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Brandschutzerziehung im Land Brandenburg Teil 1

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Folie 36<br />

4. Feuergefahren<br />

4.2. Feuer in der Natur<br />

Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr<br />

gelöscht werden, wenn:<br />

- die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist, das<br />

Feuer selbst zu löschen.<br />

- Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,<br />

- Anwohner durch Rauch belästigt werden<br />

- Bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG).<br />

Achtung<br />

Die Feuerwehr empfiehlt mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung (Schilf-<br />

und Reetdächer) und zu Gebäuden, aus überwiegend brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser)<br />

einzuhalten.

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