Versetzung: Begriff und Zumutbarkeitskriterien (PDF ... - Personalamt
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PaRat Nr. 102 Ausgabe April 2011<br />
1038 Personalrecht<br />
<strong>Versetzung</strong>: <strong>Begriff</strong> <strong>und</strong> <strong>Zumutbarkeitskriterien</strong><br />
Das Verwaltungsgericht hat in einem kürzlich<br />
gefällten Urteil (PB.2010.00042) seine<br />
Auffassung, dass die <strong>Versetzung</strong> gemäss § 28<br />
Personalgesetz nur noch Sinn während einer<br />
längeren Kündigungsfrist ergebe, da nach deren<br />
Ablauf richtigerweise das bisherige durch<br />
ein neues Arbeitsverhältnis ersetzt werde, sei<br />
es durch (Änderungs-)Kündigung oder Vereinbarung<br />
(vgl. PB.2004.00075, E.5.2), geändert.<br />
Es vertritt nun die Auslegung des <strong>Personalamt</strong>s,<br />
welches die <strong>Versetzung</strong> nicht nur als<br />
vorübergehende, sondern als Dauermassnahme,<br />
der keine weitere Verfügung oder Vereinbarung<br />
mehr folgen muss, betrachtet. Gemäss<br />
Verwaltungsgericht stellt sich die Frage einer<br />
Änderungskündigung erst, sofern die Voraussetzungen<br />
für eine <strong>Versetzung</strong> nicht erfüllt<br />
sind (PB.2010.00042, E.2.1).<br />
Was die Kriterien der Zumutbarkeit anbelangt,<br />
bestätigt das Verwaltungsgericht ebenfalls<br />
die Praxis des <strong>Personalamt</strong>s bzw. des Regierungsrats,<br />
wonach eine angebotene Stelle<br />
zumutbar ist, wenn sie der Ausbildung, den<br />
Fähigkeiten, der bisherigen Tätigkeit <strong>und</strong> beruflichen<br />
Stellung sowie den persönlichen Verhältnissen<br />
entspricht bzw. angemessen Rechnung<br />
trägt <strong>und</strong> die Lohneinbusse nicht zu<br />
gross ist. Die Gleichwertigkeit der angebotenen<br />
<strong>und</strong> der bisherigen Stelle ist auch gemäss<br />
Verwaltungsgericht nicht erforderlich. Gemäss<br />
Verwaltungsgericht muss die neue Anstellung
8 PaRat 102 – Personalrecht<br />
zudem in erreichbarer Distanz zum Wohnort<br />
auszuüben sein (vgl. PB.2010.00042, E.2.2 mit<br />
Hinweis auf Urs Steimen, Kündigungen aus<br />
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen<br />
bzw. wegen Stellenaufhebung durch öffentliche<br />
Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 656).<br />
Hinsichtlich der Höhe der Lohneinbusse<br />
vertritt das Verwaltungsgericht allerdings eine<br />
andere Auffassung als das <strong>Personalamt</strong>. Das<br />
<strong>Personalamt</strong> hat noch in PaRat Nr. 89 vom Juli<br />
2007, Art. 906, im Zusammenhang mit einer<br />
zumutbaren Stelle im Sinne von § 26 Abs. 2 PG<br />
die Meinung vertreten, dass eine Lohneinbusse<br />
von 20% noch gerade zumutbar sei. Ohne sich<br />
auf eine bestimmte Höhe festzulegen verweist<br />
das Verwaltungsgericht nun auf zwei frühere<br />
unveröffentlichte Verwaltungsgerichtsentscheide.<br />
Im einen Entscheid bezeichnete das Verwaltungsgericht<br />
eine Lohneinbusse von 6,4%<br />
als eher bescheiden <strong>und</strong> gelangte zum Schluss,<br />
dass die <strong>Versetzung</strong> (nach stadtzürcherischem<br />
Personalrecht) nicht als unverhältnismässig<br />
erscheine. Hingegen erachtete es in einem Entscheid,<br />
wo es um eine zumutbare Stelle im Sinne<br />
von § 26 Abs. 2 PG ging, eine Einbusse von<br />
12 % als erheblich <strong>und</strong> für den Mitarbeitenden<br />
nicht zumutbar.<br />
Somit muss im Sinne einer Faustregel davon<br />
ausgegangen werden, dass Lohneinbussen<br />
von über 10% wohl als nicht zumutbar gelten.<br />
[be]