Ordnungsamt
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<strong>Ordnungsamt</strong><br />
Bestattungsgesetz<br />
Ihre Ansprechpartnerin:<br />
Petra Trunschke<br />
Tel: 06331 84-2506<br />
Fax: 06331 84-2331<br />
E-Mail:<br />
petratrunschke@pirmasens.de<br />
Wir sind persönlich für Sie da:<br />
montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.<br />
So finden Sie uns:<br />
<strong>Ordnungsamt</strong><br />
Adam-Müller-Str. 69<br />
66954 Pirmasens<br />
Das <strong>Ordnungsamt</strong> hat die Aufgabe, zu überwachen, dass die<br />
Fristen aus dem Bestattungsgesetz eingehalten werden. Eine<br />
Leiche muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt des<br />
Todes bestattet oder eingeäschert werden.<br />
Immer wieder versterben jedoch Personen, welche mittellos sind<br />
und auch keine Angehörigen haben, bzw. deren Angehörige sich<br />
aus vielfältigen Gründen weigern, die Bestattung zu veranlassen.<br />
Das <strong>Ordnungsamt</strong> ist dann im Rahmen des Polizeirechts<br />
(Gefahrenabwehr) gefragt.<br />
Krankenhaus, Heimleitung oder Bestatter wenden sich in solchen<br />
Fällen direkt an das <strong>Ordnungsamt</strong>. Von hier wird zunächst<br />
ermittelt, ob nach dem Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz<br />
(BestG) bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind. Die<br />
Verantwortlichkeit ist in § 9 Abs. 1 des BestG geregelt:<br />
§ 9 Verantwortlichkeit<br />
(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden<br />
Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht<br />
rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder<br />
nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die<br />
folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge<br />
verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
<strong>Ordnungsamt</strong><br />
1. der Ehegatte<br />
2. die Kinder<br />
3. die Eltern<br />
4. der sonstige Sorgeberechtigte<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Großeltern<br />
7. die Enkelkinder<br />
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben<br />
unberührt.<br />
Wird ein oder mehrere Verantwortliche ermittelt, so werden diese<br />
aufgefordert, die Bestattung innerhalb dieser Frist zu besorgen.<br />
Reagieren die Verantwortlichen nicht, so wird die Bestattung von<br />
Seiten des <strong>Ordnungsamt</strong>es in Auftrag gegeben, allerdings auf<br />
Kosten der Verantwortlichen. Nach Eingang und Bezahlung der<br />
Rechnungen wird von den Verantwortlichen der Rückersatz der<br />
Kosten verlangt.<br />
Die häufigsten Gründe, warum Verantwortliche die Kosten dann<br />
nicht tragen wollen, sind eigene Vermögenslosigkeit oder die<br />
Tatsache, dass sich ein verstorbenes Elternteil nicht gekümmert<br />
hat bzw. keinen Unterhalt gezahlt hat. Unter Geschwistern ist oft<br />
auch der Fall zu finden, dass diese keinen gegenseitigen Kontakt<br />
haben und nicht für "die anderen" mitbezahlen wollen. All diese<br />
Gründe führen jedoch nicht dazu, die Kosten nicht bezahlen zu<br />
müssen. Falls man verpflichtet und vermögenslos ist, so ist ein<br />
Antrag beim Sozialamt die Lösung (Achtung: ALLE Verpflichteten<br />
müssen den Antrag stellen). Die Vernachlässigung durch Eltern<br />
ist, durch unzählige Gerichtsurteilen bestätigt, nicht als Grund für<br />
die Verweigerung zur Zahlung der Bestattungskosten anzusehen.<br />
Die Bestattung ist eine einmalige Verpflichtung und nicht, wie z.B.<br />
Unterhalt eine laufende Verpflichtung, welche ggf. nicht<br />
zugemutet werden kann.<br />
Wenn ein nicht Verpflichteter die Bestattung beauftragt hat und<br />
das Vermögen der/des Verstorbenen nicht zur Deckung der<br />
Bestattungskosten ausreicht, ist weder Sozialamt noch<br />
<strong>Ordnungsamt</strong> in der Lage die Kosten oder Teile der Kosten zu<br />
übernehmen. Deshalb raten wir in Zweifelsfällen vor Beauftragung<br />
eines Bestatters zunächst das Gespräch mit Sozial- und<br />
<strong>Ordnungsamt</strong> zu suchen.