Versetzung: Begriff und Zumutbarkeitskriterien (PDF ... - Personalamt
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8 PaRat 102 – Personalrecht<br />
zudem in erreichbarer Distanz zum Wohnort<br />
auszuüben sein (vgl. PB.2010.00042, E.2.2 mit<br />
Hinweis auf Urs Steimen, Kündigungen aus<br />
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen<br />
bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche<br />
Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 656).<br />
Hinsichtlich der Höhe der Lohneinbusse<br />
vertritt das Verwaltungsgericht allerdings eine<br />
andere Auffassung als das <strong>Personalamt</strong>. Das<br />
<strong>Personalamt</strong> hat noch in PaRat Nr. 89 vom Juli<br />
2007, Art. 906, im Zusammenhang mit einer<br />
zumutbaren Stelle im Sinne von § 26 Abs. 2 PG<br />
die Meinung vertreten, dass eine Lohneinbusse<br />
von 20% noch gerade zumutbar sei. Ohne sich<br />
auf eine bestimmte Höhe festzulegen verweist<br />
das Verwaltungsgericht nun auf zwei frühere<br />
unveröffentlichte Verwaltungsgerichtsentscheide.<br />
Im einen Entscheid bezeichnete das Verwaltungsgericht<br />
eine Lohneinbusse von 6,4%<br />
als eher bescheiden <strong>und</strong> gelangte zum Schluss,<br />
dass die <strong>Versetzung</strong> (nach stadtzürcherischem<br />
Personalrecht) nicht als unverhältnismässig<br />
erscheine. Hingegen erachtete es in einem Entscheid,<br />
wo es um eine zumutbare Stelle im Sinne<br />
von § 26 Abs. 2 PG ging, eine Einbusse von<br />
12 % als erheblich <strong>und</strong> für den Mitarbeitenden<br />
nicht zumutbar.<br />
Somit muss im Sinne einer Faustregel davon<br />
ausgegangen werden, dass Lohneinbussen<br />
von über 10% wohl als nicht zumutbar gelten.<br />
[be]