STADT FRANKENTHAL - Pfalzwerke
STADT FRANKENTHAL - Pfalzwerke
STADT FRANKENTHAL - Pfalzwerke
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<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
BEBAUUNGSPLAN<br />
"AN DER EHEMALIGEN<br />
LANDWIRTSCHAFTSSCHULE"<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
Rechtsgrundlage<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.<br />
2141), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)<br />
in Verbindung mit der<br />
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geänd. durch<br />
Art. 3 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG v. 22. 4. 1993 (BGBl. I S 466).<br />
Inhalt<br />
1. Art der baulichen Nutzung<br />
2. Maß der baulichen Nutzung<br />
3. Höhenlage der baulichen Anlagen<br />
4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />
5. Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten in einem Gebäude<br />
6. Grundstücksgröße<br />
7. Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
8. Nebenanlagen, Garagen, Kfz-Stellplätze oder Carports<br />
9. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser<br />
10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
11. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 1 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
1. Art der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
WA = allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO<br />
Allgemein zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO<br />
1. Wohngebäude,<br />
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />
sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.<br />
2. Maß der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO)<br />
Bereich A und B<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt festgesetzt:<br />
- Grundflächenzahl: 0,4<br />
- Geschoßflächenzahl: 0,8<br />
- Geschossigkeit: maximal II<br />
- Dachneigung: (siehe Bauordnungsrechtliche Festsetzungen)<br />
Bereich C<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt festgesetzt:<br />
- Grundflächenzahl: 0,4<br />
- Geschoßflächenzahl: 1,2<br />
- Geschossigkeit: maximal III<br />
- Dachneigung: (siehe Bauordnungsrechtliche Festsetzungen)<br />
3. Höhenlage der baulichen Anlagen<br />
(§ 9 Abs. 2 BauGB)<br />
Die Sockelhöhe, gemessen zwischen Straßenbezugshöhe und Oberkante des<br />
fertigen Fußbodens des Erdgeschosses, darf 1,00 m nicht überschreiten.<br />
Bezugshöhe ist die Höhe, die in der Mitte der gesamten am Grundstück<br />
anliegenden Straßenbegrenzungslinie an der Oberkante des fertigen<br />
Straßenniveaus gemessen wird.<br />
4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 22 u. 23 BauNVO)<br />
Es wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />
Bereich A: Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.<br />
Bereich B+C: Es sind Einzel-, Doppel-, Reihenhäuser und Hausgruppen zulässig.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 2 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
5. Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten in einem Gebäude<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />
Bereich A+B<br />
Pro Haus bzw. Doppelhaushälfte sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.<br />
Bereich C<br />
Pro Gebäude sind maximal 8 Wohneinheiten zulässig.<br />
6. Grundstücksgröße<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)<br />
Bei Doppelhaushälften darf eine Mindestgröße von 250 m² nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Bei Reihenhäusern darf eine Mindestgröße von 250 m² nicht unterschritten werden.<br />
Bei Einzelhäusern darf eine Mindestgröße von 350 m² nicht unterschritten werden.<br />
7. Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und<br />
Flächen, die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 u. 26 BauGB)<br />
7.1 Die Straßen sind als verkehrsberuhigte Bereiche in niveaugleichem Ausbau auszubilden.<br />
7.2 Parallel zur Straßenbegrenzungslinie kann eine Fläche bis zu 0,30 m zur Herstellung<br />
von Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden.<br />
(Rückenstützen, etc.)<br />
8. Nebenanlagen, Garagen, Kfz-Stellplätze und Carports<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 u. 14 Abs. 1 BauNVO)<br />
8.1 Vor Garagen ist ein zusätzlicher Stauraum (zur Straßenbegrenzungslinie / Pkw-<br />
Abstellplatz) von mindestens 5,00 m Länge zu schaffen.<br />
9. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)<br />
9.1 Sämtliches (Bezugsgröße: 10-jähriges Ereignis) auf den Baugrundstücken anfallende<br />
Oberflächenwasser (siehe `Entwässerungskonzept für das NBG „An der<br />
ehemaligen Landwirtschaftsschule“ in Frankenthal´ des Ing.-Büro Schmihing) ist auf<br />
diesen zurückzuhalten und zu versickern. Hierbei sind sämtliche Möglichkeiten der<br />
Oberflächenwasserrückhaltung auf den privaten Grundstücken auszuschöpfen. Das<br />
Versickern von Niederschlagswasser über einen Sickerschacht bedarf der wasserrechtlichen<br />
Genehmigung.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 3 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
9.2 Die Funktion des Oberflächenentwässerungskonzepts des Baugebiets ist nachhaltig<br />
zu sichern. Für jedes Baugrundstück sind den Bauantragsunterlagen die<br />
entsprechenden zeichnerischen und rechnerischen Nachweise entsprechend dem<br />
Entwässerungskonzept beizufügen.<br />
9.3 Das Errichten von Sickermulden ist im rückwärtigen Bereich der Grundstücke und<br />
innerhalb der mit der Flächensignatur versehenen Fläche „Anpflanzen von<br />
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ zulässig, soweit eine ordnungsgemäße<br />
Entwässerung gewährleistet werden kann.<br />
Ausnahmeregelung gem. § 31 Abs.1 BauGB::<br />
Auch in anderen Grundstücksteilen als vor beschrieben sind Sickermulden zulässig,<br />
sofern auf Grund der Gebäudestellung bzw. technischer Zwänge (z. B. Notentlastung)<br />
dies als erforderlich nachgewiesen werden kann bzw. ansonsten eine<br />
besondere Härte bedeuten würde.<br />
9.4 Innerhalb der Stichstraßen und der Wendehämmer sind im größtmöglichen Umfang<br />
offenfugige Beläge zu verwenden.<br />
9.5 Innerhalb der privaten Grünflächen sind die Beläge der Zufahrten, Stellplätze,<br />
Terrassen und Wege in wassergebundener Bauweise oder offenfugigem Belag<br />
auszuführen.<br />
10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />
Landschaft<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB u. § 135 a-c BauGB)<br />
10.1 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist pro 100 m²<br />
Fläche 1 Baum II. Ordnung oder 1 Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu<br />
unterhalten. Abgängige Bäume sind nachzupflanzen. Die zur Auswahl stehenden<br />
Pflanzen sind der Pflanzliste zu entnehmen.<br />
10.2 Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist gemäß dem<br />
Planungsbeitrag zum Bebauungsplan oder einem aus dem Planungsbeitrag zum<br />
Bebauungsplan abgeleiteten Ausführungsplan zu 30 % mit Sträuchern mit<br />
Ersatzverpflichtung zu bepflanzen. Es ist mindestens 1 St. Strauch / 2 m² zu<br />
pflanzen. Die zur Auswahl stehenden Pflanzen sind der Pflanzenliste zu<br />
entnehmen.<br />
10.3 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die ohne<br />
Strauchpflanzung vorhandenen Flächenanteile als 2-schürige Extensivwiese<br />
anzulegen.<br />
10.4 Im Rahmen der Baudurchführung sind die für die Versickerung vorgesehenen<br />
Flächen (Mulden) sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, für Pflege und<br />
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durch einen Bauzaun vor<br />
Befahren (Baubetrieb) zu schützen, damit Bodenverdichtungen vermieden werden.<br />
Das Befahren der Fläche mit geeignetem Gerät für die Errichtung der Mulden, für<br />
die Herstellung der Flächen und der notwendigen Geländemodellierungen sowie für<br />
die Erhaltungspflege ist zulässig.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 4 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
Schutz von Boden<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)<br />
10.5 Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen<br />
ist der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen,<br />
vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem<br />
Zeitpunkt getrennt in Mieten (max. 2m Höhe) zu lagern und gegen Vernässung zu<br />
schützen.<br />
Ausgleichsflächen<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.25 BauGB)<br />
10.6 10.7 Ausgleichsfläche 1 (Flurstücksnummer 5571)<br />
M1:<br />
Anlage von 1-2 schüriger Extensivwiese (Mähgut muss entfernt werden) mit<br />
Gehölzgruppen (1 Strauch/ 1,5 m 2 , Sambucus nigra, Rosa canina, Rosa arvense,<br />
Prunus padus, Ligustrum vulgare, Salix spec.) und Fortsetzung der Obstbaumreihe<br />
mit einheimischen Obstbaumhochstämmen. Die Fläche ist zu pflegen und zu<br />
unterhalten, abgängige Bäume sind zu ersetzen.<br />
10.7 Ausgleichsfläche 2 (Flurstücksnummer 1805)<br />
M2:<br />
Pflege vorhandener Extensivfläche (1-2 schürige Mahd, Mähgut muss entfernt<br />
werden). Anpflanzung von einheimischen, standortgerechten Gehölzgruppen<br />
(1 Strauch/ 1,5 m², u.a. Sambucus nigra, Rosa canina, Rosa arvensis, Prunus<br />
padus, Ligusrum vulgare, Salix spec.). Vorhandene Obstbaumreihe muss erhalten<br />
und gepflegt werden, abgängige Bäume sind zu ersetzen.<br />
M3:<br />
Anlage von grabenbegleitenden Gehölzflächen mit standortgerechten und<br />
heimischen Sträuchern (1 Strauch/ 1,5 m², u.a. Sambucus nigra, Rosa canina,<br />
Rosa arvense, Prunus padus, Ligustrum vulgare, Salix spec.) und abschnittsweise<br />
auf den Stock setzen der Gehölze. An der im Plan eingezeichneten Stelle ist ein<br />
Feuchtbiotop anzulegen.<br />
M4:<br />
Anlage von Schilfflächen mit grabenbegleitenden Gehölzen (1 Strauch/ 1,5 m², u.a.<br />
Sambucus nigra, Rosa canina, Rosa arvense, Prunus padus, Ligustrum vulgare,<br />
Salix spec.) und abschnittsweise auf den Stock setzen der Gehölze.<br />
10.8 Zuordnungsfestsetzung:<br />
Die externen Ersatzflächen dienen zu 66 % der Eingriffskompensation der privaten<br />
und zu 34 % den öffentlichen Maßnahmen. (Die Ermittlung der Flächenanteile ist<br />
dem landespflegerischen Planungsbeitrag zu entnehmen).<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 5 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
11. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.25 a BauGB)<br />
11.1 Ab einer Größe von 20 m² sind fensterlose Abschnitte von Fassaden dauerhaft mit<br />
Rankpflanzen zu begrünen. Die zur Auswahl stehenden Rankpflanzen sind der<br />
Pflanzenliste zu entnehmen.<br />
11.2 Innerhalb der Gärten der Privatgrundstücke ist mindestens ein Baum II. Ordnung<br />
oder 1 Obstbaum je angefangenen 200 m² nicht überbaute Grundstücksfläche<br />
entsprechend der Pflanzenliste zu pflanzen. Die nachbarrechtlichen Belange sind<br />
vor der Pflanzung zu berücksichtigen und zu prüfen. Abgängige Bäume sind zu<br />
ersetzen.<br />
11.3 Bei der Pflanzung der Hochstämme auf öffentlichen Flächen (Grünfläche oder<br />
Straßenraum) sind mindestens dreimal verschulte Hochstämme mit einem Mindestumfang<br />
von 18-20 cm zu verwenden. Alternativ ist im Bereich der hinteren Grundstücksflächen<br />
der privaten Grünflächen und innerhalb der Flächen für Maßnahmen<br />
zum Schutz, für Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft die<br />
Anpflanzung von Solitärstammbüschen in der Größe 300-350 cm zu verwenden.<br />
Die zur Auswahl stehenden Bäume sind der Pflanzenliste zu entnehmen.<br />
11.4 Innerhalb der Fläche für den Lärmschutzwall ist pro 100 m² Fläche 1 Baum<br />
II. Ordnung oder 1 Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige<br />
Bäume sind nachzupflanzen. Die zur Auswahl stehenden Pflanzen sind der<br />
Pflanzliste zu entnehmen.<br />
11.5 Die Fläche für den Lärmschutzwall ist zu 50 % (nördlicher Hang zur Heßheimer<br />
Straße) mit einer dichten Strauchpflanzung mit Ersatzverpflichtung zu bepflanzen.<br />
Es ist mindestens 1 St. Strauch / 2 m² zu pflanzen. Die zur Auswahl stehenden<br />
Pflanzen sind der Pflanzenliste zu entnehmen. Die übrigen Flächen (dem Wohngebiet<br />
zugewandt) sind als 2-schürige Extensivwiese mit Baumgruppen anzulegen.<br />
11.6 Die Flach- und Pultdächer der Nebengebäude sowie die Flachdächer der Wohngebäude<br />
sind mit einer Dachbegrünung auf mineralischer Substratbasis zu<br />
versehen. Es ist eine Substratstärke von mindestens 6 cm vorzusehen.<br />
11.7 Bei der Pflanzung der Obstbäume sind Hochstämme mit einem Mindeststammumfang<br />
von 7 cm und einer Stammhöhe von 160 – 180 cm zu verwenden. Mögliche<br />
Obstbaumsorten sind in der Pflanzenliste aufgeführt.<br />
11.8 Die im Plan gekennzeichneten Einzelbäume und Gehölzflächen sind zu erhalten<br />
und bei Bauarbeiten gemäß DIN 18 920 und RAS LG 4 vor schädlichen Einflüssen<br />
zu schützen.<br />
11.9 Gesunde Bäume, die sich außerhalb der überbaubaren Grundstücks- sowie der<br />
Verkehrsflächen befinden, sind soweit möglich zu erhalten und bei Bauarbeiten<br />
gemäß DIN 18 920 und RAS LG 4 vor schädlichen Einflüssen zu schützen.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 6 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
(§ 9 Abs.1 Nr.24 BauGB)<br />
12.1 Aktiver Schallschutz<br />
Zum Schutz vor Lärm sind im nördlichen Bereich des Neubaugebietes aktive<br />
Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Die erforderliche Höhe der Lärmschutzeinrichtungen<br />
beträgt gemäß Lärmgutachten 3,0 m. Die Höhenangabe bezieht sich<br />
auf die Fertighöhe der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. Die Lärmschutzmaßnahme<br />
hat aus einem Lärmschutzwall (3,0 m Höhe) zu bestehen.<br />
12.2 Passiver Schallschutz<br />
In dem als Schutzzone gekennzeichneten Bereich parallel zur Heßheimer Straße<br />
sind an den Gebäuden bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm<br />
auszuführen. Die Maßnahmen orientieren sich an den baurechtlichen Vorgaben der<br />
DIN 4109, Ausgabe 1989.<br />
Für die im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik<br />
01.1006B vom 27.04.2004, Anlage 11.3 und 11.5 gekennzeichneten Häuser der<br />
nördlichsten Häuserzeile sind im EG keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz<br />
gegen Außenlärm vorzusehen.<br />
Die Obergeschosse der Häuser 2 bis 7 sind den Lärmpegelbereichen III und IV<br />
nach Tabelle 8 der DIN 4109 zugeordnet.<br />
Für die Außenbauteile dieser Häuser ist ein bewertetes, resultierendes<br />
Schalldämm-Maß R´w,res von 35 bzw. 40 dB nachzuweisen. Dabei ist folgende<br />
Abstufung gegeben:<br />
- „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ 61 bis 65 dB erf. R´w,res = 35 dB<br />
- „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ 66 bis 70 dB erf. R´w,res = 40 dB<br />
Die „Maßgeblichen Außenlärmpegel“ können für das 1.OG der Rasterlärmkarte,<br />
Anlage 11.3, die für das 2. OG bzw. DG der Rasterlärmkarte, Anlage 11.5, des<br />
Gutachtens entnommen werden.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 7 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
GESTALTUNGSSATZUNG<br />
Rechtsgrundlage<br />
Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S.365)<br />
Inhalt<br />
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
2. Gestaltung der Stellplätze und unbebauter Grundstücksflächen<br />
3. Einfriedungen, Abgrenzungen und deren Gestaltung<br />
4. Sonstige bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
(§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)<br />
1.1 Dachgestaltung<br />
1.1.1 Dachform<br />
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind - mit der Ausnahme für<br />
Garagen und sonstige Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO - nur geneigte<br />
Dächer zulässig.<br />
Auf Garagen und sonstigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bei<br />
Gartenlauben und Geräteschuppen sind auch begrünte Flachdächer zulässig.<br />
1.1.2 Dachneigung<br />
Die zulässige Dachneigung beträgt 20 - 45 Grad.<br />
Ausnahmen:<br />
- Pultdächer und aus Pultdächern zusammengesetzte Dächer dürfen eine<br />
flachere Dachneigung haben.<br />
- Nebenanlagen mit geneigtem Dach in den rückwärtigen Grundstücksflächen<br />
dürfen eine flachere Dachneigung haben, sofern sie begrünt werden.<br />
1.1.3 Kniestöcke/ Deckenaufkantungen/ Dachaufbauten und –einschnitte<br />
Kniestöcke und Deckenaufkantungen sind bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.<br />
Dachaufbauten und –einschnitte sind zulässig, ihre Breite darf jedoch nicht mehr<br />
als 2/3 der Trauflänge einzeln oder als Summe betragen. Die einzelnen<br />
Dachaufbauten und -einschnitte dürfen eine maximale Breite von 2,5 m nicht<br />
überschreiten.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 8 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
2. Gestaltung der Stellplätze und unbebauter Grundstücksflächen<br />
(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)<br />
2.1 Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Gebäuden sind - unter<br />
Berücksichtigung der Zufahrten, Stellplätze und Zuwegungen - gärtnerisch anzulegen<br />
und zu pflegen.<br />
Arbeits- oder Lagerplätze sind hier nicht zulässig.<br />
2.2 Bereich A+B<br />
Im Bereich der unter 2.1 genannten Flächen dürfen Stellplätze nicht mehr als 30%<br />
der straßenseitigen Gebäudebreite des Hauptbaukörpers in Anspruch nehmen.<br />
2.3 Je 4 Stellplätzen ist ein Baum aus der Artenliste im Anhang zu pflanzen.<br />
2.4 Der Anteil gärtnerisch anzulegender und zu pflegender Flächen an den nicht überbauten<br />
Grundstücksflächen muss mindestens 80 % betragen. Davon ausgenommen<br />
sind die Grundstückszufahrten.<br />
2.5 Für die Pflanzungen sind die Pflanzen entsprechend der Pflanzliste im Anhang zu<br />
verwenden.<br />
3. Einfriedungen, Abgrenzungen und deren Gestaltung<br />
(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)<br />
3.1 Geschlossene und massive Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinien<br />
sind nicht zulässig. Die maximale Höhe der Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinien<br />
wird auf 1,20 m festgesetzt.<br />
3.2 Bezüglich der Errichtung von Einfriedungsanlagen entlang der Grundstücke zur<br />
land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz<br />
§ 42 einzuhalten (Abstände etc.).<br />
4. Sonstige bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)<br />
4.1 Abstellplätze für Mülltonnen sind durch begrünte bauliche Maßnahmen oder dichte<br />
Bepflanzung vor unmittelbarer Einsicht und Sonneneinstrahlung zu schützen.<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 9 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
III. HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN<br />
Hinweise<br />
Die Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes (Grenzabstände für Pflanzen) sind bei der Umsetzung<br />
der geplanten Maßnahmen einzuhalten.<br />
Im Bereich der im Plan dargestellten Leitungen und in deren Schutzstreifen sind die Bestimmungen<br />
und Vorgaben der zuständigen Versorgungsträger einzuhalten.<br />
Die „Anweisungen zum Schutz der Gashochdruckleitungen der SaarFerngas AG“ sind zu<br />
beachten. Sie sind der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt.<br />
Bei der Verlegung von Leitungen sind die bestehenden und die im Bebauungsplan festgesetzten<br />
Standorte von Gehölzen in ausreichendem Umfang freizuhalten.<br />
Im Baugebiet ist mit Schichten- bzw. Grundwasser zu rechnen. Für die Hochbauten sind<br />
entsprechende Gutachten zu erstellen. Die Keller sind gegebenenfalls gegen drückendes Wasser<br />
zu schützen.<br />
Empfehlungen<br />
Es wird empfohlen, das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser als Brauchwasser<br />
wiederzunutzen.<br />
Zur Rückhaltung der Oberflächenwässer auf privaten Grundstücken ist pro Grundstück eine Zisterne<br />
von mindestens 2 m³ Rückhaltevolumen zu schaffen.<br />
Im Rahmen der Erschließung sind die Pflanzungen über mindestens 3 Jahre zu pflegen und<br />
insbesondere zu bewässern.<br />
Gehölzpflanzungen im Privatbereich sollten möglichst mit heimischen Gehölzen durchgeführt werden.<br />
Der Baubeginn ist den Trägern öffentlicher Belange, sofern sie in ihren Kompetenzen tangiert<br />
werden können, frühzeitig anzuzeigen. Dadurch ist eine koordinierte Ausführung der Erschließungsmaßnahmen<br />
möglich.<br />
Die ausführenden Baufirmen sind auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und –pflegegesetzes<br />
hinzuweisen.<br />
Bei Baumaßnahmen ist auf die bestehenden Leitungen zu achten.<br />
Erarbeitet für und in Zusammenarbeit mit der<br />
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Frankenthal, im Februar 2006/S135/tf060201<br />
Matthias Braun,Dipl.-Ing.Stadtplaner/Architekt<br />
Virchowstraße 23, 67227 Frankenthal<br />
Bgm.-Trupp-Str. 11, 67069 Ludwigshafen<br />
Tel.: 06233-366566 u. 0621-6579266, Fax: 06233-366567<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 10 von 11 Seiten
<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />
Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />
Anhang 1<br />
Artenliste für Neupflanzungen:<br />
Bäume I. Ordnung<br />
Fraxinus excelsior<br />
Juglans regia<br />
Platanus acerifolia<br />
Quercus robur<br />
Quercus petraea<br />
Tilia cordata<br />
Bäume II. Ordnung<br />
Alnus glutinosa<br />
Carpinus betulus<br />
Malus silvestris<br />
Prunus avium<br />
Prunus domestica<br />
Pyrus pyreaster<br />
Sorbus aucuparia<br />
Sorbus domestica<br />
Sorbus torminalis<br />
Sträucher<br />
Amelanchier ovalis<br />
Acer campestre<br />
Carpinus betulus<br />
Corylus avellana<br />
Cornus mas<br />
Cornus sanguinea<br />
Euonymus europaeus<br />
Ligustrum vulgare<br />
Lonicera xylosteum<br />
Prunus padus<br />
Prunus spinosa<br />
Rhamnus frangula<br />
Rosa arvensis<br />
Rosa canina<br />
Rosa rubiginosa<br />
Rosa spinosa<br />
Salix spec.<br />
Sambucus nigra<br />
Viburnum opolus<br />
Esche<br />
Walnussbaum<br />
Platane (nur entlang<br />
Heßheimer Str.)<br />
Stieleiche<br />
Traubeneiche<br />
Winterlinde<br />
Schwarzerle<br />
Hainbuche<br />
Holzapfel<br />
Vogelkirsche<br />
Pflaume<br />
Holzbirne<br />
Vogelbeere<br />
Speierling<br />
Elsbeere<br />
Felsenbirne<br />
Feld - Ahorn<br />
Hainbuche<br />
Hasel<br />
Kornelkirsche<br />
Hartriegel<br />
Pfaffenhütchen<br />
Liguster<br />
Heckenkirsche<br />
Traubenkirsche<br />
Schlehe<br />
Faulbaum<br />
Feldrose<br />
Hundsrose<br />
Wein - Rose<br />
Bibernellrose<br />
Weide in Sorten<br />
Schwarzer Holunder<br />
gemeiner Schneeball<br />
Kletter- und Rankpflanzen<br />
Clematis spec.<br />
Waldrebe in Sorten<br />
Hedera helix<br />
Efeu<br />
Lonicera spec.<br />
Geisblatt in Sorten<br />
Parthenocissus tripuspidata Wilder Wein<br />
Polygonum aubertii Knöterich<br />
Kulturobst (Hochstamm)<br />
Apfelhochstamm<br />
Berner Rosenapfel<br />
Bohnapfel<br />
Engelberger<br />
Salemer Klosterapfel<br />
Schwaigheimer Rambur<br />
Spätblühender Winterapfel<br />
Teuringer Rambour<br />
Birnenhochstamm<br />
Grüne Jagdbirne<br />
Klapps Liebling<br />
Schweizer Wasserbirne<br />
Wildling von Einsiedeln<br />
Süßkirschen<br />
Dollenseppler<br />
Hedelfinger<br />
Ritterkirsche<br />
Sauerkirschen<br />
Schattenmorelle<br />
Schwäbische Weinweichsel<br />
Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 11 von 11 Seiten