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Handbuch für den Gemeindekirchenrat

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gkr_<strong>Handbuch</strong>_2013_12_gkr_<strong>Handbuch</strong>_272seiten_08072011_5.qxd 27.11.2013 17:34 Seite 94<br />

Teil 3: Recht und Verwaltung der Gemeinde<br />

gen Ausschusses der Landessynode erlassen kann, wenn<br />

die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Solche Verordnungen<br />

sind allerdings der Landessynode bei ihrer nächsten<br />

Tagung zur Genehmigung vorzulegen. Kirchengesetze<br />

können ausdrücklich vorsehen, dass die Kirchenleitung<br />

durch eine Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen<br />

zu einzelnen Vorschriften des Gesetzes erlässt. Durchführungsbestimmungen<br />

zu Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen<br />

kann das Konsistorium durch Verwaltungsvorschriften<br />

regeln.<br />

Daraus ergibt sich folgende „Normenpyramide“:<br />

Für die Arbeit im <strong>Gemeindekirchenrat</strong> sind von besonderer<br />

Bedeutung:<br />

• die Grundordnung (RS 1),<br />

• die Lebensordnung (RS 210),<br />

• das Ältestenwahlgesetz (RS 100),<br />

• das Pfarrdienstgesetz (RS 315),<br />

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