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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche ...

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§ 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen. Die<br />

Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.<br />

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der<br />

Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung<br />

nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich<br />

um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die<br />

Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden<br />

Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die<br />

Entscheidung einzubeziehen.<br />

§ 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf<br />

aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung<br />

des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in<br />

Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-<br />

Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen<br />

1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a<br />

besteht. § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(3) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung<br />

nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz<br />

2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse<br />

weiterzuleiten.<br />

(4) (weggefallen)<br />

§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie<br />

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den<br />

für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht<br />

erbracht werden können.<br />

§ 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation<br />

(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie<br />

nach §§ 53 und 54 des Neunten <strong>Buch</strong>es als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,<br />

1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern,<br />

die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich<br />

sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu<br />

den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen<br />

sozialen Eingliederung gehören,<br />

2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen;<br />

Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus<br />

medizinischen Gründen erforderlich ist,<br />

wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.<br />

(2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss<br />

an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder stationäre Rehabilitation<br />

erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder<br />

schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders<br />

schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die<br />

Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den<br />

stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche<br />

Behandlung zu sichern. Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche<br />

Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren<br />

Inanspruchnahme. Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen,<br />

wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der Spitzenverband Bund der<br />

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