Bewerbungsfrist<br />

Berufbarkeit der BewerberInnen gem. § 26 NHG Besonderheiten?<br />

3.1 AUSWAHL DER KANDIDATEN ZU VORTRAG UND LEHRPROBE<br />

Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber, die auf Vorschlag der Berufungskommission zu Vorträgen<br />

und Lehrproben eingeladen wurden<br />

Namen Termin Thema Lehrprobe Thema wiss. Vortrag<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ausführliche Begründung <strong>für</strong> die Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber, die zu Vorträgen und Lehrproben<br />

eingeladen wurden:<br />

[Text]<br />

Inhalte der Diskussion mit den Bewerber/innen:<br />

z.B.<br />

• Lehrkonzepte und deren Einbindung in die modulare Lehre<br />

• Interaktionen mit den in der UMG etablierten Forschergruppen<br />

• Mitwirkung in den Forschungsverbünden<br />

• Drittmittelprojekte / Vorstellungen zum Ausbau der Drittmitteltätigkeit<br />

• Benennung <strong>von</strong> Kooperationspartnern <strong>für</strong> gemeinsame Forschungsprojekte und Studien<br />

• Wünschenswerte Interaktionen mit Grundlagenforschern<br />

• Vorstellungen <strong>zur</strong> Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses<br />

• Gleichstellungsaspekte<br />

• Alleinstellungsmerkmal in der Krankenversorgung<br />

• Zukunftsfelder <strong>für</strong> das Fach in Forschung und Krankenversorgung<br />

• Spezielle Expertise des Bewerbers/der Bewerberin<br />

• Vorstellungen <strong>zur</strong> Ausstattung (personell, finanziell, Investitionen, Räume)<br />

Besonderheiten/Hinweise<br />

[Text]<br />

Hinweis:<br />

Die einzelnen Verfahrensschritte sind in den jeweiligen Sitzungsprotokollen dokumentiert.<br />

3.2 AUSWAHL DER GUTACHTER<br />

Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber, die auf Vorschlag der Berufungskommission in die engere<br />

Begutachtung gezogen wurden:<br />

Kandidatennamen:<br />

<br />

Anlage 11


Gutachter/innen:<br />

Name<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Fach, Ort<br />

Ausführliche Begründung <strong>für</strong> die Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber, die in die engere Begutachtung<br />

genommen wurden:<br />

[Text]<br />

Den Gutachtern wurde mit der Gutachtenanfrage ein strukturierter Fragenkatalog übersandt.<br />

Alle in die vergleichende Begutachtung genommenen Bewerber/innen kommen prinzipiell <strong>für</strong> die <strong>Besetzung</strong><br />

der Professorenstelle in Betracht.<br />

3.3 BERICHT DER REISEDELEGATION<br />

(nur bei klinischen Professuren)<br />

Bei klinischen Professuren / Bildung einer Reisedelegation:<br />

Teilnehmer:<br />

Gesprächspartner (z.B.)<br />

• Gespräch mit dem Klinikdirektor<br />

• Gespräch mit den Oberärzten und Assistenten<br />

• Gespräch mit dem Verwaltungsdirektor<br />

• Gespräche mit Vertretern benachbarter Fächer<br />

Termine:<br />

• Gespräche mit den Pflegekräften<br />

• Teilnahme an einer Visite<br />

• Begutachtung <strong>von</strong> Operationen<br />

• Besuch der Labore<br />

Bericht/Einzelheiten/Hinweise:<br />

[Text]<br />

3.4 AUSEINANDERSETZUNG MIT DEN GUTACHTEN<br />

(Zusammenfassung der Gutachten)<br />

Beurteilung/Auswertung der Gutachten = (0, +, ++, +++)<br />

Name Krankenversorgung Forschung Lehre Leitungserfahrung<br />

<br />

<br />

<br />

Strukturierte Auseinandersetzung mit den Gutachten zum Qualifikationsprofil in Forschung<br />

(Drittmittel, Publikationen, Schwerpunkte, …), Lehre, Krankenversorgung und Leitungserfahrung<br />

(alle Kandidaten einzeln)<br />

[Text]<br />

Kandidat 1:<br />

Kandidat 2:<br />

Anlage 11


Kandidat 3:<br />

Gutachtervoten in der Übersicht:<br />

Name des Gutachters Primo loco Secundo loco Tertio loco<br />

<br />

<br />

<br />

3.5 ZUSAMMENFASSUNG DER BEWEGGRÜNDE, DIE DIE BERUFUNGS-/AUSWAHLKOMMISSION<br />

ZU IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN<br />

Strukturierte Auseinandersetzung der Berufungskommission mit dem Qualifikationsprofil der<br />

KandidatInnen in Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Leitungserfahrung, Persönlichkeit,<br />

Kurzprofil der KandidatInnen<br />

[Text]<br />

Kandidat 1, 2, 3: (bitte <strong>für</strong> alle Kandidaten gesondert ausfüllen)<br />

Kurzprofil<br />

Beispiel:<br />

Frau PD Dr. ... ist ... Jahre alt. Nach ihrem Medizinstudium in ... und der<br />

Promotion war sie ...<br />

Aktuelle Position<br />

Werdegang<br />

Wissenschaftliche Qualifikation<br />

Wissenschaftliche Schwerpunkte<br />

Publikationen<br />

Anzahl Erst- und Seniorautorschaft<br />

Angabe des kumulativen Impactfaktors<br />

Drittmittel<br />

Summe eingeworbene Drittmittel<br />

Summe transferierbare Drittmittel<br />

Erfahrungen in der Lehre<br />

Würdigung<br />

Lehrprobe<br />

Wiss. Vortrag<br />

Diskussion mit der<br />

Berufungs-<br />

/Auswahlkommission/<br />

Forschungskonzept<br />

Expertise in der Krankenversorgung<br />

Leitungserfahrung/<br />

Persönlichkeit<br />

Vergleichende Würdigung<br />

[Text]<br />

Abstimmungsverfahren:<br />

Besonderheiten / [Text]<br />

genaue Dokumentation aller Abstimmungen (Einzelne Listenplätze + Gesamtliste); kritische Auseinandersetzung<br />

bei Mehrheitsbeschlüssen!<br />

Begründung des Berufungsvorschlags<br />

Anlage 11


Erforderliche Mehrheiten bei Beschlussfassungen<br />

Anlage 12


Erforderliche Mehrheiten bei Beschlussfassungen<br />

Anlage 12


Empfehlungen des Senats <strong>für</strong> die Erstellung <strong>von</strong> Berufungsvorschlägen<br />

Empfehlungen des Senats <strong>für</strong> die<br />

Erstellung <strong>von</strong> Berufungsvorschlägen<br />

Präambel<br />

Zur Qualitätssicherung in <strong>Berufungsverfahren</strong> empfiehlt der Senat auf der Grundlage der Bestimmungen des NHG und<br />

der Grundordnung, die folgenden Grundsätze zu beachten. Zugleich wird damit das Ziel verfolgt, Organisations- und<br />

Qualitätsmängel sowie daraus resultierende Verzögerungen der <strong>Berufungsverfahren</strong> zu vermeiden.<br />

Der Senat wird die Praktikabilität dieser Empfehlungen im ständigen Gespräch mit den Fakultäten überprüfen.<br />

Die Berücksichtigung der "Empfehlungen <strong>zur</strong> Qualitätssicherung <strong>von</strong> <strong>Berufungsverfahren</strong> in Universitäten und Hochschulen"<br />

der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen wird dringend angeraten 22 .<br />

1. Ausschreibung<br />

Vor der Ausschreibung sollte überprüft werden, ob es <strong>für</strong> das angestrebte Stellenprofil ein hinreichend großes und qualitativ<br />

hoch stehendes Bewerberpotential gibt. Ausschreibungen sollen so erfolgen, dass möglichst alle geeigneten potentiellen<br />

Bewerberinnen und Bewerber über die freie Professur unterrichtet werden und die Fachöffentlichkeit informiert<br />

wird. Im Rahmen des rechtlich möglichen sollten die Schwerpunkte der Professur in der Ausschreibung nicht zu eng<br />

gesetzt werden; vielmehr sollte bei entsprechender Bewerberlage auf Flexibilität zugunsten einer Auswahl der Besten<br />

gesetzt werden. Dazu wird eine Ausschreibung in national und international zugänglichen Medien und über das Internet<br />

sowie ggf. in einer geeigneten Fremdsprache empfohlen. Die Berufungskommission sollte prüfen, ob die persönliche<br />

Ansprache wünschenswerter Bewerberinnen oder Bewerber, wie sie <strong>von</strong> hochschulpolitischen Organisationen (HRK,<br />

WR, WKN) empfohlen wird, sinnvoll ist; hierbei ist insbesondere die aktive Rekrutierung exzellent qualifizierter Wissenschaftlerinnen<br />

anzustreben. Die Konsultation nationaler 23 und internationaler 24 Datenbanken zu Wissenschaftlerinnen<br />

gehört <strong>zur</strong> Vorbereitung des Verfahrens. Die Gleichstellungsbeauftragte ist <strong>von</strong> Beginn des Verfahrens an zu beteiligen.<br />

2. Zusammensetzung der Berufungskommissionen<br />

In den Berufungskommissionen werden die <strong>für</strong> eine Berufung wesentlichen Entscheidungen getroffen. Den Kommissionen<br />

obliegt faktisch die Hauptverantwortung <strong>für</strong> die Qualität des Berufungsvorschlags.<br />

Die Gruppenvertretungen im Fakultätsrat benennen die jeweiligen Mitglieder der Berufungskommission. Die Benennung<br />

der Mitglieder der Berufungskommission sollte in einem möglichst transparenten Verfahren erfolgen. Die als Gruppenuniversität<br />

verfasste Universität <strong>von</strong> heute stützt sich auf die funktionierende Autonomie der beteiligten Gruppen. Außerhalb<br />

der Wahlen zu den Gremien sind die Gruppen allerdings oft nicht oder nur vage organisiert. Entsprechend unterliegt<br />

die Bildung <strong>von</strong> Berufungskommissionen, insbesondere die Nominierung der Mitglieder, vielfach keinem geregelten<br />

Verfahren. Insbesondere wenn es kein durch Konsens der Statusgruppen etabliertes Verfahren gibt, wird empfohlen,<br />

dass die wie auch immer [z.B. durch Institutsvorstände, Dekanate oder die Gruppenvertretungen im Fakultätsrat] zustande<br />

gekommenen Nominierungen — auch die <strong>von</strong> auswärtigen stimmberechtigten und/oder beratend tätigen Mitgliedern<br />

— vor Beschluss im Fakultätsrat per E-Mail allen Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe (bei den Studierenden:<br />

den gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten auf Fakultätsebene und in den Einrichtungen) mitgeteilt werden<br />

und diesen unter Setzung einer Frist Gelegenheit <strong>zur</strong> Stellungnahme gegeben wird.<br />

22 "Empfehlungen <strong>zur</strong> Qualitätssicherung <strong>von</strong> <strong>Berufungsverfahren</strong> in Universitäten und Hochschulen"<br />

(http://www.wk.niedersachsen.de/Materialien/Berufung.pdf)<br />

23 z.B. "Wissenschaftlerinnen-Datenbank FemConsult" http://www.femconsult.de<br />

24 z.B. "European Platform of Women Scientists" http://www.epws.org<br />

Anlage 13


Die Kommissionen sollen ausschließlich nach fachlicher Kompetenz und nicht, wo dies organisatorisch möglich wäre,<br />

nach Listenzugehörigkeit oder nach anderen Proporzgesichtspunkten zusammengestellt werden, soweit sich nicht etwas<br />

anderes aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.<br />

Das Dekanat teilt dem Präsidium vor Aufnahme der Arbeit der Berufungskommission die vorgesehene Zusammensetzung<br />

der Berufungskommission mit und stellt das Einvernehmen mit dem Präsidium her (§ 26 Abs. 2 NHG).<br />

Über die allgemein geltenden Befangenheitsgründe (z. B. Verwandtschaft) hinaus sollen Kommissionsmitglieder Bewerberinnen<br />

oder Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, werdegangbezogen nicht nahestehen; ist dies<br />

doch der Fall, soll das Kommissionsmitglied durch ein anderes ersetzt werden. Sofern <strong>von</strong> dieser Empfehlung abgewichen<br />

wird, ist dies zu begründen und in der Berufungsakte explizit zu vermerken.<br />

3. Gleichstellung<br />

In den Fakultäten muss das Thema "Qualitätssicherung unter Gleichstellungsaspekten" besonders im Hinblick auf <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

thematisiert und ein diesbezügliches Problembewusstsein entwickelt werden. Mitglieder <strong>von</strong> Berufungskommissionen<br />

werden <strong>von</strong> den einladenden Dekanaten wirksam auf die Notwendigkeit der Sicherung der Chancengleichheit<br />

<strong>für</strong> Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Verfahren hingewiesen.<br />

Offenheit <strong>für</strong> Wissenschaftlerinnen sollte im Profil der Fakultäten verankert und wirksam publik gemacht werden.<br />

4. Sichtung der Bewerbungen<br />

Bei der Sichtung der Bewerbungen ist zu prüfen, welche Bewerbungen den Anforderungen der Ausschreibung genügen.<br />

Grundlage <strong>für</strong> die zu treffenden Entscheidungen sind zunächst die bisher vorliegenden wissenschaftlichen Leistungen;<br />

die Ergebnisse der persönlichen Vorstellung (Vortrag, ggf. Probeseminar; Kommissionsgespräch) sollen nicht zu einer<br />

nachträglichen Neubewertung der schriftlichen Leistungen führen. Abweichungen <strong>von</strong> diesem Verfahren sind – eine<br />

entsprechende Dokumentation vorausgesetzt – <strong>zur</strong> Beschleunigung des Verfahrens möglich.<br />

Der Ausschluss <strong>von</strong> Bewerbungen aus der weiteren Beratung ist auf der Grundlage der Ausschreibung mit nachvollziehbaren<br />

sachlichen Argumenten zu begründen und mit Abstimmungsergebnissen zu dokumentieren. Ausschluss wie weitere<br />

Berücksichtigung <strong>von</strong> Bewerbungen bedürfen außer der Mehrheit der Berufungskommission auch der Mehrheit der<br />

der Kommission angehörenden Mitglieder der Hochschullehrergruppe.<br />

Die Bewerbung <strong>von</strong> Mitgliedern und Angehörigen der Georg-August-Universität richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

§ 26 Abs. 4 NHG. Die bessere Eignung im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 6 ist zweifelsfrei festzustellen und zu begründen.<br />

5. Begutachtung durch auswärtige Fachleute<br />

Die Bestellung auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter (§ 26 Abs. 4 NHG) erfolgt mit der Mehrheit der stimmberechtigten<br />

Kommissionsmitglieder und der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrergruppe. Bei der Auswahl ist neben der<br />

fachlichen Exzellenz darauf zu achten, dass die Gutachtenden<br />

Anlage 13


– soweit vermeidbar – in keiner persönlichen oder werdegangbezogenen Beziehung zu einer der zu begutachtenden<br />

Personen stehen (etwa Beteiligung am Promotions- oder Habilitationsverfahren; Antragstellung <strong>für</strong> Stipendien; gemeinsame<br />

Forschungs- oder Publikationstätigkeit; zeitgleiche Tätigkeit in derselben wissenschaftlichen Einrichtung); wird<br />

hier<strong>von</strong> abgewichen, ist dies sachlich nachvollziehbar zu begründen. Bei der Auswahl soll die Möglichkeit der Bestellung<br />

<strong>von</strong> im Ausland tätigen Gutachterinnen oder Gutachter geprüft werden.<br />

In die auswärtige Begutachtung sollen nur die Bewerbungen der Bewerberinnen oder Bewerber gegeben werden, die<br />

<strong>von</strong> der Kommission als prinzipiell listenfähig angesehen werden.<br />

6. Anforderungen an Gutachten <strong>von</strong> auswärtigen Fachleuten<br />

Auswärtige Gutachtende sollen darum gebeten werden, sich vergleichend und explizit zu folgenden Punkten schriftlich<br />

zu äußern:<br />

a) Wie ist die Qualität der wissenschaftlichen Arbeiten in toto zu bewerten?<br />

b) Originalität/Innovativität (mit konkretem Bezug zu Inhalten der Arbeit: Was im Einzelnen [ggf. exemplarisch] ist originell/innovativ<br />

oder konventionell?)<br />

c) Falls Entwicklungspotential konstatiert wird: Worin konkret ist dies zu erkennen?<br />

d) Bei Feststellung <strong>von</strong> Qualitätsmängeln: Worin äußern diese sich konkret?<br />

e) Drittmittelpotential (falls dies abschätzbar ist)? Worin begründet?<br />

f) Entspricht das Profil der Bewerberin oder des Bewerbers den Anforderungen der Ausschreibung?<br />

g) Werden Mängel durch positive Eigenschaften aufgewogen? Falls ja, sind diese Eigenschaften zu benennen.<br />

h) Welcher Listenplatz ist aus welchen Gründen jeder begutachteten Person zuzuordnen?<br />

Der Werdegang einer Bewerberin oder eines Bewerbers soll in den Gutachten nur soweit nachgezeichnet werden, wie er<br />

<strong>für</strong> die bewertende Argumentation relevant ist.<br />

7. Bericht der Fakultät<br />

Der Bericht der Fakultät soll folgende Elemente enthalten:<br />

a) Zusammensetzung der Berufungskommission (ggf. Änderungen während der Kommissionsarbeit).<br />

b) Zusammenfassender Bericht über die wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen der Kommission in den<br />

einzelnen Sitzungen unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellungsaspekte.<br />

c) Darstellung des Entscheidungsprozesses, der zum Listenvorschlag der Kommission geführt<br />

hat: 1. Gewicht der wissenschaftlichen Arbeiten, des Bewerbungsvortrags, des Probeseminars,<br />

der persönlichen Vorstellung; 2. die Auseinandersetzung mit den auswärtigen Gutachten:<br />

Hier sollten alle kritischen Bemerkungen zu vorgeschlagenen Bewerberinnen oder<br />

Bewerbern nachvollziehbar entkräftet werden; 3. Beweggründe, die die Kommission zu ihrer<br />

Reihung veranlasst haben.<br />

d) Behandlung des Kommissionsvorschlags im Fakultätsrat, ggf. mit nachvollziehbarer Begründung <strong>für</strong> eine vom Kommissionsvorschlag<br />

abweichende Reihung.<br />

e) Begründung <strong>für</strong> einen <strong>Besetzung</strong>svorschlag mit weniger als drei Personen, wobei <strong>von</strong> der Praxis der „Dreierliste“<br />

insbesondere dann abgewichen werden kann, wenn nicht drei fachlich hervorragende Bewerbungen vorliegen.<br />

f) Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, die Vorgeschlagenen zu gewinnen und deren erwartbare Ausstattungswünsche<br />

finanzieren zu können.<br />

g) Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. Stellungnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten.<br />

h) ggf. Begründung <strong>für</strong> Abweichung <strong>von</strong> Vorgaben des Gleichstellungsauftrags.<br />

i) Laudationes.<br />

Anlage 13


Regelungen über Hausberufungen<br />

§ 26 Abs. 5 Satz 5 NHG<br />

5 Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und sonstige<br />

Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion<br />

die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule<br />

wissenschaftlich tätig waren. 6 Bei der Berufung auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen<br />

Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des Satzes 5 berücksichtigt werden.<br />

Anlage 14


Gesetzes-, Erlasstexte in ausführlicher Form<br />

Tenure-Track-Ordnung<br />

Der Senat der Georg-August-Universität Göttingen hat in seiner Sitzung am 13.08.2008 die Ordnung über die Gewährung einer Professur<br />

auf Lebenszeit an der Georg-August-Universität Göttingen im „tenure-track-Verfahren“ (tenure-track-Ordnung) beschlossen (§ 41<br />

Abs. 1 Satz 1 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

13.09.2007 (Nds. GVBl. S. 444)).<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Ordnung über die Gewährung einer Professur auf Lebenszeit an der<br />

Georg-August-Universität, Göttingen im „tenure-track-Verfahren“<br />

- „tenure-track-Ordnung“ -<br />

(1) Diese Ordnung gilt <strong>für</strong> a) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) iSv. § 30 NHG und b) Professorinnen und Professoren<br />

auf Zeit i.S.v. § 28 Abs. 1 NHG, denen bei ihrer erstmaligen Anstellung an der Georg-August-Universität Göttingen eine Professur auf<br />

Lebenszeit in Aussicht gestellt wurde („tenure-track-Verfahren“).<br />

(2) Soll ein „tenure track-Verfahren“ <strong>für</strong> eine Professur gewährt werden, so ist dies bereits in der Ausschreibung eindeutig zum Ausdruck<br />

zu bringen.<br />

(3) Vor der Ausschreibung muss festgelegt werden, wie die betreffende Professur auf Zeit bei positiver Evaluation abgelöst werden und<br />

wo sie angesiedelt werden soll.<br />

§ 2 Entscheidungskriterien<br />

(1) Die Gewährung einer Professur auf Lebenszeit im „tenure-track-Verfahren“ setzt eine qualitätssichernde, den Standards eines <strong>Berufungsverfahren</strong>s<br />

an der Georg-August-Universität Göttingen entsprechende, positive Evaluation mit einer Empfehlung <strong>zur</strong> Verstetigung<br />

der Professur voraus.<br />

(2) Evaluationskriterien sind:<br />

a) in der Forschung: nachhaltige wissenschaftliche Aktivitäten und deren Niederschlag insbesondere in Publikationen, Vortragstätigkeit<br />

und Drittmitteleinwerbung;<br />

b) in der Lehre: erfolgreiche Lehrtätigkeit, insbesondere in der grundständigen Lehre, sowie bei der Betreuung <strong>von</strong> Studierenden und<br />

Promovierenden;<br />

c) in der Selbstverwaltung: adäquates Engagement in der akademischen Selbstverwaltung.<br />

(3) Tenure wird gewährt, wenn die erbrachten Leistungen bezogen auf die in der jeweiligen Alterskohorte (unter Berücksichtigung <strong>von</strong><br />

Gleichstellungsaspekten) üblichen Leistungen als signifikant überdurchschnittlich erscheinen.<br />

§ 3 Verfahrenseinleitung<br />

(1) Das Verfahren wird <strong>von</strong> Amts wegen ein Jahr vor Ablauf der Befristung oder auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten eingeleitet.<br />

(2) Das Ergebnis der Evaluation soll spätestens 6 Monate vor Ende des jeweiligen Befristungszeitraumes vorliegen.<br />

(3) Die Zwischenevalutation <strong>für</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG in Verbindung mit der Ordnung<br />

über die Einstellung und Evaluation <strong>von</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Bekanntmachung vom 03.07.2006, Amtliche<br />

Mitteilungen 7/2006 S. 398) in der jeweils geltenden Fassung bleibt <strong>von</strong> den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung unberührt.<br />

§ 4 Evaluationskommission<br />

(1) Die Evaluation wird durch eine hier<strong>für</strong> vom zuständigen Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium eingesetzte Evaluationskommission,<br />

die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt ist, vorgenommen.<br />

(2) Das Evaluationsverfahren wird durch eine Berufungsbeauftragte oder einen Berufungsbeauftragten begleitet, die oder der fakultätsfremd,<br />

aber fachnah sein soll, jeweils den Vorsitz der Evaluationskommission führt und dem Präsidium und dem Senat über alle relevanten<br />

Schritte der Verfahren berichtet.<br />

(3) Alle Beteiligten sind zu absoluter Vertraulichkeit verpflichtet, auch und insbesondere der Kandidatin oder dem Kandidaten gegenüber.<br />

(4) Jede Person, der ein Kommissionsmandat oder Gutachtensauftrag angetragen wird, hat unverzüglich alle Umstände offen zu legen,<br />

die Zweifel an ihrer Unbefangenheit wecken können. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt,<br />

der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Kommissionstätigkeit zu rechtfertigen. Über das<br />

Ablehnungsgesuch entscheidet das Präsidium.<br />

§ 5 Evaluationsverfahren<br />

(1) Ausgangspunkt der Evaluation ist ein <strong>von</strong> der Kandidatin oder dem Kandidaten vorgelegter Bericht gemäß der Anlage.<br />

(2) Die Evaluationskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter, die oder der einer anderen<br />

wissenschaftlichen (Teil-) Einrichtung (Abteilung, Institut, Zentrum etc.) als die Kandidatin oder der Kandidat angehört. Die Berichterstatterin<br />

oder der Berichterstatter führt die Akten und verfasst den Abschlußbericht. Jedes Kommissionsmitglied hat das Recht, ein Votum<br />

zu den Akten zu geben.<br />

(3) Die Evaluationskommission holt <strong>zur</strong> Bewertung der Leistungen in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung in der Regel drei schriftliche<br />

Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen ein.<br />

(4) Die Evaluationskommission lädt die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem universitätsöffentlichen Vortrag über ein selbstgewähltes<br />

Thema mit anschließender Diskussion.<br />

(5) Vor der abschließenden Empfehlung wird die Kandidatin oder der Kandidat in der Regel <strong>zur</strong> mündlichen Anhörung und Aussprache<br />

vor die Evaluationskommission geladen.<br />

Anlage 15


§ 6 Evaluationsempfehlung<br />

Die Evaluationskommission übermittelt die Evaluationsempfehlung der zuständigen Fakultät.<br />

§ 7 Evaluationsentscheidung<br />

(1) Die Gewährung <strong>von</strong> tenure setzt ein positives Votum des zuständigen Fakultätsrates und eine Stellungnahme Senats voraus. Die<br />

Entscheidung trifft das Präsidium im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universität.<br />

(2) Die ablehnende Entscheidung trifft das Präsidium auf der Grundlage des Votums des zuständigen Fakultätsrats und/oder der Stellungnahme<br />

des Senats. Es erteilt der Kandidatin oder dem Kandidaten einen rechtsmittelfähigen Bescheid.<br />

§ 8 Abweichungen in Ausnahmefällen<br />

(1) Von der Durchführung eines Evaluationsverfahrens kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um bei<br />

einem Ruf <strong>von</strong> einer anderen Hochschule oder dem Angebot eines anderen Beschäftigungsverhältnisses jemanden durch Gewährung<br />

einer Dauerstelle an der Georg-August-Universität Göttingen zu halten, und eine sofortige<br />

Entscheidung <strong>zur</strong> Rufabwehr geboten ist.<br />

(2) Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universität; der Senat ist hierüber unverzüglich<br />

im Nachhinein zu informieren. Voraussetzung sind eine schriftlich begründete Darlegung der jeweiligen Fachvertreter, ein positives<br />

Votum des zuständigen Fakultätsrats und die Bestätigung dieser Einschätzung durch Heranziehung <strong>von</strong> externem Sachverstand.<br />

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> die Gewährung eines tenure-track-Verfahrens unter ausnahmsweisem Verzicht auf Ausschreibung.<br />

§ 9 Besondere Bestimmungen <strong>zur</strong> Umsetzung der Exzellenzinititiative<br />

Bei tenure-track-Verfahren <strong>für</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die als Nachwuchsgruppenleiterin oder Nachwuchsgruppenleiter<br />

im Rahmen der Exzellenzinitiative im tenure-track-Verfahren (in Courant-Zentren oder als free floater) berufen wurden, gilt § 1<br />

Abs. 3 nicht, und außerdem gelten folgende Besonderheiten:<br />

1. Abweichend <strong>von</strong> § 4 Abs. 1 wird die Evaluationskommission im Einvernehmen mit dem Göttingen Research Council (GRC) durch das<br />

Präsidium eingerichtet.<br />

2. In Abweichung zu § 4 Abs. 1 besteht die nach Statusgruppen zusammengesetzte Evaluationskommission<br />

a) bei Courant-Nachwuchsgruppenleiterinnen und -leitern aus 6 Mitgliedern, die auf Vorschlag des jeweiligen Courant Research Centers<br />

(CRC) im Einvernehmen mit dem GRC benannt werden;<br />

b) bei free-floater-Nachwuchsgruppenleiterinnen und -leitern aus 4 vom zuständigen Fakultätsrat benannten Mitgliedern derjenigen<br />

Fakultät, der die Nachwuchsgruppe zugeordnet ist, und 2 Mitgliedern, die vom GRC benannt werden.<br />

3. Abweichend <strong>von</strong> § 4 Abs. 2 berichtet die oder der Berufungsbeauftragte auch dem GRC<br />

über das Evaluationsverfahren.<br />

4. Abweichend <strong>von</strong> § 7 ist vor der Stellungnahme des Senats und der Entscheidung des Präsidiums anstelle eines Votums des zuständigen<br />

Fakultätsrats eine Stellungnahme des GRC einzuholen.<br />

§ 10 Besondere Bestimmungen <strong>für</strong> die Universitätsmedizin Göttingen (UMG)<br />

(1) Die Universitätsmedizin Göttingen kann zusätzliche Kriterien und Besonderheiten vorschlagen, die in den klinischen Bereichen <strong>für</strong><br />

die Übernahme auf eine Professorenstelle auf Dauer <strong>von</strong> Belang sind. Sie werden nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 in einem ergänzenden<br />

Berichtsmuster festgelegt.<br />

(2) Bei § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, § 7 und § 8 Abs. 2 S. 1 tritt anstelle des Präsidiums der Vorstand der Universitätsmedizin<br />

Göttingen. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 S. 1 tritt anstelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin.<br />

Die Bestimmungen des § 63 h Abs. 3 NHG gelten entsprechend.<br />

Die Vollständige tenure-track-Ordnung erhalten Sie bei Bedarf im G1-1<br />

Anlage 15


NHG<br />

Gesetzes-, Erlasstexte in ausführlicher Form<br />

Niedersächsisches Hochschulgesetz<br />

§ 26 Berufung <strong>von</strong> Professorinnen und Professoren<br />

(1) 1Professuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden,<br />

wenn<br />

1. a) eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder<br />

b) die Leiterin oder der Leiter einer Nachwuchsgruppe, die oder der ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung<br />

erhalten hat, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten<br />

Beschäftigtenverhältnis berufen werden soll,<br />

2. eine Professorin oder ein Professor auf Zeit auf derselben Professur auf Dauer berufen werden soll,<br />

3. dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor der Hochschule, die oder der ein Berufungsangebot<br />

<strong>von</strong> einer anderen Hochschule oder ein anderes Beschäftigungsangebot erhalten hat, durch das Angebot einer<br />

höherwertigen Professorenstelle an der Hochschule zu halten,<br />

4. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen<br />

eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung<br />

vorsehen, oder<br />

5. <strong>für</strong> die Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit gewonnen werden soll, an der die Hochschule<br />

<strong>zur</strong> Verbesserung ihrer Qualität und <strong>zur</strong> Stärkung ihres Profils ein besonderes Interesse hat. 3Die Entscheidung<br />

über das Absehen <strong>von</strong> einer Ausschreibung trifft die nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 <strong>für</strong> die Berufung<br />

<strong>von</strong> Professorinnen und Professoren zuständige Stelle auf Vorschlag der Hochschule. 4Für die Fälle, in denen<br />

<strong>von</strong> der Ausschreibung abgesehen wird, kann die Hochschule das <strong>Berufungsverfahren</strong> durch Ordnung abweichend<br />

<strong>von</strong> Absatz 2 Sätze 2 bis 6 und Absatz 5 Sätze 1 bis 4 regeln.<br />

(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig <strong>für</strong> die Erstellung des Berufungsvorschlags. 2Er richtet zu dessen Vorbereitung im<br />

Einvernehmen mit dem Präsidium eine Berufungskommission ein, die nach Gruppen (§ 16 Abs. 2 Satz 4) zusammenzusetzen<br />

ist. 3Die Mitwirkung externer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist zu gewährleisten. 4Mitglieder der<br />

MTV- Gruppe haben in der Berufungskommission kein Stimmrecht. 5Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten<br />

Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte da<strong>von</strong> soll der Hochschullehrergruppe angehören; Ausnahmen bedürfen der<br />

Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. 6Die Berufungskommission gibt gegenüber dem Fakultätsrat eine Empfehlung<br />

ab. 7Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag und legt ihn über den Senat, der dazu Stellung nimmt und<br />

ihn einmal <strong>zur</strong>ückverweisen kann, mit einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten dem Präsidium vor. 8Der<br />

Berufungsvorschlag soll vom Präsidium <strong>zur</strong>ückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung<br />

des Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 9Das Präsidium entscheidet über den<br />

Berufungsvorschlag und legt ihn dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat mit der Stellungnahme des Senats <strong>zur</strong><br />

Entscheidung vor.<br />

(3) 1Wenn eine Fakultät aus Gründen der Hochschulentwicklung oder <strong>zur</strong> Qualitätssicherung insgesamt oder in einem<br />

wesentlichen Teil grundlegend neu strukturiert werden soll, so kann das Präsidium nach Anhörung des Senats und<br />

im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder dem Stiftungsrat beschließen, dass hier<strong>für</strong> die Berufungskommission<br />

abweichend <strong>von</strong> Absatz 2 ausschließlich mit externen Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten<br />

Personen besetzt werden kann. 2In einem solchen Fall gehört der Berufungskommission im Übrigen je eine Vertreterin<br />

oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und Studierendengruppe als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 3Die Berufungskommission<br />

gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung ab, zu der der Fakultätsrat, der Senat und die Gleichstellungsbeauftragte<br />

Stellung nehmen. 4Absatz 2 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.<br />

(4) 1Bei der <strong>Besetzung</strong> <strong>von</strong> Professorenstellen in profilbildenden Bereichen der Hochschule kann das Präsidium im<br />

Einvernehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat beschließen, dass die Berufungskommission abweichend <strong>von</strong> Absatz<br />

2 Satz 2 ausschließlich mit Professorinnen und Professoren sowie mit gleichermaßen geeigneten Personen besetzt<br />

werden kann. 2Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.<br />

(5) 1Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen, ihre persönliche Eignung und fachliche Leistung besonders<br />

in der Lehre eingehend und vergleichend würdigen und die gewählte Reihenfolge begründen. 2Über die Leistungen<br />

in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre sind Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen einzuholen,<br />

die in der Regel vergleichend zu den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern Stellung nehmen sollen. 3Auf Gutachten<br />

im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei externe Mitglieder angehört<br />

haben. 4Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis berücksichtigt werden. 5Bei<br />

einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und sonstige Mitglieder der eigenen<br />

Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt<br />

hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. 6Bei der Berufung<br />

auf eine Professur können sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen<br />

und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden.<br />

(6) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule nach § 48 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 berufen.<br />

(7) 1Das Präsidium kann ohne Durchführung eines <strong>Berufungsverfahren</strong>s eine geeignete Person beauftragen, eine<br />

Professur übergangsweise in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu verwalten. 2Die §§ 33 bis 37,<br />

42, 44 bis 48, 50 und 52 BeamtStG, die §§ 10, 46, 49 bis 55, 58 bis 60, 62, 65 bis 69, 80 bis 95 und 104 NBG, die Vorschriften<br />

des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten sowie die <strong>für</strong> Professorinnen und<br />

Anlage 16


Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3§ 27 Abs.<br />

7 ist nicht anzuwenden.<br />

(8) Die Hochschulen können <strong>zur</strong> <strong>Besetzung</strong> <strong>von</strong> Professuren gemeinsame <strong>Berufungsverfahren</strong> mit wissenschaftlichen<br />

Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Grundordnung unter Beachtung<br />

der Absätze 2 und 3.<br />

§ 28 NHG Professorinnen und Professoren auf Zeit<br />

(1) Professorinnen und Professoren können auf Zeit berufen werden<br />

1. bei erstmaliger Berufung,<br />

2. <strong>für</strong> zeitlich befristet wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Dienstleistung,<br />

3. <strong>zur</strong> Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Künstlerinnen und Künstler<br />

oder Berufspraktikerinnen und Berufspraktiker,<br />

4. <strong>zur</strong> Wahrnehmung leitender Oberarztfunktionen oder <strong>zur</strong> selbständigen Vertretung eines Fachs innerhalb einer<br />

Abteilung oder eines Zentrums,<br />

5. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder<br />

6. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschulen,<br />

die im Rahmen eines gemeinsamen <strong>Berufungsverfahren</strong>s besetzt wird.<br />

(2) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt <strong>für</strong> die Dauer <strong>von</strong> höchstens fünf Jahren. 2Verlängerungen um<br />

jeweils bis zu fünf Jahre sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 6 zulässig.<br />

(3) Beamtinnen und Beamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann <strong>für</strong> diesen Zeitraum Sonderurlaub<br />

ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden; § 22 Abs. 3 BeamtStG sowie § 7 Abs. 3 und § 37 NBG finden keine<br />

Anwendung.<br />

§ 30 NHG - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren<br />

(1) 1Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung<br />

der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und<br />

Dienstleistung <strong>für</strong> die Berufung zu Professorinnen oder Professoren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule<br />

zu qualifizieren. 2Die Voraussetzungen hier<strong>für</strong> sind bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung<br />

der Stelle zu gewährleisten.<br />

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. pädagogisch- didaktische Eignung und<br />

3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende<br />

Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung zu selbständiger künstlerischer<br />

Arbeit.<br />

2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich<br />

die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist,<br />

eine ärztliche Tätigkeit <strong>von</strong> mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung<br />

nachweisen. 3§ 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats bestellt.<br />

2Der Vorschlag wird <strong>von</strong> einer Auswahlkommission der Fakultät, die wie eine Berufungskommission zusammengesetzt<br />

ist, unter Einbeziehung <strong>von</strong> Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen erstellt; der Senat wirkt bei der Erstellung<br />

des Vorschlags wie bei den Vorschlägen <strong>zur</strong> Berufung <strong>von</strong> Professorinnen und Professoren nach § 26 mit. 3Auf Gutachten<br />

im Sinne des Satzes 2 kann verzichtet werden, wenn der Auswahlkommission mindestens drei externe Mitglieder<br />

angehört haben. 4Der Vorschlag soll <strong>zur</strong>ückgewiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des<br />

Gleichstellungsauftrags geltend macht; § 42 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 5§ 26 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.<br />

(4) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden <strong>für</strong> die Dauer <strong>von</strong> drei Jahren beschäftigt. 2Das Dienstverhältnis<br />

kann vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrats um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation<br />

und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. 3Andernfalls kann<br />

das Dienstverhältnis um bis zu ein Jahr verlängert werden. 4Die Verlängerungen nach den Sätzen 2 und 3 bleiben bei<br />

der Anwendung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 5§ 27 Abs. 1, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.<br />

(5) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotionsund Beschäftigungsphase zusammen nicht<br />

mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.<br />

(6) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses<br />

den akademischen Titel ,,Professorin“ oder ,,Professor“.<br />

Anlage 16


Gesetzes-, Erlasstexte in ausführlicher Form<br />

Grundordnung<br />

Grundordnung der Georg-August-Universität Göttingen<br />

VI. Berufungen <strong>von</strong> Professorinnen und Professoren<br />

§ 25 Einrichtung und <strong>Besetzung</strong> <strong>von</strong> Professuren<br />

(1) 1 Professuren werden unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanung der Universität und der Fakultäten durch Beschluss des<br />

Präsidiums eingerichtet und freigegeben; es kann zuvor eine Stellungnahme des universitären Forschungsausschusses einholen.<br />

2 Initiativen können vom Präsidium oder den Fakultäten ausgehen.<br />

(2) 1 Grundsätzlich sind Professuren öffentlich auszuschreiben; zuständig ist das Präsidium. 2 Der Fakultätsrat legt hierzu dem Präsidium<br />

einen Entwurf vor.<br />

(3) 1 Der Berufungsvorschlag wird <strong>von</strong> einer Berufungskommission vorbereitet, die vom Fakultätsrat im Einvernehmen mit dem Präsidium<br />

gebildet wird. 2 Die Berufungskommission besteht aus<br />

o drei oder fünf Mitgliedern der Hochschullehrergruppe,<br />

o je einem Mitglied oder je zwei Mitgliedern der Studierenden-, der Mitarbeiter- und der MTV-Gruppe. 3 Die Vertretung der MTV-<br />

Gruppe ist in Berufungsangelegenheiten beratend tätig.<br />

4 Die Gruppenvertretungen im Fakultätsrat benennen die Mitglieder; erfolgt die Benennung außerhalb einer Sitzung oder eines Umlaufverfahrens,<br />

ist die Benennung in der nächsten auf die Benennung stattfindenden Sitzung des Gremiums mitzuteilen und im Protokoll zu<br />

vermerken. 5 Die dezentrale Gleichstellungsbeauftragte nimmt mit beratender Stimme teil.<br />

(4) 1 Der Senat beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Ordnung <strong>zur</strong> Qualitätssicherung in <strong>Berufungsverfahren</strong>. 2 Die Verantwortung<br />

<strong>für</strong> die Einhaltung der Bestimmungen <strong>zur</strong> Qualitätssicherung obliegt insbesondere der oder dem Vorsitzenden einer Berufungskommission.<br />

(5) Berührt das Fachgebiet der zu besetzenden Stelle andere Fachgebiete, insbesondere einer anderen Fakultät, in erheblichem Maße,<br />

so soll dem bei der Aufstellung des Berufungsvorschlags Rechnung getragen werden.<br />

(6) Niemand kann einer Berufungskommission angehören, die Vorschläge über seine Nachfolge zu machen hat.<br />

(7) Die Dekanin oder der Dekan ist über die Sitzungen der Berufungskommission, an denen sie oder er mit Antrags- und Rederecht<br />

teilnehmen kann, zu informieren.<br />

(8) 1 Das Präsidium ist über die Sitzungen der Berufungskommission zu informieren; Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen<br />

der Berufungskommission mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Ist eine Berufungskommission dauernd beschlussunfähig, so kann<br />

sie unter Anordnung ihrer Neubildung vom Präsidium aufgelöst werden.<br />

(9) 1 Jedes Mitglied der Berufungskommission ist berechtigt, einen Minderheitenvorschlag vorzulegen. 2 Ein Minderheitenvorschlag darf<br />

nur Personen enthalten, die angehört worden sind.<br />

(10) 1 Der Fakultätsrat beschließt den Berufungsvorschlag. 2 Der Senat nimmt zu dem Berufungsvorschlag Stellung; er hat die Möglichkeit,<br />

diesen oder Teile dieses Berufungsvorschlags, insbesondere auf Vorschlag der Fakultät, einmal <strong>zur</strong> erneuten Beschlussfassung an<br />

die Fakultät <strong>zur</strong>ückzuverweisen.<br />

(11) 1 Das Präsidium entscheidet über den Berufungsvorschlag und beruft im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universität.<br />

2 Will das Präsidium nicht der Stellungnahme des Senats folgen, muss die Angelegenheit ein zweites Mal im Senat erörtert werden; dies<br />

gilt nicht, sofern der Senat <strong>von</strong> seinem Recht nach Abs. 10 Satz 2, 2. Halbsatz Gebrauch gemacht hat. 3 Der Berufungsvorschlag kann<br />

vom Präsidium an die Fakultät <strong>zur</strong>ückverwiesen werden, wenn die Gleichstellungsbeauftragte eine Verletzung des Gleichstellungsauftrages<br />

geltend macht. 4 In derselben Angelegenheit ist die Geltendmachung der Verletzung des Gleichstellungsauftrages durch die<br />

Gleichstellungsbeauftragte nur einmal möglich.<br />

(12) 1 In der Universitätsmedizin Göttingen tritt an die Stelle des Präsidiums der Vorstand. 2 Entscheidungen über Berufungsvorschläge<br />

trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium. 3 Wird das Einvernehmen erteilt, so beruft der Vorstand die Professorin oder den<br />

Professor im Einvernehmen mit dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. 4 Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so legt die<br />

Präsidentin oder der Präsident den Berufungsvorschlag des Vorstandes mit der Stellungnahme des Präsidiums dem Stiftungsrat vor.<br />

5 Stimmt dieser zu, so kann der Vorstand die Professorin oder den Professor berufen. 6 Stimmt der Stiftungsrat dem Berufungsvorschlag<br />

nicht zu, hat der Vorstand dem Präsidium einen neuen Berufungsvorschlag <strong>zur</strong> Herstellung des Einvernehmens nach Satz 2 vorzulegen<br />

oder das <strong>Berufungsverfahren</strong> abzubrechen.<br />

§ 26 Gemeinsame <strong>Berufungsverfahren</strong><br />

1 Zur <strong>Besetzung</strong> <strong>von</strong> Professuren können gemeinsame <strong>Berufungsverfahren</strong> mit Forschungseinrichtungen, die keiner Hochschule zugehören,<br />

und anderen Hochschulen durchgeführt werden. 2 In der Ausschreibung ist auf das gemeinsame <strong>Berufungsverfahren</strong> hinzuweisen.<br />

3 Das Nähere ist in einer vom Präsidium abzuschließenden Kooperationsvereinbarung zu regeln. 4 In der Kooperationsvereinbarung<br />

kann <strong>von</strong> den Vorschriften dieser Grundordnung und der darauf beruhenden Ordnungen unter Wahrung ihrer Grundsätze abgewichen<br />

werden.<br />

Anlage 17


§ 27 Bestellung <strong>von</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren<br />

(1) Das Verfahren <strong>zur</strong> Bestellung <strong>von</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt eine Ordnung, die vom Senat zu beschließen<br />

ist.<br />

(2) Das Verfahren <strong>zur</strong> Gewährung einer Professur auf Lebenszeit im „tenure-track-Verfahren“ regelt eine Ordnung, die vom Senat zu<br />

beschließen ist.<br />

§ 28 Gemeinsame Bestellungsverfahren<br />

1 Zur Bestellung <strong>von</strong> Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können gemeinsame Bestellungsverfahren mit Forschungseinrichtungen,<br />

die keiner Hochschule zugehören, und anderen Hochschulen durchgeführt werden. 2 In der Ausschreibung ist auf das gemeinsame<br />

Bestellungsverfahren hinzuweisen. 3 Das Nähere ist in einer vom Präsidium abzuschließenden Kooperationsvereinbarung zu regeln. 4 In<br />

der Kooperationsvereinbarung kann <strong>von</strong> den Vorschriften dieser Grundordnung und der darauf beruhenden Ordnungen unter Wahrung<br />

ihrer Grundsätze abgewichen werden.<br />

§ 32 Beschlüsse<br />

(1) 1 Gremien sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />

ist; hier<strong>von</strong> kann bei Mitgliederversammlungen durch Ordnung abgewichen werden. 2 Beschlussfähigkeit liegt auch vor, wenn sich die<br />

Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit<br />

geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden. 3 Sitzungen können ganz oder zum Teil im Wege der Bild- und/<br />

oder Tonübertragung durchgeführt werden; zu den Anwesenden zählen auch die Mitglieder, die unter Verwendung elektronischer<br />

Dienste teilnehmen.<br />

(2) 1 Stellt die Sitzungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, so kann sie <strong>zur</strong> Behandlung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine<br />

zweite Sitzung einberufen. 2 Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn<br />

in der Ladung <strong>zur</strong> zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.<br />

(3) 1 Beschlüsse werden, soweit nicht anders per Gesetz oder Verordnung oder in dieser Grundordnung vorgesehen, mit der Mehrheit<br />

der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). 2 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3 Ein Beschluss<br />

kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben<br />

oder sich der Stimme enthalten hat. 4 In ein Protokoll ist das Abstimmungsergebnis untergliedert in Ja- und Nein-Stimmen sowie<br />

Enthaltungen aufzunehmen; im Falle gesonderter Abstimmungsregelungen <strong>für</strong> eine Statusgruppe gilt dies auch <strong>für</strong> das Abstimmungsergebnis<br />

innerhalb dieser Statusgruppe.<br />

(4) 1 Entscheidungen in Personalangelegenheiten sind in geheimer Abstimmung zu treffen. 2 Alle anderen Beschlüsse sind auf Antrag<br />

eines stimmberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung zu treffen.<br />

(5) 1 Ordnungen und Satzungen der Universität können Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit oder einem Quorum vorsehen. 2 Bei<br />

Prüfungsentscheidungen sind Enthaltungen nicht zulässig.<br />

(6) 1 Beschlüsse sind innerhalb <strong>von</strong> Sitzungen oder im Umlaufverfahren (schriftlich, per Fax, fern-mündlich oder auf elektronischem<br />

Wege) zu fassen. 2 Die Frist <strong>für</strong> die Umlaufzeit muss mindestens eine Woche betragen; bei Wahlen und in Personalangelegenheiten ist<br />

eine geheime Abstimmung sicherzustellen. 3 Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss nur zustande, wenn er mit der Mehrheit der<br />

Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst wurde und der geschäftsführenden Leitung <strong>von</strong> keinem Mitglied, das dem Gremium<br />

als stimmberechtigtes Mitglied angehört, auch wenn es im konkreten Einzelfall nicht stimmberechtigt ist, ein Widerspruch gegen dieses<br />

Verfahren innerhalb der Umlauffrist zugegangen ist; andernfalls kann der Beschluss nur innerhalb einer Sitzung gefasst werden. 4 Das<br />

Widerspruchsrecht ist ausgeschlossen, sofern die Durchführung des Umlaufverfahrens innerhalb der vorherigen Sitzung beschlossen<br />

wurde. 5 Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist durch die geschäftsführende Leitung in einem Vermerk zu protokollieren.<br />

(7) Bei Senats- und Fakultätsratsbeschlüssen, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe<br />

doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht<br />

(8) Beschlüsse, die den Bereich der Forschung, ein <strong>Berufungsverfahren</strong>, ein Verfahren <strong>zur</strong> Bestellung einer Juniorprofessorin oder<br />

eines Juniorprofessors oder eine Verlängerung <strong>von</strong> deren oder dessen Dienstverhältnis sowie ein „tenure-track-Verfahren“ unmittelbar<br />

berühren, bedürfen außer der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden<br />

Mitglieder der Hochschullehrergruppe (doppelte absolute Mehrheit).<br />

(9) Auf Antrag ist das Votum einer Minderheit dem Beschluss beizufügen.<br />

(10) 1 Bei Beratungen und Entscheidungen sind diejenigen Mitglieder und Angehörigen ausgeschlossen, die dadurch <strong>für</strong> sich oder eine<br />

ihnen nahestehende Person im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einen<br />

unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil erlangen können; dies gilt im Rahmen der Selbstverwaltung nicht <strong>für</strong> Wahlen und den<br />

Beschluss <strong>von</strong> Satzungen. 2 Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung oder fachliche<br />

Bewertung zu rechtfertigen, oder wenn das Vorliegen eines solchen Grundes <strong>von</strong> einer oder einem Beteiligten behauptet wird<br />

(Besorgnis der Befangenheit), nimmt die oder der Betroffene an fraglichen Beratungen und Entscheidungen nicht teil..<br />

Anlage 17


FAQs<br />

FAQs<br />

<br />

Welche Einstellungsvoraussetzungen gibt es <strong>für</strong> Professoren?<br />

Die Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> die Berufung zum Professor ergeben sich aus § 25 des Niedersächsischen<br />

Hochschulgesetzes:<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch- didaktische Eignung,<br />

3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel<br />

durch eine überdurchschnittliche Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere Befähigung<br />

zu künstlerischer Arbeit und<br />

4. a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur<br />

oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären<br />

Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im Inoder<br />

Ausland erbracht worden sind,<br />

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder<br />

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, <strong>von</strong> der mindestens drei<br />

Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.<br />

<br />

Welche Einstellungsvoraussetzungen gibt es <strong>für</strong> Juniorprofessoren?<br />

Die Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> die Berufung zum Juniorprofessor ergeben sich aus § 30 des<br />

Niedersächsischen Hochschulgesetzes:<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. pädagogisch- didaktische Eignung und<br />

3. die besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel<br />

durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder die besondere<br />

Befähigung zu selbständiger künstlerischer Arbeit.<br />

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben<br />

sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen<br />

Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit <strong>von</strong> mindestens fünf Jahren nach Erhalt<br />

der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. § 25 Abs. 2 Satz 1<br />

gilt entsprechend.<br />

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase<br />

zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr<br />

als neun Jahre betragen haben.<br />

Anlage 19


Berufung eines Mitarbeiters der Universitätsmedizin Göttingen. Welche Regelungen gibt es?<br />

§ 26 Abs. 5 Satz 5 NHG<br />

5 Bei einer Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und<br />

sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie<br />

nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der<br />

berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. 6 Bei der Berufung auf eine Professur können<br />

sonstige Mitglieder der eigenen Hochschule nur bei besserer Eignung als andere Bewerberinnen<br />

und Bewerber und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 berücksichtigt werden.<br />

<br />

Welche Befangenheitsgründe gibt es?<br />

Kommissionsmitglieder dürfen Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, werdegangbezogen<br />

nicht nahe stehen. Ist dies der Fall ist ein neues Mitglied in die Berufungs-<br />

/Auswahlkommission zu benennen.<br />

Regelbeispiele <strong>für</strong> Befangenheiten in Anlehnung an die DFG-Rahmengeschäftsordnung <strong>für</strong> Fachkollegien<br />

(Stand: 23.10.2003)<br />

<br />

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<br />

Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft bzw. Angehörigeneigenschaft<br />

persönliche Bindungen oder Konflikte<br />

enge wissenschaftliche Kooperation, z.B. Durchführung gemeinsamer Projekte bzw. gemeinsame<br />

Publikation innerhalb der letzten drei Jahre<br />

unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten oder Plänen<br />

Lehrer- / Schülerverhältnis, es sei denn, es besteht eine unabhängige wissenschaftliche Tätigkeit<br />

seit mehr als 10 Jahren<br />

dienstliches Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der letzten 3 Jahre<br />

Beteiligung an laufenden oder unmittelbar zuvor abgeschlossenen <strong>Berufungsverfahren</strong> (ausgenommen<br />

die Beteiligung als Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter)<br />

eigene wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung über die zu besetzende Stelle<br />

Konkurrenzverhältnis oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen, z.B. gemeinsame Unternehmensführung<br />

Anlage 19


Welche Gremien sind in einem Berufungs-/Auswahlverfahren zu beteiligen?<br />

Bevor die Professur ausgeschrieben werden kann, müssen folgende Gremien <strong>zur</strong> Einleitung des Berufungs-/Auswahlverfahrens<br />

beteiligt werden:<br />

Gremium<br />

Dekanat (Dekan & Prodekane)<br />

Vorstand<br />

Fakultätsrat<br />

evtl. KEF<br />

Stiftungsausschuss UMG<br />

Fakultätsrat<br />

Vorstand<br />

Beschlussfassung über:<br />

Einleitung des Berufungs-/Auswahlverfahrens<br />

Einleitung des Berufungs-/Auswahlverfahrens und die<br />

Ausstattung der Professur<br />

Einleitung des Berufungs-/Auswahlverfahrens und Einsetzung<br />

der Berufungskommission<br />

bei unklaren Strukturfragen<br />

Einleitung des Berufungs-/Auswahlverfahrens + Ausschreibungstext<br />

Ausschreibungstext<br />

Ausschreibungstext und Zusammensetzung der Berufungskommission<br />

Sobald die Berufungskommission eine Berufungsliste erstellt hat, muss das Einvernehmen zum Berufungsvorschlag<br />

in folgenden Gremien hergestellt werden:<br />

Fakultätsrat<br />

Akademischer Senat<br />

Vorstand<br />

Präsidium<br />

Stiftungsausschuss UMG<br />

<br />

Wer ist in der Berufungskommission stimmberechtigt?<br />

In Berufungskommissionen sind die Mitglieder der Hochschullehrergruppe, die Studierenden und die<br />

Wissenschaftlichen Mitarbeiter stimmberechtigt. Die Mitglieder der MTV-Gruppe sind gem. § 25 Abs.<br />

3 der Grundordnung in Berufungsangelegenheiten beratend tätig.<br />

<br />

Wer ist neben den Mitgliedern der Berufungskommission zu den Sitzungen der einzuladen?<br />

Neben den Mitgliedern der Berufungskommission, sind auch folgende Gäste zu den Sitzungen der<br />

Berufungskommission einzuladen:<br />

Vorstand 1 – Forschung und Lehre<br />

Vorstand 2 – Krankenversorgung<br />

Vorstand 3 – Administration und Wirtschaftsführung<br />

Gleichstellungsbeauftragte der UMG<br />

Schwerbehindertenvertretung<br />

Anlage 19


Was bedeutet “doppelte Mehrheit“?<br />

Beschlüsse in Berufungs-/Auswahlverfahren sind sowohl mit der Mehrheit der benannten, stimmberechtigten<br />

Mitglieder des Gremiums als auch mit der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Mitglieder<br />

der Hochschullehrergruppe zu fassen (doppelte absolute Mehrheit).<br />

Es ist zu protokollieren, mit welcher Stimmenzahl hiernach ein Beschluss zustande gekommen ist;<br />

der Hinweis auf die Einstimmigkeit des Beschlusses genügt nicht. Auch das Abstimmungsergebnis<br />

der Mitglieder der Hochschullehrergruppe ist zu protokollieren.<br />

<br />

Wie erstelle ich den Abschlussbericht?<br />

Der Abschlussbericht der Berufungskommission muss folgende Punkte beinhalten:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Angaben über die Zusammensetzung der Berufungskommission<br />

Die Teilnahme der Mitglieder der Berufungskommission an den Sitzungen ist zu dokumentieren<br />

Dokumentation des Berufungs-/Auswahlverfahrens, d.h. Ausführungen über den Gang der Vorauswahl<br />

der Bewerber und die dabei angewandten Kriterien<br />

Hinweis auf das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein <strong>von</strong> Bewerbungen Schwerbehinderter<br />

sowie auf die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in das Verfahren sowie auf<br />

das Ergebnis<br />

Bewertung der Vorträge und Lehrproben<br />

Auseinandersetzung mit den Gutachtern<br />

Die Beschlüsse der Berufungskommission einschließlich der Abstimmungsergebnisse im Einzelnen<br />

Die Kandidaten des Listenvorschlags sind in der Reihenfolge des Vorschlags einzeln im Hinblick<br />

auf ihre Leistungen in Forschung, Lehre und ggf. Krankenversorgung, der persönlichen<br />

Eindrücke aus Vortrag und Lehrprobe sowie der Stellungnahmen der einzelnen Gutachter zu<br />

würdigen (Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten, Vorträge, Bewertung der Lehrproben,<br />

Gespräche mit der Kommission)<br />

Der Berufungsvorschlag muss eine eingehende und vergleichende Würdigung der fachlichen,<br />

pädagogischen und persönlichen Eignung der Kandidaten enthalten sowie eine Begründung <strong>für</strong><br />

die gewählte Reihenfolge<br />

Zusammenfassung der Beweggründe, die die Berufungskommission zu ihrer Reihung der Bewerber<br />

veranlasst hat<br />

Ausführung und Begründung <strong>zur</strong> Abstimmung über die Listenplätze und die Gesamtliste sowie<br />

genaue Dokumentation der Abstimmungsergebnisse<br />

Der Abschlussbericht muss am 10. Tag (i.d.R. Freitag) bis 12 Uhr vor der Fakultätsratssitzung dem<br />

Dekanat vorliegen, damit das Berufungs-/Auswahlverfahren im Fakultätsrat behandelt werden kann.<br />

<br />

Wer unterstützt administrativ das Verfahren?<br />

Berufungs-/Auswahlverfahren werden administrativ durch den Geschäftsbereich Forschung und Allgemeine<br />

Akademische Angelegenheiten – Frau Röser – begleitet. Sie erreichen Frau Röser unter<br />

der Durchwahl 9906 oder per E-Mail unter: Juliane.Roeser@med.uni-goettingen.de<br />

Anlage 19

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