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An die aktiv versicherten Mitglieder der Pensionskasse der Stadt ...

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Rüschlistrasse 14, rue du Rüschli<br />

2501 Biel – Bienne<br />

Tel. 032 326 11 81<br />

Fax 032 326 11 93<br />

<strong>An</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>aktiv</strong> <strong>versicherten</strong> <strong>Mitglie<strong>der</strong></strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel<br />

Walter Steiner (326 11 83) Im Januar 2007<br />

O:\Leitung\Allgemein\Infoschreiben_2006\PK_Biel_Info_01_2007_d.doc<br />

PKBiel-Aktiven-Info Nr. 01/2007<br />

Sehr geehrte Versicherte<br />

In <strong>die</strong>ser Ausgabe <strong>der</strong> PKBiel-Aktiven-Info werden wir Sie über folgende Themen informieren:<br />

1. Mindestzinssatz nach BVG - Verzinsung <strong>der</strong> Sparguthaben bei <strong>der</strong> PKBiel.....................2<br />

2. Neue gültige Grenzbeträge ab 01.01.2007 .......................................................................2<br />

3. Rentenumwandlungssätze <strong>der</strong> PKBiel ..............................................................................3<br />

4. Neuer Versicherungsausweis per 01.01.2007 ..................................................................3<br />

5. Neues <strong>Pensionskasse</strong>nverwaltungssystem "Swiss Pension" ...........................................4<br />

6. Neuer Zivilstand "eingetragene Partnerschaft" .................................................................4<br />

7. Eheähnliche Lebensgemeinschaft ....................................................................................6<br />

8. Längerdauernde Erwerbsunfähigkeit -> Invali<strong>die</strong>rung.......................................................6<br />

9. Verhaltenskodex in <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge ...................................................................6<br />

10. E-Mail- Adressen <strong>der</strong> MitarbeiterInnen <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel........................7<br />

Gerne hoffen wir, auch mit <strong>die</strong>sem PKBiel-Aktiven-Info interessante, aber auch notwendige Informationen<br />

an Sie abgeben zu können.<br />

.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

<strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel<br />

Der Geschäftsführer:<br />

Walter Steiner


1. Mindestzinssatz nach BVG - Verzinsung <strong>der</strong> Sparguthaben bei<br />

<strong>der</strong> PKBiel<br />

Der BVG-Mindestzinssatz - notwendig für <strong>die</strong> Verzinsung <strong>der</strong> Sparguthaben - bleibt gemäss Bundesratsentscheid<br />

auch für das Jahr 2007 bei 2,5 %.<br />

Die Verwaltungskommission <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel hat an ihrer Sitzung vom 28.11.06 entschieden,<br />

den Zinssatz zur Verzinsung des Altersguthabens nach Statuten <strong>der</strong> PKBiel weiterhin bei 4<br />

% zu belassen. Mit <strong>der</strong> Beibehaltung auf 4 % liegt <strong>die</strong> PKBiel heute 1,5 % über dem Mindestzinssatz<br />

gemäss BVG.<br />

Der Entscheid über <strong>die</strong> Verzinsung für das Jahr 2008 wird im November/Dezember 2007 durch <strong>die</strong><br />

Verwaltungskommission gefällt.<br />

2. Neue gültige Grenzbeträge ab 01.01.2007<br />

Der Bundesrat hat am 22. September 2006 <strong>die</strong> Grenzbeträge <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge angepasst.<br />

Aufgrund <strong>die</strong>ser <strong>An</strong>passungen gelten für <strong>die</strong> <strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel <strong>die</strong> folgenden<br />

Grenzbeträge.<br />

Beitrags- und Leistungsprimatsplan:<br />

Nach BVG-Gesetz<br />

Nach Statuten <strong>der</strong> PKBiel<br />

Bis 31.12.2006 Ab 01.01.2007 Bis 31.12.2006 Ab 01.01.2007<br />

Mindestjahreslohn 19'350.-- 19'890.-- 19'350.-- 19'890.--<br />

Koordinationsabzug (*) 22'575.-- 23'205.-- 25'800.-- 26'520.--<br />

Obere Limite des Jahreslohnes 77'400.-- 79'560.-- keine Limite keine Limite<br />

Maximaler koordinierter Lohn / ma-<br />

54'825.-- 56'355.-- keine Begren-<br />

keine Begren-<br />

ximaler versicherter Lohn<br />

Minimaler koordinierter Lohn /<br />

minimaler versicherter Lohn<br />

zung<br />

zung<br />

3'225.-- 3'315.-- 3'225.-- 3'315.--<br />

(*) Bei Teilzeitbeschäftigten vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Koordinationsabzug im Verhältnis zum<br />

Beschäftigungsgrad.<br />

BVG-Leistungsplan:<br />

Nach Statuten <strong>der</strong> PKBiel<br />

BVG-Leistungsplan<br />

Bis 31.12.2006 Ab 01.01.2007<br />

Mindestjahreslohn 12'900.-- 13'260.--<br />

Koordinationsbetrag<br />

½ des Jahreseinkommeneinkommens<br />

½ des Jahres-<br />

Obere Limite des Jahreslohnes 19'349.-- 19'889.--<br />

Minimales versichertes Einkommen 6'450.-- 6'630.--<br />

Für <strong>die</strong> gebundene Selbstvorsorge <strong>der</strong> Säule 3a betragen <strong>die</strong> Grenzbeträge:<br />

Bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung <strong>der</strong><br />

zweiten Säule<br />

Ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung<br />

<strong>der</strong> zweiten Säule<br />

Bis 31.12.2006 Ab 01.01.2007<br />

Fr. 6'192.--<br />

Fr. 6'365.--<br />

Fr. 30'960.--<br />

Fr. 31'824.--<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

PKBiel-Info Nr. 01/2007 Seite 2 von 7


3. Rentenumwandlungssätze <strong>der</strong> PKBiel<br />

Im Beitragsprimatsplan hat <strong>die</strong> PKBiel ihre eigenen Rentenumwandlungssätze, welche sich klar vom<br />

Rentenumwandlungssatz gemäss BVG (gesetzliches Minimum) abheben. Zur Zeit betragen <strong>die</strong>se im<br />

Alter 60 = 6.64 %, 61 = 6.76 %, 62 = 6.88 %, 63 = 7 %, 64 = 7.12 % und 65 = 7.12 %. Es ist nicht<br />

vorgesehen, <strong>die</strong>se Umwandlungssätze anzupassen (zu senken), obschon <strong>der</strong> Bundesrat im gesetzlichen<br />

BVG-Minimum eine Senkung aufgrund <strong>der</strong> 1. BVG-Revision vollzieht.<br />

Im BVG-Leistungsplan, welcher ausser <strong>der</strong> Eintrittsschwelle (Jahreslohn) und <strong>der</strong> Koordination dem<br />

gesetzlichen Minimum entspricht, wird <strong>die</strong> vom Bundesrat verfügte Senkung des Umwandlungssatzes<br />

in <strong>der</strong> vorgesehenen Übergangsphase auch bei <strong>der</strong> PKBiel realisiert.<br />

Für den grössten Teil <strong>der</strong> <strong>aktiv</strong> Versicherten <strong>der</strong> PKBiel än<strong>der</strong>t somit <strong>der</strong> Rentenumwandlungssatz<br />

nicht.<br />

4. Neuer Versicherungsausweis per 01.01.2007<br />

Der Versicherungsausweis wird erstmals mit Werten per 1. Januar des Jahres an <strong>die</strong> <strong>aktiv</strong> Versicherten<br />

abgegeben. Folgende Informationen sind auf dem Versicherungsausweis ersichtlich:<br />

- Grunddaten / vorhandenes Sparkapital:<br />

- massgeben<strong>der</strong> Jahreslohn (Meldung durch Arbeitgeber)<br />

- versicherter Lohn (Berechnung durch PKBiel)<br />

- vorhandenes Sparguthaben per Stichtag des Versicherungsausweises<br />

- eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, pers. Einlagen, Bezüge für Wohneigentum<br />

und bei Scheidung, alle mit entsprechendem Valutadatum<br />

- Altersleistungen:<br />

Projektion <strong>der</strong> Sparguthaben in <strong>die</strong> Alter zwischen 60 bis 65, mit den jeweiligen Rentenumwandlungssätzen<br />

und den entsprechenden jährlichen Altersrenten.<br />

Maximal möglicher Kapitalbezug für <strong>die</strong> Alter 60 - 65.<br />

- Invaliditäts-Leistungen:<br />

Jährliche Invalidenrente und jährliche Invaliden-Kin<strong>der</strong>rente<br />

- Todesfall-Leistungen:<br />

Jährliche Ehegatten und jährliche Waisenrente.<br />

Die Rentenleistungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften<br />

entsprechen, sofern ein <strong>An</strong>spruch besteht, <strong>der</strong> jährlichen Ehegatten- und Waisenrente.<br />

<strong>An</strong>gabe einmaliges Todesfallkapital, sofern kein <strong>An</strong>spruch auf Rentenleistungen entsteht.<br />

- Finanzierung:<br />

Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge. Aufgeteilt in Sparbeitrag, Risikobeitrag und Verwaltungskostenbeitrag<br />

- Zusätzliche <strong>An</strong>gaben:<br />

- max. möglicher WEF-Bezug (Bezug zur Finanzierung von Wohneigentum)<br />

- max. möglicher Einkauf / mögliche Einlage per Stichtag des Versicherungsausweises.<br />

Mit je<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung im Versicherungsverhältnis (Lohn, Beschäftigungsgrad, pers. Einlage, Eingang<br />

Freizügigkeitsleistung) wird jeweils ein neuer aktueller Versicherungsausweis erstellt und den Versicherten<br />

übergeben.<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

PKBiel-Info Nr. 01/2007 Seite 3 von 7


5. Neues <strong>Pensionskasse</strong>nverwaltungssystem "Swiss Pension"<br />

Nach einem guten Jahr Entwicklungs- und Testzeit kann das neue <strong>Pensionskasse</strong>nverwaltungssystem<br />

"Swiss Pension" per 01.01.2007 produktiv eingesetzt werden. Dank dem neuen System ist <strong>die</strong><br />

PKBiel gegenüber den Versicherten (Aktive und Leistungsbezüger) imstande, <strong>die</strong> Dienstleistung weiter<br />

zu verbessern.<br />

Für <strong>die</strong> Arbeitgeber bedeutet <strong>die</strong>s, dass <strong>der</strong> PKBiel nur noch <strong>die</strong> wichtigsten Informationen einer Person<br />

überstellt werden müssen, um das Versicherungsverhältnis aufbauen zu können. Persönliche<br />

<strong>An</strong>gaben werden künftig mittels Fragebogen direkt bei <strong>der</strong> <strong>versicherten</strong> Person verlangt. Die Diskretion<br />

gegenüber Dritten kann auf <strong>die</strong>se Weise voll gewährt werden.<br />

6. Neuer Zivilstand "eingetragene Partnerschaft"<br />

Was bedeutet eine eingetragene Partnerschaft?<br />

Die eingetragene Partnerschaft bedeutet für <strong>die</strong> gleichgeschlechtlichen Partner eine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft.<br />

Die Partner bzw. <strong>die</strong> Partnerinnen sind einan<strong>der</strong> zu Beistand und Rücksicht<br />

verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.<br />

Wer kann eine Partnerschaft eintragen?<br />

Um <strong>die</strong> Partnerschaft eingehen zu können, müssen <strong>die</strong> Partner <strong>die</strong> gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

- Die Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.<br />

- Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein o<strong>der</strong> bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben.<br />

- Bevormundete Personen brauchen <strong>die</strong> Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.<br />

- Zwischen den Partnern o<strong>der</strong> Partnerinnen dürfen keine unerlaubten Verwandtschaftsbeziehungen<br />

bestehen. Eine Person darf mit ihrer Schwester o<strong>der</strong> ihrem Bru<strong>der</strong>, einem Eltern-, einem<br />

Adoptiveltern- o<strong>der</strong> einem Grosselternteil keine eingetragene Partnerschaft eingehen.<br />

- Einer <strong>der</strong> beiden Partner o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong> beiden Partnerinnen muss <strong>die</strong> schweizerische Staatsangehörigkeit<br />

besitzen o<strong>der</strong> Wohnsitz in <strong>der</strong> Schweiz haben. Personen, welche keinen Wohnsitz<br />

in <strong>der</strong> Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in <strong>der</strong> Schweiz<br />

keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen.<br />

Begründung <strong>der</strong> eingetragenen Partnerschaft<br />

Die Zivilstandsbeamtin bzw. <strong>der</strong> Zivilstandsbeamte beurkundet <strong>die</strong> Erklärungen des Paares, eine eingetragene<br />

Partnerschaft eingehen zu wollen (Partnerschaftsurkunde) und lässt <strong>die</strong> beiden Partnerinnen<br />

o<strong>der</strong> Partner <strong>die</strong> Urkunde unterschreiben. <strong>An</strong>schliessend wird eine Bescheinigung über <strong>die</strong> eingetragene<br />

Partnerschaft ausgestellt (Partnerschaftsausweis).<br />

<strong>An</strong>erkennung einer im Ausland eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft<br />

Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft wird in <strong>der</strong> Schweiz anerkannt, wenn sie den<br />

schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen<br />

entscheidet über <strong>die</strong> <strong>An</strong>erkennung. Wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt sie eine Bewilligungsverfügung<br />

bzw. eine Ermächtigung zur Eintragung <strong>der</strong> Partnerschaft. Gestützt auf <strong>die</strong>se Verfügung<br />

kann <strong>die</strong> ausländische eingetragene Partnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister<br />

„Infostar“ eingetragen werden. Eine gleichgeschlechtliche ausländische Ehe wird als eingetragene<br />

Partnerschaft anerkannt.<br />

Neuer Zivilstand<br />

In amtlichen Formularen und im Verkehr mit den Behörden ist jeweils <strong>der</strong> Zivilstand anzugeben. Dieser<br />

lautet: „in eingetragener Partnerschaft“. Nach gerichtlicher Auflösung <strong>der</strong> Partnerschaft o<strong>der</strong> nach<br />

Tod des Partners bzw. <strong>der</strong> Partnerin lautet <strong>der</strong> Zivilstand: „aufgelöste Partnerschaft.“ (gerichtlich aufgelöste<br />

Partnerschaft/ durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste<br />

Partnerschaft).<br />

Name<br />

Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf <strong>die</strong> Namen <strong>der</strong> Partner bzw. <strong>der</strong> Partnerinnen<br />

und auf <strong>der</strong>en Bürgerort. Um ihre Verbindung zum Ausdruck zu bringen, haben <strong>die</strong>se jedoch <strong>die</strong><br />

__________________________________________________________________________________________<br />

PKBiel-Info Nr. 01/2007 Seite 4 von 7


Möglichkeit, einen Allianznamen zu tragen, bei dem beide Familiennamen mit einem Bindestrich verbunden<br />

werden. Der Allianzname kann im Alltag verwendet und auf Wunsch auch im Pass und in <strong>der</strong><br />

Identitätskarte eingetragen werden.<br />

Partnerschaft und Kin<strong>der</strong><br />

Den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist nicht erlaubt, ein Kind zu adoptieren o<strong>der</strong><br />

fortpflanzungsmedizinische Verfahren zu nutzen. Auch <strong>die</strong> Adoption von Kin<strong>der</strong>n des Partners o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Partnerin ist nicht möglich. Hat eine Person Kin<strong>der</strong>, so steht ihre Partnerin o<strong>der</strong> ihr Partner ihr in<br />

<strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Unterhaltspflicht und in <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> elterlichen Sorge in angemessener Weise<br />

bei und vertritt sie, wenn <strong>die</strong> Umstände (beispielsweise Krankheit o<strong>der</strong> Abwesenheit) es erfor<strong>der</strong>n.<br />

Wirkungen eingetragener Partnerschaften in <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge<br />

Eintragung einer Partnerschaft<br />

Festhalten <strong>der</strong> Freizügigkeitsleistung<br />

Die Stellung eingetragener Partnerinnen o<strong>der</strong> eingetragener Partner entspricht <strong>der</strong>jenigen von Ehegatten.<br />

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, eine eingetragene Partnerschaft <strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />

zu melden. Diese hat <strong>die</strong> Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt <strong>der</strong> Eintragung festzustellen, in ihren<br />

Unterlagen festzuhalten und <strong>der</strong> <strong>versicherten</strong> Person bekannt zu geben.<br />

Austritt<br />

Mitteilung an <strong>die</strong> neue Vorsorgeeinrichtung<br />

Bei einem Austritt einer <strong>versicherten</strong> Person in eingetragener Partnerschaft, hat <strong>die</strong> bisherige Vorsorgeinrichtung<br />

<strong>der</strong> neuen Vorsorgeeinrichtung <strong>die</strong> Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt <strong>der</strong> Eintragung<br />

<strong>der</strong> Partnerschaft mitzuteilen.<br />

Gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft:<br />

Teilung <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> eingetragenen Partnerschaft erworbenen Freizügigkeitsleistung<br />

Die während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in <strong>der</strong> beruflichen<br />

Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über <strong>die</strong> berufliche Vorsorge<br />

geteilt.<br />

Barauszahlungstatbestände bei Personen in eingetragener Partnerschaft<br />

Zustimmung des eingetragenen Partners muss vorliegen<br />

Beantragt <strong>die</strong> in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Person eine Kapitalabfindung an<br />

Stelle einer Rentenleistung (in <strong>der</strong> Regel bei Pensionierung) bzw. eine Barauszahlung <strong>der</strong> Freizügigkeitsleistung,<br />

muss <strong>die</strong> Zustimmung des eingetragenen Partners/<strong>der</strong> eingetragenen Partnerin vorliegen.<br />

Es ist sehr zu empfehlen eine solche Zustimmung beglaubigen zu lassen. Holt <strong>die</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />

<strong>die</strong> Zustimmung nicht ein, so kann <strong>die</strong>s zu Doppelzahlungen führen und gilt als Verletzung<br />

<strong>der</strong> Sorgfaltspflicht.<br />

Todesfall bei <strong>versicherten</strong> Personen in eingetragener Partnerschaft<br />

Todesfallleistungen analog bei verheirateten Personen<br />

Überlebende eingetragene Partner/ Partnerinnen haben <strong>die</strong> gleiche Rechtsstellung wie ein überleben<strong>der</strong><br />

Ehegatte/eine überlebende Ehegattin.<br />

Todesfall-Leistungen analog bei geschiedenen Personen<br />

Der eingetragene Ex-Partner/<strong>die</strong> eingetragene Ex-Partnerin ist bezüglich <strong>An</strong>spruch auf Todesfallleistungen<br />

dem geschiedenen Ehegatten/ <strong>der</strong> geschiedenen Ehegattin im Rahmen <strong>der</strong> BVG-<br />

Minimalleistungen gleichgestellt.<br />

Wohneigentumsför<strong>der</strong>ung<br />

Miteigentum mit dem eingetragenen Partner / Zustimmung bei Verpfändung und Vorbezug<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

PKBiel-Info Nr. 01/2007 Seite 5 von 7


Als zulässige Form des Wohneigentums gilt auch das Eigentum <strong>der</strong> <strong>versicherten</strong> Person mit dem<br />

eingetragenen Partner/<strong>der</strong> eingetragenen Partnerin zu gesamter Hand. Eine Verpfändung bzw. ein<br />

Vorbezug ist nur zulässig, wenn <strong>die</strong> (beglaubigte) schriftliche Zustimmung des eingetragenen Partners/<br />

<strong>der</strong> eingetragenen Partnerin vorliegt. Kann <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong> Zustimmung nicht einholen<br />

o<strong>der</strong> wird sie ihr verweigert, so kann er das Gericht anrufen.<br />

Wichtig:<br />

Die Eintragung <strong>der</strong> Partnerschaft, sowie <strong>die</strong> gerichtlich aufgelöste Partnerschaft, <strong>die</strong> durch Tod aufgelöste<br />

Partnerschaft o<strong>der</strong> <strong>die</strong> durch Verschollenenerklärung aufgelöste Partnerschaft ist <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel unverzüglich mitzuteilen! Entsprechende Meldeformulare können bei <strong>der</strong> PKBiel<br />

bestellt o<strong>der</strong> via Homepage heruntergeladen werden. (www.pkbiel-cpbienne.ch)<br />

7. Eheähnliche Lebensgemeinschaft<br />

In den Ausführungsbestimmung zu Art. 36 <strong>der</strong> Statuten (eheähnliche Lebensgemeinschaften / Nachweis<br />

Leistungsanspruch) sind <strong>die</strong> Voraussetzungen, welche einen Leistungsanspruch begründen,<br />

dargelegt. Gemäss Ziffer 3.1 in <strong>der</strong> Ausführungsbestimmung muss <strong>die</strong> Partnerschaft (eheähnliche<br />

Lebensgemeinschaft) in Form einer Vereinbarung (Unterstützungsvertrag) <strong>der</strong> PKBiel schriftlich gemeldet<br />

werden.<br />

Die Vereinbarung (Unterstützungsvertrag) kann bei <strong>der</strong> PKBiel bestellt o<strong>der</strong> via Homepage heruntergeladen<br />

werden (www.pkbiel-cpbienne.ch).<br />

Liegt im Zeitpunkt einer möglichen Leistungsbeanspruchung keine Vereinbarung (Unterstützungsvertrag)<br />

vor, kann keine Leistung geltend gemacht werden.<br />

Die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Versicherten sind somit aufgerufen eine sog. gegenseitige<br />

Vereinbarung (Unterstützungsvertrag) zu Lebzeiten auszufüllen und <strong>der</strong> PKBiel zu übergeben!<br />

Bei Auflösung <strong>der</strong> eheähnlichen Lebensgemeinschaft genügt eine schriftliche Mitteilung an <strong>die</strong> PKBiel<br />

über <strong>der</strong>en Auflösung.<br />

8. Längerdauernde Erwerbsunfähigkeit -> Invali<strong>die</strong>rung<br />

Frühestens nach 12 Monaten seit Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit kann <strong>der</strong> <strong>An</strong>spruch auf Invalidenleistungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> entstehen. Damit vor <strong>der</strong> definitiven Leistungsverfügung <strong>der</strong> Eidg. Invalidenversicherung<br />

(IV), <strong>die</strong> in den meisten Fällen verspätet erstellt wird, eine provisorische Invalidenrente<br />

<strong>der</strong> PKBiel und ein IV-Vorschuss auf eine mögliche IV-Rente <strong>der</strong> Eidg. IV gewährt werden kann,<br />

benötigt <strong>die</strong> PKBiel eine Kopie <strong>der</strong> "<strong>An</strong>meldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene". Dies<br />

bedeutet, dass ohne Kopie <strong>der</strong> <strong>An</strong>meldung keine Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel ausbezahlt<br />

werden!<br />

9. Verhaltenskodex in <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge<br />

Die Verwaltungskommission <strong>der</strong> PKBiel hat an ihrer Sitzung vom 16. Mai 2006 beschlossen, <strong>die</strong><br />

PKBiel dem Verhaltenskodex in <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge zu unterstellen.<br />

Der Kodex soll dazu beitragen, dass Vorsorgevermögen ausschliesslich ihrem Zweck entsprechend<br />

eingesetzt und Missbräuche bei <strong>An</strong>lage und Verwaltung von Vorsorgevermögen sowie an<strong>der</strong>n Dienstleistungen<br />

für VE vermieden werden können.<br />

Namentlich geht es darum,<br />

a) Vorsorgevermögen zum Nutzen <strong>der</strong> Destinatäre konsequent vor allfälligen Eigeninteressen <strong>der</strong> mit<br />

<strong>der</strong> <strong>An</strong>lage und Verwaltung von Vorsorgevermögen sowie <strong>der</strong> Beratung von VE betrauten Personen<br />

zu schützen;<br />

b) Regeln für Personen zu erlassen, <strong>die</strong> mit <strong>der</strong> <strong>An</strong>lage und Verwaltung von Vorsorgevermögen sowie<br />

<strong>der</strong> Beratung von VE betraut sind;<br />

c) durch Offenlegung persönlicher Vermögensvorteile im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Tätigkeit für VE zu<br />

verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>die</strong>sen Nachteile, insbeson<strong>der</strong>e im Vermögensbereich, entstehen.<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

PKBiel-Info Nr. 01/2007 Seite 6 von 7


Die Verantwortlichen <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Biel sind überzeugt, dass mit <strong>der</strong> Unterstellung<br />

unter den Verhaltenskodex in <strong>der</strong> beruflichen Vorsorge <strong>der</strong> richtige Entscheid getroffen wurde.<br />

10. E-Mail- Adressen <strong>der</strong> MitarbeiterInnen <strong>der</strong> <strong>Pensionskasse</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> Biel<br />

Steiner Walter Geschäftsführer 032/326 11 83 Walter.Steiner@biel-bienne.ch<br />

Essoungou Bony Malong<br />

<strong>An</strong>toine<br />

Kilbiyik Dilek<br />

Rohrbach Rita<br />

Scirocco Rut<br />

Buchhaltung 032/326 11 88 <strong>An</strong>toine.Essoungou-Bony-<br />

Malong@biel-bienne.ch<br />

Teamleiterin<br />

032/326 11 81 Dilek.Kilbiyik@biel-bienne.ch<br />

Versicherte<br />

Sachbearbeiterin 032/326 11 87 Rita.Rohrbach@biel-bienne.ch<br />

<strong>aktiv</strong>e Versicherte<br />

Sachbearbeiterin 032/326 11 86 Rut.Scirocco@biel-bienne.ch<br />

Renten und<br />

Sekretariat<br />

__________________________________________________________________________________________<br />

PKBiel-Info Nr. 01/2007 Seite 7 von 7

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