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"In den Gehren" vom 19.11.2013 Text - Nonnenhorn

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Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong><br />

2. Bebauungsplanänderung und<br />

1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"


<strong>In</strong>haltsübersicht<br />

Seite<br />

1 Rechtsgrundlagen 3<br />

2 Typenschablonen 4<br />

3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung 5<br />

4 Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß §9 Abs.4 BauGB mit Zeichenerklärung 21<br />

5 Hinweise und Zeichenerklärung 26<br />

6 Satzung 31<br />

7 Begründung – Städtebaulicher Teil 33<br />

8 Begründung – Konzept zur Grünordnung 47<br />

9 Begründung – bauordnungsrechtlicher Teil 50<br />

10 Begründung – Sonstiges 52<br />

11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 57<br />

12 Begründung – Bilddokumentation 58<br />

13 Verfahrensvermerke 60<br />

Seite 2<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


1 Rechtsgrundlagen<br />

1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />

(BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 11.06.2013<br />

(BGBl.I S.1548)<br />

1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23.01.1990<br />

(BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 11.06.2013<br />

(BGBl.I S.1548)<br />

1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung <strong>vom</strong> 18.12.1990 (BGBl.I1991 S.58),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 22.07.2011 (BGBl.I S.1509);<br />

die im nachfolgen<strong>den</strong> <strong>Text</strong> zitierten Nummern beziehen sich auf<br />

<strong>den</strong> Anhang zur PlanZV<br />

1.4 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.08.2007<br />

(GVBl. S.588), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 08.04.2013<br />

(GVBl. S.174)<br />

1.5 Gemeindeordnung für<br />

<strong>den</strong> Freistaat Bayern<br />

(GO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 22.08.1998 (GVBl.<br />

S.796), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 24.07.2012 (GVBl.<br />

S.366)<br />

1.6 Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

(BayNatSchG) <strong>vom</strong> 23.02.2011 (GVBl. S.82), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 08.04.2013 (GVBl. S.174)<br />

1.7 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 17.05.2013<br />

(BGBl. I S.1274), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 02.07.2013<br />

(BGBl. I S.1943)<br />

Seite 3<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


2 Typenschablonen<br />

2.1 Typenschablonen für die<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

und die bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften<br />

Für die in der Planzeichnung mit "Typ ..." gekennzeichneten Bereiche<br />

gelten jeweils die nachfolgend im Rechteck zusammengefassten<br />

<strong>In</strong>halte<br />

Typ1 Typ2 Typ3<br />

GRZ 0,28 GRZ 0,30<br />

GR 160m 2<br />

o a 1 a 1<br />

ED<br />

E2/D1 Wo E4/D2/H1 Wo E4/D2/H1 Wo<br />

SD/PD/WD SD/PD/WD SD/PD/WD<br />

DN SD 24–46° DN SD 24–46° DN SD 24–46°<br />

DN PD/WD 14–30° DN PD/WD 14–30° DN PD/WD 14–30°<br />

Typ4<br />

Typ5<br />

GRZ 0,35<br />

GR 160m 2<br />

o a 1<br />

E<br />

E2 Wo E10 Wo<br />

SD/PD/WD SD/WD<br />

DN SD 24–46° DN SD 24–46°<br />

DN PD/WD 14–30° DN WD 14–30°<br />

Seite 4<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

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3 Planungsrechtliche Festsetzungen mit Zeichenerklärung<br />

3.1 Allgemeines Wohngebiet 1<br />

WA1<br />

Die Nutzungen nach §4 Abs.3 Nr.1 BauNVO sind allgemein zulässig<br />

(§1 Abs.6 Nr.2 BauNVO).<br />

Die Nutzungen nach §4 Abs.3 Nrn.3-5 BauNVO wer<strong>den</strong> nicht Bestandteil<br />

der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung (§1<br />

Abs.6 Nr.1 BauNVO).<br />

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §4 BauNVO; Nr.1.1.3. PlanzV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

3.2 Allgemeines Wohngebiet 2<br />

WA2<br />

Die Nutzungen nach §4 Abs.2 Nr.2 BauNVO sind nicht zulässig<br />

(§1 Abs.5 BauNVO).<br />

Die Nutzungen nach §4 Abs.2 Nr.3 BauNVO können ausnahmsweise<br />

zugelassen wer<strong>den</strong> (§1 Abs.5 BauNVO).<br />

Die Nutzungen nach §4 Abs.3 Nr.1 BauNVO sind allgemein zulässig<br />

(§1 Abs.6 Nr.2 BauNVO).<br />

Die Nutzungen nach §4 Abs.3 Nrn.2-5 BauNVO wer<strong>den</strong> nicht Bestandteil<br />

der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung (§1<br />

Abs.6 Nr.1 BauNVO).<br />

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §4 BauNVO; Nr.1.1.3. PlanzV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

3.3 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß<br />

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §16 Abs.2 Nr.1 u. §19 Abs.1 BauNVO;<br />

Nr.2.5. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />

3.4 GR ....m 2 Zulässige Grundfläche als Höchstmaß bezogen auf die jeweilige<br />

überbaubare Grundstücksfläche und <strong>den</strong> jeweiligen Gesamtbaukörper<br />

Seite 5<br />

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(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §16 Abs.2 Nr.1 und §19 Abs.2 BauNVO;<br />

Nr.2.6. PlanzV; siehe Typenschablonen)<br />

3.5 Überschreitung der<br />

Grundfläche<br />

Die zulässige Grundfläche darf neben der in §19 Abs.4 Satz2<br />

BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte<br />

− Stellplätze und<br />

− Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen<br />

um weitere 50% überschritten wer<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §19 Abs.4 BauNVO)<br />

3.6 WH ....m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN<br />

Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle<br />

des Hauptgebäudes <strong>den</strong> festgesetzten Wert überschreiten und wird<br />

wie folgt gemessen:<br />

− bei Hauptgebäu<strong>den</strong> mit Satteldach bzw. Walmdach am Schnittpunkt<br />

der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen)<br />

− bei Hauptgebäu<strong>den</strong> mit Pultdach an der Seite der Dachtraufe<br />

(niedrigere Seite der bei<strong>den</strong> horizontal verlaufen<strong>den</strong> Dachabschluss-Seiten)<br />

am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit<br />

der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach<br />

auf, wenn mindestens 75% ihrer Dach-Ebenen parallel<br />

sind.<br />

Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im<br />

Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen,<br />

ist die Verbindungslinie zwischen <strong>den</strong> nächst gelegenen entsprechen<strong>den</strong><br />

Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeblich.<br />

Bei Gebäu<strong>den</strong>, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festsetzungen<br />

zur "WHüber NN" liegen, ist eine "effektive WHüber NN"<br />

entsprechend <strong>den</strong> Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich<br />

liegen, durch lineare <strong>In</strong>terpolation zu ermitteln.<br />

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §16 Abs.2 Nr.4 u. §18 Abs.1 BauNVO;<br />

Nr.2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

Seite 6<br />

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3.7 FH ....m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN<br />

Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes<br />

<strong>den</strong> festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt<br />

gemessen:<br />

− bei Hauptgebäu<strong>den</strong> mit Satteldach bzw. Walmdach am höchsten<br />

Punkt des Firstes<br />

− bei Hauptgebäu<strong>den</strong> mit Pultdach an der höchsten Stelle der<br />

Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender<br />

Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,50m unterschritten<br />

wer<strong>den</strong>; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn<br />

mindestens 75% ihrer Dach-Ebenen parallel sind.<br />

Bei Gebäu<strong>den</strong>, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festsetzungen<br />

zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN"<br />

entsprechend <strong>den</strong> Anteilen der Firste, die in dem jeweiligen Bereich<br />

liegen, durch lineare <strong>In</strong>terpolation zu ermitteln.<br />

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB; §16 Abs.2 Nr.4 u. §18 Abs.1 BauNVO;<br />

Nr.2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

3.8 o Offene Bauweise<br />

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB; §22 Abs.1 BauNVO; Nr.3.1. PlanzV; siehe<br />

Typenschablonen)<br />

3.9 a 1 Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie<br />

folgt: neben <strong>den</strong> Bauformen Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe<br />

ist eine Bauform "Kettenhaus" zulässig. Bei der Bauform<br />

Kettenhaus wer<strong>den</strong> die Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand<br />

nur auf eine Seite hin errichtet. Die Seite ohne Grenzabstand muss<br />

jeweils an diejenige Seite des Nachbargrundstückes angrenzen, die<br />

dort mit einem Grenzabstand bebaut wird.<br />

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB; §22 Abs.4 BauNVO; siehe Typenschablonen)<br />

3.10 Nur Einzelhäuser zulässig<br />

E<br />

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB; §22 Abs.2 BauNVO; Nr.3.1.1. PlanZV;<br />

Seite 7<br />

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siehe Typenschablonen)<br />

3.11 Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig<br />

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB; §22 Abs.2 BauNVO; Nr.3.1.4. PlanzV;<br />

siehe Typenschablonen)<br />

3.12 Baugrenze<br />

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB; §23 Abs.1 u. 3 BauNVO; Nr.3.5. PlanzV;<br />

siehe Planzeichnung)<br />

3.13 Haupt-Firstrichtung für das Dach des Hauptgebäudes; zulässige<br />

Abweichung: max.±10°; die eingezeichneten Firstrichtungen beziehen<br />

sich auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche und<br />

sind dort an jeder Stelle zulässig; bei mehreren sich kreuzen<strong>den</strong><br />

Symbolen gelten diese alternativ.<br />

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

3.14 Umgrenzung von Flächen für Garagen; Garagen sind nur innerhalb<br />

GA<br />

dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen)<br />

zulässig.<br />

(§9 Abs.1 Nr.4 BauGB; §12 BauNVO; Nr.15.3. PlanzV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

3.15 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur<br />

TGa<br />

innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen)<br />

zulässig.<br />

(§9 Abs.1 Nr.4 BauGB; §12 BauNVO; Nr.15.3. PlanzV; siehe<br />

Planzeichnung)<br />

3.16 Bauliche Anlagen außerhalb<br />

der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen<br />

<strong>In</strong> <strong>den</strong> Baugebieten sind die gemäß §14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen<br />

und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flächen für<br />

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Garagen bzw. außerhalb der Flächen für Tiefgaragen zulässig.<br />

Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen<br />

bestimmt:<br />

− Nebengebäude (keine Garagen): max. 50m 3 Brutto-Rauminhalt<br />

(außen), max. 16,00m 2 Grundfläche und max. 3,25m Gesamthöhe<br />

(höchste Stelle gegenüber dem natürlichen Gelände); die<br />

Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude je Grundstück<br />

darf bei Einzelhäusern und Doppelhäusern 75m 3 und bei<br />

Hausgruppen 50m 3 pro (angefangene) 1.000m 2 Grundstücksfläche<br />

(im Sinne des §19 Abs.3 BauNVO) nicht überschreiten;<br />

− nicht überdachte Wasserbecken: max. Größe 5% der Grundstücksfläche<br />

(im Sinne des §19 Abs.3 BauNVO); zulässig nur in<br />

einem Bereich mit mindestens 3,00m Abstand zur Grundstücksgrenze;<br />

− thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen: max. Summe der<br />

nutzbaren Fläche (senkrechte Projektion auf die jeweilige Anlage)<br />

5% der jeweiligen Grundstücksfläche (im Sinne des §19<br />

Abs.3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens<br />

3,00m Abstand zur Grundstücksgrenze;<br />

(§9 Abs.1 Nr.4 BauGB; §§12, 14 u. 23 BauNVO)<br />

3.17 E.../D.../H... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäu<strong>den</strong>; die<br />

Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt bestimmt:<br />

−<br />

−<br />

−<br />

E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus<br />

D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte<br />

H... als max. Wohnungsanzahl pro Wohngebäude<br />

(z.B. pro Reihenhauselement)<br />

(§9 Abs.1 Nr.6 BauGB; siehe Typenschablonen)<br />

3.18 Verkehrsfläche<br />

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB; Nr.6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

Seite 9<br />

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3.19 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigter<br />

Bereich mit gleichberechtigter Nutzung durch alle<br />

Verkehrsteilnehmer ("spielende Kinder" im Sinne des Zeichens<br />

325StVO (§42 Abs.4aStVO))<br />

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB; Nr.6.3. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.20 Verkehrsfläche als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stellplätze,<br />

Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.); die<br />

straßenverkehrsrechtliche Zuordnung entspricht <strong>den</strong> jeweils angrenzen<strong>den</strong><br />

Verkehrsflächen (z.B. bei verkehrsberuhigter Zone)<br />

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

3.21 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil<br />

4,75<br />

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB; Nr.6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.22 Straßenbegrenzungslinie als Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen<br />

und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung<br />

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB; Nr.6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.23 Unterirdische Bauweise<br />

von Niederspannungsleitungen<br />

Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer<br />

Bauweise zulässig.<br />

(§9 Abs.1 Nr.13 BauGB)<br />

3.24 Versickerung von Niederschlagswasser<br />

in <strong>den</strong><br />

Baugebieten<br />

<strong>In</strong> <strong>den</strong> Baugebieten ist Niederschlagswasser, das über die Dachflächen<br />

anfällt, so weit dies auf Grund der Bo<strong>den</strong>beschaffenheit möglich<br />

ist, auf dem Grundstück über die belebte Bo<strong>den</strong>zone (z.B. Mul<strong>den</strong>versickerung,<br />

Flächenversickerung) in <strong>den</strong> Untergrund zu versickern.<br />

Die Ableitung in das Kanalnetz ist auf das unumgängliche<br />

Maß zu beschränken.<br />

(§9 Abs.1 Nrn.14 u. 20BauGB)<br />

3.25 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche als Eingrünung; die Fläche ist entspre-<br />

Seite 10<br />

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chend der Planzeichnung mit Gehölzen zu bepflanzen und mit einer<br />

ein- bis zweischürigen Mahd pro Jahr extensiv zu pflegen.<br />

(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB; Nr.9. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.26 Private Grünfläche Private Grünfläche als Eingrünung ohne bauliche Anlagen o-<br />

der Einrichtungen; zulässig sind ausschließlich Stellplätze.<br />

(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB; Nr.9. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.27 Öffentliche Grünfläche als Spielplatz<br />

Öffentliche Grünfläche<br />

(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB; Nr.9. PlanZV; siehe Planzeichnung)<br />

3.28 Bo<strong>den</strong>beläge in <strong>den</strong><br />

Baugebieten<br />

<strong>In</strong> <strong>den</strong> Baugebieten sind für<br />

− Stellplätze<br />

− Zufahrten und andere untergeordnete Wege<br />

geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zulässig.<br />

(§9 Abs.1 Nr.20 BauGB)<br />

3.29 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

IS1<br />

Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung1 mit<br />

folgendem <strong>In</strong>halt:<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im Erdgeschoß sind vollständig<br />

auf die der Bahnlinie abgewandten Gebäudeseiten (nach Sü<strong>den</strong><br />

und Osten) zu orientieren.<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im 1.Obergeschoß und im<br />

Dachgeschoß sind vollständig auf die der Bahnlinie abgewandte<br />

Gebäudeseite (nach Osten) zu orientieren.<br />

− Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen<br />

einzelner Ruheräume können zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn alle<br />

anderen Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierungen auf-<br />

Seite 11<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


weisen und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen<br />

von weiteren Ruheräumen an allen hierfür zulässigen<br />

Gebäudeseiten (in <strong>den</strong> hierfür zulässigen Geschoßen) unter der<br />

Voraussetzung von funktional befriedigen<strong>den</strong> Raumzuschnitten<br />

unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen,<br />

etc.) und wenn die betreffen<strong>den</strong> Räume ersatzweise<br />

mit ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlagen<br />

(z.B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Einzellüfter<br />

etc.) ausgestattet wer<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; Nr.15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.30 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

IS2<br />

Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung2 mit<br />

folgendem <strong>In</strong>halt:<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im Erdgeschoß und im<br />

1.Obergeschoß sind vollständig auf die der Bahnlinie abgewandten<br />

Gebäudeseiten (nach Nor<strong>den</strong>, Osten und Sü<strong>den</strong>) zu<br />

orientieren.<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im Dachgeschoß sind vollständig<br />

auf die der Bahnlinie abgewandten Gebäudeseiten (nach<br />

Sü<strong>den</strong> und Osten) zu orientieren.<br />

− Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen<br />

einzelner Ruheräume können zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn alle<br />

anderen Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierungen aufweisen<br />

und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen<br />

von weiteren Ruheräumen an allen hierfür zulässigen<br />

Gebäudeseiten (in <strong>den</strong> hierfür zulässigen Geschoßen) unter der<br />

Voraussetzung von funktional befriedigen<strong>den</strong> Raumzuschnitten<br />

unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen,<br />

etc.) und wenn die betreffen<strong>den</strong> Räume ersatzweise<br />

mit ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlagen<br />

(z.B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Einzellüfter<br />

etc.) ausgestattet wer<strong>den</strong>.<br />

Seite 12<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; Nr.15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.31 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

IS3<br />

Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung3 mit<br />

folgendem <strong>In</strong>halt:<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im 1.Obergeschoß und im<br />

Dachgeschoß sind vollständig auf die der Bahnlinie abgewandten<br />

Gebäudeseiten (nach Nor<strong>den</strong>, Osten und Sü<strong>den</strong>) zu orientieren.<br />

− Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen<br />

einzelner Ruheräume können zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn alle<br />

anderen Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierungen aufweisen<br />

und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen<br />

von weiteren Ruheräumen an allen hierfür zulässigen<br />

Gebäudeseiten (in <strong>den</strong> hierfür zulässigen Geschoßen) unter der<br />

Voraussetzung von funktional befriedigen<strong>den</strong> Raumzuschnitten<br />

unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen,<br />

etc.) und wenn die betreffen<strong>den</strong> Räume ersatzweise<br />

mit ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlagen<br />

(z.B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Einzellüfter<br />

etc.) ausgestattet wer<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; Nr.15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.32 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

IS4<br />

Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung4 mit<br />

folgendem <strong>In</strong>halt:<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im Dachgeschoß sind vollständig<br />

auf die der Bahnlinie abgewandten Gebäudeseiten (nach<br />

Nor<strong>den</strong>, Osten und Sü<strong>den</strong>) zu orientieren.<br />

− Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen<br />

einzelner Ruheräume können zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn alle<br />

Seite 13<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


anderen Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierungen aufweisen<br />

und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen<br />

von weiteren Ruheräumen an allen hierfür zulässigen<br />

Gebäudeseiten (in <strong>den</strong> hierfür zulässigen Geschoßen) unter der<br />

Voraussetzung von funktional befriedigen<strong>den</strong> Raumzuschnitten<br />

unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen,<br />

etc.) und wenn die betreffen<strong>den</strong> Räume ersatzweise<br />

mit ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlagen<br />

(z.B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Einzellüfter<br />

etc.) ausgestattet wer<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; Nr.15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.33 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

IS5<br />

Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung5 mit<br />

folgendem <strong>In</strong>halt:<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im Erdgeschoß sind vollständig<br />

auf die der Bahnlinie abgewandten Gebäudeseiten (nach Nor<strong>den</strong>,<br />

Osten und Sü<strong>den</strong>) zu orientieren.<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im 1.Obergeschoß und im<br />

Dachgeschoß sind vollständig auf die der Bahnlinie abgewandte<br />

Gebäudeseite (Osten) zu orientieren.<br />

− Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen<br />

einzelner Ruheräume können zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn alle<br />

anderen Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierungen aufweisen<br />

und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen<br />

von weiteren Ruheräumen an allen hierfür zulässigen<br />

Gebäudeseiten (in <strong>den</strong> hierfür zulässigen Geschoßen) unter der<br />

Voraussetzung von funktional befriedigen<strong>den</strong> Raumzuschnitten<br />

unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen,<br />

etc.) und wenn die betreffen<strong>den</strong> Räume ersatzweise<br />

mit ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlagen<br />

(z.B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Einzellüfter<br />

etc.) ausgestattet wer<strong>den</strong>.<br />

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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; Nr.15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.34 Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

IS6<br />

Immissionsschutzgesetzes, Immissionsschutz-Festsetzung6 mit<br />

folgendem <strong>In</strong>halt:<br />

− Die zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen der Ruheräume<br />

(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) im Erdgeschoß, im<br />

1.Obergeschoß und im Dachgeschoß sind vollständig auf die<br />

der Bahnlinie abgewandten Gebäudeseiten (nach Nor<strong>den</strong>, Osten<br />

und Sü<strong>den</strong>) zu orientieren.<br />

− Ausnahmen von der Orientierungspflicht für die Fensteröffnungen<br />

einzelner Ruheräume können zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn alle<br />

anderen Ruheräume des Gebäudes die o.g. Orientierungen aufweisen<br />

und wenn gleichzeitig eine Unterbringung von Fensteröffnungen<br />

von weiteren Ruheräumen an allen hierfür zulässigen<br />

Gebäudeseiten (in <strong>den</strong> hierfür zulässigen Geschoßen) unter der<br />

Voraussetzung von funktional befriedigen<strong>den</strong> Raumzuschnitten<br />

unmöglich ist (z.B. bei überdurchschnittlichem Bedarf an Ruheräumen,<br />

etc.) und wenn die betreffen<strong>den</strong> Räume ersatzweise<br />

mit ausreichend dimensionierten, schallgedämpften Lüftungsanlagen<br />

(z.B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Einzellüfter<br />

etc.) ausgestattet wer<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; Nr.15.6. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.35 Lärmschutz-Maßnahme<br />

− Die aktive Lärmschutz-Maßnahme (z.B. Lärmschutzwand) ist<br />

entlang der Bahnlinie im nordwestlichen Bereich des Plangebietes<br />

in einer Länge von ca. 59,00m und einer Höhe von mind.<br />

3,50m über dem natürlichen Gelände zu errichten. Die Maßnahme<br />

ist nördlich in einer Länge von 31,00m und südlich in<br />

einer Länge von 10,00m nach Osten abknickend zu verlängern.<br />

Die aktive Lärmschutzmaßnahme ist in geschlossener und fugendichter<br />

Ausführung als Voraussetzung für die Wohnnutzungen<br />

zu errichten. Die Lärmschutzmaßnahme hat ein Flächengewicht<br />

von >40 kg/m2 aufzuweisen.<br />

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− Die aktive Lärmschutzmaßnahme ist auf der schienenzugewandten<br />

Westseite hochabsorbierend (Schallabsorptionswert mind.<br />

8dB) auszuführen.<br />

− Die aktive Lärmschutz-Maßnahme ist so auszuführen, dass die<br />

Höhe von 3,50m über Erdgleiche zuverlässig eingehalten wird.<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB; siehe Planzeichnung)<br />

3.36 Immissionen durch<br />

Schwingungen<br />

Auf Grund der von der Bahnlinie "Friedrichshafen–Lindau" ausgehen<strong>den</strong><br />

Schwingungs-Immissionen sind die in einem Abstand von<br />

bis zu 50m zur Gleismitte geplanten Gebäude mit Wohnungen oder<br />

vergleichbar genutzten Räumen mit Maßnahmen zum Erschütterungs-Schutz<br />

auszustatten.<br />

Ausnahmen von dieser Festsetzung können zugelassen wer<strong>den</strong>, sofern<br />

durch ein Gutachten nachgewiesen wird, dass die AnhaltswerteA<br />

gem. der DIN4150 Teil2 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen<br />

auf Menschen in Gebäu<strong>den</strong>) eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB)<br />

3.37 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort; es sind ausschließlich<br />

Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Flächen" zu verwen<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.25a BauGB; Nr.13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.38 Zu pflanzender Baum, variabler Standort; es sind ausschließlich<br />

Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in <strong>den</strong> öffentlichen Flächen"<br />

zu verwen<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.25a BauGB; Nr.13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

3.39 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort; es sind ausschließlich<br />

Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Flächen" zu verwen<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.25a BauGB; Nr.13.2. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


3.40 Pflanzungen in <strong>den</strong> öffentlichen<br />

Flächen<br />

Pflanzungen:<br />

− Für die Pflanzungen in <strong>den</strong> öffentlichen Flächen sind ausschließlich<br />

standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der<br />

unten genannten Pflanzliste zu verwen<strong>den</strong>.<br />

− Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßenbegleitgrün)<br />

sind als Mager- und/oder Trockenstandorte auszubil<strong>den</strong><br />

(z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o.ä.).<br />

− Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen<br />

im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung<br />

zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />

<strong>vom</strong> 20.12.1985, BGBl.I, 1985 S.2551, zuletzt geändert<br />

durch Artikel3 §5 des Gesetzes <strong>vom</strong> 13.12.2007, BGBl.<br />

I S.2930) genannten. Ausnahmsweise sind solche Obstbaum-<br />

Sorten zulässig, die nicht oder nur in geringem Maße Überträger<br />

für die o.g. Erkrankungen sind.<br />

Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste:<br />

Bäume 1. Wuchsklasse<br />

Berg-Ahorn<br />

Esche<br />

Zitter-Pappel<br />

Stiel-Eiche<br />

Winter-Linde<br />

Sommer-Linde<br />

Acer pseudoplatanus<br />

Fraxinus excelsior<br />

Populus tremula<br />

Quercus robur<br />

Tilia cordata<br />

Tilia platyphyllos<br />

Bäume 2. Wuchsklasse<br />

Obsthochstämme (ausschließlich Schalen- u. Steinobst sowie<br />

nicht oder nur in geringem Maße Feuerbrand gefährdetes<br />

Kernobst)<br />

Feld-Ahorn<br />

Hainbuche<br />

Vogel-Kirsche<br />

Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Prunus avium<br />

Sträucher<br />

Berberitze<br />

Roter Hartriegel<br />

Gewöhnlicher Hasel<br />

Gewöhnlicher Liguster<br />

Heckenkirsche<br />

Schlehe<br />

Berberis vulgaris<br />

Cornus sanguinea<br />

Corylus avellana<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus spinosa<br />

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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Echter Kreuzdorn<br />

Hunds-Rose<br />

Schwarzer Holunder<br />

Wolliger Schneeball<br />

(§9 Abs.1 Nr.25a BauGB)<br />

Rhamnus cathartica<br />

Rosa canina<br />

Sambucus nigra<br />

Viburnum lantana<br />

3.41 Pflanzungen in <strong>den</strong><br />

Baugebieten<br />

Pflanzungen:<br />

− Für die Pflanzungen in <strong>den</strong> Baugebieten sind standortgerechte,<br />

heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten<br />

Pflanzliste zu verwen<strong>den</strong>.<br />

− Auf max. 5% der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die<br />

nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Ziersträucher).<br />

− Pro 600m 2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens<br />

1Laubbaum aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Vorhan<strong>den</strong>e<br />

Bäume, die erhalten wer<strong>den</strong>, können auf dieses Pflanzgebot<br />

angerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

− Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen,<br />

die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehölzen<br />

unzulässig.<br />

− Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen<br />

im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung<br />

zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung<br />

<strong>vom</strong> 20.12.1985, BGBl.I, 1985 S.2551, zuletzt<br />

geändert durch Artikel3 §5 des Gesetzes <strong>vom</strong><br />

13.12.2007, BGBl. I S.2930) genannten. Ausnahmsweise sind<br />

solche Obstbaum-Sorten zulässig, die nicht oder nur in geringem<br />

Maße Überträger für die o.g. Erkrankungen sind.<br />

Für die Baugebiete festgesetzte Pflanzliste:<br />

Bäume 1. Wuchsklasse<br />

Spitz-Ahorn<br />

Berg-Ahorn<br />

Sand-Birke<br />

Esche<br />

Walnussbaum<br />

Zitter-Pappel<br />

Acer platanoides<br />

Acer pseudoplatanus<br />

Betula pendula<br />

Fraxinus excelsior<br />

Juglans regia<br />

Populus tremula<br />

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Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen


Trauben-Eiche<br />

Stiel-Eiche<br />

Winter-Linde<br />

Sommer-Linde<br />

Quercus petraea<br />

Quercus robur<br />

Tilia cordata<br />

Tilia platyphyllos<br />

Bäume 2. Wuchsklasse<br />

Obsthochstämme (ausschließlich Schalen- u. Steinobst sowie<br />

nicht oder nur in geringem Maße Feuerbrand gefährdetes<br />

Kernobst)<br />

Feld-Ahorn<br />

Hainbuche<br />

Vogel-Kirsche<br />

Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Prunus avium<br />

Sträucher<br />

Berberitze<br />

Kornelkirsche<br />

Roter Hartriegel<br />

Gewöhnlicher Hasel<br />

Pfaffenhütchen<br />

Gewöhnlicher Liguster<br />

Alpen-Heckenkirsche<br />

Heckenkirsche<br />

Schlehe<br />

Echter Kreuzdorn<br />

Alpen-Johannisbeere<br />

Wilde Stachelbeere<br />

Kriech-Rose<br />

Hunds-Rose<br />

Hecht-Rose<br />

Zimt-Rose<br />

Alpen-Rose<br />

Bibernell-Rose<br />

Wein-Rose<br />

Apfel-Rose<br />

Purpur-Weide<br />

Roter Holunder<br />

Schwarzer Holunder<br />

Wolliger Schneeball<br />

(§9 Abs.1 Nr.25a BauGB)<br />

Berberis vulgaris<br />

Cornus mas<br />

Cornus sanguinea<br />

Corylus avellana<br />

Euonymus europaeus<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera alpigena<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus spinosa<br />

Rhamnus cathartica<br />

Ribes alpinum<br />

Ribes uva-crispa<br />

Rosa arvensis<br />

Rosa canina<br />

Rosa glauca<br />

Rosa majalis<br />

Rosa pendulina<br />

Rosa pimpinellifolia<br />

Rosa rubiginosa<br />

Rosa villosa<br />

Salix purpurea<br />

Sambucus racemosa<br />

Sambucus nigra<br />

Viburnum lantana<br />

3.42<br />

Pflanzung 1<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung naturnaher,<br />

feldgehölzartiger Strauchgruppen zur Eingrünung des Wohnge-<br />

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ietes. Entsprechend der Planzeichnung sind die Bäume als Überhälter<br />

einzustreuen. Für die Strauchgruppen sind ausschließlich Arten<br />

aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in <strong>den</strong> öffentlichen Flächen"<br />

zu verwen<strong>den</strong>.<br />

(§9 Abs.1 Nr.25a BauGB)<br />

3.43 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art<br />

und/oder unterschiedlichem Maß der Nutzung<br />

(§9 Abs.1 BauGB und §16 Abs.5 BauNVO, Nr.15.14. PlanzV;<br />

siehe Planzeichnung)<br />

3.44 Zulässigkeit der Nutzungen<br />

innerhalb des<br />

Änderungsbereiches<br />

Die im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen der Grundstücke mit<br />

<strong>den</strong> Grundstücks-Nrn.1-4 und Nrn.6-11sind nur nach Eintritt des<br />

Umstandes der Errichtung und der Funktionsfähigkeit der festgesetzten<br />

aktiven Lärmschutz-Maßnahme zulässig. Bis zum Eintritt<br />

des o.g. Umstandes sind ausschließlich Nutzungen zulässig, die<br />

nicht für <strong>den</strong>, nicht nur vorübergehen<strong>den</strong>, Aufenthalt von Menschen<br />

bestimmt sind.<br />

(§9 Abs.2 BauGB)<br />

3.45 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der<br />

2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" der<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong><br />

Die <strong>In</strong>halte des Bebauungsplanes "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" (rechtsverbindlich<br />

seit 11.07.1976, geändert am 01.03.1973) vor dieser Änderung<br />

wer<strong>den</strong> für diesen Bereich vollständig durch diese<br />

2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung ersetzt.<br />

(§9 Abs.7 BauGB, Nr.15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung)<br />

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4 Bauordnungsrechtliche Vorschriften gemäß §9<br />

Abs.4 BauGB mit Zeichenerklärung<br />

4.1 <strong>In</strong>kraftsetzung der Abstandsflächen<br />

Es gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung<br />

(BayBO).<br />

(Art.6 Abs.5 Satz3 BayBO)<br />

4.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Hauptgebäu<strong>den</strong>.<br />

Neben <strong>den</strong> jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für deutlich<br />

untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen<br />

etc.) sowie für Garagen und sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen<br />

etc.) andere Dachformen zulässig<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO)<br />

4.3 SD Dachform Satteldach mit folgen<strong>den</strong> Maßgaben: Vertikale Versätze<br />

von sich gegenüberliegen<strong>den</strong> Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter<br />

First) sind zulässig; sie wer<strong>den</strong> auf max.1,75m (senkrecht gemessen<br />

von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-First) beschränkt.<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.4 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75% aller<br />

Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander<br />

parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten<br />

Projektion gemessen.<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.5 WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach<br />

zulässig);<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.6 DN ....-....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene<br />

Seite 21<br />

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des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des<br />

Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 5,00m<br />

Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer von Garagen.<br />

Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel zur Dachfläche,<br />

auf der sie befestigt wer<strong>den</strong>, auszuführen. Dies gilt nicht für<br />

Flachdächer.<br />

Die Dach-Ebenen der jeweiligen Baukörper von Hauptgebäu<strong>den</strong><br />

sind in der gleichen Dachneigung auszuführen.<br />

Bei zulässigerweise errichtbaren Flachdächern gilt eine Dachneigung<br />

von 0-5°.<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO; siehe Typenschablonen)<br />

4.7 Widerkehre und<br />

Zwerchgiebel<br />

Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit<br />

Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (Bauteile<br />

mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die<br />

Traufe unterbrechen) sind unter folgen<strong>den</strong> Voraussetzungen zulässig:<br />

− max. Breite (Außenkante Außenwand): 6,50m<br />

− Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl.<br />

Dachaufbauten: 1,25m<br />

− Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1.Dachgeschoß<br />

der jeweiligen Giebelseite: 2,50m<br />

− Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen<br />

First des Hauptdaches: 0,40m<br />

− Mindestabstand (Außenkanten) zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze<br />

(so genannte Kommunwand): 1,25m<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO)<br />

4.8 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgen<strong>den</strong> Voraussetzungen<br />

zulässig:<br />

− Mindestdachneigung des Hauptgebäudes: 26°<br />

− max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand): 2/3 der Dach-<br />

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eite<br />

− Mindestabstand untereinander (Außenkanten ohne Dachüberstand)<br />

und zu evtl. Widerkehren: 1,25m<br />

− Mindestabstand zur Gebäudekante im 1.Dachgeschoß der jeweiligen<br />

Giebelseite: 2,00m<br />

− Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen<br />

First des Hauptdaches: 0,40m<br />

− Mindest-Abstand (Außenkante) zur nächstgelegenen Grundstücksgrenze<br />

(so genannte Kommunwand):1,25m<br />

Bei bestehen<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> (bestehend zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses)<br />

mit einer Dachneigung zwischen 20° und 25°<br />

sind ausschließlich folgende Dachaufbauten zulässig:<br />

− Zwerchhäuser mit einer maximalen Breite von 2,75m, sofern<br />

die restlichen o.g. Mindestabstände eingehalten bleiben<br />

− Dachgaupen mit einer maximalen Breite von 2/3 der Dachbreite,<br />

sofern die restlichen o.g. Mindestabstände eingehalten bleiben<br />

− Dreiecks-Gaupen bis zu einer Breite von 3,25m und einem<br />

Mindest-Abstand zur Gebäudekante der jeweiligen Giebelseite<br />

von 1,50m, sofern die restlichen o.g. Mindestabstände eingehalten<br />

bleiben<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO)<br />

4.9 Mindestdachüberstand Der Mindestdachüberstand (Abstand zwischen Außenkante der Außenwand<br />

und Außenkante des am weitesten überragen<strong>den</strong> Bauteils<br />

des überstehen<strong>den</strong> Daches, waagrecht gemessen) bei geneigten<br />

Dächern bei Hauptgebäu<strong>den</strong> beträgt<br />

− an allen Ortgangseiten (Giebel): 0,45m<br />

− an allen Traufseiten gem. nachfolgender Tabelle:<br />

Dachneigung<br />

Dachüberstand mind.<br />

kleiner 30°<br />

0,45 m<br />

30° bis (kleiner) 35° 0,40 m<br />

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ab 35°<br />

0,30 m<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO)<br />

4.10 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von<br />

− Hauptgebäu<strong>den</strong><br />

− Garagen sowie<br />

− Nebengebäu<strong>den</strong> mit mehr als 200m 3 Brutto-Rauminhalt<br />

ab einer Dachneigung von 14° sind ausschließlich Dachplatten<br />

(kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen,<br />

Betondachsteine etc.) zulässig. Begrünte Dächer sind bis zu<br />

einer Dachneigung von 24° zulässig.<br />

Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen,<br />

sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen<br />

(Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich<br />

sind.<br />

Für zulässigerweise errichtbare Flachdächer sowie untergeordnete<br />

Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Elemente etc.) sind<br />

darüber hinaus andere Materialien zulässig.<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO)<br />

4.11 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue<br />

bis anthrazitgraue sowie schwarze Töne zulässig, dies gilt nicht<br />

für begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von<br />

Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende<br />

Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich<br />

bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-<br />

Teile, Abdichtungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere<br />

Farben zulässig.<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO)<br />

4.12 Geländeveränderungen in<br />

<strong>den</strong> Baugebieten<br />

Veränderungen des natürlichen Geländes sind auf <strong>den</strong> für die <strong>In</strong>tegration<br />

der Gebäude und befestigten Freiflächen notwendigen<br />

Umfang zu beschränken.<br />

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Veränderungen des natürlichen Geländes (Aufschüttungen und<br />

Abgrabungen) in <strong>den</strong> Baugebieten sind nur unter <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong><br />

Voraussetzungen zulässig:<br />

− Anpassung an <strong>den</strong> natürlichen Geländeverlauf und<br />

− Berücksichtigung der Geländeverhältnisse der Nachbargrundstücke<br />

und der Erschließungs-Situation<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.5 BayBO)<br />

4.13 Werbeanlagen in <strong>den</strong><br />

Baugebieten<br />

Werbeanlagen in <strong>den</strong> Baugebieten dürfen in keiner Ansicht<br />

(senkrechte Projektion) eine Größe von 5m 2 Fläche (pro einzelne<br />

Anlage) überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen darf nur<br />

passiv (z.B. durch Anstrahlen) und gleich bleibend (kein Blinken<br />

etc.) erfolgen.<br />

(Art.81 Abs.1 Nr.2 BayBO)<br />

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5 Hinweise und Zeichenerklärung<br />

5.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

"<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" der Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> (rechtsverbindlich<br />

seit 11.07.1976, geändert am 01.03.1973; siehe Planzeichnung);<br />

5.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung);<br />

5.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

5.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen<br />

stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar<br />

(siehe Planzeichnung);<br />

5.5 Nr.....;....m 2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke<br />

(siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach<br />

Südost);<br />

5.6 Bestehende Flurnummer (siehe Planzeichnung);<br />

5.7 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Gasleitung der<br />

Gasleitung<br />

Stadtwerke Lindau(B), die Leitung kann bei Umsetzung der Planung<br />

in <strong>den</strong> hierfür erforderlichen Bereichen verlegt wer<strong>den</strong> (siehe<br />

Planzeichnung)<br />

5.8 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Stromkabel der<br />

Stromkabel<br />

Stadtwerke Lindau(B), die Leitung kann bei Umsetzung der Planung<br />

in <strong>den</strong> hierfür erforderlichen Bereichen verlegt wer<strong>den</strong> (siehe<br />

Planzeichnung)<br />

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5.9 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Abwasserkanal<br />

Abwasserkanal<br />

der Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong>, die Leitung kann bei Umsetzung der<br />

Planung in <strong>den</strong> hierfür erforderlichen Bereichen verlegt wer<strong>den</strong><br />

(siehe Planzeichnung)<br />

5.10 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Wasserleitung,<br />

Wasserleitung<br />

die Leitung kann bei Umsetzung der Planung in <strong>den</strong> hierfür erforderlichen<br />

Bereichen verlegt wer<strong>den</strong> (siehe Planzeichnung)<br />

5.11 Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Kabel der Deutschen<br />

Telekom, die Leitung kann bei Umsetzung der Planung in<br />

Telekom-Kabel<br />

<strong>den</strong> hierfür erforderlichen Bereichen verlegt wer<strong>den</strong> (siehe Planzeichnung)<br />

5.12 Empfehlenswerte<br />

Obstbaum-Sorten<br />

Obstbaum-Sorten, die nicht oder nur in geringem Maße Überträger<br />

für <strong>den</strong> Feuerbrand sind, können beim Amt für Ernährung,<br />

Landwirtschaft und Forsten (Kempten), Bereich Landwirtschaft,<br />

Sachgebiet Obstbau, erfragt wer<strong>den</strong>. <strong>In</strong>sbesondere folgende Apfel-Sorten<br />

gelten nicht als Überträger des Feuerbrandes: Bittenfelder,<br />

Rheinischer Bohnapfel und Welschisner (Mostäpfel) sowie<br />

Boskoop, Rewena und Sonnenwirtsapfel (zum Verzehr geeignet).<br />

Auf Grund ihrer besonderen Anfälligkeit für die Feuerbrand-<br />

Krankheit sollten Birnen und Quitten grundsätzlich nicht angepflanzt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5.13 Gemeindliche Stellplatz-<br />

Satzung<br />

Für <strong>den</strong> gesamten Geltungsbereich der 2.Bebauungsplanänderung<br />

und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" gilt die gemeindliche<br />

Stellplatz-Satzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.<br />

5.14 Gemeindliche Einfriedungs-Satzung<br />

Für <strong>den</strong> gesamten Geltungsbereich der 2. Bebauungsplanänderung<br />

und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" gilt die gemeindliche<br />

Satzung über die Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen<br />

(Einfriedungs-Satzung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.<br />

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5.15 Brandschutz Für die Zufahrten gelten die "Richtlinien über Flächen für die<br />

Feuerwehr" – Fassung Februar 2007 – (AIIMBI Nr. 15/2008).<br />

Das Planungsgebiet ist mit einer ausreichen<strong>den</strong> Löschwasserversorgung<br />

entsprechend DVGW 405 auszustatten. Die Löschwassermenge<br />

muss mind. 96 m3/h über 2 h betragen. Der Abstand<br />

der Hydranten zu <strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> darf maximal 80 -100 m betragen.<br />

Die Erschließungsplanung der Löschwasserversorgung für das<br />

Plangebiet (Anzahl, Lage, Art der Hydranten) ist mit der örtlichen<br />

Feuerwehr vor dem Herstellungsbeginn abzustimmen.<br />

5.16 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umgebung<br />

kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich<br />

ausgegangen wer<strong>den</strong>. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen,<br />

im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen<br />

durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen).<br />

Gemäß Art.8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist<br />

das Auftreten von Bo<strong>den</strong><strong>den</strong>kmälern (z.B. auffällige Bo<strong>den</strong>verfärbungen,<br />

Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte,<br />

Scherben, Knochen etc.) unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

(Landratsamt) oder dem Bayerischen Landesamt<br />

für Denkmalpflege mitzuteilen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch<br />

der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer<br />

und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt<br />

haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen.<br />

Nimmt der Finder an <strong>den</strong> Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben,<br />

auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch<br />

Anzeige an <strong>den</strong> Unternehmer oder <strong>den</strong> Leiter der Arbeiten befreit.<br />

Die aufgefun<strong>den</strong>en Gegenstände und der Fundort sind bis zum<br />

Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen,<br />

wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände<br />

vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.<br />

Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege,<br />

Dienststelle Thierhaupten, oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.<br />

Wer<strong>den</strong> bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bo<strong>den</strong>s festgestellt<br />

(z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bo<strong>den</strong>s, auffälliger<br />

Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu be-<br />

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nachrichtigen.<br />

<strong>In</strong> <strong>den</strong> verkehrsberuhigten Bereichen behält sich die Gemeinde<br />

vor, die Entleerung der Müllbehälter gesammelt an einem Standort<br />

durchführen zu lassen.<br />

Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteilerschränke,<br />

Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der<br />

öffentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde behält<br />

sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche<br />

Vereinbarungen vor.<br />

Auf Grund der angrenzen<strong>den</strong> landwirtschaftlich genutzten Flächen<br />

ist mit der Einwirkung von vorübergehen<strong>den</strong> belästigen<strong>den</strong> Geruchs-Immissionen<br />

(z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung,<br />

Pflanzenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräusche,<br />

Kuhglocken etc.) zu rechnen.<br />

Das Energieberatungszentrum des Landkreises Lindau steht mit<br />

seinen Fachberatern <strong>den</strong> Bauherren zu Verfügung.<br />

Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie<br />

eines Komposts wird empfohlen.<br />

Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15m<br />

zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen.<br />

Bei Doppelhäusern sollte ein profilgleicher Anbau der einzelnen<br />

Haushälften angestrebt wer<strong>den</strong> (d.h. gleiche Dachneigung, kein<br />

seitlicher und höhenmäßiger Versatz).<br />

Bei Grundstücken, bei <strong>den</strong>en das Maß der baulichen Nutzung<br />

über die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine<br />

grenzüberschreitende Bebauung (Doppelhäuser, Reihenhäuser,<br />

Kettenhäuser etc.) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die<br />

einzelnen Grundstücke durch privatrechtliche Regelungen frühzeitig<br />

vereinbart wer<strong>den</strong>.<br />

5.17 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage<br />

erstellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausführungs-Planung<br />

und/oder der späteren Einmessung Abweichungen<br />

ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen,<br />

unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder<br />

die Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> noch die Planungsbüros übernehmen<br />

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hierfür die Gewähr.<br />

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6 Satzung<br />

Auf Grund von §10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23.09.2004<br />

(BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 11.06.2013 (BGBl.I S.1548), Art.23 der Gemeindeordnung<br />

für <strong>den</strong> Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 22.08.1998 (GVBl.<br />

S.796), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 24.07.2012 (GVBl.S.366), Art.6 und Art.81 der Bayerischen<br />

Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.08.2007 (GVBl.S.588), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 08.04.2013 (GVBl.S.174), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 23.01.1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 11.06.2013<br />

(BGBl.I S.1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung <strong>vom</strong> 18.12.1990 (BGBl.I<br />

1991 S.58), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 22.07.2011 (BGBl.I S.1509), hat der Gemeinderat der<br />

Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> die 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" in öffentlicher<br />

Sitzung am ...................... beschlossen.<br />

§1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" ergibt<br />

sich aus deren zeichnerischem Teil <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong>.<br />

§2 Bestandteile der Satzung<br />

Die 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" besteht aus dem Lageplan mit zeichnerischem<br />

und textlichem Teil <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong>. Der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung wird die<br />

Begründung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong> beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen <strong>In</strong>halte (rechtsverbindlich<br />

seit 11.07.1976, geändert am 01.03.1973) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches wer<strong>den</strong><br />

durch die nunmehr festgesetzten <strong>In</strong>halte vollständig ersetzt.<br />

§3 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des Art.79 Abs.1 Nr.1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <strong>den</strong> auf<br />

Grund von Art.81 BayBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften der 2.Bebauungsplanänderung und<br />

1.Erweiterung zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 500.000,-€ (Fünfhunderttausend<br />

Euro) belegt wer<strong>den</strong>.<br />

§4 <strong>In</strong>-Kraft-Treten<br />

Die 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" der Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> tritt mit der<br />

ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. §10 Abs.3 BauGB).<br />

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§5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes<br />

Der Flächennutzungsplan wird gemäß §13a Abs.2 Nr.2 BauGB für <strong>den</strong> Bereich der<br />

2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" im Wege der Berichtigung angepasst.<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ........................<br />

..........................................................<br />

(der Bürgermeister)<br />

(Dienstsiegel)<br />

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7 Begründung – Städtebaulicher Teil<br />

7.1 Allgemeine Angaben<br />

7.1.1 Zusammenfassung<br />

7.1.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Nor<strong>den</strong> des Haupt-Ortes <strong>Nonnenhorn</strong>, östlich der<br />

Bahnlinie " Lindau - Friedrichshafen" und nördlich der "Mauthausstraße".<br />

7.1.1.2 Durch die 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" wird für <strong>den</strong> westlichen<br />

Teilbereich des bestehen<strong>den</strong> Bebauungsplanes eine Anpassung an die mittlerweile geänderte<br />

Situation bezüglich der Erschließung sowie der Bemessung und Bebauung der Grundstücke<br />

durchgeführt. Dadurch wer<strong>den</strong> zeitgemäße Vorgaben für die Umsetzung von Wohnnutzung getroffen.<br />

Im nördlichen Bereich der Planung findet eine geringfügige Erweiterung gegenüber dem<br />

bestehen<strong>den</strong> Bebauungsplan statt, um eine zusätzliche Bauzeile zu ermöglichen.<br />

7.1.1.3 Die Bebauung orientiert sich weiterhin am Maß der bestehen<strong>den</strong> und umliegen<strong>den</strong> Bauformen.<br />

7.1.1.4 Für <strong>den</strong> gesamten Bereich wurde ein Schallschutz-Gutachten erarbeitet. Die sich hieraus ergeben<strong>den</strong><br />

Erkenntnisse wur<strong>den</strong> in Form von konkreten Festsetzungen eingearbeitet.<br />

7.1.1.5 Die überplanten Flächen wer<strong>den</strong> im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen und<br />

(im südlichen Bereich) als gemischte Bauflächen dargestellt. Da die in der Bebauungsplanänderung<br />

und -erweiterung getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit <strong>den</strong> Darstellungen<br />

des gültigen Flächennutzungsplanes teilweise nicht übereinstimmen, wird der Flächennutzungsplan<br />

gemäß §13a Abs.2 Satz2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.<br />

7.1.1.6 Die Aufstellung der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung dient der Ausweisung von<br />

zeitgemäß nutzbaren Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung.<br />

Die im bestehen<strong>den</strong> Bebauungsplan "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" vorgesehene städtebauliche Struktur,<br />

der Zuschnitt der Grundstücke und das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung lassen jedoch<br />

eine solche sinnvolle Ausnutzung nicht zu. Für <strong>den</strong> gesamten Bereich der<br />

2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung hat sich darüber hinaus die immissionsschutztechnische<br />

Situation seit der Aufstellung des bestehen<strong>den</strong> Bebauungsplanes wesentlich verändert.<br />

Um für die überplanten Bereiche gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, ist eine<br />

komplette Neubeurteilung der Schallschutzproblematik erforderlich.<br />

7.1.1.7 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes<br />

gem. §2a Satz2 Nr.2 BauGB sowie Anlage zu §2 Abs.4 und §2a BauGB ist nicht<br />

erforderlich, da die Aufstellung der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der <strong>In</strong>nenentwicklung) erfolgt (gem. §13a<br />

Abs.2 Nr.1 BauGB).<br />

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7.1.1.8 Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf<br />

Grund der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" zu erwarten sind, gelten<br />

als im Sinne des §1a Abs.3 Satz5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig<br />

(gem. §13a Abs.2 Nr.4 BauGB).<br />

7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen<br />

7.1.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Nor<strong>den</strong> des Haupt-Ortes <strong>Nonnenhorn</strong>, nördlich der<br />

"Mauthausstraße". Im Nordwesten bildet die Bahnlinie Friedrichshafen-Lindau und im Südwesten<br />

die bestehende Bebauung die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches. Im Nor<strong>den</strong> wird er von<br />

<strong>In</strong>tensivobst-Anlagen begrenzt. Der "Schererweg" ist in <strong>den</strong> Änderungsbereich integriert und bildet<br />

die östliche Grenze der Planung. Ein Teil der im Südwesten verlaufen<strong>den</strong> Straße "Im Ängerle"<br />

(südliche Zufahrt zum Planungsgebiet) ist ebenfalls in <strong>den</strong> Änderungsbereich aufgenommen.<br />

7.1.2.2 Der Geltungsbereich erstreckt sich über diejenigen Flächen, die einen räumlichen Zusammenhang<br />

bil<strong>den</strong> und für das Gesamtkonzept erforderlich sind. Deshalb sind zum Teil Grundstücke mit bestehender<br />

Bebauung einbezogen. <strong>In</strong>nerhalb des Geltungsbereiches befin<strong>den</strong> sich folgende Grundstücke:<br />

Fl.-Nrn. 19, 387, 387/1, 387/2, 387/3, 387/4, 387/5, 388/2, 388/3, 388/4, 388/5,<br />

388/6, 640 (Teilfläche), 640/1, 954, 955, 957, 959, 960, 961, 962, 963, 964, 965, 966,<br />

967, 968, 969, 970, 971, 972, 972/1, 973 und 1090/3.<br />

7.1.2.3 Die ursprünglichen Festsetzungen sehen für <strong>den</strong> Bereich ein allgemeines Wohngebiet sowie Straßenverkehrsflächen<br />

vor.<br />

7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange<br />

7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie<br />

7.2.1.1 Der überplante Bereich ist dem Naturraum "Bo<strong>den</strong>seebecken" zuzuordnen.<br />

7.2.1.2 Die städtebaulichen Bezüge wer<strong>den</strong> geprägt von der bereits vorhan<strong>den</strong>en Bebauung, die insbesondere<br />

im Sü<strong>den</strong> aus älteren und meist ortsbild-prägen<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> besteht. Hierbei ist vor allem<br />

das Gebäude auf Fl.-Nr.387 zu nennen. Die Ausrichtung der Gebäude orientiert sich überwiegend<br />

orthogonal an der Bahnlinie "Lindau – Friedrichshafen" und der "Mauthausstraße". Die<br />

nicht überbauten Flächen wer<strong>den</strong> als <strong>In</strong>tensivobst-Anlagen genutzt. Es bestehen Sichtbeziehungen<br />

zum landschaftlichen Umfeld im Nor<strong>den</strong>.<br />

7.2.1.3 Der überplante Bereich steigt auf einer Länge von 163,00m, von der Bahnlinie im Südwesten<br />

zum "Schererweg" im Nordosten, um 5,00m an. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigung<br />

von 5,00%. Die Bahnlinie verläuft etwa auf dem Niveau des angrenzen<strong>den</strong> südwestlichen<br />

Planungsgebietes. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke sind unproblematisch.<br />

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7.2.2 Übergeordnete Planungen<br />

7.2.2.1 Für <strong>den</strong> überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern2013<br />

(LEP) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, <strong>In</strong>frastruktur, Verkehr und<br />

Technologie maßgeblich:<br />

− 1.1.1<br />

− 1.1.2<br />

<strong>In</strong> allen Teilräumen sind gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu<br />

schaffen oder zu erhalten. Die Stärken und Potenziale der Teilräume sind<br />

weiter zu entwickeln. Alle überörtlich raumbedeutsamen Planungen und<br />

Maßnahmen haben zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen.<br />

Die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen<br />

ist nachhaltig zu gestalten.<br />

Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit<br />

ist <strong>den</strong> ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten<br />

eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen<br />

droht.<br />

− 2.2.1 und An-Festlegunang2 "Struktur-<br />

der Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> als allgemeiner ländlicher Raum.<br />

karte"<br />

− 3.2<br />

− 3.3<br />

<strong>In</strong> <strong>den</strong> Siedlungsgebieten sind die vorhan<strong>den</strong>en Potenziale der <strong>In</strong>nenentwicklung<br />

möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale<br />

der <strong>In</strong>nenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.<br />

Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten<br />

auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn<br />

− auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder<br />

tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebun<strong>den</strong>er Standort im Gemeindegebiet<br />

nicht vorhan<strong>den</strong> ist,<br />

− ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf<br />

einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren<br />

Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße<br />

oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,<br />

− ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3ha<br />

aus Grün<strong>den</strong> der Ortsbildgestaltung nicht angebun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann,<br />

− von Anlagen, die im Rahmen von produzieren<strong>den</strong> Gewerbebetrieben errichtet<br />

und betrieben wer<strong>den</strong> sollen, schädliche Umwelteinwirkungen,<br />

insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Ver-<br />

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kehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen wür<strong>den</strong>,<br />

− militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung<br />

von einigem Gewicht eine <strong>den</strong> zivilen Nutzungsarten vergleichbare<br />

Prägung aufweisen oder<br />

− in einer Frem<strong>den</strong>verkehrsgemeinde an einem durch eine Beherbergungsnutzung<br />

geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung<br />

des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet wer<strong>den</strong><br />

kann.<br />

7.2.2.2 Für <strong>den</strong> überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes (Region Allgäu, 16, in<br />

der Neufassung <strong>vom</strong> 10.01.2007 (Bekanntmachung <strong>vom</strong> 10.Januar2007, RABl Schw. Nr.1<br />

2007)) maßgeblich:<br />

− A I 2<br />

− A II 2.2<br />

− B I 1.1<br />

− B V 1.2<br />

− B V 1.3<br />

− B V 1.7<br />

<strong>In</strong> der Region sollen die Naturgüter Bo<strong>den</strong>, Wasser und Luft als natürliche<br />

Lebensgrundlagen soweit als möglich nachhaltig gesichert und falls erforderlich<br />

wieder hergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Alpengebiet, die Iller- und Lechvorberge, das Westallgäu, der Bo<strong>den</strong>seeraum<br />

sowie das Iller- und Wertachtal sollen in ihrer ökologischen Bedeutung<br />

und ihrer Erholungsqualität erhalten bleiben.<br />

Die natürlichen Grundlagen und die landschaftlichen Gegebenheiten sollen<br />

zur Erhaltung und Entwicklung der Region als Lebens- und Arbeitsraum für<br />

die dortige Bevölkerung und als bedeutender Erholungsraum gesichert wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>In</strong> allen Gemein<strong>den</strong> soll in der Regel eine organische Siedlungsentwicklung<br />

stattfin<strong>den</strong>. Eine über die organische Siedlungsentwicklung hinausgehende<br />

Entwicklung ist in der Regel in zentralen Orten und Siedlungsschwerpunkten<br />

zulässig.<br />

<strong>In</strong>sbesondere soll einer unorganischen Ausweitung der Siedlungsgebiete in<br />

besonders exponierte Lagen wie Kuppen und Oberhangteile von Höhenrücken<br />

vor allem im Sü<strong>den</strong> und Westen der Region entgegengewirkt wer<strong>den</strong>.<br />

Zur Eingrenzung des Flächenverbrauchs sollen insbesondere vorhan<strong>den</strong>e<br />

Baulandreserven und leer stehende Gebäude genutzt sowie Nachverdichtungen<br />

in <strong>den</strong> Siedlungsgebieten vorgenommen wer<strong>den</strong>. Einer Zersiedelung der<br />

Landschaft soll entgegen gewirkt wer<strong>den</strong>. Neubauflächen sollen möglichst in<br />

Anbindung an bestehende Siedlungseinheiten ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Die Städte und Dörfer sollen in allen Teilen der Region in ihrer Funktion,<br />

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Struktur und Gestalt erhalten, – wo erforderlich – erneuert und weiterentwickelt<br />

wer<strong>den</strong>. Dabei soll auf gewachsene und landschaftstypische Dorfstrukturen<br />

und Ortsbilder besondere Rücksicht genommen wer<strong>den</strong>.<br />

7.2.2.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu <strong>den</strong> o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des<br />

Landesentwicklungsprogramms Bayern2006 (LEP) sowie des Regionalplans Region Allgäu.<br />

7.2.2.4 Die Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig<br />

mit Bekanntmachung <strong>vom</strong> 09.02.1966). Die überplanten Flächen wer<strong>den</strong> hierin als Wohnbauflächen<br />

(im südlichen Bereich) und als gemischte Bauflächen dargestellt. Da die in der Bebauungsplanänderung<br />

und -erweiterung getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit<br />

<strong>den</strong> Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes teilweise nicht übereinstimmen, wird der<br />

Flächennutzungsplan gemäß §13a Abs.2 Satz2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.<br />

7.2.2.5 Die Gemeinde verfügt zur Zeit der Planaufstellung über keinen Landschaftsplan.<br />

7.2.2.6 <strong>In</strong>nerhalb des Geltungsbereiches der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung befin<strong>den</strong><br />

sich keine Denkmäler im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG). Die Aufstellung<br />

der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung stellt darüber hinaus keine Beeinträchtigung<br />

des Schutzes von Objekten dar, die u.U. zu einem späteren Zeitpunkt in die amtliche Liste der<br />

Bau<strong>den</strong>kmäler aufgenommen wer<strong>den</strong> könnten.<br />

7.2.2.7 <strong>In</strong>halte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben wer<strong>den</strong> durch<br />

diese Planung nicht tangiert.<br />

7.2.3 Erfordernis der Planung<br />

7.2.3.1 Die Aufstellung der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung dient der Ausweisung von<br />

zeitgemäß nutzbaren Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung.<br />

Die im bestehen<strong>den</strong> Bebauungsplan vorgesehene städtebauliche Struktur, der Zuschnitt<br />

der Grundstücke und das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung lassen jedoch eine solche sinnvolle<br />

Ausnutzung nicht zu. Für <strong>den</strong> Bereich der Bebauungsplanänderung und -erweiterung bestehen<br />

konkrete Anfragen von Grundstücks-Eigentümern zur Erschließung und Bebauung.<br />

Für <strong>den</strong> gesamten Bereich der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung hat sich darüber<br />

hinaus die immissionsschutz-technische Situation seit der Aufstellung des bestehen<strong>den</strong> Bebauungsplanes<br />

wesentlich verändert. Um für die überplanten Bereiche gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

zu gewährleisten, ist eine komplette Neubeurteilung der Schallschutzproblematik erforderlich.<br />

Die daraus resultieren<strong>den</strong> Ergebnisse fin<strong>den</strong> als konkrete Festsetzungen Eingang in die<br />

2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung.<br />

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7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung<br />

7.2.4.1 Bei der Entwicklung der Planung wur<strong>den</strong> unterschiedliche Vorentwurfsalternativen erarbeitet. Bei<br />

seiner Entscheidung für die nun umzusetzende Alternative (Alternative 2) legte der Gemeinderat<br />

der Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> bewusst <strong>den</strong> Schwerpunkt auf ein flexibles Erschließungs-Konzept in<br />

Verbindung mit Freiraumstrukturen am Ortsrand.<br />

7.2.4.2 Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, eine zeitgemäße Wohnbebauung unter Berücksichtigung<br />

von Immissionsschutz-Belangen sowie einer städtebaulich verträglichen Orts-Entwicklung<br />

zu ermöglichen.<br />

7.2.4.3 Die Systematik der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung entspricht <strong>den</strong> Anforderungen<br />

des §30 Abs.1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt sich die Zulässigkeit von<br />

Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Dem Bauherrn steht dadurch das Verfahren<br />

gem. Art.58 BayBO (Genehmigungsfreistellung) zur Verfügung.<br />

7.2.4.4 Das Festsetzungskonzept ist bewusst so angelegt, dass eine hohe Flexibilität bei der Verwirklichung<br />

von zeitgemäßen Bauformen entsteht. Auf diese Weise soll <strong>den</strong> konjunkturellen Entwicklungen<br />

Rechnung getragen wer<strong>den</strong>.<br />

7.2.4.5 Die Aufstellung der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" erfolgt im so<br />

genannten beschleunigten Verfahren gem. §13a Abs.1 Nr.1 BauGB (Bebauungspläne der <strong>In</strong>nenentwicklung).<br />

Dies ist aus folgen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> möglich: Bei dem Vorhaben handelt sich um<br />

eine Maßnahme der <strong>In</strong>nenentwicklung. Die zulässige Grundfläche bzw. die Fläche, die bei Durchführung<br />

des Bebauungsplanes voraussichtlich versiegelt wird, liegt bei 4.871m² und folglich unter<br />

20.000m². Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs.6 Nr.7<br />

Buchstabeb BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher<br />

Nähe des überplanten Bereiches befin<strong>den</strong>. Somit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung<br />

des beschleunigten Verfahrens im Sinne des §13a Abs.1 Nr.1 BauGB eingehalten.<br />

7.2.4.6 Der redaktionelle Aufbau der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung leitet sich aus der<br />

Hierarchie der Rechtsgrundlagen ab.<br />

Schema-Schnitte zu <strong>den</strong> einzelnen Gebäudetypen und Schema-Ansichten zu einzelnen Festsetzungen<br />

wur<strong>den</strong> erarbeitet und dienten als Anschauungshilfe im Rahmen der Gemeinderats-<br />

Sitzungen und im Zusammenhang mit der Bürgerbeteiligung. Sie wer<strong>den</strong> jedoch von <strong>den</strong> verbindlichen<br />

<strong>In</strong>halten der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung ausgeklammert, um<br />

Missverständnisse bei der <strong>In</strong>terpretation der Verbindlichkeit solcher Darstellungen zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Aus dem Grund wird auf die Einzeichnung von vorgeschlagenen Baukörpern innerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen abgesehen. Desgleichen wird auf die Einzeichnung von vorzuschlagen<strong>den</strong><br />

Gebäu<strong>den</strong> innerhalb der überbaubaren Flächen abgesehen.<br />

7.2.4.7 Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig<br />

von <strong>den</strong> <strong>In</strong>halten und <strong>den</strong> Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geän-<br />

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derte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er<br />

regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend.<br />

7.2.5 Räumlich-strukturelles Konzept<br />

7.2.5.1 Das städtebauliche Konzept zielt auf eine Herausarbeitung des öffentlichen Raumes als Begegnungsfläche<br />

ab. Die Anzahl der einzelnen Richtungen (Wegeführung, Grundstücksgrenzen und<br />

Gebäuderichtungen) wird dabei gering gehalten, um <strong>den</strong> formalen und städtebaulichen Zusammenhalt<br />

des Gebietes zu betonen. Auf diese Weise entsteht eine ruhige und geordnete Gesamtstruktur.<br />

Die Anordnung der geplanten Gebäude leitet sich aus der Notwendigkeit einer Verzahnung<br />

mit der umgeben<strong>den</strong> städtebaulichen Struktur ab.<br />

7.2.5.2 Bei der Differenzierung der einzelnen Gebäudetypen wer<strong>den</strong> die gebäudespezifischen Größen (Art<br />

und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise) auf die jeweilige städtebauliche Situation hin abgestimmt.<br />

Auf diese Weise entsteht ein Spektrum an Bauformen, das dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung<br />

entspricht.<br />

7.2.5.3 Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird geachtet. Eine ausschließliche<br />

Ausrichtung aller Gebäude in Ost-West-Richtung ist jedoch nicht erforderlich und aus<br />

städtebaulichen Grün<strong>den</strong> nicht sinnvoll.<br />

7.2.6 Planungsrechtliche Vorschriften<br />

7.2.6.1 Für <strong>den</strong> Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das allgemeine Wohngebiet<br />

wird in ein allgemeines Wohngebiet1 und ein allgemeines Wohngebiet2 gegliedert. Diese Zonierung<br />

nimmt auf die unterschiedlichen Bereiche innerhalb des Bauquartiers Rücksicht. Im Bereich<br />

der von der Bahnlinie "Lindau – Friedrichshafen" ausgehen<strong>den</strong> Lärm-Immissionen und des im<br />

Sü<strong>den</strong> gelegenen Kfz-Betriebes findet eine Bündelung von Nutzungen mit einem gewissen Konflikt-Potenzial<br />

statt. Die inneren Bereiche des Baugebietes können auf diese Weise von stören<strong>den</strong><br />

Einflüssen frei gehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Durch die vorgenommene Zonierung bleibt die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebietes<br />

erhalten, da innerhalb der verschie<strong>den</strong>en Bereiche in der Summe die durch <strong>den</strong> Katalog des §4<br />

BauNVO vorgegebene Zielrichtung erfüllbar ist. Sowohl die Fläche als auch die Anzahl der Grundstücke<br />

des allgemeinen Wohngebietes2 sind so bemessen, dass ausreichende Möglichkeiten zur<br />

Unterbringung von so genannten Nebennutzungen gegeben sind. Bei Ausschöpfung dieser Möglichkeiten<br />

kann sich ein Anteil der o.g. Nebennutzungen an der primären Nutzung (Wohnen) ergeben,<br />

der dem eines allgemeinen Wohngebietes ohne die vorgenommene Zonierung entspräche.<br />

7.2.6.2 Auf der Grundlage des §1 der BauNVO wer<strong>den</strong> innerhalb des gesamten Gebietes sowie der bei<strong>den</strong><br />

Zonen Veränderungen wie folgt vorgenommen:<br />

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− Im allgemeinen Wohngebiet1 wer<strong>den</strong> Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§4 Abs.3 Nr.1<br />

BauNVO) allgemein zugelassen. Diese Nutzung fügt sich in die betreffen<strong>den</strong> Bereiche problemlos<br />

ein und ist als Ergänzung der zum Teil auf Tourismus ausgerichteten Wirtschaftseinrichtungen<br />

des Ortes zu werten. Grundsätzlichen Ausschluss erfahren Anlagen für Verwaltungen,<br />

Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen (§4 Abs.3 Nrn.3-5 BauNVO). Die genannten Nutzungen<br />

sind nicht geeignet, innerhalb der betreffen<strong>den</strong> Flächen aufgenommen zu wer<strong>den</strong>.<br />

Unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der <strong>In</strong>tegration in die kleinräumige<br />

städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür.<br />

− Über die Veränderungen des allgemeinen Wohngebietes1 hinaus soll im allgemeinen Wohngebiet2<br />

der Ausschluss von der Versorgung des Gebiets dienen<strong>den</strong> Lä<strong>den</strong>, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht stören<strong>den</strong> Handwerksbetrieben (§4 Abs.2 Nr.2 BauNVO) Fehlentwicklungen<br />

vermei<strong>den</strong>. Der Bereich ist auf Grund seiner Erschließungs-Situation und Grundstücksbemessung<br />

nur sehr bedingt geeignet, solche Betriebe aufzunehmen. Zudem sind die<br />

damit u.U. verbun<strong>den</strong>en Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten<br />

Wohngebietes nur schwer lösbar. Die gleichzeitige Einschränkung der Nutzungen nach §4<br />

Abs.2 Nr.3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke)<br />

auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit erklärt sich vor dem gleichen Hintergrund, lässt jedoch<br />

eine auf <strong>den</strong> Einzelfall bezogene Prüfung zu. Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§4 Abs.3<br />

Nr.1 BauNVO) bleiben auf Grund der Erschließungs-Situation und Grundstücksbemessung auf<br />

eine allgemeine Zulässigkeit beschränkt.<br />

7.2.6.3 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der<br />

Baunutzungsverordnung (§16 Abs.3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der<br />

Eigenschaften eines Bebauungsplanes im Sinne des §30 Abs.1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan").<br />

Dabei erhalten diejenigen Größen <strong>den</strong> Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich<br />

sind.<br />

− Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen2, 3 und 5 ergibt einen möglichst großen<br />

Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen<br />

Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Die Werte orientieren sich an <strong>den</strong> Vorgaben der nach<br />

Nordosten anschließen<strong>den</strong> Bebauung. Im Bestand ermöglichen sie eine maßvolle Erweiterung<br />

der vorhan<strong>den</strong>en Gebäude.<br />

− Durch die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche für die Typen1 und 4 wird eine von der<br />

Grundstücksgröße unabhängige Zielvorgabe getroffen. Dies ist vor allem in Bezug auf die unterschiedlichen<br />

Grundstücksgrößen in <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Bereichen des Baugebietes erforderlich.<br />

− Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche in besonderen Fällen zu überschreiten, wird<br />

eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um <strong>den</strong> ruhen<strong>den</strong> Verkehr aus <strong>den</strong> sensiblen Bereichen<br />

fernzuhalten. Die in der Baunutzungsverordnung (§19 Abs.4) vorgesehene Überschrei-<br />

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tungs-Möglichkeit von 50% ist für ein Baugebiet der vorliegen<strong>den</strong> Art nicht ausreichend. Allein<br />

durch die erforderlichen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial<br />

ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne<br />

des §14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken<br />

etc.) sowie unter Umstän<strong>den</strong> unterirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der<br />

Überschreitungs-Möglichkeit für alle in §19 BauNVO genannten Anlagen auf <strong>den</strong> im Plan<br />

festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in<br />

einem nicht vertretbaren Maße zulässig wären. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte<br />

Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in §19 Abs.4 Satz1 BauNVO genannten Anlagen<br />

besteht auf Grund von §19 Abs.4 Satz2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von<br />

50% der zulässigen Grundfläche. Für die in <strong>den</strong> abweichen<strong>den</strong> Bestimmungen dieser Planung<br />

genannten Anlagen besteht eine weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen<br />

für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche<br />

Differenzierung wird zwar in §19 Abs.4 Satz2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch<br />

auf Grund der Ausführungen in <strong>den</strong> einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen<br />

(vgl. Fickert/Fieseler zu §19 Rn 23).<br />

− Die Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur<br />

Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt<br />

Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für <strong>den</strong> Außenstehen<strong>den</strong> (z.B. Anlieger) nachvollziehbar<br />

und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestaltung und relativ steiler<br />

Dachneigung wer<strong>den</strong> durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Gesamthöhe fixiert. Die erzielbaren<br />

Rauminhalte der Gebäude bleiben erfahrungsgemäß innerhalb bestimmter Grenzen. Im<br />

Zusammenhang mit der o.g. Beschränkung auf eine ruhige innere Richtungsstruktur bleibt<br />

das für <strong>den</strong> ländlichen Raum erforderliche homogene Erscheinungsbild des Baugebietes gewahrt.<br />

7.2.6.4 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbo<strong>den</strong>höhen wird verzichtet. Dadurch entsteht<br />

ausreichend Flexiblität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz<br />

verbun<strong>den</strong>, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des<br />

Erdgeschoß-Fußbo<strong>den</strong>s zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben<br />

Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />

7.2.6.5 Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäu<strong>den</strong> erfolgt aus<br />

städtebaulichen Grün<strong>den</strong>. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes wäre bei einer zu starken<br />

Bewohnerdichte mit Fehlentwicklungen zu rechnen. Auf Grund der nicht unproblematischen<br />

immissionsschutztechnischen Situation wären die entsprechen<strong>den</strong> Auflagen nicht umsetzbar. Die<br />

vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern,<br />

dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen,<br />

Stellplätze, Zufahrten). Die Festsetzung der maximalen Zahl der Wohnungen verhindert<br />

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das Entstehen von überwiegend freizeitgenutzten Zweitwohnungen (Ferienwohnungen).<br />

7.2.6.6 Die festgesetzte offene Bauweise (Typen1 und 4) kann bei Typ1 als Einzelhaus oder Doppelhaus,<br />

bei Typ4 als Einzelhaus umgesetzt wer<strong>den</strong>. Die Eignung zur Bebauung als Einzel- oder<br />

Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhängig von der jeweils festgesetzten Bauweise von<br />

<strong>den</strong> <strong>In</strong>teressenten geprüft wer<strong>den</strong>. Die für die Typen2, 3 und 5 festgesetzte abweichende Bauweise1<br />

erlaubt ausgehend von der offenen Bauweise neben der Errichtung von Einzelhäusern,<br />

Doppelhäusern und Hausgruppen die Errichtung von so genannten "Kettenhäusern" als zeitgemäße<br />

und flächensparende Mischform zwischen Einfamilienhaus und Reihenhaus.<br />

7.2.6.7 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche<br />

Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche)<br />

hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung<br />

der Gebäude im Grundstück. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch innerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig.<br />

7.2.6.8 Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren<br />

Flächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§12, 14 und 23 BauNVO wer<strong>den</strong> Vorgaben<br />

für die Zulässigkeit von nicht stören<strong>den</strong> dorftypischen Anlagen getroffen. Die Regelungen sind<br />

u.a. auf die Regelungen der Genehmigungsfreiheit von baulichen Anlagen abgestimmt. Auf diese<br />

Weise soll ein Zugewinn an Rechtsklarheit geschaffen wer<strong>den</strong>. Im Sinne der Nutzung von passiver<br />

Sonnenenergie wird die Möglichkeit eingeräumt, Sonnenkollektoren oder andere Anlagen der alternativen<br />

Energiegewinnung außerhalb der überbaubaren Flächen zu integrieren. Auf Grund der<br />

getroffenen Einschränkungen wer<strong>den</strong> Fehlentwicklungen ausgeschlossen.<br />

7.2.6.9 Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen<br />

Grün<strong>den</strong>. Neben <strong>den</strong> Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude wer<strong>den</strong><br />

dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichten<strong>den</strong>)<br />

Anlagen getroffen, die dazu führen, dass diese sich in das hochwertige städtebauliche<br />

und landschaftliche Umfeld einfügen.<br />

7.2.7 <strong>In</strong>frastruktur<br />

7.2.7.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich.<br />

7.2.7.2 Eine Wertstoff-<strong>In</strong>sel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für <strong>den</strong> Orts-Teil<br />

sind bereits ausreichend Wertstoff-<strong>In</strong>seln an geeigneten Stellen vorhan<strong>den</strong>.<br />

7.2.7.3 Die wichtigen <strong>In</strong>frastruktureinrichtungen des Ortes sind in räumlicher Nähe zu Fuß erreichbar<br />

(Schule, Kindergarten, Rathaus).<br />

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7.2.8 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen<br />

7.2.8.1 Das auszuweisende Baugebiet ist über die Straße "Im Ängerle", die teilweise im Planungsgebiet<br />

verläuft, sowie die "Mauthausstraße" ausreichend an das Verkehrsnetz angebun<strong>den</strong>.<br />

7.2.8.2 Für die innere Erschließung des überplanten Bereiches erfolgt eine wesentliche Neukonzeption<br />

gegenüber dem zu ändern<strong>den</strong> Plan. Der überwiegende Anteil der Anbindung der Grundstücke erfolgt<br />

nun über verkehrsberuhigte Flächen im Sinne des Zeichens 325 der Straßenverkehrsordnung<br />

("spielende Kinder", §42 Abs.4a StVO). Dabei sind gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung<br />

vorgesehen. Durch einen niveaugleichen Ausbau der Erschließungsflächen sowie durch<br />

gestalterische Maßnahmen (z.B. Begleitflächen) wird sichergestellt, dass der jeweilige zentrale<br />

Quartiersplatz für Fußgänger gefahrlos nutzbar ist. Dies wird <strong>den</strong> Anforderungen an ein zeitgemäßes<br />

Wohnbauquartier gerecht. Die straßenbegleiten<strong>den</strong> Flächen dienen mit ihren wasserdurchlässigen<br />

Belägen der Wohnumfeldgestaltung. Gleichzeitig sind sie als Stauraum für <strong>den</strong><br />

Winterdienst vorgesehen. Sie sind mit einem Unterbau zu versehen, der es ermöglicht, sie gegebenenfalls<br />

zu befahren. Darüber hinaus wer<strong>den</strong> Stellplätze für <strong>den</strong> ruhen<strong>den</strong> Verkehr geschaffen.<br />

Der an <strong>den</strong> maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 4,50m ist für einen Begegnungsfall<br />

von zwei Pkw bei teilweise verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt. Die Regelquerschnitte<br />

der Wege sowie die Bemessung der Wendemöglichkeiten und der Ausrundungen im Bereich<br />

der Einmündungen sind entsprechend <strong>den</strong> einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist<br />

die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt.<br />

7.2.8.3 Entlang der Bahnlinie westlich des Planungsbereiches verläuft ein Fuß- bzw. Radweg. Dieser<br />

bleibt erhalten.<br />

7.2.8.4 Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht erforderlich.<br />

Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte<br />

<strong>In</strong>genieurbüro vorgenommen.<br />

7.2.8.5 Die Anordnung der Flächen für Nebenanlagen, speziell mit der Zweckbestimmung "Garagen" ist<br />

auf die Erschließungs-Situation hin abgestimmt. Trotzdem besteht innerhalb der jeweiligen<br />

Grundstücke eine möglichst hohe Flexibilität in Bezug auf die Situierung der Garagen.<br />

7.2.9 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz<br />

7.2.9.1 Auf das Baugebiet wirken Lärmimmissionen und Erschütterungen der Bahnlinie "Lindau-<br />

Friedrichshafen" sowie Spitzmittel-Immissionen auf Grund der im Nor<strong>den</strong> angrenzen<strong>den</strong> <strong>In</strong>tensivobst-Anlagen<br />

ein.<br />

7.2.9.2 Auf das Planungsgebiet wirken die Lärmimmissionen der Bahnlinie "Friedrichshafen-Lindau" ein.<br />

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwarten<strong>den</strong><br />

Verkehrslärm-Immissionen im Planungsgebiet durch das Büro Sieber (Gutachten <strong>vom</strong><br />

27.08.2012) durchgeführt. Es zeigt sich, dass die Orientierungswerte des Beiblattes1 der<br />

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DIN18005-1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber in einem Abstand von bis zu 46m<br />

und während der Nachtzeit in einem Abstand von bis zu 147m zur Mitte der Bahnlinie "Friedrichshafen-Lindau"<br />

überschritten wer<strong>den</strong>. Die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV wer<strong>den</strong><br />

tagsüber in einem Abstand von bis zu 27m und während der Nachtzeit in einem Abstand von bis<br />

zu 87m zur Mitte der Bahnlinie "Friedrichshafen-Lindau" überschritten. Durch die Festsetzung<br />

einer aktiven Lärmschutz-Maßnahme (z.B. Lärmschutzwand) entlang der Bahnlinie "Friedrichshafen-Lindau"<br />

mit Verlängerungen nach Osten und einer Orientierungspflicht der zum Lüften erforderlichen<br />

Fensteröffnungen der Ruheräume wer<strong>den</strong> gesunde Wohnverhältnisse nach dem BIm-<br />

SchG im Plangebiet gewährleistet. Um sicherzustellen, dass die zulässige Nutzung in <strong>den</strong> geplanten<br />

Gebäu<strong>den</strong> erst nach Errichtung und der Funktionsfähigkeit der aktiven Lärmschutz-<br />

Maßnahme möglich ist, wird eine aufschiebend bedingte Festsetzung gemäß §9 Abs.2 BauGB<br />

aufgenommen.<br />

7.2.9.3 Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten auf Grund von Schwingungen der Bahnlinie sind geeignete<br />

Maßnahmen zum Erschütterungsschutz (z.B. Schwingungs-Isolierung der Gebäudefundamente,<br />

Körperschall abschirmende Bauweise mit Trennfugen) vorgesehen.<br />

7.2.9.4 Um Nutzungskonflikte auf Grund einer Verfrachtung von Pflanzenschutzmitteln aus dem im Nor<strong>den</strong><br />

angrenzen<strong>den</strong> <strong>In</strong>tensivobst-Anbau auszuschließen, wird entlang der nördlichen Bauzeile eine<br />

etwa 14,00m breite öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Durch die Anlage<br />

der Fläche mit lockeren Gehölzstrukturen kann eine die Umwelt schädigende Bo<strong>den</strong>sedimentation<br />

von Schadstoffen innerhalb des Wohngebietes unterbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

7.2.9.5 Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzen<strong>den</strong> Flächen sind nach Auskunft der<br />

Fachbehör<strong>den</strong> frei von Altlasten.<br />

7.2.9.6 Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Emissionen der angrenzen<strong>den</strong> Landwirtschaft ist<br />

hingewiesen.<br />

7.2.10 Wasserwirtschaft<br />

7.2.10.1 Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen anschlossen. Dadurch<br />

ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung gewährleistet.<br />

7.2.10.2 Im Rahmen der Voruntersuchungen wurde die Möglichkeit zur <strong>In</strong>tegration eines Retentions- und<br />

Versickerungs-Systems innerhalb des Baugebietes geprüft. Auf Grund der Beschaffenheit des<br />

Baugrundes (wenig versickerungsfähig) kann ein solches Konzept nicht Eingang in die Planung<br />

fin<strong>den</strong>. Die mäßige Versickerungsleistung wird dazu genutzt, das anfallende Dachflächenwasser<br />

so weit wie möglich auf <strong>den</strong> privaten Grundstücken zu versickern. Die Versiegelung der Freiflächen<br />

wird durch eine entsprechende Festsetzung über die Oberflächen-Beschaffenheit minimiert.<br />

Überschüssiges Regenwasser wird in das vorhan<strong>den</strong>e Kanalnetz eingeleitet.<br />

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7.2.10.3 Exakte Aufschlüsse zum Grundwasserstand innerhalb des Planbereiches liegen nicht vor.<br />

7.2.11 Geologie<br />

7.2.12 Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen<br />

und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen (Baugrund, Grundwasserspiegel,<br />

etc.) muss jedoch gerechnet wer<strong>den</strong>.<br />

7.2.12.1 Durch die Art der Festsetzung der Gebäudehöhen und der Höhenbezüge wird die Masse des anfallen<strong>den</strong><br />

Erdaushubes minimiert. Im Rahmen der Ausführungsplanung zur Erschließungs-Straße<br />

wird auf eine entsprechende Vorgabe der Höhen geachtet. Überschüssiger Erdaushub ist gem.<br />

<strong>den</strong> Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit<br />

der Nachweisverordnung (NachWV) zu entsorgen. Dabei ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben.<br />

7.2.13 Gebäudetypen<br />

7.2.13.1 Durch die verschie<strong>den</strong>en Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen<br />

(z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht:<br />

− Typ1 ist im zentralen und nördlichen Bereich vorgesehen. Durch die begrenzte zulässige<br />

Grundfläche von 160m 2 fügt er sich in <strong>den</strong> im Vergleich klein strukturierten Zentralbereich<br />

sowie <strong>den</strong> Übergangsbereich zu <strong>den</strong> nach Nor<strong>den</strong> hin anschließen<strong>den</strong> Freiflächen ein. Er ist<br />

als Einzelhaus oder Doppelhaus in zweigeschoßiger Bauweise sowie mit eingeschränkter<br />

Wohnungs-Anzahl konzipiert. Die Eignung als Doppelhaus sollte in jedem Fall individuell geprüft<br />

wer<strong>den</strong>. Typ1 kann mit Sattel-, Pult- oder Walmdach errichtet wer<strong>den</strong>.<br />

− Typ2 ist an räumlich geeigneten Stellen im zentralen sowie im südlichen Teil der Planung<br />

festgesetzt. Durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) ist dieser Typ flexibler hinsichtlich<br />

der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen<br />

bzw. –anordnungen als Typ1. Er ist hinsichtlich der Hausform nicht eingeschränkt<br />

und kann als dreigeschossiges Gebäude mit Sattel-, Pult- oder Walmdach ausgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Um Fehlentwicklungen in <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Bereichen zu vermei<strong>den</strong>, ist die Grundflächenzahl<br />

mit 0,28 relativ niedrig angesetzt. Darüber hinaus findet eine Beschränkung der zulässigen<br />

Wohnungsanzahl statt.<br />

− Typ3 im Sü<strong>den</strong> und Osten des Plangebietes entspricht im Wesentlichen Typ2, erlaubt jedoch<br />

etwas höhere Wand- und Firsthöhen und sieht eine etwas höhere Grundflächenzahl von 0,30<br />

vor. Dies erscheint zugunsten einer bestmöglichen Grundstücks-Ausnutzung im betreffen<strong>den</strong><br />

Bereich sinnvoll und im direkten Übergang zur bestehen<strong>den</strong> Bebauung städtebaulich verträglich.<br />

− Typ4 ist im Nordwesten des Planungsgebietes vorgesehen. Er entspricht Typ1, lässt jedoch<br />

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nur Einzelhäuser zu. Dies wurde gewählt, da auf Grund der Lärmimmissionen in diesem Bereich<br />

starke Einschränkungen bestehen und eine Doppelhausbebauung daher nicht möglich<br />

ist.<br />

− Typ5 ist auf das im Südosten des Planungsgebiets bestehende, ortsbild-prägende Gebäude<br />

abgestimmt. Er erlaubt durch die Grundflächenzahl von 0,35 eine größtmögliche Ausnutzung<br />

des Grundstückes und lässt dreigeschossige Baukörper mit bis zu 10 Wohnungen zu. Zur Erhaltung<br />

der optischen Wirkung des Gebäudebestandes wird neben dem Satteldach auch das<br />

Walmdach als zulässig festgesetzt.<br />

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8 Begründung – Konzept zur Grünordnung<br />

8.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren<br />

gem. §13a BauGB<br />

8.1.1 Umweltprüfung<br />

8.1.1.1 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB sowie die Erstellung eines Umweltberichtes<br />

gem. §2a Satz2 Nr.2 BauGB sowie Anlage zu §2 Abs.4 und §2a BauGB ist nicht<br />

erforderlich, da die Aufstellung der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der <strong>In</strong>nenentwicklung) erfolgt<br />

(gem. §13a Abs.2 Nr.1 BauGB).<br />

8.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung<br />

8.1.2.1 Eingriffe, die auf Grund der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" zu<br />

erwarten sind, gelten als im Sinne des §1a Abs.3 Satz5 BauGB vor der planerischen Entscheidung<br />

erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs.1 Satz2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §13a Abs.2 Nr.4<br />

BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich.<br />

8.2 Konzept zur Grünordnung<br />

8.2.1 Bestandsaufnahme<br />

8.2.1.1 Das Planungsgebiet ist zum Teil bereits bebaut. Die übrigen Flächen wer<strong>den</strong> als <strong>In</strong>tensivobst-<br />

Anlage genutzt. Die Artenvielfalt ist insofern im gesamten Planungsgebiet beschränkt. Wertgebende<br />

Arten sind auf <strong>den</strong> Flächen nicht bekannt und nicht zu erwarten.<br />

8.2.1.2 Die überplanten Flächen weisen eine relativ geringe Bedeutung bzw. Funktionen als Filter und<br />

Puffer für Schadstoffe sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf auf.<br />

8.2.1.3 Das Landschaftsbild ist auf Grund der bestehen<strong>den</strong> Bebauung bereits vorgeprägt. Die <strong>In</strong>tensivobst-Anlagen<br />

entsprechen der landschaftstypischen Nutzung. Der Bereich ist von Nor<strong>den</strong> her einsehbar,<br />

jedoch nicht exponiert.<br />

8.2.1.4 Auf Grund von Lärmemissionen und Erschütterungen der Bahnlinie "Lindau – Friedrichshafen"<br />

sowie auf Grund von Spritzmittel-Emissionen aus dem <strong>In</strong>tensivobst-Anbau bestehen Nutzungskonflikte<br />

im Planungsbereich.<br />

8.2.2 Auswirkungen der Planung<br />

8.2.2.1 Durch die Errichtung der Baukörper gehen die <strong>In</strong>tensivobst-Anlagen verloren. Zerschneidungsef-<br />

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fekte oder Verluste wertgebender Arten sind jedoch nicht zu erwarten.<br />

8.2.2.2 Durch die Versiegelung durch Baukörper wird die relativ geringe Durchlässigkeit des Bo<strong>den</strong>s weiter<br />

eingeschränkt.<br />

8.2.2.3 Durch die Bebauung entsteht eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Diese ist jedoch nicht<br />

als erheblich zu betrachten, da es sich um eine optische Abrundung der vorhan<strong>den</strong>en Bebauung<br />

handelt.<br />

8.2.2.4 Die bestehen<strong>den</strong> Immissionsschutzkonflikte wer<strong>den</strong> durch die Errichtung von Baukörpern in größerer<br />

Nähe zu <strong>den</strong> Emissions-Orten verstärkt.<br />

8.2.3 Grünordnerische Festsetzungen<br />

8.2.3.1 Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt <strong>den</strong> Bestand und die Auswirkungen der Planung wie<br />

folgt:<br />

8.2.3.2 Zur Eingrünung der Bebauung ist im Nor<strong>den</strong> und Nordwesten des Plangebietes eine öffentliche<br />

Grünfläche vorgesehen. Zudem ist im nordwestlichen Bereich eine Grünfläche als Spielplatz festgesetzt.<br />

Diese Grünflächen sind mit Gehölzen zu bepflanzen und als Extensivwiese mit ein- bis<br />

zweischüriger Mahd pro Jahr auszubil<strong>den</strong> und zu pflegen. Hierdurch wird eine attraktive Freiraumstruktur<br />

geschaffen.<br />

8.2.3.3 Zur Sicherung einer bestehen<strong>den</strong> Grünanlage wird im südöstlichen Planungsgebiet eine private<br />

Grünfläche als Eingrünung festgesetzt.<br />

8.2.3.4 Die getroffenen Immissionsschutzfestsetzungen zur Orientierung von Ruheräumen und zur Errichtung<br />

von Schallschutzfenstern bzw. schallgedämmten Lüftungsanlagen sind erforderlich, um Konflikte<br />

mit der Bahnlinie westlich des Planungsgebietes auszuschließen.<br />

8.2.3.5 Die vorgesehenen Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager- bzw. Trockenstandorte auszubil<strong>den</strong>.<br />

Hierdurch soll der Versiegelungsgrad verringert und die Flächen als Lebensraum für Tiere und<br />

Pflanzen gesichert wer<strong>den</strong>.<br />

8.2.3.6 Um Nutzungskonflikte auf Grund einer Verfrachtung von Pflanzenschutzmitteln aus dem im Nor<strong>den</strong><br />

angrenzen<strong>den</strong> <strong>In</strong>tensivobst-Anbau auszuschließen, wird entlang der nördlichen Bauzeile eine<br />

etwa 14,00m breite öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Durch die Anlage<br />

der Fläche mit lockeren Gehölzstrukturen kann eine die Umwelt schädigende Bo<strong>den</strong>sedimentation<br />

von Schadstoffen innerhalb des Wohngebietes unterbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

8.2.3.7 Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in<br />

der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, wer<strong>den</strong> durch die Planung<br />

ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehen<strong>den</strong> sowie der zu pflanzen<strong>den</strong><br />

Gehölze vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

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8.2.3.8 Die in <strong>den</strong> Pflanzlisten aufgelisteten Arten sichern eine Verwendung standortgerechter, heimischer<br />

Gehölze. Einheimische Bäume und Sträucher bil<strong>den</strong> die Grundlage aller Nahrungsketten und dienen<br />

der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb neophytischen Ziergehölzen<br />

vorgezogen wer<strong>den</strong>.<br />

8.2.3.9 Durch die Festsetzung, dass pro 600m² mindestens 1Laubbaum zu pflanzen ist, wird eine<br />

Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet.<br />

8.2.3.10 Der Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in<br />

Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, erfolgt aus gestalterischen Grün<strong>den</strong>.<br />

8.2.3.11 Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z.B. Ziersträucher),<br />

wird auf max. 5% der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen<br />

Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht wer<strong>den</strong>, ohne dass Fehlentwicklungen<br />

hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsoptischer Belange zu erwarten<br />

sind.<br />

8.2.3.12 Die Höhe von Gebäu<strong>den</strong> wird beschränkt, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermei<strong>den</strong>.<br />

8.2.3.13 Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge in <strong>den</strong> privaten Grundstücksflächen wird festgesetzt,<br />

um die Abnahme der Versickerungsleistung des Bo<strong>den</strong>s durch die Versiegelung zu minimieren.<br />

8.2.3.14 Die Vorschrift zur Anpassung des Baugebietes an <strong>den</strong> Geländeverlauf dient der Vermeidung größerer<br />

Erdmassenbewegungen.<br />

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9 Begründung – bauordnungsrechtlicher Teil<br />

9.1 Bauordnungsrechtliche Vorschriften<br />

9.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude<br />

9.1.1.1 Die Regelung für die Dachformen stellt das Satteldach für <strong>den</strong> Hauptbaukörper in <strong>den</strong> Mittelpunkt.<br />

Diese Dachform entspricht <strong>den</strong> landschaftlichen und örtlichen Vorgaben und ist darüber<br />

hinaus gut geeignet, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gestalterisch zu integrieren.<br />

Gleichzeitig sind jedoch Vorschriften zur Dachform getroffen, die eine auf <strong>den</strong> Einzelfall angepasste<br />

Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bauteile wie Dachgaupen,<br />

Garagen und Nebengebäude. Regelungen für Grundstücks übergreifende Gebäude mit<br />

einheitlicher Dachform und gleicher First-Richtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) bezüglich einer<br />

einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus wer<strong>den</strong> nicht getroffen, da es<br />

hierfür keine rechtlich unbe<strong>den</strong>kliche Form gibt. Die Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt<br />

hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar.<br />

Ebenfalls zugelassen ist die Dachform Walmdach. Hierdurch ist die Anpassung der Neubauten an<br />

<strong>den</strong> ortsprägen<strong>den</strong> Charakter des Gebäudebestandes möglich. Darüber hinaus ist für geeignete<br />

Bereiche im Planungsgebiet die Dachform Pultdach zulässig. Dies begünstigt die Umsetzung zeitgemäßer<br />

Bauformen.<br />

9.1.1.2 Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit genug gefasst. Es entspricht<br />

<strong>den</strong> ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen.<br />

9.1.1.3 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbauten<br />

beschränkt sich auf Vorgaben zu <strong>den</strong> Ausmaßen und Abstän<strong>den</strong> dieser Bauteile. Eine Koppelung<br />

mit der Gebäudelänge wird, mit Ausnahme bei <strong>den</strong> Dachgauben, dabei vermie<strong>den</strong>, da die<br />

Gebäudelänge unter Umstän<strong>den</strong> nicht eindeutig definierbar und damit bestimmbar ist. Ab einer<br />

Dachneigung von 26° sind Dachaufbauten zulässig. Für Dachneigungen unter 26° sind Dachgaupen<br />

nicht zulässig und in der Regel nicht erforderlich bzw. nicht sinnvoll. Obwohl die Regelungen<br />

ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon<br />

ausgegangen wer<strong>den</strong>, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind.<br />

9.1.1.4 Die Regelung über die Dachüberstände trägt dazu bei, landschaftsgebun<strong>den</strong>es Bauen umzusetzen.<br />

Zeitgemäße Bauformen wer<strong>den</strong> hierdurch in keiner Weise ausgeschlossen.<br />

9.1.1.5 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind stattdessen<br />

die o.g. Vorgaben zur Gebäudehöhe getroffen.<br />

9.1.1.6 Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich einerseits an <strong>den</strong> umliegen<strong>den</strong>,<br />

landschaftsgebun<strong>den</strong>en Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend<br />

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gestalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot, Rotbraun sowie Betongrau<br />

bis Anthrazitgrau und Schwarz führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die<br />

Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein.<br />

9.1.1.7 Auf die Festsetzung eines Längen/Breiten-Verhältnisses für die Baukörper wird verzichtet. Aus <strong>den</strong><br />

o.g. Grün<strong>den</strong> wäre auch hier der Vollzug auf Grund der u.U. nicht eindeutig bestimmbaren Bezugs-Größen<br />

in Frage gestellt. Durch die Festsetzung einer Firsthöhe wird dem Bedürfnis nach einer<br />

Regelung, die zu schlanken Baukörpern führt, Genüge getan.<br />

9.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in <strong>den</strong> Baugebieten (Baugrundstücke)<br />

9.1.2.1 Die Einschränkung von Geländeveränderungen dient in erster Linie dazu, eine homogene und zusammenhängend<br />

erlebbar gestaltete Gesamt-Situation entstehen zu lassen. Der Charakter des ursprünglichen<br />

Geländes soll dabei ablesbar bleiben. Bei der Formulierung der Regelung wird jedoch<br />

berücksichtigt, dass geringe Geländeveränderungen erforderlich sind, um ein Einfügen der<br />

Gebäude zur Lage der Erschließungsflächen zu ermöglichen.<br />

9.1.2.2 Der Ausschluss von Belägen aus Asphalt und Beton erfolgt aus gestalterischen Grün<strong>den</strong>. Für das<br />

Gesamtbild des Baugebietes besteht die Zielsetzung, weiche und organische Übergänge zwischen<br />

<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> und <strong>den</strong> Grünflächen zu erreichen.<br />

9.2 Sonstige Regelungen<br />

9.2.1 Abstandsflächen<br />

9.2.1.1 Für die Abstandsflächen wer<strong>den</strong> in jedem Fall die Regelungen des Art.6 Abs.5 Satz1 und 2<br />

BayBO zu Grunde gelegt. Dies ist sinnvoll, um Beeinträchtigungen der Belichtungs- und Belüftungs-Situation<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

9.2.2 Werbeanlagen<br />

9.2.2.1 Durch die Beschränkung der Größe und der Art der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung<br />

der unmittelbaren Anwohner sowie der städtebaulichen Situation entsteht.<br />

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10 Begründung – Sonstiges<br />

10.1 Umsetzung der Planung<br />

10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung<br />

10.1.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich.<br />

10.1.1.2 Für <strong>den</strong> Bereich ist ein Umlegungsverfahren vorgesehen. Die Planung ist für die noch unbebauten<br />

Bereiche entsprechend konzipiert.<br />

10.1.1.3 Der überplante Bereich könnte in verschie<strong>den</strong>en Bauabschnitten erschlossen und verwirklicht wer<strong>den</strong>.<br />

10.1.2 Wesentliche Auswirkungen<br />

10.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamt-gemeindliche Situation sind auf Grund des beschränkten<br />

Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung bzw. der möglichen Nachverdichtung nicht erkennbar.<br />

Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner/Einrichtungen zu<br />

versorgen.<br />

10.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der<br />

freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der<br />

getroffenen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Flächen, Grünfläche) sind diese<br />

Auswirkungen als in jedem Fall akzeptabel einzustufen.<br />

10.2 Erschließungsrelevante Daten<br />

10.2.1 Kennwerte<br />

10.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 2,73ha<br />

10.2.1.2 Flächenanteile:<br />

Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche<br />

Bauflächen als WA 1,82 66,7 %<br />

öffentliche Verkehrsflächen 0,49 17,9 %<br />

öffentliche Grünfläche 0,40 14,7 %<br />

private Grünfläche 0,02 0,7 %<br />

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10.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche: 22,0%<br />

10.2.2 Erschließung<br />

10.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: gemeindlicher Abwasserkanal<br />

10.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung<br />

10.2.2.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen<br />

in Verbindung mit einer ausreichen<strong>den</strong> Anzahl von Hydranten sichergestellt.<br />

10.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an: Stadtwerke Lindau/B<br />

10.2.2.5 Gasversorgung durch: Stadtwerke Lindau/B<br />

10.2.2.6 Müllentsorgung durch: ZAK Kempten<br />

10.3 Zusätzliche <strong>In</strong>formationen<br />

10.3.1 Planänderungen<br />

10.3.1.1 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 11.03.2008 fan<strong>den</strong> die Überlegungen aus der Gemeinderats-Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 04.03.2008 wie folgt Berücksichtigung.<br />

− Verlegung der öffentlichen Grünfläche auf das Grundstück südlich des Fußweges<br />

− Ergänzung der zulässigen Dachformen um das Walmdach<br />

− Absenkung der Dachneigung für die Dachdeckung mit Dachplatten auf 14°<br />

− Anhebung der zulässigen Dachneigung für begrünte Dächer auf 24°<br />

− Modifizierung der Umgrenzungen von Flächen für Garagen und/oder Stellplätzen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

10.3.1.2 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 21.11.2011 fan<strong>den</strong> die Überlegungen aus der Verwaltung sowie der<br />

Planer wie folgt Berücksichtigung.<br />

− Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Dachformen<br />

− Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Satteldach<br />

− Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Mindestdachüberstand<br />

− Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Materialien<br />

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− Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Farben<br />

− Änderung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift zu Stauraum vor Garagen<br />

− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

10.3.1.3 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 06.07.2012 fan<strong>den</strong> die aus der Aktualisierung der schalltechnischen<br />

Untersuchung resultieren<strong>den</strong> Daten wie folgt Berücksichtigung.<br />

− Herausnahme von bereits bebauten Grundstücken im südwestlichen Bereich aus dem Geltungsbereich<br />

− Aufnahme der Festsetzung zur Lärmschutz-Maßnahme im nordwestlichen Bereich<br />

− Aufnahme der Festsetzung zu Einzelhäuser im nordwestlichen Bereich (Typ4)<br />

− Verschiebung des nördlichen Straßenstiches, der allgemeinen Wohngebiete 1 und der öffentlichen<br />

Grünflächen im nordwestlichen Bereich sowie Anpassung der entsprechen<strong>den</strong> Festsetzungen<br />

− Änderung der Immissionsschutz-Festsetzungen1-4 und Aufnahme der Immissionsschutz-<br />

Festsetzungen5-8<br />

− Aufnahme der Festsetzung zu Immissionen durch Schwingungen<br />

− Aufnahme der Festsetzung zur Zulässigkeit der Nutzungen innerhalb des Änderungsbereiches<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

10.3.1.4 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 27.08.2012 fan<strong>den</strong> die Überlegungen aus der Gemeinderats-Sitzung<br />

<strong>vom</strong> 09.07.2012 wie folgt Berücksichtigung:<br />

− Verschiebung der öffentlichen Verkehrsflächen im nordwestlichen Bereich in Richtung Westen,<br />

dadurch Vergrößerung des Grundstücks Nr.6 sowie Anpassung der hiervon betroffenen<br />

Festsetzungen und Hinweise<br />

− Vergrößerung des allgemeinen Wohngebietes2 (WA 2 ) im Bereich des Grundstücks Nr.1 nach<br />

Westen bis auf einen Abstand von 20m zur Lärmschutzwand sowie Anpassung der hiervon<br />

betroffenen Festsetzungen und Hinweise<br />

− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

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− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

10.3.1.5 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 24.09.2012 fan<strong>den</strong> die Überlegungen aus der Verwaltung wie folgt<br />

Berücksichtigung:<br />

− Änderung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) auf dem Grundstück Nr.18<br />

− Herausnahme einer Verkehrsfläche als Begleitfläche im Sü<strong>den</strong> und Änderung einer Verkehrsfläche<br />

als Begleitfläche im Nor<strong>den</strong><br />

− Herausnahme der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Anzahl der Stellplätze in <strong>den</strong> Baugebieten<br />

sowie zu Stauraum vor Garagen<br />

− Aufnahme eines Hinweises zur gemeindlichen Stellplatz-Satzung<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

10.3.1.6 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 03.12.2012 fan<strong>den</strong> die Überlegungen aus der Verwaltung wie folgt<br />

Berücksichtigung:<br />

− Änderung des Titels in 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

10.3.1.7 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> 12.11.2013 wur<strong>den</strong> die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behör<strong>den</strong> eingearbeitet. Die Änderungen umfassen<br />

folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll bzw. der Sitzungsvorlage<br />

der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong> enthalten):<br />

− Verschmälerung der Verkehrsfläche im nördlichen Bereich des "Schererweges" um 1m auf<br />

7m und entsprechende Anpassung der angrenzen<strong>den</strong> Festsetzungen<br />

− Änderung der Umgrenzung für Flächen für Garagen im Bereich der Fl.-Nr.961<br />

− Änderung der Umgrenzungen für Flächen für Garagen und für Flächen für Tiefgaragen im Bereich<br />

des geplanten Grundstücks Nr.20<br />

− Aufnahme des Pultdaches beim Typ5, daher redaktionelle Zusammenfassung des Typ3 und<br />

Typ5 zu Typ3, daher Änderung des Typ6 in Typ5<br />

− Herausnahme der Festsetzung zur Zahl der Vollgeschoße<br />

− Änderung der Festsetzung zu baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

− Herausnahme der Immissionsschutz-Festsetzung7 und 8<br />

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− Änderung der Festsetzung zur Lärmschutz-Maßnahme<br />

− Änderung der Festsetzung zu Immissionen durch Schwingungen<br />

− Aufnahme der bauordnungsrechtlichen Bauvorschrift zu <strong>In</strong>kraftsetzung der Abstandsflächen<br />

− Änderung der bauordnungsrechtlichen Bauvorschrift zu Dachaufbauten<br />

− Redaktionelle Änderung der bauordnungsrechtlichen Bauvorschrift zu Geländeveränderungen<br />

in <strong>den</strong> Baugebieten<br />

− Aufnahme von Hinweisen zu Haupt-Versorgungsleitungen<br />

− Aufnahme eines Hinweises zur Einfriedungs-Satzung<br />

− Aufnahme eines Hinweises zum Brandschutz<br />

− Ergänzung der ergänzen<strong>den</strong> Hinweise um <strong>den</strong> Denkmalschutz<br />

− Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

10.3.1.8 Bei der Planänderung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong> fan<strong>den</strong> die Überlegungen aus der Gemeinderats-Sitzung<br />

<strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong> zu <strong>den</strong> Abwägungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung<br />

der Behör<strong>den</strong> wie folgt Berücksichtigung (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll<br />

bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong> enthalten):<br />

− Änderung der mittleren traufseitigen Wandhöhen sowie der Firsthöhen in maximale traufseitige<br />

Wandhöhen über NN und in maximale Firsthöhen über NN<br />

− Redaktionelle Änderung bei der Festsetzung zur Lärmschutz-Maßnahme<br />

− Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung<br />

− redaktionelle Änderungen und Ergänzungen<br />

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11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen<br />

Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm<br />

Bayern 2013,<br />

Karte Anhang 2 "Strukturkarte";<br />

Darstellung als<br />

"Allgemeiner ländlicher<br />

Raum"<br />

Ausschnitt aus dem Regionalplan<br />

Allgäu<br />

Auszug aus dem rechtsgültigen<br />

Flächennutzungsplan<br />

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Gemeinde <strong>Nonnenhorn</strong> 2. Bebauungsplanänderung und 1. Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren"<br />

<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

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12 Begründung – Bilddokumentation<br />

Blick von Nordwesten auf<br />

das Planungsgebiet; im<br />

Hintergrund die bestehende<br />

Bebauung entlang<br />

des "Schererwegs", rechts<br />

die bestehende Bebauung<br />

entlang der Straße "Im<br />

Ängerle"<br />

Blick von Nor<strong>den</strong> auf das<br />

Planungsgebiet; links die<br />

bestehende Bebauung<br />

entlang des "Schererwegs",<br />

im Hintergrund<br />

die bestehende Bebauung<br />

entlang der "Mauthausstraße"<br />

Blick von Südwesten auf<br />

das Planungsgebiet, von<br />

der Straße "Im Ängerle"<br />

aus<br />

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<strong>Text</strong>teil mit 62 Seiten, Fassung <strong>vom</strong> <strong>19.11.2013</strong><br />

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Blick von Sü<strong>den</strong> auf die<br />

bestehen<strong>den</strong> Gebäude<br />

entlang der Straße "Im<br />

Ängerle"<br />

Blick von Sü<strong>den</strong> auf die<br />

südliche Zufahrt zum Planungsgebiet<br />

(Straße "Im<br />

Ängerle")<br />

Blick von Nordwesten auf<br />

die Bahnlinie östlich des<br />

Planungsgebietes; links<br />

die Bebauung entlang der<br />

Straße "Im Ängerle", in<br />

der Mitte der bestehende<br />

Fuß- bzw. Radweg<br />

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13 Verfahrensvermerke<br />

13.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Erweiterung (gem.§2 Abs.1 BauGB)<br />

Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung und Erweiterung erfolgte in der Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong><br />

…………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

13.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem.§3 BauGB)<br />

Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. §3 Abs.1 BauGB) mit öffentlicher Unterrichtung<br />

sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. §13a Abs.2<br />

Nr.1 BauGB).<br />

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit <strong>vom</strong> …………. bis …………. (Billigungsbeschluss<br />

<strong>vom</strong> ………….; Entwurfsfassung <strong>vom</strong> ………….; Bekanntmachung am<br />

………….) statt (gem. §3 Abs.2 BauGB).<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

13.3 Beteiligung der Behör<strong>den</strong> (gem.§4 BauGB)<br />

(der Bürgermeister)<br />

Die Behör<strong>den</strong> und sonstigen Träger öffentlicher Belange wur<strong>den</strong> im Rahmen eines Termines am<br />

…………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. §4 Abs.1 BauGB).<br />

Von <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wur<strong>den</strong> Stellungnahmen eingeholt<br />

(gem. §4 Abs.2 BauGB). Sie wur<strong>den</strong> mit Schreiben <strong>vom</strong> …………. (Entwurfsfassung <strong>vom</strong><br />

………….; Billigungsbeschluss <strong>vom</strong> ……….) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

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13.4 Satzungsbeschluss (gem. §10 Abs.1 BauGB)<br />

Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> …………. über die Entwurfsfassung<br />

<strong>vom</strong> …………. .<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

13.5 Ausfertigung<br />

(der Bürgermeister)<br />

<strong>Text</strong>teil und zeichnerischer Teil bil<strong>den</strong> eine Einheit und lagen in Form einer versiegelten Fassung<br />

dem Gemeinderat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor.<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

13.6 Bekanntmachung und <strong>In</strong>-Kraft-Treten (gem. §10 Abs.3 BauGB)<br />

Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Die<br />

2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" ist damit in Kraft getreten. Sie<br />

wird mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über <strong>den</strong> <strong>In</strong>halt wird auf Verlangen<br />

Auskunft gegeben.<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

13.7 Berichtigung des Flächennutzungsplanes<br />

(der Bürgermeister)<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Nonnenhorn</strong> Gemeinde wurde gemäß §13a Abs.2 Nr.2 BauGB für<br />

<strong>den</strong> Bereich der 2.Bebauungsplanänderung und 1.Erweiterung "<strong>In</strong> <strong>den</strong> Gehren" im Wege der<br />

Berichtigung angepasst. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde am ………….<br />

ortsüblich bekannt gemacht.<br />

<strong>Nonnenhorn</strong>, <strong>den</strong> ………….<br />

……………………………<br />

(der Bürgermeister)<br />

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Plan aufgestellt am: 29.01.2008<br />

Plan geändert am: 11.03.2008<br />

Plan geändert am: 21.11.2011<br />

Plan geändert am: 06.07.2012<br />

Plan geändert am: 27.08.2012<br />

Plan geändert am: 24.09.2012<br />

Plan geändert am: 03.12.2012<br />

Plan geändert am: 12.11.2013<br />

Plan geändert am: <strong>19.11.2013</strong><br />

Planer:<br />

……………………………<br />

(Unterschrift)<br />

Büro Sieber, Lindau(B)<br />

Die Planung ist nur zusammen mit <strong>Text</strong>teil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die<br />

Unterschrift des Planers. Der <strong>Text</strong> ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.<br />

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