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Vorgehensweise bei der Bewertung von Fachmärkten ... - Altmeppen

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4 <strong>Bewertung</strong> <strong>von</strong> <strong>Fachmärkten</strong><br />

Die bloße Annahme eines geringeren Liegenschaftszinses kann zu erheblichen<br />

Abweichungen führen. Wird die vorgestellte Berechnung (Abb. 29) statt mit einem<br />

Liegenschaftszinssatz <strong>von</strong> 7 % mit 6,5 % vollzogen, ergibt sich ein tragbarer<br />

Bodenwert <strong>von</strong> rund 222 €/m² gegenüber 190 €/m². Es ist also darauf zu achten, dass<br />

jedes Verfahren losgelöst für sich kein garantiert verwertbares Ergebnis liefert, mehrer<br />

Verfahren zusammen aber zu einer relativen Sicherheit in Bezug auf das Ergebnis<br />

führen können.<br />

Nach dieser Berechnung wäre ein Bodenwert in Höhe <strong>von</strong> 190 €/m² für das betrachtete<br />

Objekt wirtschaftlich tragbar. Weitere Erläuterungen bzgl. <strong>der</strong> Ermittlung des<br />

Jahresrohertrages und <strong>der</strong> Bewirtschaftungskosten folgen in den Kapiteln 4.4 und 4.5.<br />

Die abschließende Beurteilung, welches Ergebnis im Kontext mit dem Marktgeschehen<br />

und <strong>der</strong> Nachfragesituation plausibel ist, obliegt dem Sachverständigen und verlangt<br />

beson<strong>der</strong>s gewissenhafte Ar<strong>bei</strong>t. Die <strong>Bewertung</strong>s<strong>bei</strong>spiele in Kapitel 5 werden u.a.<br />

zeigen, dass ein falsch bestimmter Bodenwert zu einem Missverhältnis im Ertragswert<br />

zwischen Boden- und Gebäudeanteil führen kann, durch den die wirtschaftliche<br />

Grundlage des betrachteten Objekts evtl. nicht mehr gegeben ist.<br />

4.3.4 Mietvertrag<br />

Der Mietvertrag ist als das Resultat aller wertbeeinflussenden Umstände <strong>von</strong><br />

herausragen<strong>der</strong> Bedeutung für die Wertermittlung. Der Mietvertrag „legt die<br />

gegenseitigen Rechte und Pflichten fest, die sich aus <strong>der</strong> Überlassung <strong>der</strong> Sache eines<br />

Vermieters an einen Mieter ergeben.“ 137 Der Mietvertrag regelt genau die<br />

Berechnungsgrundlage für Fest- und Umsatzmieten. Er ist also das Resultat aller<br />

wertbeeinflussenden Faktoren und zugleich selbst ein wertbeeinflussen<strong>der</strong> Faktor, da<br />

<strong>bei</strong> Veräußerungen <strong>von</strong> Renditeobjekten in dieser festgelegten Nutzung in erster Linie<br />

<strong>der</strong> Mietvertrag gehandelt wird. 138<br />

Die getroffenen Vereinbarungen und die Genauigkeit <strong>der</strong> vertraglichen Ausar<strong>bei</strong>tung<br />

sind wesentlich mit verantwortlich für den wirtschaftlichen Betrieb des Fachmarktes<br />

und darüber unmittelbar auf den Wert <strong>der</strong> gesamten Einzelhandelsimmobilie. Mit<br />

steigen<strong>der</strong> Nutzungsdauer verliert <strong>der</strong> Bodenwert an Bedeutung, da <strong>der</strong> Ertragsanteil<br />

aus den baulichen Anlagen innerhalb des Ertragswertverfahrens an Einfluss gewinnt.<br />

So werden gerade <strong>bei</strong> Einzelhandelsimmobilien die Mietverträge im Falle <strong>der</strong><br />

Veräußerung <strong>der</strong> Immobilie gehandelt, sie bestimmen maßgeblich den Wert <strong>der</strong><br />

Immobilie.<br />

Die Auswirkungen <strong>der</strong> Mietvertragslaufzeiten auf die Gesamtnutzungsdauer wird in<br />

Kapitel 4.3.6 ausführlich beschrieben. Im Regelfall beträgt die Laufzeit zwischen zehn<br />

und 15 Jahren, wo<strong>bei</strong> zusätzlich maximal noch zwei Optionen zu je fünf Jahren<br />

vereinbart werden können. Die Dauer <strong>der</strong> Mietverträge für großflächige<br />

Einzelhandelsimmobilien beschränkt sich daher auf maximal 25 Jahre.<br />

137<br />

Vgl. Handelswissen (2003): Mietvertrag.<br />

138<br />

Vgl. Karl (2002).<br />

Holger Rathjen 45

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