Häufige Fragen zum Case Management - Personalamt
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KANTONALE VERWALTUNG<br />
Handbuch Personalrecht<br />
Unterlage VI.4.12<br />
Datum 1.1.14<br />
Seite 1<br />
Merkblatt für <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Anbieter<br />
Besonderheiten der Zusammenarbeit mit der BVK<br />
vor dem Hintergrund des CM-Konzepts des Kantons Zürich<br />
1. Ausgangslage<br />
Zusammen mit der BVK hat das <strong>Personalamt</strong> Empfehlungen für den Einbezug der BVK in die<br />
Reintegrationsprozesse von arbeitsunfähigen Mitarbeitenden erarbeitet. Es ist erklärtes Ziel der<br />
BVK, die Reintegrationsprozesse in der kantonalen Verwaltung zu unterstützen. Wenn die BVK<br />
bei Arbeitsunfähigkeit frühzeitig einbezogen wird, können einerseits schadenmindernde Massnahmen<br />
empfohlen, umgesetzt und evaluiert werden. Anderseits wird durch eine frühzeitige Zusammenarbeit<br />
zwischen der BVK und der kantonalen Verwaltung sichergestellt, dass Rentenentscheide<br />
rechtzeitig, d.h. vor Ende der Lohnfortzahlungspflicht, vorliegen, wenn es trotz <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />
zu einer (Teil-) Invalidisierung kommen sollte. <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Anbieter, die mit der<br />
Reintegration von arbeitsunfähigen Mitarbeitenden beauftragt sind, können der BVK im Rahmen<br />
einer vertrauensärztlichen Abklärung <strong>Fragen</strong> zur Wiedereingliederung stellen.<br />
2. Zeitpunkt für eine vertrauensärztliche Abklärung<br />
Die BVK empfiehlt, für arbeitsunfähige Mitarbeitende, die mit <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> begleitet werden,<br />
spätestens vier bis sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen „Antrag<br />
zur vertrauensärztlichen Untersuchung“ zu stellen. In Ergänzung dazu kann der zuständige <strong>Case</strong><br />
Manager mit einem „Antrag für <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Bericht“ dem Vertrauensarzt CM-relevante<br />
<strong>Fragen</strong> stellen, die dem <strong>Case</strong> Manager ausserhalb der vertrauensärztlichen Abklärung beantwortet<br />
werden.<br />
In vielen Fällen wird es sich als sinnvoll erweisen, bereits vor Ablauf der vier bis sechs Monaten<br />
eine vertrauensärztliche Untersuchung (mit oder ohne <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Bericht) zu beantragen.<br />
Im Zweifelsfall empfiehlt die BVK die frühzeitige Einleitung einer vertrauensärztlichen Untersuchung<br />
(Grundsatz: Je früher, desto besser).<br />
3. Vorgehen<br />
• Der <strong>Case</strong> Manager koordiniert mit dem Arbeitgeber die Einreichung des „Antrags zur vertrauensärztlichen<br />
Abklärung“. Auftraggeber für die vertrauensärztliche Abklärung ist in jedem<br />
Fall der Arbeitgeber.
KANTONALE VERWALTUNG<br />
Handbuch Personalrecht<br />
Unterlage VI.4.12<br />
Datum 1.1.14<br />
Seite 2<br />
• Das von einem Vertrauensarzt erstellte vertrauensärztliche Gutachten bleibt bei der BVK<br />
als Grundlage für allfällige weitere Abklärungen oder für einen späteren Entscheid über Invalidenleistungen.<br />
• Mittels eines Direktionsschreibens informiert die BVK den Arbeitgeber darüber, dass die<br />
vertrauensärztliche Untersuchung erfolgt ist. Ausserdem nimmt das Direktionsschreiben<br />
Stellung bezüglich einer allfälligen Berufsinvalidität (Bescheinigung der Berufsinvalidität<br />
bzw. Ablehnung derselben). Falls die Berufsinvalidität nicht abschliessend beurteilt werden<br />
kann, beinhaltet dieses Schreiben einen Terminvorschlag für eine vertrauensärztliche<br />
Nachuntersuchung.<br />
• In der Regel wird der/die Arbeitnehmer/in den Bericht der BVK seinem <strong>Case</strong> Manager auf<br />
freiwilliger Basis zur Verfügung stellen.<br />
• Bei Unklarheiten kann der <strong>Case</strong> Manager dem Vertrauensarzt der BVK Rückfragen stellen.<br />
Dies bedingt eine vorgängige Bevollmächtigung des <strong>Case</strong> Managers durch den/die Arbeitnehmer/in.<br />
Darüber hinaus ist der Vertrauensarzt nicht weiter in das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />
bzw. in den Reintegrationsprozess involviert.<br />
• Der Antrag für eine allfällige vertrauensärztliche Nachuntersuchung wird wiederum zwischen<br />
dem <strong>Case</strong> Manager und dem Arbeitgeber koordiniert.<br />
• Das Direktionsschreiben, das nach der Nachuntersuchung von der BVK zu Handen des<br />
Arbeitgebers erstellt wird, nimmt in der Regel bereits zur Frage des Umfangs (in %) einer<br />
allfälligen (Teil-) Berufsunfähigkeit Stellung.<br />
• Im Falle einer (Teil-) Invalidisierung erstellt der Arbeitgeber in der Folge eine Austrittsverfügung.<br />
• Die BVK informiert den/die Mitarbeitende/n schriftlich über die Höhe der Leistungen (in Fr.).<br />
• Der Arbeitgeber informiert die BVK über den Abschluss und das Resultat des jeweiligen<br />
<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s.<br />
4. <strong>Fragen</strong> und Auskünfte<br />
Für <strong>Fragen</strong> bezüglich der Zusammenarbeit mit der BVK steht die <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-<br />
Koordinationsstelle des <strong>Personalamt</strong>s, Tel. 043 259 48 13, Mail: cm@pa.zh.ch, gerne zur Verfügung.<br />
FINANZDIREKTION<br />
<strong>Personalamt</strong>