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PENSIONSKASSE DER STADT BIEL - bei der Pensionkasse der ...

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3.31 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNG ZU ART. 31 ABS 5<br />

INVALIDENRENTE / BEVORSCHUSSUNG VON LEISTUNGEN <strong>DER</strong><br />

EIDGENÖSSISCHEN INVALIDENVERSICHERUNG<br />

Die Verwaltungskommission <strong>der</strong> PKBiel, gestützt auf Artikel 61 lit c <strong>der</strong> Statuten, erlässt:<br />

1. Allgemeines<br />

Die PKBiel richtet grundsätzlich nur Leistungen gemäss Art. 31 Abs. 5 <strong>der</strong> Statuten<br />

bzw. gemäss den vorliegenden Ausführungsbestimmungen aus, wenn nachfolgende<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

a) Die PKBiel ist im Besitze einer Kopie <strong>der</strong> Anmeldung des Mitgliedes für Leistungen<br />

<strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung.<br />

b) Das Mitglied unterzeichnet eine Erklärung, wonach es Kenntnis vom Inhalt <strong>der</strong><br />

Statuten und <strong>der</strong> vorliegenden Ausführungsbestimmungen hat.<br />

2. Leistungsbeginn<br />

a) Die PKBiel richtet eine provisorische Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Ablaufs<br />

<strong>der</strong> Lohnfortzahlung durch den Ar<strong>bei</strong>tgebenden (inkl. Taggeldversicherung),<br />

jedoch frühestens 12 Monate nach dem eingetretenen versicherten Ereignis<br />

aus.<br />

Ist die Lohnfortzahlung (inkl. Taggeldversicherung) bzw. <strong>der</strong> 12. Monat vor<br />

dem 11. Kalen<strong>der</strong>tag des Monates abgelaufen, so richtet die PKBiel ihre Leistungen<br />

ab dem 1. des Monates aus.<br />

Ist die Lohnfortzahlung (inkl. Taggeldversicherung) bzw. <strong>der</strong> 12. Monat nach<br />

dem 11. Kalen<strong>der</strong>tag des Monates abgelaufen, so richtet die PKBiel ihre Leistungen<br />

ab dem 1. des Folgemonates aus.


2<br />

b) Ab dem Zeitpunkt des Leistungsbeginnes <strong>der</strong> provisorischen Invalidenrente<br />

richtet die PKBiel auch einen Vorschuss auf die Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />

aus. Die Bevorschussung von Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />

dauert bis zum definitiven Entscheid durch die Eidg. Invalidenkommission,<br />

längstens jedoch während 12 Monaten nach dem voraussichtlichen<br />

rückwirkenden Beginn <strong>der</strong> Leistungspflicht durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />

(in <strong>der</strong> Regel entspricht dies einem Vorschuss für den Zeitraum<br />

vom 13. bis 24. Monat nach Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit).<br />

Grundsätzlich gilt eine Frist von 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet<br />

die Verwaltungskommission über eine angemessene Verlängerung.<br />

3. Höhe <strong>der</strong> Bevorschussung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />

a) Der Vorschuss auf die Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung beträgt 2/3<br />

<strong>der</strong> maximalen IV-Rente. Bei teilinvaliden Mitglie<strong>der</strong>n wird dieser Vorschuss<br />

dem voraussichtlichen Invaliditätsgrad wie folgt angepasst:<br />

voraussichtlicher Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 %:<br />

voraussichtlicher Invaliditätsgrad zwischen 50 und 66 2/3 %:<br />

voraussichtlicher Invaliditätsgrad über 66 2/3 %:<br />

2/3 einer 1/4 -IV-Rente<br />

2/3 einer 1/2 -IV-Rente<br />

2/3 einer 1/1- IV-Rente<br />

b) Anerkennt die Eidg. Invalidenversicherung rückwirkend eine Invalidität, so hat<br />

das Mitglied <strong>der</strong> PKBiel im entsprechenden Umfang diese ausbezahlten Vorschüsse<br />

zurückzuerstatten, o<strong>der</strong> seine Ansprüche gegenüber <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />

an die PKBiel abzutreten.<br />

c) Bei einer Ablehnung des Leistungsanspruches o<strong>der</strong> Festsetzung eines tieferen<br />

Invaliditätsgrades (mit entsprechen<strong>der</strong> Reduktion des Rentenanspruches)<br />

durch die Eidg. Invalidenversicherung hat das Mitglied <strong>der</strong> PKBiel den bereits<br />

ausgerichteten Vorschuss entsprechend dem festgesetzten Invaliditätsgrad<br />

zurückzuerstatten.<br />

4. Festsetzung des Rentenbeginns durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />

a) Setzt die Eidg. Invalidenversicherung den Rentenbeginn früher als den provisorischen<br />

Leistungsbeginn <strong>der</strong> PKBiel fest, so verschiebt die PKBiel den definitiven<br />

Anspruchsbeginn (gemäss Art. 31 Abs. 5 <strong>der</strong> Statuten) auf denjenigen<br />

<strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung. Die PKBiel richtet den daraus zusätzlich resultierenden<br />

Rentenanspruch direkt dem Ar<strong>bei</strong>tgebenden aus, sofern dieser<br />

für die entsprechende Periode weiterhin den Lohn ausbezahlt hat. Das Mitglied<br />

ist verpflichtet, ebenfalls die zusätzlichen Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />

dem Ar<strong>bei</strong>tgebenden zu entrichten.<br />

b) Setzt die Eidg. Invalidenversicherung den Leistungsbeginn später als den provisorischen<br />

Leistungsbeginn <strong>der</strong> PKBiel fest, so hat das Mitglied den Vorschuss<br />

ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Leistungsausrichtung durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />

zurückzuerstatten.<br />

c) Erfolgt die verspätete Rentenfestsetzung durch die Eidg. Invalidenversicherung<br />

aufgrund eines Verschuldens des Mitgliedes, so ist das Mitglied grundsätzlich<br />

zur vollständigen Rückzahlung <strong>der</strong> Rente <strong>der</strong> PKBiel und des Vor


3<br />

schusses auf Leistungen <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung verpflichtet; die<br />

Verwaltungskommission kann in ausserordentlichen Härtefällen teilweise o<strong>der</strong><br />

ganz auf die Rückzahlungspflicht verzichten.<br />

Biel, 29. März 2000<br />

NAMENS <strong>DER</strong> VERWALTUNGSKOMMISSION<br />

Der Präsident:<br />

Der Geschäftsführer:<br />

Hans Stöckli<br />

Urs Niklaus

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