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Versetzung: Begriff und Zumutbarkeitskriterien (PDF ... - Personalamt

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8 PaRat 102 – Personalrecht<br />

zudem in erreichbarer Distanz zum Wohnort<br />

auszuüben sein (vgl. PB.2010.00042, E.2.2 mit<br />

Hinweis auf Urs Steimen, Kündigungen aus<br />

wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen<br />

bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche<br />

Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 656).<br />

Hinsichtlich der Höhe der Lohneinbusse<br />

vertritt das Verwaltungsgericht allerdings eine<br />

andere Auffassung als das <strong>Personalamt</strong>. Das<br />

<strong>Personalamt</strong> hat noch in PaRat Nr. 89 vom Juli<br />

2007, Art. 906, im Zusammenhang mit einer<br />

zumutbaren Stelle im Sinne von § 26 Abs. 2 PG<br />

die Meinung vertreten, dass eine Lohneinbusse<br />

von 20% noch gerade zumutbar sei. Ohne sich<br />

auf eine bestimmte Höhe festzulegen verweist<br />

das Verwaltungsgericht nun auf zwei frühere<br />

unveröffentlichte Verwaltungsgerichtsentscheide.<br />

Im einen Entscheid bezeichnete das Verwaltungsgericht<br />

eine Lohneinbusse von 6,4%<br />

als eher bescheiden <strong>und</strong> gelangte zum Schluss,<br />

dass die <strong>Versetzung</strong> (nach stadtzürcherischem<br />

Personalrecht) nicht als unverhältnismässig<br />

erscheine. Hingegen erachtete es in einem Entscheid,<br />

wo es um eine zumutbare Stelle im Sinne<br />

von § 26 Abs. 2 PG ging, eine Einbusse von<br />

12 % als erheblich <strong>und</strong> für den Mitarbeitenden<br />

nicht zumutbar.<br />

Somit muss im Sinne einer Faustregel davon<br />

ausgegangen werden, dass Lohneinbussen<br />

von über 10% wohl als nicht zumutbar gelten.<br />

[be]

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