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Versetzung: Begriff und Zumutbarkeitskriterien (PDF ... - Personalamt

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PaRat Nr. 102 Ausgabe April 2011<br />

1038 Personalrecht<br />

<strong>Versetzung</strong>: <strong>Begriff</strong> <strong>und</strong> <strong>Zumutbarkeitskriterien</strong><br />

Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich<br />

gefällten Urteil (PB.2010.00042) seine<br />

Auffassung, dass die <strong>Versetzung</strong> gemäss § 28<br />

Personalgesetz nur noch Sinn während einer<br />

längeren Kündigungsfrist ergebe, da nach deren<br />

Ablauf richtigerweise das bisherige durch<br />

ein neues Arbeitsverhältnis ersetzt werde, sei<br />

es durch (Änderungs-)Kündigung oder Vereinbarung<br />

(vgl. PB.2004.00075, E.5.2), geändert.<br />

Es vertritt nun die Auslegung des <strong>Personalamt</strong>s,<br />

welches die <strong>Versetzung</strong> nicht nur als<br />

vorübergehende, sondern als Dauermassnahme,<br />

der keine weitere Verfügung oder Vereinbarung<br />

mehr folgen muss, betrachtet. Gemäss<br />

Verwaltungsgericht stellt sich die Frage einer<br />

Änderungskündigung erst, sofern die Voraussetzungen<br />

für eine <strong>Versetzung</strong> nicht erfüllt<br />

sind (PB.2010.00042, E.2.1).<br />

Was die Kriterien der Zumutbarkeit anbelangt,<br />

bestätigt das Verwaltungsgericht ebenfalls<br />

die Praxis des <strong>Personalamt</strong>s bzw. des Regierungsrats,<br />

wonach eine angebotene Stelle<br />

zumutbar ist, wenn sie der Ausbildung, den<br />

Fähigkeiten, der bisherigen Tätigkeit <strong>und</strong> beruflichen<br />

Stellung sowie den persönlichen Verhältnissen<br />

entspricht bzw. angemessen Rechnung<br />

trägt <strong>und</strong> die Lohneinbusse nicht zu<br />

gross ist. Die Gleichwertigkeit der angebotenen<br />

<strong>und</strong> der bisherigen Stelle ist auch gemäss<br />

Verwaltungsgericht nicht erforderlich. Gemäss<br />

Verwaltungsgericht muss die neue Anstellung


8 PaRat 102 – Personalrecht<br />

zudem in erreichbarer Distanz zum Wohnort<br />

auszuüben sein (vgl. PB.2010.00042, E.2.2 mit<br />

Hinweis auf Urs Steimen, Kündigungen aus<br />

wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen<br />

bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche<br />

Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 656).<br />

Hinsichtlich der Höhe der Lohneinbusse<br />

vertritt das Verwaltungsgericht allerdings eine<br />

andere Auffassung als das <strong>Personalamt</strong>. Das<br />

<strong>Personalamt</strong> hat noch in PaRat Nr. 89 vom Juli<br />

2007, Art. 906, im Zusammenhang mit einer<br />

zumutbaren Stelle im Sinne von § 26 Abs. 2 PG<br />

die Meinung vertreten, dass eine Lohneinbusse<br />

von 20% noch gerade zumutbar sei. Ohne sich<br />

auf eine bestimmte Höhe festzulegen verweist<br />

das Verwaltungsgericht nun auf zwei frühere<br />

unveröffentlichte Verwaltungsgerichtsentscheide.<br />

Im einen Entscheid bezeichnete das Verwaltungsgericht<br />

eine Lohneinbusse von 6,4%<br />

als eher bescheiden <strong>und</strong> gelangte zum Schluss,<br />

dass die <strong>Versetzung</strong> (nach stadtzürcherischem<br />

Personalrecht) nicht als unverhältnismässig<br />

erscheine. Hingegen erachtete es in einem Entscheid,<br />

wo es um eine zumutbare Stelle im Sinne<br />

von § 26 Abs. 2 PG ging, eine Einbusse von<br />

12 % als erheblich <strong>und</strong> für den Mitarbeitenden<br />

nicht zumutbar.<br />

Somit muss im Sinne einer Faustregel davon<br />

ausgegangen werden, dass Lohneinbussen<br />

von über 10% wohl als nicht zumutbar gelten.<br />

[be]

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