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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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3.5 Immobilien und Baumaßnahmen<br />

Für größere Baumaßnahmen ist bei der „kassenführen<strong>den</strong><br />

Stelle“ eine Baukasse einzurichten und danach zu wirtschaften<br />

(§ 21 KBauO, RS 580). Das Kirchliche Verwaltungsamt<br />

führt die Baukassen <strong>für</strong> die Kirchengemein<strong>den</strong>. Vor<br />

Beginn jeder Baumaßnahme sollten Absprachen zwischen<br />

dem jeweils Verantwortlichen in der Kirchengemeinde und<br />

der zuständigen Person im Kirchlichen Verwaltungsamt<br />

über die Zusammenarbeit im Einzelfall getroffen wer<strong>den</strong>.<br />

Baukasse<br />

In der Finanzverordnung (FVO, RS 521) ist die Aufteilung der<br />

Finanzanteile zwischen Landeskirche und Gemein<strong>den</strong> und<br />

Kirchenkreisen geregelt. Für die Kirchengemein<strong>den</strong> ergeben<br />

sich folgende Finanzierungsmöglichkeiten <strong>für</strong> bauliche<br />

Maßnahmen:<br />

Finanzverordnung<br />

Für laufende Instandhaltungen und Renovierungen sowie<br />

<strong>für</strong> einmalige Instandsetzungen steht der Gemeinde jährlich<br />

eine bestimmte Summe aus Finanzanteilen <strong>für</strong> Bau und<br />

Bauunterhaltung zur Verfügung.<br />

Finanzanteile <strong>für</strong> Bau<br />

Erfahrungen zeigen, dass die Spen<strong>den</strong>bereitschaft in <strong>den</strong><br />

Gemein<strong>den</strong> und in ihrem Umfeld steigt, wenn <strong>für</strong> ein überschaubares<br />

und konkretes Projekt gesammelt wird. Bauund<br />

Renovierungsmaßnahmen oder Restaurierungen,<br />

deren Erfolg „sichtbar“ gemacht wer<strong>den</strong> kann („vorher –<br />

nachher“), sind <strong>für</strong> Spen<strong>den</strong>aufrufe gut geeignet.<br />

Spen<strong>den</strong>werbung<br />

Antragsverfahren und Vergabe kreiskirchlicher Baumittel<br />

sind in <strong>den</strong> Kirchenkreisen unterschiedlich geregelt.<br />

Kirchen kreismittel sind schwerpunktmäßig vor allem <strong>für</strong><br />

größere und unerlässliche Baumaßnahmen vorgesehen. In<br />

vielen Kirchenkreisen ist ein Bauausschuss zuständig. Baumittel<br />

des Kirchenkreises, die in einem Haushaltsjahr nicht<br />

ausgegeben wur<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> einer kreiskirchlichen Baurücklage<br />

zugeführt. Sofern es einen kreiskirchlichen Bau-<br />

Kreiskirchliche Mittel<br />

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