Handbuch für den Gemeindekirchenrat
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3.5 Immobilien und Baumaßnahmen<br />
Für größere Baumaßnahmen ist bei der „kassenführen<strong>den</strong><br />
Stelle“ eine Baukasse einzurichten und danach zu wirtschaften<br />
(§ 21 KBauO, RS 580). Das Kirchliche Verwaltungsamt<br />
führt die Baukassen <strong>für</strong> die Kirchengemein<strong>den</strong>. Vor<br />
Beginn jeder Baumaßnahme sollten Absprachen zwischen<br />
dem jeweils Verantwortlichen in der Kirchengemeinde und<br />
der zuständigen Person im Kirchlichen Verwaltungsamt<br />
über die Zusammenarbeit im Einzelfall getroffen wer<strong>den</strong>.<br />
Baukasse<br />
In der Finanzverordnung (FVO, RS 521) ist die Aufteilung der<br />
Finanzanteile zwischen Landeskirche und Gemein<strong>den</strong> und<br />
Kirchenkreisen geregelt. Für die Kirchengemein<strong>den</strong> ergeben<br />
sich folgende Finanzierungsmöglichkeiten <strong>für</strong> bauliche<br />
Maßnahmen:<br />
Finanzverordnung<br />
Für laufende Instandhaltungen und Renovierungen sowie<br />
<strong>für</strong> einmalige Instandsetzungen steht der Gemeinde jährlich<br />
eine bestimmte Summe aus Finanzanteilen <strong>für</strong> Bau und<br />
Bauunterhaltung zur Verfügung.<br />
Finanzanteile <strong>für</strong> Bau<br />
Erfahrungen zeigen, dass die Spen<strong>den</strong>bereitschaft in <strong>den</strong><br />
Gemein<strong>den</strong> und in ihrem Umfeld steigt, wenn <strong>für</strong> ein überschaubares<br />
und konkretes Projekt gesammelt wird. Bauund<br />
Renovierungsmaßnahmen oder Restaurierungen,<br />
deren Erfolg „sichtbar“ gemacht wer<strong>den</strong> kann („vorher –<br />
nachher“), sind <strong>für</strong> Spen<strong>den</strong>aufrufe gut geeignet.<br />
Spen<strong>den</strong>werbung<br />
Antragsverfahren und Vergabe kreiskirchlicher Baumittel<br />
sind in <strong>den</strong> Kirchenkreisen unterschiedlich geregelt.<br />
Kirchen kreismittel sind schwerpunktmäßig vor allem <strong>für</strong><br />
größere und unerlässliche Baumaßnahmen vorgesehen. In<br />
vielen Kirchenkreisen ist ein Bauausschuss zuständig. Baumittel<br />
des Kirchenkreises, die in einem Haushaltsjahr nicht<br />
ausgegeben wur<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> einer kreiskirchlichen Baurücklage<br />
zugeführt. Sofern es einen kreiskirchlichen Bau-<br />
Kreiskirchliche Mittel<br />
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