PENSIONSKASSE DER STADT BIEL - bei der Pensionkasse der ...
PENSIONSKASSE DER STADT BIEL - bei der Pensionkasse der ...
PENSIONSKASSE DER STADT BIEL - bei der Pensionkasse der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.31 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNG ZU ART. 31 ABS 5<br />
INVALIDENRENTE / BEVORSCHUSSUNG VON LEISTUNGEN <strong>DER</strong><br />
EIDGENÖSSISCHEN INVALIDENVERSICHERUNG<br />
Die Verwaltungskommission <strong>der</strong> PKBiel, gestützt auf Artikel 61 lit c <strong>der</strong> Statuten, erlässt:<br />
1. Allgemeines<br />
Die PKBiel richtet grundsätzlich nur Leistungen gemäss Art. 31 Abs. 5 <strong>der</strong> Statuten<br />
bzw. gemäss den vorliegenden Ausführungsbestimmungen aus, wenn nachfolgende<br />
Bedingungen erfüllt sind:<br />
a) Die PKBiel ist im Besitze einer Kopie <strong>der</strong> Anmeldung des Mitgliedes für Leistungen<br />
<strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung.<br />
b) Das Mitglied unterzeichnet eine Erklärung, wonach es Kenntnis vom Inhalt <strong>der</strong><br />
Statuten und <strong>der</strong> vorliegenden Ausführungsbestimmungen hat.<br />
2. Leistungsbeginn<br />
a) Die PKBiel richtet eine provisorische Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Ablaufs<br />
<strong>der</strong> Lohnfortzahlung durch den Ar<strong>bei</strong>tgebenden (inkl. Taggeldversicherung),<br />
jedoch frühestens 12 Monate nach dem eingetretenen versicherten Ereignis<br />
aus.<br />
Ist die Lohnfortzahlung (inkl. Taggeldversicherung) bzw. <strong>der</strong> 12. Monat vor<br />
dem 11. Kalen<strong>der</strong>tag des Monates abgelaufen, so richtet die PKBiel ihre Leistungen<br />
ab dem 1. des Monates aus.<br />
Ist die Lohnfortzahlung (inkl. Taggeldversicherung) bzw. <strong>der</strong> 12. Monat nach<br />
dem 11. Kalen<strong>der</strong>tag des Monates abgelaufen, so richtet die PKBiel ihre Leistungen<br />
ab dem 1. des Folgemonates aus.
2<br />
b) Ab dem Zeitpunkt des Leistungsbeginnes <strong>der</strong> provisorischen Invalidenrente<br />
richtet die PKBiel auch einen Vorschuss auf die Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />
aus. Die Bevorschussung von Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />
dauert bis zum definitiven Entscheid durch die Eidg. Invalidenkommission,<br />
längstens jedoch während 12 Monaten nach dem voraussichtlichen<br />
rückwirkenden Beginn <strong>der</strong> Leistungspflicht durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />
(in <strong>der</strong> Regel entspricht dies einem Vorschuss für den Zeitraum<br />
vom 13. bis 24. Monat nach Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit).<br />
Grundsätzlich gilt eine Frist von 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet<br />
die Verwaltungskommission über eine angemessene Verlängerung.<br />
3. Höhe <strong>der</strong> Bevorschussung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />
a) Der Vorschuss auf die Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung beträgt 2/3<br />
<strong>der</strong> maximalen IV-Rente. Bei teilinvaliden Mitglie<strong>der</strong>n wird dieser Vorschuss<br />
dem voraussichtlichen Invaliditätsgrad wie folgt angepasst:<br />
voraussichtlicher Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 %:<br />
voraussichtlicher Invaliditätsgrad zwischen 50 und 66 2/3 %:<br />
voraussichtlicher Invaliditätsgrad über 66 2/3 %:<br />
2/3 einer 1/4 -IV-Rente<br />
2/3 einer 1/2 -IV-Rente<br />
2/3 einer 1/1- IV-Rente<br />
b) Anerkennt die Eidg. Invalidenversicherung rückwirkend eine Invalidität, so hat<br />
das Mitglied <strong>der</strong> PKBiel im entsprechenden Umfang diese ausbezahlten Vorschüsse<br />
zurückzuerstatten, o<strong>der</strong> seine Ansprüche gegenüber <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />
an die PKBiel abzutreten.<br />
c) Bei einer Ablehnung des Leistungsanspruches o<strong>der</strong> Festsetzung eines tieferen<br />
Invaliditätsgrades (mit entsprechen<strong>der</strong> Reduktion des Rentenanspruches)<br />
durch die Eidg. Invalidenversicherung hat das Mitglied <strong>der</strong> PKBiel den bereits<br />
ausgerichteten Vorschuss entsprechend dem festgesetzten Invaliditätsgrad<br />
zurückzuerstatten.<br />
4. Festsetzung des Rentenbeginns durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />
a) Setzt die Eidg. Invalidenversicherung den Rentenbeginn früher als den provisorischen<br />
Leistungsbeginn <strong>der</strong> PKBiel fest, so verschiebt die PKBiel den definitiven<br />
Anspruchsbeginn (gemäss Art. 31 Abs. 5 <strong>der</strong> Statuten) auf denjenigen<br />
<strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung. Die PKBiel richtet den daraus zusätzlich resultierenden<br />
Rentenanspruch direkt dem Ar<strong>bei</strong>tgebenden aus, sofern dieser<br />
für die entsprechende Periode weiterhin den Lohn ausbezahlt hat. Das Mitglied<br />
ist verpflichtet, ebenfalls die zusätzlichen Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />
dem Ar<strong>bei</strong>tgebenden zu entrichten.<br />
b) Setzt die Eidg. Invalidenversicherung den Leistungsbeginn später als den provisorischen<br />
Leistungsbeginn <strong>der</strong> PKBiel fest, so hat das Mitglied den Vorschuss<br />
ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Leistungsausrichtung durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />
zurückzuerstatten.<br />
c) Erfolgt die verspätete Rentenfestsetzung durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />
aufgrund eines Verschuldens des Mitgliedes, so ist das Mitglied grundsätzlich<br />
zur vollständigen Rückzahlung <strong>der</strong> Rente <strong>der</strong> PKBiel und des Vor
3<br />
schusses auf Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung verpflichtet; die<br />
Verwaltungskommission kann in ausserordentlichen Härtefällen teilweise o<strong>der</strong><br />
ganz auf die Rückzahlungspflicht verzichten.<br />
Biel, 29. März 2000<br />
NAMENS <strong>DER</strong> VERWALTUNGSKOMMISSION<br />
Der Präsident:<br />
Der Geschäftsführer:<br />
Hans Stöckli<br />
Urs Niklaus