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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche ...

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einzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen;<br />

Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 können<br />

berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung,<br />

Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammen<br />

entstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgaben<br />

ausgeglichen werden können. In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichen<br />

Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versicherten im Vergleich zum Vorjahr die<br />

sich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach<br />

§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgaben<br />

aus, deren Kosten bei Durchführung durch die Krankenkassen den Verwaltungsausgaben<br />

zuzurechnen wären, sind auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4. Liegen<br />

in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicherten<br />

einer Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom Hundert über den entsprechenden<br />

durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen, so ist eine<br />

Erhöhung der Verwaltungsausgaben je Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen. Verliert<br />

eine Krankenkasse in dem Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjahres jeweils mehr<br />

als 1 vom Hundert ihres jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleich<br />

zum Vorjahr, so kann sie die durch diesen Versichertenverlust erforderliche, 1 vom<br />

Hundert übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahr<br />

vornehmen. Die Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der Verwaltungsausgaben<br />

auf der Übertragung von Personalkosten des Arbeitgebers auf die Krankenkasse beruhen<br />

oder im Jahr 2005 darauf beruhen, dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind. In dem nach Satz 4 genannten Zeitraum<br />

dürfen die jährlichen Ausgaben der Verbände der Krankenkassen im Vergleich zum Vorjahr<br />

die sich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach<br />

§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten.<br />

§ 4a Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren<br />

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269<br />

durch Landesrecht sind ausgeschlossen.<br />

Zweites Kapitel<br />

Versicherter Personenkreis<br />

Erster Abschnitt<br />

Versicherung kraft Gesetzes<br />

§ 5 Versicherungspflicht<br />

(1) Versicherungspflichtig sind<br />

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen<br />

Arbeitsentgelt beschäftigt sind,<br />

2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach<br />

dem Dritten <strong>Buch</strong> beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch<br />

ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des<br />

Dritten <strong>Buch</strong>es) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung<br />

(§ 143 Abs. 2 des Dritten <strong>Buch</strong>es) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,<br />

die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung<br />

zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,<br />

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten <strong>Buch</strong><br />

beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese<br />

Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3<br />

Satz 1 des Zweiten <strong>Buch</strong>es bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,<br />

die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung<br />

zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,<br />

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