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STADT FRANKENTHAL - Pfalzwerke

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<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

BEBAUUNGSPLAN<br />

"AN DER EHEMALIGEN<br />

LANDWIRTSCHAFTSSCHULE"<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Rechtsgrundlage<br />

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S.<br />

2141), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)<br />

in Verbindung mit der<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geänd. durch<br />

Art. 3 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG v. 22. 4. 1993 (BGBl. I S 466).<br />

Inhalt<br />

1. Art der baulichen Nutzung<br />

2. Maß der baulichen Nutzung<br />

3. Höhenlage der baulichen Anlagen<br />

4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

5. Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten in einem Gebäude<br />

6. Grundstücksgröße<br />

7. Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

8. Nebenanlagen, Garagen, Kfz-Stellplätze oder Carports<br />

9. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser<br />

10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

11. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 1 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

1. Art der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

WA = allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO<br />

Allgemein zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO<br />

1. Wohngebäude,<br />

2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />

sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO)<br />

Bereich A und B<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt festgesetzt:<br />

- Grundflächenzahl: 0,4<br />

- Geschoßflächenzahl: 0,8<br />

- Geschossigkeit: maximal II<br />

- Dachneigung: (siehe Bauordnungsrechtliche Festsetzungen)<br />

Bereich C<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt festgesetzt:<br />

- Grundflächenzahl: 0,4<br />

- Geschoßflächenzahl: 1,2<br />

- Geschossigkeit: maximal III<br />

- Dachneigung: (siehe Bauordnungsrechtliche Festsetzungen)<br />

3. Höhenlage der baulichen Anlagen<br />

(§ 9 Abs. 2 BauGB)<br />

Die Sockelhöhe, gemessen zwischen Straßenbezugshöhe und Oberkante des<br />

fertigen Fußbodens des Erdgeschosses, darf 1,00 m nicht überschreiten.<br />

Bezugshöhe ist die Höhe, die in der Mitte der gesamten am Grundstück<br />

anliegenden Straßenbegrenzungslinie an der Oberkante des fertigen<br />

Straßenniveaus gemessen wird.<br />

4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 22 u. 23 BauNVO)<br />

Es wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />

Bereich A: Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.<br />

Bereich B+C: Es sind Einzel-, Doppel-, Reihenhäuser und Hausgruppen zulässig.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 2 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

5. Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten in einem Gebäude<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />

Bereich A+B<br />

Pro Haus bzw. Doppelhaushälfte sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.<br />

Bereich C<br />

Pro Gebäude sind maximal 8 Wohneinheiten zulässig.<br />

6. Grundstücksgröße<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)<br />

Bei Doppelhaushälften darf eine Mindestgröße von 250 m² nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Bei Reihenhäusern darf eine Mindestgröße von 250 m² nicht unterschritten werden.<br />

Bei Einzelhäusern darf eine Mindestgröße von 350 m² nicht unterschritten werden.<br />

7. Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und<br />

Flächen, die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 u. 26 BauGB)<br />

7.1 Die Straßen sind als verkehrsberuhigte Bereiche in niveaugleichem Ausbau auszubilden.<br />

7.2 Parallel zur Straßenbegrenzungslinie kann eine Fläche bis zu 0,30 m zur Herstellung<br />

von Erschließungsanlagen in Anspruch genommen werden.<br />

(Rückenstützen, etc.)<br />

8. Nebenanlagen, Garagen, Kfz-Stellplätze und Carports<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 u. 14 Abs. 1 BauNVO)<br />

8.1 Vor Garagen ist ein zusätzlicher Stauraum (zur Straßenbegrenzungslinie / Pkw-<br />

Abstellplatz) von mindestens 5,00 m Länge zu schaffen.<br />

9. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)<br />

9.1 Sämtliches (Bezugsgröße: 10-jähriges Ereignis) auf den Baugrundstücken anfallende<br />

Oberflächenwasser (siehe `Entwässerungskonzept für das NBG „An der<br />

ehemaligen Landwirtschaftsschule“ in Frankenthal´ des Ing.-Büro Schmihing) ist auf<br />

diesen zurückzuhalten und zu versickern. Hierbei sind sämtliche Möglichkeiten der<br />

Oberflächenwasserrückhaltung auf den privaten Grundstücken auszuschöpfen. Das<br />

Versickern von Niederschlagswasser über einen Sickerschacht bedarf der wasserrechtlichen<br />

Genehmigung.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 3 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

9.2 Die Funktion des Oberflächenentwässerungskonzepts des Baugebiets ist nachhaltig<br />

zu sichern. Für jedes Baugrundstück sind den Bauantragsunterlagen die<br />

entsprechenden zeichnerischen und rechnerischen Nachweise entsprechend dem<br />

Entwässerungskonzept beizufügen.<br />

9.3 Das Errichten von Sickermulden ist im rückwärtigen Bereich der Grundstücke und<br />

innerhalb der mit der Flächensignatur versehenen Fläche „Anpflanzen von<br />

Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ zulässig, soweit eine ordnungsgemäße<br />

Entwässerung gewährleistet werden kann.<br />

Ausnahmeregelung gem. § 31 Abs.1 BauGB::<br />

Auch in anderen Grundstücksteilen als vor beschrieben sind Sickermulden zulässig,<br />

sofern auf Grund der Gebäudestellung bzw. technischer Zwänge (z. B. Notentlastung)<br />

dies als erforderlich nachgewiesen werden kann bzw. ansonsten eine<br />

besondere Härte bedeuten würde.<br />

9.4 Innerhalb der Stichstraßen und der Wendehämmer sind im größtmöglichen Umfang<br />

offenfugige Beläge zu verwenden.<br />

9.5 Innerhalb der privaten Grünflächen sind die Beläge der Zufahrten, Stellplätze,<br />

Terrassen und Wege in wassergebundener Bauweise oder offenfugigem Belag<br />

auszuführen.<br />

10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft<br />

(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB u. § 135 a-c BauGB)<br />

10.1 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist pro 100 m²<br />

Fläche 1 Baum II. Ordnung oder 1 Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu<br />

unterhalten. Abgängige Bäume sind nachzupflanzen. Die zur Auswahl stehenden<br />

Pflanzen sind der Pflanzliste zu entnehmen.<br />

10.2 Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist gemäß dem<br />

Planungsbeitrag zum Bebauungsplan oder einem aus dem Planungsbeitrag zum<br />

Bebauungsplan abgeleiteten Ausführungsplan zu 30 % mit Sträuchern mit<br />

Ersatzverpflichtung zu bepflanzen. Es ist mindestens 1 St. Strauch / 2 m² zu<br />

pflanzen. Die zur Auswahl stehenden Pflanzen sind der Pflanzenliste zu<br />

entnehmen.<br />

10.3 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die ohne<br />

Strauchpflanzung vorhandenen Flächenanteile als 2-schürige Extensivwiese<br />

anzulegen.<br />

10.4 Im Rahmen der Baudurchführung sind die für die Versickerung vorgesehenen<br />

Flächen (Mulden) sowie die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, für Pflege und<br />

zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durch einen Bauzaun vor<br />

Befahren (Baubetrieb) zu schützen, damit Bodenverdichtungen vermieden werden.<br />

Das Befahren der Fläche mit geeignetem Gerät für die Errichtung der Mulden, für<br />

die Herstellung der Flächen und der notwendigen Geländemodellierungen sowie für<br />

die Erhaltungspflege ist zulässig.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 4 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

Schutz von Boden<br />

(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)<br />

10.5 Der vorhandene Bodentyp ist, soweit möglich zu erhalten. Bei allen Baumaßnahmen<br />

ist der humose Oberboden und der Unterboden getrennt abzubauen,<br />

vorrangig einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis zu diesem<br />

Zeitpunkt getrennt in Mieten (max. 2m Höhe) zu lagern und gegen Vernässung zu<br />

schützen.<br />

Ausgleichsflächen<br />

(§ 9 Abs.1 Nr.25 BauGB)<br />

10.6 10.7 Ausgleichsfläche 1 (Flurstücksnummer 5571)<br />

M1:<br />

Anlage von 1-2 schüriger Extensivwiese (Mähgut muss entfernt werden) mit<br />

Gehölzgruppen (1 Strauch/ 1,5 m 2 , Sambucus nigra, Rosa canina, Rosa arvense,<br />

Prunus padus, Ligustrum vulgare, Salix spec.) und Fortsetzung der Obstbaumreihe<br />

mit einheimischen Obstbaumhochstämmen. Die Fläche ist zu pflegen und zu<br />

unterhalten, abgängige Bäume sind zu ersetzen.<br />

10.7 Ausgleichsfläche 2 (Flurstücksnummer 1805)<br />

M2:<br />

Pflege vorhandener Extensivfläche (1-2 schürige Mahd, Mähgut muss entfernt<br />

werden). Anpflanzung von einheimischen, standortgerechten Gehölzgruppen<br />

(1 Strauch/ 1,5 m², u.a. Sambucus nigra, Rosa canina, Rosa arvensis, Prunus<br />

padus, Ligusrum vulgare, Salix spec.). Vorhandene Obstbaumreihe muss erhalten<br />

und gepflegt werden, abgängige Bäume sind zu ersetzen.<br />

M3:<br />

Anlage von grabenbegleitenden Gehölzflächen mit standortgerechten und<br />

heimischen Sträuchern (1 Strauch/ 1,5 m², u.a. Sambucus nigra, Rosa canina,<br />

Rosa arvense, Prunus padus, Ligustrum vulgare, Salix spec.) und abschnittsweise<br />

auf den Stock setzen der Gehölze. An der im Plan eingezeichneten Stelle ist ein<br />

Feuchtbiotop anzulegen.<br />

M4:<br />

Anlage von Schilfflächen mit grabenbegleitenden Gehölzen (1 Strauch/ 1,5 m², u.a.<br />

Sambucus nigra, Rosa canina, Rosa arvense, Prunus padus, Ligustrum vulgare,<br />

Salix spec.) und abschnittsweise auf den Stock setzen der Gehölze.<br />

10.8 Zuordnungsfestsetzung:<br />

Die externen Ersatzflächen dienen zu 66 % der Eingriffskompensation der privaten<br />

und zu 34 % den öffentlichen Maßnahmen. (Die Ermittlung der Flächenanteile ist<br />

dem landespflegerischen Planungsbeitrag zu entnehmen).<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 5 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

11. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs.1 Nr.25 a BauGB)<br />

11.1 Ab einer Größe von 20 m² sind fensterlose Abschnitte von Fassaden dauerhaft mit<br />

Rankpflanzen zu begrünen. Die zur Auswahl stehenden Rankpflanzen sind der<br />

Pflanzenliste zu entnehmen.<br />

11.2 Innerhalb der Gärten der Privatgrundstücke ist mindestens ein Baum II. Ordnung<br />

oder 1 Obstbaum je angefangenen 200 m² nicht überbaute Grundstücksfläche<br />

entsprechend der Pflanzenliste zu pflanzen. Die nachbarrechtlichen Belange sind<br />

vor der Pflanzung zu berücksichtigen und zu prüfen. Abgängige Bäume sind zu<br />

ersetzen.<br />

11.3 Bei der Pflanzung der Hochstämme auf öffentlichen Flächen (Grünfläche oder<br />

Straßenraum) sind mindestens dreimal verschulte Hochstämme mit einem Mindestumfang<br />

von 18-20 cm zu verwenden. Alternativ ist im Bereich der hinteren Grundstücksflächen<br />

der privaten Grünflächen und innerhalb der Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, für Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft die<br />

Anpflanzung von Solitärstammbüschen in der Größe 300-350 cm zu verwenden.<br />

Die zur Auswahl stehenden Bäume sind der Pflanzenliste zu entnehmen.<br />

11.4 Innerhalb der Fläche für den Lärmschutzwall ist pro 100 m² Fläche 1 Baum<br />

II. Ordnung oder 1 Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige<br />

Bäume sind nachzupflanzen. Die zur Auswahl stehenden Pflanzen sind der<br />

Pflanzliste zu entnehmen.<br />

11.5 Die Fläche für den Lärmschutzwall ist zu 50 % (nördlicher Hang zur Heßheimer<br />

Straße) mit einer dichten Strauchpflanzung mit Ersatzverpflichtung zu bepflanzen.<br />

Es ist mindestens 1 St. Strauch / 2 m² zu pflanzen. Die zur Auswahl stehenden<br />

Pflanzen sind der Pflanzenliste zu entnehmen. Die übrigen Flächen (dem Wohngebiet<br />

zugewandt) sind als 2-schürige Extensivwiese mit Baumgruppen anzulegen.<br />

11.6 Die Flach- und Pultdächer der Nebengebäude sowie die Flachdächer der Wohngebäude<br />

sind mit einer Dachbegrünung auf mineralischer Substratbasis zu<br />

versehen. Es ist eine Substratstärke von mindestens 6 cm vorzusehen.<br />

11.7 Bei der Pflanzung der Obstbäume sind Hochstämme mit einem Mindeststammumfang<br />

von 7 cm und einer Stammhöhe von 160 – 180 cm zu verwenden. Mögliche<br />

Obstbaumsorten sind in der Pflanzenliste aufgeführt.<br />

11.8 Die im Plan gekennzeichneten Einzelbäume und Gehölzflächen sind zu erhalten<br />

und bei Bauarbeiten gemäß DIN 18 920 und RAS LG 4 vor schädlichen Einflüssen<br />

zu schützen.<br />

11.9 Gesunde Bäume, die sich außerhalb der überbaubaren Grundstücks- sowie der<br />

Verkehrsflächen befinden, sind soweit möglich zu erhalten und bei Bauarbeiten<br />

gemäß DIN 18 920 und RAS LG 4 vor schädlichen Einflüssen zu schützen.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 6 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

(§ 9 Abs.1 Nr.24 BauGB)<br />

12.1 Aktiver Schallschutz<br />

Zum Schutz vor Lärm sind im nördlichen Bereich des Neubaugebietes aktive<br />

Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Die erforderliche Höhe der Lärmschutzeinrichtungen<br />

beträgt gemäß Lärmgutachten 3,0 m. Die Höhenangabe bezieht sich<br />

auf die Fertighöhe der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. Die Lärmschutzmaßnahme<br />

hat aus einem Lärmschutzwall (3,0 m Höhe) zu bestehen.<br />

12.2 Passiver Schallschutz<br />

In dem als Schutzzone gekennzeichneten Bereich parallel zur Heßheimer Straße<br />

sind an den Gebäuden bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm<br />

auszuführen. Die Maßnahmen orientieren sich an den baurechtlichen Vorgaben der<br />

DIN 4109, Ausgabe 1989.<br />

Für die im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik<br />

01.1006B vom 27.04.2004, Anlage 11.3 und 11.5 gekennzeichneten Häuser der<br />

nördlichsten Häuserzeile sind im EG keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz<br />

gegen Außenlärm vorzusehen.<br />

Die Obergeschosse der Häuser 2 bis 7 sind den Lärmpegelbereichen III und IV<br />

nach Tabelle 8 der DIN 4109 zugeordnet.<br />

Für die Außenbauteile dieser Häuser ist ein bewertetes, resultierendes<br />

Schalldämm-Maß R´w,res von 35 bzw. 40 dB nachzuweisen. Dabei ist folgende<br />

Abstufung gegeben:<br />

- „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ 61 bis 65 dB erf. R´w,res = 35 dB<br />

- „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ 66 bis 70 dB erf. R´w,res = 40 dB<br />

Die „Maßgeblichen Außenlärmpegel“ können für das 1.OG der Rasterlärmkarte,<br />

Anlage 11.3, die für das 2. OG bzw. DG der Rasterlärmkarte, Anlage 11.5, des<br />

Gutachtens entnommen werden.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 7 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

GESTALTUNGSSATZUNG<br />

Rechtsgrundlage<br />

Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S.365)<br />

Inhalt<br />

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

2. Gestaltung der Stellplätze und unbebauter Grundstücksflächen<br />

3. Einfriedungen, Abgrenzungen und deren Gestaltung<br />

4. Sonstige bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

(§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)<br />

1.1 Dachgestaltung<br />

1.1.1 Dachform<br />

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind - mit der Ausnahme für<br />

Garagen und sonstige Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO - nur geneigte<br />

Dächer zulässig.<br />

Auf Garagen und sonstigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bei<br />

Gartenlauben und Geräteschuppen sind auch begrünte Flachdächer zulässig.<br />

1.1.2 Dachneigung<br />

Die zulässige Dachneigung beträgt 20 - 45 Grad.<br />

Ausnahmen:<br />

- Pultdächer und aus Pultdächern zusammengesetzte Dächer dürfen eine<br />

flachere Dachneigung haben.<br />

- Nebenanlagen mit geneigtem Dach in den rückwärtigen Grundstücksflächen<br />

dürfen eine flachere Dachneigung haben, sofern sie begrünt werden.<br />

1.1.3 Kniestöcke/ Deckenaufkantungen/ Dachaufbauten und –einschnitte<br />

Kniestöcke und Deckenaufkantungen sind bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.<br />

Dachaufbauten und –einschnitte sind zulässig, ihre Breite darf jedoch nicht mehr<br />

als 2/3 der Trauflänge einzeln oder als Summe betragen. Die einzelnen<br />

Dachaufbauten und -einschnitte dürfen eine maximale Breite von 2,5 m nicht<br />

überschreiten.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 8 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

2. Gestaltung der Stellplätze und unbebauter Grundstücksflächen<br />

(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)<br />

2.1 Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und den Gebäuden sind - unter<br />

Berücksichtigung der Zufahrten, Stellplätze und Zuwegungen - gärtnerisch anzulegen<br />

und zu pflegen.<br />

Arbeits- oder Lagerplätze sind hier nicht zulässig.<br />

2.2 Bereich A+B<br />

Im Bereich der unter 2.1 genannten Flächen dürfen Stellplätze nicht mehr als 30%<br />

der straßenseitigen Gebäudebreite des Hauptbaukörpers in Anspruch nehmen.<br />

2.3 Je 4 Stellplätzen ist ein Baum aus der Artenliste im Anhang zu pflanzen.<br />

2.4 Der Anteil gärtnerisch anzulegender und zu pflegender Flächen an den nicht überbauten<br />

Grundstücksflächen muss mindestens 80 % betragen. Davon ausgenommen<br />

sind die Grundstückszufahrten.<br />

2.5 Für die Pflanzungen sind die Pflanzen entsprechend der Pflanzliste im Anhang zu<br />

verwenden.<br />

3. Einfriedungen, Abgrenzungen und deren Gestaltung<br />

(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)<br />

3.1 Geschlossene und massive Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinien<br />

sind nicht zulässig. Die maximale Höhe der Einfriedungen entlang der Straßenbegrenzungslinien<br />

wird auf 1,20 m festgesetzt.<br />

3.2 Bezüglich der Errichtung von Einfriedungsanlagen entlang der Grundstücke zur<br />

land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz<br />

§ 42 einzuhalten (Abstände etc.).<br />

4. Sonstige bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />

(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)<br />

4.1 Abstellplätze für Mülltonnen sind durch begrünte bauliche Maßnahmen oder dichte<br />

Bepflanzung vor unmittelbarer Einsicht und Sonneneinstrahlung zu schützen.<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 9 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

III. HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN<br />

Hinweise<br />

Die Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes (Grenzabstände für Pflanzen) sind bei der Umsetzung<br />

der geplanten Maßnahmen einzuhalten.<br />

Im Bereich der im Plan dargestellten Leitungen und in deren Schutzstreifen sind die Bestimmungen<br />

und Vorgaben der zuständigen Versorgungsträger einzuhalten.<br />

Die „Anweisungen zum Schutz der Gashochdruckleitungen der SaarFerngas AG“ sind zu<br />

beachten. Sie sind der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt.<br />

Bei der Verlegung von Leitungen sind die bestehenden und die im Bebauungsplan festgesetzten<br />

Standorte von Gehölzen in ausreichendem Umfang freizuhalten.<br />

Im Baugebiet ist mit Schichten- bzw. Grundwasser zu rechnen. Für die Hochbauten sind<br />

entsprechende Gutachten zu erstellen. Die Keller sind gegebenenfalls gegen drückendes Wasser<br />

zu schützen.<br />

Empfehlungen<br />

Es wird empfohlen, das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser als Brauchwasser<br />

wiederzunutzen.<br />

Zur Rückhaltung der Oberflächenwässer auf privaten Grundstücken ist pro Grundstück eine Zisterne<br />

von mindestens 2 m³ Rückhaltevolumen zu schaffen.<br />

Im Rahmen der Erschließung sind die Pflanzungen über mindestens 3 Jahre zu pflegen und<br />

insbesondere zu bewässern.<br />

Gehölzpflanzungen im Privatbereich sollten möglichst mit heimischen Gehölzen durchgeführt werden.<br />

Der Baubeginn ist den Trägern öffentlicher Belange, sofern sie in ihren Kompetenzen tangiert<br />

werden können, frühzeitig anzuzeigen. Dadurch ist eine koordinierte Ausführung der Erschließungsmaßnahmen<br />

möglich.<br />

Die ausführenden Baufirmen sind auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und –pflegegesetzes<br />

hinzuweisen.<br />

Bei Baumaßnahmen ist auf die bestehenden Leitungen zu achten.<br />

Erarbeitet für und in Zusammenarbeit mit der<br />

<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Frankenthal, im Februar 2006/S135/tf060201<br />

Matthias Braun,Dipl.-Ing.Stadtplaner/Architekt<br />

Virchowstraße 23, 67227 Frankenthal<br />

Bgm.-Trupp-Str. 11, 67069 Ludwigshafen<br />

Tel.: 06233-366566 u. 0621-6579266, Fax: 06233-366567<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 10 von 11 Seiten


<strong>STADT</strong> <strong>FRANKENTHAL</strong><br />

Bebauungsplan "An der ehemaligen Landwirtschaftsschule"<br />

Anhang 1<br />

Artenliste für Neupflanzungen:<br />

Bäume I. Ordnung<br />

Fraxinus excelsior<br />

Juglans regia<br />

Platanus acerifolia<br />

Quercus robur<br />

Quercus petraea<br />

Tilia cordata<br />

Bäume II. Ordnung<br />

Alnus glutinosa<br />

Carpinus betulus<br />

Malus silvestris<br />

Prunus avium<br />

Prunus domestica<br />

Pyrus pyreaster<br />

Sorbus aucuparia<br />

Sorbus domestica<br />

Sorbus torminalis<br />

Sträucher<br />

Amelanchier ovalis<br />

Acer campestre<br />

Carpinus betulus<br />

Corylus avellana<br />

Cornus mas<br />

Cornus sanguinea<br />

Euonymus europaeus<br />

Ligustrum vulgare<br />

Lonicera xylosteum<br />

Prunus padus<br />

Prunus spinosa<br />

Rhamnus frangula<br />

Rosa arvensis<br />

Rosa canina<br />

Rosa rubiginosa<br />

Rosa spinosa<br />

Salix spec.<br />

Sambucus nigra<br />

Viburnum opolus<br />

Esche<br />

Walnussbaum<br />

Platane (nur entlang<br />

Heßheimer Str.)<br />

Stieleiche<br />

Traubeneiche<br />

Winterlinde<br />

Schwarzerle<br />

Hainbuche<br />

Holzapfel<br />

Vogelkirsche<br />

Pflaume<br />

Holzbirne<br />

Vogelbeere<br />

Speierling<br />

Elsbeere<br />

Felsenbirne<br />

Feld - Ahorn<br />

Hainbuche<br />

Hasel<br />

Kornelkirsche<br />

Hartriegel<br />

Pfaffenhütchen<br />

Liguster<br />

Heckenkirsche<br />

Traubenkirsche<br />

Schlehe<br />

Faulbaum<br />

Feldrose<br />

Hundsrose<br />

Wein - Rose<br />

Bibernellrose<br />

Weide in Sorten<br />

Schwarzer Holunder<br />

gemeiner Schneeball<br />

Kletter- und Rankpflanzen<br />

Clematis spec.<br />

Waldrebe in Sorten<br />

Hedera helix<br />

Efeu<br />

Lonicera spec.<br />

Geisblatt in Sorten<br />

Parthenocissus tripuspidata Wilder Wein<br />

Polygonum aubertii Knöterich<br />

Kulturobst (Hochstamm)<br />

Apfelhochstamm<br />

Berner Rosenapfel<br />

Bohnapfel<br />

Engelberger<br />

Salemer Klosterapfel<br />

Schwaigheimer Rambur<br />

Spätblühender Winterapfel<br />

Teuringer Rambour<br />

Birnenhochstamm<br />

Grüne Jagdbirne<br />

Klapps Liebling<br />

Schweizer Wasserbirne<br />

Wildling von Einsiedeln<br />

Süßkirschen<br />

Dollenseppler<br />

Hedelfinger<br />

Ritterkirsche<br />

Sauerkirschen<br />

Schattenmorelle<br />

Schwäbische Weinweichsel<br />

Textliche Festsetzungen Stand 01.02.2006 Seite 11 von 11 Seiten

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