Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche ...
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§ 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen. Die<br />
Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.<br />
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der<br />
Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der<br />
Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung<br />
nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich<br />
um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die<br />
Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden<br />
Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die<br />
Entscheidung einzubeziehen.<br />
§ 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />
(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf<br />
aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung<br />
des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in<br />
Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-<br />
Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen<br />
1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a<br />
besteht. § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
(3) Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung<br />
nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz<br />
2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse<br />
weiterzuleiten.<br />
(4) (weggefallen)<br />
§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie<br />
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den<br />
für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht<br />
erbracht werden können.<br />
§ 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation<br />
(1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie<br />
nach §§ 53 und 54 des Neunten <strong>Buch</strong>es als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,<br />
1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen oder fördern,<br />
die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich<br />
sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu<br />
den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen<br />
sozialen Eingliederung gehören,<br />
2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen;<br />
Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus<br />
medizinischen Gründen erforderlich ist,<br />
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.<br />
(2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss<br />
an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder stationäre Rehabilitation<br />
erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder<br />
schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders<br />
schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die<br />
Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den<br />
stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche<br />
Behandlung zu sichern. Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche<br />
Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren<br />
Inanspruchnahme. Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen,<br />
wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der Spitzenverband Bund der<br />
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