25.05.2014 Aufrufe

Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer ...

Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer ...

Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerkes</strong> <strong>der</strong> PKSH<br />

9,$EVFKQLWW<br />

†<br />

hEHUJDQJVUHJHOXQJHQ<br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Psychotherapeutenkammer</strong> sind bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Versorgungswerkes</strong>.<br />

Diese Mitglie<strong>der</strong> haben die Möglichkeit, innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach<br />

Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> zu beantragen, aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft beim Versorgungswerk entlassen<br />

zu werden.<br />

2. Freiberufliche Mitglie<strong>der</strong>, die bei Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> das 45. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben, haben das Recht, die Höhe ihres persönlichen Regelpflichtbeitrages durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk zu bestimmen. Sie können einen<br />

Beitrag von einem, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun o<strong>der</strong> zehn Zehnteln <strong>des</strong><br />

Höchstbetrages in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne <strong>der</strong> §§ 157<br />

bis 160 SGB V in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung wählen.<br />

3. Der einmal gewählte Beitragssatz kann zwar für die Zukunft erhöht, aber nicht mehr verringert<br />

werden. Nach Vollendung <strong>des</strong> 45. Lebensjahres kann ein Erhöhungsverlangen nur angenommen<br />

werden, wenn eine Gesundheitsuntersuchung, <strong>der</strong>en Kosten das Mitglied zu tragen<br />

hat, durchgeführt worden ist. Über die Wirksamkeit <strong>des</strong> Erhöhungsverlangens entscheidet<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsrat aufgrund <strong>des</strong> Untersuchungsergebnisses.<br />

4. Für freiberufliche Mitglie<strong>der</strong>, die bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> das 45. Lebensjahr vollendet<br />

haben und alle übrigen Mitglie<strong>der</strong>, die nicht beantragt haben, aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft auszuscheiden,<br />

besteht die Pflicht zur Beitragszahlung in Höhe von einem Zehntel. Es kann auch<br />

ein Betrag in Höhe von zwei Zehnteln, drei Zehnteln, vier Zehnteln o<strong>der</strong> fünf Zehnteln entrichtet<br />

werden.<br />

5. Das beitragspflichtige Einkommen wird gem. § 18 ermittelt.<br />

6. Die 60monatige Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten<br />

beginnt mit dem Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

†<br />

,QNUDIWWUHWHQ<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in<br />

Kraft.<br />

Anlage: Tabelle „Aufschläge auf VA-Ausgleichswerte“<br />

Seite 18 von 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!