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Das neue Tarifrecht Information - der Personalabteilung - TU Berlin

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Technische Universität <strong>Berlin</strong><br />

2. Entgeltstruktur und Überleitung<br />

2.1. Die <strong>neue</strong> Struktur des Entgelts<br />

Die bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen werden durch die Entgelttabelle zum<br />

TV-L ersetzt.<br />

Die Entgelttabelle umfasst insgesamt 15 Entgeltgruppen (Entgeltgruppen 1 - 15). Zur<br />

Überleitung <strong>der</strong> Personalfälle in den TV-L wurden zusätzlich drei so genannte<br />

„Überleitungsgruppen“ (15Ü, 13Ü und 2Ü) gebildet.<br />

Die Entgeltgruppen 1-8 umfassen jeweils sechs Stufen (§ 16 TV-L).<br />

Die Entgeltgruppen 9-15Ü umfassen jeweils fünf Stufen (§ 16 TV-L), siehe hierzu<br />

Entgelttabelle ab 01.01.2011 (siehe Anhang 1, S. 25) sowie die Entgelttabelle ab<br />

01.08.2011 (siehe Anhang 2, S. 25).<br />

Die Beschäftigten erhalten nach dem TV-L ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich<br />

nach<br />

<strong>der</strong> Entgeltgruppe (1 bis 15) und<br />

<strong>der</strong> jeweils maßgeblichen Stufe (1 bis 5 bzw. 6)<br />

bestimmt.<br />

Bei den Stufen <strong>der</strong> Entgeltgruppen wird zwischen Grund- und Entwicklungsstufen<br />

unterschieden, wobei die Stufen 1 und 2 die Grundstufen und die Stufen 3 bis<br />

5 bzw. 6 die Entwicklungsstufen darstellen.<br />

Bei Neueinstellungen werden Berufsanfänger ohne einschlägige Berufserfahrung<br />

o<strong>der</strong> mit weniger als einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung künftig <strong>der</strong> Stufe 1<br />

zugeordnet.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> einschlägigen Berufserfahrung erfolgt die<br />

Stufenzuordnung dann entsprechend in die Stufen 2 (Grundentgelt)<br />

beziehungsweise in die Stufen 3 bis 6 (Entwicklungsstufen) (siehe hierzu § 4 Ziffer<br />

3 TV-L <strong>Berlin</strong>er Hochschulen).<br />

Verfügt danach eine einzustellende Beschäftigte o<strong>der</strong> ein einzustellen<strong>der</strong><br />

Beschäftigter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, so<br />

erfolgt die Stufenzuordnung in die Stufe 2, bei einer einschlägigen Berufserfahrung<br />

von mindestens drei Jahren in die Stufe 3, von mindestens sechs Jahren in die Stufe<br />

4, von mindestens 10 Jahren in die Stufe 5 und von mindestens 15 Jahren in die<br />

Stufe 6 (die Stufe 6 gilt nur bei den Entgeltgruppe 2 -8).<br />

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