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<strong>Ordnungsamt</strong><br />

Bestattungsgesetz<br />

Ihre Ansprechpartnerin:<br />

Petra Trunschke<br />

Tel: 06331 84-2506<br />

Fax: 06331 84-2331<br />

E-Mail:<br />

petratrunschke@pirmasens.de<br />

Wir sind persönlich für Sie da:<br />

montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.<br />

So finden Sie uns:<br />

<strong>Ordnungsamt</strong><br />

Adam-Müller-Str. 69<br />

66954 Pirmasens<br />

Das <strong>Ordnungsamt</strong> hat die Aufgabe, zu überwachen, dass die<br />

Fristen aus dem Bestattungsgesetz eingehalten werden. Eine<br />

Leiche muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt des<br />

Todes bestattet oder eingeäschert werden.<br />

Immer wieder versterben jedoch Personen, welche mittellos sind<br />

und auch keine Angehörigen haben, bzw. deren Angehörige sich<br />

aus vielfältigen Gründen weigern, die Bestattung zu veranlassen.<br />

Das <strong>Ordnungsamt</strong> ist dann im Rahmen des Polizeirechts<br />

(Gefahrenabwehr) gefragt.<br />

Krankenhaus, Heimleitung oder Bestatter wenden sich in solchen<br />

Fällen direkt an das <strong>Ordnungsamt</strong>. Von hier wird zunächst<br />

ermittelt, ob nach dem Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz<br />

(BestG) bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind. Die<br />

Verantwortlichkeit ist in § 9 Abs. 1 des BestG geregelt:<br />

§ 9 Verantwortlichkeit<br />

(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden<br />

Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht<br />

rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder<br />

nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die<br />

folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge<br />

verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:


<strong>Ordnungsamt</strong><br />

1. der Ehegatte<br />

2. die Kinder<br />

3. die Eltern<br />

4. der sonstige Sorgeberechtigte<br />

5. die Geschwister<br />

6. die Großeltern<br />

7. die Enkelkinder<br />

Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben<br />

unberührt.<br />

Wird ein oder mehrere Verantwortliche ermittelt, so werden diese<br />

aufgefordert, die Bestattung innerhalb dieser Frist zu besorgen.<br />

Reagieren die Verantwortlichen nicht, so wird die Bestattung von<br />

Seiten des <strong>Ordnungsamt</strong>es in Auftrag gegeben, allerdings auf<br />

Kosten der Verantwortlichen. Nach Eingang und Bezahlung der<br />

Rechnungen wird von den Verantwortlichen der Rückersatz der<br />

Kosten verlangt.<br />

Die häufigsten Gründe, warum Verantwortliche die Kosten dann<br />

nicht tragen wollen, sind eigene Vermögenslosigkeit oder die<br />

Tatsache, dass sich ein verstorbenes Elternteil nicht gekümmert<br />

hat bzw. keinen Unterhalt gezahlt hat. Unter Geschwistern ist oft<br />

auch der Fall zu finden, dass diese keinen gegenseitigen Kontakt<br />

haben und nicht für "die anderen" mitbezahlen wollen. All diese<br />

Gründe führen jedoch nicht dazu, die Kosten nicht bezahlen zu<br />

müssen. Falls man verpflichtet und vermögenslos ist, so ist ein<br />

Antrag beim Sozialamt die Lösung (Achtung: ALLE Verpflichteten<br />

müssen den Antrag stellen). Die Vernachlässigung durch Eltern<br />

ist, durch unzählige Gerichtsurteilen bestätigt, nicht als Grund für<br />

die Verweigerung zur Zahlung der Bestattungskosten anzusehen.<br />

Die Bestattung ist eine einmalige Verpflichtung und nicht, wie z.B.<br />

Unterhalt eine laufende Verpflichtung, welche ggf. nicht<br />

zugemutet werden kann.<br />

Wenn ein nicht Verpflichteter die Bestattung beauftragt hat und<br />

das Vermögen der/des Verstorbenen nicht zur Deckung der<br />

Bestattungskosten ausreicht, ist weder Sozialamt noch<br />

<strong>Ordnungsamt</strong> in der Lage die Kosten oder Teile der Kosten zu<br />

übernehmen. Deshalb raten wir in Zweifelsfällen vor Beauftragung<br />

eines Bestatters zunächst das Gespräch mit Sozial- und<br />

<strong>Ordnungsamt</strong> zu suchen.

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