Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche ...
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einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen;<br />
Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können<br />
berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung,<br />
Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen<br />
entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben<br />
ausgeglichen werden können. In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichen<br />
Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versicherten im Vergleich zum Vorjahr die<br />
sich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach<br />
§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgaben<br />
aus, deren Kosten bei Durchführung durch die Krankenkassen den Verwaltungsausgaben<br />
zuzurechnen wären, sind auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4. Liegen<br />
in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicherten<br />
einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom Hundert über den entsprechenden<br />
durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen, so ist eine<br />
Erhöhung der Verwaltungsausgaben je Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen. Verliert<br />
eine Krankenkasse in dem Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjahres jeweils mehr<br />
als 1 vom Hundert ihres jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleich<br />
zum Vorjahr, so kann sie die durch diesen Versichertenverlust erforderliche, 1 vom<br />
Hundert übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahr<br />
vornehmen. Die Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der Verwaltungsausgaben<br />
auf der Übertragung von Personalkosten des Arbeitgebers auf die Krankenkasse beruhen<br />
oder im Jahr 2005 darauf beruhen, dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind. In dem nach Satz 4 genannten Zeitraum<br />
dürfen die jährlichen Ausgaben der Verbände der Krankenkassen im Vergleich zum Vorjahr<br />
die sich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach<br />
§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten.<br />
§ 4a Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren<br />
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269<br />
durch Landesrecht sind ausgeschlossen.<br />
Zweites Kapitel<br />
Versicherter Personenkreis<br />
Erster Abschnitt<br />
Versicherung kraft Gesetzes<br />
§ 5 Versicherungspflicht<br />
(1) Versicherungspflichtig sind<br />
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen<br />
Arbeitsentgelt beschäftigt sind,<br />
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach<br />
dem Dritten <strong>Buch</strong> beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch<br />
ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des<br />
Dritten <strong>Buch</strong>es) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung<br />
(§ 143 Abs. 2 des Dritten <strong>Buch</strong>es) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,<br />
die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung<br />
zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,<br />
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten <strong>Buch</strong><br />
beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese<br />
Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3<br />
Satz 1 des Zweiten <strong>Buch</strong>es bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,<br />
die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung<br />
zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,<br />
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