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Häufige Fragen zum Case Management - Personalamt

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KANTONALE VERWALTUNG<br />

Handbuch Personalrecht<br />

Unterlage VI.4.12<br />

Datum 1.1.14<br />

Seite 1<br />

Merkblatt für <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Anbieter<br />

Besonderheiten der Zusammenarbeit mit der BVK<br />

vor dem Hintergrund des CM-Konzepts des Kantons Zürich<br />

1. Ausgangslage<br />

Zusammen mit der BVK hat das <strong>Personalamt</strong> Empfehlungen für den Einbezug der BVK in die<br />

Reintegrationsprozesse von arbeitsunfähigen Mitarbeitenden erarbeitet. Es ist erklärtes Ziel der<br />

BVK, die Reintegrationsprozesse in der kantonalen Verwaltung zu unterstützen. Wenn die BVK<br />

bei Arbeitsunfähigkeit frühzeitig einbezogen wird, können einerseits schadenmindernde Massnahmen<br />

empfohlen, umgesetzt und evaluiert werden. Anderseits wird durch eine frühzeitige Zusammenarbeit<br />

zwischen der BVK und der kantonalen Verwaltung sichergestellt, dass Rentenentscheide<br />

rechtzeitig, d.h. vor Ende der Lohnfortzahlungspflicht, vorliegen, wenn es trotz <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

zu einer (Teil-) Invalidisierung kommen sollte. <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Anbieter, die mit der<br />

Reintegration von arbeitsunfähigen Mitarbeitenden beauftragt sind, können der BVK im Rahmen<br />

einer vertrauensärztlichen Abklärung <strong>Fragen</strong> zur Wiedereingliederung stellen.<br />

2. Zeitpunkt für eine vertrauensärztliche Abklärung<br />

Die BVK empfiehlt, für arbeitsunfähige Mitarbeitende, die mit <strong>Case</strong> <strong>Management</strong> begleitet werden,<br />

spätestens vier bis sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen „Antrag<br />

zur vertrauensärztlichen Untersuchung“ zu stellen. In Ergänzung dazu kann der zuständige <strong>Case</strong><br />

Manager mit einem „Antrag für <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Bericht“ dem Vertrauensarzt CM-relevante<br />

<strong>Fragen</strong> stellen, die dem <strong>Case</strong> Manager ausserhalb der vertrauensärztlichen Abklärung beantwortet<br />

werden.<br />

In vielen Fällen wird es sich als sinnvoll erweisen, bereits vor Ablauf der vier bis sechs Monaten<br />

eine vertrauensärztliche Untersuchung (mit oder ohne <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-Bericht) zu beantragen.<br />

Im Zweifelsfall empfiehlt die BVK die frühzeitige Einleitung einer vertrauensärztlichen Untersuchung<br />

(Grundsatz: Je früher, desto besser).<br />

3. Vorgehen<br />

• Der <strong>Case</strong> Manager koordiniert mit dem Arbeitgeber die Einreichung des „Antrags zur vertrauensärztlichen<br />

Abklärung“. Auftraggeber für die vertrauensärztliche Abklärung ist in jedem<br />

Fall der Arbeitgeber.


KANTONALE VERWALTUNG<br />

Handbuch Personalrecht<br />

Unterlage VI.4.12<br />

Datum 1.1.14<br />

Seite 2<br />

• Das von einem Vertrauensarzt erstellte vertrauensärztliche Gutachten bleibt bei der BVK<br />

als Grundlage für allfällige weitere Abklärungen oder für einen späteren Entscheid über Invalidenleistungen.<br />

• Mittels eines Direktionsschreibens informiert die BVK den Arbeitgeber darüber, dass die<br />

vertrauensärztliche Untersuchung erfolgt ist. Ausserdem nimmt das Direktionsschreiben<br />

Stellung bezüglich einer allfälligen Berufsinvalidität (Bescheinigung der Berufsinvalidität<br />

bzw. Ablehnung derselben). Falls die Berufsinvalidität nicht abschliessend beurteilt werden<br />

kann, beinhaltet dieses Schreiben einen Terminvorschlag für eine vertrauensärztliche<br />

Nachuntersuchung.<br />

• In der Regel wird der/die Arbeitnehmer/in den Bericht der BVK seinem <strong>Case</strong> Manager auf<br />

freiwilliger Basis zur Verfügung stellen.<br />

• Bei Unklarheiten kann der <strong>Case</strong> Manager dem Vertrauensarzt der BVK Rückfragen stellen.<br />

Dies bedingt eine vorgängige Bevollmächtigung des <strong>Case</strong> Managers durch den/die Arbeitnehmer/in.<br />

Darüber hinaus ist der Vertrauensarzt nicht weiter in das <strong>Case</strong> <strong>Management</strong><br />

bzw. in den Reintegrationsprozess involviert.<br />

• Der Antrag für eine allfällige vertrauensärztliche Nachuntersuchung wird wiederum zwischen<br />

dem <strong>Case</strong> Manager und dem Arbeitgeber koordiniert.<br />

• Das Direktionsschreiben, das nach der Nachuntersuchung von der BVK zu Handen des<br />

Arbeitgebers erstellt wird, nimmt in der Regel bereits zur Frage des Umfangs (in %) einer<br />

allfälligen (Teil-) Berufsunfähigkeit Stellung.<br />

• Im Falle einer (Teil-) Invalidisierung erstellt der Arbeitgeber in der Folge eine Austrittsverfügung.<br />

• Die BVK informiert den/die Mitarbeitende/n schriftlich über die Höhe der Leistungen (in Fr.).<br />

• Der Arbeitgeber informiert die BVK über den Abschluss und das Resultat des jeweiligen<br />

<strong>Case</strong> <strong>Management</strong>s.<br />

4. <strong>Fragen</strong> und Auskünfte<br />

Für <strong>Fragen</strong> bezüglich der Zusammenarbeit mit der BVK steht die <strong>Case</strong> <strong>Management</strong>-<br />

Koordinationsstelle des <strong>Personalamt</strong>s, Tel. 043 259 48 13, Mail: cm@pa.zh.ch, gerne zur Verfügung.<br />

FINANZDIREKTION<br />

<strong>Personalamt</strong>

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