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LVO über den Naturpark Südeifel

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6. § 5 Abs. 1 Nr. 6 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen sowie<br />

Bergbahnen errichtet,<br />

7. § 5 Abs. 1 Nr. 7 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser,<br />

Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck verlegt,<br />

8. § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Campingoder<br />

Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,<br />

9. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Material- und Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze<br />

und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert,<br />

10. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze<br />

sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge<br />

und ähnliche Geräte) errichtet oder erweitert,<br />

11. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau<br />

sowie von Verkehrsanlagen für schienengebun<strong>den</strong>e Fahrzeuge durchführt,<br />

12. § 5 Abs. 1 Nr. 12 außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen<br />

und Plätze mit Kraftfahrzeugen fährt oder parkt,<br />

13. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Motorsportveranstaltungen durchführt,<br />

14. § 5 Abs. 1 Nr. 14 auf anderen als <strong>den</strong> hierfür behördlich zugelassenen Plätzen<br />

lagert, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,<br />

15. § 5 Abs. 1 Nr. 15 im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie<br />

Feldgehölze, Streuobstbestände oder sonstige Gehölzbestände rodet, abschneidet,<br />

abbrennt oder zerstört,<br />

16. § 5 Abs. 1 Nr. 16 Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete<br />

umbricht,<br />

17. § 5 Abs. 1 Nr. 17 Wald rodet,<br />

18. § 5 Abs. 1 Nr. 18 Flächen erstmals aufforstet,<br />

19. § 5 Abs. 1 Nr. 19 Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen)<br />

errichtet oder erweitert.<br />

(2) Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig entgegen<br />

1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder<br />

sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) errichtet<br />

oder erweitert,<br />

2. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Material- oder Abfallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze<br />

und Autowrackanlagen) anlegt oder erweitert),

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