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Wegbeschreibung für die kommunale Praxis Gemeingebrauch und

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RBEITSGRUPPE<br />

KAA<br />

KOMMUNALPOLITIK<br />

D-53170 Bonn<br />

Telefax 0228/88 36 95<br />

<strong>Wegbeschreibung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>kommunale</strong> <strong>Praxis</strong><br />

<strong>Gemeingebrauch</strong> <strong>und</strong> Sondernutzung<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

SW 6<br />

(Straßen- <strong>und</strong><br />

Wegerecht)<br />

1. <strong>Gemeingebrauch</strong><br />

Als wesentlichste Rechtsfolge der Widmung zur öffentlichen Straße dürfte sich der sogenannte <strong>Gemeingebrauch</strong> darstellen.<br />

Das bedeutet, jedem Verkehrsteilnehmer ist es erlaubt, <strong>die</strong> Straße ohne vorherigen Antrag auf Genehmigung zu benutzen,<br />

also <strong>die</strong> Möglichkeit der Nutzung ohne Einzelzulassung. B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Ländergesetzgeber haben den <strong>Gemeingebrauch</strong> <strong>für</strong><br />

ihre Rechtsbereiche weiter konkretisiert. Ein b<strong>und</strong>eseinheitlicher Begriff des <strong>Gemeingebrauch</strong>s existiert allerdings nicht, so<br />

daß <strong>die</strong> Auslegung <strong>und</strong> Rechtsprechung zu Einzelfragen unterschiedlich sein kann.<br />

Dieses Nutzungsrecht steht unter mehreren Einschränkungen: Die erste ergibt sich aus der Rechtssystematik. Da der <strong>Gemeingebrauch</strong><br />

ein Institut des Wegerechts ist, richtet er sich nur an Verkehrsteilnehmer. Der <strong>Gemeingebrauch</strong> ist also Verkehrsgebrauch.<br />

Eine Nutzung der Straße zu Zwecken des Verkehrs ist nur gegeben, wenn mit der Nutzung <strong>die</strong> Fortbewegung von<br />

Personen <strong>und</strong> Sachen bezweckt wird. Die Inanspruchnahme der Straße muß auf eine Ortsveränderung gerichtet sein.<br />

Die nächste Schranke ergibt sich aus dem Widmungsinhalt. Enthält <strong>die</strong> Widmung also eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten,<br />

so sind darüber hinausgehende nicht mehr <strong>Gemeingebrauch</strong>. Eine dritte Beschränkung des Nutzungsrechts<br />

ergibt sich aus den Vorschriften des Verkehrsrecht. Verkehrsregelungen sollen innerhalb des Widmungsrahmens <strong>die</strong> Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung des Verkehrs, also der praktischen Ausübung des <strong>Gemeingebrauch</strong> gewährleisten. Einige Straßengesetze<br />

regeln <strong>die</strong>se verkehrsrechtliche Nutzungsbeschränkung ausdrücklich. Schließlich ergibt sich eine Beschränkung aus der technischen<br />

Beschaffenheit der Straße. Die Straße wurde <strong>für</strong> ein bestimmtes Verkehrsaufkommen geplant <strong>und</strong> in Dienst gestellt.<br />

Ein Verkehr, der <strong>die</strong> Straße stärker beansprucht (z. B. Schwerlastverkehr) kann über den <strong>Gemeingebrauch</strong> hinausgehen. In<br />

der Regel kann man sich darauf verlassen, daß derartige Beschränkungen durch Verkehrsschilder verdeutlicht werden. Wenn<br />

<strong>die</strong>s nicht der Fall ist <strong>und</strong> ein Schaden entsteht, wäre <strong>die</strong>se Angelegenheit zwischen Straßenbaulasträger <strong>und</strong> Straßenverkehrsbehörde<br />

zu klären, der Nutzer würde nicht herangezogen. Ausnahmsweise kann aber auch ein Anspruch gegen den Nutzer<br />

entstehen, wenn nämlich <strong>die</strong> mangelnde Eignung der Straße offensichtlich war (z. B. Schwerlasttransport auf kaum befestigtem<br />

Weg).<br />

Neben den verkehrsbezogenen, auf Ortsveränderung abstellenden <strong>Gemeingebrauch</strong>sbegriff tritt – in zunehmendem Maße –<br />

der sogenannte kommunikative <strong>Gemeingebrauch</strong>. Kommunikativer <strong>und</strong> geschäftlicher Verkehr können neben <strong>die</strong> Ortsveränderung<br />

treten, ohne sofort genehmigungspflichtig zu werden. Da kein einheitlicher Rahmen <strong>für</strong> den <strong>Gemeingebrauch</strong> vorgegeben<br />

wird, erfolgt <strong>die</strong> Abgrenzung nach Art <strong>und</strong> Intensität der Nutzung, insbesondere auch nach der Verkehrsüblichkeit in<br />

der konkreten Örtlichkeit.<br />

So richtet sich <strong>die</strong> Bewertung der Straßenkunst als <strong>Gemeingebrauch</strong> oder Sondernutzung nach den Maßstäben des Landesrechts<br />

unter Heranziehung örtlicher Verkehrsanschauungen. Gerade in Fußgängerzonen kann sich Kleinkunst unter kommunikativen<br />

Gesichtspunkten sehr wohl als <strong>Gemeingebrauch</strong> darstellen. Kunstfreiheit bzw. Berufsfreiheit gebieten es andererseits<br />

nicht, derartige Nutzungen stets als erlaubnisfreien <strong>Gemeingebrauch</strong> zu klassifizieren. Für den Bereich der politischen<br />

Kommunikation sind <strong>die</strong> Grenzen relativ weit gezogen. Während das Verteilen von Handzetteln <strong>und</strong> das Ansprechen von<br />

Passanten zum erlaubnisfreien <strong>Gemeingebrauch</strong> gehört, muß man das Aufstellen von Informationsständen, Tischen u. ä. als<br />

Sondernutzung auffassen.<br />

Der Bürger hat in <strong>die</strong>sem Rahmen ein sog. subjektiv-öffentliches Recht auf <strong>Gemeingebrauch</strong> an den vorhandenen öffentlichen<br />

Straßen. Soll ihm <strong>die</strong> Nutzung also verwehrt werden, bedarf es einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage da<strong>für</strong>. Eine solche findet sich<br />

beispielsweise in § 45 StVO, wonach <strong>die</strong> Straßenverkehrsbehörden Straßen unter bestimmten Voraussetzungen sperren dürfen.<br />

2. Anliegergebrauch<br />

Die durch Art. 14 Gr<strong>und</strong>gesetz geschützte Nutzung des Anliegergr<strong>und</strong>stücks macht gelegentlich eine Inanspruchnahme des<br />

angrenzenden Straßenraums über das übliche, vom normalen <strong>Gemeingebrauch</strong> gedeckte Maß hinaus erforderlich. Es gibt<br />

daher ein rechtlich geschütztes Interesse des Anliegers darauf, eine Zufahrt bzw. einen Zugang von der erschließenden Staße<br />

zu seinem Gr<strong>und</strong>stück zu erhalten, auf <strong>die</strong> Sicherung der Licht- <strong>und</strong> Luftzufuhr zu den Gebäuden <strong>und</strong> in engen Grenzen auf<br />

Mitgebrauch des Straßengr<strong>und</strong>stück <strong>für</strong> eigene, also private Zwecke. Im einzelnen bedeutet <strong>die</strong>s, daß der Anlieger beispielsweise<br />

eine völlige Entziehung der „Schnittstelle“ zwischen Straße <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stück verhindern kann bzw. Entschädigungsansprüche<br />

hat, wenn ihm keine sonstige Möglichkeit der Anbindung mehr bleibt.


Vielfach ergeben sich Probleme bei der Einrichtung von Fußgängerzonen, <strong>die</strong> eine Teileinziehung der Straße, also eine widmungsrechliche<br />

Beschränkung auf den Fußgängerverkehr erfordern.<br />

Der Schutz der Anliegerrechte aus Art. 14 GG setzt der Widmungsbeschränkung durch Teileinziehung ihre Schranke dort, wo<br />

der an der Straße nur noch beschränkt fortbestehende Anliegergebrauch nicht mehr <strong>die</strong> angemessene Nutzung der an ihr liegenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücke gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 15.04.1974 – IV C 12/72 –-). Bei der Angemessenheit muß auf <strong>die</strong><br />

tatsächliche Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks als Bedürfnis abgestellt werden. Die Rechtsprechung hat bisher erkannt, daß ein Kfz-<br />

Verkehr im Regelfall zum angemessenen Gr<strong>und</strong>stück des Anliegergr<strong>und</strong>stücks gehört, wenn es sich um einen eingerichteten<br />

<strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetrieb handelt. Desgleichen hat ein Anlieger, der im Rahmen der Baugenehmigung seine Stellplatzpflicht<br />

durch Errichtung der entsprechenden Anzahl von Garagen auf dem Gr<strong>und</strong>stück erfüllt hat, im Gr<strong>und</strong>satz Anspruch<br />

darauf, seine Kfz dort auch abzustellen.<br />

Im Innenbereich von Gemeinden ist es zulässig, <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich auch dort zu erhaltende Anliegernutzung sowohl <strong>für</strong> den<br />

Liefer- <strong>und</strong> sonstigen K<strong>und</strong>enverkehr als auch <strong>die</strong> Benutzung der Garagen auf bestimmte Tageszeiten festzulegen. Es wäre<br />

dagegen nicht zulässig, <strong>die</strong> Teileinziehung einer Straße ausschließlich auf <strong>die</strong> Benutzungsart „Fußgängerverkehr“ zu beschränken<br />

mit der Absicht, den erforderlichen Kfz-Verkehr zu den Anliegergr<strong>und</strong>stücken durch Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen<br />

zu regeln.<br />

Ist eine Parallelstraße bzw. eine Stichstraße zum Fußgängerbereich geeignet, den typischen Anlieger- <strong>und</strong> Lieferverkehr <strong>für</strong><br />

Geschäfte u.a. gewerbliche Betriebe zu befriedigen sowie den ruhenden Kfz-Verkehr der Gr<strong>und</strong>stücke durch rückwärtige<br />

Anbindung aufzunehmen, können dadurch in der <strong>Praxis</strong> regelmäßig <strong>die</strong> größten Hindernisse im Hinblick auf <strong>die</strong> Teileinziehung<br />

ausgeräumt werden.<br />

3. Sondernutzung<br />

Die Sondernutzung ist jede Nutzung, <strong>die</strong> nicht wie oben dargestellt zum Gemein- oder Anliegergebrauch zählt, also wenn<br />

kein Straßenverkehr im engeren oder weiteren Sinne vorliegt, wenn der Verkehr nicht von der Widmung gedeckt ist, wenn<br />

<strong>die</strong> Anliegernutzung über den Rahmen des Angewiesenseins hinausgeht oder eine besondere Erlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht<br />

erforderlich ist. Wenn es sich z. B. allein um <strong>die</strong> Lagerung <strong>und</strong> das Aufstellen von Gegenständen, Eingriffe in<br />

den Straßenkörper bzw. dessen Veränderung, das Aufstellen von Tischen <strong>und</strong> Stühlen geht, also alle Tätigkeiten, <strong>die</strong> gerade<br />

auf eine Ortsgeb<strong>und</strong>enheit ausgerichtet sind, liegt regelmäßig kein <strong>Gemeingebrauch</strong>, sondern eine Sondernutzung vor. Die<br />

Sondernutzung setzt regelmäßig eine Erlaubnis voraus, <strong>die</strong> von der Straßenbehörde, in den hier diskutierten Fällen also der<br />

Gemeinde zu erteilen ist. Als „Inhaberin“ der Straße ist <strong>die</strong> Gemeinde befugt, <strong>für</strong> Inanspruchnahme, <strong>die</strong> über den <strong>Gemeingebrauch</strong><br />

hinausgeht, ein Entgelt zu verlangen. Sie kann also eine Satzung als rechtliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhebung von<br />

Sondernutzungsgebühren erlassen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nur nach der Intensität der Inanspruchnahme. Es<br />

kann darüberhinaus auch der wirtschaftliche Vorteil, den der Private durch <strong>die</strong> Sondernutzung erzielt, in Ansatz gebracht<br />

werden. So ist es zulässig, <strong>für</strong> eine vergleichbare Tätigkeit, z. B. das Aufstellen von Tischen <strong>und</strong> Stühlen auf dem Gehweg vor<br />

Eis-Cafés oder Restaurants, wegen der besonderen Lagegunst im Stadtkern eine höhere Gebühr zu erheben als im Randbereich.<br />

Üblicherweise teilen <strong>die</strong> Gemeinden ihr Stadtgebiet in drei bis vier räumliche Zonen auf, <strong>für</strong> <strong>die</strong> dann in vorbezeichneter<br />

Art <strong>die</strong> Höhe der Gebühren festgelegt wird.<br />

Gebühren werden auch dann fällig, wenn keine Sondernutzungsgenehmigung beantragt worden ist <strong>und</strong> sogar dann, wenn<br />

es sich um eine Tätigkeit handelt, <strong>die</strong> gar nicht erlaubnisfähig wäre. Auf der anderen Seite ist es auch möglich, sozial bzw.<br />

politisch erwünschte Tätigkeiten, <strong>die</strong> eine Sondernutzung darstellen, gebührenfrei zu stellen. Bei der Aufstellung der Satzung,<br />

<strong>die</strong> all <strong>die</strong>s regeln muß, steht der Gemeinde ein sehr weites Ermessen zu.<br />

4. Aktuelle Spezialfälle bzgl. Sondernutzung<br />

a) Die Frage, ob <strong>und</strong> inwieweit Betteln, Alkoholgenuß, „Herumlungern“ in Fußgängerzonen <strong>und</strong> ähnliche sozial unerwünschte<br />

Handlungen als Sondernutzung im Sinne des Straßen- <strong>und</strong> Wegerechts gesehen werden können, wird in jüngerer Zeit<br />

wieder intensiver diskutiert, weil der Problematik mit den ordnungsbehördlichen Mitteln vielfach nicht mehr beizukommen<br />

ist. In München besteht seit dem Jahr 1971 eine „Altstadt-Fußgängerbereich-Satzung“, in der oben genannte Verhaltensweisen<br />

als Sondernutzung erfaßt werden. Sie war durch einen Beschluß des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

vom 27.10.1982 im Hinblick auf das Niederlassen zum Alkoholgenuß <strong>für</strong> rechtens gehalten worden. Ende 1995 trat in<br />

Saarbrücken eine inhaltlich entsprechende Satzung in Kraft. Diese Satzung wird in der Rechtsliteratur heftig angegriffen.<br />

Die Satzung berücksichtige, soweit das Niederlassen zum Genuß von Alkohol außerhalb der genehmigten Ausschankflächen<br />

als Sondernutzung deklariert werde, nicht <strong>die</strong> gesetzlich vorgegebene Abgrenzung von <strong>Gemeingebrauch</strong> <strong>und</strong> Sondernutzung.<br />

Darüberhinaus sei <strong>die</strong> Satzungsregelung durch <strong>die</strong> gesetzlichen Ermächtigungen schon deshalb nicht gedeckt,<br />

weil mit dem straßenrechtlichen Instrumentarium ein polizeirechtliches Ergebnis erreicht werden solle. In fehlerhafter Anwendung<br />

der straßengesetzlichen Bestimmungen werde eine Belästigung nur deshalb zur Sondernutzung erklärt, damit<br />

ein entsprechendes Verhalten als Polizeigefahr abgewehrt werden könne. Dieser Auffassung hat sich kürzlich das Amtsgericht<br />

Saarbrücken in einem Bußgeldverfahren angeschlossen.<br />

Die Stadt Saarbrücken vertritt demgegenüber <strong>die</strong> Rechtauffassung, es handele sich beim Niederlassen zum Alkoholgenuß<br />

um Sondernutzung. Die herkömmliche Funktion des <strong>Gemeingebrauch</strong>s sei <strong>die</strong> <strong>für</strong> Straßen <strong>und</strong> Wege übliche Fortbewegung.<br />

Zusätzlich gelten vor allem Fußgängerzonen als Mehrzweckinstitute mit einem additiven, kommunikativen Verkehrsanteil.<br />

Die Grenze zwischen <strong>Gemeingebrauch</strong> <strong>und</strong> Sondernutzung sei <strong>die</strong> Gemeinverträglichkeit der Nutzung als oft ungeschriebenes<br />

gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Inanspruchnahme der Straße durch Randgruppen kolli<strong>die</strong>re zunächst<br />

mit dem <strong>Gemeingebrauch</strong> der Passanten. Diese Menschen hätten einen Anspruch auf ungehinderte Fortbewegung <strong>und</strong><br />

konfliktfreie Kommunikation.<br />

Der Erlaß solcher Sondernutzungsregelungen trifft auf rechtswissenschaftliche <strong>und</strong> rechtspolitische, aber auch auf praktische<br />

Bedenken. Wenn man Straßen gerade im innerörtlichen Bereich verstärkt unter dem Aspekt als Lebensraum mit<br />

ihrer Aufenthalts- <strong>und</strong> Kommunikationsfunktion betrachtet, <strong>die</strong> nicht mehr vorrangig dem motorisierten Individualverkehr,<br />

sondern stärker dem Umweltverb<strong>und</strong> aus Fußgänger-, Rad- <strong>und</strong> öffentlichem Personennahverkehr <strong>die</strong>nen soll, muß man<br />

sich auch <strong>für</strong> eine verstärkte kommunikative Nutzung wie auch das Kinderspiel einsetzen. Die Definition des <strong>Gemeingebrauch</strong>s<br />

muß daher in <strong>die</strong>sem Sinne weit ausgelegt werden.


Dies führt zu einer differenzierten Betrachtung: Das Nächtigen auf der Straße dürfte nicht unter den Zweck, zu dem <strong>die</strong><br />

Straße bereitgestellt wird, fallen, selbst wenn man kommunikative <strong>und</strong> Aufenthaltszwecke mitberücksichtigt. Hierbei<br />

kann es sich durchaus um Sondernutzung handeln.<br />

Für das Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen von Personen wird teilweise vertreten, es handele sich dabei<br />

zwar nicht um ein einer gewerblichen Tätigkeit vergleichbares erwerbswirtschaftliches Handeln im engeren Sinne, aber<br />

um ein auf Einnahmeerzielung gerichtetes Verhalten, das jedenfalls noch als eine Benutzung des Straßenraums in kommerzieller<br />

Absicht angesehen werden kann, <strong>die</strong> der Zweckbestimmung öffentlicher Straßen nicht entspricht <strong>und</strong> daher<br />

Sondernutzung ist. Diese Auffassung ist rechtlich nachvollziehbar. Mit der gleichen Begründung müßte das auch <strong>für</strong> Betteln<br />

in sonstiger Form gelten. Das Niederlassen zum Alkoholgenuß außerhalb zugelassener Freischankflächen ist dagegen<br />

nicht als Sondernutzung greifbar. Es ist unmöglich, eine rechtlich nachvollziehbare Grenze zu ziehen zwischen dem als<br />

<strong>Gemeingebrauch</strong> anerkannten Ausruhen, dem gemütlichen Zusammensein bei einer Flasche Cola oder Bier <strong>und</strong> als Sondernutzung<br />

aufzufassendem Herumlungern. Hierzu erscheint weder <strong>die</strong> Auswahl der Kleidung noch des Benehmens ein<br />

geeignetes Kriterium. Auch <strong>die</strong> reine Zeitdauer des Aufenthalts ist da<strong>für</strong> ungeeignet. Gerade bei entsprechender guter<br />

Witterung dürfte ein st<strong>und</strong>enlanger gemeinsamer Aufenthalt in einem Park, in einem verkehrsberuhigten Bereich oder<br />

einer Fußgängerzone durchaus als sozial adäquat anzusehen sein. Hinzu kommt, daß nicht ohne weiteres ein praktikables<br />

<strong>und</strong> angemessenes Verfahren vorstellbar ist, wie eine Sondernutzung beispielsweise durch Betteln gehandhabt werden<br />

sollte. Muß derjenige, der betteln gehen will bzw. muß, zunächst eine Sondernutzungserlaubnis beantragen? Soll <strong>die</strong><br />

Sondernutzung von vornherein abstrakt generell verboten werden? Sollen Sondernutzungsgebühren erhoben werden,<br />

wenn ja, in welcher Höhe? usw. Wenn es auch der Gemeinde als Straßenbaubehörde erlaubt ist, bei der Erteilung der<br />

Sondernutzungserlaubnis andere als allein straßen- <strong>und</strong> wegerechtliche Kriterien in <strong>die</strong> Abwägung mitaufzunehmen, so<br />

sollten doch rein polizeirechtliche bzw. ordnungspolitische Erwägungen durch das Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht geregelt<br />

werden, nicht aber durch das Straßen- <strong>und</strong> Wegerecht.<br />

b) Ein weiteres Problem stellen zeitweise abgestellte Anhänger mit aufgebauten Werbetafeln oder Werbeaufschriften dar.<br />

Vergleichbares gilt <strong>für</strong> KFZ-Anhänger mit einem Aufbau in Form eines Sammelcontainers <strong>für</strong> beispielsweise Altkleider <strong>und</strong><br />

gebrauchte Schuhe etc. Diese abgestellten Anhänger sind unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkte kritisch zu<br />

würdigen. Einerseits muß man sie als wettbewerbswidrige Werbung ansehen, weshalb auch regelmäßig <strong>die</strong> Konkurrenten<br />

der werbenden Unternehmen <strong>die</strong> Kommunen auf solche Anhänger aufmerksam machen. Sie stellen des weiteren<br />

eine Störung <strong>für</strong> das städtische Bild dar, so daß sie <strong>die</strong> Bauaufsicht auf den Plan rufen. Auch straßenverkehrsrechtlich<br />

können sie wegen ihrer ablenkenden Wirkung Rechtsfolgen hervorrufen.<br />

Sie stellen in jedem Fall eine Sondernutzung dar, sind also vom <strong>Gemeingebrauch</strong> nicht gedeckt. Sofern ein Fahrzeug bzw.<br />

Anhänger nicht mehr als Verkehrsmittel, sondern allein zu sonstigen Zwecken verwendet wird, wie <strong>die</strong>s bei einem Abstellen<br />

zu bloßen Hinweis-, Werbe- <strong>und</strong> Reklamezwecken der Fall ist, wird das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Verkehrsmittel<br />

„entkleidet“, wie sich <strong>die</strong> Rechtsprechung ausdrückt, <strong>und</strong> damit zum verkehrsfremden Hindernis. Zwar hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

<strong>die</strong> ehemalige StVO-Regelung, <strong>die</strong> das Parken ausschließlich zu Werbezwecken absolut <strong>und</strong> generell<br />

verbot, wegen Verstoßes gegen <strong>die</strong> Berufsfreiheit (Art. 12 Gr<strong>und</strong>gesetz) <strong>für</strong> nichtig erklärt. Durch das Abstellen der Anhänger<br />

im öffentlichen Verkehrsraum – am Fahrbahnrand, auf Parkflächen, in Parkbuchten usw. – kann aber in aller Regel<br />

der Verkehr gefährdet oder erschwert werden. Über<strong>die</strong>s sind <strong>die</strong> Anhänger in besonderem Maße geeignet, vorbeifahrende<br />

Kraftfahrer in ihrer Aufmerksamkeit zu beeinträchtigen <strong>und</strong> von der notwendigen Beachtung des Verkehrsgeschehens<br />

abzulenken. Deshalb ist <strong>die</strong>se Art der Sondernutzung regelmäßig nicht erlaubnisfähig <strong>und</strong> zu untersagen. Allerdings<br />

muß in jedem Fall eine Abwägung seitens der Kommune erfolgen.<br />

c) Parken gehört als „ruhender Verkehr“ gr<strong>und</strong>sätzlich zum <strong>Gemeingebrauch</strong>, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang<br />

mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in<br />

einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend <strong>und</strong> damit als Sondernutzung angesehen.<br />

Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als<br />

eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um<br />

<strong>die</strong> Zweckentfremdung der Straße als Ersatz <strong>für</strong> den fehlenden privaten Einstellplatz.<br />

Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch<br />

das Aufstellen von LKW <strong>und</strong> Omnibussen, gr<strong>und</strong>sätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum <strong>Gemeingebrauch</strong>, gehört.<br />

Es muß jedoch immer <strong>die</strong> Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein. So wird allgemein das Abstellen<br />

von Wohnwagen im Verkehrsraum <strong>für</strong> mehr als zwei Wochen als Sondernutzung <strong>und</strong> nicht mehr als Parken angesehen.<br />

Erst recht, wenn das Fahrzeug kein Nummernschild mehr hat, also nicht zum Verkehr zugelassen ist, liegt eine – regelmäßig<br />

nicht genehmigungsfähige – Sondernutzung vor. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen<br />

Straße verstößt sogar gegen das Verbot des § 32 I StVO – Aufbringen von Verkehrshindernissen.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang soll noch auf <strong>die</strong> in jüngster Zeit verhäuft auftretende Problematik der sog. „Wohnmobilparkplätze“<br />

bzw. „-häfen“ hingewiesen werden.<br />

Soweit ein Wohnmobil wie jedes andere Kfz am fließenden oder ruhenden Verkehr teilnimmt, gilt das Straßenverkehrsrecht.<br />

Zum ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem zugelassenen Parkplatz, soweit<br />

kein Campingbetrieb entfaltet wird (Herausstellen von Tischen, Stühlen usw.). Zum ruhenden Verkehr wird auch eine<br />

über eine Nacht dauernde Fahrtunterbrechung mit Übernachtung im Fahrzeug gerechnet, wenn <strong>die</strong>se Übernachtung zum<br />

Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt. Objektiv erforderlich da<strong>für</strong> sind eine fahrbedingte Ermüdung<br />

<strong>und</strong> Weiterreise am Morgen nach der Übernachtung, subjektiv erforderlich ist, daß <strong>die</strong>se Unterbrechung zum Zwecke der<br />

Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt (so auch <strong>die</strong> gemeinsame Erklärung des Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt, Natur<br />

<strong>und</strong> Forsten, der <strong>kommunale</strong>n Spitzenverbände <strong>und</strong> des Verbandes der Campingplatzhalter in Schleswig-Holstein).<br />

Erfolgt <strong>die</strong> Fahrtunterbrechung nicht nur <strong>für</strong> eine Nacht oder nicht zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit,<br />

liegt keine Teilnahme am ruhenden Verkehr mehr vor, sondern Camping. Dieses darf nur auf einem zugelassenen<br />

Campingplatz stattfinden. Zwischen den beiden Rechtsgebieten gibt es keine sog. „Grauzone“.<br />

Nun ist nicht jede Ausweisung als Wohnmobilparkplatz bereits als Campingbetrieb <strong>und</strong> damit der Platz als Campingplatz<br />

anzusehen. Vielmehr besteht in vielen Städten <strong>und</strong> Gemeinden das berechtigte Interesse, daß das Parken durch Wohnmobile<br />

nicht unkoordiniert im gesamten Ortsgebiet, insbesondere nicht in den städtebaulich sensiblen Bereichen erfolgt.


Deshalb bestehen an der rechtlichen Zulässigkeit der Ausweisung spezieller Wohnmobilparkplätzen keine Bedenken, bei<br />

denen dann auch eine Mindestausstattung mit Ver- <strong>und</strong> Entsorgungseinrichtungen einhergeht, damit Fäkalien <strong>und</strong> Abfälle<br />

nicht „wild“ entsorgt werden. Es muß dabei allerdings stets gewährleistet sein, daß von den Wohnmobilisten <strong>die</strong><br />

o.b. Anforderungen an das Parken eingehalten werden.<br />

d) Straßenhandel <strong>und</strong> Straßenwerbung<br />

Straßenhandel durch Anbieten von Waren <strong>und</strong> Leistungen aller Art auf der Straße ist straßenverkehrsrechtlich verboten,<br />

wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt<br />

werden können. Dies ist beispielweise bei „fliegenden Händlern“ mit provisorischen Ständen an Außerortsstraßen<br />

der Fall, <strong>die</strong> Blumen oder das Gemüse des nahegelegenen Bauernhofs feilbieten.<br />

Wegerechtlich liegt der Unterschied zwischen <strong>Gemeingebrauch</strong> <strong>und</strong> Sondernutzung darin, ob ein Verkaufsstand benutzt<br />

wird oder nicht. Das Aufstellen eines Verkaufsstandes ist weder Straßenbenutzung zum Zwecke des Verkehrs noch als<br />

allgemein üblich zu betrachten, sondern Sondernutzung. Als Verkaufsstand stellt sich nicht nur ein mit dem Boden fest<br />

verb<strong>und</strong>ener, sondern auch ein „fliegender“ Bau („Bude“, mit Plane überdachtes oder offenes Gestell) <strong>und</strong> ein behelfsmäßger<br />

Stand aus Tischen, Brettern, Kisten; auch auf dem Boden aufgelegte Bretter oder Tücher fallen darunter (vgl.<br />

Kodal/Krämer, S. 595 m. w. Beispielen). Steht jemand lediglich mit einem Bauchladen wie andere Passanten auf der Straße<br />

herum, so liegt <strong>Gemeingebrauch</strong> vor. Das gilt erst recht <strong>für</strong> das Verteilen von Hand- <strong>und</strong> Werbezetteln. Auch das Ansprechen<br />

von Personen, um sie <strong>für</strong> Buchclubs, Zeitschriftenabonnements oder <strong>für</strong> Seminare von Sekten zu werben, ist über<br />

den Weg der Sondernutzung nicht zu verhindern. Dies muß einer politischen bzw. verbraucherschützenden Aufklärungsarbeit<br />

vorbehalten bleiben.<br />

5. Besondere Nutzungsrechte an der Straße<br />

Das Rechtssystem sieht besondere Nutzungs- bzw. Gebrauchsrechte an den <strong>kommunale</strong>n Straßen zugunsten überörtlicher<br />

<strong>und</strong> innerörtlicher privater oder öffentlicher Interessen vor. Hier ist zum einen an <strong>die</strong> Versorgung der Bevölkerung mit Energie<br />

<strong>und</strong> Wasser zu denken. Das Recht auf Nutzung der Verkehrswege wird regelmäßig durch langfristige Verträge zwischen den<br />

Gemeinden <strong>und</strong> den Versorgungsunternehmen eröffnet.<br />

In jüngerer Zeit besonders problematisch ist das Recht auf entgeltfreie Durchleitung von Telekommunikationslinien durch öffentliche<br />

Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze. Dieses Recht wurde dem Staat <strong>und</strong> seinen Unternehmen, zuletzt also der B<strong>und</strong>espost,<br />

bereits im Jahre 1899 durch das Telegraphenwegegesetz eingeräumt. Ziel war es damals, dem neuen Medium Telefon eine<br />

zügige Verbreitung zu verschaffen. Die Infrastruktur der Gemeinden bot sich wegen ihrer Funktion, der Öffentlichkeit zu<br />

<strong>die</strong>nen, da<strong>für</strong> geradezu an. Das Staatsverständnis <strong>und</strong> das Verhältnis des Staates zu den Kommunen war damals auch noch<br />

ein anderes als das heutige Verständnis von einer modernen <strong>kommunale</strong>n Selbstverwaltung.<br />

Mit der Strukturreform bei der B<strong>und</strong>espost, <strong>die</strong> letztendlich <strong>die</strong> Telekom AG als privatrechtliches Unternehmen, das keinerlei<br />

öffentliche Verpflichtungen mehr hat – <strong>die</strong> Infrastrukturverpflichtung aus dem Gr<strong>und</strong>gesetz obliegt ja dem B<strong>und</strong> – müßte sich<br />

<strong>die</strong>ses Verhältnis an sich geändert haben. Telekommunikationslinien werden heutzutage nicht mehr vorrangig unter dem Aspekt<br />

der Versorgung der Bevölkerung mit Informationstechniken erstellt, sondern um wirtschaftlichen Gewinn <strong>für</strong> Privatunternehmen<br />

zu erzielen. Dennoch wurde – entgegen ausdrücklichen Zusagen des B<strong>und</strong>espostministers gegenüber den <strong>kommunale</strong>n<br />

Spitzenverbänden – das Durchleitungsrecht nicht aufgehoben. Im Gegenteil - es wurde noch erweitert. Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG) steht es nun allen Telekommunikationsunternehmen offen. Im Mai 1997 haben mehrere Städte<br />

<strong>und</strong> Gemeinden – unterstützt vom Deutschen Städte- <strong>und</strong> Gemeindeb<strong>und</strong> <strong>und</strong> ihm folgend vom Deutschen Städtetag – Verfassungsbeschwerde<br />

gegen <strong>die</strong> einschlägigen Vorschriften des TKG beim B<strong>und</strong>esverfassungsgericht erhoben.<br />

Ganz abgesehen von den (oben angedeuteten) gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Verfassungsbeschwerde begründet<br />

erscheinen lassen, wird es dem Bürger, dem Anlieger einer <strong>kommunale</strong>n Straße nicht einsichtig zu machen sein, weshalb er<br />

zunächst 90% der erstmaligen Herstellung (über Erschließungsbeiträge) <strong>und</strong> dann regelmäßig bis zu 75 oder 80% der Erneuerungs-<br />

<strong>und</strong> Verbesserungsmaßnahmen (über Straßenbaubeiträge) bezahlen muß, um <strong>die</strong>se Straße nutzen zu können<br />

bzw. zu dürfen, um dann dabei zuzusehen, wie Privatunternehmen <strong>die</strong> Straßen zum Zwecke der Vermehrung ihres Gewinns<br />

unentgeltlich nutzen dürfen, indem sie sie aufreißen, Kabel verlegen <strong>und</strong> danach in einem Zustand zurücklassen, der zwar<br />

nach dem Gesetz dem ursprünglichen entsprechen muß, der aber in der <strong>Praxis</strong> vielfach einen vorzeitigen Verschleiß bedeutet.<br />

Die fällige Erneuerung zahlt dann wieder der Anlieger mit seinem Straßenbaubeitrag. Zumindest der Privatbürger, der bereits<br />

eine Telefonleitung hat, wird von den neuerlichen Kabelverlegungsmaßnahmen, <strong>die</strong> häufig der Vernetzung von Wirtschaftsunternehmen<br />

<strong>die</strong>nen, keinen neuerlichen Vorteil haben. Nach der derzeitigen Rechtslage haben <strong>die</strong> Gemeinden keine Möglichkeit<br />

ein Entgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inanspruchnahme der Straße zu erheben. Für <strong>die</strong> Zeit bis zur Entscheidung über <strong>die</strong> Verfassungsbeschwerde<br />

haben <strong>die</strong> <strong>kommunale</strong>n Spitzenverbände Empfehlungen erarbeitet, wonach <strong>die</strong> Gemeinden ihr Verhältnis zu den<br />

Telekommunikationsunternehmen gestalten können. Es dürfte sich insbesondere das Muster eines Rahmenvertrages als hilfreich<br />

herausstellen, in dem sich Gemeinde <strong>und</strong> Unternehmen darauf einigen, einen gemeinsamen Arbeits- <strong>und</strong> Ablaufplan<br />

<strong>für</strong> jeweils geplante Maßnahmen im folgenden (beispielsweise) Kalenderjahr zu erstellen. Damit können <strong>die</strong> Gemeinden jedenfalls<br />

das derzeit vielfach beobachtete Problem lösen, daß ein Unternehmen zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt <strong>die</strong> Zustimmung<br />

zu einer Verlegungsmaßnahme verlangt, <strong>die</strong> von der Gemeinde nach dem Telekommunikationsgesetz zwingend<br />

zu erteilen ist. Die Gemeinde weiß regelmäßig nicht, ob <strong>die</strong>ses Unternehmen noch weitere Verlegungsmaßnahmen plant,<br />

<strong>und</strong> ob es noch andere Interessenten an einer Verlegung gibt. Eine Koordination der Straßenaufbrüche <strong>und</strong> eine Überwachung<br />

ist damit – soweit überhaupt möglich – sehr aufwendig <strong>und</strong> wenig planbar. Mit Abschluß des Vertrags wird <strong>die</strong> Verlegungstätigkeit<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinde überschaubarer. Die Empfehlungen sind in der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- <strong>und</strong><br />

Gemeindeb<strong>und</strong>es in Düsseldorf abrufbar.<br />

Literatur<br />

Deutscher Städte- <strong>und</strong> Gemeindeb<strong>und</strong>, Empfehlungen zu den §§ 50 ff. des Telekommunikationsgesetzes<br />

Enders, Die Sondernutzung im Straßenrecht, in: VerwArch 1992, S. 527 ff.<br />

Grupp (SKZ 1995, S. 128 ff.)<br />

Haurand/Vahle, Gewerbliche Nutzung im Straßen- <strong>und</strong> Straßenverkehrsrecht, in: WUR 1991, S. 66 ff.<br />

Kodal/Krämer, Straßenrecht, S. 685 ff.<br />

Wohlfarth, SKZ 1995, S. 146 ff.<br />

Das vorliegende Faltblatt ist Teil einer Loseblattsammlung, <strong>die</strong> laufend ergänzt wird. Die systematische Übersicht <strong>und</strong> weitere Faltblätter erhalten Sie auf Anfrage.<br />

Stand: Oktober 1997

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